Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Januar 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Die Rechtsanwälte A, B und C sowie der Steuerberater D haben sich zu der A-GmbH & Co. KG zusammen geschlossen und wollen anwaltliche sowie steuerliche Beratung anbieten.
A hat zum Zwecke der Gründung der Gesellschaft die A-GmbH gegründet, deren einziger Gesellschafter er ist. Die A-GmbH ist die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der A-GmbH & Co. KG. A, B, C und D haben ihre Hafteinlage in Höhe von 10.000 € erbracht. Alle Gesellschafter sind zur Geschäftsführung befugt.
Im Januar kommt der M in die Geschäftsräume der Sozietät und berichtet dem A von einem Vollstreckungsbescheid, den er erhalten habe. Diesen hat der G aufgrund einer Unterlassungsabrede mit Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 € erwirkt. Der Absprache lagen geschäftsschädigende Äußerungen des M hinsichtlich des G zugrunde. Sollten sich solche Äußerungen wiederholen, sollte die Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 € eingreifen.
M hat jedoch, was zutrifft, nicht gegen die Vereinbarung verstoßen. A und M vereinbaren, dass der A in der Angelegenheit tätig wird und Einspruch einlegen wird. Er übergibt den Vorgang seiner seit kurzer Zeit beschäftigten Rechtsanwaltsgehilfin R, die jedoch die Akte verlegt und den Einspruch nicht fristgerecht einlegt.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird dem M mit der Zwangsvollstreckung gedroht. Dieser wendet sich daraufhin an den A und erfährt von den Vorkommnissen. Er verlässt die Sozietät und zahlt die 50.000 € an G ohne Anerkennung einer Verpflichtung.
Nun wundert er sich, dass die Sozietät in der Form einer GmbH & Co. KG geführt wird. Anwälte übten doch einen freien Beruf aus.
Frage 1a: Kann M von G die Rückzahlung der 50.000 € verlangen?
Frage 1b: Welche prozessualen Möglichkeiten hat der M gegen den Vollstreckungsbescheid vorzugehen?
Frage 2: Hat der M Ansprüche gegen die A-GmbH & Co. KG, ihre Gesellschafter oder gegen R?
Bearbeitervermerk: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und eine Verfassungsbeschwerde sowie eine Anrufung des (entweder EuGH oder EGMR) sind nicht zu prüfen. Es ist davon auszugehen, dass A Vertretungsmacht hatte.
Anmerkung: § 2 BRAO wurde abgedruckt.
Schlagwortarchiv für: ZIII
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Januar 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
E besucht am 20.12.2011 den Weihnachtsmarkt in Hannover. Weil vor dem Glühweinstand soviel Gedränge ist, legt er seine Laptoptasche(Wert 50 €) zusammen mit dem darin befindlichen Laptop(Wert 1.200 €) auf einem vor dem Stand stehenden Steh-‐Tisch ab, um schneller dran zu kommen und nach Bestellung einen Blick auf die beleuchtete Kirche zu haben. Als E zum Tisch kommt, sind Tasche und Laptop bereits von einem unbekannten Täter gestohlen worden, der nicht mehr ermittelt werden kann.
Am 04.12.2012 will E in der Innenstadt von Hannover ein Buch kaufen. In einem Buchladen sieht er den F mit der Laptoptasche, die ihm vor fast einem Jahr auf dem Weihnachtsmarkt geklaut wurde. Sofort nimmt er F die Tasche weg. F berichtet verärgert und zutreffend, dass er die Tasche auf dem Weihnachtsmarkt letztes Jahr neben einem Stand auf dem Boden gefunden habe und zur zuständigen Behörde gebracht habe. Da sich innerhalb der gesetzlichen Frist niemand meldete, habe ihm die Behörde die Tasche mit der Bemerkung ausgehändigt, dass er nun Eigentümer sei. Deshalb verlangt er die Tasche von E zurück. E weigert sich mit der Bemerkung, dass er doch Eigentümer sei. Auch nach einem längeren Gespräch können sich E und F nicht einigen. F lebt in Hildesheim. E lebt in Hannover. Daraufhin erhebt F Klage gegen E auf Herausgabe der Notebook-‐Tasche vor dem Amtsgericht Hannover.
Aufgaben
Ist die Klage zulässig und begründet?
Abwandlung:
F erhebt gegen E Klage vor dem Amtsgericht Hannover auf Wiedereinräumung des Besitzes an der Notebook-‐Tasche. Er begründet seine Klage damit, dass E ihm die Tasche gegen seinen Willen weggenommen habe, ohne dazu berechtigt zu sein. Noch bevor über die Klage entschieden wurde, erhebt E Widerklage vor dem Amtsgericht Hannover mit dem Antrag festzustellen, dass er die Tasche behalten dürfe und dass F dazu verurteilt werden solle, ihm das Eigentum zu übertragen. F sei ungerechtfertigt bereichert.
Aufgaben
Sind Klage und Widerklage zulässig und begründet?
Vielen Dank an Gero für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im September 2012 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Aufgabenteil 1:
Der Arbeitnehmer A ist seit dem 01.01.2000 zusammen mit sechs weiteren Kollegen im Betrieb der B-GmbH angestellt. Die B-GmbH stellt Zubehör für den Reitsport her. Ein Betriebsrat existiert nicht. Im Jahre 2007 werden noch weitere drei Mitarbeiter in Vollzeit eingestellt. Der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der B-GmbH, P, spielt schon seit längerer Zeit mit dem Gedanken sich zur Ruhe zu setzen. Allerdings hat er diese Entscheidung noch nicht abschließend mit seiner Frau besprochen. Um die tarifvertraglichen Kündigungsfristen zu wahren, kündigt er allen Mitarbeitern mit Schreiben vom 10.09.2012 form- und fristgerecht zum 31.03.2013. Das Schreiben geht dem A am nächsten Tag zu. Erst einige Tage später fasst P den endgültigen Entschluss, den Betrieb der B-GmbH einzustellen.
Frage 1: War die Kündigung wirksam?
Aufgabenteil 2:
Die Ausgangssituation stellt sich so wie oben beschrieben dar. Allerdings hat B den endgültigen Stilllegungsbeschluss bereits im August nach einem Gespräch mit seiner Frau getroffen. Außerdem hat P bereits einige Teile des Betriebsvermögens veräußert und einen Makler engagiert, um das Betriebsgrundstück zu verkaufen. Einige Tage nach dem Zugang der Kündigungen verstirbt dann völlig überraschend die Ehefrau des P. Dieser wirft daraufhin seine Pläne um und stürzt sich in Arbeit. Er widerruft auch den Maklerauftrag und will den Betrieb weiterführen.
Frage 2: Was ist dem A aus anwaltlicher Sicht zu raten?
Aufgabenteil 3:
Einige Tage nach dem Erhalt der Kündigung ist A immer noch gereizt. Er begibt sich auf dem Betriebsgelände der B-GmbH zu seinem Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf. Er möchte sich damit auf den Weg zu einem Großkunden machen, um diesen über die neuen Produkte der B-GmbH zu informieren. Aus Unachtsamkeit kommt es dann beim Zurücksetzen zu einem Unfall mit dem hinter dem Wagen stehenden Arbeitskollegen K. Das Verhalten des A ist als normal fahrlässig einzustufen. Dem Arbeitskollege K entstehen infolge des Unfalls Heilbehandlungskosten in Höhe von 160 €, am Dienstwagen entsteht ein Sachschaden i.H.v. 140 €.
Frage 3: Kann die B-GmbH von A Schadensersatz bezüglich des Sachschadens am PKW verlangen? Kann K von A Schadensersatz bezüglich der Heilbehandlungskosten verlangen?
Aufgabenteil 4:
P bekommt die Vorfälle auf dem Firmengelände der B-GmbH mit und ist über den A sehr verärgert. Daraufhin lässt er ihm die Schlüssel zu dem Dienstwagen abnehmen und lässt das Werkstor abschließen. A kann den PKW nicht mehr benutzen und verlässt das Gelände schließlich zu Fuß.
Frage 4: Bestehen Herausgabeansprüche des A bezüglich des Dienstwagens?
Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, das A keine (arbeits-) vertraglichen Ansprüche (mehr) zustehen. Außerdem ist davon auszugehen, dass A den Dienstwagen wieder an die B-GmbH zurückgeben muss.
Wir danken Ansgar für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Januar gelaufenen Klausur.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
B ist Eigentümer eines großen Grundstückes am Stadtrand von Berlin. Das Haus im vorderen Teil des Grundstückes hatte B in den Jahren 1990-2005 im großen Stil als bordellähnlichen Swinger-Club genutzt. Den hinteren Teil nutzte A gewerblich zur Reparatur und Demontage von Unfallwagen.
Im Januar 2005 mussten A und B ihre Gewerbe einstellen.
Im Sommer 2005 schaltete B eine Verkaufsanzeige für das gesamte Grundstück. Von der vorherigen Nutzung war zu diesem Zeitpunkt nichts mehr erkennbar. Der in Celle lebende Chemiker C besichtigte das Grundstück. Ihm fielen sofort die für eine chemische Kontamination typischen Verfärbungen des Bodens und auffällig verkümmerte Pflanzen im hinteren Teil auf. Auf seine Frage ob der Untergrund des Grundstückes „in Ordnung“ sei, entgegnet B, dass dort ein KfZ-Demontagebetrieb war, jedoch „alles definitiv tipp, topp, in Ordnung!“ sei. Tatsächlich behauptet B das, ohne die wahren Tatsachen zu kennen. Er wusste zwar von hochgiftigen Chemikalien bei A, aber nicht ob diese in den Boden gelangt waren. In Wirklichkeit geschah dies über Jahre hinweg aufgrund unsachgemäßer Handhabung des A. Trotz anhaltender ernster Zweifel an der Aussage des B kümmert sich C nicht weiter darum.
B und C unterzeichnen im August 2005 einen notariellen Kaufvertrag über 600.000 € unter Ausschluss der Mängelgewährleistung. Den Betrag überweist der C auf das Konto des B bei der „dida“-Bank D. Für 100.000 € kaufte sich B einen Porsche, den er sich sonst nicht hätte leisten können. Bei einer Spritztour erleidet der Wagen einen Totalschaden. Den Restbetrag von 500.000 € beließ er auf dem Konto bei einem erheblich niedrigerem als dem marktüblichen Zins.
Ende Dezember 2005 wurde C ins Grundbuch eingetragen. Noch im gleichen Monat führt B dringend nötige Reparaturen am Mauerwerk für 7.000 € durch. In das Haus zog C wegen eines lukrativen, längeren Auslandaufenthalt erst im Juli 2010. Bis dahin wohnte die Erbtante E zu einer monatlichen Miete von 1.000 € in dem Haus. (54 Monate x 1.000 € = 54.000 €)
Als die Kinder des C im August 2010 in der Schule gehänselt werden, da sie im „stadtbekannten Bordell“ wohnen und aich die Nachbarn hinter vorgehaltener Hand tuschelten, erfuhr C von der Vornutzung seines Hauses und war voller Zorn. Auch plagten ihn Albträume.
Er schrieb B am 03. Januar 2011 eine E-Mail. In dieser beschwert er sich, die „anstößige Vorgeschichte“ hätte ihm offenbart werden müssen. B reagiert darauf nicht.
Bei einer Routineuntersuchung im Frühling 2011 stellt der bei der Umweltschutzbehörde angestellte Umwelttechniker U die Cheikalienbelastung fest. Im anschließenden Gespräch mit C fragt dieser fest ein Fachkundiger hätte dies auf den ersten Blick hätte feststellen können. C müsse vor dem Kauf entweder „blind oder blauäugig“ gewesen sein. Die Kosten für die Dekontermination seien „immens“. Er rät ihm nicht weiter in dem Haus zu wohnen, da ein gesundheitliches Risiko bestehe.
Ende März schickte C ein Einschreiben mit Rückschein an den B. In diesem schreibt er, dass er sich „betrogen“ fühle. Statt einem Wohnhaus habe er ein „Bordell auf einer Sondermülldeponie“ bekommen. Hätte er eines der beiden Dinge gewusst, hätte dies ihn am Kauf gehindert. Er schreibt schließlich, dass er „mit dem Vertrag nichts mehr zu tun haben will“ und deshalb „alles anfechte“. Noch Ende März zieht er aus dem Haus aus. Dieses wird in der Nacht zum 01. April durch einen Blitzeinschlag in Brand gesetzt und brennt bis auf die Grundmauern nieder.
C fordert von B 600.000 € nebst Zinsen sowie die 7.000€ Reparaturkosten. B wendet ein, er habe von den Chemikalien nichts gewusst. Daher fühle er sich dafür nicht verantwortlich. Das vorher ein Bordell im Haus gewesen sei, sei irrelevant, da er das Haus vor dem Verkauf wieder sehr wohnlich gestaltet habe. Hilfsweise wendet er ein, dass er im Gegenzug 300.000 € für das abgebrannte Haus verlange. Weiter fordere er hilfsweise die 54.000 € Mieteinnahmen sowie weitere 9.000 € für die Monate von Juli 2010 – März 2011.
Höchst hilfsweise wendet er ein, dass er zumindest 100.000 € nicht mehr zurückzahlen müsse, da er in dieser Höhe durch den Totalschaden des Porsche entreichert sei.
1) Welche Ansprüche hat C gegen B?
2) Ansprüche aus Delikt (§§823ff.) sowie aus Normen außerhalb des BGB sind nicht zu prüfen.
Wir danken Michael für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Januar gelaufenen Klausur.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
A ist Eigentümer eines Grundstücks mit 5 Reihenhäusern in Düsseldorf – Hausnummern 14, 16, 18, 20, 22.
Er selbst bewohnt Haus 16 mit seiner Familie. Haus 18 steht leer. Um es zu vermieten schaltet er eine Anzeige und vereinbart einen Besichtigungstermin. Während des Termins öffnet der 17 jährige S, Sohn des A, der dem A auf dessen Bitten hin bei der Führung des Interessenten durch die Räumlichkeiten behilflich sein soll, der X aus dem Kongo die Tür. Als er diese erblickt antwortet er ihr „an Neger… Ahhh Afrikaner vermieten wir nicht“ . Daraufhin zieht die X von dannen. Der A bemerkt den Vorgang nicht während er 15 Interessenten mittlerweile die Räumlichkeiten gezeigt hat.
A wird mit der Y einig und man einigt sich in einem Mietvertrag. Die Y wird aber berufsbedingt erst drei Monate nach Mietvertragsschluss die Wohnung beziehen.
Währenddessen verunfallt die wohlhabende 82 jahre alte T, Schwester des A und wird aufgrund eines Schlüsselbeinbruchs pflegebedürftig. Der A der zu der in Oberbayern wohnhaften T nur losen Kontakt pflegte kommt auf den Gedanken die T zu sich zu holen und ihr das Haus Nr. 20 zur Verfügung zu stellen. Unter Darlegung der Gründe kündigt der A dem H form- und fristgerecht.
H der selber 78 Jahre ist und Diabetiker wohnt mit seiner Frau (75) seit 35 Jahren in Haus 20. Er widerspricht und sagt, man hätte den kinderlosen 45 Jahre alten N aus Haus 14 mit seiner dort lebenden Ehefrau (12 Jahre) kündigen können oder zum der in Haus 18 noch nicht wohnenden Y.
Der R der im Eckhaus 22 wohnt erfährt von Plänen des A, dass dieser das Grundstück teilen will und der B Haus 22 verkaufen möchte. Diese will für 600000€ das Haus erwerben. R kann nicht verstehen warum er in so einem Fall schlechter steht als bei Begründung von Wohnungseigentum nach WEG. Er müsste doch eigentlich ein „Vorrecht“ haben. Der A will an den ihm unsympathischen R aber nicht verkaufen.
1. Hat A wirksam die Kündigung gegenüber H erklärt, hat ein Widerspruch des H Aussicht auf Erfolg?
2. Kann R ein schuldrechtliches oder dingliches Recht ggü der B geltend machen?
3. X fordert von A und S SE aus AGG! Sie ist insbesondere der Meinung A und S könnten den Paragraph 19 Abs. 5 S.2 AGG nicht entgegen halten, da es sich bei den Häusern um eigenständige Einheiten handelt.
S versteht nicht, warum er belangt werden soll, da nur A Partei des Mietverhältnisses wurde.
WEG ist nicht zu prüfen
Ein zweiter Bearbeitervermerk war noch angegeben. Vielleicht kann ihn jemand nachtragen.