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Redaktion

Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)

Karteikarten, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Uncategorized, Verfassungsrecht, Versammlungsrecht

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

→  Deutschengrundrecht (Art. 116 I GG)

2. Sachlicher Schutzbereich

a) Versammlung

→ Zusammenkommen von mindestens zwei Personen (h.M.) zu einem gemeinsamen Zweck

(P): Welche Anforderungen sind an den gemeinsamen Zweck zu stellen?

– Weiter Versammlungsbegriff: jeder beliebige Zweck ist ausreichend

– Erweiterter Versammlungsbegriff: Es genügt die gemeinsame Meinungsbildung oder -äußerung, sofern nicht rein kommerziell bzw. unterhaltend

– Enger Versammlungsbegriff (BVerfG): Teilhabe an einer öffentlichen Meinungsbildung

b) Friedlich und ohne Waffen

→ Bei gewalttätiger Einzelner ist nicht die gesamte Versammlung unfriedlich, vielmehr darf vorrangig nur gegen diese Störer vorgegangen werden

II. Eingriff

III. Rechtfertigung

1. Versammlung unter freiem Himmel
  • Ausschlaggebend ist die freie Zugänglichkeit des Versammlungsorts
  • Einfacher Gesetzesvorbehalt, Art. 8 II GG iVm VersammlG
  • Relevant ist insbesondere die Anmeldungspflicht gem. § 14 I VersammlG

→ Verfassungskonforme Auslegung bei Spontan- und Eilversammlungen

2. Versammlungen in geschlossenen Räumen
  • kein Gesetzesvorbehalt, somit Einschränkung nur durch kollidierendes Verfassungsrecht
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23.10.2023/0 Kommentare/von Redaktion
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2023-10-23 10:00:002023-10-19 12:26:27Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
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