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Schlagwortarchiv für: typengemischter Vertrag

Gastautor

Reservierungsanfragen und Falschnamen – Einzelfragen beim Abschluss von Beherbergungsverträgen

Aktuelles, BGB AT, Rechtsprechung, Schuldrecht, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Verträge zwischen Hotels und ihren Gästen sind in der Praxis wie auch in der Studienliteratur häufig anzutreffen. Studierende sehen sich regelmäßig mit verschiedenen Fragen konfrontiert. Welche Rechtsnatur ein solcher Vertrag aufweist, wann ein Rechtsbindungswille bei sogenannten „Buchungsanfragen“ vorliegt und zwischen wem ein Vertrag zustande kommt, wenn ein Gast einen unzutreffenden Namen angibt, soll der folgende Beitrag aufklären.

Dieser Aufarbeitung widmet sich unsere Gastautorin Jule Bausmann. Die Autorin studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn.

 

A. „Hotelzimmeranfrage“ via E-Mail als rechtswirksames Angebot?

Der Rechtsbindungswille begegnet Studierenden der Rechtswissenschaften bereits im ersten Semester und begleitet sie bis ins Examen. Er zählt gewissermaßen zum Standardkanon der Juristenausbildung.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich jüngst mit der Frage beschäftigt, ob ein solcher Rechtsbindungswille bei Zimmeranfragen per E-Mail vorliegt, wenn bereits Angaben zum Preis der Unterkunft fehlen (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11. Februar 2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318). Bei fehlender Angabe des Preises der Unterkunft handelt es sich grundsätzlich nicht um ein Angebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB. Es liegt lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots vor (invitatio ad offerendum), urteilte das OLG in seiner Entscheidung, die im Folgenden gutachterlich aufgearbeitet wird.

I. Sachverhalt (verkürzt und leicht abgewandelt)

Die Hotelkette H betreibt ein Hotel im schönen Schwarzwald. Seit Jahrzehnten kann das Hotel eine Vielzahl zufriedener Besucher verzeichnen.

A ist Angestellter bei dem Unternehmen U und hat sich am 13. Oktober 2024 unter dem Betreff „Zimmeranfrage“ via E-Mail an H gewandt. Hintergrund ist, dass U einen Ort sucht, um Mitarbeiter unterzubringen, wo diese bei erfrischender Waldluft neue Unternehmensstrategien entwickeln können.

„Gerne würden wir in Ihrem Hause folgende Zimmer reservieren“ heißt es unter anderem in der E-Mail. A gab zusätzlich zwei Zeiträume sowie die korrespondierende Zimmeranzahl an. Er fragte für den ersten Zeitraum (11.-15. September 2025) 5 Einzelzimmer an, für den zweiten Zeitraum (16.-22. September 2025) insgesamt 25 Einzelzimmer.

Daraufhin bestätigte H die „Buchung“ per E-Mail, wobei sie versehentlich abweichende Buchungsdaten angab. Eine Reservierungsbestätigung wurde auch beigefügt. H bemerkte ihr Versehen zeitnah und korrigierte die Buchungsdaten. In derselben E-Mail bat sie zudem um eine Gästeliste. Eine Antwort von A bzw. U hat H nie erhalten. Die Kosten für eine Unterbringung in den genannten Zeiträumen belaufen sich insgesamt auf 10.000,00 €.

Nachdem der Gesamtzeitraum vom 11.-22. September 2025 verstrichen war, ohne dass nur einziger Mitarbeiter des U das Hotel aufsuchte, stellte H dem U 90% der Gesamtkosten in Rechnung.

Während H die Zahlung von 9.000,00 € verlangt, verweigert U jegliche Zahlung unter Rekurs darauf, dass zwischen den Beiden gar kein Vertrag zustande gekommen sei.

Hat H gegen U einen Anspruch auf Zahlung von 9.000,00€?

II. Gutachten

A. Anspruch der H gegen U auf Zahlung von 9.000,00€ aus dem Beherbergungsvertrag

H könnte gegen U einen Anspruch auf Zahlung von 9.000,00€ aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Beherbergungsvertrag haben.

I. Rechtsnatur

Fraglich ist, wie eine mögliche Vereinbarung zwischen U und H rechtlich einzuordnen ist. Ein Beherbergungsvertrag setzt sich aus Elementen der Miete (Hotelzimmer), des Dienstvertrages (Service) sowie des Kauf- oder Werkvertrages (bspw. Verköstigung) zusammen (Looschelders, SchuldR BT, 19. Auflage 2024, Einleitung Rn. 12).

Wie solche Verträge zu behandeln sind, ist umstritten. Nach der in der Literatur vorherrschenden Trennungs- und Kombinationstheorie ist jede einzelne Leistung nach den Regeln des jeweiligen einschlägigen Vertragstyps zu beurteilen (Looschelders, SchuldR BT, 19. Auflage 2024, Einleitung Rn. 12). Die von der Rechtsprechung vertretene Absorptionstheorie erklärt das Recht des vertraglichen Schwerpunkts für alle Vertragsbestandteile verbindlich (BGH Urt. v. 02.10.2019 – XII ZR 8/19, NJW 2020, 328, 329 Rn. 12; BGH Urt. v. 12.01.2017 – III ZR 4/16, NJW-RR 2017, 622, 623 Rn. 10; BGH Urt. v. 08.10.2009 – III ZR 93/09, NJW 2010, 150, 151 Rn. 16).

Die Einordnung nach dem jeweilig einschlägigen Vertragstyp kann jedoch insoweit dahinstehen, als dies für das Zustandekommen des Vertrags unerheblich ist.

Hinweis: Der Streit wird vor allem dann virulent, wenn ein sekundärrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird und daher die Anwendung Normen verschiedener Vertragstypen in Betracht käme.

II. Zustandekommen

Ein Vertrag kommt durch inhaltlich korrespondierende, auf denselben rechtlichen Erfolg gerichtete Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB), zustande (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2.2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 5).

1. Angebot durch die E-Mail der A

A könnte durch die E-Mail mit dem Betreff „Zimmeranfrage“ ein Angebot auf den Abschluss eines Beherbergungsvertrags im Namen des U abgegeben haben.

Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthält und einem anderen dergestalt zugetragen wird, dass der andere Teil nur mit einem einfachen „Ja“ zu antworten braucht (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2,2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 5).

Zum objektiven Tatbestand eines Angebots zählt der Rechtsbindungswille. Dies ist der Wille zur Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges (Jobst/Kapoor, JA 2012, 812, 814). Fehlt der Rechtsbindungswille, liegt in der Erklärung lediglich die Aufforderung gegenüber dem Empfänger, seinerseits ein Angebot abzugeben (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2.2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 6). Es handelt sich dann um eine sog. „invitatio ad offerendum“ (BGH Urt. v. 4.2.2009 – VIII ZR 32/08, NJW 2009, 1337, 1338, Rn. 6).

Mittels einer „invitatio ad offerendum“ will der Erklärende lediglich potenziellen Vertragspartnern seine Vertragsbereitschaft signalisieren, falls der Gegenüber sich einverstanden erklärt, nicht jedoch vertraglich gebunden sein will (BGH Urt. v. 4.2.2009 – VIII ZR 32/08, NJW 2009, 1337, 1338).

Fraglich scheint, ob U sich durch die E-Mail vom 13.10.2024 rechtlich binden wollte. Die Abgrenzung zwischen einem Angebot und einer rechtlich unverbindlichen „invitatio ad offerendum“ erfolgt mittels Auslegung der Erklärung anhand des objektiven Empfängerhorizonts, §§ 133, 157 BGB.

Der Betreff „Zimmeranfrage“ sowie der Inhalt der E-Mail „Gerne würden wir in Ihrem Hause folgende Zimmer reservieren“ lässt aus der Sicht eines objektiven Empfängers den Schluss zu, dass die A bei H zunächst nur freie Kapazitäten abfragen möchte (vgl. OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2,2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 9). Zumindest für den Zeitraum vom 16.9.-22.9.2025 benötigte U eine größere Anzahl an Zimmern, weshalb bei lebensnaher Betrachtung nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass H noch so viele Einzelzimmer zur freien Verfügung haben wird (vgl. OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2.2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 9).

Ferner muss ein Angebot alle wesentlichen Vertragsinhalte (essentialia negotii) beinhalten (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2.2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 5, 10). Die wesentlichen Vertragsbestandteile sind der Vertragsgegenstand, der Preis und der Vertragspartner (Jobst/Kapoor, JA 2012, 812, 814 f.). Die E-Mail der A enthält dabei den Vertragsgegenstand, namentlich die Buchung von Zimmern. Ferner richtet sich die E-Mail an H, sodass der potenzielle Vertragspartner bekannt ist. Eine Angabe des Preises fehlt indes, sodass die Erklärung des U nicht alle wesentlichen Bestandteile eines Vertrags benennt.

Zwar ist umstritten, ob der Zimmerpreis Bestandteil eines wirksamen Angebots zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags sein muss. Indes kommt die Entbehrlichkeit der Angabe des Preises lediglich dann in Betracht, wenn der Zimmerpreis dem Antragenden im Vorfeld bekannt war oder explizit in der „Reservierungsanfrage“ genannt und somit nicht außen vorgelassen wurde (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2.2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 5, 10). Der Zimmerpreis war der U weder im Vorfeld bekannt, noch wurde er von A explizit in der „Zimmeranfrage“ genannt, sodass es der E-Mail an den wesentlichen Vertragsbestandteilen (essentialia negotii) mangelt.

Es handelt sich somit um die Aufforderung an den anderen Teil, ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum).

Die E-Mail „Zimmeranfrage“ stellt kein Angebot auf den Abschluss eines Beherbergungsvertrags dar.

Hinweis: Daher stellt sich auch die Frage nach der wirksamen Stellvertretung des U durch A nicht (mehr).

2. Angebot durch die „Reservierungsbestätigung“ der H

Die Reservierungsbestätigung der H könnte ein Angebot darstellen.

Die Rechtsnatur der Buchungsbestätigung ist jedoch insoweit irrelevant, als U sich daraufhin nicht mehr bei H gemeldet hat, mithin das Angebot jedenfalls nicht angenommen hat.

3. Zwischenergebnis

Ein Vertrag ist zwischen U und H nicht zustande gekommen.

III. Ergebnis

H hat gegen U keinen Anspruch auf Zahlung von 9.000,00€.

 

B. Anspruch der H gegen U auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB (c.i.c.)

H könnte gegen U einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB haben.

I. Schuldverhältnis

Es müsste ein vorvertragliches Schuldverhältnis vorliegen.

In Betracht kommt ein Schuldverhältnis durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang, also nicht notwendigerweise um die Abgabe von Willenserklärungen (MüKoBGB/EmmerichBGB § 311 Rn. 54).

U fragte durch die A die Verfügbarkeit der angefragten Zimmer sowie den Zimmerpreis ab, mithin sind U und H durch die E-Mail der A in Vertragsverhandlungen im Sinne des § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB getreten.

Ein vorvertragliches Schuldverhältnis liegt vor.

II. Pflichtverletzung

Schließlich müsste U eine Pflicht aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt haben.

Die culpa in contrahendo verlangt eine Pflichtverletzung im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB. § 241 Abs. 2 BGB normiert die Pflicht, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen.

In Betracht kommt, dass das Schweigen des U auf die „Reservierungsbestätigung“ eine Pflichtverletzung darstellt.

Voraussetzung hierfür ist, dass U durch sein Verhalten bei H das berechtigte Vertrauen erweckte, es werde mit Sicherheit zum Vertragsschluss kommen (vgl. OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2.2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 5, 19). Denn es ist das „gute Recht“ eines jeden an der Vertragsverhandlung Beteiligten, vom Vertragsschluss Abstand zu nehmen, ohne dies begründen zu müssen (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2.2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 19).

Durch das Schweigen des U auf die „Reservierungsbestätigung“ hat das Unternehmen nicht signalisiert, dass es mit Sicherheit zu einem Vertragsschluss kommen werde. Ferner nahm U im Nachgang keinerlei weiteren Kontakt zu H auf und ignorierte die Versuche der H, mit ihm in Kontakt zu treten.

Insbesondere der Umstand, dass U nicht auf die korrigierte Reservierungsbestätigung der H reagierte, zeigte an, dass U sich nicht vertraglich gebunden fühlte (vgl. OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2.2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 20).

Mithin erweckte das Verhalten des U kein berechtigtes Vertrauen, wodurch das Schweigen auf die „Reservierungsbestätigung“ keine Pflichtverletzung i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB darstellt.

Es liegt keine Pflichtverletzung vor.

III. Ergebnis

H hat gegen U keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB

 

III. Zusammenfassung

Zusammenfassend gilt es zu beachten, dass die Abgrenzung zwischen einem Angebot und der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) durch die Auslegung anhand des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) erfolgt. Die konkreten Umstände des Einzelfalls sind stets maßgeblich, um zu beurteilen, ob ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist oder nicht.

Ein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags muss dabei grundsätzlich auch Angaben zum Preis der Unterkunft enthalten. Die Angabe ist nur dann entbehrlich, wenn der Preis dem Antragenden im Vorhinein mitgeteilt oder anderweitig bekannt war. Fehlt die Preisangabe, so handelt es sich lediglich um die Aufforderung gegenüber dem Hotelier, seinerseits ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum) (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2.2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 6, 10).

Der aufmerksame Klausurbearbeiter sollte dabei die vorvertraglichen Schadensersatzansprüche nicht aus dem Blickfeld verlieren. Eine Pflichtverletzung gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt infrage, wenn beim anderen Teil das berechtigte Vertrauen erweckt wird, es werde mit Sicherheit zum Vertragsschluss kommen (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2.2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 19).

 

B. Fake-Name im Hotel: Zulässiges Geschäft für den, den es angeht?

Vielfach kommt es im Alltagsleben vor, dass Reisende unter falschem Namen in ein Hotel einchecken. Dies kann mehrere Gründe haben: sei es, dass der Buchende unerkannt bleiben will oder seine persönlichen Daten nicht offenbaren möchte. Wie sich diese Situation rechtlich beurteilt, gilt es im Folgenden zu untersuchen.

I. Sachverhalt (fiktiv)

G ist ein hochrangiger Geschäftsmann und möchte unter dem Namen des Fremden F ein Hotelzimmer anmieten, um unerkannt zu bleiben. Der Hotelier H nimmt das Angebot an und weist dem G, den er für den F hält, ein Zimmer zu.

Nachdem der G mehrfach in der Hotellobby erkannt und mit „G“ angesprochen wird, fällt dem H auf, dass der angegebene Name unzutreffend ist. H fragt sich nun, von wem er Erfüllung verlangen kann.

Hat H einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses? Falls ja, gegen wen richtet sich dieser Anspruch?

 

II. Gutachten

A. Anspruch des H gegen F aus dem Beherbergungsvertrag

H könnte gegen F einen Anspruch auf Entrichtung des vereinbarten Mietzinses aus § 535 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung ist, dass F Vertragspartner geworden ist.

I. Rechtsnatur

Die Bestimmung der Rechtsnatur eines typengemischten Vertrags ist umstritten (s.o.). Vorliegend steht die Anmietung eines Hotelzimmers in Rede, wobei sich der Vertrag sowohl nach der in der Literatur vertretenen Trennungs- und Kombinationstheorie, als auch nach der Absorptionstheorie, nach den Regeln des Mietrechts beurteilt. Ein Streitentscheid ist demnach entbehrlich.

II. Vertragsschluss

Es bedarf zweier korrespondierender Willenserklärungen, §§ 145 ff. BGB.

1. Angebot, §§ 145 ff. BGB

In der Anfrage des G könnte ein Angebot im Namen des F liegen.
Hierfür müsste die Willenserklärung des G gem. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB für und gegen F wirken.

Voraussetzung ist, dass G eine eigene Willenserklärung, in fremdem Namen und mit Vertretungsmacht abgegeben hat, § 164 Abs. 1 S. 1 BGB.

a. Eigene Willenserklärung

In Abgrenzung zur Botenschaft muss der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgeben und nicht nur eine fremde Erklärung übermitteln (HK-BGB/Dörner BGB § 164 Rn. 4).

G hat nicht offenbart, dass er „für“ F handelt, vielmehr hat er erklärt, dass er selbst F sei. G hat eine eigene Willenserklärung abgegeben.

b. In fremdem Namen

Fraglich scheint, ob G in fremdem Namen gehandelt hat.

Das im Stellvertretungsrecht geltende Offenkundigkeitsprinzip (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB) dient dem Schutz des Erklärungsempfängers, der wissen soll, wer zu seinem Vertragspartner wird (HK-BGB/Dörner BGB § 164 Rn. 5). Angesichts des Verwendens eines unechten Namens durch G gilt es eine Abgrenzung zwischen dem Handeln unter falscher Namensangabe (Namenstäuschung) und dem Handeln unter fremdem Namen (Identitätstäuschung) vorzunehmen.

Die Abgrenzung erfolgt danach, wie der Vertragspartner das Verhalten des Handelnden verständigerweise auffassen durfte (OLG Düsseldorf Urt. v. 2.11.1988 – 11 U 40/88, NJW 1989, 906).

aa) Identitätstäuschung

 Eine Identitätstäuschung liegt vor, wenn es dem Gegenüber gerade darauf ankommt, mit der genannten Person einen Vertrag zu schließen (Medicus/Petersen, BGB AT, 12. Aufl. 2024, Rn. 908). Als Rechtsfolge besteht im Wesentlichen Einigkeit dahingehend, dass die §§ 164 ff. BGB zumindest analog anwendbar sind (BGH Urt. v. 03.03.1966 – II ZR 18/64, NJW 1966, 1069, 1069 f.; Medicus/Petersen, BGB AT, 12. Aufl. 2024, Rn. 908). Regelmäßig wird der Handelnde sodann als falsus procurator gem. § 179 BGB analog haften müssen.

Es handelt sich vorliegend um ein Geschäft unter Anwesenden, wobei H weder den Handelnden (G) noch den wahren Namensträger (F) kannte. Gründe, aus denen H ein Interesse an der wahren Identität des Erklärenden haben könnte, sind nicht ersichtlich. Dem H kam es nicht auf die Identität des namentlich Genannten an, sodass kein Fall des Handeln unter fremdem Namen (Identitätstäuschung) vorliegt.

 

bb. Namenstäuschung

Es könnte eine bloße Namenstäuschung vorliegen.

Ein Handeln unter falscher Namensangabe (Namenstäuschung) ist gegeben, wenn der Erklärungsempfänger mit dem Erklärenden unabhängig von dessen Namen einen Vertrag abschließen möchte (Medicus/Petersen, BGB AT, 12. Aufl. 2024, Rn. 907). Rechtsfolge ist, dass nach dem Parteiwillen einzig der Handelnde vertraglich verpflichtet wird (Medicus/Petersen, BGB AT, 12. Aufl. 2024, Rn. 907).

H wollte mit G unabhängig von dessen Identität einen Vertrag schließen (s.o.), sodass ein Handeln unter falscher Namensangabe vorliegt.

2. Zwischenergebnis

G hat nicht in fremdem Namen gehandelt, vielmehr handelte er unter falscher Namensangabe (Namenstäuschung). Hieraus folgt, dass der F sich die Willenserklärung des G nicht gem. §§ 164 ff. BGB zurechnen lassen muss. G ist selbst Vertragspartner des H.

III. Ergebnis

H hat gegen F keinen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses aus § 535 Abs. 2 BGB.

 

III. Zusammenfassung

Werden unechte Namen beim Einchecken in ein Hotel genannt, so hat eine Abgrenzung zwischen dem Handeln unter falscher Namensangabe (Namenstäuschung) und dem Handeln unter fremdem Namen (Identitätstäuschung) i.S.d. §§ 164 ff. BGB analog zu erfolgen (Medicus/Petersen, BGB AT, 12. Aufl. 2024, Rn. 908).

Eine Abgrenzung erfolgt danach, wie der Vertragspartner das Verhalten des Handelnden verständigerweise auffassen durfte (OLG Düsseldorf Urt. v. 2.11.1988 – 11 U 40/88. MJW 1989, 906, 906). Ein Handeln unter falscher Namensangabe (Namenstäuschung) liegt vor, wenn die Verwendung des falschen Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität hervorruft, mithin der Vertrag mit dem Handelnden geschlossen werden soll. Eine Identitätstäuschung ist hingegen gegeben, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine konkrete Person hinweist und der Vertragspartner annehmen durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande. Regelmäßig liegt in diesen Konstellationen eine bloße Namenstäuschung vor, die den Erklärenden rechtlich bindet und nicht denjenigen, dessen Name genannt wurde.

12.05.2026/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-05-12 07:50:062026-05-12 07:50:06Reservierungsanfragen und Falschnamen – Einzelfragen beim Abschluss von Beherbergungsverträgen
Alexandra Alumyan

BGH: Des Maklers Müh‘ ist oft vergebene Müh’

AGB-Recht, Aktuelles, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Ein Studienplatz im Ausland, heiß begehrt – und teuer vermittelt. Doch was, wenn der Bewerber es sich anders überlegt? Der BGH hat mit seinem Urteil vom 5.6.2025 (Az.: I ZR 160/24) klargestellt, dass Vermittlungsfirmen, die Studienbewerbern zu Studienplätzen im Ausland verhelfen, keinen Vergütungsanspruch haben, wenn das Studium letztlich nicht angetreten wird.

In diesem Beitrag wird der Sachverhalt des zugrunde liegenden BGH-Urteils zunächst dargestellt und anschließend eine gutachterliche Aufarbeitung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen vorgenommen. Ziel ist es, die Argumentation des Gerichts in einer systematischen und nachvollziehbaren Form darzustellen. Die zitierten Randnummern bei den Rechtsprechungsnachweisen entsprechen der Nummerierung des Online-Portals „Juris“.

Sachverhalt (verkürzt dargestellt)

Gesellschaft A betreibt eine Agentur, die Studienbewerbern aus Deutschland und Österreich gegen ein Erfolgshonorar bei der Vermittlung von Studienplätzen im Ausland für Humanmedizin hilft. A bietet die Zusammenstellung der Bewerbungsunterlagen, Übersetzungen, Kommunikation mit den Universitäten, ggf. Organisation von Aufnahmeprüfungen in Deutschland sowie Begleitung bei organisatorischen Angelegenheiten vor Ort an. Eine Vergütung erhält A ausschließlich vom Bewerber, nicht von den Universitäten. Die Höhe der Vergütung entspricht einer Jahresstudiengebühr der jeweiligen Universität.

Der Bewerber B forderte am 14.7.2022 über die Website von A ein Infopaket an und erhielt zusammen mit diesem ein Formular zur Erteilung eines Vermittlungsauftrags. Am 20.7.2022 füllte B dieses Formular aus, unterzeichnete es und übersandte es an A. B wählte den Studiengang Humanmedizin, den Studienort Mostar in Bosnien-Herzegowina und als Studienbeginn Wintersemester 2022/2023 bzw. Sommersemester 2023. Eine Jahresstudiengebühr an der Universität Mostar beträgt 11.198,67 EUR.

Unter „VI. Vermittlungsbedingungen“ des Antragsformulars der Agentur ist folgendes geregelt:

Ziff. 1 (Studienbewerber): Der Studienbewerber übermittelt die für das Bewerbungsverfahren erforderlichen Unterlagen und nimmt an eventuellen Aufnahmetests der gewählten Universität(en) teil.

Ziff. 2 (Aufnahmetest): Soweit die gewählte Universität einen eigenen Aufnahmetest durchführt, bemüht [A] sich, diesen Test in Deutschland anzubieten. Für die Durchführung eines Aufnahmetests betragen die Kosten 500 EUR (netto).

Ziff. 3 (Vergütung):

3.1: Erhält der Studienbewerber einen Studienplatz unter Mitwirkung von [A], zahlt der Studienbewerber an [A] ein Erfolgshonorar (netto) in Höhe einer Jahresstudiengebühr der jeweiligen Universität für den beauftragten Studiengang.

3.2: Auslagen, (zum Beispiel für Übersetzungen/ Beglaubigungen/ Universitätsgebühren) werden nach ihrem tatsächlichen Anfall vom Studienbewerber erstattet. 

Ziff. 4 (Sonstiges):

4.1: Die Parteien sind an diese Vermittlungsvereinbarung ab Unterzeichnung und nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres des gewünschten Studienbeginns gebunden.

4.2: In der Vergütung beinhaltet ist die Teilnahme am Studien-Vorbereitungskurs der [A]. Die Teilnahme erfolgt freiwillig, eine Nichtteilnahme begründet keine finanziellen Ansprüche.

4.3: Für den Abschluss und die Abwicklung dieses Vertrages gilt deutsches Recht. …

Ziff. 5 (Rücktritt):

5.1: [zusammengefasst: Rücktrittsoption für den Fall, dass der Studienbewerber im angegebenen Studiengang an einem anderen als dem gewünschten Studienort an einer staatlichen deutschen Universität oder an einem anderen der ausgewählten Studienorte im Vermittlungsjahr einen Studienplatz erhält und antritt. Der Provisionszahlungsanspruch soll im Falle des Rücktritts entfallen, jedoch berechnet A hierfür eine Gebühr in Höhe von 1.000 – 1.500 EUR]…

Mitarbeiter der A sandten B die für die Bewerbung erforderlichen Dokumente zu, welche B einige Tage später an A zurücksandte. A reichte daraufhin die Bewerbungsunterlagen des B bei der Universität Mostar ein.

Die Universität Mostar übersandte B am 6.8.2022 schließlich einen Zulassungsbescheid.

Am 22.8.2022 teilte B der A per E-Mail mit, er könne aus gesundheitlichen Gründen das Studium im Oktober nicht antreten. Er bat darum, das Bewerbungsverfahren zu stoppen. Am 6.9.2022 stellte A dem B dennoch eine Rechnung über 11.198,67 EUR. Diese Rechnung hat B, anwaltlich vertreten durch R, mit Schreiben vom 13.9.2022 jedoch bestritten. Daraufhin erhob A Klage auf Zahlung der Vergütung in Höhe von 11.198,67 EUR.

Frage: Hat A gegen B einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 11.198,67 EUR?

Die nachfolgende Lösungsskizze fasst die Erwägungen der Gerichte aller drei Instanzen zusammen und richtet sich in ihren Ergebnissen nach dem BGH. Die Schwierigkeit der Bearbeitung liegt vor allem im verschachtelten Aufbau des Gutachtens. Neben dem hier gewählten Ansatz bestehen auch andere vertretbare Möglichkeiten, die Themenschwerpunkte – Qualifizierung des typengemischten Vermittlungsvertrags als Maklervertrag, Auslegung von AGB sowie Unwirksamkeit der Vergütungsklausel – sinnvoll darzustellen.

Lösungshinweise

A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 11.198,67 EUR aus dem Vermittlungsvertrag, Ziff. 3.1 der Vermittlungsbedingungen, haben.

A. Anspruch entstanden

I. Vertragsschluss

Zunächst müsste ein Vertrag zwischen A und B zustande gekommen sein. Ein Vertrag kommt zustande durch zwei korrespondierende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Angebot und Annahme, §§ 145, 147 BGB. Bei einer lebensnahen Betrachtung des Sachverhalts lässt die Zurverfügungstellung eines Formulars auf der Website der A noch keinen objektiven Rechtsbindungswillen der A erkennen, sodass es sich beim Formular zunächst um kein Angebot, sondern um eine invitatio ad offerendum handelt. Ein Angebot des B ist jedoch in der Übersendung des ausgefüllten und unterzeichneten Formulars an A zu erkennen, § 145 BGB. Dieses hat A spätestens durch Zusendung der auszufüllenden Bewerbungsdokumente an B konkludent angenommen, § 147 BGB. Die Erklärungen sind durch Zugang jeweils wirksam geworden, § 130 I BGB. Somit besteht zwischen A und B ein wirksamer Vertrag.

II. Wirksame Einbeziehung

Sodann müsste die Ziff. 3.1 der Vermittlungsbedingungen, welche eine Regelung für die Entstehung des Vergütungsanspruchs trifft, wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein.

Bei den Vermittlungsbedingungen könnte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln, sodass die wirksame Einbeziehung nach §§ 305 ff. BGB zu beurteilen wäre.

1. Vorliegen von AGB und Einbeziehung in den Vertrag

Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich ist gem. § 310 I, II, IV BGB eröffnet.

Die Vermittlungsbedingungen stellen von A bei Vertragsschluss gestellte, vorformulierte allgemeine Vertragsbedingungen dar, § 305 I BGB, welche in den Vertrag auch einbezogen wurden, § 305 II BGB, sodass Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB vorliegen. Die Wirksamkeit der Einbeziehung richtet sich also nach den §§ 305 ff. BGB.

Anmerkung: Umfassendere Ausführungen sind nur bei entsprechender Sachverhaltsangabe möglich.

An dieser Stelle könnte bereits die Auslegung der AGB in Ziff. 3.1 über § 305c II BGB problematisiert werden – demnach wäre die Klausel zunächst nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn aus der Sicht eines durchschnittlichen, verständigen und redlichen Vertragspartners auszulegen. Sofern nach Ausschöpfung aller Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, geht die Unklarheit nach § 305c II BGB zulasten des Verwenders (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2025 – I ZR 160/24, Rn. 31)

Es müsste diskutiert werden, wie „Erhalt“ eines Studienplatzes zu verstehen ist. Der BGH erkennt darin die Zusage des Studienplatzes, nicht den Abschluss des Studienplatzvertrags. Nach Ansicht der Verfasserin führt die Diskussion an dieser Stelle zu einer unübersichtlichen Schachtelprüfung – und man weicht vom BGH ab, welcher seine wesentlichen Erwägungen bezüglich der Qualifizierung des Vertrags und dessen Unwirksamkeit nach § 307 BGB erst im Rahmen der Inhaltskontrolle anstellt. 

2. Inhaltskontrolle

Die Klausel müsste einer Inhaltskontrolle unterliegen und dieser standhalten können.

a. § 307 III 1 BGB

Eine Inhaltskontrolle kommt nur in Betracht, wenn die Klausel dem Anwendungsbereich gem. § 307 III 1 BGB unterfällt. Dafür müsste die Klausel eine von den gesetzlichen Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung darstellen, § 307 III  1 BGB.

Ziff. 3.1 der Vermittlungsbedingungen regelt den Vergütungsanspruch der Agentur A.

Hierbei könnte es sich um eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung zur Entstehung des Anspruchs auf Zahlung des Maklerlohns gem. § 652 I 1 BGB handeln.

aa. Qualifikation des Vertrags

Dafür müsste es sich beim Vermittlungsvertrag um einen Maklervertrag im Sinne des § 652 BGB handeln.

Der Maklervertrag ist gem. § 652 I BGB auf den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder auf die Vermittlung eines Vertrages, in der Regel zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten, gerichtet (vgl. OLG München, Urt. v. 5.8.2024 – 36 U 3263/23 e, Rn. 40). Typischerweise handelt es sich bei der Tätigkeit des Auftragnehmers (d.h. des Maklers) um eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit, wobei die Vergütungspflicht im Grundsatz an den erfolgreichen Nachweis oder die erfolgreiche Vermittlung anknüpft – der Auftraggeber kann frei entscheiden, ob er das nachgewiesene Geschäft abschließen will (vgl. OLG München, Urt. v. 5.8.2024 – 36 U 3263/23 e, Rn. 40).

A verpflichtet sich dazu, die Bewerbungsunterlagen des Bewerbers zusammenzustellen und bei der Universität einzureichen. Die Aufnahme an der Universität erfolgt durch einen Studienplatzvertrag, der typischerweise auf einer Zusage der Universität (Angebot) und dem Antritts des Studienplatzes durch den Bewerber  (Annahme) beruht. Durch ihre Mitwirkung vermittelt A dem B also den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Studienplatzvertrags mit der Wunschuniversität.

Daher kommt ein Maklervertrag grundsätzlich in Betracht.

Der Vermittlungsvertrag könnte aber auch als Dienstvertrag gem. § 611 BGB oder als Werkvertrag gem. § 631 BGB eingeordnet werden.

Beim Dienstvertrag gem. § 611 BGB verpflichtet sich der Dienstverpflichtete zur Leistung der zugesagten Dienste und der Dienstberechtigte zur Gewährung der vereinbarten Vergütung (vgl. OLG München, Urt. v. 5.8.2024 – 36 U 3263/23 e, Rn. 44). Beim Werkvertrag gem. § 631 BGB verpflichtet sich der Werkunternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung (vgl. OLG München, Urt. v. 5.8.2024 – 36 U 3263/23 e, Rn. 47).

Gegen einen reinen Dienstvertrag spricht jedoch, dass gem. Ziff. 3.1 nicht die Tätigkeit als solche vergütet wird, sondern an den Vermittlungserfolg („Erhält der Studienbewerber einen Studienplatz unter Mitwirkung…) angeknüpft wird (vgl. LG München II, Urt. v. 24.7.2023 – 2 O 3233/22, Rn. 63). Das honorarauslösende Ereignis ist damit der Erhalt des Studienplatzes und keine konkrete Leistungshandlung der Agentur. Gegen einen reinen Werkvertrag lässt sich einwenden, dass der Vermittlungserfolg durch einen Vertrag zwischen dem Bewerber und der Universität erzielt wird, der ausschließlich durch deren Willenserklärungen zustande kommt und daher nicht „Werk“ der Agentur sein kann (vgl. LG München II, Urt. v. 24.7.2023 – 2 O 3233/22, Rn. 64). Ein reiner Dienst- bzw. Werkvertrag liegt mithin nicht vor.

Neben der Vermittlung übernimmt A bei Bedarf jedoch auch die Anfertigung von Übersetzungen und Beglaubigungen und führt die Korrespondenz mit den Universitäten. Zusätzlich bietet A Vorbereitungskurse an und begleitet die Bewerber bei organisatorischen Angelegenheiten. Diese Tätigkeiten werden gem. Ziff. 3.2 separat vergütet. Je nach Art der konkreten Zusatzleistung könnte diese entweder als bloßes Tätigwerden (§ 611 BGB) oder als Leistungserfolg (§ 631 BGB) geschuldet sein, sodass der Vermittlungsvertrag jedenfalls Elemente des Dienst- und Werkvertrags aufweist.

Der Vermittlungsvertrag zwischen A und B ist somit ein typengemischter Vertrag mit Elementen des Makler-, Dienst- und Werkvertragsrechts.

bb. Rechtliche Behandlung eines sog. „typengemischten“ Vertrags

Fraglich ist, welche die nach § 307 III BGB maßgebliche Vorschrift zur Regelung des Vergütungsanspruchs ist. Die Vergütung könnte sich vorliegend nach § 611 I BGB, nach § 631 I BGB oder nach § 652 I 1 BGB richten.

Dies knüpft unmittelbar an die Frage an, wie ein durch mehrere Vertragstypen geprägter Vertrag rechtlich zu behandeln ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH bildet ein gemischter Vertrag ein einheitliches Ganzes und kann daher bei der rechtlichen Beurteilung nicht in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden, dass auf die jeweiligen Vertragsanteile das partiell einschlägige Vertragsrecht angewendet wird (sog. Absorptionstheorie, abzugrenzen von der Kombinationstheorie, vgl. BeckOK BGB/Gehrlein, BGB § 311 Rn. 21).

Der Eigenart des Vertrags wird nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt. Überwiegt ein Vertragsbestandteil und ist er deshalb für das Wesen dieses Vertrags prägend, so ist das Recht dieses Bestandteils auch für den ganzen Vertrag entscheidend. Der Schwerpunkt des Vertrags richtet sich nach der inhaltlichen Ausgestaltung des Vertrags und nach dem tatsächlichen Inhalt der wechselseitigen Rechte und Pflichten der Parteien, nicht nach der von den Vertragspartnern gewählten Benennung (BGH, Urt. v. 5.6.2025 – I ZR 160/24, Rn. 18).

Hierzu sind die in den Vermittlungsbedingungen getroffenen Vereinbarungen der Parteien auszulegen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind – anders als individuelle Vertragsbestimmungen – „nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie ein verständiger und redlicher Vertragspartner sie unter Abwägung der Interessen der Normalerweisen beteiligten Verkehrskreise versteht, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind“ (BGH, Urt. v. 5.6.2025 – I ZR 160/24, Rn. 19).

Erwägung 1: Erfolgshonorar

Zunächst könnte das Vergütungsmodell darauf hindeuten, dass der Schwerpunkt des Vertrags im Maklervertragsrecht liegt.

Das in Ziff. 3.1 bezeichnete Honorar orientiert sich nicht am Aufwand für geleistete Dienste der Agentur, sondern an der Höhe der Studiengebühren, die je nach Universität unterschiedlich hoch ausfallen (vgl. OLG München, Urt. v. 5.8.2024 – 36 U 3263/23 e, Rn. 46). Damit entspricht die Struktur der Vergütung nicht dem Dienst- oder Werkvertrag, bei denen typischerweise die Höhe von der Art der Leistungshandlung abhängig ist. Dagegen ist es beim Maklervertrag typisch, dass die Maklerprovision am vermittelten Hauptvertrag gemessen wird (vgl. MüKoBGB/Althammer, 9. Aufl. 2023, BGB § 652 Rn. 71).

Diese Auslegung legt auch die Vereinbarung in Ziff. 5.1 nahe. Demnach soll der Agentur im Falle des Rücktritts ein Vergütungsanspruch in Höhe von 1.500/ 1.000 EUR zustehen. Dies biete „einen Orientierungsrahmen für den pauschalierten Sach- und Personalaufwand“ der Agentur (OLG München, Urt. v. 5.8.2024 – 36 U 3263/23 e, Rn. 46). Die Jahresstudiengebühr – wie im hiesigen Fall beispielsweise 11.198,67 EUR – fällt deutlich höher aus und übersteigt den Rahmen der pauschalen „Ersatzvergütung“ im Rücktrittsfall.

Erwägung 2: Vereinbarung einer befristeten Bindungswirkung

Für einen Schwerpunkt im Dienst- oder Werkvertragsrecht hingegen könnte die Vereinbarung einer zeitlich befristeten Bindungswirkung sprechen.

Ein solcher „Makleralleinauftrag“ mit einer befristeten Bindungswirkung schränkt den Auftraggeber in seiner Freiheit, den Hauptvertrag selbst oder durch andere Vermittler zu beschaffen, ein. Im Gegenzug dafür wird der Makler dazu verpflichtet, aktiv tätig zu werden.

Typischerweise begründet aber nur ein Dienst- oder Werkvertrag, nicht aber ein Maklervertrag eine Pflicht zum Tätigwerden des Auftragnehmers. Ein normaler Maklervertrag lässt auch die Freiheit des Auftraggebers zum Abschluss anderer Vermittlungsverträge unberührt (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2025 – I ZR 160/24, Rn. 23).

Jedoch handelt es sich hierbei um eine in der Praxis übliche, anerkannte Form des Maklervertrags, bei dem die wesentlichen Grundgedanken der §§ 652 ff. BGB unangetastet bleiben (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2025 – I ZR 160/24, Rn. 24). Daher spricht die vereinbarte Bindungswirkung nicht gegen einen Schwerpunkt im Maklervertragsrecht.

Erwägung 3: Leistungsspektrum und Abrechnung der Leistungen

Die schwerpunktmäßige Einordnung im Maklervertragsrecht könnte sich auch aus dem angebotenen Leistungsspektrum ergeben.

Die Ziff. 2, Ziff. 3.2 und Ziff. 4.2 zeigen, dass die Agentur neben der bloßen Vermittlung des Studienplatzes auch Serviceleistungen, sozusagen ein „Rundum-Sorglos-Paket“ anbietet (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2025 – I ZR 160/24, Rn. 27). Die Agentur vermittelt daher nicht nur die Gelegenheit zum Abschluss des Studienplatzvertrags, sondern übernimmt auch die gesamte Bewerbungsorganisation für den Auftraggeber.

Jedoch ist nur die erfolgreiche Vermittlung des Studienplatzes kostenpflichtig, gem. Ziff. 3.1. Zusätzliche Gebühren und Auslagen kommen nur im Einzelfall bei tatsächlicher Inanspruchnahme der Serviceleistungen dazu, Ziff. 3.2. Das angebotene „Rundum-Sorglos-Paket“ ist also nicht von der Vergütung nach Ziff. 3.1 erfasst. Bei einer Gesamtbetrachtung handelt es sich bei den einzelnen Serviceleistungen vielmehr um ergänzende Tätigkeitspflichten des Maklers, die jedoch „nicht dazu führen, dass eine Vereinbarung ihren Charakter als Maklervertrag verliert“ (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2025 – I ZR 160/24, Rn. 24).

Der Schwerpunkt des Vermittlungsvertrags liegt somit im Maklervertragsrecht. Es liegt ein Maklervertrag mit dienst- und werkvertraglichen Elementen vor.

Die nach § 307 III BGB maßgebliche Vorschrift zur Regelung des Vergütungsanspruchs ist daher § 652 I 1 BGB.

cc. Abweichung von den gesetzlichen Rechtsvorschriften

Nunmehr müsste die in Ziff. 3.1 getroffene Vergütungsvereinbarung eine von § 652 I 1 BGB abweichende oder ergänzende Regelung darstellen.

(1) Auslegung der Ziff. 3.1: „erhalten“

Laut Ziff. 3.1 müsste der Bewerber einen Studienplatz unter Mitwirkung von A „erhalten“ haben, damit der Lohnanspruch der Agentur entsteht.

Fraglich ist, wie der Begriff „erhalten“ zu verstehen ist.

Nach dem natürlichen Sprachgebrauch eines durchschnittlichen, verständigen  Vertragspartners eröffnet der Begriff „erhalten“ zwei Auslegungsmöglichkeiten (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2025 – I ZR 160/24, Rn. 32):

Zum einen könnte darunter bereits die Zusage der Universität verstanden werden. Zum anderen könnte damit erst die Annahme des Studienplatzes durch den Bewerber gemeint sein, mit der der Bewerbungsvorgang seinen Abschluss findet. Der Wortlaut bietet dahingehend jedoch keine eindeutige Klarheit.

Über den Wortlaut hinaus können auch der Kontext des gesamten Klauselwerks sowie außerhalb der Erklärung liegenden Umstände, deren Kenntnis von einem Durchschnittskunden erwartet werden kann, herangezogen werden (MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022, BGB § 305c Rn. 34).

Das LG München zieht zur Auslegung die Internetseite der A heran: Dort wurde der Verlauf des Bewerbungsverfahrens dargestellt – „Persönliches Kennenlernen, Auftragserteilung, Bewerbungsunterlagen, Aufnahmetest, Studienvertrag“. Jedoch nennt die Agentur nicht auch die Erteilung des Zulassungsbescheids, sondern nur den Studienvertrag (vgl. LG München II, Urt. v. 24.7.2023 – 2 O 3233/22 –, Rn. 53).

Aus einem Umkehrschluss zu Ziff. 5.1 könnte sich ergeben, dass bereits die Zusage als zwingender Anknüpfungspunkt zu verstehen ist. Die Klausel enthält eine entgeltliche Rücktrittsoption bei Erhalt und Antritt eines Studienplatzes an einer anderen als der vermittelten Universität. „Eine solche Rücktrittsoption wäre überflüssig, wenn nicht das Honorar bereits mit der Studienplatzzusage geschuldet sein sollte“ (BGH, Urt. v. 5.6.2025 – I ZR 160/24, Rn. 33).

Der honorarauslösende „Erhalt“ des Studienplatzes ist somit bereits in der Studienplatzzusage zu erkennen.

Anmerkung: Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich leider nicht der konkrete Wortlaut der Klausel. Insoweit lässt sich schwer einordnen, weshalb die Rücktrittsoption überflüssig wäre. Eine Rücktrittspauschale ist nach Auffassung der Verfasserin auch schon vor der Zusage für den Makler sinnvoll, sodass die „Zusage“ kein zwingender Anknüpfungspunkt sein kann.

Anmerkung: Würde man sich hier dafür entscheiden, dass der Wortlaut und die ergänzende Auslegung weiterhin zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis führen, würde die Zweifelsregel des § 305c II BGB zum Zuge kommen. Die Unklarheit der Klausel geht nach § 305c II BGB zulasten des Verwenders. Maßgeblich ist dabei die kundenfeindlichste Auslegung, mithin eine Auslegung die zur Unwirksamkeit der Klausel und zur Anwendung des dispositiven Rechts führen würde (BGH, Urt. v. 5.6.2025 – I ZR 160/24, Rn. 31). 

Im Rahmen der Prüfung des § 305c II BGB müsste der Bearbeiter sich inzident mit der Unwirksamkeit der Klausel nach §§ 307-309 BGB befassen.

(2) Abweichung von § 652 I 1 BGB

Die Klausel müsste von den gesetzlichen Rechtsvorschriften abweichen.

§ 652 I 1 BGB geht davon aus, dass der Lohnanspruch des Maklers erst entsteht, wenn der Makler seine Maklerleistung erbracht hat, der Hauptvertrag zustande gekommen ist und das Zustandekommen kausal auf der Maklerleistung beruht.

Hier könnte eine Abweichung vom Erfordernis des Abschlusses des Hauptvertrags vorliegen. Beim Studienplatzvertrag handelt es sich um den maßgeblichen Hauptvertrag. Der Bewerber müsste den Studienplatz angetreten sein, indem er die Zusage bestätigt und einen Studienplatzvertrag mit der Universität abschließt. Nach dem Gesetz genügt es also – entgegen Ziff. 3.1 – nicht, dass der Studienbewerber lediglich eine Zusage von der Universität erhält, die er nicht annimmt.

Die Klausel Ziff. 3.1 stellt also eine vom Gesetz abweichende Vergütungsregelung dar.

dd. Zwischenergebnis

Damit unterliegt die Klausel der Inhaltskontrolle, § 307 III 1 BGB.

b. Wirksamkeit der Klausel nach §§ 307-309 BGB

Die Klausel müsste ferner einer Inhaltskontrolle gem. §§ 307-309 BGB standhalten und dürfte nicht zur Unwirksamkeit gelangen.

Ein Verstoß der Ziff. 3.1 gegen §§ 308, 309 BGB ist nicht ersichtlich.

Die Klausel könnte aber eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 II Nr. 1 BGB darstellen und daher gem. § 307 I 1 BGB unwirksam sein.

Eine unangemessene Benachteiligung liegt gem. § 307 II Nr. 1 BGB dann vor, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

aa. Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken

Die Klausel müsste gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen zum Maklervertrag verstoßen.

„Zum Leitbild des Maklervertrags gemäß § 652 BGB gehören die Erfolgsabhängigkeit der Provision, die Entschließungsfreiheit des Auftraggebers, die Ursächlichkeit der Maklertätigkeit für den Vertragsabschluss und die fehlende Verpflichtung des Maklers zur Leistungserbringung.“ (BGH, Urt. v. 5.6.2025 – I ZR 160/24, Rn. 35)

Erwägung 1: B könnte sich gezwungen fühlen, den Studienplatz anzunehmen

Typischerweise ist der Auftraggeber frei darin, das vom Makler nachgewiesene bzw. vermittelte Geschäft abzuschließen (BGH, Urt. v. 5.6.2025 – I ZR 160/24, Rn. 37). Dies bedeutet, dass der Bewerber sich – auch wenn die Agentur erfolgreich einen Studienplatz vermittelt hat – gegen eine Zusage und damit gegen den Abschluss des Hauptvertrags mit der Universität entscheiden kann. B ist krank geworden und war daher nicht in der Lage, ein derart räumlich entferntes Studium aufzunehmen. Sein Interesse an dem Abschluss eines Studienplatzvertrags ist damit vollständig entfallen. B ist also insoweit benachteiligt, als dass die Maklerleistung der A für ihn (B) keinen Wert mehr hat (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2025 – I ZR 160/24, Rn. 35). Wenn B die Vergütung zahlen muss, obwohl er kein Interesse mehr am Studienplatz hat, wird seine Entscheidungsfreiheit eingeschränkt, da er sich gedrängt fühlen könnte, den Vertrag nur wegen seiner Zahlungspflicht abzuschließen – sonst hätte er „für nichts“ bezahlt. Die Höhe der Vergütung führt zu einer Verschärfung dieses Konflikts (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2025 – I ZR 160/24, Rn. 35).

Erwägung 2: Überwälzung des Vertragsabschlussrisikos

Nach obiger Auslegung wird der Bewerber aufgrund Ziff. 3.1 bereits vor Abschluss des Studienvertrags zahlungspflichtig. Der Zahlungsanspruch der Agentur entsteht unabhängig davon, ob der Bewerber einen Studienplatzvertrag mit der Hochschule abschließt. Dadurch wird das – typischerweise dem Makler zugeordnete – Vertragsabschlussrisiko auf den Auftraggeber abgewälzt. Die Überwälzung des Maklerrisikos auf den Auftraggeber widerspricht aber der Natur des Maklervertrags (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2025 – I ZR 160/24, Rn. 35).

…oder in anderen Worten: „Des Maklers Mühe ist oft vergebene Mühe“ (LG München II, Urt. v. 24.7.2023 – 2 O 3233/22, Rn. 65).

Damit liegt ein Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken des Maklervertragsrechts vor.

bb. Keine Rechtfertigung der Leitbildabweichung

Ein sachlicher Grund, der die Abweichung vom Leitbild des Maklervertrags rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Auch wurde die Wahrung des gesetzlichen Schutzzwecks nicht auf andere Weise sichergestellt (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2025 – I ZR 160/24, Rn. 43).

cc. Zwischenergebnis

Die Klausel stellt folglich eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 II Nr. 1 BGB dar.

c. Zwischenergebnis

Die Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand und ist gem. § 307 I 1 BGB unwirksam.

3. Zwischenergebnis

Die Klausel wurde mithin nicht wirksam in den Vertrag einbezogen.

III. Anwendung dispositiven Rechts

Der Lohnanspruch müsste sich aus einer anderen Rechtsgrundlage als Ziff. 3.1 ergeben.

Die Unwirksamkeit der Ziff. 3.1 lässt gem. § 306 I BGB die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt, sodass eine vertragliche Grundlage für den Lohnanspruch weiterhin besteht. Anstelle der Klausel Ziff. 3.1 treten gem. § 306 II BGB jedoch die gesetzlichen Vorschriften.

Der Vergütungsanspruch des Maklers wird in § 652 I 1 BGB geregelt. Das honorarauslösende Ereignis ist demnach das Zustandekommen des Hauptvertrags. Ein Hauptvertrag zwischen der zusagenden Universität und dem B ist jedoch mangels Annahme des Studienplatzangebots durch B nicht zustande gekommen.

Damit ist der Lohnanspruch der Agentur nicht entstanden.

B. Ergebnis

A hat folglich keinen Anspruch gegen B auf Zahlung in Höhe von 11.198,67 EUR.

16.07.2025/0 Kommentare/von Alexandra Alumyan
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Alumyan https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Alumyan2025-07-16 08:10:182025-07-21 05:16:02BGH: Des Maklers Müh‘ ist oft vergebene Müh’
Dr. Jan Winzen

OLG Hamm: zur Verkehrssicherungspflicht des Saunabetreibers

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In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des OLG Hamm (Az.: I-12 U 52/12) musste das Gericht über die tödlichen Folgen eines Saunagangs urteilen. Der Entscheidung vom 29.08.2012 lag folgender tragischer Sachverhalt zu Grunde:
Die Erblasserin war seit über zehn Jahren Mitglied in einem Fitnessstudio. Seit einigen Jahren nutzte sie auch regelmäßig (ein bis zweimal die Woche) den dort vorhandenen Saunabereich. Der tragische Vorfall ereignete sich an einem Vormittag im Frühjahr 2011. Die Erblasserin wurde zur Mittagszeit in der 90 Grad heißen Sauna nicht ansprechbar und zusammengesackt aufgefunden. Sie hatte einen Schwächeanfall und Verbrennungen dritten Grades erlitten. Einige Monate später verstarb sie an den Folgen. Die regelmäßige Kontrolle der Sauna war allgemein für 10.00 Uhr, 14.30 Uhr, 17.30 Uhr und 21.00 Uhr vorgesehen.
Die Kläger (als Nachkommen) führten die ursprünglich von der Erblasserin erhobene Klage fort und nahmen die Betreiberin des Fitnessstudios auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 10.000,00 Euro in Anspruch. Zur Begründung verweisen die Kläger im Wesentlichen auf unzureichende Kontrollmaßnahmen durch das Studiopersonal.
Wie auch die Vorinstanz wies das OLG Hamm die Klage ab.

  • Finden der richtigen Anspruchsgrundlage

Zu Beginn der Prüfung muss auf § 1922 Abs. 1 BGB hingewiesen werden. Danach geht ein möglicher Schmerzensgeldanspruch der Erblasserin im Wege der Erbfolge (Gesamtrechtsnachfolge) auf die Kläger (als Erben) über.
Anknüpfungspunkt für die Begründung eines Anspruchs der Kläger ist die Verletzung von Sorgfaltspflichten durch die Betreiberin des Fitnessstudios. Steht ein Unterlassen des Schädigers in Rede geht es häufig um deliktische Verkehrssicherungspflichten und folglich um die Prüfung des § 823 Abs. 1 BGB (siehe dazu etwa hier). Anders aber im vorliegenden Fall: Die Verstorbene war Mitglied in dem Fitnessstudio der Beklagten. Es bestand also eine vertragliche Verbindung zum Schädiger. Nach allgemeinen Grundsätzen ist zunächst eine Verletzung der aus dieser vertraglichen Verbindung resultierenden Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) zu prüfen, bevor man auf § 823 Abs. 1 BGB eingeht (im Ergebnis dürfte freilich meist kein Unterschied bestehen, der methodisch saubere Aufbau demonstriert aber zivilrechtliches Grundverständnis).
§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB
Grundlage für einen Schmerzensgeldanspruch der Kläger könnte demnach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Fitnessstudiovertrag sein.

  • Schuldverhältnis – Fitnessstudiovertrag als Mietvertrag

Dazu müsste zunächst zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien bestanden haben.
Das OLG Hamm qualifiziert den zwischen der Verstorbenen und dem Fitnessstudio geschlossene Vertrag als Mietvertrag. Damit schließt sich das Gericht der Ansicht des BGH an, der einen Fitnessstudiovertrag nicht als typengemischten Vertrag (mit miet- und dienstvertraglichen Elementen) sondern als Mietvertrag ansieht, wenn das Mitglied nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages lediglich zur Nutzung der Geräte und der Räumlichkeiten berechtigt ist und weitere Verpflichtungen seitens des Studios, etwa zu Unterrichts- oder anderen Dienstleistungen, vertraglich nicht vorgesehen sind (vgl. BGH, Urteil v. 08.02.2012 – XII ZR 42/10 Rz. 17 f. juris; wir berichteten).
Der im vorliegenden Fall als „activ-club Vereinbarung“ bezeichnete Vertrag war als reiner Gebrauchsüberlassungsvertrag im vorbezeichneten Sinne ausgestaltet und umfasste insbesondere auch den Gebrauch der Sauna.

Eine etwaige Einweisung in den Gebrauch der Geräte sowie Beratung und Beaufsichtigung sind dann als bloße vertragliche Nebenleistungen geschuldet.

Ob hier eine genaue Einstufung als Mietvertrag überhaupt erforderlich war, erscheint fraglich, zumal die daran anschließende Prüfung einer Schutzpflichtverletzung davon unabhängig sein dürfte.
Da der Vertrag vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde, bedarf es für die Anwendung des neuen Schuldrechts auch noch eines Umweges über  Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB. Danach gilt für vor dem 01.01.2002 geschlossene Dauerschuldverhältnisse ab dem 01.01.2003 nur noch das neue Schuldrecht.

  • Pflichtverletzung

Die Betreiberin des Fitnessstudios müsste eine Pflicht aus dem Fitnessstudiovertrag verletzt haben. Eine solche Pflichtverletzung könnte in einer unzureichenden Kontrolle des Saunabereichs durch das Personal des Fitnessstudios zu sehen sein.

Vertragliche Schutzpflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB umfassen als schuldrechtliche Nebenpflicht das Gebot, sich bei Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. Die (deliktische) Verkehrssicherungspflicht ist innerhalb eines Vertragsverhältnisses zugleich eine solche vertragliche Schutzpflicht.

Es folgen allgemeine Ausführungen zur Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die das Gericht abschließend stichpunktartig (!) wie folgt zusammenfasst:

  • Es muss eine Gefahrenlage geschaffen worden sein,
  • aus der sich die naheliegende Möglichkeit einer Schädigung anderer ergibt.
  • Die erforderlichen Maßnahmen bestimmen sich sodann
  • nach der herrschenden Verkehrsauffassung
  • und den Umständen des Einzelfalls
  • in den Grenzen des Möglichen und Zumutbaren.

Sodann subsumiert das Gericht unter diese Voraussetzungen:

Eine Gefahrenlage, die mit der naheliegenden Möglichkeit einer Schädigung anderer verbunden ist, ist nach allgemeiner Ansicht bei dem Betrieb eines Fitnessstudios mit Saunabereich gegeben.

Im Hinblick auf die nach der Verkehrsauffassung zu bestimmenden erforderlichen Maßnahmen stellt der Senat zunächst allgemein auf die Erwartungshaltung eines durchschnittlichen Saunagasts ab. Zur Erinnerung: Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist nach st. Rspr. des BGH genügt, wenn im Ergebnis der Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Zu treffen sind die Sicherheitsvorkehrungen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind – deshalb muss man nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadeneintritts Vorsorgemaßnahmen treffen.
Regelmäßige Kontrollen in engeren Zeitabständen

etwa indem an die Saunakabine angeklopft wird oder die Saunagäste auf ihr Wohlbefinden persönlich angesprochen werden

stehen danach gerade nicht im Einklang mit der Erwartungshaltung eines Saunagasts. Diesem kommt es vielmehr darauf an

den Saunabesuch in Ruhe und ohne störende Einflüsse durchführen zu können.

Hinzu kommt, dass ein Saunagast seine gesundheitliche Belastbarkeit nach Ansicht des Gerichts im Grundsatz selbst einzuschätzen vermag. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf regelmäßige Kontrollen ist deshalb nicht anzuerkennen:

Denn die körperlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Benutzung einer Sauna sind dem Grunde nach allgemein bekannt. Insoweit muss es dem Einzelnen überlassen bleiben, ob er sich dieser Gefahr aussetzen und das gesundheitliche Risiko eingehen will.

Im Grundsatz genügten die allgemein vorgesehenen regelmäßigen Kontrollen der Sauna um 10.00 Uhr, 14.30 Uhr, 17.30 Uhr und 21.00 Uhr den nach der Verkehrsauffassung zu erwartenden Sorgfaltsmaßnahmen.
Am Ende der Entscheidungsgründe betont das Gericht noch einmal, dass eine umfassende und alle Gefahren erfassende Beaufsichtigung des Saunabereichs weder möglich noch zumutbar ist und führt aus:

Der Gesundheitszustand der Saunanutzer ist dem Betreiber regelmäßig nicht bekannt. Insoweit ist es ihm nicht möglich, Gefahren etwa in Bezug auf Herz/Kreislauf der Saunanutzer verlässlich einzuschätzen. Es bliebe hiernach zur Vermeidung jeglicher Gefahr nur eine durchgehende Beaufsichtigung der Sauna. Selbst die von den Klägern vorgeschlagenen Kontrollintervalle von 30 Minuten wären jedenfalls bei Einzelnutzung der Sauna nicht stets ausreichend, um jeglicher abstrakter Gefahr mit letzter Sicherheit zu begegnen.

Die Betreiberin hat im Ergebnis ihre aus den Mitgliedschaftsverträgen erwachsenden Sorgfaltspflichten nicht verletzt.

  • Deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB

Der Vollständigkeit halber wird ganz am Ende auch noch in der gebotenen Kürze der deliktsrechtliche Anspruch abgehandelt:

Auch ein deliktischer Schmerzensgeldanspruch aus den §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 229 StGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB ist hiernach nicht gegeben. Denn der Beklagten ist aus den vorgenannten Gründen eine Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht vorzuwerfen.

  • Fazit

Erneut eine interessante Entscheidung aus dem Themenkreis der Verkehrssicherungspflichten (siehe jüngst hier und hier) – diesmal eingekleidet in die Prüfung eines vertraglichen Anspruchs. Es geht bei der Eröffnung von Gefahrenquellen also nicht immer nur um § 823 Abs. 1 BGB. Vielmehr kann sich die Haftung aus Vertrag (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB), dessen Anbahnung (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) sowie daneben (Anspruchskonkurrenz) aus Delikt nach §§ 823 ff BGB ergeben. Im deliktischen Bereich sind besonders § 31 BGB (Haftung der juristischen Person für das Handeln des Organs) und § 831 BGB (Haftung für Verrichtungsgehilfen – selbstständiger Anspruch gegen den Geschäftsherrn) zu beachten. Der Fall eignet sich also gut, um Fragen dieser Art anzuknüpfen.
Auch Kenntnisse zur Rechtsnatur eines Fitnessstudiovertrages (je nach Ausgestaltung typengemischter Vertrag oder reiner Mietvertrag) sind wegen der erheblichen praktischen Bedeutung sicherlich gerade für die mündliche Prüfung hilfreich.
Prozessual ließe sich auch noch § 239 ZPO problematisieren. Nach dessen Abs. 1 tritt im Falle des Todes einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. Dies gilt allerdings nach § 246 Abs. 1 Hs. 1 ZPO nicht, wenn die verstorbene Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde. In diesem Fall ist die für das Verfahren notwendige Kontinuität durch die weiter bestehende Prozessvollmacht (§ 86 ZPO) gewährleistet. Zu einer Aussetzung kann es nach Maßgabe des § 246 Abs. 1 Hs. 2 ZPO aber auf Antrag des Prozessbevollmächtigten kommen.
Zur Bestimmtheit eines auf Schmerzensgeld gerichteten Klageantrags hatten wir etwa hier berichtet.
 

29.11.2012/3 Kommentare/von Dr. Jan Winzen
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Jan Winzen https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Jan Winzen2012-11-29 09:00:542012-11-29 09:00:54OLG Hamm: zur Verkehrssicherungspflicht des Saunabetreibers

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