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Redaktion

Tatbestandsmerkmale des Verwaltungsakts (VA) i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG

Karteikarten, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Uncategorized, Verwaltungsrecht

1. Behörde

→ Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 IV VwVfG) à funktionaler Behördenbegriff

2. Hoheitliche Maßnahme

→ Einseitige Erklärung der Verwaltung

3. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

→ Merkmal kommt keine besondere Bedeutung zu, da es bereits im Rahmen der Qualifizierung der Maßnahme als „hoheitlich“ geprüft wird

4. Regelung

→ Maßnahme bezweckt unmittelbar Herbeiführung einer Rechtsfolge

→ Abgrenzung zum rein tatsächlichen Verwaltungshandeln

→ Vorbereitungs- und Teilakte sind keine Vas, wenn sie keine abschließende Regelung herbeiführen

5. Einzelfall

Konkret                                                                       Abstrakt

(=ein bestimmter Fall)                                            (=unbestimmte Zahl von Fällen)

Individuell (= an eine bestimmte Person gerichtet)VAVA
Generell (= an eine unbestimmte Anzahl an Personen gerichtet)Allgemeinverfügung (VA; § 35 S.2 VwVfG)Rechtsnorm

6. Auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet

  • Wirkung des VAs treten gegenüber einer außerhalb der Verwaltung stehenden Person auf
  • Abgrenzung zum reinen internen Verwaltungshandeln (z.B. Weisung an nachgeordnete Beamte, Verwaltungsvorschriften)
  • Anordnung an Beamte: im Grundverhältnis = VA; im Betriebsverhältnis = kein VA
  • Versetzung, Abordnung = VA; Umsetzung = kein VA (str. Rspr.)
  • Verkehrszeichen = Allgemeinverfügung (h.M.)
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23.10.2023/0 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: § 35 VwVfG, VA, Verwaltungsakt
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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2023-10-23 10:00:002023-10-19 12:30:42Tatbestandsmerkmale des Verwaltungsakts (VA) i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG
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