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Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Zivilrecht3 > Gesellschaftsrecht4 > Unabsichtlich überlassene Gewinne
Redaktion

Unabsichtlich überlassene Gewinne

Gesellschaftsrecht, Rechtsgebiete, Sachenrecht, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns sehr heute einen Gastbeitrag von Dr. Hermann Dück und Dr. Christopher Weidt veröffentlichen zu können. Dr. Hermann Dück ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht von Prof. Dr. Peter Krebs an der Universität Siegen. Dr. Christopher Weidt ist Rechtsreferendar am LG Dortmund und Lehrbeauftragter an der Universität Siegen.
Der Beitrag 

„Unabsichtlich überlassene Gewinne“

befasst sich mit einem mitten aus dem Leben stammenden, äußerst aktuellen und zudem examensrelevanten Thema, den allseits bekannten Kronkorken-Gewinnspielen. Diese werden  immer wieder von Getränke-Herstellern, insbesondere Brauereien, veranstaltet. Solche Gewinnspiele können weitreichende rechtliche Probleme nach sich ziehen, deren Examensrelevanz nicht verkannt werden darf, insbesondere da sich aktuell auch das LG Arnsberg (Az.: I-1 O 151/16) mit den Problematiken solcher Gewinnspiele zu befassen hat. Der Beitrag unserer Gastautoren beleuchtet nun insbesondere schuld- und sachenrechtliche Aspekte solcher Kronkorken-Gewinnspiele.
Den Beitrag findet ihr hier.

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07.02.2017/1 Kommentar/von Redaktion
Schlagworte: Gewinn, Gewinnspiele, Sachenrecht, Schuldrecht
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-02-07 09:00:032017-02-07 09:00:03Unabsichtlich überlassene Gewinne
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1 Kommentar
  1. bimbam
    bimbam sagte:
    08.02.2017 um 10:35

    Bei unabsichtlicher Gewinnüberlassung durch Mehrere können Bruchteilsrechte hinsichtlich Besitzvorenthaltung möglich sein. Das kann Bruchteilsrechten in Höhe von Mietwerten entsprechen.
    Bei unabsichtlicher Gewinnüberlassung durch einen Einzelnen können eventuell etwa Anfechtungsrechte und Rückabwicklungsrechte möglich bleiben.

    Antworten

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