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Du bist hier: Startseite1 > Zuverlässigkeit

Schlagwortarchiv für: Zuverlässigkeit

Dr. Maximilian Schmidt

BVerwG: Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis allein wegen Bandidos-Mitgliedschaft

Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Verwaltungsrecht

Das heutige des Urteil des BVerwG (28.01.2015 – 6 C 1.14; 6 C 2.14; 6 C 3.1) sollte von Kandidaten in der Examensvorbereitung Beachtung geschenkt werden. Fraglich war, ob eine waffenrechtliche Erlaubnis alleine wegen der Mitgliedschaft in der Rockergruppe „Bandidos“ widerrufen werden kann.
Zunächst sei auf unseren ausführlichen Artikel zum Waffenrecht hingewiesen – eine Materie, die immer wieder im Examen vorkommt, um „unbekannte Rechtsgebiete“ abzufragen. Wer die wesentlichen Normen bereits kennt, macht weniger Fehler und kommt besser mit dem Fall zurecht.
Die aktuelle Entscheidung des BVerwG führt die Rechtsprechung zum Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG fort und nimmt an, dass alleine die Mitgliedschaft in einer als gewalttätig vermuteten Vereinigung die Unzuverlässigkeit begründen kann (s. für NPD-Mitgleid BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 – Az. 6 C 29/08; s. auch unseren Beitrag hier): (aus Pressemitteilung entnommen, Herv. d. Verf.)

Auch die Gruppenzugehörigkeit einer Person kann als (personenbezogener) Umstand für deren waffenrechtliche Zuverlässigkeit relevant sein. Nach den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sind von Mitgliedern der Bandidos gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden, die maßgeblich auf die szenetypischen Rivalitäten zwischen den Bandidos und anderen Rockergruppierungen zurückzuführen sind. Es besteht wie bei anderen Mitgliedern der Bandidos die nicht entfernt liegende Möglichkeit, dass die Kläger – selbst wenn sie dies persönlich nicht anstreben sollten oder sogar für sich vermeiden wollten – künftig in die Austragung solcher Rivalitäten und in hiermit einhergehende gewalttätige Auseinandersetzungen einbezogen werden. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass sie hierbei – ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation – Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen. Für diese Prognose ist auf die Bandidos allgemein und nicht auf das jeweilige Chapter abzustellen. Aufgrund der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass die Tendenz zur gewalttätigen Austragung szeneinterner Rivalitäten für die Bandidos schlechthin, nicht nur für einzelne Chapter prägend ist, und dass zudem aufgrund der Vernetzung der Chapter untereinander wechselseitige Unterstützung bei Auseinandersetzungen angefordert wird.

Letztlich wird der Widerruf auf die Norm des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG gestützt, wonach Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Es muss also aus dem bisherigen Verhalten eine Zukunftsprognose getroffen werden.
Das BVerwG geht mit seiner Auslegung sehr weit, da weder der Kläger noch das konkrete Chapter bisher mit dem Strafrecht in Konflikt geraten sind. Dennoch verdient die Entscheidung Beifall: Nicht erst Verurteilungen können die Zuverlässigkeit in Zweifel ziehen, sondern diese ist im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Hier müssen alle Gefahrenpotentiale einbezogen werden, also auch, in welchen Kreisen sich der Kläger bewegt (kriminelles Milieu), wie dort Konflikte üblicherweise gelöst werden (mit Gewalt) und welche Position der Kläger dort einnimmt („Präsident“). Dem präventiven Charakter des Waffenrechtes entspricht es daher, die Zuverlässigkeit zu verneinen und somit den Waffenberechtigungsschein zu entziehen. Zugleich darf die Auslegung nicht soweit gehen, dass einzelne Personen in „Sippenhaft“ genommen werden. Nur bei offensichtlich dem kriminellen Milieu angehörigen Personen und Vereinigungen können eindeutige Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit allein aus der Mitgliedschaft gezogen werden.

28.01.2015/0 Kommentare/von Dr. Maximilian Schmidt
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2015-01-28 16:19:122015-01-28 16:19:12BVerwG: Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis allein wegen Bandidos-Mitgliedschaft
Lukas Knappe

BVerwG: Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers bei Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss oder „Waffenbesitzer dürfen angetrunken nicht jagen“

Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Verwaltungsrecht

Die Kombination von Waffengebrauch und vorübergehend „eingeschränktem“ Zustand infolge von Alkoholgenuss erweist sich als waffenrechtlich bedenklich. Diese Einschätzung des OVG Münster hat nun das BVerwG mit Urteil vom 22.10.2014 (Az. 6 V 30.13) bestätigt und die Entscheidung, einem Kölner Jäger die Waffenerlaubnis aufgrund des Schusswaffengebrauchs unter Alkoholeinfluss zu entziehen, aufrechterhalten. Macht ein Waffenbesitzer in alkoholisiertem Zustand von seiner Schusswaffe Gebrauch, rechtfertigt dies nunmehr nach Rechtsprechung des BVerwG die Annahme, dass er im Sinne des Waffengesetzes unzuverlässig ist. Das BVerwG hat mit seinem Urteil die vorangegangenen Entscheidungen des VG Köln sowie des OVG Münster bestätigt, die die Klage des betroffenen Jägers jeweils abgelehnt hatten .

A. Sachverhalt

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war die Entscheidung des Kölner Polizeipräsidiums einem Inhaber mehrerer waffenrechtlicher Erlaubnisse diese wegen Unzuverlässigkeit zu entziehen. Der Kläger war im Juni 2008 mit seinem Kraftfahrzeug von seinem Haus zu einem nahegelegenen Wald zur Jagd gefahren, nachdem er zuvor zwei Gläser Rotwein (0,5 l) und ein Glas Wodka (30 ml) getrunken hatte. Von einem Hochsitz aus erlegte er dann einen Rehbock mit einem Schuss. Auf der Rückfahrt wurde er allerdings von Polizeibeamten angehalten. Ein freiwilliger Alkoholtest vor Ort ergab einen Wert von 0,47 mg/l Atemluftalkoholkonzentration, ein späterer Alkoholtest auf der Wache einen Wert von 0,39 mg/l. Das zuständige Polizeipräsidium widerrief schließlich die waffenrechtliche Erlaubnis, da der Kläger infolge des Waffengebrauchs im alkoholisierten Zustand im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig sei. Die Verwaltungsgerichte haben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die anschließende Klage des Jägers abgewiesen sowie auch die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

B. Rechtliche Beurteilung

I. Gesetzliche Grundlagen

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenerlaubnis werden durch § 4 I WaffG geregelt, der nach § 4 I Nr. 2 WaffG unter anderem die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers für den Umgang mit gefährlichen Waffen voraussetzt. Die Zuverlässigkeit bildet in den jeweiligen Fachgesetzen des Besonderen Verwaltungsrechts eine persönliche Tätigkeitsvoraussetzung und soll im ordnungsrechtlichen Sinn die persönlichen Voraussetzungen des Betroffenen für eine ordnungsgemäße Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gewährleisten (so Eifert, JuS 2004, 565 (567). Beim Begriff der Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer näheren Konkretisierung bedarf und dabei gesetzesspezifisch auszulegen ist, wobei er der vollen gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, so dass kein Beurteilungsspielraum zugunsten der Verwaltung besteht.

Im Waffengesetz erfolgt eine fachgesetzliche Konkretisierung des Rechtsbegriffs der Zuverlässigkeit durch § 5 WaffG, der in § 5 I Nr. 2 WaffG an einen besonders gefährlichen Umgang mit Waffen oder Munitionen anknüpft. So sieht § 5 I Nr. 2 lit. b WaffG nämlich vor, dass die erforderliche Zuverlässigkeit unter anderem dann bei Waffenbesitzern fehlt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munitionen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen. Ein solcher bedenklicher Umgang kann sich dabei gerade daraus ergeben, dass der Betroffene aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung zu einem vorsichtigen und sachgemäßen Gebrauch nicht in der Lage ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.02.2013, 20 A 2430/11; Gade/Stoppa, WaffG, §5 Rn.13). Vor diesem Hintergrund kommt der Waffengebrauch im alkoholisiertem Zustand folglich als Anknüpfungspunkt für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Kölner Jägers in Betracht.

II. Lösung durch das BVerwG

1. Nach Ansicht des BVerwG geht

 vorsichtig und sachgemäß mit Schusswaffen nur um, wer sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können.

Dabei soll es nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung allerdings irrelevant sein, dass der Jäger im konkretem Fall zielsicher mit einem Schuss das Tier erlegt hat, also im Rahmen seines Jagdverhaltens keine konkreten alkoholbedingten Ausfallerscheinungen vorlagen. Diese abstrakte Betrachtungsweise begründet insbesondere das OVG Münster damit, dass die Auswirkungen von Alkoholkonsum zwar stets von individuellen Gegebenheiten abhängig seien, die Kombination von Waffengebrauch und Alkoholisierung allerdings als waffenrechtlich bedenklich einzuordnen sei, da es beispielsweise nach dem vom Bundesverwaltungsamt herausgegebenen Fragenkatalog für die Sachkundeprüfung zu den unbedingt zu beachtenden Grundregeln beim Umgang mit Schusswaffen gehöre, mit derartigen Waffen nicht unter dem Einfluss berauschender Mittel zu hantieren (OVG Münster, 20 A 2430/11 Rn.36f.). Daran anknüpfend führt das BVerwG aus,

ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei dem Kläger im konkreten Fall alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, ist unerheblich. Unvorsichtig und unsachgemäß ist der Gebrauch von Schusswaffen bereits dann, wenn ein Waffenbesitzer hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingegangen ist. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden, zumal wenn dies problemlos möglich ist.

Nach Ansicht der Gerichte reicht die hier vom Kläger konsumierte Menge mit einem Wert von 0,39 mg/l bereits aus, um davon ausgehen zu können, dass der Kläger in Folge seines Schusswaffengebrauch in einem allgemein zugänglichen Waldstück im alkoholisierten Zustand, nicht hinreichend vorsichtig und sachgemäß mit seiner Waffe umgegangen ist. Die Gerichte begründen dies insbesondere damit, dass bereits die hier in Rede stehende Menge sich nach allgemeiner Erfahrung typischerweise verhaltensbeeinflussend auswirke und dementsprechende

Ausfallerscheinungen jedenfalls nicht hinreichend sicher ausgeschlossen (waren). (Die Menge) war ( nach wissenschaftlich abgesicherter Erfahrung bereits) vielmehr geeignet, die Reaktionsgeschwindigkeit sowie die Wahrnehmungsfähigkeit zu mindern und enthemmend zu wirken.

2. Als Problem erweist sich allerdings die zur Annahme der Unzuverlässigkeit erforderliche Prognoseentscheidung. Infolge dessen, dass es sich beim Begriff der Zuverlässigkeit um einen Prognosebegriff handelt, beinhaltet die behördliche Entscheidung folglich die Einschätzung, dass ein Fehlverhalten des Betroffenen hinsichtlich des Umgangs mit Waffen auch in Zukunft wahrscheinlich ist (näher dazu Eifert, JuS 2004, 565 (570); vgl. zur Prognoseentscheidung bei der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit insbes. Tettinger/Wank/Ennuschat, Gew0, §35 Rn. 31).

Zur Prognoseentscheidung und dem anzulegenden Prognosemaßstab im Rahmen der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit hat insbesondere das OVG Münster näher Stellung genommen.

 Im Übrigen erfordert die prognostische Annahme der Unzuverlässigkeit nicht die Feststellung der konkreten Gefahr, dass sich das in Rede stehende „Versagen“ des Klägers wiederholt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist zwar eine zukunftsbezogene Beurteilung gefordert unter Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen, die in diesem Zusammenhang bedeutsam sind. Die Prognose hat sich indes am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten uneingeschränktes Vertrauen dazu verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Zusammenhang bereits einmal „versagt“, ist schon dies allein ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Demgegenüber ist nicht etwa der Nachweis gefordert, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut mit Waffen nicht sorgsam umgehen. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt.

 Während bloße Zweifel für die Prognose folglich nicht ausreichen, ist allerdings auch nicht die feste Gewissheit einer weiteren Pflichtverletzung erforderlich, so dass bereits die Wahrscheinlichkeit eines Fehlverhaltens ausreicht.

Trotz dessen, dass der Kläger hier erstmals unter Alkoholeinfluss von seiner Schusswaffe Gebrauch gemacht hat und auch keine konkreten alkoholbedingten Ausfallerscheinungen vorlagen, haben die Gerichte die für die Prognoseentscheidung erforderliche Wahrscheinlichkeit angenommen. Das BVerwG führt nämlich aus, dass infolge dessen, dass sich

 der Kläger trotz dieser offenkundigen Risiken vom Schusswaffengebrauch nicht hat abhalten lassen, (dies) die Prognose (rechtfertigt), dass er auch künftig mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen wird. Wer das Risiko alkoholbedingt geminderter Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit oder alkoholbedingter Enthemmung auch nur in einem Fall des Schusswaffengebrauchs in Kauf genommen hat, verdient das Vertrauen nicht länger, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird.

Die Voraussetzungen für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 I Nr. 2 lit.b WaffG sind mithin erfüllt, so dass der Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss den Entzug der Waffenerlaubnis rechtfertigt.

C. Schlussbetrachtung

Zwar hat das OVG Münster ausdrücklich darauf verzichtet einen allgemeinen Grenzwert in Form einer Alkoholkonzentration aufzustellen, ab der der vorsichtige und sachgemäßen Umgang mit einer Waffe typischerweise in Frage gestellt wird, und zudem darauf verwiesen, dass eine Null-Promille-Grenze lebensfremd wäre, jedoch sollten Waffenbesitzer die Kombination von Alkoholkonsum und Schusswaffengebrauch tunlichst vermeiden, um ihren Waffenschein nicht zu verlieren. Jedenfalls sind wie hier zwei Gläser Wein und ein Wodka zu viel. Dennoch bleibt zu hoffen, dass die Gerichte hier eine nähere Konkretisierung vornehmen, da die Rechtslage für den Fall, dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen fehlen, zunächst unklar ist.

Der Fall bietet eine gute Möglichkeit, Grundprobleme des Besonderen Ordnungsrechts und das persönliche Tätigkeitsmerkmal der „Zuverlässigkeit“ abzuprüfen und eignet sich daher für eine mündliche oder schriftliche Prüfung. Zur Bewältigung derartiger Prüfungen ist es wichtig, sich das Grundschema der „Zuverlässigkeitsprüfung“ zu vergegenwärtigen, die sich auf Tatsachen stützen muss und bei der eine Zukunftsprognose erforderlich ist. Einen allgemeinen Überblick zu Fragen der Zuverlässigkeit, mit denen sich jeder Examenskandidat insbesondere auch im Hinblick auf das Gewerberecht in Grundzügen auseinandergesetzt haben sollte, liefert vor allem Eifert, Martin: „Zuverlässigkeit als persönliche Tätigkeitsvoraussetzung im Besonderen Verwaltungsrecht“, in: JuS 2004, 565-570.

Zur Wiederholung der persönlichen Tätigkeitsvoraussetzung der „Zuverlässigkeit“ ist auch auf folgende Beiträge hinzuweisen:

  • Unser Überblicksbeitrag zum Waffengesetz
  • Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfeger wegen außerberuflicher antisemitischer Betätigung
  • Entzug der Waffenerlaubnis wegen NPD-Mitgliedschaft
  • Mini-Crashkurs Gewerbeordnung
29.10.2014/3 Kommentare/von Lukas Knappe
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Lukas Knappe https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Lukas Knappe2014-10-29 11:19:152014-10-29 11:19:15BVerwG: Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers bei Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss oder „Waffenbesitzer dürfen angetrunken nicht jagen“
Dr. Christoph Werkmeister

Aktuelle examensrelevante verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung

Kommunalrecht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung

In den letzten Tagen ist wieder eine Reihe von öffentlich-rechtlichen Problemkreisen durch die verwaltungsgerichtliche Judikatur gegangen. Kandidaten, für die bald die mündliche Prüfung ansteht, sollten sich deshalb mit den im Folgenden genannten Themen einmal kurz auseinandergesetzt haben. Daneben ist es zumindest denkbar, dass die folgenden Sachverhalte zu gegebener Zeit auch als Aufhänger in Klausuren für das erste sowie zweite Staatsexamen Eingang finden werden. Da die Pressemitteilungen der genannten Fälle die jeweils einschlägige Problematik bereits ausreichend erläutern, werden im Folgenden lediglich Auszüge aus den respektiven Mitteilungen zitiert, wobei jeweils am Ende auf weiterführende Lektüre hingewiesen wird.
VG Koblenz: Verteilung von Spendengeldern durch Rat oder Bürgermeister?

Der Bürgermeister einer Gemeinde […] darf ohne besondere Dringlichkeit nicht über die Festlegung der Kriterien zur Verteilung von Spendengeldern nach einer Hochwasserkatastrophe entscheiden. Vielmehr ist in einer solchen Angelegenheit ausschließlich der Gemeinderat zuständig (Urteil vom 15.01.2013 – 1 K 593/12.KO).

In der Sache geht es in der Entscheidung um die Festlegung der Organzuständigkeit, also die Frage, ob der Gemeinderat oder der Bürgermeister zuständig ist, was wiederum einen Prüfungspunkt bei der formellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung eine Rolle spielt . Dies Organzuständigkeit richtet sich nach der jeweiligen Landesgemeindeordnung (in NRW ergibt sich die Organzuständigkeit beispielsweise aus § 41 GO NW, wobei in besonders dringlichen Fällen nach § 60 Abs. 1 S. 2 GO NW der Bürgermeister entscheiden kann). Ein vergleichbarer Problemkreis, der einen Klausurklassiker darstellt, stellt sich bei Einvernehmensentscheidungen nach § 36 BauGB (siehe dazu ausführlicher hier).
VG Neustadt: NPD-Mitglied aus Ausschuss abberufen

Das VG Neustadt hat entschieden, dass die Entscheidung des Kreistages des Landkreises Südwestpfalz, eines seiner Mitglieder, das der NPD angehört, als Beisitzer aus dem Kreisrechtsausschuss des Landkreises Südwestpfalz abzuberufen, rechtmäßig war (Urteil vom 28.01.2013 – 3 K 845/12.NW).
Nach Auffassung des VG Neustadt ist die Entscheidung des Kreistages, den Kläger als Beisitzer aus dem Kreisrechtsausschuss abzuberufen, rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sei ein Beisitzer von seinem Amt abzuberufen, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt habe. Dies sei hier der Fall. Ein Beisitzer im Kreisrechtsausschuss übe ein Ehrenamt aus und unterliege deshalb gegenüber dem Landkreis einer besonderen Treuepflicht. Der Kreisrechtsausschuss sei weisungsunabhängig und überprüfe das vom Bürger beanstandete Verhalten der Verwaltung auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit. Insofern übe er hoheitliche Gewalt aus. Die Stellung des von Weisungen des Landkreises unabhängigen Beisitzers des Rechtsausschusses sei derjenigen eines ehrenamtlichen Richters angenähert. Dieser unterliege jedoch einer Pflicht zur besonderen Verfassungstreue. Da der Beisitzer dasselbe Stimmrecht wie der vorsitzende Landrat bzw. dessen Vertreter habe, dieser aber die Gewähr dafür bieten müsse, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, müsse dies ebenso für die Beisitzer gelten. Der Kläger biete diese Gewähr aber nicht. Er sei langjähriges Mitglied in der NPD, einer rechtsextremen Partei, und nehme dort eine herausgehobene Funktion wahr. So gehöre er als NPD-Mitglied dem Kreistag des Landkreises Südwestpfalz. Er trete als Organisator rechtsextremistischer Demonstrationen und Veranstaltungen in Erscheinung und berichte auf den Seiten des NPD-Kreisverbandes Westpfalz und der „Pfalzstimme“, deren Herausgeber er sei, über aktuelle politische Themen und Veranstaltungen der NPD sowie anderer rechtsextremistischer Organisationen. Bei Kundgebungen verunglimpfe er die Bundesrepublik öffentlich als „Bananenrepublik“, „BRD-Regime“ und „Besatzer-Regime“.
Zwar habe es bisher keine aktenkundigen Beanstandungen aufgrund seines Verhaltens in Sitzungen des Kreisrechtsausschusses gegeben. Jedoch stelle auch ein außeramtliches Verhalten eines Beisitzers eine Amtspflichtverletzung dar, wenn durch dessen gezeigtes Verhalten sein Ansehen in einem solchen Maße erschüttert werde, dass seine Vertrauenswürdigkeit ausgeschlossen werde. Davon sei hier auszugehen. Der Kläger habe mehrfach mit E-Mails die Betriebsabläufe in der Kreisverwaltung gestört, um Arbeitskraft zu binden und zu provozieren. Ferner habe der Kläger einen Beitrag in der „Pfalzstimme“ verfasst („NPD legt Bürokratie in der Südwestpfalz lahm“), in dem er seine negative Einstellung zur Kreisverwaltung eindeutig zu erkennen gegeben habe. Mit diesem Artikel habe er ebenfalls gegen die Treuepflicht verstoßen. Es sei aufgrund einer Gesamtschau nicht anzunehmen, dass der Kläger seiner Aufgabe im Rechtsausschuss unvoreingenommen (z.B. Ausländer betreffend) und offen für unterschiedliche Auffassungen und Überzeugungen nachzukommen vermöge. Das Ansehen des Rechtsausschusses als von Weisungen unabhängiges Kontrollorgan bei der Kreisverwaltung sei daher in hohem Maße gefährdet.

Die Entscheidung reiht sich nahtlos in die bereits bestehende Judikatur zu nachteiligen Folgen durch die NPD-Mitgliedschaft ein. Das Urteil ist als äußerst examensrelevant zu bezeichnen und wird ganz sicher auch Gegenstand von Examensklausuren werden. Um sich mit dem breiten Kontext der anderen examensrelevanten Entscheidungen vertraut zu machen, sei die Lektüre der folgenden weiterführenden Artikel sehr empfohlen (siehe dazu hier, hier, hier und schließlich hier).

02.02.2013/2 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2013-02-02 09:08:012013-02-02 09:08:01Aktuelle examensrelevante verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
Dr. Christoph Werkmeister

BVerwG: Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen außerberuflicher antisemitischer Betätigung

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Verwaltungsrecht

Das BVerwG entschied kürzlich einen äußerst examensrelevanten Sachverhalt (Urteil vom 07.11.2012 – 8 C 28.11). In der Sache ging es um die Frage, ob ein Schornsteinfeger als “zuverlässig” i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz (SchfG) einzustufen ist, wenn er sich aktiv für die NPD engagiert und wenn er sich außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit aktiv bei antisemitischen Hetzkampagnen beteiligt.
Die Vorinstanz
Die Vorinstanz, das OVG Magdeburg (siehe dazu hier), verneinte diese Frage noch. Verhalten im privaten Bereich könne sich nur dann auf die Zuverlässigkeit i.S.d. SchfG auswirken, soweit die Aufgabenwahrnehmung als Schornsteinfeger dadurch vernachlässigt würde. Eine besondere Verfassungstreue war nach Ansicht des OVG Madgeburg keine notwendige Voraussetzung, um den Beruf des Schornsteinfegers ordnungsgemäß auszuüben. Auch wenn ein Bezirksschornsteinfeger öffentliche Aufgaben ausführe, sei er kein Beamter i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG, so dass er aufgrund dessen auch keiner besonderen Pflicht zur Verfassungstreue unterliege.
Die Auffassung des BVerwG
Das BVerwG folgte einer anderen Auffassung und hob das Urteil der Vorinstanz auf.

Das außerberufliche Verhalten dürfe bei der Beurteilung, ob der Kläger verlässlich die Gewähr dafür biete, dass er bei der Ausübung seines Berufes die geltende Rechtsordnung und namentlich die Grundrechte seiner Kunden beachten wird, nicht ausgeblendet werden. Zwar unterlägen Bezirksschornsteinfegermeister nicht einer Pflicht zur Verfassungstreue, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Beamten vorausgesetzt werde. Anders als sonstige Gewerbetreibende seien sie aber bei der Feuerstättenschau, der Bauabnahme sowie der Überprüfung auf eine rationelle Energieverwendung mit öffentlichen Aufgaben betraut (beliehen) und als solche Glied der öffentlichen Verwaltung. Insofern unterlägen sie der allgemeinen Rechtsgebundenheit der Verwaltung und müssten insbesondere die Grundrechte ihrer Kunden beachten.
Durch seine jahrelange aktive Beteiligung an den „Totenehrungen“ für die Mörder Walther Rathenaus in Saaleck habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass für ihn selbst schwerste und zudem antisemitische Straftaten billigenswert und die Täter gar verehrungswürdig seien, sofern sie den von ihm für richtig gehaltenen Zielen dienten. Walther Rathenau sei in der Weimarer Republik wegen seines jüdischen Glaubens Ziel hasserfüllter antisemitischer Hetzkampagnen gewesen („Knallt ab den Walther Rathenau, die gottverdammte Judensau!“), was dem Kläger bekannt sei. Zudem habe der Kläger mit der Kranzniederlegung die nationalsozialistische Wertung des Rathenau-Mordes übernommen, was auch in dem Kranzschleifenaufdruck zum Ausdruck gekommen sei, den die NS-Machthaber 1933 als Inschrift auf dem Grabstein verwendet hätten. Die Billigung der Ermordung eines Menschen u.a. wegen seines jüdischen Glaubens und die Ehrung der Mörder offenbare eine antisemitische und rassistische Grundhaltung, die elementare Grundrechte von Mitbürgern gering achte. Das sei für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben eines Bezirksschornsteinfegermeisters von unmittelbarer Relevanz, wenn er etwa in Privathaushalten von Mitbürgern tätig werden solle. Dem komme erhöhte Bedeutung zu, weil die Eigentümer und Besitzer von Wohnungen verpflichtet seien, dem Bezirksschornsteinfegermeister den Zutritt zu ihren Wohnungen zu gestatten und dem für ihren Bezirk zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister nicht ausweichen könnten. Das Vertrauen der Bürger in eine unparteiische und rechtsstaatliche Aufgabenwahrnehmung des Bezirksschornsteinfegermeisters werde erschüttert, wenn dieser durch außerberufliches Verhalten zu erkennen gäbe, dass er die geltenden Gesetze und die Grundrechte von Mitbürgern – auch von ethnischen oder religiösen Minderheiten – nicht uneingeschränkt und verlässlich achte. Grundrechte des Klägers stünden dem Widerruf seiner Bestellung nicht entgegen.

Die Argumentation des BVerwG überzeugt. Gleichwohl befindet sich die Abwägung, die das BVerwG vornimmt, in einer Grauzone, so dass im Falle der Klausurbearbeitung eine genaue Analyse des Sachverhalts erfolgen muss. Bei bloß unsinnigen oder auch bei beleidigenden Äußerungen des Schornsteinfegers außerhalb seiner Tätigkeit darf nicht leichtfertig die berufliche Unzuverlässigkeit angenommen werden. Die Argumente, die der Pressemitteilung des BVerwG zu entnehmen sind, deuten darauf hin, dass es sich im hiesigen Fall um eine außerordentliche Ausnahmekonstellation handelte.
Grundsätzliches zur Zuverlässigkeit
Der Fall zeigt eine neue Variante der Prüfung der “Zuverlässigkeit”, die insbesondere auch beim examensrelevanten Gaststätten- (§ 4 GastG) und Gewerberecht (etwa § 35 GewO) aufkommen kann. Merken muss sich der Examenskandidat für diese Fälle lediglich eine allgemeingültige Definition, die für alle Rechtsgebiete gleichermaßen herangezogen werden kann:

Unzuverlässig ist jemand, der nach seinem Gesamteindruck seines bisherigen Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er seine Aufgabe (bzw. sein Gewerbe oder seine Gaststätte) künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Frage der Unzuverlässigkeit ist eine Prognoseentscheidung, die auf objektive Tatsachen gestützt werden muss.

Der Rest ist dann stets eine argumentative Auseinandersetzung im Einzelfall. Wichtig ist es in jedem Fall nicht bloß darzustellen, dass Aktivitäten bzw. Vorfälle allgemein die Zuverlässigkeit betreffen könnten, sondern es muss klar herausgearbeitet werden, warum ein bestimmtes Verhalten sich negativ (und dies auch für die Zukunft) auf die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit auswirkt. Im Übrigen ist dann eine erschöpfende Analyse des Sachverhalts entscheidend. Im vom BVerwG zu entscheidenden Fall galt es beispielsweise herauszustellen, dass der Schornsteinfeger auch mit besonderen Befugnissen, etwa dem Betreten von Wohnungen, ausgestattet ist, so dass er – auch wenn er keinen Beamten i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG darstellt – zumindest vor diesem Hintergrund einer erhöhten Pflicht zur Verfassungstreue unterliegen kann.

09.11.2012/3 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-11-09 16:08:182012-11-09 16:08:18BVerwG: Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen außerberuflicher antisemitischer Betätigung

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16.11.2025/0 Kommentare/von Annika Flamme
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Annika Flamme https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Annika Flamme2025-11-16 16:32:042025-11-18 09:49:48Examensklassiker: Elterliche Grundstücks- und Immobilienschenkungen an ihre beschränkt geschäftsfähigen Kinder
Marie-Lou Merhi

Präventiver Verfassungsschutz versus Meinungs- und Pressefreiheit – Das BVerwG hebt das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH auf

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„Unser Verbot ist ein harter Schlag gegen die rechtsextremistische Szene“. Dies verkündete die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser, als sie im Juli 2024 die COMPACT-Magazin GmbH öffentlichkeitswirksam verbot. Die Organisation sei […]

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10.11.2025/0 Kommentare/von Marie-Lou Merhi
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Marie-Lou Merhi https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Marie-Lou Merhi2025-11-10 08:11:162025-11-10 13:53:46Präventiver Verfassungsschutz versus Meinungs- und Pressefreiheit – Das BVerwG hebt das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH auf
Gastautor

Praktikum am Landgericht Bonn

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Wir freuen uns, nachfolgend einen Gastbeitrag von Amelie Pühler veröffentlichen zu können. Die Autorin studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und berichtet über ihr absolviertes Pflichtpraktikum am Landgericht Bonn. Nach […]

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04.11.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-11-04 18:18:532025-11-10 13:37:23Praktikum am Landgericht Bonn

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