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Redaktion

Zivilrecht – Z I – Juli 2012 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein

Examensreport, Schleswig-Holstein

Vielen Dank an Josephine für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Juli 2012 in Schleswig-Holstein gelaufenen Klausur im Zivilrecht Z I. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Dieser Fall wurde bereits im Februar 2012 in Rheinland-Pfalz behandelt.
Bastlerin B verkauft in der Kieler Fußgängerzone selbsthergestellte Ketten aus Draht. Abends kommt ihre Schwester S, um sie abzuholen. Da B noch was im Laden besorgen muss, bittet sie ihre Schwester, für sie weiter zu verkaufen.
Passantin P interessiert sich für die Basteleien der B. Sie findet jedoch, dass die Ketten (mindestens 35 € pro Stück) und die Ohrringe (mindestens 15 € das Paar) zu teuer sind. Da entdeckt sie eine Kette, die mit 5 € ausgeschildert ist. Sie fragt die S, ob es sich dabei um einen Schreibfehler handelt. Die S schaut sich das Etikett an, erkennt die Handschrift der B und erklärt, dass es sich bei dem Preis um die korrekte Angabe handelt. P freut sich, dass sie so eine günstige Kette gefunden hat. S steckt die Kette in eine kleine Plastiktüte und übergibt sie der P, diese zahlt die 5 € an S.
Als B aus dem Laden wiederkommt, erzählt S vom Verkauf der Kette. B ist darüber gar nicht erfreut und erklärt S, dass sie für die Kette eigentlich 35 € haben wolle und nicht bloß 5 €. S sucht daraufhin die P, die sich nicht weit entfernt noch mit Schaufenstergucken aufhält, und holt sie zurück zur B. B erklärt der P das Missverständnis und meint, die P müsse nun die übrigen 30 € zahlen oder die Kette wieder hergeben. Wenn sie gewusst hätte, dass S die Kette für 5 € verkaufen würde, hätte sie sie niemals zum Verkauf eingesetzt. P ist jedoch der Ansicht, dass sie die Kette gekauft hat und nun auch behalten könne.
Während P und B ihr Wortgefecht austragen, packt die S schon mal die Sachen zusammen und räumt sie ins Auto. B, der die Sache mittlerweile zu bunt wird, reißt der P die Plastiktüte mit der Kette aus der Hand und hastet zum Auto. S und B fahren los. P lässt sich jedoch nicht so schnell abschüttelt, steigt auf ihr Motorrad und fährt den beiden hinterher. Während der Fahrt gerät P – unverschuldet – aus einer Kurve, stürzt und verletzt sich an der Hand.
P ist selbstständige Physiotherapeutin und kann aufgrund des Unfalls in den kommenden drei Monaten nicht ihrer Arbeit nachgehen. Sie muss all ihren Patienten absagen und ihr entgehen dadurch 2000 € pro Monat. Allerdings gibt es einen Monat nach dem Unfall in der Praxis der P einen Kurzschluss, wodurch die Praxis komplett ausbrennt. Die kommenden zwei Monate wird die Praxis wieder aufgebaut und P kann ihrem Beruf wieder nachgehen.
Durch den Unfall ist das Motorrad beschädigt worden und musste für 500 € repariert werden. Da P das Motorrad während der Reparaturzeit nicht nutzen konnte, will sie 2000 € als Nutzungsausfall. Sie hätte im Übrigen aufgrund ihrer Verletzung an der Hand ohnehin nicht mit dem Motorrad fahren können. Sie hat zwar auch ein Auto, allerdings benutze sie dieses nicht, da Motorradfahren ihr Hobby sei und sie unmöglich darauf verzichten könne. Die Höhe der Reparaturkosten und des Nutzungsausfalls sind jeweils korrekt bemessen.
P will nun von B die Kette haben. Außerdem meint sie, dass ihr – zumindest derzeit – daneben auch ein Anspruch auf Rückzahlung der 5 € zusteht. Ferner verlangt sie die Zahlung des Verdienstausfalls in Höhe von 6000 €, Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von 500 € und Zahlung des Nutzungsausfalls in Höhe von 2000 €.
B will die Kette grundsätzlich nicht herausgeben. Wenn P jedich die übrigen 30 € zahlt, wäre sie bereit, sie herauszugeben. Sie sieht nicht ein, warum sie für die Schadenspositionen der P aufkommen müsse, da es doch nicht ihr Fehler sei, dass P nicht Motorradfahren könne.
Bestehen die von P und B gegenseitig geltend gemachten Ansprüche?

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28.07.2012/1 Kommentar/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Juli 2012, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Z I, Zivilrecht
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-07-28 10:00:322012-07-28 10:00:32Zivilrecht – Z I – Juli 2012 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein
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1 Kommentar
  1. Richard
    Richard sagte:
    23.04.2014 um 16:12

    Ich wage mal einen Anfang…
    HRG der Kette aus § 985 (+) Übereignung der S § 185 I, § 861 I (+) § 858 I durch B, § 1007 I, II (+) § 935 durch B, § 823 I (+) bzgl. Eigentum, 823 II i.V.m. § 242 StGB (+); Aber ggf. dolo agit Einwand bzw. petitorische Gegenklage weil Anspruch auf Herausgabe nach § 812 I 1 Alt.1 wenn Kaufvertrag unwirksam
    Anfechtung der WE der S (§ 166 I) nach § 119 I Alt.1 (-) kein Irrtum der S
    Anfechtung wegen Verschreiben durch B nach § 119 I Alt.2 wegen § 166 II analog? Oder aber Anfechtung der Vollmacht? Jedenfalls § 142 I (+)
    Rückzahlung der 5,- aus § 812 I 1 Alt.1
    SE P vs. B gemäß § 823 I
    -P.: Herausforderungsfall; im Erg.: (+)
    -Verdienstausfall: Hypothetische Ersatzursache; Vermögensfolgeschaden; Daher nur ersten Monat 2000,-
    -Reparaturkosten § 249 II 1 500,- (+)
    -Nutzungsausfall: (-) Zweit-Kfz, daher keine Angewiesenheit zur ständigen Verfügbarkeit; Zudem wäre wegen Verletzung keine Nutzung möglich
    SE gemäß § 7; 18 StVG? P.: Beim Betrieb? i.E. eher (-)

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