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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Nordrhein-Westfalen3 > Zivilrecht ZII – Juni 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – Juni 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Julia für die Zusendung des Gedächtnisprotkolls der im Juni 2013 gelaufenen 2. Klausur im Zivilrecht in NRW . Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Wie Ihr seht, reicht sogar ein Post auf unserer Facebook-Seite aus! Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
A-GmbH und B-GmbH handeln auf dem Hamburger Großmarkt mit Obst und Gemüse. Ende August 2012 schließen die A-GmbH und die B-GmbH gemeinsam mit der K-GmbH einen Vertrag über die Lieferung von 2t Bio-Äpfeln aus dem Alten Land (einer Anbauregion in der Nähe von Hamburg) zum Preis von insgesamt 2.000€, wobei sich die A-GmbH und die B-GmbH als Gesamtschuldner zur Leistung verpflichten, allerdings nur aus ihrem Bestand.
Im Herbst 2012 geht es bei der A-GmbH hoch her. Zwischen den Geschäftsführer F und G der A-GmbH, welche nicht Gesellschafter der A-GmbH sind, herrscht Streit. G wirft dem F vor, sich des Öfteren aus der Kasse der A-GmbH bedient zu haben. F bestreitet dies, trotzdem kündigt G ihm. F hält diese Kündigung für unwirksam und meint nur die Gesellschafter der A-GmbH könnten ihn wirksam abberufen.
Anfang Oktober 2012 hat die K-GmbH noch keine Äpfel erhalten und schickt der A-GmbH eine Mahnung, in der sie um unverzügliche Lieferung, spätestens jedoch bis zum 15.10.2012, bitten. Die K-GmbH will die 2.00€ direkt bei Lieferung zahlen. Der F ist noch sauer über das Verhalten des G und unternimmt nichts, obwohl er vor der ‚Kündigung‘ durch G für die K-GmbH zuständig war.
Als im Oktober ein Angebot über 2t südamerikanische Bio-Bananen der C-GmbH eintrifft, sieht F seine Chance gekommen sich mit dem Gesellschaftern der A-GmbH wieder gut zu stellen, indem er das, aus seiner Sicht äußerst günstige, Angebot der C-GmbH annimmt. Er schickt daher sofort eine Annahmeerklärung an den Geschäftsführer der C-GmbH, den X. Eigentlich ist F zwar nur berechtigt, Geschäfte über regionale Obst- und Gemüsesorten für die A-GmbH abzuschließen, F glaubt jedoch, dass die Gesellschafter dieses günstige Angebot genehmigen müssen. Er überweist direkt 3000€ an die C-GmbH.
Anfang Oktober stellen die Gesellschafter aufgrund der Vorwürfe des G Nachforschungen an und stellen fest, dass sich diese bewahrheiteten. Daraufhin beschließen die Gesellschafter rechtmäßig die Abberufung des F und erklären diese dem F gegenüber.
Ohne Zutun der A-GmbH oder der B-GmbH bricht am 16.10.2012 ein Großbrand am Hamburger Großmarkt aus, welcher sämtliche Lager der B-GmbH und der A-GmbH zerstört. Im Zuge des Chaos vergisst die A-GmbH den F aus dem Handelsregister als Geschäftsführer löschen zu lassen. Daraufhin erklären die B-GmbH und die A-GmbH gemeinsam gegenüber der K-GmbH, dass eine Lieferung der Äpfel nicht mehr möglich sei. Die K-GmbH entgegnet jedoch-was zutrifft-, dass noch Äpfel aus dem Alten Land zu kaufen wären. Allerdings sei der Preis von 1.000€/t auf 1.200€/t gestiegen sind, so dass die Lieferung für die K-GmbH um 400€ gestiegen wäre.
Im November 2012 räumt F seinen Schreibtisch, als ein Fax der C-GmbH eingeht, mit dem Angebot zur Bestellung von 3t Bio-Birnen zum Preis von 2.000€. F hofft sich bei den Gesellschaftern mit diesem tollen Angebot beliebt machen zu können und schickt sofort eine Annahmeerklärung an den Geschäftsführer X der C-GmbH. Er unterzeichnet wie früher mit ‚Geschäftsführer‘ und veranlasst Zahlung vom Konto der A-GmbH an die C-GmbH. Bei der C-GmbH hatte man noch nichts von der Geschichte um F gehört.
Im November treffen die Lieferungen mit Birnen und der Bananen im vorläufigen Lager der A-GmbH ein. Da niemand diese Bestellungen einsortieren kann, werden sie erst einmal gelagert. Am nächsten Tag entdeckt der G die Birnen, will diese jedoch nicht behalten, da er selbst gerade eine Ladung Bio-Birnen bestellt hat. Er erklärt der C-GmbH gegenüber, dass F nicht mehr Geschäftsführer der A-GmbH war, als er die Bestellung tätigte und will, dass die C-GmbH die Birnen zurücknimmt. Die C-GmbH weigert sich, da sie nichts von der Abberufung des F wusste.
Erst zwei Wochen später bemerkt G auch die Bananen und muss feststellen, dass diese keine Bio-Qualität aufweisen und wurmstichig sind. Hätte man die Kartons sofort geöffnet, wäre dies bereits bei einer oberflächlichen Untersuchung aufgefallen. G meldet dies sofort der C-GmbH und verlangt, dass diese die Bananen zurücknehmen.
Aufgabe 1:
a) Kann die K-GmbH von der A-GmbH und/oder der B-GmbH die Lieferung von 2t Bio-Äpfeln aus dem Alten Land gegen Zahlung von 2.000€ verlangen?

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12.07.2013/3 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Examensreport, Juni 2013, NRW, ZII, Zivilrecht
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-07-12 16:00:492013-07-12 16:00:49Zivilrecht ZII – Juni 2013 – 1. Staatsexamen NRW
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3 Kommentare
  1. Schrulle
    Schrulle sagte:
    13.07.2013 um 20:46

    Mich würde gern interessieren, ob noch andere Fragen kamen, als die erwartete „Kann die C-GmbH die Zahlung der Bananen und Birnen verlangen“

    Antworten
  2. Richard
    Richard sagte:
    22.04.2014 um 16:01

    1) Kann K Lieferung verlangen?
    § 433 I 1 (-), weil Vorratsschuld, daher 275 I (+)
    2.) Anspruch der K gegen A auf SE gemäß §§ 280 I, III, 283 (+) A haftet nach der Mahnung für Zufall § 287; Mahnung ist A zuzurechnen, weil Wissensvertreter K § 166 I; Widerruf nur durch Gesellschafter § 38 GmbhG
    Schaden durch Deckungskauf 400,- EUR

    Antworten
  3. Richard
    Richard sagte:
    22.04.2014 um 16:07

    3) Bezahlung der Bananen § 433 II (+) Beschränkung im Innenverhältnis sind im Außenverhältnis unwirksam § 37 I GmbHG
    4) Bezahlung der Birnen § 433 II (+) Vermutung des Handelsregisters § 15 I HGB, daher noch Vertretungsmacht; Mängelrechte (-) weil Verstoß gegen Rügepflicht § 377 I HGB

    Antworten

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