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Gastautor

Verloren ist verloren? – BGH zum Abhandenkommen eines Familienarchivs

Rechtsgebiete, Rechtsprechungsübersicht, Sachenrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

Unter welchen Voraussetzungen endet das Abhandenkommen i.S.d. § 935 Abs. 1 S. 1 BGB? Mit dieser Frage hat sich der BGH mit Urteil vom 26.6.2026 (Az. V ZR 92/25) auseinandergesetzt. Ein Abhandenkommen endet, wenn der Eigentümer Besitz an der Sache wiedererlangt – duldet der Eigentümer den Besitz eines Dritten, genügt das jedoch nicht, um ein Besitzmittlungsverhältnis i.S.d. § 868 BGB und damit mittelbaren Besitz zu begründen. Die Problematik des gutgläubigen Erwerbs und des Abhandenkommens gehört zum Standardrepertoire im Examen. Daher wird die Entscheidung im Folgenden gutachterlich aufbereitet.

Mit den oben zitierten Urteilen befasst sich im nachfolgenden Beitrag unser Gastautor Christian Tambour.

 

A) Sachverhalt (vereinfacht und verkürzt)

Erblasserin E hatte in den 1940ern ein Familienarchiv zusammengestellt, das die Verfolgung der Zeugen Jehovas durch die Nationalsozialisten dokumentierte. E war selbst Mitglied der Zeugen Jehovas und hatte vor ihrem Tod im Jahr 2005 bestimmt, dass Kläger K, ein eingetragener Verein der Religionsgemeinschaft, nach ihrem Tod das Archiv erhalten sollte. Im Jahr 2008, also 3 Jahre nach ihrem Tod, war jedenfalls der Bruder der E, der V, Besitzer des Archivs. Wie er den Besitz erlangte, blieb ungeklärt. Die Beklagte Bundesrepublik B hatte im Jahr 2008 zunächst bei K angefragt, ob K das Archiv zwecks Ausstellung in einem Museum ausleihen würde. K lehnte dies ab und leitete die Anfrage an V, der Besitzer des Archivs war, weiter. K schrieb dem V ferner, dass bei einer möglichen Leihgabe an B der V als Leihgeber auftreten würde. Von diesem Schreiben erlangte auch B Kenntnis. V trat daraufhin mit B in Kontakt und behauptete, Eigentümer des Archivs zu sein. Das Archiv veräußerte er 2009 an B, die das Archiv in dem Museum ausstellte. K verlangt von der B Herausgabe des Archivs.

Das Verfahren wurde zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das OLG Köln als Berufungsgericht zurückverwiesen. So ist ungeklärt, ob K Alleineigentum an dem Archiv hatte, die B gutgläubig war und V das Archiv eigenmächtig an sich nahm. All dies wird nachfolgend unterstellt, mögliche Abweichungen an den entsprechenden Stellen aber kenntlich gemacht.

 

B) Gutachterliche Lösung

Anspruch der K gegen B aus § 985 BGB

K könnte einen Anspruch auf Herausgabe des Familienarchivs gegen B aus § 985 BGB haben. Am Ende findet sich eine knappe Darstellung der anderen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen.

 

I. B als Besitzerin

Die Bundesrepublik müsste Besitzerin des Archivs sein. Besitz ist die vom natürlichen Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, vgl. § 854 Abs. 1 BGB, was sich nach der Verkehrsauffassung bestimmt (vgl. MüKoBGB/F. L. Schäfer, 10. Aufl. 2026, § 854 Rn. 28 f.). In Betracht kommt, dass B aufgrund der Ausstellung in einem eigenen Museum unmittelbaren Besitz an dem Archiv hat. Als juristische Person kann die B jedoch nur über ihre Organe handeln. Ausreichend ist deshalb, dass das jeweilige Geschäftsführungsorgan die Gewalt innerhalb seines Aufgabenbereichs ausübt, sog. Organbesitz. Ob die B eigenen unmittelbaren Besitz ausübt oder ob ihr die tatsächliche Sachherrschaft der Organe zugerechnet wird, kann offenbleiben (vgl. MüKoBGB/F. L. Schäfer, 10. Aufl. 2026, § 854 Rn. 45 auch zu den unterschiedlichen Ansichten). B ist unmittelbare Besitzerin.

Die Prüfung des Besitzes wurde hier entgegen der üblichen Prüfreihenfolge vorgezogen, um das Problem des Organbesitzes klarer hervorzuheben.

 

II. K als Eigentümerin

K müsste Eigentum i.S.d. §§ 903 ff. BGB an dem Familienarchiv haben.

 

1. Eigentumserwerb der K nach §§ 1922 Abs. 1, 1942 Abs. 1 BGB

Ursprünglich war E (Allein-)Eigentümerin des Archivs (genau genommen hatte E Eigentum an den einzelnen Dokumenten, also an der Sachgesamtheit, da keine Verbindung i.S.d. § 947 Abs. 1 BGB zu einer einheitlichen Sache vorliegt, vgl. BGH, Urt. v. 26.6.2026 – V ZR 92/25 Rn. 33). K könnte Eigentum an dem Archiv im Wege der Universalsukzession nach §§ 1922 Abs. 1, 1942 Abs. 1 BGB erlangt haben. Dafür müsste K Erbe der E gewesen sein. Die Rechtsfähigkeit des eingetragenen Vereins und damit seine Erbfähigkeit nach § 1923 Abs. 1 BGB ergibt sich aus § 21 BGB (vgl. BeckOK BGB/Müller-Christmann, 78. Ed. 1.2.2026, § 1923 Rn. 12). Eine Erbenstellung aus gesetzlicher Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB kommt nicht in Betracht, jedoch hatte E die K nach §§ 1937, 2229, 2231 Nr. 2, 2247 BGB wirksam testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt. Mithin hat K Eigentum an dem Archiv im Jahr 2005 nach §§ 1922 Abs. 1, 1942 Abs. 1 BGB erworben.

Schon hier muss der BGH Tatsachen unterstellen: Wäre E nicht Alleineigentümerin gewesen, dann hätte sie nur einen Miteigentumsanteil i.S.d. §§ 1008 ff. BGB an dem Archiv gehabt. Nur dieser wäre nach §§ 1922 Abs. 1, 1942 Abs. 1 BGB auf K übergegangen, sodass K Miteigentum an dem Archiv hätte. Nach §§ 1011, 432 Abs. 1 S. 1 BGB könnte K dann nur Herausgabe an alle Miteigentümer verlangen (vgl. MüKoBGB/Rapatz, 10. Aufl. 2026, § 985 Rn. 96).

 

2. Eigentumserwerb der B nach § 929 S. 1 BGB

K hätte ihr Eigentum an B verloren, wenn B dieses nach § 929 S. 1 BGB erworben hat.

Vorliegend einigten sich V und B im Rahmen eines dinglichen Vertrages im Jahr 2008 auf die Übertragung von Eigentum an dem Archiv, wobei B als juristische Person nach §§ 164 ff. BGB wirksam vertreten wurde. V, der Besitzer des Archivs war, verlor seinen Besitz vollständig und auf seine Veranlassung hin erlangte B Besitz an dem Archiv, sodass eine Übergabe vorliegt (vgl. HK-BGB/Schulte-Nölke, 12. Aufl. 2024, § 929 Rn. 10) Zu diesem Zeitpunkt waren sich beide über den Eigentumsübergang einig.

Fraglich ist, ob V als Berechtigter verfügte. Das wäre der Fall, wenn er verfügungsbefugt, also Eigentümer oder vom Eigentümer zur Verfügung nach § 185 Abs. 1 BGB zur Verfügung ermächtigt war (vgl. HK-BGB/Schulte-Nölke, 12. Aufl. 2024, § 929 Rn. 1). Hier war V weder Eigentümer noch hatte K den V zur Verfügung ermächtigt. Er verfügte damit als Nichtberechtigter, sodass ein Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB ausscheidet.

 

3. Eigentumserwerb der B nach §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB
a) Erwerb vom Nichtberechtigten

B könnte nach §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB das Eigentum am Archiv jedoch von V als Nichtberechtigtem gutgläubig erworben haben. Es handelt sich um ein rechtsgeschäftliches Verkehrsgeschäft, also um ein Rechtsgeschäft, bei dem Veräußerer (V) und Erwerber (B) personenverschieden sind (ausführlich MüKoBGB/Oechsler, 10. Aufl. 2026, § 932 Rn. 35), sodass die §§ 932 ff. BGB anwendbar sind.

B müsste gutgläubig hinsichtlich der Eigentümerstellung des V gewesen sein. Nach § 932 Abs. 2 BGB ist die Gutgläubigkeit nur dann ausgeschlossen, wenn der Erwerber die fehlende Eigentümerstellung kannte oder grob fahrlässig verkannte. Mangels Kenntnis kommt lediglich ein grob fahrlässiges Verkennen der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse in Betracht. Ein solches setzt das Bestehen einer Nachforschungspflicht voraus. Ferner muss die dabei erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, also grob fahrlässig gehandelt worden sein (MüKoBGB/Oechsler, 10. Aufl. 2026, § 932 Rn. 41). Abzustellen ist bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 166 Abs. 1 BGB auf die Kenntnis des zuständigen Mitarbeiters (MüKoBGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, § 166 Rn. 124, vgl. allgemein zu juristischen Personen MüKoBGB/Oechsler, 10. Aufl. 2026, § 932 Rn. 40).

Grundsätzlich besteht keine Nachforschungspflicht des Erwerbers, zumindest bei Laien auch nicht auf dem Gebiet des Kunsthandels. Aus besonderen, Verdacht erregenden Umständen kann sich dennoch eine Nachfrageobliegenheit ergeben (BGH, Urt. v. 26.6.2026 – V ZR 92/25 Rn. 36 f.; Urt. v. 19.7.2019 – V ZR 255/17, NJW 2019, 3147 Rn 47). Solche Umstände können sich vorliegend daraus ergeben, dass es sich bei dem Archiv um ein Unikat handelt, das persönliche Dokumente verschiedener Personen enthielt. V legte ferner keinen Erbschein oder andere Dokumente zur Stützung seiner Eigentümerposition vor.

Zudem ergab sich aus der Korrespondenz zwischen K und V, die auch die B kannte, dass der V als Leihgeber auftreten könne. Es war gerade nicht von einer Veräußerungsbefugnis des V die Rede. Allerdings kann dieser Verweis auf V auch so verstanden werden, dass V – als für die Entleihung zuständige Person – Eigentümer sei (so die Vorinstanz OLG Köln, Urt. v. 16.4.2025 – 18 U 57/24, BeckRS 2025, 8048 Rn. 28). Nachfolgend ist davon auszugehen, dass keine Nachforschungspflicht bestand und B gutgläubig war.

Der BGH unterstellt Gutgläubigkeit, gibt dem Berufungsgericht aber eine Klärung dieser Frage auf und tendiert dazu, eine Nachforschungspflicht und auch grobe Fahrlässigkeit, also Bösgläubigkeit zu bejahen. Insbesondere die Behauptung des V, Eigentümer zu sein, befreie die B nicht von ihrer Nachforschungspflicht. Diese müsse vielmehr alle sachdienlichen, zumutbaren Nachforschungen anstellen, also insbesondere bei K nachfragen (BGH, Urt. v. 26.6.2026 – V ZR 92/25 Rn. 38). Folgt man dieser – überzeugenden – Sichtweise, so würde ein gutgläubiger Erwerb schon deshalb ausscheiden und die zentrale Frage des Abhandenkommens würde ins Hilfsgutachten fallen.

 

b) Ausschluss wegen Abhandenkommens, § 935 Abs. 1 S. 1 BGB

Ein gutgläubiger Erwerb ist jedoch nach § 935 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen, wenn das Archiv abhandengekommen ist. Das ist der Fall, wenn der unmittelbare Besitzer unfreiwillig, also ohne oder gegen seinen Willen den Besitz verloren hat (vgl. BeckOK BGB/Kindl, 78. Ed. 1.5.2026, § 935 Rn. 3). E hatte das Archiv bis zu ihrem Tod in unmittelbarem Besitz, sodass ihr dieses nicht abhandengekommen ist. Dieser unmittelbare Besitz ist im Todeszeitpunkt nach § 857 BGB auf die Erbin K übergegangen, sog. fiktiver Erbenbesitz (MüKoBGB/F. L. Schäfer, 10. Aufl. 2026, § 857 Rn. 5). Zwar ist nicht geklärt, wie V den unmittelbaren Besitz erlangt hat, jedoch geschah dies jedenfalls ohne den Willen der K. Ihr ist der unmittelbare Besitz somit abhandengekommen.

Zu klären ist, ob dieses Abhandenkommen später endete und damit dem gutgläubigen Erwerb doch nicht entgegenstand. Eine einmal abhandengekommene Sache ist grundsätzlich dauerhaft abhandengekommen und kann auch von Dritten nicht mehr gutgläubig erworben werden (BGH, Urt. v. 26.6.2026 – V ZR 92/25 Rn. 13 m.w.N.). Eine Ausnahme könnte aber dann vorliegen, wenn der ursprüngliche Besitzer den Besitz wiedererlangt hat.

Aus dem Wortlaut ergibt sich eine solche Heilungsmöglichkeit nicht, er schließt sie aber auch nicht ausdrücklich aus. Daher ist auf Sinn und Zweck der Norm abzustellen. Der historische Gesetzgeber hat im Zusammenspiel der §§ 932 – 934, 935 Abs. 1 S. 1, S 2 und Abs. 2 BGB eine differenzierte Regelung geschaffen, die den Interessenausgleich zwischen dem ursprünglichen Eigentümer sowie der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs löst. Telos ist danach, dass derjenige, der den Rechtsscheinträger des Besitzes, vgl. § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB, freiwillig aus der Hand gibt, weniger schutzwürdig als derjenige ist, der diesen unfreiwillig verliert. Nur gegenüber Letzterem hat das Interesse an einem sicheren und leichten Verkehr zurückzutreten. Wenn aber der Eigentümer Besitz an der Sache wiedererlangt, ist er erneut nach dem oben beschriebenen System geschützt und kann ohne seine Mitwirkung das Eigentum nicht an einen Dritten verlieren (vgl. zu den Argumenten BGH, Urt. v. 26.6.2026 – V ZR 92/25 Rn. 14 f. sowie BeckOGK/Klinck, 1.6.2026, BGB § 935 Rn. 31 und zum telos des Eigentümerschutzes auch BGH, Urt. v. 13.12.2013 – V ZR 58/13, NJW 2014, 1524 Rn. 25). Ein Grund für eine Privilegierung gegenüber der Ausgangslage ist nicht ersichtlich. Demnach verlangen Sinn und Zweck des § 935 Abs. 1 S. 1 BGB, dass das Abhandenkommen mit der Wiedererlangung des Besitzes durch den Eigentümer endet.

Daneben lässt es die Literatur auch genügen, wenn der frühere Besitzer der Verfügung zustimmt oder die Rückerlangung ablehnt (Erman BGB/Bayer, 17. Aufl. 2023, § 935 Rn. 4).

Dem gutgläubigen Erwerb der B steht das ursprüngliche Abhandenkommen folglich nicht entgegen, wenn K zwischenzeitlich Besitz zurückerlangt hat.

Fraglich ist, ob dem actus contrarius Gedanken folgend K ihre ursprüngliche Besitzposition in Form unmittelbaren Besitzes zurückerlangen muss (so die Vorinstanz OLG Köln, Urt. v. 16.4.2025 – 18 U 57/24, BeckRS 2025, 8048 Rn. 26) oder ob die Erlangung irgendeines Besitzes genügt (ausdrücklich offenlassend BGH, Urt. v. 26.6.2026 – V ZR 92/25 Rn. 17). Mangels Begründung unmittelbaren (Organ-)Besitzes i.S.d. § 854 BGB kommt lediglich mittelbarer Besitz in Betracht, bei dem der V, der unmittelbarer Besitzer war, womöglich als Besitzmittler auftrat. Wenn nicht einmal dieser erlangt wurde, dann ist das Archiv nach allen Ansichten weiterhin abhandengekommen.

Die Begründung mittelbaren Besitzes setzt zuerst voraus, dass zwischen K und V ein Besitzmittlungsverhältnis i.S.d. § 868 BGB vorgelegen hat. Darunter wird ein konkretes Rechtsverhältnis (teils wird ein abstraktes Rechtsverhältnis für ausreichend gehalten) verstanden, vermöge dessen der unmittelbare Besitzer auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist und der mittelbare Besitzer einen Herausgabeanspruch gegen den unmittelbaren Besitzer hat, der nicht dauerhaft und endgültig ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 26.6.2026 – V ZR 92/25 Rn. 20; vgl. BeckOK BGB/Fritzsche, 78. Ed. 1.5.2026, § 868 Rn. 9 f. auch zur Notwendigkeit eines konkreten Rechtsverhältnisses). Zwischen K und V müsste daher ein entsprechendes – hier einzig in Betracht kommendes schuldrechtliches – Rechtsverhältnis vorliegen. Das setzt Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB, voraus. K nahm zwar zur Kenntnis, dass V unmittelbaren Besitz hatte. Das drückt sich auch darin aus, dass sie die Leihanfrage der B an den V weiterleitete. Dieser Weiterleitung ist jedoch nach §§ 133, 157 BGB kein Wille auf Abschluss irgendeines Rechtsgeschäfts mit V zu entnehmen. Vielmehr duldete K den unmittelbaren Besitz des V lediglich. Ähnlich wie ein Schweigen in der Regel ein rechtliches nullum ist, kommt einer Duldung jedenfalls kein Erklärungswert zu, der den Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages hergibt. Ein Dulden ist ferner nicht mit einem Einverständnis hinsichtlich der Besitzlage gleichzusetzen, sodass der Besitz des V nicht anderweitig legitimiert wurde (BGH, Urt. v. 26.6.2026 – V ZR 92/25 Rn. 21). Mithin lag schon kein Besitzmittlungsverhältnis vor, sodass K nicht mittelbare Besitzerin geworden ist.

Damit liegt keine Beendigung des Abhandenkommens vor, sodass ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB wegen § 935 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen ist.

 

Der BGH verneint überdies überzeugend den Besitzmittlungswillen des V, da dieser das Eigentum für sich reklamierte. Auch verneint er ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der K in Form des venire contra factum proprium, das nach § 242 BGB der Geltendmachung des Anspruchs entgegenstehen könnte. Mit der Weiterleitung der Anfrage der B an V setzte K keinen Rechtsschein hinsichtlich einer Verfügungsbefugnis des V

 

4. Ergebnis

B hat damit das Eigentum am Archiv nicht erworben, sodass K weiterhin Eigentümerin ist.

 

III. B ohne Recht zum Besitz

Zuletzt dürfte B nach § 986 Abs. 1 BGB kein Besitzrecht gegenüber der K haben. Der zwischen B und V abgeschlossene Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB kann aufgrund der Relativität der Schuldverhältnisse ein Besitzrecht nur inter partes und damit nicht gegenüber K vermitteln (vgl. MüKoBGB/Rapatz, 10. Aufl. 2026, § 986 Rn. 27). Andere Besitzrechte kommen nicht in Betracht, sodass B Besitzer ohne Recht zum Besitz gegenüber K war.

 

IV. Ergebnis

K hat einen Anspruch auf Herausgabe des Familienarchivs gegen B aus § 985 BGB.

 

Sollte V das Familienarchiv eigenmächtig nach dem Tode der E in Besitz genommen haben, dann käme auch ein Anspruch der K gegen B aus § 861 Abs. 1 BGB in Betracht, sog. possessorischer Besitzschutz. In einer eigenmächtigen Wegnahme läge die widerrechtliche Entziehung des Erbenbesitzes der K, § 857 BGB, ohne ihren Willen, mithin verbotene Eigenmacht, § 858 Abs. 1 BGB. Der Besitz des V wäre demnach fehlerhaft, § 858 Abs. 2 S. 1 BGB. Allerdings ist eine Kenntnis der handelnden Vertreter der B, die nach § 858 Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. § 166 Abs. 1 BGB nötig wäre, nicht ersichtlich, sodass B die Fehlerhaftigkeit nicht gegen sich gelten lassen müsste und ein Anspruch aus § 861 Abs. 1 BGB gegen B ausscheiden würde.

Im Übrigen kommen noch folgende, vom BGH nicht geprüfte Ansprüche in Betracht:

Aus § 1007 Abs. 1, Abs. 3 BGB folgt kein Anspruch. Zwar hatte K wegen § 857 BGB (fiktiven) Erbenbesitz, was genügt (so Staudinger BGB/Thole, 2023, § 1007 Rn. 17, zweifelnd MüKoBGB/Rapatz, 10. Aufl. 2026, BGB § 1007 Rn. 27). Allerdings war B zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs nicht bösgläubig.

Aus § 1007 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 BGB folgt ein Anspruch: Das Archiv war abhandengekommen, sodass auch die Gutgläubigkeit nicht hilft. V war auch nicht Eigentümer.

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz in Form der Herausgabe (Naturalrestitution) besteht nicht. Zwar ist der Anspruch trotz der grundsätzlichen Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB anwendbar, wenn bereits der Besitzerwerb eine schuldhafte Eigentumsverletzung durch Sachentziehung darstellt. Der Anspruch ist dann nur auf Herausgabe gerichtet und wird insoweit nicht gesperrt (Staudinger BGB/Thole, 2023, § 992 Rn. 5 f.; vgl. Erman BGB/Wilhelmi, 17. Aufl. 2023, § 823 Rn. 25). Der Besitzerwerb der B führt zu einer entsprechenden Sachentziehung. Mangels Eigentumserwerb der B ist die Entziehung auch rechtswidrig. Allerdings müsste B auch ein relevantes Verschulden treffen. Hier kann ihr nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Die Wertung der §§ 932 ff. BGB, die die Frage des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB regeln, verlangt aber, nur grobe Fahrlässigkeit zu berücksichtigen (vgl. BeckOK BGB/Kindl, 78. Ed. 1.5.2026, § 932 Rn. 8). Mithin kann B kein relevanter Verschuldensvorwurf gemacht werden.

Ein Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 1 BGB scheidet aus, weil die §§ 861 f., 1007 BGB leges speciales zur sog. condictio possessionis sind (vgl. Grüneberg/Herrler, 85. Aufl. 2026, § 861 Rn. 2 zu § 861 BGB).

V. Schlussbemerkungen

Das Prüfschema im vorliegenden Fall ist nicht schwierig, ist der § 985 BGB doch schon im ersten Semester ein Klausurthema. Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass inzident in einzelnen Tatbestandsmerkmalen ganze Klausuren aufgehangen werden können, gerade wenn mehrere Personen „durch den Sachverhalt laufen“. Eine Verknüpfung mit erbrechtlichen Problemen bietet sich zudem sehr an. Daher ist auf den dem § 985 BGB ähnlichen (Gesamt-)Herausgabeanspruch des § 2018 BGB hinzuweisen, der allerdings nur relevant wird, wenn jemand aufgrund eines ihm tatsächlich nicht zustehenden Erbrechts etwas erlangt, sog. Erbschaftsbesitzer.

Inhaltlich ist mitzunehmen, dass ein Abhandenkommen dann endet, wenn der ursprüngliche unmittelbare Besitzer erneut Besitz begründet. Offen gelassen hat der BGH die Frage, ob der Rückerwerb spiegelbildlich zur selben Besitzart führen muss (acuts contrarius Gedanke). In der Klausur kommt es nicht auf die Lösung, sondern nur auf die eigene Argumentation an: Wer den Eigentümer schützen will, der sollte hohe Anforderungen stellen, also Spiegelbildlichkeit verlangen. Dafür spricht gerade, dass bei nur mittelbarem Besitz der Eigentümer die Sache unfreiwillig verlieren kann, aber dann kein Abhandenkommen vorliegt, wenn der Besitzmittler (der unmittelbare Besitzer) damit einverstanden war, § 935 Abs. 1 S. 2 BGB. Dagegen spricht, dass der Eigentümer sich gerade auch auf diesen mittelbaren Besitz eingelassen hat und somit nicht ohne seine Mitwirkung ein Abhandenkommen eintreten kann (vgl. auch BeckOGK/Klinck, 1.6.2026, BGB § 935 Rn. 31). Zudem sollte man sich merken, dass ein Dulden der Besitzlage nicht genügt, um ein Besitzmittlungsverhältnis zu begründen.

Ein besonderer Hinweis für alle NRWler: Als zuständiges Berufungsgericht muss das OLG Köln den Fall im Ergebnis entscheiden, sodass das dort angesiedelte Justizprüfungsamt mit hoher Wahrscheinlichkeit Kenntnis von dem Urteil erlangen wird.

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20.07.2026/0 Kommentare/von Gastautor
Schlagworte: Abhandenkommen, Herausgabeanspruch, Vindikationslage
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-07-20 13:53:102026-07-20 15:18:56Verloren ist verloren? – BGH zum Abhandenkommen eines Familienarchivs
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