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Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Zivilrecht3 > Handelsrecht4 > Untersuchungs- und Mängelrügeobliegenheit (§ 377 HGB)
Redaktion

Untersuchungs- und Mängelrügeobliegenheit (§ 377 HGB)

Handelsrecht, Karteikarten, Rechtsgebiete, Uncategorized, Zivilrecht, Zivilrecht

A. Voraussetzungen

I. Beiderseitiges Handelsgeschäft i.S.v. §§ 343 f. HGB
II. Ablieferung der Ware

→ Käufer kommt in eine solche räumliche Beziehung zu der Ware, dass er deren Beschaffenheit prüfen kann (grds. Übergabe)

III. Mangelhaftigkeit der Ware

→ Mangelbegriff des § 377 HGB umfasst jedenfalls alle Mängel i.S.v. § 434 BGB

(P): Auch Rechtsmängel i.S.v. § 535 BGB umfasst?

IV. Keine Ordnungsgemäße Rüge
  1. Anzeige des Mangels

→ Rüge = formlose Anzeige des Mangels durch den Käufer an den Verkäufer

→ Rüge ist Wissenserklärung, die meistens Regeln über Willenserklärungen sind aber nach h.M. anwendbar

  1. Rechtzeitigkeit der Anzeige

→ Welche Untersuchungsmaßnahmen gefordert werden können, hängt gem. § 377 I HGB davon ab, was nach „ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist“

→ § 77 IV HGB lässt rechtzeitige Absendung der Anzeige genügen. Anzeige wird allerdings erst mit dem Zugang beim Verkäufer wirksam (§ 130 I 1 BGB analog)

→ § 377 IV HGB verlagert lediglich Verzögerungs-, nicht Verlustrisiko

a) Offener Mangel: unverzüglich nach Ablieferung (§ 377 I HGB)

b) Verdeckter Mangel: unverzüglich nach Entdeckung (§ 377 III HGB)

V. Kein arglistiges Verschweigen des Mangels, § 377 V HGB

B. Rechtsfolge: Genehmigungsfiktion des § 377 II HGB

→ Präklusion der Mängelgewährleistungsansprüche

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18.10.2023/0 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: Mangel, Mangelhaftigkeit der Ware, Mängelobliegenheit, Obliegenheit, Rüge
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2023-10-18 08:09:212023-10-18 08:09:23Untersuchungs- und Mängelrügeobliegenheit (§ 377 HGB)
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