• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Berlin3 > Zivilrecht ZI – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW, Berlin,...
Redaktion

Zivilrecht ZI – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern

Berlin, Examensreport, Lerntipps, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Henrik und Carolin für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Zivilrecht im Oktober 2014 in NRW und Berlin. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt

M (Architektin) und V (Bauingenieur) sind seit Juli 2013 verheiratet im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und leben im Haus der M.

M hat aus der Ehe mit dem bereits verstorbenen O eine 20 jährige Tochter T, die aber aufgrund von Differenzen mit V bei ihrer Tante H wohnt. Weitere Verwandte hat die T nicht.

V hat aus erster Ehe den 16 jährigen Sohn S der mit M und V in einer häuslichen Gemeinschaft wohnt.

V schreibt am 31.12.2013 ein Testament gemeinsam mit seiner Ehefrau M. Er schreibt handschriftlich mit Füller auf ein Blatt Papier.

„M und V setzen sich gegenseitig zum alleinigen Erben des zunächst Versterbenden auf den gesamten Nachlass ein. Als Erbe des zuletzt Versterbenden werden die gemeinsamen Kinder eingesetzt.“

Beide Eheleute unterschreiben rechts neben der Datumsangabe (31.12.2013) und verwahren das Testament in einem Kuvert bei ihren Unterlagen.

Am 20.8.2014 hat M einen Unfall, sie fällt auf der Baustelle vom Gerüst.

Sie wird in die Klinik der K-GmbH eingeliefert und unterschreibt dort die Aufnahmeunterlagen. M ist privatversichert. Nach einer Woche ist sie bereits wieder auf dem Weg der Besserung.

An einem Tag führt der sonst sehr gewissenhafte und fachlich kompetente Stationsarzt (A) eine Gruppe Studenten durch die Klinik und will ihnen zeigen, wie man eine Infusion legt.

Er verwechselt jedoch nachlässig die Krankenakte der M und gibt ihr deshalb eine viel zu starke Infusion. A fällt deshalb ins Koma.

Die Ärzte meinen, dass der M Kontakt mit nahen Angehörigen gut tun würde, und den  Heilungsprozess von Komapatienten beschleunigen (dies belegten auch Studien). Deshalb fährt V mit S (und T?) mit öffentlichen Verkehrsmitteln ins Krankenhaus (er ist nämlich umweltbewusst).

Dennoch verstirbt M.

V ist über den Tod der V bestürzt. Zwar ist er finanziell abgesichert, dennoch will er Ersatz für seine Trauer und für seine Fahrtkosten iHv 90 € (60 € für V und 30€ für S). Er will zudem Ersatz für die Schmerzen, die seine Frau erleiden musste.

Nachdem V vom Nachlassgericht ein Erbschein erteilt wurde, erfährt T, dass sie leer ausgehen würde. Sie empfindet das als ungerecht, da M doch ihre Mutter ist. Der Nachlass besteht aus einem Sparbuch (40.000€) und einem Grundstück (360.000€).

A.      Kann V aus eigenem Recht/übergegangenem Recht Ersatz für die Fahrtkosten, eigenes Schmerzensgeld und Schmerzensgeld für M

–          Von K

–          Von A

erhalten?

B.      Kann T von V Zahlung eines Pflichtteilanspruchs gemäß § 2303 BGB verlangen?

Auf §2311 wird hingewiesen. Alle Probleme sind zu erörtern, ggf. im Hilfsgutachten.

Print Friendly, PDF & Email
22.10.2014/14 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen Zivilrecht, Berlin, Examensreport Oktober 2014, NRW
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf X
  • Teilen auf LinkedIn
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-10-22 08:25:132014-10-22 08:25:13Zivilrecht ZI – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern
Das könnte Dich auch interessieren
Zivilrecht ZI – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW
ÖffRecht ÖII – August 2012 – 1. Staatsexamen NRW
ÖffRecht ÖI – Februar 2013 – 1. Staatsexamen NRW, Bremen, Hamburg
Öffentliches Recht ÖI – Februar 2016 – 1. Staatsexamen NRW, HH
Sachverhalt der 1. Zivilrechts Klausur – Dezember 2011 – 1.Staatsexamen NRW, Hamburg
Zivilrecht ZIII – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW
14 Kommentare
  1. Puschel
    Puschel sagte:
    22.10.2014 um 21:18

    Lief in Brandenburg auch so. Aber ohne die Hinweise auf die §§. Unfair.

    Antworten
    • Sirius
      Sirius sagte:
      22.10.2014 um 21:21

      Wir hatten auch eine Frage mehr – nämlich die Ansprüche der T gegen K und A.

      Antworten
      • J.
        J. sagte:
        22.10.2014 um 21:34

        In Berlin/Brandenburg lief es genauso bloß mit weniger Hinweisen und mehr Fragen 🙁

        Antworten
  2. Laura
    Laura sagte:
    22.10.2014 um 21:40

    Genauso auch in MV, nur mit der Fallfrage: „Welche Ansprüche und Rechte haben T und V?“. Ohne §§ Hinweise

    Antworten
    • Laura
      Laura sagte:
      22.10.2014 um 21:59

      Achso und bei uns wurde T im Monat noch mit 700€ von M unterstützt, was sie als Studentin noch benötigte, dh man musste da noch Unterhaltsansprüche prüfen. Außerdem hatte V noch eine Tochter, dass Klinik befindet sich in privater Trägerschaft und der Stationsarzt war von der vorangegangenen Nachtschicht übermüdet und hat darum die Krankenblätter verwechselt. Und das Testament wurde mit Datum und Ort unterzeichnet.

      Antworten
      • lustig
        lustig sagte:
        23.10.2014 um 17:23

        In Niedersachsen lief der auch so -.- §§ Hinweise waeren echt hilfreich gewesen.

        Antworten
  3. Error_In_Persona
    Error_In_Persona sagte:
    23.10.2014 um 14:31

    Der Sachverhalt war in Hamburg nahezu identisch. Die Fallfragen aber verschieden, nämlich sinngemäß:
    1. Welche Rechte hat T am Nachlass der M? Welche Rechte hat T gegen V hinsichtlich M’s Nachlass?
    2. Kann V von K und/oder A Schmerzensgeld und Ersatz der Fahrtkosten verlangen.
    3. Kann T von K und/oder A Ersatz dafür verlangen, dass ihr Unterhaltsanspruch iHv. 700 Euro bis zum Ende des Studiums durch den Tod der M entfallen ist?

    Antworten
  4. Tolo
    Tolo sagte:
    23.10.2014 um 17:25

    Wurde die Klausur in verschiedenen Ländern zur selben Zeit geschrieben?

    Antworten
  5. ben
    ben sagte:
    26.10.2014 um 19:17

    Wie habt ihr die Ansprüche denn aufgeteilt? Also aus übertragenem Recht nur den Schmerzensgeldanspruch und den Rest extra aus eigenen Ansprüchen?
    Und hat M mit A oder mit K den Vertrag geschlossen?

    Antworten
  6. Kandidat aus 10/14 NRW
    Kandidat aus 10/14 NRW sagte:
    27.10.2014 um 17:54

    In NRW bestand die Besonderheit, dass nach dem Sachverhalt offen war, wer die M eingeliefert, wer die M entgegengenommen und wer die Formulare unterschrieben hat.
    Darüber hinaus blieb offen, wie sich die „Trauer“ des V denn geäußert hat.
    Aufgrund dieser Sachverhaltsunsicherheiten fand ich die Klausur eher unangenehm, auch wenn’s ansonsten nur bekannte Probleme waren..

    Antworten
    • S.
      S. sagte:
      27.10.2014 um 22:09

      ich habe es so gelesen, dass M selbst bei Einlieferung die Formulare unterschrieb.. daher zum Einen ihr Anspruch aus 630a zum A iVm 1922 für den Ehemann

      Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antwort abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Entscheidung des BGH zur Sterbehilfe und zur Abgrenzung des Totschlags in mittelbarer Täterschaft zur freiverantwortlich Suizidbegehung
  • BGH: Ein bloßer Mangelverdacht genügt nur in Ausnahmefällen zur Begründung eines Sachmangels
  • OLG Frankfurt: Kein Unterlassungsanspruch eines Restaurantbetreibers bei kritischen Äußerungen in sozialen Medien

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Gastautor

Entscheidung des BGH zur Sterbehilfe und zur Abgrenzung des Totschlags in mittelbarer Täterschaft zur freiverantwortlich Suizidbegehung

Aktuelles, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Strafrecht, Strafrecht, Strafrecht AT, Strafrecht BT

Entscheidungsbesprechung BGH, Beschl. v. 14.08.2025 – 5 StR 520/24 Die Entscheidung umfasst die hochproblematische Thematik, wann ein Opfer als „Werkzeug gegen sich selbst“ oder als freiverantwortlich Suizidbegehender handelt. Die Konstellation […]

Weiterlesen
24.09.2026/1 Kommentar/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-09-24 10:18:282026-09-24 10:19:16Entscheidung des BGH zur Sterbehilfe und zur Abgrenzung des Totschlags in mittelbarer Täterschaft zur freiverantwortlich Suizidbegehung
Gastautor

BGH: Ein bloßer Mangelverdacht genügt nur in Ausnahmefällen zur Begründung eines Sachmangels

Aktuelles, Kaufrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Ein wiederkehrendes, wenngleich spezielles Problem des kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrechts betrifft die Frage, inwieweit der Verdacht eines Mangels zur Begründung eines Sachmangels im Sinne von § 434 BGB ausreicht. Die Vorinstanzen hatten […]

Weiterlesen
18.09.2026/1 Kommentar/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-09-18 10:19:002026-09-18 10:19:00BGH: Ein bloßer Mangelverdacht genügt nur in Ausnahmefällen zur Begründung eines Sachmangels
Gastautor

OLG Frankfurt: Kein Unterlassungsanspruch eines Restaurantbetreibers bei kritischen Äußerungen in sozialen Medien

Aktuelles, Deliktsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Sachenrecht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

A. Einführung Kritische Äußerungen über Unternehmen und ihre Leistungen gehören in sozialen Medien zum Alltag. Auf Plattformen wie Instagram können negative Erfahrungen eine erhebliche Reichweite erzielen. Für Unternehmer stellt sich […]

Weiterlesen
10.09.2026/1 Kommentar/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-09-10 17:12:532026-09-10 17:12:53OLG Frankfurt: Kein Unterlassungsanspruch eines Restaurantbetreibers bei kritischen Äußerungen in sozialen Medien

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen