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Redaktion

Zivilrecht II – Juni 2019 – Hessen – 1. Staatsexamen

Examensreport, Hessen, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Examensklausur Zivilrecht II (Teilaufgabe 1), 1. Staatsexamen, Hessen, Juni 2019. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt.
 
Der Abitur-Jahrgang (A) möchte für seinen Abiball am 14.6.2019 T-Shirts bedrucken lassen, um einheitlich aufzutreten. Die 80 T-Shirts wurden von den Eltern eines Schülers gestellt.
Die Stufensprecherin S des A hat sich bereit erklärt, sich um das Bedrucken der T-Shirts zu kümmern.
Hierzu suchte sie am 24. Mai 2019 den Copy-Shop des B auf, der unter anderem auch T-Shirts bedruckte. S einigte sich mit B über das Bedrucken der 80 T-Shirts zum Preis von 240€, wobei das Bedrucken an sich 2€ pro T-Shirt kostet, und 1€ pro T-Shirt für die (notwendige) chemische Fixierung des Drucks. Hierbei gehen 50% für Materialien drauf, 50% sind Gewinn. Die T-Shirts lies S gleich am 24.Mai bei B. Als Abholtermin wurde der 7. Juni festgelegt, die Schüler sollten die T-Shirts noch vor Pfingsten (9. & 10. Juni) erhalten.
Als S am 7. Juni bei B ankam um die T-Shirts abzuholen, teilte dieser ihr mit, dass er aufgrund eines Maschinendefekts noch nicht fertig sei. Es seien erst 20 T-Shirts fertig bedruckt. S ist hierüber verärgert, sieht jedoch keine andere Möglichkeit und gewährt B eine letzte Frist bis zum 11. Juni 2019, dann müssen die T-Shirts aber fertig sein, da der Abiturjahrgang am Abiball am 14. Juni geschlossen und einheitlich auftreten will. B verspricht S, die T-Shirts bis zum 11. Juni fertig zu haben, er werde extra eine Sonderschicht über Pfingsten einlegen.
Als S nun am 11. Juni 2019 die T-Shirts bei B abholen möchte muss sie jedoch feststellen, dass dieser immer noch nicht fertig ist. Er hat nun 40 T-Shirts komplett fertig, 20 weitere sind schon bedruckt, es fehlt jedoch noch die chemische Fixierung. B meint er bräuchte noch zwei weitere Tage um die T-Shirts fertigzustellen, er hatte wieder einige Probleme gehabt. S ist hierüber erbost, sie fordert umgehend alle T-Shirts von B heraus. Die teilweise fertigen T-Shirts bringen dem Abiturjahrgang gar nichts, da dieser einheitlich und geschlossen am Abiball auftreten wolle. B gibt S daraufhin die T-Shirts heraus.
S bringt die T-Shirts zu C, der die 20 angefangenen T-Shirts chemisch fixiert und die restlichen 20 T-Shirts komplett bedruckt. Hierfür verlangt C 120€ (2€ für die chemische Fixierung und 4€ für Fixierung und Druck). C bekommt die T-Shirts bis zum Abend des 12. Juni 2019 fertig. S bezahlt.
Der Abiturjahrgang trägt am Abiball am 14. Juni 2019 die T-Shirts.
B möchte nun den vereinbarten Preis von 240€. S weigert sich im Namen des A, meint, es müssen zumindest die 120€, die bei C angefallen sind, verrechnet werden.
Fallfrage: Hat B einen Vergütungsanspruch gegen A in Höhe von 240€?
Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass S stets im Namen und mit Vollmacht des A gehandelt hat. Der Abiturjahrgang ist rechtsfähig. Gesellschaftsrecht ist nicht zu prüfen. Zudem ist B hinsichtlich des Maschinendefekts und auch bei den anderen Problemen zumindest fahrlässiges Organisationsverschulden zu unterstellen.

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02.08.2019/12 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, BGB, Examensklausur, Examensreport, Hessen, Juni 2019, Klausur, Staatsexamen, Zivilrecht, Zivilrecht II
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2019-08-02 11:37:392019-08-02 11:37:39Zivilrecht II – Juni 2019 – Hessen – 1. Staatsexamen
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12 Kommentare
  1. Hans
    Hans sagte:
    02.08.2019 um 11:55

    Lösungsvorschlag
    B hat nach §§ 631
    einen Anspruch auf Vergütung des fertig gestellten Teilwerks, da der Werkvertrag zu Recht von A nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist gekündigt worden ist, mithin die volle Vergütung für die 40 fertig gestellten Shirts (120 ?) und eine Teilvergütung für die 20 lediglich bedruckten Shirts (40 ?). Für die 20 Stück, mit denen nichts passiert ist, gibts auch nichts. Es errechnet sich also ein Anspruch des B auf 160 ?.
    Dieser Anspruch ist in Höhe von 40 ? wegen eines zumindest konkludent zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB auf 120 ? reduziert worden.
    Anwendung findet daher § 281 BGB, dessen Voraussetzungen unproblematisch erfüllt sind.
    Nun zum Schaden.
    Die 20 bedruckten Shirts mussten zum Preis von 2 ?/Stück bei C chemisch behandelt werden. Nach der Differenzhypothese ist der tatsächliche Verlauf zu vergleichen mit der Vermögenslage bei ordnungsgemäß
    der Erfüllung. Hätte B richtig geliefert, wären Kosten von 1 ? / Stück angefallen. Der Schaden hinsichtlich der 20 bereits bedruckten Shirts beträgt daher 1 ? pro Stück, mithin 20 ?.
    Hinsichtlich der weder bedruckten noch behandelten 20 Shirts ergeben sich ebenfalls Mehrkosten von 1 ? / Stück (4 ? für die Komplettleistung bei C minus 3 ? bei B), mithin ebenfalls 20 ?.
    Insgesamt reduziert sich der Vergütungsanspruch daher um 40 ? auf 120 ?
    Anregungen, andere Ansätze, Kommentare?

    Antworten
    • Papperlapapp
      Papperlapapp sagte:
      03.08.2019 um 14:49

      Was gilt, wenn kein Rücktritt vorliegt?

      Antworten
      • Hans
        Hans sagte:
        03.08.2019 um 14:59

        § 631 oder 648?

        Antworten
        • Papperlapapp
          Papperlapapp sagte:
          03.08.2019 um 15:27

          Gegenfrage noch etwas unklar.

          Antworten
          • Hans
            Hans sagte:
            03.08.2019 um 15:33

            Der Abiturjahrgang will Schadensersatz nach § 281. Kein Rücktitt.
            Auch unklar.

          • Papperlapapp
            Papperlapapp sagte:
            03.08.2019 um 15:58

            Wo steht etwas von Rücktritt oder Kündigung, oder von Schadensersatz oder von Paragraph 281, ausser im Lösungsansatz?

          • Hans
            Hans sagte:
            03.08.2019 um 17:21

            Wie soll der fall sonst gelöst werden.

          • Papperlapapp
            Papperlapapp sagte:
            03.08.2019 um 20:17

            Das wäre eine Frage. Hierbei kann zu fragen sein, inwieweit noch zu erfüllen sein kann und welche Folgen es haben könnte, falls nicht usw.?

          • Hans
            Hans sagte:
            04.08.2019 um 3:55

            Ich habe meine Lösung präsentiert. Ihr könnt mich gerne korrigieren, eure Lösungsansätze schreiben. Es ist vieles vertretbar.

          • Hans
            Hans sagte:
            04.08.2019 um 15:43

            Ich habe meine Lösung präsentiert. Ihr könnt mich gerne korrigieren, eure Lösungsansätze schreiben. Es ist vieles vertretbar.
            Ansätze, meinungen

          • Papperlapapp
            Papperlapapp sagte:
            05.08.2019 um 1:17

            Es gibt praktisch nichts, was nicht vertretbar sein könnte. Umgekehrt gibt es praktisch nichts, was nicht als falsch beanstandet werden könnte.

          • Hans
            Hans sagte:
            06.08.2019 um 16:15

            Bitte Diskussions Lösungsansätze!

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