• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Nordrhein-Westfalen3 > Zivilrecht ZIII – Mai 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Mai 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vorliegend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der dritten gelaufenen Klausur im Mai 2014 im Zivilrecht in NRW. Vielen Dank dafür an Olaf. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt

Der stets äußerst zuverlässige T ist seit 2005 bei der W GmbH beschäftigt. Dabei handelt es sich um einen Partyservice mit 4 Arbeitnehmern.
An einem Morgen unternimmt T eine Liefertour und hält an einer Ampel. Aus leichtester Unachtsamkeit rollt er weiter und fährt auf den vor ihm stehenden Wagen des H auf.
H begutachtet den Schaden und verlangt von T ein Schriftstück zu unterzeichnen, wonach T alle Schuld auf sich nimmt und für den Schaden aus dem Unfall aufkommt. T unterschreibt, da er in Eile ist.
Aufgrund des Unfalls kommt er erst um 10:05 Uhr bei der Sparkasse Krefeld an, zu der er Schnittchen liefern sollte. Diese waren für einen Empfang gedacht, der von 9 bis 10 Uhr stattfand. Dies war mit W explizit abgesprochen.  Alle Gäste waren bereits wieder weg, weshalb die Sparkasse die Annahme der Schnittchen verweigerte.
Daher brachte T die Schnittchen im Wert von 1000 zur Krefelder Tafel zur kostenlosen Ausgabe an Bedürftige, da er sonst keine Verwendung dafür sah.
C, alleiniger Geschäftsführer der W, weiß bereits durch H von dem Unfall Bescheid, welcher C angerufen hat und ihm mitgeteilt hat, dass er von T und W 1000 für die Reparaturkosten verlange (was dem tatsächlichen Aufwand entspricht) und 500 für eine Kernspintomographie. Letztere wurde durchgeführt, um eine Kopfverletzung auszuschließen, die jedoch letzten Endes nicht vorlag (und wofür es objektiv auch keinen Anhaltspunkt gab).
C verlangt Wiedergutmachung durch T. Er fordert 1000 für die Schnittchen und 1000 aufgrund einer immer von ihm verwendeten Vertragsklausel, welche auch im von T unterzeichneten Arbeitsvertrag steht:
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Zahlung einer 1000 Vertragsstrafe, sollte es aufgrund seines Verschuldens zu einem Unfall mit Sach- oder Personenschaden kommen. Unfälle mit dem Auslieferungs-LKW gelten zudem als wichtiger Grund im Sinne des 626 BGB.
Im Übrigen erklärt C, dass T mit sofortiger Wirkung gekündigt ist. Er übergibt T sogleich ein von ihm unterzeichnetes Kündigungsschreiben. Darin heißt es, T hätte die Schnittchen nicht weggeben dürfen (auch wenn T erwidert – was zutrifft – das diese sonst hätten weggeschmissen werden müssen). Des Weiteren werfe der Unfall ein schlechtes Licht auf W und sei kostspielig, auch wegen der Schäden am LKW.
  1. Ist T verpflichtet, 1500? an H zu zahlen?
  2. Ist W verpflichtet, 1500? an H zu zahlen?
  3. Ist T mit Blick auf die Schnittchen verpflichtet, 1000? an W zu zahlen?
  4. Ist T aus der von C angeführten Vertragsklausel verpflichtet, weitere 1000? an W zu zahlen?
  5. Unterstellen Sie (unabhängig von Ihrem vorherigen Ergebnis), dass der T verpflichtet ist, 1500? an den H zu zahlen. Hat T Ersatzansprüche gegen W?
  6. Ist die von C erklärte fristlose Kündigung wirksam?
Bearbeitervermerk: SGB VII ist nicht zu prüfen!
Print Friendly, PDF & Email
28.05.2014/2 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen NRW, 1. Staatsexamen Zivilrecht, Mao 2014, Zivilrecht 2014, Zivilrecht ZIII NRW
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf X
  • Teilen auf LinkedIn
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-05-28 10:00:422014-05-28 10:00:42Zivilrecht ZIII – Mai 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Das könnte Dich auch interessieren
Das „neue“ Kaufrecht 2022 – Teil 3: Der Lieferantenregress
Zivilrecht ZII – Dezember 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Zivilrecht ZIII – Dezember 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Sachverhalt der 3. Zivilrecht Examensklausur – Februar 2011 – 1. Staatsexamen Hessen und NRW
Strafrecht SI – November 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Zivilrecht ZIII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
2 Kommentare
  1. Marc
    Marc sagte:
    29.05.2014 um 16:43

    Sehr interessant, danke.

    Antworten
  2. Sascha
    Sascha sagte:
    09.06.2014 um 16:27

    habt Ihr Lösungsvorschläge

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antwort abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Entscheidung des BGH zur Sterbehilfe und zur Abgrenzung des Totschlags in mittelbarer Täterschaft zur freiverantwortlich Suizidbegehung
  • BGH: Ein bloßer Mangelverdacht genügt nur in Ausnahmefällen zur Begründung eines Sachmangels
  • OLG Frankfurt: Kein Unterlassungsanspruch eines Restaurantbetreibers bei kritischen Äußerungen in sozialen Medien

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Gastautor

Entscheidung des BGH zur Sterbehilfe und zur Abgrenzung des Totschlags in mittelbarer Täterschaft zur freiverantwortlich Suizidbegehung

Aktuelles, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Strafrecht, Strafrecht, Strafrecht AT, Strafrecht BT

Entscheidungsbesprechung BGH, Beschl. v. 14.08.2025 – 5 StR 520/24 Die Entscheidung umfasst die hochproblematische Thematik, wann ein Opfer als „Werkzeug gegen sich selbst“ oder als freiverantwortlich Suizidbegehender handelt. Die Konstellation […]

Weiterlesen
24.09.2026/1 Kommentar/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-09-24 10:18:282026-09-24 10:19:16Entscheidung des BGH zur Sterbehilfe und zur Abgrenzung des Totschlags in mittelbarer Täterschaft zur freiverantwortlich Suizidbegehung
Gastautor

BGH: Ein bloßer Mangelverdacht genügt nur in Ausnahmefällen zur Begründung eines Sachmangels

Aktuelles, Kaufrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Ein wiederkehrendes, wenngleich spezielles Problem des kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrechts betrifft die Frage, inwieweit der Verdacht eines Mangels zur Begründung eines Sachmangels im Sinne von § 434 BGB ausreicht. Die Vorinstanzen hatten […]

Weiterlesen
18.09.2026/1 Kommentar/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-09-18 10:19:002026-09-18 10:19:00BGH: Ein bloßer Mangelverdacht genügt nur in Ausnahmefällen zur Begründung eines Sachmangels
Gastautor

OLG Frankfurt: Kein Unterlassungsanspruch eines Restaurantbetreibers bei kritischen Äußerungen in sozialen Medien

Aktuelles, Deliktsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Sachenrecht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

A. Einführung Kritische Äußerungen über Unternehmen und ihre Leistungen gehören in sozialen Medien zum Alltag. Auf Plattformen wie Instagram können negative Erfahrungen eine erhebliche Reichweite erzielen. Für Unternehmer stellt sich […]

Weiterlesen
10.09.2026/1 Kommentar/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-09-10 17:12:532026-09-10 17:12:53OLG Frankfurt: Kein Unterlassungsanspruch eines Restaurantbetreibers bei kritischen Äußerungen in sozialen Medien

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen