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Schlagwortarchiv für: Verbraucherwiderruf

Alexandra Alumyan

OLG Braunschweig: Keine Rückforderung trotz fehlerhaften Bestellbuttons

Aktuelles, Bereicherungsrecht, BGB AT, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Führt jede fehlerhafte Beschriftung eines Bestellbuttons zwingend zur Unwirksamkeit des Kaufvertrags, selbst wenn dem Käufer die Kostenpflichtigkeit vollkommen bewusst war? Nein, entschied das OLG Braunschweig mit Urteil vom 18.12.2025 (Az.: 9 U 69/25) und stellt klar: Auch das Verbraucherschutzrecht hat seine Grenzen – in derartigen Konstellationen ist eine teleologische Reduktion des § 312j Abs. 4 BGB erforderlich.

Der Fall verknüpft Verbraucherschutz- und Bereicherungsrecht und weist durch die beim BGH anhängige Revision (Az.: VIII ZR 25/26) höchste Examensrelevanz und Aktualität auf. Der folgende Beitrag bereitet die Entscheidung gutachterlich auf.

A. Sachverhalt (vereinfacht und verkürzt)

Die B-GmbH (B) ist ein Unternehmen, das Fahrzeuge verkauft. Neben ihren physischen Geschäften unterhält B auch eine Bestell-Website. Eines Tages scrollt die Käuferin K auf dieser Website und findet ihr Traumauto: Das Fahrzeug T Modell 3.

Nachdem K schon mehrfach mit dem Auto geliebäugelt hatte, entschließt sie sich, ihren Traum endlich wahr werden zu lassen: Am 16.3.2022 besucht K daher erneut die Website der B. Beim Bestellvorgang sieht K eine bildliche Darstellung des Kraftfahrzeugs, gefolgt von einer Erläuterung aller Eckdaten und Merkmale des Fahrzeugmodells. Unmittelbar darauf folgt eine Aufschlüsselung des Gesamtkaufpreises i.H.v. insgesamt 45.670,00 Euro, aufgeteilt in einen Anzahlungspreis, die monatlichen Raten sowie die Schlussrate.

K scrollt an das Ende der Website und sieht nochmals die Modellbezeichnung, das voraussichtliche Lieferdatum, die Kaufpreisaufschlüsselung sowie – dick gedruckt – eine Bestellgebühr i.H.v. 250,00 Euro mit dem Zusatz „Heute fällig“. Darunter findet K den Button „Bestellen“ vor.

Sodann drückt K „Bestellen“ und zahlt die ausgewiesene Bestellgebühr. Wenige Zeit später erhält sie eine Bestätigung über den Abschluss eines Kaufvertrags. K zahlt beanstandungslos die Anzahlung sowie die monatlich anfallenden Raten an das Bankkonto der B. Das Fahrzeug wird der K vertragsgemäß am 17.12.2022 geliefert.

Rund ein Jahr später verliert K jedoch jegliche Freude an dem Auto. Mit Schreiben vom 14.12.2023 fordert K daher B zur Rückerstattung des bisher gezahlten Kaufpreises auf.

K meint, zwischen ihr und B sei gar kein Vertrag zustande gekommen, denn B habe den Bestellbutton unzureichend beschriftet. Eine derartige Verletzung des Verbraucherschutzes führe zwingend zur Unwirksamkeit des Vertrags. Außerdem gebe es ohnehin genügend Online-Händler, die mit ihren Maschen und Betrügereien Verbraucher in die Irre führen und dann mit Rechnungen „bedrohen“. Durch die konkrete Gestaltung des Bestellvorgangs habe auch B seine Käufer täuschen und ihnen einen entgeltpflichtigen Kaufvertrag mit einem hohen Gesamtkaufpreis „aufdrücken“ wollen. Es sei eine Frechheit, dass B kurz vor Abschluss des Bestellvorgangs lediglich einen Preis von 250,00 Euro anzeigen lässt.

B weist das Begehren der K sofort zurück. Die Gestaltung des Online-Bestellvorgangs und die Kaufpreishöhe seien für den durchschnittlichen Käufer nachvollziehbar. Beim Abschluss des Bestellvorgangs müsse ein Unternehmer zudem nicht vollumfänglich auf die wirtschaftliche Tragweite des Geschäfts hinweisen. Dies sei schließlich nicht der Zweck der verletzten Verbraucherschutzvorschrift. Die Unwirksamkeitsfolge hält B – in diesem Fall – daher für ungerecht.

Außerdem habe K die Anzahlungen und auch ihre Raten stets gezahlt. Sie habe – was wahr ist – das Fahrzeug entgegengenommen und bei der Zulassungsstelle angemeldet. Beanstandungen seitens K habe es nie gegeben. Hier könne daher nicht die Rede davon sein, dass ihr ein entgeltpflichtiger Vertrag gegen ihren Willen „aufgezwungen“ wurde. Jedenfalls sagt B, „es könne nicht sein“, dass K sich auf die Unwirksamkeit des Vertrags beruft. Das Begehren sei treuwidrig, schließlich ging es der K um nichts anderes als um die Lösung vom Vertrag.

Frage: Hat K gegen B einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises?

Bearbeitervermerk: Ein möglicher Rückzahlungsanspruch aus §§ 357 Abs. 1, 355 BGB infolge eines Widerrufs ist nicht zu prüfen. Gegenansprüche der B sind nicht zu prüfen.

B. Gutachten

K könnte gegen die gem. § 13 Abs. 1 GmbHG rechtsfähige B einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 45.670,00 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB haben.

I. Etwas Erlangt durch Leistung

B müsste einen geldwerten Vorteil, mithin „etwas erlangt“ haben.

Anmerkung: Sehr wichtig ist, dass im Falle einer Überweisung an ein Bankkonto nicht bloß auf den Kaufpreis abgestellt wird („B hat den Kaufpreis und somit ‚etwas‘ erlangt“). Man unterscheidet zwischen „Bargeld“ und „Buchgeld“

Durch die Überweisung einzelner Geldbeträge durch K erhielt B Gutschriften auf ihrem Konto, aufgrund derer ihr ein Anspruch gegen ihre Bank auf Auszahlung der Beträge zusteht. Ob sich dieser Anspruch aus §§ 700 Abs. 1, 697, 695, 488 BGB, aus § 675t Abs. 1 BGB oder jedenfalls aus §§ 780, 781 BGB ergibt, ist umstritten, kann aber aufgrund des Umstands, dass ein Auszahlungsanspruch stets vermögenshaltig ist, dahinstehen. B hat etwas erlangt.

Dies müsste durch Leistung der K geschehen sein. Unter Leistung versteht man nach dem herrschenden normativen Leistungsbegriff die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. K überwies den Betrag auf das Bankkonto der B in vollem Bewusstsein und zwecks Erfüllung ihrer Pflicht aus dem Kaufvertrag (solvendi causa). B hat somit etwas durch Leistung der K erlangt.

II. Ohne Rechtsgrund

Die Leistung der K an B müsste ferner ohne Rechtsgrund erfolgt sein.

Ein Rechtsgrund könnte allenfalls im Kaufvertrag zwischen K und B über das Fahrzeug erblickt werden, § 433 BGB. Dies setzt voraus, dass der Kaufvertrag tatsächlich wirksam ist. Möglicherweise ist der Kaufvertrag aber gemäß § 312j Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 BGB schon nicht wirksam zustande gekommen, sodass er als möglicher Rechtsgrund ausscheidet.

1. Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB und Unwirksamkeitsfolge

B müsste gegen die Regelung des § 312j Abs. 3 BGB verstoßen haben. Nach der Vorschrift hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Neben den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ sind auch ähnliche Wendungen wie beispielsweise „kostenpflichtig bestellen“, „jetzt kaufen“ oder „kaufen“ zulässig. Lediglich dann kann der Verbraucher aus der Schaltfläche heraus erkennen, dass er mit ihrem Anklicken zur Zahlung verpflichtet wird und nicht lediglich zu weiteren Schritten des Bestellprozesses gelangt (OLG Braunschweig Urt. v. 18.12.2025 – 9 U 69/25, BeckRS 2025, 40539 Rn. 121 m.w.N.)

Die Bestellschaltfläche wurde hier jedoch lediglich mit dem Wort „Bestellen“ beschriftet. Sie genügt daher nicht den gesetzlichen Anforderungen. B hat gegen ihre Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB verstoßen.

Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt nach dem Wortlaut von § 312j Abs. 4 BGB („kommt nur zustande…“) zur Unwirksamkeit des Vertrags. Danach wäre bei wörtlicher Anwendung der Norm der hiesige Kaufvertrag zwischen K und B infolge des Verstoßes schon nicht wirksam zustande gekommen.

2. Teleologische Reduktion des § 312j Abs. 4 BGB

Jedoch könnte § 312j Abs. 4 BGB teleologisch zu reduzieren sein, mit der Folge, dass im konkreten Einzelfall die Unwirksamkeitsfolge der Regelung nicht eintritt.

Eine teleologische Reduktion kommt dann in Betracht, wenn die Norm „nach ihrem Wortlaut eine Vielzahl von Sachverhalten erfasst, obwohl einige dieser Sachverhalte aufgrund des Normzwecks nicht erfasst werden sollten. Würden tatsächlich alle Sachverhalte der Regelung zugeführt, würde diese insoweit ins Gegenteil verkehrt und dem Regelungsmotiv zuwiderlaufen. Der Anwendungsbereich einer solchen Norm ist demnach richterrechtlich ihrem Sinn und Zweck nach einzuschränken. Der Telos zwingt demnach zu einer Reduktion des Wortlauts und damit zu einer Beschränkung des Anwendungsbereichs.“ (Danwerth, ZfPW 2017, 230, 233).

Anmerkung: Sowohl die Analogie als auch die teleologische Reduktion lässt sich dogmatisch über Art. 3 Abs. 1 GG herleiten: Ungleiches soll nicht gleich (Fall der teleologischen Reduktion), und Gleiches nicht ungleich (Fall der Analogie) behandelt werden.

a) Sinn und Zweck der Norm (§ 312j Abs. 4 BGB)

Anmerkung: Die nachfolgenden Erwägungen zieht das Gericht vor allem aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/7745) und dem Erwägungsgrund 39 der Verbraucherrichtlinie (RL 2011/83/EU), deren Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 durch die in Frage stehende Vorschrift umgesetzt werden – der Klausurbearbeiter kann diese Materialien naturgemäß nicht einsehen und hat daher den Sachverhalt umfassend auszuschöpfen und ggfs. eigene Überlegungen nach den klassischen Methoden anzustrengen.

Die mit § 312j Abs. 4 BGB systematisch eng zusammenhängende Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB dient dem Schutz des Verbrauchers vor den spezifischen Gefahren des elektronischen Geschäftsverkehrs (sog. Button-Lösung). Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung auf die Entgeltlichkeit des Vertrags hingewiesen und dadurch vor Kosten- oder Abofallen im Internet geschützt wird.

Im Internet kursieren unseriöse Angebote, die auf den ersten Blick als kostenfrei erscheinen, jedoch an versteckter Stelle Hinweise auf eine Entgeltlichkeit des Angebotes enthalten. Durch eine unklare oder irreführende Gestaltung droht die Kostenpflicht verschleiert zu werden.

Zwar können Verbraucher sich auf ihr Widerrufsrecht nach §§ 312b, 312g BGB oder auf die Anfechtungsmöglichkeiten nach den §§ 119, 123 BGB berufen. In der Praxis kann es jedoch auch dazu kommen, dass die Verbraucher unter dem einschüchternden Druck von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen dennoch Zahlungen geleistet haben, sodass der Schutz über die vorgenannten Vorschriften nicht ausreicht – es bedarf vielmehr der Unwirksamkeitsfolge des § 312j Abs. 4 BGB.

Durch die Button-Lösung kann der Verbraucher zweifelsfrei erkennen, dass es sich um einen entgeltpflichtigen Vertrag handelt, und er macht sich der finanziellen Konsequenzen der Bestellung bewusst. Dies manifestiert er durch die Bestätigung der eindeutig beschrifteten Schaltfläche. Die Gefahr, in eine Kostenfalle zu geraten und sich in aggressiver Weise geltend gemachter Ansprüche auszusetzen, sinkt (vgl. OLG Braunschweig Urt. v. 18.12.2025 – 9 U 69/25, BeckRS 2025, 40539 Rn. 124).

Der Sinn und Zweck der Norm liegt somit im Schutz des Verbrauchers vor solchen entgeltbezogenen „Fallen“ im elektronischen Geschäftsverkehr.

Anmerkung: Warum das OLG auf den Schutzzweck von § 312j Abs. 3 BGB abstellt, aber im Ergebnis zu einer teleologischen Reduktion des § 312j Abs. 4 BGB kommt, wird aus der Entscheidung nicht ersichtlich. Instruktiv hierzu sowie zu anderen Aspekten der Entscheidung siehe die Anmerkung von Maume in VuR 2026, 263.

b) Betroffenheit des Schutzzwecks im Einzelfall

Ebendieser Schutzzweck müsste auch im Einzelfall betroffen sein. Dafür müsste eine Vergleichbarkeit der Sachlage mit den Fällen der von der Vorschrift anvisierten Abofallen bestehen.

Argument 1: Bewusstsein über das entgeltpflichtige Geschäft

Bei lebensnaher Betrachtung wird ein Verbraucher, der einen Onlineshop eines Automobilherstellers mit der Absicht besucht, ein Fahrzeug zu kaufen, um die Entgeltlichkeit bei Aufgabe einer Bestellung wissen. K hat das Internet im konkreten Einzelfall nicht dafür genutzt, um Informationen zu erhalten oder entgeltfreie Leistungen in Anspruch zu nehmen, sondern zwecks Kaufs eines Kraftfahrzeugs. Sie hat somit im Bewusstsein der Kostenpflicht ein Fahrzeug bei der B kaufen wollen (OLG Braunschweig Urt. v. 18.12.2025 – 9 U 69/25, BeckRS 2025, 40539 Rn. 126).

Argument 2: Keine unklare oder irreführende Gestaltung der Gebühren

Eine unklare oder irreführende Gestaltung des Onlineshops, die den Verbraucher vor eine möglichst geringe Schwelle zum Vertragsschluss stellt, lag nicht vor. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher wird nicht denken, dass er lediglich die als „heute fällig“ bezeichnete Bestellgebühr von 250,00 Euro für das Fahrzeug zahlen muss. Vielmehr wurden während des Bestellvorgangs an zwei Stellen der Anzahlungspreis, die Monatsraten sowie die Schlussrate samt Gesamtkaufpreis angezeigt. Damit war die Kaufpreishöhe hinreichend erkennbar. Die Schaltfläche muss zudem nicht die wirtschaftliche Tragweite des Geschäfts durch erneute Nennung des bereits zuvor dargestellten Kaufpreises vergegenwärtigen (OLG Braunschweig Urt. v. 18.12.2025 – 9 U 69/25, BeckRS 2025, 40539 Rn. 127).

Argument 3: Keine Überrumpelung

Zudem wurde K nicht überrumpelt. Dies zeigt sich einerseits daran, dass sie die weitere Vertragsabwicklung – Zulassung des Fahrzeuges, Zahlung des Kaufpreises, Entgegennahme des Fahrzeuges – durchführte. Andererseits hat die Beklagte die Klägerin weder anwaltlich oder durch einen Inkassodienstleister noch aufgrund eigenen, stetigen Drängens zur Fortsetzung des Vertragsabwicklungsprozesses veranlasst. Vielmehr hat die Klägerin den zu diesem Zeitpunkt von ihr gewünschten Vertrag selbst abwickeln wollen. Die Schaltflächengestaltung hat insoweit keine von ihr unerwünschte Folge verursacht. Das tatsächlich Gewollte stimmt mit dem dann auch Geschehenen überein (OLG Braunschweig Urt. v. 18.12.2025 – 9 U 69/25, BeckRS 2025, 40539 Rn. 128).

Damit ist der Schutzzweck der Norm im konkreten Einzelfall nicht betroffen.

c) Zwischenergebnis

Der § 312j Abs. 4 BGB ist teleologisch zu reduzieren, mit der Folge, dass in hiesigem Fall die Unwirksamkeitsfolge der Regelung nicht eintritt.

3. Zwischenergebnis

Mithin ist der Kaufvertrag wirksam. Die Leistung der K an B erfolgte mit Rechtsgrund.

III. Hilfsweise: Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB

Anmerkung: Für den Fall, dass man die o.g. Erwägungen nicht teilt, gelangt das OLG Braunschweig hilfsweise über den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB zu demselben Ergebnis. Zum Prüfungsmaßstab führt das Gericht aus:

„Der in § 242 BGB normierte Grundsatz von Treu und Glauben verlangt von den Parteien, bei der Ausübung ihrer Rechte Rücksicht auf die geschützten Interessen des anderen zu nehmen. Das stärkt das Vertrauen auf die Erfüllung bereits bestehender Verpflichtungen und schließt den Missbrauch eines Rechts für Zwecke aus, die diesen Interessen zuwiderlaufen. Eine Reihe von Rechten dient einem bestimmten Zweck. Wird dieser Zweck durch einen Widerspruch zwischen dem Einsatz des Rechts und dem Grund für seinen Bestand verletzt, ist das Recht missbraucht. Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist beispielsweise die Ausübung von Befugnissen, wenn sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient.“ (OLG Braunschweig Urt. v. 18.12.2025 – 9 U 69/25, BeckRS 2025, 40539 Rn. 134).

Auch die K beruft sich in treuwidriger Weise auf eine formale Rechtsposition, obwohl sie nicht vom Schutzzweck der verletzten Rechtsnorm erfasst ist. Der Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB hat sich für sie nicht negativ ausgewirkt, weil sie tatsächlich einen entgeltpflichtigen Vertrag über das Fahrzeug hat schließen wollen.

Sofern K den Vertrag widerrufen und die Unwirksamkeit des Vertrags zuletzt doch gelten lassen wollte, so sieht das Gesetz selbst bestimmte Fristen zur Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts vor. Nach Ablauf dieser Fristen gibt es zugunsten des Bestandsinteresses der anderen Vertragspartei jedoch grundsätzlich keine Möglichkeit zur einseitigen Vertragslösung („pacta sunt servanda“). Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn ein Vertragspartner überrumpelt oder getäuscht worden ist – dies hat sich im vorliegenden Einzelfall jedoch nicht realisiert (OLG Braunschweig Urt. v. 18.12.2025 – 9 U 69/25, BeckRS 2025, 40539 Rn. 135).

Damit wäre die Rechtsausübung durch die K jedenfalls rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB, sodass der Anspruch deswegen abzulehnen wäre.

IV. Ergebnis

Somit steht K gegen B kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 45.670,00 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu.

C. Schlussanmerkungen

Thematisch verwandt und gleichermaßen examensrelevant: Der BGH hat in einer anderen Entscheidung zum Bestellbutton festgehalten, dass bei richtlinienkonformer Auslegung des § 312j Abs. 4 BGB nicht nur eine schwebende Unwirksamkeit des Vertrags, sondern Nichtigkeit eintritt, wenn ein Bestellbutton den Anforderungen der Formvorschrift des § 312j Abs. 3 BGB nicht genügt (BGH Urt. v. 9.10.2025 – I ZR 159/24, BeckRS 2025, 30528 Rn. 32 ff.). Das nichtige Rechtsgeschäft kann dann aber nach § 141 Abs. 1 BGB bestätigt und ein Neuabschluss – unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften – herbeigeführt werden. Das OLG Braunschweig betont, dass die Qualifikation der Rechtsfolge („schwebend unwirksam oder nichtig“) nicht die Möglichkeit einer teleologischen Reduktion ausschließt; die beiden Entscheidungen stehen daher in Einklang.

Zuletzt lohnt sich die Wiederholung der Grundlagen im Widerrufsrecht, insbesondere die möglichen Unterrichtspflichten nach Art. 246a § 1 EGBGB und wie sich deren Verletzung auf die Widerrufsfrist auswirkt, §§ 356 Abs. 3 S. 1, 355 Abs. 2 S. 2, 356 Abs. 2 Nr. 1lit. a BGB.

06.08.2026/0 Kommentare/von Alexandra Alumyan
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Alumyan https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Alumyan2026-08-06 21:11:102026-08-06 21:11:10OLG Braunschweig: Keine Rückforderung trotz fehlerhaften Bestellbuttons
Carlo Pöschke

Alles auf Anfang: (Doch) kein Verbraucherwiderrufsrecht des Bürgen

Examensvorbereitung, Kreditsicherung, Lerntipps, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Zivilrecht

Mit Urteil vom 22.09.2020 (Az.: XI ZR 219/19, BeckRS 2020, 27470) hat der BGH entschieden, dass einem Bürgen kein Widerrufsrecht gemäß §§ 355 Abs. 1, 312g Abs. 1, 312 Abs. 1, 312b Abs. 1 BGB zusteht. Die Frage der Widerruflichkeit von Bürgschaftserklärungen ist seit jeher zwischen Rechtsprechung und Literatur hoch umstritten. Mit seinem aktuellen Urteil haben die Karlsruher Richter nun zum zweiten Mal eine Hundertachtzig-Grad-Wende hingelegt: 1991 hat der BGH die Widerruflichkeit einer Bürgschaftserklärung zunächst abgelehnt, da eine Bürgschaft kein auf eine entgeltliche Leistung gerichteter Vertrag i.S.d. § 1 Abs. 1 des damals geltenden Haustürwiderrufsgesetzes darstelle (BGH NJW 1991, 2905). Diese Rechtsprechung hat der BGH später mit Blick auf die Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG, die eine Beschränkung auf entgeltliche Verträge nicht vorsah, und Erwägungsgrund 1 der Präambel, wonach auch einseitige Verpflichtungserklärungen erfasst werden sollten, korrigiert. Im Anschluss an den EuGH (NJW 1998, 1295) forderte der BGH jedoch zunächst das Vorliegen einer sog. „doppelten Haustürsituation“ (NJW 1998, 2356). Die Literatur hat das doppelte Haustürgeschäftserfordernis zu Recht massiv kritisiert: Denn die Schutzbedürftigkeit des Bürgen hängt nicht von der Lage des Hauptschuldners bei dessen Vertragsschluss ab. In der Folge gab der BGH auch das doppelte Haustürgeschäftserfordernis auf (NJW 2006, 845). Mit seiner Entscheidung vom 22.09.2020 hat der BGH nun alles wieder auf Anfang gesetzt: Mangels Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs des § 312 Abs. 1 BGB können Bürgschaftserklärungen nicht nach Verbraucherwiderrufsrecht widerrufen werden.
„How puzzling all these changes are!” schrieb bereits Lewis Caroll in dem 1865 erstmals erschienen weltberühmten Kinderbuch Alice’s Adventures in Wonderland. Dass diese zickzack verlaufende rechtliche Entwicklung für den ein anderen oder anderen „verwirrend“ sein mag, werden auch die Justizprüfungsämter erkennen. Insbesondere weil sowohl Bürgschafts- als auch Verbraucherwiderrufsrecht beliebte Examensthemen sind, ist es nur eine Frage der Zeit, wann diese Entscheidung auch im Examen geprüft wird.
 
A. Sachverhalt (vereinfacht und leicht abgewandelt)
Die G-Bank (im Folgenden: G) hat der S-GmbH (im Folgenden: S) ein Darlehen über 100.000 € gewährt. B war geschäftsführender Alleingesellschafter der S und übernahm zugunsten der G eine selbstschuldnerische Bürgschaft, die sämtliche Aspekte aus dem Kreditvertrag sicherte. Die Bürgschaftserklärung unterzeichnete B in Anwesenheit eines Mitarbeiters der G am 22.12.2015 in den Geschäftsräumen der S. Über ein Widerrufsrecht wurde er nicht belehrt. Nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin gestellt worden war, kündigte die G wirksam mit Schreiben vom 26.04.2016 den Darlehensvertrag fristlos und stellte die 100.000 € zur Rückzahlung fällig. B wiederum widerrief seine auf den Abschluss des Bürgschaftsvertrags gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom 21.09.2016.
Die G fordert B zur Zahlung von 100.000 € auf. Zu Recht?
 
B. Gutachterliche Falllösung
Der G könnte gegen den B ein Anspruch auf Zahlung von 100.000 € aus einem wirksamen Bürgschaftsvertrag (§ 765 Abs. 1 BGB i.V.m. § 488 Abs. 1 S. 1 BGB) zustehen.
 
I. Anspruch entstanden
Dann müsste ein solcher Anspruch zunächst entstanden sein. Dies setzt aufgrund der Akzessorietät der Bürgschaft (§ 767 Abs. 1 S. 1 BGB) neben dem Abschluss eines wirksamen Bürgschaftsvertrags auch den Bestand der Hauptverbindlichkeit voraus.
 
1. Wirksamer Bürgschaftsvertrag
G und B müssten einen Bürgschaftsvertrag geschlossen haben. Ein Vertrag besteht aus zwei übereinstimmenden, in Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme. Vorliegend ist in dem Unterzeichnen der Bürgschaftserklärung ein Angebot des B auf Abschluss des Vertrags zu sehen. Dabei wurde auch das Schriftformerfordernis des § 766 S. 1 i.V.m. § 126 Abs. 1 BGB eingehalten, sodass die Willenserklärung des B nicht nach § 125 S. 1 BGB nichtig ist. Schließlich hat die G das Angebot des B jedenfalls konkludent angenommen. Somit wurde zwischen B und G ein wirksamer Bürgschaftsvertrag geschlossen.
 
2. Bestand der Hauptverbindlichkeit
Darüber hinaus müsste die G eine wirksame Hauptverbindlichkeit gegen die S haben. G und S haben einen Darlehensvertrag (§ 488 Abs. 1 BGB) über 100.000 € geschlossen, an dessen Wirksamkeit mangels entgegenstehender Angaben im Sachverhalt keine Zweifel bestehen. Diesen Darlehensvertrag hat die G durch fristlose Kündigung gem. § 490 Abs. 1 BGB fällig gestellt. Es besteht eine Hauptverbindlichkeit aus dem Darlehensvertrag.
 
3. Zwischenergebnis
Der Anspruch der G gegen den B auf Zahlung von 100.000 € ist entstanden.
 
II. Anspruch nicht erloschen
Der Anspruch könnte jedoch durch wirksamen Widerruf gem. §§ 355 Abs. 1 S. 1 BGB mit ex nunc-Wirkung erloschen sein. Dazu müsste dem B ein Widerrufsrecht zustehen, welches er fristgerecht ausgeübt hat.
 
1. Bestehen eines Widerrufsrechts
Zu prüfen ist somit zunächst, ob dem B ein Widerrufsrecht zusteht. Im vorliegenden Fall könnte sich ein gesetzliches Widerrufsrecht aus §§ 312g Abs. 1, 312b Abs. 1 BGB ergeben. Das Bestehen eines Widerrufsrechts setzt zunächst voraus, dass dessen Anwendungsbereich eröffnet ist.
 
a) Persönlicher Anwendungsbereich, § 312 Abs. 1 BGB
In persönlicher Hinsicht erfasst § 312 Abs. 1 BGB Verbraucherverträge i.S.d. § 310 Abs. 3 BGB.
Nach der Legaldefinition des § 310 Abs. 3 BGB sind unter Verbraucherverträgen Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher zu verstehen.
Die G handelte bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit und damit als Unternehmerin i.S.d. § 14 BGB.
Fraglich ist indes, ob auch B als Verbraucher zu qualifizieren ist. Nach der Legaldefinition des § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Dies ist vorliegend insoweit zweifelhaft, als dass B geschäftsführender Alleingesellschafter der S ist. Es ist daher davon auszugehen, dass B den Bürgschaftsvertrag nur eingegangen ist, um sicherzustellen, dass die G „seiner“ S-GmbH das Darlehen gewährt. Es könnte daher argumentiert werden, dass der Bürgschaftsvertrag der selbständigen Tätigkeit des B zuzurechnen ist. Dagegen spricht jedoch, dass die Verwaltung eigenen Vermögens, wozu auch das Halten eines GmbH-Anteils gehört, grds. keine gewerbliche Tätigkeit darstellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Person geschäftsführender Alleingesellschafter der GmbH ist. Das Motiv der Bürgschaftsübernahme, durch Übernahme der persönlichen Haftung für die Rückzahlung des Darlehens den Fortbestand des Unternehmens und die eigene wirtschaftliche Existenzgrundlage zu sichern, ist dabei unerheblich (BGH NJW 2006, 431; OLG Hamburg WM 2020, 1066; MüKo-BGB/Micklitz, 8. Aufl. 2018, § 13 Rn. 57 m.w.N.). V handelte als Verbraucher, sodass der Bürgschaftsvertrag als Verbrauchervertrag zu qualifizieren ist und der persönliche Anwendungsbereich nach § 312 Abs. 1 BGB eröffnet ist.
 
b) Sachlicher Anwendungsbereich
In sachlicher Hinsicht verlangt § 312 Abs. 1 BGB – anders als noch § 312 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. –, dass der Verbrauchervertrag eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Erforderlich ist, dass der Unternehmer aufgrund eines Verbrauchervertrages die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hat.
 
aa) Enges Verständnis des Wortlauts des § 312 Abs. 1 BGB
Bei einem Bürgschaftsvertrag handelt es sich um einen einseitig den Bürgen verpflichtenden Vertrag. Eine entgeltliche Leistung des Verbrauchers fällt ihrem eindeutigen Wortlaut nach jedoch nicht unter die Vorschrift des § 312 Abs. 1 BGB. Legt man dieses enge Verständnis des Wortlauts des § 312 Abs. 1 BGB an, bestünde mangels Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs gem. § 312 Abs. 1 BGB kein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB.
 
bb) Weites Verständnis des Wortlauts des § 312 Abs. 1 BGB
Das ganz überwiegende Schrifttum legt das Erfordernis, dass der Unternehmer die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hat, hingegen sehr weit aus. Es wird argumentiert, ein Bürgschaftsvertrag verpflichte zwar nur den Bürgen. Dieser leiste die Sicherheit aber gerade im Hinblick auf die Kreditgewährung durch den Sicherungsnehmer, sodass eine ausreichende Verknüpfung zur Leistung des Unternehmers bestehe (Staudinger/Thüsing, Neubearb. 2019, § 312 Rn. 9; BeckOK BGB/Martens, 55. Ed. 2020, § 312 Rn. 12; vgl. auch MüKo-BGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, § 312 Rn. 35; Erman/Koch, 16. Aufl. 2020, § 312 Rn. 19).
Diese weite Auslegung hat der BGH allerdings nun abgelehnt: Die entgeltliche Leistung des Unternehmers müsse aus dem Verbrauchervertrag geschuldet werden, für welchen das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB in Anspruch genommen wird. Dazu führt der BGH weiter aus:

Dies ergibt sich aus § 312 Abs. 1 BGB, der einen Verbrauchervertrag nach § 310 Abs.  3 BGB als Rechtsgrund für die Leistung voraussetzt. Dass die Leistung des Unternehmers aufgrund eines separaten, nicht dem § 310 Abs. 3 BGB unterfallenden Vertrags an einen Dritten erbracht wird, reicht danach nicht […].

 
cc) Analogie
Das Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 1 i.V.m. §§ 312b Abs. 1, 312 Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB könnte jedoch im Wege einer Analogie auf außerhalb von Geschäftsräumen gestellte Verbraucherbürgschaften ausgeweitet werden. Eine analoge Anwendung des § 312 Abs. 1 BGB kommt dann in Betracht, wenn eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage besteht.
Somit gilt es zunächst zu untersuchen, ob der § 312 Abs. 1 BGB eine planwidrige Regelungslücke aufweist. In diesem Zusammenhang stellt der BGH auf den aus den Gesetzgebungsmaterialien hervortretenden Willen des Gesetzgebers ab, wonach die Neuregelung der §§ 312 ff. BGB ausschließlich Verbraucherverträge erfassen sollte, die als Austauschvertrag mit einer Gegenleistungspflicht des Verbrauchers ausgestaltet sind. Verträge, in denen der Verbraucher die für den Vertragstypus charakteristische Leistung schuldet, sollten demgegenüber ausdrücklich nicht erfasst werden (BT-Drucks. 17/12637, S. 45; BT-Drucks. 17/13951, S. 72; BR-Drucks. 817/12, S. 73).
Ebenfalls könne man nicht davon ausgehen, dass der Gesetzgeber schlichtweg vergessen habe, die Widerruflichkeit auf den Bürgschaftsvertrags zu erstrecken. Denn:

Die Diskussion über die Widerruflichkeit von Bürgschaften war aufgrund der Entscheidung des EuGH […] [in der Rs. Dietzinger] […], die einen jahrelangen Meinungsstreit in Rechtsprechung und Literatur nach sich zog […], allgemein bekannt. Zudem ist der Gesetzgeber während des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich auf die Gefahr einer Wiederholung dieser Diskussion für den Fall hingewiesen worden, dass das Gesetz eine entgeltliche Leistung des Unternehmers als Vertragsgegenstand des Verbrauchervertrages fordere […]. Der Gesetzgeber hat dies bei der Neufassung des § 312 Abs. 1 BGB nicht zum Anlass genommen, das Widerrufsrecht auf den einseitig den Verbraucher verpflichtenden Bürgschaftsvertrag zu erstrecken […].

Somit ist § 312 Abs. 1 BGB mangels planwidriger Regelungslücke nicht analog auf Verbraucherbürgschaftsverträge anzuwenden.
 
dd) Richtlinienkonforme Auslegung / Rechtsfortbildung
§ 312 ff. BGB setzen die RL 2011/83/EU um. Insoweit könnte daher eine richtlinienkonforme Auslegung des § 312 Abs. 1 BGB bzw. eine Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs im Wege der Rechtsfortbildung geboten sein. Dafür spricht der Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 S. 1 RL 2011/83/EU, wonach die RL für „jegliche Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden“ gilt. Das Erfordernis, dass der Verbrauchervertrag eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, findet sich in der RL hingegen nicht. Allerdings erfordere – so der BGH – der der RL zugrundeliegende Schutzzweck eine einschränkende Auslegung des Wortlauts des Art. 3 Abs. 1 S. 1 RL 2011/83/EU:

Mit dem Widerrufsrecht zum Außergeschäftsraumvertrag sollte der Nachteil ausgeglichen werden, dass die Initiative zu den Vertragsverhandlungen in der Regel vom Gewerbetreibenden ausgeht und der Verbraucher auf die Verhandlungen außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden nicht vorbereitet ist oder psychisch unter Druck steht. Dies birgt die Gefahr, dass der Verbraucher Waren kauft oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt, die er ansonsten nicht kaufen oder in Anspruch nehmen würde, beziehungsweise Verträge über Waren und Dienstleistungen zu überhöhten Preisen schließt, weil er keine Möglichkeit hat, Qualität und Preis des Angebots mit anderen Angeboten zu vergleichen […]. Mit dem Widerrufsrecht zum Fernabsatzgeschäft wurde dem Verbraucher eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt, damit er die gekaufte Ware prüfen und ausprobieren bzw. die Eigenschaften der Dienstleistung zur Kenntnis nehmen kann. Alle Überlegungen stellen danach auf eine Leistung des Unternehmers ab. Hieran knüpfen die Informationspflichten des Unternehmers nach Art. 6 und die Pflichten des Verbrauchers nach Art. 14 der Richtlinie an […].

Somit erfordert die RL 2011/83/EU nach Ansicht des BGH keine Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs des § 312g Abs. 1 BGB auf Bürgschaftsverträge.
 
ee) Zwischenergebnis
Mithin handelt es bei dem Bürgschaftsvertrag nicht um einen Verbrauchervertrag, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Der persönliche Anwendungsbereich nach § 312 Abs. 1 BGB ist nicht eröffnet.
 
c) Zwischenergebnis
Mangels Eröffnung des Anwendungsbereichs des  nach § 312 Abs. 1 BGB steht B kein Widerrufsrecht gem. §§ 312g I, 312b I BGB zu.
 
2. Zwischenergebnis
Der Anspruch ist nicht durch wirksamen Widerruf erloschen.
 
III. Anspruch durchsetzbar
Der Durchsetzbarkeit des Anspruchs steht auch nicht die Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB entgegen. Einerseits hat sich der B selbstschuldnerisch verbürgt (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB), andererseits wurde über das Vermögen der S bereits das Insolvenzverfahren eröffnet (§ 773 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
 
IV. Ergebnis
G steht gegen B ein Anspruch auf Zahlung von 100.000 € aus einem wirksamen Bürgschaftsvertrag (§ 765 Abs. 1 BGB i.V.m. § 488 Abs. 1 S. 1 BGB) zu.
 
C. Stellungnahme
Die Entscheidung des BGH enthält viel Kluges: Die Karlsruher Richter argumentieren sauber am Wortlaut des § 312 Abs. 1 BGB entlang und schließen nicht – wie Teile der Literatur –  vorschnell von der Schutzbedürftigkeit eines Bürgen auf das Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 i.V.m. §§ 312g Abs. 1, 312 Abs. 1, 312b Abs. 1 BGB. Des Weiteren wird mustergültig dargelegt, weshalb das Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 1 i.V.m. §§ 312g Abs. 1, 312 Abs. 1, 312b Abs. 1 BGB nicht im Wege einer Analogie auf außerhalb von Geschäftsräumen gestellte Verbraucherbürgschaften auszuweiten ist.
Der BGH ist davon überzeugt, dass sich die RL 2011/83/EU ihrem Telos nach nicht auf Verbraucherbürgschaftsverträge beziehen kann. Dabei ist sich der BGH seiner Sache ganz sicher: Schließlich hat es der XI. Senat nicht einmal für nötig empfunden, den Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV anzurufen. Aufgrund „des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Richtlinie“ bleibe nämlich kein Raum für Zweifel, sodass es sich um einen sog. acte clair, der eine Vorlagepflicht entfallen lässt, gehandelt habe.
Angesichts der zahlreichen Gegenstimmen in der Literatur und des eindeutigen Wortlauts des Art. 3 Abs. 1 S. 1 RL 2011/83/EU erscheint die Annahme eines acte clair verwunderlich: Art. 3 Abs. 1 S. 1 RL 2011/83/EU verlangt nämlich keine entgeltliche Leistung des Unternehmers, sondern lediglich einen Verbrauchervertrag. Auch der Schutzzweck der Richtlinie erfordert keine teleologische Reduktion seines Wortlauts. Denn Zweck der Richtlinie ist es, wie der BGH richtig dargelegt hat, Verbraucher vor Verhandlungen außerhalb von Geschäftsräumen zu schützen, auf die sie nicht vorbereitet sind und bei denen sie unter Umständen psychisch unter Druck stehen. Wenn Verbraucher davor geschützt werden sollen, Waren zu kaufen oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, dann muss erst recht der Bürge geschützt werden, der eine Verbindlichkeit eingeht, ohne eine Gegenleistung dafür zu erhalten. Auch das Argument, die Informationspflichten des Unternehmers nach Art. 6 RL 2011/83/EU sowie die Pflichten des Verbrauchers nach Art. 14 RL 2011/83/EU knüpfen an eine Leistung des Unternehmers an, vermag nicht zu überzeugen. Richtig ist zwar, dass sich sowohl die Informationspflichten des Unternehmers als auch die Pflichten des Verbrauchers vorwiegend auf Waren und Dienstleistungen beziehen. Allerdings umfasst die Richtlinie laut Art. 3 Abs. 1 S. 2 ausdrücklich auch die Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme. Teile der Informationspflichten des Unternehmers und der Pflichten des Verbrauchers passen aber beispielsweise auch nicht auf die Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme: So würde es weder Sinn machen, dem Verbraucher Informationen zu den wesentlichen Eigenschaften (Art. 6 Abs. 1 lit. a) RL 2011/83/EU) von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme zur Verfügung zu stellen, noch können Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme an den Anbieter zurückgesendet werden (Art. 6 Abs. 1 lit. i), Art. 14 Abs. 1 RL 2011/83/EU). Die in Art. 6 und Art. 14 RL 2011/83/EU aufgezählten Pflichten finden also nur Anwendung, soweit sie für den konkreten Vertrag einschlägig sind; sie schließen die Einbeziehung von einseitig den Verbraucher verpflichtenden Verträgen in den Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufsrecht jedoch nicht aus.
All dies zeigt: Es spricht viel dafür, dass die vom deutschen Gesetzgeber vorgenommene Einschränkung in § 312 Abs. 1 BGB gegen die RL 2011/83/EU verstößt (so auch Maume, NJW 2016, 1041). Dies hätte zur Folge, dass aufgrund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts die Beschränkung in § 312 Abs. 1 BGB auf Verbraucherverträge, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben, unangewendet bleiben müsste. Jedenfalls aber hätte der BGH den EuGH um Auslegung des Art. 3 Abs. 1 S. 1 RL 2011/83/EU ersuchen müssen.
 
D. Summa
In einem Satz lässt sich diese bemerkenswerte Entscheidung des BGH wie folgt zusammenfassen: Bürgschaftsverträge fallen nicht in den Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufsrechts nach § 312 Abs. 1 BGB – weder unmittelbar, noch analog oder aufgrund richtlinienkonformer Auslegung. Nun muss man diese Entscheidung nicht für richtig halten, vertieft auseinandersetzen sollte sich der Examenskandidat mir ihr dennoch. Bei dieser Gelegenheit ist es ratsam, sich die Grundsätze des Bürgschaftsrechts noch einmal vor Augen zu führen. Denn es ist ein Leichtes, diese Entscheidung mit typischen Problemen aus dem Bürgschaftsrecht – von der Form des Bürgschaftsversprechens, über die Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft bis hin zur formularmäßigen Vereinbarung von Globalbürgschaften (Stichwort: Anlassrechtsprechung) – zu einem Examensfall „anzufetten“.
Um die Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs des Verbraucherwiderrufsrechts ging es auch in BAG NZA 2019, 688. Das BAG hat die Widerrufbarkeit von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen nach §§ 312g I, 312b I BGB abgelehnt und gleichzeitig das Gebot fairen Verhandelns, das in der Literatur zuvor bereits vereinzelt Anklang gefunden hat, ausdrücklich anerkannt. Eine Besprechung dieser ebenfalls examensrelevanten Entscheidung findet ihr hier.

09.11.2020/1 Kommentar/von Carlo Pöschke
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Carlo Pöschke https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Carlo Pöschke2020-11-09 08:35:002020-11-09 08:35:00Alles auf Anfang: (Doch) kein Verbraucherwiderrufsrecht des Bürgen
Dr. Melanie Jänsch

EuGH: Neues zum Ausschluss des Verbraucherwiderrufsrechts bei individuell angefertigter Ware

Examensvorbereitung, Lerntipps, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Zivilrecht

Mit aktuellem Urteil vom 21.10.2020 (Az.: C-529/19) hat der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV entschieden, dass ein Widerrufsrecht bei individuell anzufertigender Ware auch dann ausgeschlossen ist, wenn mit der Produktion noch gar nicht begonnen wurde. Die Normen zum Verbraucherwiderruf bei einem außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag gehen auf europäisches Sekundärrecht zurück; aufgrund des Gebots richtlinienkonformer Auslegung ist die Entscheidung daher für das Verständnis der nationalen Verbraucherwiderrufsvorschriften – konkret: des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB – maßgeblich und kann angesichts dessen auch in ihrer Bedeutung für Zivilrechtsklausuren als gewichtig eingeschätzt werden. In einer entsprechenden Klausur könnte die – trotz ihrer Examensrelevanz von den meisten Studierenden eher stiefmütterlich behandelte – Thematik problemlos in eine Anspruchsprüfung eingebettet werden, weshalb sich den Grundsätzen der Entscheidung im Rahmen des nachfolgenden Beitrags klausurtypisch in Form einer Anspruchsprüfung genähert werden soll.
 
A) Sachverhalt (vereinfacht und leicht abgewandelt)
Die K, eine Verbraucherin, kaufte auf einer gewerblichen Messe bei der V GmbH eine speziell auf ihre Bedürfnisse angepasste Einbauküche. Teile dieser Küche hätten bei einer Drittfirma angefertigt werden müssen und wären nach Anpassung in der Käuferwohnung nicht mehr weiter verwendbar gewesen. Ein paar Tage nach Abschluss des Vertrags überlegte es sich die K jedoch anders; sie kontaktierte die V GmbH und widerrief den Kauf. V berief sich auf den Ausschluss des Widerrufs bei individuell herzustellender Ware nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die K wandte daraufhin ein, dass dem Unternehmen zum Zeitpunkt des Widerrufs noch keinerlei Schaden entstanden sei, weil die Anfertigung der Passstücke noch gar nicht begonnen worden war. Und selbst bei Vertragserfüllung wäre der tatsächliche Schaden sehr gering gewesen. V bestand weiterhin auf Zahlung und Abnahme der Küche. Angesichts der europarechtlichen Grundlagen des Verbraucherwiderrufsrechts legte das AG Potsdam dem EuGH unter anderem die Frage vor, ob der Widerrufsausschluss der Verbraucherrechterichtlinie (Art. 16 Buchstabe c der Richtlinie) auch gilt, wenn der Verkäufer beziehungsweise die Drittfirma zum Zeitpunkt des Widerrufs noch gar nicht mit der individuellen Fertigung begonnen hat.
 
B) Rechtsausführungen
In einer entsprechenden Klausur könnte nach einem Anspruch der V auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Küche gemäß § 433 Abs. 2 BGB gefragt sein, der im Folgenden geprüft werden soll.
I. Zweifelsohne wurde ein hierfür erforderlicher wirksamer Kaufvertrag i.S.v. § 433 BGB über die Einbauküche abgeschlossen.
II. Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Sache gemäß § 433 Abs. 2 BGB könnte indes erloschen sein, wenn die K ihre Willenserklärung nach den Grundsätzen des Verbraucherwiderrufsrechts gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam widerrufen hat. Dies setzt das Bestehen eines Widerrufsrechts voraus, welches innerhalb der Widerrufsfrist ausgeübt wurde.
 
Anmerkung: Ein Widerruf wirkt nach h.M. – wie der Rücktritt nach den §§ 346 ff. BGB und im Gegensatz zur Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB – ex nunc.
 
1. Zunächst ist also zu prüfen, ob der K ein Widerrufsrecht zusteht. Ein solches kann sich mangels vertraglicher Vereinbarungen im vorliegenden Fall allein gesetzlich, konkret aus § 312g Abs. 1 BGB ergeben, der Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (AGV) und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht einräumt.
a) Unproblematisch liegt hier ein für die Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs notwendiger Verbrauchervertrag i.S.v. §§ 312 Abs. 1, 310 Abs. 3 BGB vor, der auf eine entgeltliche Leistung gerichtet ist: Als natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abgeschlossen hat, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, sondern vielmehr privater Natur sind, handelte die K als Verbraucherin gemäß § 13 BGB. Die V GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts, welche beim Abschluss des Kaufvertrags in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit, mithin als Unternehmerin gemäß § 14 Abs. 1 BGB handelte. Der Kaufvertrag über die Einbauküche stellt einen auf entgeltliche Leistung des Unternehmers gerichteten Vertrag dar, § 312 Abs. 1 BGB.
b) Ist danach der persönliche Anwendungsbereich eröffnet, müsste der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sein. Nach der Legaldefinition des § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB fallen hierunter Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Was ein Geschäftsraum ist, benennt § 312b Abs. 2 S. 1 BGB: Hier kommt ein sog. beweglicher Geschäftsraum in Betracht, der Gewerberäume erfasst, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Ein Schwerpunkt der gutachterlichen Prüfung sollte angesichts dessen darauf liegen, ob ein Messestand unter diese Definition subsumiert werden kann. Da das Verbraucherwiderrufsrecht auf europäisches Sekundärrecht (die RL 2011/83/EU) zurückgeht, sind bei der näheren Bestimmung der Reichweite des Begriffs auch europarechtliche Vorgaben zu beachten. Nach Ansicht des EuGH kommt es ausgehend vom Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts darauf an, ob „in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen“ (EuGH, Urt. v. 07.08.2018 – C-485/17, EuZW 2018, 742). Vereinfacht: Maßgeblich ist, ob der Verbraucher wegen des offensichtlichen Verkaufscharakters der Messe davon ausgehen musste, dass Unternehmer dort Verträge abschließen.
 
Anmerkung: Der BGH hat sich mit der auf juraexamen.info bereits ausführlich besprochenen Problematik des Verbraucherwiderrufs bei Messeständen in einer examensrelevanten Entscheidung aus dem letzten Jahr bereits auseinandergesetzt (Urt. v. 10.04.2019 – VIII ZR 82/17, BeckRS 2019, 7655): Nach den Maßstäben dieses Urteils ist bei einer Verkaufsmesse mit unterschiedlichen Ausstellern unter Berücksichtigung der europarechtlichen Grundlagen nicht von einer typischen Überrumpelungssituation auszugehen; im Gegenteil muss ein Verbraucher – außer in Messebereichen, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach lediglich Werbe- und Informationszwecken dienen – mit Verkaufsangeboten rechnen, sodass ein beweglicher Geschäftsraum i.S.d. § 312b Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB vorliegt und damit kein Widerrufsrecht besteht.
 
Handelt es sich also um einen Messebereich, in dem der durchschnittlich informierte Verbraucher damit rechnen muss, dass er vom Unternehmer angesprochen wird, liegt beim Abschluss des Kaufvertrags ein beweglicher Geschäftsraum und damit eben kein Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen vor. Schon aus diesem Grund wäre ein Widerruf dann ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall bedarf es diesbezüglich weitergehender Feststellungen: Der EuGH hat das AG Potsdam ausdrücklich darauf hingewiesen, dass – auf der Basis der vorstehenden Erwägungen – fraglich sei, ob der Kauf überhaupt außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen worden sei. Es bedürfe hier einer Aufklärung, wo denn genau auf der Messe die Küche gekauft worden sei (Rn. 16 f.).
 
2. Dies kann jedoch dahinstehen, weil ein Widerruf bei individuell anzufertigender Ware ohnehin ausgeschlossen ist – und das, wie der EuGH nunmehr eindeutig klarstellt – sogar dann, wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs noch gar nicht mit der individuellen Fertigung begonnen wurde. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB, der seinem klaren Wortlaut nach unabhängig vom Stand der Produktion darauf abstellt, ob für die Herstellung der Ware „eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist“, ist insoweit mit Unionsrecht vereinbar. Nach den Ausführungen des EuGH

„weist nichts im Wortlaut von Art. 16 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 darauf hin, dass die Ausnahme von dem in dieser Bestimmung geregelten Widerrufsrecht von irgendeinem Ereignis abhängt, das nach dem Abschluss eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags über die Lieferung von „Waren …, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind“, eintritt.“ (Rn. 24).

Im Gegenteil müsse ein Verbraucher vor bzw. bei Abschluss eines Vertrags sicher wissen, ob ihm ein Widerrufsrecht zustehe:

„Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 sichergestellt werden soll, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags sowohl die Informationen über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses übermittelt werden, die dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch die Informationen, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte, insbesondere seines Widerrufsrechts, erforderlich sind (Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C‑649/17, EU:C:2019:576, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Bestehen des Widerrufsrechts des Verbrauchers an ein zukünftiges Ereignis zu knüpfen, dessen Eintritt von der Entscheidung des Unternehmers abhängt, wäre jedoch mit dieser Pflicht zur vorvertraglichen Unterrichtung unvereinbar.“ (Rn. 26 f.)“

Dies gelte umso deutlicher, als der Verbraucher regelmäßig auf den Fortschritt der Produktion weder Einfluss habe noch darüber informiert werde. Letztlich ist daher der konkrete Vertragsschluss der maßgebliche Zeitpunkt, nach dem sich bestimmt, ob ein Widerrufsrecht besteht. Übertragen ins nationale Recht heißt das, dass ein Widerruf – unabhängig davon, ob überhaupt ein außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag besteht – jedenfalls nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist.
III. K ist damit weiterhin zur Kaufpreiszahlung und Abnahme der Küche nach § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet.
 
C) Fazit
Selbst nach Ansicht des EuGH, der regelmäßig zur weiten Auslegung verbraucherschützender Vorschriften neigt, gilt: Verbraucherschutz nicht um jeden Preis. Wer einen Gegenstand kauft, bei dem einzelne Stücke speziell angepasst oder individuell hergestellt werden müssen, hat kein Widerrufsrecht – und das unabhängig davon, ob mit der Fertigung überhaupt schon begonnen wurde und dem Verkäufer damit ein Schaden entstünde oder nicht. Der Entscheidung gebührt uneingeschränkte Zustimmung: Aus Gründen der Rechtssicherheit muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststehen, ob dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht oder nicht – und dann kann es nicht auf den Stand der Produktion ankommen.
 

02.11.2020/1 Kommentar/von Dr. Melanie Jänsch
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Melanie Jänsch https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Melanie Jänsch2020-11-02 08:39:212020-11-02 08:39:21EuGH: Neues zum Ausschluss des Verbraucherwiderrufsrechts bei individuell angefertigter Ware

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