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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Baden-Württemberg3 > Zivilrecht ZII – September 2016 – 1. Staatsexamen BW
Redaktion

Zivilrecht ZII – September 2016 – 1. Staatsexamen BW

Baden-Württemberg, Examensreport

Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im September 2016 in Baden-Württemberg. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
V ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks. Dieses soll nach Vorstellung von V und S später einmal S gehören, damit S dort für sich und seine Familie ein Wohnhaus errichten können soll. V schließt deshalb einen notariell beurkundeten Vertrag mit S zur Bestellung eines Vorkaufsrechts. Später wird das Vorkaufsrecht in das Grundbuch eingetragen. V und S sind der Meinung, es bedürfe hierzu keiner weiteren notariellen Beurkundung. Schließlich läge ein notarieller Vertrag ja schon vor, ein weiteres Mal den Notar zu beschäftigen koste ja nur Geld. Der zuständige Grundbuchbeamte B teilt diese Ansicht und trägt das Vorkaufsrecht in das Grundbuch ein.
Etwas später kommt V auf die Idee, das Grundstück wirtschaftlich zu nutzen und ein Mehrfamilienhaus zu errichten. S solle nicht das Grundstück sondern nur eine Wohnung in diesem Haus zugute kommen.
Er nimmt zur Finanzierung des Vorhabens bei der B-Bank ein Darlehen auf und bestellt auf dem Grundstück ihr eine Hypothek. Nach Erhalt des Darlehens beauftragt er daraufhin den Unternehmer U zur Errichtung eines Hauses. Dieser beginnt mit dem Bau und liefert zu diesem Zwecke unter Eigentumsvorbehalt sechs Heizkörper, von denen fünf auf dem Grundstück lagern und zu denen einer zu Probezwecken in das Haus eingebaut worden ist.
S erfährt von V.s geänderten Plänen und überhäuft ihn mit Vorwürfen. V nennt S undankbar. V wendet sich daraufhin an seinen Freund F und erzählt ihm, er bereue das mit dem Grundstück und dem Vorkaufsrecht. F schlägt V vor, reinen Tisch zu machen und ihm das Grundstück zu verkaufen. S habe kein Geld, könne das Grundstück nicht kaufen. V hat zunächst Bedenken bezüglich des Vorkaufsrechts, doch F räumt diese aus. V und f schließen daraufhin einen Kaufvertrag mit einem Kaufpreis zu 500.000€. Auf Vorschlag des V geben F und V zum Sparen von Steuern und Notarkosten beim Notar am nächsten Tag übereinstimmend einen Kaufpreis von 300.000€ an. Am selben Tag wird eine Vormerkung zugunsten des F durch V bewilligt und in das Grundbuch eingetragen.
V teilt S den Abschluss eines Kaufvertrages über das Grundstück mit. S teilt V mit er könne das Vorkaufsrecht nicht ausüben, da er zur Zeit nicht genügend Geld habe.
F wird als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen und erhält Besitz am Grundstück.
Wochen später kommt es auf einer Familienfeier zu einer weiteren Auseinandersetzung zwischen V und S. S wirft V einen Steuerbetrug vor, den er begangen habe, als er den Kaufpreis vor dem Notar zu niedrig angegeben habe. V, der Angst kriegt, das Ganze könne auffliegen geht am Folgetag zusammen mit F zum Notar. Dort erklären sie eine „Vertragsänderung“ und ändern den Kaufpreis auf 500.000€ um.
(F wird als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen und erhält Besitz am Grundstück.)
V teilt S dies am selben Tag mit. S, der wegen einer Erbschaft nunmehr zu Geld gekommen ist, erklärt am Folgetag V die Ausübung des Vorkaufsrechts per E-Mail und verlangt nun von V die Übereignung von Grundstück und aller sechs Heizkörper und von F die Herausgabe des Grundstücks.
V wendet ein: Erstens sei die Ausübung des Vorkausfrechts nicht mehr möglich, S habe ja schließlich das selbst abgelehnt. Zweitens sei die zweite Ausübung des Vorkaufsrechts per E-Mail auch nicht formgerecht geschehen. Drittens könne er weder das Grundstück, noch die Heizkörper übereignen, da ihm das Grundstück nicht mehr gehöre und die Heizkörper ihm niemals gehört hätten.
F meint, er sei Eigentümer des Grundstücks und habe das durch Kauf von V erworben, ihn gehe alles nichts an.
Aufgabe 1
Ansprüche des S gegen V auf Übereignung des Grundstücks?
Ansprüche des S gegen F in Bezug auf das Grundstück?
Aufgabe 2
Ansprüche des S gegen V auf Übereignung der Heizkörper?

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17.10.2016/0 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: Baden-Württemberg, Gedächtnisprotokoll, September 2016, ZII, Zivilrecht
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-10-17 15:30:082016-10-17 15:30:08Zivilrecht ZII – September 2016 – 1. Staatsexamen BW
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