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Dr. Christoph Werkmeister

VG Berlin: Aufenthaltsverbot für Hütchenspieler

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Verwaltungsrecht

 

Das VG Berlin entschied mit Beschluss vom 30.08.2012 – VG 1 L 196.12 einen Sachverhalt, der sicherlich auch bald in Examensklausuren eine Rolle spielen wird. In der Sache ging es um ein polizeirechtliches Aufenthaltsverbot gegenüber einem Hütchenspieler. Bejaht wurde die Möglichkeit des polizeirechtlichen Einschreitens mit der Begründung, dass das Hütchenspielen eine Straftat darstellen würde.
Sachverhalt

Der Polizeipräsident in Berlin verhängte gegenüber dem A für einen Zeitraum von zwölf Monaten ein Aufenthaltsverbot für verschiedene Straßen und Plätze in Berlin-Mitte, nachdem dieser mehrfach bei der Durchführung eines sog. Hütchenspiels angetroffen worden war. Das Hütchenspiel wird laut Wikipedia folgendermaßen definiert:

Der Hütchenspieler stellt direkt auf dem Asphalt oder auf einer mobilen Unterlage, die beim Erscheinen der Polizei in Sekunden abgebaut werden kann, beispielsweise einem Pappkarton, drei gleichartige „Hütchen“ auf, häufig halbierte Walnussschalen, Schubfächer von Streichholzschachteln oder Kronenkorken. Mit einem dieser Hütchen bedeckt er einen kleinen Gegenstand, etwa eine Stanniolkugel oder eine Erbse, und vertauscht dann mehrfach und mit einer gewissen Geschwindigkeit die Plätze der Hütchen untereinander. Anschließend wird ein Zuschauer animiert, einen zuvor festgelegten Betrag darauf zu setzen, dass er nach der letzten Verschiebung noch weiß, unter welchem der Hütchen sich der Gegenstand befindet. Hat der Mitspieler richtig getippt, erhält er seinen Einsatz vom Spielemacher verdoppelt zurück, ansonsten verliert er ihn.

Hütchenspielen als Betrug?

Die Polizei führte aus, sie könne dem A zur Verhütung von Straftaten untersagen, sich in einem bestimmten Gebiet innerhalb von Berlin aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er dort eine Straftat begehen werde. Das VG führte aus, dass diese Einschätzung der Polizei nicht zu beanstanden sei.

Das Hütchenspiel könne nach Auffassung des VG Berlin als Straftat angesehen werden, so dass eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne anzunehmen war. Betroffen ist im vorliegenden Fall nämlich die objektive Rechtsordnung, namentlich die Vorschrift des § 263 Abs. 1 StGB. Das VG Berlin führte aus, dass beim Hütchenspielen dem Opfer vorgespiegelt werde, es nehme an einem langsam gespielten Geschicklichkeitsspiel teil. In Wahrheit täusche der Hütchenspieler aber über den Charakter des Spiels, denn sobald der Teilnehmer seinen Einsatz aus der Hand gegeben habe, werde gezielt so schnell gespielt, dass das Spiel allenfalls noch als Glücksspiel einzuordnen sei. Es liege deshalb im Ergebnis ein Betrug vor. Im Übrigen führte das VG aus, dass auch die Zeitdauer von zwölf Monaten zur Gefahrenabwehr erforderlich und angemessen sei.
Examensrelevanz
Die Entscheidung ist insbesondere deshalb examensrelevant, da im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Klausur eine vertiefte strafrechtliche Prüfung vorgenommen werden muss. Derartige Fallgestaltungen waren bereits öfters Gegenstand von Examensklausuren. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, den Sachverhalt im Rahmen einer straßen- und wegerechtlichen Klausur zu stellen. Hier wäre dann darüber zu entscheiden, inwiefern das spontane Anbieten eines Hütchenspiels eine Sondernutzung darstellt bzw. ob hierfür eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden könnte. Sofern man den Betrugstatbestand wie das VG Berlin bejaht, wäre letztere in jedem Falle zu versagen.
 

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15.09.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
Schlagworte: Betrug, Geschicklichkeit, Hütchen, Spiel, Straßenrecht
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