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Du bist hier: Startseite1 > Karteikarten2 > Zivilrecht3 > Versäumnisurteil gegen den Beklagten (§ 331 ZPO)
Redaktion

Versäumnisurteil gegen den Beklagten (§ 331 ZPO)

Karteikarten, Rechtsgebiete, Uncategorized, Zivilrecht, Zivilrecht, ZPO

I. Voraussetzungen

1. Allgemeine Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils

a) Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt

b) Säumnis des Beklagten

→ Beklagter ist im Termin der mündlichen Verhandlung nicht erschienen oder verhandelt nicht (§ 333 ZPO)

c) Antrag des Klägers, §§ 331 I 1 ZPO

d) Keine Unzulässigkeit nach § 335 ZPO

e) Kein Vertagungsgrund nach § 337 ZPO

2. Zulässigkeit der Klage
3. Schlüssigkeit des Vorbringens des Klägers, § 331 II ZPO

→ Das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt, muss den Anspruch rechtfertigen

→ Deshalb indizierte Anspruchsprüfung

II. Rechtsfolge:

→ Das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers gilt als zugestanden

III. Rechtsbehelf

1. Gegen „Erstes“ Versäumnisurteil: Einspruch, § 338 ZPO

→ Bei Prozessgericht; Form gem. § 340 ZPO

→ Innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung (§ 339 ZPO)

→ Prozess wird in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt des Versäumnisses befand

2. Gegen „Zweites“ Versäumnisurteil (Säumnis im Einspruchstermin): Nur Berufung oder Anschlussberufung nach § 514 II ZPO

→ Einspruch nicht statthaft, § 345 ZPO

→ Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass zweite Säumnis nicht vorlag oder nicht verschuldet war

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18.10.2023/0 Kommentare/von Redaktion
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2023-10-18 08:05:162023-10-18 08:05:17Versäumnisurteil gegen den Beklagten (§ 331 ZPO)
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