• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Nordrhein-Westfalen3 > Zivilrecht ZII – Dezember 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – Dezember 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen
Vielen Dank an Kieran für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Dezember 2013 in NRW gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Aufgabe 1)
V möchte sein Motorrad verkaufen. Er erstellt dazu ein Inserat bei einer Internetplattform. Diese Internetplattform ist so aufgebaut, dass nach Ablauf einer Bietefrist automatisch das bei Ablauf höchste Gebot akzeptiert wird. Ferner gibt es ein Bewertungssystem, bei dem jeder User nach einer Transaktion den anderen User bewertet. Diese Bewertungen sind öffentlich sichtbar. Zudem wird jeder Username nur einmal vergeben. Bei der Registrierung gibt man Namen und Anschrift an, pro Account darf nur eine Person registriert sein.
V schreibt in seiner Artikelbeschreibung, das Motorrad habe vor ihm nur ein anderer Besitzer gehabt. Dabei weiß er, dass in Wirklichkeit vier Leute vor ihm das Motorrad besessen haben. Zudem schreibt er „Barzahlung bei Abholung“ in die Beschreibung. F hat ebenfalls einen Account unter dem Namen „putzi_237“ auf der Seite. Ihr Freund K möchte gerne das Motorrad kaufen. Er bespricht das mit ihr, und sie stimmt letztlich zu, dass er ein Gebot iHv 1.500 Euro abgibt. Sie besprechen zudem, dass sie den Verkäufer nach der Auktion darüber informieren wollen.
Das Gebot von „putzi_237“ bleibt bis zum Ablauf der Frist das Höchstgebot. F ruft sofort bei V an und klärt ihn darüber auf, dass eigentlich K und nicht sie das Motorrad kaufen wolle. V sagt: „Mir ist das alles gleich. Hauptsache morgen kommt hier einer vorbei, bringt mir mein Geld und nimmt das Motorrad mit. Von mir aus kann K das übernehmen.“ K mietet sogleich einen Transporter, weil wegen der glatten Straßen eine Rückfahrt mit dem Motorrad nicht infrage kommt, für 100 Euro. Damit fährt er zu V, gibt ihm die 1.500 Euro und nimmt das Motorrad samt Fahrzeugbrief mit.
Nach zwei Monaten finden F und K heraus, dass das Motorrad schon von 4 anderen Leuten vor V besessen wurde. Erbost darüber ruft K bei V an und erklärt den Rücktritt vom Vertrag. Tags darauf mietet er erneut einen Transporter für 100 Euro und bringt V das Motorrad zurück. Den Fahrzeugbrief behält er zunächst. Er verlangt von V die Herausgabe des Kaufpreises Zug um Zug gegen Aushändigung des Fahrzeugbriefs. V fühlt sich dazu nicht verpflichtet, da kein Vertrag zwischen ihm und K bestehe. Zudem hätte, was zutrifft, V und jeder andere einen Transporter für 70 Euro je Fahrt besorgen können.
Hat K Ansprüche gegen V?
Bearbeitervermerk: Deliktsrecht ist nicht zu prüfen.
Aufgabe 2)
Da V sich weigert, erhebt K beim zuständigen Amtsgericht Klage. Das Gericht lädt beide ordnungsgemäß zu einer Güte- und mündlichen Verhandlung am 08.08.13. V erscheint, K jedoch nicht. V beantragt ein Versäumnisurteil gegen K, welches das Gericht erlässt. Dies wird K am 14.08.13 zugestellt. Am 20.08.13 geht beim Amtsgericht ein Einspruch des K gegen das Versäumnisurteil ein. Daraufhin lädt das Amtsgericht erneut beide Parteien zur mündlichen Verhandlung. Direkt nach Aufruf der Sache erklärt K, dass er die Klage zurücknehme. V meint, K „soll sich endlich mal entscheiden, was er will“, und verweigert die Zustimmung zur Klagerücknahme.
Ist die Klagerücknahme des K wirksam?
Bearbeitervermerk: Von der Einhaltung der §§ 160ff. ZPO sowie § 340 ZPO ist auszugehen.
Print Friendly, PDF & Email
07.01.2014/5 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen NRW, Dezember 2013, Zivilrecht NRW, Zivilrecht ZII
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf X
  • Teilen auf LinkedIn
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-01-07 11:50:212014-01-07 11:50:21Zivilrecht ZII – Dezember 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Das könnte Dich auch interessieren
Zivilrecht ZI – Mai 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Zivilrecht ZII – Juli 2015 -1. Staatsexamen NRW
Zivilrecht ZII – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Zivilrecht ZII – Juni 2016 – 1. Staatsexamen NRW
Sachverhalt der 1. ÖffRecht Examensklausur – Juni 2011 – 1. Staatsexamen NRW und HH
Zivilrecht ZII – Februar 2014 – 1. Staatsexamen NRW
5 Kommentare
  1. kozilek999
    kozilek999 sagte:
    07.01.2014 um 18:52

    Erster teil würde ich einfach mal auf die abwandlung des ebay-falls tippen

    Antworten
  2. Michael
    Michael sagte:
    10.01.2014 um 14:53

    Frage 2 einfach nach § 259 I lösen und sagen, dass die Rücknahme nur mit Zustimmung des Beklagten möglich ist? Sehe hier keine Problempunkte

    Antworten
    • Michael
      Michael sagte:
      10.01.2014 um 14:53

      meine § 269 I ZPO, nicht § 259

      Antworten
      • Promoboy
        Promoboy sagte:
        24.03.2014 um 19:07

        Hab es eher so gesehen, dass gem. §137 ZPO die mündliche Verhandlung noch nicht begonnen hat (da noch keine Anträge gestellt wurden). Insofern kommt es auf eine Einwilligung des V nicht an.
        Irgendwie grübel ich noch über das eher „widersprüchliche Verhalten“ des K, sprich ob er nach Einspruch gegen das VU die Klage zurücknehmen kann. Was die Prozesskosten angeht, besteht da eigentlich kein Problem, K zahlt wegen Säumnis gem. §95 ZPO sowieso und nach Klagerücknahme auch nach §269 III 2 ZPO die restlichen Kosten.
        Die Sache ist damit zwar nicht mehr anhängig, eine erneute Klage wegen der selben Sache dürfte jedoch wegen Rechtsmißbrauch unzulässig sein. Sinn der Einwilligung ist ja, dass der Beklagte Rechtssicherheit erlangt. Diesem Bedürfnis liese sich zwar auch durch ein Zustimmungserfordernis nachkommen, auf der anderen Seite sehe ich aber keine Grund, wieso man dem Kläger das Recht der Klagerücknahme abschneiden sollte. Die Gründe für sein Verhalten können ja durchaus berechtigt sein und der Beklagte erhält durch die Unzulässigkeit einer erneuten Klage in der selben Sache ja ein „Mehr“. Sollten sich nachträglich neue Dinge ergeben, wäre dies ja uU ein neuer Antrag und damit eine neue Klage auch gerechtfertigt

        Antworten
  3. arga
    arga sagte:
    11.01.2014 um 14:39

    Landgericht Bonn, 5 S 205/11, NJW-RR 2012, 1008 und mit Anm. Schwab, Jus 2013, 453 ff.
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/lg_bonn/j2012/5_S_205_11urteil20120328.html

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antwort abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Anrechnung böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes im Wandel der Rechtsprechung
  • Examensrelevantes BGH-Urteil: Wer die Parkdauer überschreitet, darf ohne Wartepflicht abgeschleppt werden
  • BVerfG: Durchsuchung einer Privatwohnung als Verletzung der Rundfunkfreiheit

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Gastautor

Anrechnung böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes im Wandel der Rechtsprechung

Aktuelles, Arbeitsrecht, Uncategorized

Darf der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses „die Füße hochlegen“ und später den (Annahmeverzugs-) Lohn einstreichen oder muss er sich aus Rücksicht vor dem Arbeitgeber um ein neues Einkommen bemühen? Dieser […]

Weiterlesen
05.02.2026/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-02-05 15:55:482026-02-06 07:30:39Anrechnung böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes im Wandel der Rechtsprechung
Annika Flamme

Examensrelevantes BGH-Urteil: Wer die Parkdauer überschreitet, darf ohne Wartepflicht abgeschleppt werden

Aktuelles, Bereicherungsrecht, BGH-Klassiker, Deliktsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Sachenrecht, Uncategorized, Zivilrecht, Zivilrecht

Bei Überschreiten der zulässigen Parkdauer darf ohne Wartepflicht abgeschleppt werden – das hat der BGH in seinem Urteil vom 19. Dezember 2025 (Az. V ZR 44/25) entschieden. Die Abschleppfälle gehören […]

Weiterlesen
30.01.2026/0 Kommentare/von Annika Flamme
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Annika Flamme https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Annika Flamme2026-01-30 16:26:482026-01-30 16:27:00Examensrelevantes BGH-Urteil: Wer die Parkdauer überschreitet, darf ohne Wartepflicht abgeschleppt werden
Gastautor

BVerfG: Durchsuchung einer Privatwohnung als Verletzung der Rundfunkfreiheit

Aktuelles, Examensvorbereitung, Fallbearbeitung und Methodik, Für die ersten Semester, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht

Fällt eine Privatwohnung in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit? Diese Frage hatte das BVerfG zu beantworten und wird hier von unserem Gastautor Jakob Wengenroth besprochen. Jakob studiert Rechtswissenschaften an der Universität […]

Weiterlesen
12.12.2025/1 Kommentar/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-12-12 08:00:002025-12-15 15:16:46BVerfG: Durchsuchung einer Privatwohnung als Verletzung der Rundfunkfreiheit

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen