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Dr. Stephan Pötters

Zur Gründung der „Alternative für Deutschland“: Wann darf eine Partei an Bundestagswahlen teilnehmen?

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht, Verschiedenes, Verwaltungsrecht

An diesem Wochenende hat sich die „Alternative für Deutschland“ gegründet. Ihr erklärtes Ziel ist es an den kommenden Bundestagswahlen teilzunehmen. Aus wahlrechtlicher Sicht müssen dafür noch einige Hürden genommen werden. Diese sollen im Folgenden in kurzer Form dargestellt werden.
Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bundestagswahl
Für die Wahlteilnahme von politischen Vereinigungen ist zunächst danach zu unterscheiden, ob es sich um solche handelt, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren („etablierte Parteien“) oder nicht („nicht-etablierte Parteien“). Zu differenzieren ist außerdem zwischen der Erst- und Zweitstimme.
Die nicht-etablierten Parteien können nach dem BWahlG dann Wahlvorschläge für Kandidaten unterbreiten, wenn sie die Voraussetzungen des § 18 BWahlG erfüllen. Maßgebend ist insb. Abs. 2 (zur sog. Beteiligungsanzeige):

(2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am siebenundneunzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuß ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muß von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.
Nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 BWahlG stellt der Bundeswahlausschuss spätestens am neunundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind.

Landeslisten, über die bei Überschreiten der Fünf-Prozent-Hürde Bundestagsmandate entsprechend der Zweitstimmen vergeben werden, können gem. § 27 Abs. 1 S. 1 BWahlG nur von Parteien eingereicht werden. Nach § 2 Abs. 1 ParteienG sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.
Die Landeslisten müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Außerdem müssen nicht-etablierte Parteien wie die AfD, die der Regelung des oben zitierten § 18 Abs. 2 BWahlG unterfallen, zusätzlich gem. § 27 Abs. 1 S. 2 BWahlG Unterschriften „von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2.000 Wahlberechtigten“ für die jeweilige Landesliste sammeln. Dies wird für die AfD sicherlich keine einfache Herausforderung.
Beschwerderecht bei Nichtzulassung
Gegen die Wahl zum Deutschen Bundestag kann durch einen Antrag beim BVerfG eine Wahlprüfungsbeschwerde erhoben werden, Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG, §§ 13 Nr. 3, 48 BVerfGG. Eine wichtige Zulässigkeitsvoraussetzung ist ein vorheriger Einspruch gegen die Wahl nach § 2 WahlPrG. Dieser Einspruch muss durch Beschluss des Bundestages nach § 13 WahlPrG abgelehnt worden sein.
Der Bundestag hat außerdem am 23.05.2012 eine Änderung mit der notwendigen Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen, nach der nun Parteien, die nicht zur Bundestagswahl vom Bundeswahlausschuss zugelassen sind, noch vor der Wahl den Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht beschreiten können (wir berichteten; s. hierzu auch den Beitrag auf der Homepage des BT).
Nach § 18 Abs. 4a S. 1 BWahlG kann eine Partei oder Vereinigung gegen die Feststellung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Abs. 4 BWahlG (s.o.)  binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde beim BVerfG erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung gem. § 18 Abs. 4a S. 2 BWahlG von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des neunundfünfzigsten Tages vor der Wahl, wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.
Weitere wichtige Problemstellungen aus dem Wahlrecht
Das Wahlrecht stand in letzter Zeit angesichts zahlreicher Entscheidungen des BVerfG und dadurch bedingter Reformen immer wieder im Fokus der Berichterstattung. Es ist daher im Moment besonders relevant für die mündliche Prüfung. Einige wichtige Themen sind u.a.:

  • Zum neuen Bundeswahlgesetz und der Vergrößerung des BT
  • Zum Wahlrecht von im Ausland lebenden Deutschen
  • Zur Verfassungswidrigkeit des (alten) BWahlG und möglichen Neuregelungen, s. hierzu auch diesen Beitrag
  • Zur Fünfprozenthürde bei Landtagswahlen
  • Zu Problemen der Wahlkreiseinteilung
  • Zur Fünfprozenthürde bei der Europawahl

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15.04.2013/0 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
Schlagworte: Alternative für Deutschland, Bundestagswahl, Bundeswahlgesetz, Parteiengesetz, Parteigründung
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