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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Niedersachsen3 > Zivilrecht ZI – Juli 2016 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht ZI – Juli 2016 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Juli 2016 in Niedersachsen. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der V möchte sich ein E-Bike zulegen. Nach langer Recherche entscheidet er sich für ein besonders hochwertiges Modell im Wert von 3200 €. Der Händler überlässt ihm das E-Bike für nur 3000 € – selbstverständlich unter Eigentumsvorbehalt – gegen fünf Ratenzahlungen.
Nachdem V die ersten vier Raten bezahlt hat, verletzt er sich am Knie und kann das E-Bike kaum noch nutzen. Daher sagt er zu seinem Sohn S: „Ich überlasse dir die Rechte an dem E-Bike, aber gib es nicht weg!“
S, der von dem Kauf unter Eigentumsvorbehalt weiß, freut sich und lässt noch einen Fahrradkorb anbauen (Kosten 300 €), der Gesamtwert des E-Bikes steigt damit um 200 € an.
Im Folgenden wird gegen V ein Strafverfahren eingeleitet, da er des Einbruchs verdächtigt wird. Vor Gericht macht der S eine belastende Aussage gegen den V.
Um den V zu ärgern, veräußert S das E-Bike an seinen Freund F für einen Kaufpreis von 2720 €. F kann jedoch den Kaufpreis nicht aufbringen und nimmt deshalb bei seinem Onkel O ein Darlehen auf. Als Sicherheit übereignet der F dem O das Eigentum am Fahrrad, er darf es aber weiter nutzen. O ist gutgläubig im Hinblick auf die Eigentümerstellung des F.
Später möchte der S mit seiner Freundin eine Fahrradtour machen und fragt den F, ob er sich das E-Bike ausleihen könnte. Um seine finanzielle Situation zu verbessern, entschließt sich S das E-Bike an den T zu veräußern. T ist bösgläubig. Zudem hat T kein Interesse an dem Fahrrad und möchte es nur schnell an den U weiterveräußern.
Da sich das Fahrrad noch bei S befindet, bittet T den S, dass er es gleich an den U übergeben soll. Als U das Fahrrad erhält, ist er begeistert und möchte sich nicht mehr davon trennen.
Erst jetzt hat V die letzte Rate gezahlt. Von den zurückliegenden Vorkommnissen weiß er bis dahin nichts. Dann sieht er den U auf dem E-Bike, woraufhin er S zur Rede stellt.
Hämisch grinsend erzählt S dem V die ganze Geschichte. Erbost verlangt V die Herausgabe des E-Bikes, zumindest wolle er aber sein Geld zurück. Schließlich sehe er nicht ein, warum ein Fremder mit seinem Fahrrad herumfahre, auch S habe das E-Bike aufgrund der Ereignisse nicht mehr verdient.
Der F kann die Darlehensraten an den O nicht mehr bezahlen. O möchte sich aus seiner Sicherheit befriedigen.
V und O fragen Sie als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, wie die Zivilgerichte entscheiden würden:
Welche Ansprüche hat V gegen S?
Kann O die Herausgabe des E-Bikes von U verlangen?

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19.08.2016/6 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Gedächtnisprotokoll, Juli 2016, Niedersachsen, ZI, Zivilrecht
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-08-19 13:00:032016-08-19 13:00:03Zivilrecht ZI – Juli 2016 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
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6 Kommentare
  1. Bruno
    Bruno sagte:
    22.08.2016 um 13:16

    Vorweg: stimmt der Sachverhalt so? Die Angabe mit den Aufwendungen des S wären doch nur für die Frage wichtig, ob S gegen den Händler evt ein ZBR aus 1000 BGB hat und evt aus 273,951 BGB. Aber danach ist ja nicht gefragt. Nun, der O kann das Fahrrad letztlich nicht herausverlangen. Denn in seinen Händen erstarkte das AWR zwar zum Vollrecht- in der Theorie. Jedoch erwarb U gutgläubig vom Nichtberechtigten T lastenfreies Eigentum durch Geheißerwerb, 929 S.1, 932, 936 I BGB. Es liegt kein Fall von 935 I BGB vor. Etwas anderes könnte gelten, soweit 161 I BGB analog Anwendung findet, allerdings ist 161 III, 936 I BGB da wohl spezieller. Welche Ansprüche V gegen S haben soll, erschließt sich mir grad nicht. Mit der Weggabe des AWR hat er jede Position aufgeben, insbesondere kommt kein Anspruch aus 816 I in Betracht, weil V nicht mehr Berechtigter war. Geld zurück aus GoA nicht ersichtlich. Jemand Ideen?

    Antworten
  2. Bruno
    Bruno sagte:
    22.08.2016 um 13:42

    Naja, für V evt ein Anspruch gegen S aus 812 I S.2 1. alt wegen Widerruf einer Schenkung?

    Antworten
    • Jura
      Jura sagte:
      26.08.2016 um 6:43

      V könnte gegen S einen Herausgabeanspruch aus §§ 527, 323, 818ff. haben.

      Antworten
      • Bruno
        Bruno sagte:
        26.08.2016 um 8:20

        Sicherlich anzusprechen, aber wohl nicht unter das Stichwort subsumierbar. Die Definition lautet: ,,Vereinbarung zwischen dem Schenker und dem
        Beschenkten, durch die sich der Beschenkte
        zu einer Leistung aus dem Wert des
        Geschenks verpflichtet, wobei der Schenker
        die Auflage näher konkretisieren kann
        .“

        Antworten
        • Bruno
          Bruno sagte:
          26.08.2016 um 8:22

          Mein Fehler, ein Unterlassen geht wohl auch.

          Antworten
  3. Gast
    Gast sagte:
    13.09.2016 um 9:31

    Der Teil mit der belastenden Aussage vor Gericht – trotz Zeugnisverweigerungsrechts – schubst den Bearbeiter ja regelrecht zum Widerruf der Schenkung nach § 530 I BGB

    Antworten

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