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Schlagwortarchiv für: Waffenrecht

Dr. Maximilian Schmidt

BVerwG: Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis allein wegen Bandidos-Mitgliedschaft

Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Verwaltungsrecht

Das heutige des Urteil des BVerwG (28.01.2015 – 6 C 1.14; 6 C 2.14; 6 C 3.1) sollte von Kandidaten in der Examensvorbereitung Beachtung geschenkt werden. Fraglich war, ob eine waffenrechtliche Erlaubnis alleine wegen der Mitgliedschaft in der Rockergruppe „Bandidos“ widerrufen werden kann.
Zunächst sei auf unseren ausführlichen Artikel zum Waffenrecht hingewiesen – eine Materie, die immer wieder im Examen vorkommt, um „unbekannte Rechtsgebiete“ abzufragen. Wer die wesentlichen Normen bereits kennt, macht weniger Fehler und kommt besser mit dem Fall zurecht.
Die aktuelle Entscheidung des BVerwG führt die Rechtsprechung zum Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG fort und nimmt an, dass alleine die Mitgliedschaft in einer als gewalttätig vermuteten Vereinigung die Unzuverlässigkeit begründen kann (s. für NPD-Mitgleid BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 – Az. 6 C 29/08; s. auch unseren Beitrag hier): (aus Pressemitteilung entnommen, Herv. d. Verf.)

Auch die Gruppenzugehörigkeit einer Person kann als (personenbezogener) Umstand für deren waffenrechtliche Zuverlässigkeit relevant sein. Nach den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sind von Mitgliedern der Bandidos gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden, die maßgeblich auf die szenetypischen Rivalitäten zwischen den Bandidos und anderen Rockergruppierungen zurückzuführen sind. Es besteht wie bei anderen Mitgliedern der Bandidos die nicht entfernt liegende Möglichkeit, dass die Kläger – selbst wenn sie dies persönlich nicht anstreben sollten oder sogar für sich vermeiden wollten – künftig in die Austragung solcher Rivalitäten und in hiermit einhergehende gewalttätige Auseinandersetzungen einbezogen werden. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass sie hierbei – ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation – Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen. Für diese Prognose ist auf die Bandidos allgemein und nicht auf das jeweilige Chapter abzustellen. Aufgrund der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass die Tendenz zur gewalttätigen Austragung szeneinterner Rivalitäten für die Bandidos schlechthin, nicht nur für einzelne Chapter prägend ist, und dass zudem aufgrund der Vernetzung der Chapter untereinander wechselseitige Unterstützung bei Auseinandersetzungen angefordert wird.

Letztlich wird der Widerruf auf die Norm des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG gestützt, wonach Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Es muss also aus dem bisherigen Verhalten eine Zukunftsprognose getroffen werden.
Das BVerwG geht mit seiner Auslegung sehr weit, da weder der Kläger noch das konkrete Chapter bisher mit dem Strafrecht in Konflikt geraten sind. Dennoch verdient die Entscheidung Beifall: Nicht erst Verurteilungen können die Zuverlässigkeit in Zweifel ziehen, sondern diese ist im Wege einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Hier müssen alle Gefahrenpotentiale einbezogen werden, also auch, in welchen Kreisen sich der Kläger bewegt (kriminelles Milieu), wie dort Konflikte üblicherweise gelöst werden (mit Gewalt) und welche Position der Kläger dort einnimmt („Präsident“). Dem präventiven Charakter des Waffenrechtes entspricht es daher, die Zuverlässigkeit zu verneinen und somit den Waffenberechtigungsschein zu entziehen. Zugleich darf die Auslegung nicht soweit gehen, dass einzelne Personen in „Sippenhaft“ genommen werden. Nur bei offensichtlich dem kriminellen Milieu angehörigen Personen und Vereinigungen können eindeutige Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit allein aus der Mitgliedschaft gezogen werden.

28.01.2015/0 Kommentare/von Dr. Maximilian Schmidt
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2015-01-28 16:19:122015-01-28 16:19:12BVerwG: Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis allein wegen Bandidos-Mitgliedschaft
Zaid Mansour

BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen das Waffengesetz hat keinen Erfolg

Lerntipps, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Verfassungsrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat drei gegen das geltende Waffenrecht erhobene Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, 2 BvR 1645/10 vom 23.01.2013). Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung ihres Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) durch gesetzgeberisches Unterlassen, da das Waffengesetz tödliche Schusswaffen für den Schießsport erlaube bzw. deren Gebrauch nicht ausreichend einschränke. Der Gesetzgeber habe nach Ansicht der Beschwerdeführer damit gegen seine grundgesetzliche Schutzpflicht vor Gefahren missbräuchlicher Verwendung von Schusswaffen verstoßen. Das geltende Waffenrecht biete – ausweislich diverser Mordserien in den vergangenen Jahren – keinen ausreichenden Schutz der Allgemeinheit.

Weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

Das Bundesverfassungsgericht führt zunächst mit Blick auf seine ständige Rechtsprechung aus, dass sich der Gewährleistungsgehalt des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht in einem subjektiven Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe erschöpft, sondern auch eine staatliche Schutzpflicht für das geschützte Rechtsgut enthält, deren Vernachlässigung grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde beanstandet werden kann. Diese Schutzpflicht gebiete es, dass der Staat „sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben“ stellt und es vor etwaigen rechtswidrigen Eingriffen Dritter bewahrt. Dem Gesetzgeber kommt bei der Erfüllung seiner Schutzpflicht allerdings ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, so dass betroffene Entscheidungen nur einer eingeschränkten (verfassungs)gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Eine Verletzung der Schutzpflicht kann vom Bundesverfassungsgericht also, v.a. mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung, nur dann festgestellt werden, wenn „die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen“.

Waffengesetz stellt keine Schutzpflichtverletzung dar

Vor dem Hintergrund dieser Prämisse konnte das Bundesverfassungsgericht – zu Recht – keinen Verstoß gegen die grundgesetzliche Schutzpflicht feststellen. Angesicht der durchaus strengen Kriterien für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis (siehe dazu hier) und etlicher weiterer Sicherungspflichten von Waffenbesitzern, wie das strafbewehrte Überlassungsverbot von Waffen an nicht berechtigte Personen (§ 36 WaffG) sowie Munitions- und Waffenaufbewahrungspflichten, kann eine gesetzgeberische Schutzpflichtverletzung im oben dargelegten Sinne nicht festgestellt werden.

 

18.02.2013/2 Kommentare/von Zaid Mansour
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Zaid Mansour https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Zaid Mansour2013-02-18 09:00:282013-02-18 09:00:28BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen das Waffengesetz hat keinen Erfolg

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