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Redaktion

Zivilrecht ZIII – Februar 2015 – 1. Staatsexamen Rheinland-Pfalz, Thüringen

Examensreport, Rheinland-Pfalz

Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Rheinland-Pfalz im Februar 2015. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt

A,B und C sind Gesellschafter der A,B,C-GbR, wobei sie alle als Ärzte tätig sind. Der behinderte D, auch Arzt, möchte der GbR beitreten. Zu diesem Zwecke treffen sich A,B,C und D und verhandeln in den Geschäftsräumen der GbR über den möglichen Beitritt des D. Eine Zusammenkunft schien in Reichweite zu sein. Nach den Verhandlungen begeben sich A,B,C und D auf den Parkplatz, wo D sein Auto ordnungsgemäß geparkt hat. Auf dem Gehweg kommt auf Inlinern der I angefahren, mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit. C sieht den I anrasen und geht in dem Bewusstsein, dass der D hinter ihm steht, einen großen Schritt zur Seite. I kann seine Inliner nicht mehr stoppen und rast ungebremst in den D. Dieser prallt gegen sein Auto und wird verletzt.

Nach dem Zusammenstoß begeben sich A,B,C und D in die Geschäftsräume der GbR, wo der B den D behandelt, im Rahmen einer Wundversorgung. D ist noch bei klarem Verstand und unterzeichnet vorher einen Behandlungsvertrag mit der Aufschrift „Behandlungsvertrag der A,B,C-GbR“. B ist zwar Gynäkologe, hat aber aus seiner Ausbildung auch einige Erfahrung mit Wundversorgung.

Ein Gutachter schätzt den Schaden an der Prothese des D und an dessen Auto auf jeweils 2.000€. D kann die Prothese ohne Abzug für die Beschädigung in Zahlung geben und erhält eine Neue und auch online slots das Auto kann er ohne Abzug in Zahlung geben, beim Kauf eines Neuen.

D muss sich ein paar Monate nach dem Unfall von einem anderen Arzt an der Schulter operieren lassen, denn B hatte es fahrlässiger Weise unterlassen, den D am Unfalltag zu röntgen. Auch bei einer Kontrolluntersuchung im Anschluss, bei der D über starke schmerzen klagt, röntgt B den D nicht. Durch die fehlende Behandlung hat sich der Arm des D versteift. Hätte man ihn sofort ordnungsgemäß behandelt, hätte er 3 Wochen früher wieder arbeiten können. Hätte er in diesen 3 Wochen gearbeitet, hätte er wahrscheinlich 30.000€ erwirtschaften können.

Trotz des Unfalls kommt es zu dem Beitritt des D in die A,B,C-GbR. Er möchte nun Schadensersatz. B meint jedoch, er hafte gemildert, denn er habe ja im Rahmen eines Unfalles gehandelt und der Anspruch des D sei zumindest um 1/4 als Gesellschafterquote gemindert. A meint, er habe gar nichts mit der Angelegenheit zu tun und den D ja schließlich nicht behandelt, weshalb er gar nicht haftbar sei.

Frage 1: Welche Ansprüche hat D gegen I?
Frage 2: Welche Ansprüche hat D gegen C?
Frage 3: Welche Ansprüche hat D gegen B?
Frage 4: Welche Ansprüche hat D gegen A?

Vermerk : auf §7 StvG und §8 PartGG wird hingewiesen. Soweit etwaige Schadenspositionen nicht der Höhe nach angegeben sind, so sind sie nicht zu schätzen.

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13.03.2015/3 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Februar 2015, Gedächtnisprotokoll, Rheinland-Pfalz, Zivilrecht Rheinland-Pfalz, Zivilrecht ZIII
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-03-13 15:00:432015-03-13 15:00:43Zivilrecht ZIII – Februar 2015 – 1. Staatsexamen Rheinland-Pfalz, Thüringen
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3 Kommentare
  1. Remnant
    Remnant sagte:
    13.03.2015 um 15:34

    Die Klausur lief mit einigen Abweichungen auch in Thüringen. Die Hinweise auf § 7 StVG und § 8 PartGG waren nicht vorhanden und scheinen mir auch nicht sinnvoll. Inlineskater sind offensichtlich keine Kraftfahrzeuge. § 8 PArtGG sollte auch nicht einschlägig sein, da der SV kein Wort über Schriftform des Gesellschaftsvertrages oder Eintragung ins Partnerschaftsregister enthielt. Insofern müsste ein „normale“ Außen-GbR vorliegen, oder irre ich mich da?

    Antworten
  2. Cirle
    Cirle sagte:
    19.05.2015 um 8:49

    Lief auch so ähnlich in Sachsen. Wie wäre es mit einer Lösungsskizze?

    Antworten
  3. Laura Estonia
    Laura Estonia sagte:
    26.01.2021 um 19:49

    Hat jemand hierzu eine Lösungsskizze?

    Antworten

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