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Gastautor

Wenn Sportanlagen zur Gefahrenquelle werden – Das Zusammenspiel von Verkehrssicherungspflicht und Mitverschulden

Aktuelles, Deliktsrecht, Rechtsprechung, Schuldrecht, Verschiedenes, Zivilrecht

Wer zivilrechtliche Examensklausuren schreibt, kommt am Deliktsrecht kaum vorbei – besonders der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB ist ein Klassiker. Mit der zunehmenden Popularität von Mountainbike-Flow-Trails stellen sich dabei neue Fragen, mit denen sich kürzlich auch das OLG Hamm in seinem Urteil vom 27.02.2026 (Az.: 7 U 47/25) beschäftigte: Welche Gefahren muss der Betreiber nach seiner Verkehrssicherungspflicht absichern, welche Risiken trägt der Nutzer selbst? Gleichzeitig kann das Mitverschulden der Fahrer für die Haftungsverteilung entscheidend sein.

Diesen Fragen widmet sich unsere Gastautorin Sofia Leven. Die Autorin studiert Rechtswissenschaft an der Universität Bonn.

 

I. Sachverhalt (verkürzt und vereinfacht dargestellt)

Der beklagte Verein (V) betreibt einen Mountainbike-Flow-Trail, der der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung steht. Bei dem Trail handelt es sich um eine speziell angelegte Strecke in hügeligem Gelände, die durch künstliche und natürliche Hindernisse sowie Kurven und Steigungen ein abwechslungsreiches Fahren für Mountainbiker ermöglichen soll.

Die Klägerin (K) befuhr diesen Trail zum ersten Mal. Um sich auf dem ihr unbekannten Terrain zurechtzufinden, folgte sie zunächst einer Gruppe vorausfahrender Mountainbiker. In einem bewaldeten Abschnitt gerieten diese jedoch außer Sichtweite. K setzte ihre Fahrt allein fort und steuerte auf eine dreistufige Holzbrücke zu. Unmittelbar vor der Brücke passierte sie zwei gelbe Warnschilder (eines mit einem Totenkopf-Symbol, eines mit der Aufschrift „LANGSAM! SLOW!“). K schenkte den Schildern keine besondere Beachtung und fuhr mit gleicher Geschwindigkeit weiter über die Brücke.

Direkt nach der Brücke führte der Trail steil bergab auf einen mittig stehenden Baum zu. Von der Brücke aus erschienen aufgrund des Geländeprofils drei Fahrlinien (links, geradeaus oder rechts) möglich. Tatsächlich verlief der Trail jedoch ausschließlich rechts am Baum vorbei und ging anschließend in eine scharfe Linkskurve über. Hinter der Brücke wies ein weißes Schild auf den korrekten Streckenverlauf hin. V hatte in der Vergangenheit an dieser Stelle zusätzlich Flatterband gespannt, um den Weg optisch hervorzuheben und die Warnwirkung der Beschilderung zu verstärken. Da V die Gefahrenstelle jedoch nur unregelmäßig kontrollierte, war nicht aufgefallen, dass das Band an diesem Tag derart beschädigt war, dass es für herannahende Fahrer nicht mehr wahrnehmbar war.

K steuerte mit hoher Geschwindigkeit auf den Baum zu, verfehlte mangels Orientierung den tatsächlichen Streckenverlauf und kam vom Trail ab. Sie stürzte schwer und zog sich eine Berstungsfraktur eines Brustwirbels sowie eine Rippenfraktur zu, die zwei operative Eingriffe erforderlich machten. Auch lange Zeit nach dem Unfall litt sie weiterhin unter starken Schmerzen.

K begehrt nun von V die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Sie macht geltend, V habe als Betreiberin ihre Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt. Durch das Gelände habe es so gewirkt, als gäbe es drei verschiedene Möglichkeiten, weiterzufahren. Ohne eine durchgehende optische Führung sei der tatsächliche Trailverlauf für einen Erstnutzer nicht rechtzeitig zu erkennen gewesen. Insbesondere die unmittelbar hinter dem Baum folgende scharfe Linkskurve habe eine unvorhersehbare Gefahr dargestellt, da sie von der Brücke aus – was objektiv zutraf – nicht einsehbar war und somit eine „optische Falle“ darstellte.

V verweigert die Zahlung und verweist auf die auf dem Boden ausgelegten Balken und Baumstämme, die ein Geradeausfahren sowie ein Passieren auf der linken Seite als künstliche Hindernisse verhindern sollten. Die Stelle sei dadurch – auch ohne Flatterband – ausreichend gesichert gewesen. Außerdem wäre der Unfall nicht passiert, wenn K ihre Geschwindigkeit und Fahrweise an ihre mangelnde Streckenkenntnis angepasst und die deutlichen Warnhinweise nicht ignoriert hätte.

Frage: Hat K gegen V einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 €?

(Anm.: Aufgrund ihrer erlittenen Verletzungen und der damit verbundenen Schmerzen ist ein Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 € in der Höhe angemessen .)

 

II. Lösungshinweise

K könnte gegen V einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 € gem. §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB haben.

Zu den allgemeinen Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB s. z.B. Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 12. Aufl., § 16 Rn. 1 ff.; Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 20. Aufl., § 60 Rn. 1 ff.

1. Rechtsgutsverletzung

Bei K liegt aufgrund der erlittenen Berstungsfraktur eines Brustwirbels sowie einer Rippenfraktur eine Rechtsgutsverletzung in Form einer Körper- und Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB vor.

2. Verletzungshandlung

Es müsste weiterhin eine vorwerfbare Verletzungshandlung des Beklagten gegeben sein. Eine solche kann sowohl in einem Tun oder einem Unterlassen bestehen. Die Abgrenzung bestimmt sich nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit der Handlung.

Zwar könnte in der Einrichtung und dem Betrieb des Trails in dieser konkreten Ausgestaltung ein aktives Tun gesehen werden. Maßgeblich ist jedoch, dass die Organe des V den tatsächlichen Streckenverlauf und die damit verbundenen Gefahren für Mountainbiker nicht hinreichend kenntlich gemacht haben. Zudem unterblieben ausreichende Kontrollen der bisher vorhandenen Warnhinweise an der Gefahrenstelle. Mithin liegt der Schwerpunkt im Unterlassen.

Ein Unterlassen ist jedoch nur dann tatbestandsmäßig, wenn eine Handlungspflicht bestand (Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 12. Aufl., § 16 Rn. 116).

a) Verkehrssicherungspflicht

Eine solche Handlungspflicht könnte sich hier aus einer Verkehrssicherungspflicht ergeben. Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, ist verpflichtet, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, damit Rechtsgüter Dritter nicht gefährdet werden (OLG Hamm Urt. v. 27.02.2026 – 7 U 47/25, BeckRS 2026, 3400 Rn. 6; Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 12. Aufl., § 16 Rn. 115).

aa) Schaffung einer Gefahrenquelle

Durch den Betrieb eines öffentlich zugänglichen Mountainbike-Flow-Trails wurde eine Gefahrenquelle geschaffen.

bb) Berührung mit der Gefahrenquelle

K befuhr den Trail mit ihrem Mountainbike und kam damit mit der Gefahrenquelle bestimmungsgemäß in Berührung, sodass die Verkehrssicherungspflicht auch ihr gegenüber bestand.

cc) Unterlassene Sicherungsmaßnahmen

Zudem müsste der Betreiber die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unterlassen haben.

Der Betrieb eines Mountainbike-Flow-Trails verpflichtet den Betreiber dazu, alle Maßnahmen zu treffen, die ein umsichtiger und verständiger Betreiber für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei handelt es sich um eine pflichtgemäße Risikoabwägung, die jedoch nicht verlangt, dass jede mögliche Schädigung (vollständig) ausgeschlossen wird. Der Betreiber eines Mountainbike-Trails braucht demnach nicht alle denkbaren Gefahren vorzubeugen.

Die Verkehrssicherungspflicht erfordert aber regelmäßig den Schutz vor solchen Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzenden nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind (OLG Hamm Urt. v. 27.02.2026 – 7 U 47/25, BeckRS 2026, 3400 Rn. 8). Die von den Nutzenden zu bewältigende Herausforderung darf sich letztlich ausschließlich auf den Trail, also die zu befahrende Strecke, beziehen und nicht auf das Auffinden des richtigen Streckenverlaufs.

Für die Einhaltung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen spricht zunächst, dass es sich bei einem Mountainbike-Flow-Trail um eine bewusst anspruchsvoll gestaltete Sportanlage handelt. Solche Anlagen sind gerade darauf ausgelegt, den Nutzern durch Gefälle, Kurven und Hindernisse ein herausforderndes Fahrerlebnis zu bieten. Mit den damit verbundenen Gefahren müssen die Nutzer grundsätzlich rechnen. Eine Pflicht, jegliche Gefahren auszuschließen, besteht aber nicht.

Zudem hatte der Betreiber bereits verschiedene Sicherungsmaßnahmen ergriffen. Insbesondere waren vor der Gefahrenstelle Warnhinweise angebracht, darunter ein Schild mit Totenkopf-Symbol sowie ein weiteres Schild mit der Aufschrift „LANGSAM! SLOW!“.

Gegen die ausreichende Erfüllung der Sicherungspflichten spricht aber, dass die konkrete Gefahrenstelle über das typische Risiko eines Flow-Trails hinausging. Die Streckenführung war aus Sicht der K trotz vorhandener Hinweise nicht eindeutig erkennbar, da der Trail nach einer steilen Abfahrt auf einen scheinbar mittig stehenden Baum zulief und für K mehrere Fahrlinien möglich erschienen. Zwar konnte K den Verlauf nach rechts noch erkennen, die unmittelbar anschließende scharfe Linkskurve war für sie jedoch nicht vorhersehbar. Die Schwierigkeit lag damit nicht allein in der fahrerischen Bewältigung der Strecke, sondern bereits in der Orientierung über den weiteren Verlauf.

Hinzu kommt, dass die vorhandenen Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichend waren, um diese besondere Gefahrenlage zu kompensieren. Der Betreiber hatte ergänzend ein Flatterband angebracht, um den richtigen Verlauf zu verdeutlichen. Dieses war jedoch beschädigt und die Gefahrenstelle wurde insgesamt nur unregelmäßig kontrolliert, sodass die Sicherungsmaßnahmen nicht zuverlässig aufrechterhalten wurden. Im Übrigen handelt es sich dabei lediglich um eine optische Warnfunktion, die kein physisches Durchfahrhindernis – etwa in Form von Balken oder Baumstämmen – darstellt.

Vorliegend wurde das ohnehin vorhandene Gefahrenpotential der Strecke durch eine unklare Streckenführung erhöht, sodass eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorliegt.

b) Zurechnung

Das Verhalten der Organe wird dem beklagten V gem. § 31 BGB zugerechnet (MüKoBGB/Leuschner, 10 Aufl. 2025, BGB § 31 Rn. 24).

3. Haftungsbegründende Kausalität

Die Verletzungshandlung ist für die Rechtsgutsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal sowie vom Schutzzweck der Norm erfasst.

4. Rechtswidrigkeit

Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Ein pflichtwidriges Unterlassen indiziert die Rechtswidrigkeit (OLG Hamm Urt. v. 27.02.2026 – 7 U 47/25, BeckRS 2026, 3400 Rn. 22).

Anm.: Da es sich beim Mountainbiken um einen mit besonderen Gefahren verbundenen Sport handelt, könnte ein „Handeln auf eigene Gefahr“ in Betracht kommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs  ist dieser Gesichtspunkt jedoch nicht als Haftungsausschluss im Rahmen der Rechtswidrigkeit, sondern bei der Prüfung des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen (siehe MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 83 mwN).

5. Verschulden

Die Organe des Betreibers, deren Verschulden dem Verein gem. § 31 BGB zugerechnet werden, handelten jedenfalls fahrlässig i.S.d. § 276 Abs. 2  BGB, sodass ein Verschulden des Betreibers i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB anzunehmen ist.

6. Schaden

K müsste ein ersatzfähiger Schaden entstanden sein. Ein Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße. Grundsätzlich sind nur materielle Schäden (Vermögensschäden) ersatzfähig. Eine Ausnahme gilt jedoch für immaterielle Schäden (Nichtvermögensschäden), deren Ersatzfähigkeit gesetzlich ausdrücklich angeordnet sein muss, § 253 Abs. 1 BGB (MüKoBGB/Oetker, 10. Aufl. 2025, BGB § 253 Rn. 1).

Vorliegend erlitt K schwere Verletzungen, die zwei operative Eingriffe erforderlich machten, sodass eine Verletzung von Körper und Gesundheit vorliegt. K begehrt insoweit die Zahlung von Schmerzensgeld. Dessen Ersatzfähigkeit ist ausdrücklich in § 253 Abs. 2 BGB geregelt. Ein Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 € ist angemessen. Mithin liegt ein ersatzfähiger Schaden i.H.v. 10.000 € vor, § 253 Abs. 2 BGB.

7. Haftungsausfüllende Kausalität

Die Rechtsgutsverletzung war für den Schaden äquivalent und adäquat kausal sowie vom Schutzzweck der Norm erfasst.

8. Mitverschulden

K könnte ein Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB treffen, das anspruchsmindernd zu berücksichtigen wäre.

Zunächst erscheint es beachtenswert, dass es sich beim Mountainbiken generell um einen mit besonderen Gefahren verbundenen Sport handelt. K befuhr den Trail außerdem zum ersten Mal, sodass es sich für sie um eine unbekannte Strecke handelte. Gleichwohl passte sie weder ihre Geschwindigkeit noch ihre Fahrweise den gegebenen Umständen an. Insbesondere fuhr sie nicht so, dass sie ihr Fahrrad jederzeit hätte kontrollieren und rechtzeitig anhalten können. Zudem ließ sie die vorhandenen Warnhinweise unbeachtet und orientierte sich stattdessen an vorausfahrenden Begleitern, die jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls für sie außer Sichtweite waren. Indem K trotz mangelnder Streckenkenntnis die Warnschilder ignorierte und ihre Geschwindigkeit nicht drosselte, hat sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in eigenem Interesse missachtet. Bei der Entstehung des Schadens hat also ein Verschulden der K mitgewirkt, § 254 Abs. 1 BGB.

Unter Abwägung der beidseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge erscheint daher eine Kürzung des Anspruchs um 50 % angemessen, sodass der Schmerzensgeldanspruch um 5.000 € zu kürzen ist (OLG Hamm Urt. v. 27.02.2026 – 7 U 47/25, BeckRS 2026, 3400 Rn. 25 f.).

9. Ergebnis

Im Ergebnis hat K gegen V einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds i.H.v. 5.000 € gem. §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.

III. Zusammenfassung

Die Entscheidung zeigt anschaulich das Zusammenspiel von Verkehrssicherungspflicht und Mitverschulden bei risikobehafteten Sportanlagen. Betreiber von Mountainbike-Flow-Trails müssen insbesondere solche Gefahren absichern, die über das typische Nutzungsrisiko hinausgehen und für Nutzende nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Die für die Nutzenden zu bewältigende Herausforderung muss im Ergebnis allein die zu fahrende Strecke, nicht das Herausfinden des Streckenverlaufs bleiben (OLG Hamm Urt. v. 27.02.2026 – 7 U 47/25, BeckRS 2026, 3400 Rn. 12).

Gleichzeitig wird deutlich, dass auch die Nutzenden in der Pflicht stehen: Sie müssen ihre Fahrweise an ihre Fähigkeiten und die ihnen unbekannten Streckenverhältnisse anpassen sowie Warnhinweise beachten.

Im Kern macht die Entscheidung deutlich: Der Betreiber muss atypische Gefahren sichern, der Nutzer typische Risiken beherrschen – treffen beide Seiten Pflichtverstöße, führt dies zu einer Haftungsteilung.

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30.03.2026/0 Kommentare/von Gastautor
Schlagworte: § 823 Abs. 1 BGB, Deliktshaftung, Deliktsrecht, Gefahrenquelle, Körperverletzung, Mitverschulden, Mitverschulden § 254 BGB, prüfungsschema § 823 bgb, Reichweite der Verkehrssicherungspflichten, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Sport, Unterlassen, Verkehrspflicht, Verkehrssicherungspflichten, Zurechnung 823 BGB, Zurechnung Deliktsrecht
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