• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > tatherrschaftslehre

Schlagwortarchiv für: tatherrschaftslehre

Gastautor

Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme: Mittäterschaft bei fehlender Mitwirkung im Ausführungsstadium

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Strafrecht, Strafrecht AT

Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gehört zu den absoluten Klausurklassikern aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechts. Eng mit dieser Thematik verknüpft ist das Problem der Mittäterschaft bei fehlender Mitwirkung im Ausführungsstadium.

Dieser Problematik widmet sich in diesem Beitrag Lilli Hansen. Die Autorin hat Rechtswissenschaft an der Universität Bonn studiert und ist dort wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Institut für Öffentliches Recht.

 

I. Einführung

 

Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme zählt zu den zentralen und zugleich umstrittensten Problemfeldern des Allgemeinen Teil des Strafrechts. Sie berührt grundlegende dogmatische Fragen nach der persönlichen Verantwortlichkeit im arbeitsteilig organisierten Verbrechensgeschehen. Während Täterschaft durch eigenverantwortliche Tatbestandsverwirklichung gekennzeichnet ist, zeichnet sich Teilnahme durch eine bloße Förderung der fremden Tat aus. In der strafrechtlichen Praxis wie auch in Klausurfällen bereitet insbesondere die Konstellation Schwierigkeiten, in der der Tatbeteiligte räumlich oder zeitlich vom Tatort fernbleibt. Das Fehlen physischer Präsenz lässt die Frage entstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen dennoch eine täterschaftliche Begehung angenommen werden kann. Gerade in der modernen Kriminalität, die häufig auf planmäßiger Arbeitsteilung und hierarchischer Organisation beruht, kommt es immer wieder zu Fällen, in denen das Tatgeschehen „aus der Distanz“ gesteuert und Tathandlungen von untergeordneten Ausführenden vorgenommen werden. Die Einordnung solcher abwesender Beteiligter verlangt daher eine Analyse der maßgeblichen Theorien zur Täterschaft – insbesondere der Tatherrschaftslehre – und ihrer Anwendung auf Fallgestaltungen, in denen die eigentliche Ausführungshandlung außerhalb des Einflussbereichs des Hintermanns liegt.

 

II. Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme

 

Die Problematik der Mittäterschaft bei fehlender Mitwirkung im Ausführungsstadium ist eingebettet in den „klassischen“ Abgrenzungsstreit zwischen Täterschaft und Teilnahme.

Im Gutachten wird der Streit im objektiven Tatbestand unter „Gemeinsame Tatausführung“ angesprochen.

 

Aufbauschema zur Strafbarkeit der Mittäterschaft, § 25 II StGB

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

a) Keine eigenhändige Verwirklichung aller TB-Merkmale

b) Zurechnung der Tat nach § 25 II StGB (Voraussetzung: Mittäterschaft)

aa) gemeinsamer Tatplan

bb) gemeinsame Tatausführung

(P) Mittäterschaft bei fehlender Mitwirkung im Ausführungsstadium

2. Subjektiver Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

 

1. M1/Rspr. (m.M.): Eingeschränkt-subjektive Theorie (modifizierte „animus-Theorie“)

Inhalt: Auf objektiver Seite ist für die Bejahung der Täterschaft gem. § 25 II StGB ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag nötig, der sich bei der Tatausführung widerspiegelt. Eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung sowie psychisches Einwirken genügen. Subjektiv muss der Handelnde einen Täterwillen haben, d. h. die Tat als eigene wollen. Kriterien für die Bejahung des Täterwillens können u. a. der Grad des Interesses am Taterfolg und der Umfang der Tatbeteiligung sein. (Rn. 811)

Argumente pro:

  • Sachgerechte Bewertung dadurch, dass die objektiven Kriterien als Indizien für den subjektiven Täterwillen dienen und so die beiden Kriterien gleichrangig zum Tragen kommen.

Argumente contra:

  • Inkonsequent, dass das subjektive Kriterium (der Täterwille) mit Hilfe objektiver Kriterien ermittelt wird.

(vgl. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, § 16 Rn. 812)

 

2. M2/hL (h.M.): Materiell-objektive Theorie (Tatherrschaftslehre)

Inhalt: Der Handelnde hält objektiv den Geschehensablauf „in den Händen“ und kann als „Zentralgestalt“ des Geschehens nach seinem Willen die Verwirklichung des Tatbestandes lenken. Dabei muss er einen objektiven Verursachungsbeitrag leisten, der ihm Tatherrschaft vermittelt und subjektiv Tatherrschaftsbewusstsein innehaben. Das ist der Fall, wenn er die Umstände kennt, aus denen sich seine Tatherrschaft ergibt. (vgl. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, § 16 Rn. 810)

Argumente pro:

  • Keine Vermischung der objektiven und subjektiven Kriterien; lediglich eine symbiotische Verbindung.
  • Täter muss Tatbeiträge mit gewissem Gewicht erbringen, sodass auf eine Tatherrschaft bzw. auf den Täterwillen geschlossen werden kann.

Argumente contra:

  • Die Ansicht führt zu unsachgemäßen Zufallsergebnissen: Kriterien der Tatherrschaft können auf Zufällen basieren.

(vgl. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, § 16 Rn. 812)

 

a) h.M. innerhalb der materiell-objektiven Theorie: Lehre von der funktionellen Tatherrschaft

Inhalt: Auch ein Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium kann Mittäterschaft begründen.

Der Tatbeitrag muss dabei so erheblich sein, dass das fehlende Mitwirken bei der Ausführung durch das Gewicht des Beitrags und die herausgehobene Stellung des Täters innerhalb der Gesamtorganisation kompensiert wird. Das „Minus“ der Abwesenheit am Tatort wird also durch ein „Plus“ in der Vorbereitung ausgeglichen. (vgl. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, § 16 Rn. 826)

Beispiel: Der ortsabwesende Bandenchef ist Mittäter gem. § 25 II StGB.

Argumente pro:

  • Der Tatortabwesende gestaltet den Tatablauf im Vorfeld wesentlich mit.
  • Aufgrund seiner leitenden Rolle, Funktion und der erheblichen Wirkung seines Tatbeitrags besteht eine erhöhte Gefährlichkeit, die eine Behandlung als bloße Randfigur mit Anstiftungsstrafe nicht angemessen wiedergibt.

Argumente contra:

  • Jeder muss objektiv einen Beitrag bei der Ausführung des Gesamtplans im Rahmen sinnvoller Arbeitsteilung leisten, der über eine bloße Vorbereitungshandlung hinausgeht.

(vgl. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, § 16 Rn. 827)

 

 b) m.M. innerhalb der materiell-objektiven Theorie: strenge Tatherrschaftslehre

Inhalt: Ein Tatbeitrag im Ausführungsstadium ist erforderlich, um Mittäter gem. § 25 II StGB zu sein. Mittäterschaft ist jedoch auch dann möglich, wenn der im Hintergrund Agierende (ohne Anwesenheit am Tatort) durch Telekommunikationsmittel mit den Tatortanwesenden in Verbindung bleibt und so deren Einsatz leitet, als wäre er vor Ort. (vgl. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, § 16 Rn. 825)

Beispiel: Der Bandenchef telefoniert mit den ausführenden Bandenmitgliedern am Tatort.

Argument pro:

  • Wer nicht am Tatort anwesend ist und nur bei der Vorbereitung mitwirkt, kann das Geschehen nur beeinflussen, aber nicht beherrschen. Er bleibt bei der Realisierung des Tatgeschehens immer von der Initiative der Tatortanwesenden abhängig.

Argument contra:

  • Die strenge Tatherrschaftslehre stellt eine ungerechtfertigte Privilegierung des nicht am Tatort anwesenden Bandenchefs dar.

(vgl. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, § 16 Rn. 827)

 

III. Fallbeispiel

 

Sachverhalt:

B will sein Organisationstalent zu Geld machen und beschließt daher, als Kopf einer Bande durch Auftragsmorde seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Eines Tages bietet ihm die A, die nur anfangs glücklich mit der O verheiratet war, eine Prämie dafür, dass er dafür sorgt, dass die der A mittlerweile verhasste Ehefrau O möglichst lautlos „erledigt“ wird. Daraufhin entwirft B einen in allen Einzelheiten ausgearbeiteten Plan und instruiert das Bandenmitglied X mit der Ausführung der Tat. Am Tattag begibt sich X zu O und erschießt diese entsprechend den Anweisungen des B von hinten mit einer Pistole (Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, § 16 Rn. 796).

 

Lösungsvorschlag:

B hat keinen Beitrag zur unmittelbaren Tatausführung geleistet und auch keinerlei unmittelbaren Einfluss auf das Vorgehen des X (etwa anhand telefonischer Anweisungen) gehabt.

Nach der strengen Tatherrschaftslehre wäre B nicht als Mittäter, sondern lediglich als Teilnehmer (Anstifter) hinsichtlich des von X begangenen Tötungsdelikts zu bestrafen, da es an der von dieser Auffassung geforderten Mitwirkung im Ausführungsstadium fehlt.

Nach der herrschenden Lehre von der funktionellen Tatherrschaft kann das wegen der fehlenden Mitwirkung bei der Tatausführung bestehende „Minus“ im Ausführungsstadium durch das bei B vorhandene „Plus“ im Vorbereitungsstadium kompensiert werden. Die funktionelle Tatherrschaft resultiert hier aus der Erarbeitung eines detaillierten Tatplans, der das Handeln des X im Ausführungsstadium entscheidend prägt. Hiernach ist B als Mittäter zu bestrafen. Der Tatbeitrag des X (Pistolenschuss) kann dem B somit über § 25 II StGB zugerechnet werden (vgl. Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 54. Aufl. 2024, § 16 Rn. 827).

07.04.2026/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-04-07 14:51:412026-04-07 14:51:41Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme: Mittäterschaft bei fehlender Mitwirkung im Ausführungsstadium
Dr. Yannick Peisker

BGH: Neues zur Sterbehilfe im Rahmen des § 216 StGB

Klassiker des BGHSt und RGSt, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Strafrecht BT

Mit Entscheidung v. 28.6.2022 (Az. 6 StR 68/21) hat der BGH die bereits aus der „Gisela-Entscheidung“ bekannten Grundsätze zur Abgrenzung der straflosen Beihilfe zur strafbaren Tötung nach § 216 StGB weiter präzisiert. Dieses Problem ist ein echter Examensklassiker und immer wieder Gegenstand mündlicher und schriftlicher Prüfungen. Eine genaue Lektüre nicht nur dieses Beitrags, sondern auch der Entscheidungsgründe, die in Teilen wiedergegeben werden, kann sich daher bezahlt machen. Die neue Entscheidung des BGH soll zum Anlass genommen werden, die Problematik der Abgrenzung der straflosen Beihilfe von der strafbaren Tötung auf Verlangen noch einmal aufzubereiten. Auch sollen wertvolle Hinweise auf eine mögliche verfassungskonforme Auslegung infolge der Rechtsprechung des BVerfG zum grundrechtlichen Schutz der Selbsttötung. Eine klausurmäßige Aufbereitung der Probleme ist hier auffindbar.

I. Der Sachverhalt der Entscheidung

Der Sachverhalt, über den der sechste Senat des BGH zu entscheiden hatte, gestaltete sich wie folgt:

O wurde seit 2016 von der seiner Ehefrau T, einer ehemaligen Krankenschwester, betreut. Er hatte seit 1993 ein schweres chronisches Schmerzsyndrom entwickelt und war krankheitsbedingt berufsunfähig und in Rente. Er litt zudem unter zahlreichen Erkrankungen. Seine Schmerzen nahmen 2019 weiter zu und sein Zustand verschlechterte sich stetig, sodass er erwog, die Dienste eines Sterbehilfevereins in Anspruch zu nehmen. Nahezu wöchentlich äußerte er seinen Wunsch, sterben zu wollen. Er bat die T darauf hin, ihn ein paar Tage nicht zu pflegen und wegzufahren, damit er sich mit Tabletten das Leben nehmen wollte. Die T weigerte sich jedoch. Sein Leiden verschlimmerte sich weiter. Während eines gemeinsamen Kaffeetrinkens sagte O „Heute machen wir’s“, der T war klar, dass O sich das Leben nehmen wollte. Gegen 23:00 forderte O die T auf, ihm alle vorrätigen Tabletten zu geben, die O daraufhin selbständig einnahm. Dann forderte er die T auf, ihm alle noch vorhandenen Insulinspritzen zu geben, was sie auch tat. O und T sprachen noch miteinander, bevor er einschlief, gegen 3:30 konnte T seinen Tod feststellen. Er starb an Unterzuckerung infolge des Insulins, die eingenommenen Tabletten waren ebenfalls zur Herbeiführung des Todes geeignet, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt. Ursächlich war damit die Gabe des Insulins.

II. Die Prüfung der Strafbarkeit der T

Täter des § 216 StGB ist nur, wer die Straftat auch selbst vornimmt. Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe. Auf eine erneute Darstellung der Abgrenzung zwischen subjektiver Theorie und Tatherrschaftslehre soll hier verzichtet werden. Denn auch der BGH ist zumindest im Kontext des § 216 StGB von seinem subjektiven Ansatz abgewichen und stellt prinzipiell ausschließlich darauf ab, wer das zum Tode führende Geschehen tatsächlich beherrscht (BGH NJW 1965, 699, 701) Gerade im Falle des einseitig fehlgeschlagenen Doppelselbstmordes, wo grundsätzlich beide Suizidenten einen entsprechenden Willen gebildet haben, sei eine subjektive Abgrenzung fraglich (BGH NJW 1965, 699, 700).

In seiner jüngsten Entscheidung formuliert der BGH wie folgt:

„Täter einer Tötung auf Verlangen ist, wer das zum Tode führende Geschehen tatsächlich beherrscht, auch wenn er sich damit einem fremden Selbsttötungswillen unterordnet. Entscheidend ist, wer den lebensbeendenden Akt eigenhändig ausführt. Gibt sich der Suizident nach dem Gesamtplan in die Hand des anderen, um duldend von ihm den Tod entgegenzunehmen, dann hat dieser die Tatherrschaft. Behält der Sterbewillige dagegen bis zuletzt die freie Entscheidung über sein Schicksal, dann tötet er sich selbst, wenn auch mit fremder Hilfe. Dies gilt nicht nur, wenn die Ursachenreihe von ihm selbst, sondern auch, wenn sie vom andern bewirkt worden war. Solange nach Vollzug des Tatbeitrags des anderen dem Sterbewilligen noch die volle Freiheit verbleibt, sich den Auswirkungen zu entziehen oder sie zu beenden, liegt nur Beihilfe zur Selbsttötung vor […]. Die Abgrenzung strafbarer Tötung auf Verlangen von strafloser Beihilfe zum Suizid kann dabei nicht sinnvoll nach Maßgabe einer naturalistischen Unterscheidung von aktivem und passivem Handeln vorgenommen werden. Geboten ist vielmehr eine normative Betrachtung.“

BGH, Beschl. v. 28.06.2022 – 6 StR 68/21 Rn. 14 f.

Der BGH verordnete die Tatherrschaft bei O selbst. T hingegen habe lediglich unterstützende Akte vorgenommen und sei demnach lediglich Gehilfin einer straflosen Beihilfe zum Suizid.

Dieses Ergebnis mag zunächst erstaunen, denn das Spritzen des Insulins hat ausschließlich T vorgenommen, bei genauer Betrachtung ist dies jedoch folgerichtig und nicht als Täterhandlung einzuordnen.

„[Denn] Eine isolierte Bewertung dieses Verhaltens trägt dem auf die Herbeiführung des Todes gerichteten Gesamtplan nicht hinreichend Rechnung. Danach wollte sich [O] in erster Linie durch die Einnahme sämtlicher im Haus vorrätigen Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmittel das Leben nehmen, während die zusätzliche Injektion des Insulins vor allem der Sicherstellung des Todeseintritts diente; er wollte keinesfalls „als Zombie zurückkehren“. Bei wertender Betrachtung bildeten die Einnahme der Tabletten und die Injektion des Insulins nach dem Gesamtplan einen einheitlichen lebensbeendenden Akt, über dessen Ausführung allein [O] bestimmte. Die Medikamente nahm er eigenständig ein, während die Angeklagte ihm der jahrelangen Übung entsprechend die Insulinspritzen setzte, weil ihm dies aufgrund seiner krankheitsbedingten Beeinträchtigungen schwerfiel. Nach dem Gesamtplan war es letztlich dem Zufall geschuldet, dass das Insulin seinen Tod verursachte, während die Medikamente ihre tödliche Wirkung erst zu einem späteren Zeitpunkt entfaltet hätten. In Anbetracht dessen wird die Annahme des Landgerichts, dass [O] sich in die Hand der Angeklagten begeben und den Tod duldend von ihr entgegengenommen habe, den Besonderheiten des Falles nicht gerecht. […].

BGH, Beschl. v. 28.06.2022 – 6 StR 68/21 Rn. 16.

In anderen Worten: Die Tatsache, dass sowohl der Suizident als auch die betreuende Person aktive Handlungen vornehmen ist unerheblich, sofern es sich um einen Gesamtplan handelt und über diesen Gesamtplan allein der Suizident die Tatherrschaft innehat.

III. Keine Strafbarkeit durch Unterlassen

Wird der Suizident bewusstlos oder schläft ein, kommt es vorliegend zu keinem Tatherrschaftswechsel und damit zu einer Strafbarkeit wegen Tötung auf Verlangen durch Unterlassen, §§ 216 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB. Denn trotz kraft der hier bestehenden Ehe zu bejahenden Garantenstellung der T für den O, liegt keine Garantenpflicht für das Leben ihres Mannes vor. Ein frei und selbstbestimmt gefasster Sterbewille führt zur Suspendierung der Garantenpflicht. Es gilt dasselbe wie für ärztliche Garantenpflichten, zu denen sich der BGH bereits mit seinen beiden Entscheidungen vom 3.7.2019 – 5 StR 132/18; 5 StR 393/18 geäußert hatte. Die Besprechung durch Juraexamen.info lässt sich hier abrufen.

IV. Exkurs: Verfassungskonforme Auslegung des § 216?

In seiner Entscheidung reißt der BGH zudem die Problematik an, ob durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des § 217 StGB auch eine Neubewertung der Verfassungsmäßigkeit des § 216 StGB angezeigt ist. Zur Erinnerung: Das BVerfG hat in seiner Entscheidung (BVerfGE 153, 182) aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch die grundrechtlich geschützte Freiheit abgeleitet, sein Leben eigenhändig bewusst und gewollt zu beenden und bei der Umsetzung dieser Selbsttötung auch auf die Hilfe Dritter zurückzugreifen. Wenn die betroffene Person zur Wahrnehmung dieses Freiheitsrechts auch auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, schützt das APR auch vor einer Beschränkung gegenüber Dritten, die eine solche Unterstützung anbieten (Rn. 213). Strafrechtliche Normen dürften nach Auffassung des BVerfG nicht dazu führen, dass diese freie Entscheidung letztlich unmöglich gemacht wird, anderenfalls wird der verfassungsrechtliche Schutz dieser Freiheit nicht mehr gewährleistet (Rn. 273).

Eine Vergleichbarkeit der Konstellationen ist nicht von der Hand zu weisen, denn auch hier wird die Möglichkeit des Sterbewilligen, auf die Unterstützung Dritter zurückzugreifen, durch die Strafandrohung des § 216 StGB beschränkt. Dies sieht auch der 6. Senat des BGH so. Nach den Angaben in der o.g. Entscheidung hält er es für naheliegend, dass § 216 Abs. 1 StGB stets einer verfassungskonformen Auslegung bedürfe. Es seien jedenfalls die Fälle vom Anwendungsbereich der Norm auszunehmen, in denen es einer sterbewilligen Person faktisch unmöglich ist, ihre frei von Willensmängeln getroffene Entscheidung selbst umzusetzen. Dies sei der Fall, wenn sie darauf angewiesen ist, dass eine andere Person die unmittelbar zum Tod führende Handlung ausführt.

Wie genau eine solch verfassungskonforme Auslegung auszusehen hat und an welchem Merkmal des § 216 Abs. 1 StGB hier anzuknüpfen sein sollte, lässt der BGH offen. Für Studierende stellt sich daher die schwierige Frage, an welcher Stelle dieses Problem verortet werden sollte. Denkbar ist die Anwendung des § 34 StGB unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Wertungen. Der Wunsch des Suizidenten müsste intern gegen sein Rechtsgut „Leben“ abgewogen werden. Sofern der Suizidwunsch selbstbestimmt und frei von Willensmängeln bestand, müsste eine entsprechende Abwägung von „Tod“ gegen „Leben“ ausnahmsweise zulässig sein.

V. Wann liegen die Voraussetzungen für eine solche verfassungskonforme Auslegung vor?

Nicht geklärt ist hingegen, wann es einer Person faktisch unmöglich ist, ihre frei von Willensmängeln getroffene Entscheidung umzusetzen. In der Kommentarliteratur wird teils eine solch faktische Unmöglichkeit ausgeschlossen, sie könne nahezu nie vorliegen. Denn so sei vorstellbar, dass durch eine technische Einrichtung, durch die der Suizident mittels eines Augenzwinkerns eine Maschine in Gang setzen könne, auch ein an Armen und Beinen gelähmter Suizident selbständig töten könne. Sofern eine solche Einrichtung verfügbar sei, werde bis zur Verfügungstellung lediglich die Lebenszeit verlängert, dies sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen hinzunehmen (zu alldem Schneider, MüKoStGB, 4. Auflage 2021, § 216 StGB Rn. 60 mwN). Sofern der Sachverhalt auf eine solche Möglichkeit aber nicht ausdrücklich hinweist und er zugleich die körperliche Unfähigkeit zur Selbsttötung betont, liegt nahe, dass der Klausurersteller auf eine solch verfassungskonforme Einschränkung hinauswollte. Das genaue Lesen des Klausursachverhalts ist hier besonders essentiell. Gleichwohl ist damit natürlich nur Examenskandidaten, nicht aber der Praxis geholfen.

12.08.2022/von Dr. Yannick Peisker
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Yannick Peisker https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Yannick Peisker2022-08-12 08:22:172022-08-12 08:27:44BGH: Neues zur Sterbehilfe im Rahmen des § 216 StGB

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Beweislastumkehr auch bei mehreren möglichen Ursachen
  • Reservierungsanfragen und Falschnamen – Einzelfragen beim Abschluss von Beherbergungsverträgen
  • Sind §§ 160, 271 StGB gesetzliche Ausprägungen der mittelbaren Täterschaft, sodass Gutgläubigkeit des Vordermanns nötig ist?

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Gastautor

Beweislastumkehr auch bei mehreren möglichen Ursachen

Aktuelles, Fallbearbeitung und Methodik, Für die ersten Semester, Kaufrecht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schuldrecht, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Examenskandidaten aufgepasst: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7.5.2026 (Az. VIII ZR 73/24, VIII ZR 257/23) entschieden, dass bei einer Mangelerscheinung an der Kaufsache die Beweislastumkehr des § 477 BGB nicht […]

Weiterlesen
14.05.2026/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-05-14 15:48:282026-05-14 16:01:05Beweislastumkehr auch bei mehreren möglichen Ursachen
Gastautor

Reservierungsanfragen und Falschnamen – Einzelfragen beim Abschluss von Beherbergungsverträgen

Aktuelles, BGB AT, Rechtsprechung, Schuldrecht, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Verträge zwischen Hotels und ihren Gästen sind in der Praxis wie auch in der Studienliteratur häufig anzutreffen. Studierende sehen sich regelmäßig mit verschiedenen Fragen konfrontiert. Welche Rechtsnatur ein solcher Vertrag […]

Weiterlesen
12.05.2026/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-05-12 07:50:062026-05-12 07:50:06Reservierungsanfragen und Falschnamen – Einzelfragen beim Abschluss von Beherbergungsverträgen
Jakob Brohl

Restguthaben auf dem Netflix-Account darf die Kündigung des Abonnements nicht hinauszögern

AGB-Recht, Aktuelles, Rechtsprechung, Schuldrecht, Verbraucherschutzrecht, Verschiedenes, Zivilrecht

Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 16.04.2026 (Az: III ZR 152/25) mit der Frage befasst, ob Restguthaben auf einem Netflix-Account bis zu dessen vollständigen Verbrauch die Kündigung des […]

Weiterlesen
20.04.2026/0 Kommentare/von Jakob Brohl
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Jakob Brohl https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Jakob Brohl2026-04-20 20:34:472026-05-14 16:00:38Restguthaben auf dem Netflix-Account darf die Kündigung des Abonnements nicht hinauszögern

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen

  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen