• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Staatshaftung

Schlagwortarchiv für: Staatshaftung

Micha Mackenbrock

Warum die Kirche 300.000 € Schmerzensgeld an ein Missbrauchsopfer zahlen muss

Aktuelles, Deliktsrecht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Staatshaftung, Startseite, Zivilrecht

Schon viele schreckliche Missbrauchsfälle aus dem Umfeld der katholischen Kirche haben die deutschen Gerichte beschäftigt. Häufig wurden die bisher zugesprochenen Schmerzensgelder von Opfern als zu gering empfunden. Viele verzichteten daher gleich auf den mühsamen und gegebenenfalls retraumatisierenden Klageweg. Doch nun sorgt ein Urteil des Landgerichts Köln für Aufsehen: Einem ehemaligen Messdiener des Erzbistums Köln wurden 300.000€ Schmerzensgeld zugesprochen (LG Köln, Urteil vom 16.07.2024, 5 O 197/22). Was aus dem Urteil für die Berechnung der Höhe des Schmerzensgeldes zu lernen ist, erklärt unser Gastautor Micha Mackenbrock. Er absolvierte das erste Staatsexamen an der Universität Bonn und widmet sich nun seinem Promotionsvorhaben im Bereich Arbeitsrecht.

I. Der Sachverhalt

Der Kläger wurde im Jahr 1970 Messdiener und lernte kurz danach den Pfarrer Z, dessen Dienstherr das beklagte Erzbistum Köln war, kennen. Ab 1971 kam es regelmäßig zum Missbrauch durch den Pfarrer Z, etwa im Rahmen von Freizeiten, zu denen nur Jungen eingeladen wurden. Auf den Freizeiten inszenierte Pfarrer Z ein „Gericht“: Kinder und Jugendliche, die sich in den Augen des Pfarrers nicht benommen hatten, wurden verurteilt und bestraft. Die Strafen waren dabei kaltes Abduschen, sich Ausziehen oder Einschmieren mit Schuhcreme oder Zahnpasta. Auch wurden die Jungen halbnackt an einen Baum gebunden, um sodann Schläge über sich ergehen lassen zu müssen. Pfarrer Z ergötzte sich an diesen Darbietungen und gab Anweisungen.

Ab 1972 fanden dann auch sexuelle Übergriffe seitens des Pfarrers Z gegenüber dem Kläger statt: Von 1972 bis 1979 fanden 320 Fälle sexuellen Missbrauchs statt, darunter auch Vergewaltigungen. 1980 endete der Missbrauch schließlich dadurch, dass der Stiefvater eines anderen betroffenen Kindes Anzeige gegen den Pfarrer erstattete. Dieser wurde daraufhin vom Erzbistum Köln versetzt. Weitere Untersuchungen durch das Erzbistum, etwa die Suche nach weiteren Missbrauchsopfern, fanden aber nicht statt.

Der Kläger wurde durch den jahrelangen Missbrauch schwer traumatisiert. Infolge des Missbrauchs erkrankte er an schwerer Neurodermitis, Bluthochdruck, Migräne und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Im Jahr 2004 wurde ein Grad der Behinderung von 50% anerkannt. Im Zeitraum 1991-1995 beziehungsweise 2002-2012 befand er sich in Psychotherapie. 2012 forderte der Kläger vom Erzbistum außergerichtlich eine Entschädigung: Er erhielt 5.000 €. Nach einem Widerspruch erhielt er 2022 weitere 20.000 €. Zwischenzeitlich ist Pfarrer Z verstorben.

Nun fordert der Kläger vom Erzbistum Köln Schadensersatz in Höhe von 750.000 €.

II. Die Entscheidung

Das Landgericht Köln hat der Klage in weitem Umfang stattgegeben und das Erzbistum zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € verurteilt.

1. Die Anspruchsgrundlage

Der Kläger hat Anspruch auf Schadenersatz gegen das beklagte Erzbistum Köln aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Der Amtshaftungsanspruch findet auch Anwendung bei Amtspflichtverletzungen von Personen, die im Rahmen von kirchlichen Aufgaben tätig geworden sind. Denn schließlich handelt es sich bei dem Erzbistum um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Folglich ist der Amtshaftungsanspruch also auch bei Handlungen des Pfarrers Z anzuwenden, in welchen er sein Kirchenamt als Pfarrer ausübt. Das umfasst seine Arbeit mit den Messdienern und die Teilnahme an den Freizeiten, bei welchen es zum Missbrauch gekommen ist. Indem Pfarrer Z den Kläger in Ausübung seines Priesteramtes während seiner Arbeit mit den Messdienern sexuell missbrauchte, verletzte er eine drittbezogene Amtspflicht (LG Köln, Urteil vom 16.07.2024, 5 O 197/22, Rn. 58-64).

Der Kläger hat auch vorgetragen, dass er im Rahmen eines Urlaubs des Pfarrers Z von selbigem missbraucht worden sei. Das Gericht lehnt es aber ab, auch für diese Übergriffe einen Amtshaftungsanspruch zu bejahen: Es bestehe im Rahmen des privaten Urlaubs kein Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Pfarrers (LG Köln, Urteil vom 16.07.2024, 5 O 197/22, Rn. 65).

2. Zur Höhe des Schadensersatzes

Der Missbrauch fand vor dem 31.07.2002 statt, sodass gemäß Art. 229 § 8 I Nr. 2 EGBGB der aktuelle § 253 II BGB keine Anwendung findet. Stattdessen gilt § 847 I 1 BGB in der Fassung von 01.01.1964. Die Ausführungen des Gerichts im vorliegenden Fall gelten aber entsprechend auch für den uns bekannten § 253 II BGB.

a. Berücksichtigung aller Umstände

Das Gericht führt aus: „Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen“ (LG Köln, Urteil vom 16.07.2024, 5 O 197/22, Rn. 82). Weiterhin führt das Gericht aus, dass – selbstverständlich – auch psychische Leiden zu berücksichtigen sind.

Für die Berechnung der Höhe des Schmerzensgeld steht „die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund“ (LG Köln, Urteil vom 16.07.2024, 5 O 197/22, Rn. 90). Aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten und des Schädigers finden Berücksichtigung.

b. Vergleichbarkeit mit Fällen körperlicher Behinderung

Des weiteren zieht das Gericht andere Fälle zur groben Orientierung heran. Vorsichtig ist das Gericht aber mit einer Heranziehung von anderen Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs, da sich solche Fälle wegen verschiedener Täterprofile, Intensität und Folgen nur schwer miteinander vergleichen lassen. Jedoch führt das Gericht aus, dass die durch Missbrauch bedingten psychischen Folgen ein Leben lang bleiben. Die Situation sei mit der eines Rollstuhlfahrer vergleichbar, der sein Leben ebenso komplett umstellen müsse. Daher sei es erforderlich, den vorliegenden Fall mit Fällen schwerwiegender körperlicher Behinderungen gleichzustellen. Denn jeweils wurde „die Möglichkeit eines Lebens als selbstbestimmte Persönlichkeit verloren“ (LG Köln, Urteil vom 16.07.2024, 5 O 197/22, Rn. 102).

Das Gericht verweist auf Fälle, in denen die Opfer schwere körperliche Beeinträchtigungen (Hirnschäden, beidseitige Amputation der Unterschenkel) erlitten haben. Wie im vorliegenden Fall lägen auch hier ganz erhebliche Belastungen, Schmerzen und Einschränkungen bis zum Lebensende vor. Die psychische Belastung des Klägers habe sich wegen des jahrlangen Missbrauchs, ähnlich wie eine körperliche Einschränkung, gefestigt.

c. Berücksichtigung von wirtschaftlichen Verhältnissen

Zuungunsten des Klägers berücksichtigt das Gericht aber auch, dass der Kläger trotz seiner Erfahrungen in der Lage war, eine Ausbildung abzuschließen und zu arbeiten. Auch konnte er trotz seiner Erfahrungen eine Familie gründen. Des Weiteren hat der Kläger die Aussicht, das Geschehene durch Therapie und den Abschluss des Gerichtsverfahrens eines Tages zu verarbeiten, um schließlich inneren Frieden finden zu können. Demnach stellte sich die Situation für den Kläger nicht hoffnungslos dar.

Schließlich entscheidet das Gericht, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € angemessen sei.

III. Einordnung der Entscheidung

Wie das Urteil des Landgerichts Köln zeigt, hat ein Sinneswandel stattgefunden. Mittlerweile können psychische mit körperlichen Belastungen gleichgestellt werden. Während es vor einigen Jahren noch eine Tendenz dahingehend gab, dass sich Betroffene „doch nicht so anstellen“ mögen, werden ihre Schicksale zunehmend anerkannt und angemessen berücksichtigt. Die Arbeit der Gerichte kann insoweit Vorbild für die Gesellschaft allgemein sein. Und auch Studierende und Referendare können aus dem Urteil einiges für die Fallbearbeitung mitnehmen. Insbesondere, wenn es darum geht, Kriterien für die Höhe von Schmerzensgeld aufzustellen.

23.09.2024/3 Kommentare/von Micha Mackenbrock
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Micha Mackenbrock https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Micha Mackenbrock2024-09-23 06:51:302024-10-14 15:39:55Warum die Kirche 300.000 € Schmerzensgeld an ein Missbrauchsopfer zahlen muss
Dr. Lena Bleckmann

BGH: Der Staat haftet nicht für schlechte Gesetze – Neues zur Amtshaftung für legislatives Unrecht

Examensvorbereitung, Lerntipps, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Staatshaftung, Startseite

Am 28.1.2021 erging eine Entscheidung des BGH (III ZR 25/20), der viele mit Spannung entgegengeblickt haben. Das Verfahren zur Amtshaftung aufgrund einer unwirksamen Mietpreisbremse hat hohe praktische Relevanz, sind die vom BGH angewandten Grundsätze doch auf andere Fälle des legislativen Unrechts übertragbar. Staatshaftungsrecht ist bei Studenten bekanntermaßen nicht sonderlich beliebt – die hochaktuelle Entscheidung dürfte aber umso mehr für Klausurrelevanz sorgen. Die Lektüre lohnt sich also, insbesondere auch zur Wiederholung der Grundsätze der Amtshaftung.
I. Worum es geht
Nach § 556d Abs. 2 S. 1 BGB haben die Länder die Möglichkeit, durch Verordnung Gebiete mit angespannter Wohnsituation festzulegen und so den Mechanismus der Mietpreisbremse nach § 556d Abs. 1 BGB auszulösen. Zu Beginn des Mietverhältnisses darf die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete dann um höchstens 10 % übersteigen. Eine solche Verordnung hat das Land Hessen u.a. für einen Stadtteil von Frankfurt am Main erlassen, allerdings die in § 556d Abs. 2 S. 5-7 BGB festgelegte Begründungspflicht verletzt. In der Folge erklärte der BGH die Verordnung für unwirksam (BGH, Urt. v. 17.7.2019 – VIII ZR 130/18). Damit konnte die Mietpreisbremse für den betroffenen Stadtteil nicht gelten, was für ein Ehepaar bedeutete, dass ihre Miete nicht wie erwartet um mehr als 200 € sank. Der Rechtsdienstleister wenigermieter.de, an den das Ehepaar seine Ansprüche abgetreten hatte, forderte nach der Entscheidung des BGH über die Unwirksamkeit der Verordnung Ersatz vom Staat. Dieser habe seine Amtspflicht gegenüber den Mietern verletzt.
II. Rechtliche Grundlagen
Maßgeblich geht es also um eine Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Die grundsätzliche Konstruktion der Amtshaftung ist bekannt – § 839 Abs. 1 S. 1 BGB normiert zunächst die persönliche Einstandspflicht des handelnden Beamten, die Haftung wird aber durch Art. 34 GG auf den Staat übergeleitet. Voraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch ist, dass jemand in Ausübung eines hoheitlichen Amtes die einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, dies kausal zu einem Schaden führt und der Beamte dies zu verschulden hat. Der Begriff des Beamten ist hier weit zu fassen – Beamte im staatshaftungsrechtlichen Sinne sind alle Personen, denen öffentliche Gewalt anvertraut wurde und die ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen des öffentlichen Rechts ausüben (s. BeckOK BGB/Reinert, § 839 Rn. 4, 15). Dies ist unter Anwendung der modifizierten Subjektstheorie zu bestimmen. Einschränkungen der Haftung folgen aus § 839 Abs. 1 S. 2 BGB (bei Fahrlässigkeit besteht kein Anspruch, wenn der Betroffene auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag), Abs. 2 (Spruchrichterprivileg) und Abs. 3 (kein Ersatz bei schuldhafter Versäumnis von Rechtsmitteln). Der Anspruch wird vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht, Art. 34 S. 3 GG, § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO.
III. Die aktuelle Entscheidung des BGH im Kontext der Amtshaftung
Angewandt auf den zu entscheidenden Fall ist nun zunächst eindeutig, dass jemand – die Landesregierung bzw. deren Mitglieder – bei Erlass der Verordnung in Ausübung eines öffentlichen Amts agierte: Die in § 556d Abs. 2 BGB vorgesehene Verordnungsermächtigung berechtigt ausschließlich die Landesregierung als Trägerin hoheitlicher Gewalt und ist somit dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Auf Grundlage dieser Norm agierte die Regierung in Ausübung eines öffentlichen Amtes, ihre Mitglieder sind Beamte im staatshaftungsrechtlichen Sinne.
Entscheidend ist demgegenüber das Merkmal der Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht. Der Begriff der Amtspflicht ist weit zu fassen und umfasst insbesondere auch die Pflicht zu rechtmäßigem Handeln. Indem die Begründungspflicht nach § 556d Abs. 2 S. 5-7 BGB verletzt wurde, wurde auch eine Amtspflicht verletzt, denn es liegt eine rechtswidrige Amtsausübung vor. Das reicht für den Amtshaftungsanspruch jedoch noch nicht – verletzt werden muss gerade eine drittgerichtete Amtspflicht. Das setzt voraus, dass die Amtspflicht gerade auch der Wahrung der Interessen des Dritten dient. Der BGH führt in seiner Pressemitteilung hierzu aus:

„Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten „Dritten“ bestehen. Gesetze und Verordnungen enthalten hingegen durchweg generelle und abstrakte Regeln, und dementsprechend nimmt der Gesetzgeber in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahr, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise fehlt.“ (BGH, Pressemitteilung Nr. 018/2021)

Damit greift das Gericht die anerkannten Grundsätze zur Haftung – bzw. fehlenden Haftung – für legislatives Unrecht auf. Die Pflicht zum rechtmäßigen Handeln in ihrer Ausprägung, nur rechtmäßige Gesetze zu erlassen, dient i.d.R. nicht dem Einzelnen, sondern den Interessen der Allgemeinheit. Ein Amtshaftungsanspruch scheidet damit aus. Das muss aber nicht ausnahmslos in allen Fällen legislativen Unrechts gelten, wie auch der BGH anmerkt:

„Nur ausnahmsweise – etwa bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen – kann etwas Anderes in Betracht kommen und können Belange bestimmter Einzelner unmittelbar berührt werden, so dass sie als „Dritte“ im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden können.“ (BGH, Pressemitteilung Nr. 018/2021)

Die Verordnung zur Mietpreisbremse sei aber kein derartiges Maßnahme- oder Einzelfallgesetz, denn sie betreffe keine individuellen Mieter, sondern aufgrund der Weite ihres räumlichen Geltungsbereichs einen unüberschaubar großen und nicht individuell begrenzten Personenkreis.
Dies hätte womöglich schon gereicht, um den Amtshaftungsanspruch abzulehnen. Der BGH ging in seinen Ausführungen aber noch weiter und merkte an, dass auch der Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition nicht zu einem Amtshaftungsanspruch führe:

„Nicht jede Grundrechtsbeeinträchtigung durch staatliche Amtsträger führt zur Staatshaftung. Der Gesetzgeber kann Voraussetzungen und Umfang von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen näher ausgestalten. Eine solche Ausgestaltung ist mit § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt, wonach ein Amtshaftungsanspruch nur besteht, wenn ein Beamter die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Damit ist eine Haftung wegen der Verletzung von Amtspflichten, die dem Beamten nicht spezifisch dem Träger des betroffenen Grundrechts gegenüber obliegen, nicht vereinbar.“ (BGH, Pressemitteilung Nr. 018/2021)

Und auch das enttäuschte Vertrauen der Mieter in die Wirksamkeit der hessischen Mietpreisbremsenverordnung könne für sich genommen keinen Ersatzanspruch nach sich ziehen – ein allgemeiner Anspruch diesbezüglich ist nicht anerkannt, die Voraussetzungen der Amtshaftung mangels Drittbezogenheit nicht erfüllt.
IV. Was bleibt?
Der BGH ist seiner lang etablierten Linie treu geblieben und hat eine Haftung des Staates für mangelhafte und damit unwirksame Gesetze abgelehnt. Eine andere Entscheidung hätte weitreichende Folgen haben können – nicht nur zahlreiche Verordnungen zu Mietpreisbremsen sind in der Vergangenheit für unwirksam erklärt worden, die Entscheidung hätte Ausstrahlungswirkung auf sämtliche anderen unwirksamen Normen gehabt und so zu umfangreichen Haftungssummen führen können. Dies hat das Urteil abgewendet. Für Studenten und Examenskandidaten ist das begrüßenswert – es bleibt bei den bislang geltenden Grundsätzen, nach denen eine Haftung für legislatives Unrecht i.d.R. nicht besteht. Mieter und sonst von letztlich unwirksamen Gesetzen Betroffene dürften dem anders gegenüberstehen.

01.02.2021/1 Kommentar/von Dr. Lena Bleckmann
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Lena Bleckmann https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Lena Bleckmann2021-02-01 08:30:102021-02-01 08:30:10BGH: Der Staat haftet nicht für schlechte Gesetze – Neues zur Amtshaftung für legislatives Unrecht
Dr. Lena Bleckmann

BGH: Amtshaftung der Gemeinde für Fahrradunfall auf gemeindlichem Feldweg

Examensvorbereitung, Lerntipps, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Staatshaftung, Startseite

Der Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist einer der wichtigsten Ansprüche des Staatshaftungsrechts. Als solcher ist er bei Prüfern als Teil von Klausuren und auch in der mündlichen Prüfung sehr beliebt und sollte jedem Kandidaten geläufig sein. Aktuelle Rechtsprechung zum Thema erhöht die Examensrelevanz, sodass das Urteil des BGH vom 23.4.2020 (Az. III ZR 250/17) zum Anlass genommen werden sollte, die Grundlagen der Staatshaftung zu wiederholen.
Sachverhalt (vereinfacht und gekürzt)
A unternahm am Unfalltag mit seinem zwei bis drei Monate alten Mountainbike eine Fahrradtour. Hierbei befuhr er einen zum Gemeindegebiet und Eigentum der Gemeinde G gehörenden Feldweg. A kannte die Strecke nicht, hatte sich aber vorher mittels einer Karten-App orientiert. Nach ca. 50 m befand sich auf dem Feldweg ein sog. Zieharmonikaheck, d.h. eine Vorrichtung aus Drähten und Holzlatten, bei der zwei Stacheldrähte über den Weg gespannt waren. Diese Vorrichtung war bereits Ende der 1980er-Jahre mit Genehmigung des damaligen Bürgermeisters der G errichtet worden. An der Vorrichtung befand sich das Verkehrszeichen 260, wonach die Nutzung des Weges für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder, nicht aber für Fahrräder untersagt ist. A bemerkte den quer über den Weg gespannten Stacheldraht erst spät, nahm eine Vollbremsung vor, wodurch sich das Rad überschlug und A kopfüber in den Stacheldraht stürzte. A ist seither querschnittsgelähmt und pflegebedürftig. A begehrt von G Ersatz der Behandlungskosten und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.
Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass Ansprüche auf Ersatz der Behandlungskosten nicht auf Dritte übergegangen sind. Die Gemeinde ist nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften Trägerin der Straßenbaulast.
Anmerkung: Im Originalfall richtete sich die Klage auch gegen die zuständigen Jagdpächter. Weiterhin wurden die Behandlungskosten in einem separaten Verfahren durch die Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht, die als Dienstherr des geschädigten Soldaten dessen Behandlungskosten und Versorgungsbezüge zahlte.
Entscheidung
A könnte einen entsprechenden Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG haben. Dazu müsste jemand in Ausübung eines öffentlichen Amtes schuldhaft eine drittgerichtete Amtspflicht verletzt haben. (Anm: Hierbei bildet § 839 BGB die anspruchsbegründende Norm. Haftungssubjekt ist hier grundsätzlich der handelnde Beamte. Art. 34 GG leitet diese Haftung sodann auf den Staat über.)
Hier gilt der haftungsrechtliche Beamtenbegriff, d.h. Täter kann nicht nur ein Beamter im statusrechtlichen Sinne sein, sondern jeder, der mit hoheitlichen Tätigkeiten betraut ist und in Ausübung dieser tätig wird. Ausreichend ist auch, dass jemand ein hoheitliches Tätigwerden unterlässt. Die Gemeinde war Trägerin der Straßenbaulast und als solche verpflichtet, die Sicherheit der Gemeindestraßen zu gewährleisten. Dem Träger der Straßenbaulast obliegt auch eine öffentlich-rechtliche Überwachungspflicht (hier ist jeweils auf die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften abzustellen). Indem der zuständige Amtswalter nicht gegen die Absperrvorrichtung auf dem Feldweg einschritt, handelte er in Ausübung eines öffentlichen Amtes.
Er müsste auch eine drittgerichtete Amtspflicht verletzt haben. Wichtige Amtspflichten sind z.B. die Pflicht zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln, insbesondere das Unterlassen unerlaubter Handlungen, Verkehrsregelungs- und Verkehrssicherungspflichten und die Erteilung korrekter Auskünfte.  Hier könnte eine Verletzung einer Amtspflicht in Form einer Verkehrssicherungspflichtvorliegen. Hierzu führte die Vorinstanz, das OLG Schleswig-Holstein,  aus:

„Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft (bzw. verantwortet), ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei sind diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. (…) Es sind deshalb diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises (hier Gemeinde als Straßenbaulastträger, Jäger, anliegende Landwirte, Freizeitsportler) für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die nach den Umständen zuzumuten sind.“ (OLG Schleswig-Holstein v. 10.8.2017, Az. 7 U 28/16)

Der Stacheldraht war hier nur aus kurzer Entfernung erkennbar und nicht besonders gekennzeichnet. Das Verkehrsschild, das nur die Benutzung des Weges durch mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder untersagte, ließ darauf schließen, dass der Weg durch Fahrradfahrer benutzt werden konnte. Erforderlich und zumutbar wäre es gewesen, die Absperrung hinreichend zu kennzeichnen, sodass sie für Benutzer des Weges auch aus größerer Entfernung unmittelbar wahrgenommen werden könnte und das Risiko eines Unfalls verringert würde. So auch der BGH:

„Mit Recht hatte das Berufungsgericht eine schuldhafte Verkehrssicherungs-pflichtverletzung durch die Beklagten bejaht. Ein quer über einen für die Nutzung durch Radfahrer zugelassenen Weg gespannter, nicht auffällig gekennzeichneter Stacheldraht ist im wörtlichen wie auch im rechtlichen Sinne verkehrswidrig. Ein solches Hindernis ist angesichts seiner schweren Erkennbarkeit und der daraus sowie aus seiner Beschaffenheit folgenden Gefährlichkeit völlig ungewöhnlich und objektiv geradezu als tückisch anzusehen, so dass ein Fahrradfahrer hiermit nicht rechnen muss. Für diesen verkehrspflichtwidrigen Zustand haftet die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast.“ (BGH, Pressemitteilung Nr. 042/2020)

Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Absperrung bereits über 20 Jahre vorhanden war, ohne dass bisher ein Schaden eingetreten war:

„Auch schon zur Unfallzeit – im Sommer 2012 – war Freizeitsport, wie Mountainbike-Fahren, zunehmend verbreitet (…). Gerade Feld- und Waldwege gehören zu den bevorzugten Flächen dieser Freizeitsportler und nach dem Aufkommen der Mountainbikes sind gerade Radfahrer in zunehmender Zahl auf derartigen Wegen anzutreffen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.1.1998, VersR 1998, 860–862, juris Rdnr. 35). Diese Veränderung im Freizeitverhalten hätte auch die Bekl. zu 1) als Eigentümerin und Trägerin der Straßenbaulast zur Kenntnis nehmen und sich im Rahmen des Zumutbaren darauf einstellen können. Dazu gehört es, die Absperrung von öffentlich zugänglichen Wegen mit dünnen und daher zwangsläufig leicht zu übersehenden Stacheldrähten entweder ganz zu vermeiden oder aber sie als Gefahrenquelle zumindest deutlich zu kennzeichnen.“ (OLG Schleswig-Holstein v. 10.8.2017, Az. 7 U 28/16)

Drittgerichtet ist die Amtspflicht, wenn sie nicht nur den Interessen der Allgemeinheit zu dienen bestimmt ist, sondern auch die Interessen des Einzelnen schützt, der konkrete Sachverhalt sachlich und der Betroffene persönlich vom Schutzbereich umfasst ist. Die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde dient gerade dazu, Unfälle wie den vorliegenden zu verhindern, sodass die Gemeinde eine ihr im konkreten Fall gegenüber A obliegende Amtspflicht verletzt hat.
Die Verletzung der Amtspflicht müsste auch schuldhaft gewesen sein. (Anm: Dieser Prüfungspunkt darf unter keinen Umständen übersehen werden, grenzt doch das Verschuldenserfordernis den Amtshaftungsanspruch insbesondere von den Geldentschädigungsansprüchen des Staatshaftungsrechts ab).  Es gilt der Maßstab des § 276 BGB, d.h. erforderlich ist Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Indem der zuständige Amtswalter nicht für eine ausreichende Kennzeichnung der Absperrung sorgte, obwohl bekannt war, dass die Feldwege im Gemeindegebiet häufig von Radfahrern genutzt werden, ließ er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gemäß § 276 Abs. 2 BGB außer Acht und handelte somit fahrlässig und schuldhaft.
Ein Anspruchsausschluss nach den § 839 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, Abs. 3 BGB kommt ersichtlich nicht in Betracht, insbesondere vermag A nicht gem. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB auf andere Weise Ersatz zu erlangen.
Dem A müsste ein ersatzfähiger Schaden entstanden sein. Dieser besteht vorliegend in den entstandenen Behandlungskosten, die nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähig sind. Weiterhin besteht ein immaterieller Schaden gemäß § 253 Abs. 2 BGB. Diese beruhen auch kausal auf der Amtspflichtverletzung. (Anm: An dieser Stelle sollte der Bearbeiter grds. beachten, dass im Rahmen der Amtshaftung stets nur Geldersatz, nicht aber Naturalrestitution verlangt werden kann.)
Der Ersatzanspruch könnte jedoch wegen Mitverschuldens des A bei der Schadensentstehung gem. § 254 Abs. 1 BGB zu mindern sein. Die Vorinstanz ging hier davon aus, dass dem A ein Mitverschulden von 75% anzulasten sei, weil er noch nicht an das Bremsverhalten seines neuen Fahrrads gewöhnt war und der Weg für ihn unbekannt war, er aber dennoch seine Geschwindigkeit nicht anpasste, wie § 3 Abs. 1 StVO es vorsehe:

„Aufgrund der dargestellten und auch aus den Lichtbildern der beigezogenen Ermittlungsakte ersichtlichen örtlichen Verhältnissen musste der Geschädigte jederzeit mit Hindernissen rechnen, die ihn zu einer Bremsung zwingen könnten. Zwar musste er nicht mit einer – wie oben dargestellt – verkehrssicherungswidrigen Absperrung quer über den Feldweg rechnen, gleichwohl hätte er sich aufgrund der im unbekannten örtlichen Verhältnisse auf dem unbefestigten Weg jedoch jederzeit bremsbereit verhalten müssen. Gemessen daran waren die von dem Geschädigten (mindestens) gefahrenen 16 km/h unangemessen zu hoch. (…) Außerdem hat sich der Geschädigte nicht hinreichend mit dem Bremsverhalten seines (relativ neuen) Mountainbikes (hohe Überschlagsneigung) vertraut gemacht.“ (OLG Schleswig-Holstein v. 10.8.2017, Az. 7 U 28/16)

Dem tritt der BGH entschieden entgegen. Eine Anpassung der Geschwindigkeit an schwer erkennbare Hindernisse könne nicht verlangt werden, weil Radfahrer sich sonst stets nur mit minimaler Geschwindigkeit bewegen dürften:

„Der Kläger hat allerdings entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht gegen das Sichtfahrgebot verstoßen, so dass ihm insoweit kein Mitverschulden an dem Unfall anzulasten ist. Dieses Gebot verlangt, dass der Fahrer vor einem Hindernis, das sich innerhalb der übersehbaren Strecke auf der Straße befindet, anhalten kann. Es gebietet aber nicht, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit auf solche Objekte einrichtet, die sich zwar bereits im Sichtbereich befinden, die jedoch – bei an sich übersichtlicher Lage – aus größerer Entfernung noch nicht zu erkennen sind. Dies betrifft etwa Hindernisse, die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind oder deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist und auf die nichts hindeutet. Anderenfalls dürfte sich der Fahrer stets nur mit minimalem Tempo bewegen, um noch rechtzeitig anhalten zu können. Um ein solches Hindernis handelte es sich im vorliegenden Fall. Daran änderte auch das an den Drähten angebrachte, mit nach unten auf den Boden gerichteten Holzlatten versehene Verkehrsschild nichts. Im Gegenteil erweckte es den Eindruck, der Weg sei für Fahrradfahrer frei passierbar“ (BGH, Pressemitteilung Nr. 042/2020).

Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des A ist vorliegend daher abzulehnen.
A hat gegen die Gemeinde G einen Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in voller Höhe.
Ausblick
Es handelt sich um einen klassischen Fall des Staatshaftungsrechts, der den Bearbeiter nicht vor größere Schwierigkeiten stellen sollte. Zur Wiederholung sei auf unser Schema zum Amtshaftungsanspruch verwiesen. Die Frage des Mitverschuldens bietet viel Argumentationsspielraum, wobei in der Klausurlösung mit entsprechender Begründung vieles vertretbar sein dürfte.
 

27.04.2020/1 Kommentar/von Dr. Lena Bleckmann
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Lena Bleckmann https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Lena Bleckmann2020-04-27 08:50:182020-04-27 08:50:18BGH: Amtshaftung der Gemeinde für Fahrradunfall auf gemeindlichem Feldweg
Dr. Maike Flink

Rechtsprechungsüberblick Öffentliches Recht (Quartal 2 und 3/2019) – Teil 2: Verwaltungs- und Staatshaftungsrecht

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Staatshaftung, Startseite, Verwaltungsrecht

Bei der Vorbereitung auf die schriftliche und vor allem mündliche Examensprüfung, aber auch auf Klausuren des Studiums, ist die Kenntnis aktueller Rechtsprechung von entscheidender Bedeutung. Der folgende Überblick ersetzt zwar keinesfalls die vertiefte Auseinandersetzung mit den einzelnen Entscheidungen, soll hierfür aber Stütze und Ausgangspunkt sein. Dargestellt wird daher eine Auswahl der examensrelevanten Entscheidungen der vergangenen Monate anhand der betreffenden Leitsätze, Pressemitteilungen und ergänzender kurzer Ausführungen aus den Gründen, um einen knappen Überblick aktueller Rechtsprechung auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts zu bieten.
 
I. Verwaltungsrecht
BVerwG (Urt. v. 13.6.2019 – 3 C 28.16, 3 C 29.16) zur Rechtmäßigkeit des sog. „Kükenschredderns“
Das BVerwG hat sich mit einer rechtlich, aber auch gesellschaftlich brisanten Thematik beschäftigt, nämlich der Frage nach der Rechtmäßigkeit des „Schredderns“ männlicher Küken unmittelbar nach dem Schlüpfvorgang. Diese beurteilt sich anhand von § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG i.V.m. § 1 S. 2 TierSchG: Das Töten männlicher Küken ist nur dann zulässig, wenn es nicht gegen das Tierschutzgesetz verstößt. Ein solcher Verstoß liegt allerdings vor, wenn einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Inwiefern ein solcher „vernünftiger Grund“ für das Töten der Küken vorliegt, ergibt sich aus einer Abwägung zwischen dem menschlichen Nutzungsinteresses und dem Tierschutz. Dabei können rein wirtschaftliche Interessen allerdings nicht ausreichen, um ein überwiegendes menschliches Nutzungsinteresse zu begründen. So heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts:

„Vernünftig im Sinne dieser Regelung ist ein Grund, wenn das Verhalten gegenüber dem Tier einem schutzwürdigen Interesse dient, das unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse am Schutz des Tieres. Im Lichte des im Jahr 2002 in das Grundgesetz aufgenommenen Staatsziels Tierschutz beruht das Töten der männlichen Küken für sich betrachtet nach heutigen Wertvorstellungen nicht mehr auf einem vernünftigen Grund. Die Belange des Tierschutzes wiegen schwerer als das wirtschaftliche Interesse der Brutbetriebe, aus Zuchtlinien mit hoher Legeleistung nur weibliche Küken zu erhalten.“

Trotz der damit anzunehmenden grundsätzlichen Unzulässigkeit des „Kükentötens“ bleibt das Verfahren indes zumindest vorübergehend weiterhin zulässig:

„Ohne eine Übergangszeit wären die Brutbetriebe gezwungen, zunächst mit hohem Aufwand eine Aufzucht der männlichen Küken zu ermöglichen, um dann voraussichtlich wenig später ein Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei einzurichten oder ihren Betrieb auf das Ausbrüten von Eiern aus verbesserten Zweinutzungslinien umzustellen. Die Vermeidung einer solchen doppelten Umstellung ist in Anbetracht der besonderen Umstände ein vernünftiger Grund für die vorübergehende Fortsetzung der bisherigen Praxis.“

Vgl. ausführlich unsere Entscheidungsbesprechung.
 
OVG Koblenz (Beschl. v. 12.6.2019 – 10 B 10515/19.OVG) zur Gleichbehandlung bei der Benutzung einer kommunalen Einrichtung
Das OVG Koblenz hatte die Rechtmäßigkeit einer Regelung in der Badeordnung eines gemeindlichen Schwimmbads zu beurteilen, die das Tragen von sog. Burkinis im Schwimmbad untersagte. Betreibt eine Gemeinde ein Schwimmbad als öffentliche Einrichtung, so hat sie grundsätzlich zugleich die Befugnis, das Benutzungsverhältnis durch Sonderverordnung zu regeln. Allerdings findet diese Regelungsbefugnis ihre Grenze einerseits in den verfassungsrechtlichen Rechten der Nutzer, andererseits darin, dass die jeweilige Nutzungsvorschrift der Erfüllung des bestimmungsgemäßen Anstaltszweck dienen muss. Zwar mag dabei das Burkiniverbot als solches – das eine Kontrolle ermöglichen soll, ob bei den Nutzern des Schwimmbads gesundheitsgefährdende Krankheiten bestehen – dem Anstaltszweck dienen, da es zum Schutz der übrigen Badegäste zumindest beiträgt. Allerdings verstößt die Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn: Sie belastet Trägerinnen von Burkinis stärker als andere Badegäste, deren Badebekleidung den Körper ebenfalls weitgehend bedeckt. Dazu führt das Gericht aus:

„Neoprenanzüge können ebenso wie Burkinis den ganzen Körper bedecken und haben unter Umständen auch eine Kopfhaube, lassen daher zur Kontrolle durch das Badepersonal nicht weniger Körperteile frei als Burkinis. Dass Neoprenanzüge nur während des Schwimmtrainings zugelassen sind, vermag daran nichts zu ändern. Dadurch dürfte zwar die Zahl der Badegäste, die in einem solchen schwimmen (und folglich auch die von ihnen ausgehenden potentiellen Gesundheitsgefahren), eher gering sein. Dies gilt aber in gleicher Weise für die Trägerinnen von Burkinis, weil nach den Angaben der Antragsgegnerin die städtischen Schwimmbäder zur Zeit von nur fünf Burkini-Trägerinnen besucht werden. […] Nach alledem ist die ungleiche Behandlung von Burkini-Trägerinnen einerseits und Trägerinnen und Träger von Neoprenanzügen andererseits nach dem Regelungsprogramm der Antragsgegnerin sachlich nicht gerechtfertigt und verstößt gegen den Anspruch der Antragstellerin auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.“

Vgl. ausführlich unsere Entscheidungsbesprechung.
 
II. Staatshaftungsrecht
BGH (Urt. v. 6.6.2019 – III ZR 124/18) zur Stellung als Verwaltungshelfer
Der BGH hat sich mit der Frage beschäftigt, inwiefern Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die zur Ausführung einer verkehrsbeschränkenden Anordnung der Straßenbaubehörde und des der Anordnung beigefügten Verkehrszeichenplans Verkehrsschilder nicht ordnungsgemäß befestigen, als Verwaltungshelfer und damit Beamte im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen sind. Dabei legte es folgende Kriterien zugrunde:

 „[Es] ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen […]. Hiernach können auch Mitarbeiter eines privaten Unternehmens Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne sein. Dies kommt neben den Fällen der Beleihung eines Privatunternehmens mit hoheitlichen Aufgaben auch dann in Betracht, wenn Private als Verwaltungshelfer bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben tätig werden […] Dafür ist erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung des Privaten und der hoheitlichen Aufgabe bestehen, wobei die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nimmt, dass der Private gleichsam als bloßes „Werkzeug“ oder „Erfüllungsgehilfe“ des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss […].“.

Vor diesem Hintergrund wurde der mit der Anbringung des Verkehrsschildes betraute Mitarbeiter als Verwaltungshelfer eingeordnet: Die getroffene Verkehrsregelung (§ 45 StVO) stellt eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung dar: Das durch sie angeordnete Ge- oder Verbot ist ein für die Verkehrsteilnehmer bindender Verhaltensbefehl. Indes ist die Regelung ohne das Aufstellen des entsprechenden Verkehrsschildes nicht wirksam, sodass es sich auch bei dieser rein tatsächlichen Tätigkeit um eine hoheitliche Aufgabe handelt. Dabei hatte der Mitarbeiter die vorgegebene Verkehrsregelung an der vorgegebenen Stelle umzusetzen, einen eigenen Entscheidungs- oder Ermessensspielraum hatte er daher nicht, er war allein „verlängerter Arm“ der zuständigen Behörde.

02.10.2019/0 Kommentare/von Dr. Maike Flink
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maike Flink https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maike Flink2019-10-02 10:00:292019-10-02 10:00:29Rechtsprechungsüberblick Öffentliches Recht (Quartal 2 und 3/2019) – Teil 2: Verwaltungs- und Staatshaftungsrecht
Dr. Melanie Jänsch

BGH: Sportlehrer müssen Erste Hilfe leisten

Rechtsprechung, Staatshaftung, Startseite

Mit Urteil vom 4.4.2019 (Az.: III ZR 35/18) hat sich der BGH mit Amtshaftungsansprüchen eines (ehemaligen) Schülers gegen das Land Hessen auseinandergesetzt. Bei einem im Sportunterricht erlittenen Zusammenbruch hätten die Sportlehrerin und ihr Kollege – so die Behauptung des Schülers – unzureichende Erste-Hilfe-Maßnahmen ergriffen, was letztlich zu einem Hirnschaden des Schülers geführt habe. Die Vorinstanz, das OLG Frankfurt a.M., hatte mit Urteil vom 25.01.2018 (Az.: 1 U 7/17) eine Amtshaftung abgelehnt, weil nicht bewiesen werde könne, ob das Unterlassen der Erste-Hilfe-Maßnahmen ursächlich für den Hirnschaden war. Dass das Gericht hiervon ausgehend den Beweisantrag des Klägers, ein Sachverständigengutachten zur Kausalität einzuholen, abgelehnt hat, war verfahrensfehlerhaft. Daher hat der BGH das vorangegangene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen; auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes sei ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht auszuschließen und es bedürfe insoweit weiterer tatrichterlicher Feststellungen. Die Entscheidung des BGH ist unter verschiedenen Gesichtspunkten als äußerst klausur- und examensrelevant einzuordnen: Dies betrifft zum einen die Konkretisierung der Amtspflichten, aber auch den Haftungsmaßstab bei Amtsträgerhandeln (Stichwort: analoge Anwendung des § 680 BGB) sowie Fragen zu einer möglichen Beweislastumkehr entsprechend den im Arzthaftungsrecht entwickelten Beweisgrundsätzen bei groben Behandlungsfehlern.
 
A) Sachverhalt (der Pressemitteilung 42/2019 entnommen)
Der seinerzeit 18 Jahre alte Kläger war Schüler der Jahrgangsstufe 13 und nahm im Januar 2013 am Sportunterricht teil. Etwa fünf Minuten nach Beginn des Aufwärmtrainings hörte er auf zu laufen, stellte sich an die Seitenwand der Sporthalle, rutschte dort in eine Sitzposition und reagierte auf Ansprache nicht mehr. Um 15.27 Uhr ging der von der Sportlehrerin ausgelöste Notruf bei der Rettungsleitstelle ein. Die Lehrerin wurde gefragt, ob der Kläger noch atme. Sie befragte dazu ihre Schüler; die Antwort ist streitig. Sie erhielt sodann von der Leitstelle die Anweisung, den Kläger in die stabile Seitenlage zu verbringen. Der Rettungswagen traf um 15.32 Uhr, der Notarzt um 15.35 Uhr ein. Die Sanitäter und der Notarzt begannen sofort mit Wiederbelebungsmaßnahmen, die ungefähr 45 Minuten dauerten. Sodann wurde der intubierte und beatmete Kläger in eine Klinik verbracht. Im dortigen Bericht ist unter anderem vermerkt: „Beim Eintreffen des Notarztes bereits 8 minütige Bewusstlosigkeit ohne jegliche Laienreanimation“. Es wurde ein hypoxischer Hirnschaden nach Kammerflimmern diagnostiziert, wobei die Genese unklar war. Während der stationären Behandlung ergaben sich weitere – teils lebensgefährliche – Erkrankungen. Seit Oktober 2013 ist der Kläger zu 100% als Schwerbehinderter anerkannt.
Der Kläger verlangt nunmehr Schadensersatz vom Land Hessen mit der Begründung, sein gesundheitlicher Zustand sei unmittelbare Folge des erlittenen Hirnschadens wegen mangelnder Sauerstoffversorgung des Gehirns infolge unterlassener Reanimationsmaßnahmen durch seine Sportlehrerin und einen weiteren herbeigerufenen Sportlehrer. Hätten diese im Rahmen der notfallmäßigen Erste-Hilfe-Versorgung eine Atemkontrolle und – angesichts des dabei festgestellten Atemstillstands – anschließend eine Reanimation durch Herzdruckmassage und Atemspende durchgeführt, wäre es nicht zu dem Hirnschaden gekommen.
 
B) Rechtliche Erwägungen
Ansprüche des Klägers gegen das Land Hessen auf Ersatz der Schäden, die durch die von der Sportlehrerin unterlassenen Reanimationsmaßnahmen hervorgerufen wurden, könnten sich aus einem Amtshaftungsanspruch ergeben, der auf einer Zusammenschau von § 839 Abs. 1 BGB und Art. 34 S. 1 GG basiert. Während § 839 BGB als anspruchsbegründende Norm zuerst zu zitieren ist, ergibt sich aus Art. 34 S. 1 GG (so schon Art. 131 WRV) die Überleitung der Haftung auf den Staat. Art. 34 GG fungiert damit als verfassungsrechtlich verbürgte befreiende Schuldübernahme.
 
I. Ausübung eines öffentlichen Amtes
Hierfür müsste die Sportlehrerin in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt haben. Maßgeblich ist hierbei der haftungsrechtliche Beamtenbegriff. Dieser setzt voraus, dass der betreffenden Person von der zuständigen Stelle die Ausübung eines öffentlichen Amtes anvertraut worden ist, wobei unter einem öffentlichen Amt jede dienstliche Betätigung zu verstehen ist, die öffentlich-rechtliche Belange wahrnimmt. Das heißt, es muss gerade kein beamtenrechtliches Dienst- und Treueverhältnis im Sinne des staatsrechtlichen Beamtenbegriffs bestehen, sondern auch Personen, die in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehen, können dem haftungsrechtlichen Beamtenbegriff unterfallen (MüKoBGB/Papier/Shirvani, 7. Aufl. 2017, BGB § 839 Rn. 130 f.). Dies zugrunde legend sind Lehrer an öffentlichen Schulen – die regelmäßig ohnehin als Beamte im staatsrechtlichen Sinne tätig sind – im Rahmen ihrer Tätigkeit offensichtlich auch vom haftungsrechtlichen Beamtenbegriff erfasst (s. hierzu schon BGH v. 15.3.1954 – III ZR 333/52, NJW 1954, 874), und zwar unabhängig davon, ob sie verbeamtet oder angestellt sind. Die Sportlehrerin im vorliegenden Fall befand sich daher in Ausübung eines öffentlichen Amtes.
 
II. Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht
Fraglich ist, ob sie eine Amtspflicht verletzt hat, die ihr gegenüber Dritten oblag. Besondere Amtspflichten ergeben sich aus der Funktion des konkreten Amtes: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH trifft Lehrer die Amtspflicht gegenüber ihnen anvertrauten Schülern, diese vor Schäden zu bewahren (s. beispielhaft BGH v. 15.3.1954 – III ZR 333/52, NJW 1954, 874). Dies beinhalte auch die Verpflichtung, Gesundheitsschäden von ihren Schülern abzuwenden. Es handele sich hierbei um eine Nebenpflicht, die neben die allgemeinen Pflichten – Unterrichtung und Erziehung – trete. Dass Sportlehrern konkret die Amtspflicht zukommt, im Notfall Erste Hilfe zu leisten, hat der BGH ausdrücklich klargestellt:

„Den Sportlehrern des beklagten Landes oblag die Amtspflicht, etwa erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen.“

Indem dies nur unzureichend geschehen ist, haben die Lehrer also eine Amtspflicht verletzt. Die Amtspflicht ist offensichtlich auch drittbezogen: In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die dem Lehrpersonal obliegende Pflicht, die Schüler während des Sportunterrichts zur Verhinderung von Schäden zu beaufsichtigen, eine Amtspflicht darstellt, die auch Dritten gegenüber besteht (s. etwa OLG Frankfurt a.M. v. 18.1.2010 – 1 U 185/08, NVwZ-RR 2010, 479). Dann erscheint es nur konsequent, dies bei der Leistung lebensrettender Maßnahmen im Sportunterricht erst recht anzunehmen: Durch die Verpflichtung zur Ergreifung von Erste-Hilfe-Maßnahmen soll in qualifizierter und individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises von Dritten – Leben und Gesundheit der Schüler – Rücksicht genommen werden. Indem die Lehrer die Vornahme der notwendigen Maßnahme unterlassen haben, haben sie also – so wird dies für diese Lösung unterstellt – eine drittbezogene Amtspflicht verletzt.
 
III. Kausalität
Diese müsste auch kausal zu einer Rechtsgutverletzung – hier: dem Hirnschaden – geführt haben. Ob die Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Rechtsgutverletzung im vorliegenden Fall gegeben war, konnte jedoch nicht abschließend geklärt werden. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, „ob die Sportlehrer nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ihre Amtspflicht, erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen zu leisten, verletzt haben. Denn es lasse sich jedenfalls nicht feststellen, dass sich ein etwa pflichtwidriges Unterlassen einer ausreichenden Kontrolle der Vitalfunktionen und etwaiger bis zum Eintreffen der Rettungskräfte gebotener Reanimationsmaßnahmen kausal auf den Gesundheitszustand des Klägers ausgewirkt habe […]. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Atmung des Klägers erst kurz vor dem Eintreffen der Rettungskräfte ausgesetzt habe oder dass selbst bei Durchführung einer bereits vorher gebotenen Reanimation der Kläger heute in gleicher Weise gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Die Wertung des Landgerichts, wonach sich der Zeitpunkt, zu dem der Kläger aufgehört habe zu atmen, nicht verlässlich festlegen lasse, sodass auch nicht festgestellt werden könne, ab wann Wiederbelebungsmaßnahmen geboten gewesen wären, sei nicht zu beanstanden.“ Dann aber hätte das Berufungsgericht – so der BGH – den Beweisantrag des Klägers, ein Sachverständigengutachten zur Kausalität einzuholen, nicht ablehnen dürfen. Für die weiteren Darstellungen wird daher unterstellt, dass der Hirnschaden bei Vornahme der notwendigen Erste-Hilfe-Maßnahmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre, sodass die Amtspflichtverletzung der Lehrer auch kausal war.
 
IV. Verschulden
1. Grundsatz: Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Ihnen müsste auch ein Verschulden anzulasten sein. Hierfür müssten sie entweder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit müssen sich lediglich auf die Amtspflichtverletzung, nicht aber (auch) auf den schädigenden Erfolg beziehen (MüKoBGB/Papier/Shirvani, 7. Aufl. 2017, BGB § 839 Rn. 284). In Betracht kommt hier ersichtlich nur fahrlässiges Handeln, das nach allgemeiner Definition dann vorliegt, wenn der Amtswalter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Ein pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter hätte erkannt, dass er bei einem im Sportunterricht erlittenen Zusammenbruch eines Schülers Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen muss. Insofern ist hier wohl von fahrlässigem Handeln auszugehen.
 
2. Haftungsprivilegierung analog § 680 BGB?
Möglicherweise sind hier jedoch analog § 680 BGB andere Maßstäbe anzulegen, mithin könnte die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt sein. Nach § 680 BGB hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr bezweckt. Der BGH hat eine analoge Anwendung jedoch ausdrücklich abgelehnt. Hier komme die Haftung des Landes nicht nur im Falle grober Fahrlässigkeit in Betracht. Denn:

„§ 680 BGB will denjenigen schützen, der sich bei einem Unglücksfall zu spontaner Hilfe entschließt. Dabei berücksichtigt die Vorschrift, dass wegen der in Gefahrensituationen geforderten schnellen Entscheidung ein ruhiges und überlegtes Abwägen kaum möglich ist und es sehr leicht zu einem Sichvergreifen in den Mitteln der Hilfe kommen kann. Die Situation einer Sportlehrkraft, die bei einem im Sportunterricht eintretenden Notfall tätig wird, ist aber nicht mit der einer spontan bei einem Unglücksfall Hilfe leistenden unbeteiligten Person zu vergleichen. Den Sportlehrern des beklagten Landes oblag die Amtspflicht, etwa erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen. Um dies zu gewährleisten, mussten die Sportlehrer bereits damals über eine aktuelle Ausbildung in Erster Hilfe verfügen. Die Situation des § 680 BGB entspricht damit zwar der von Schülern, aber nicht der von Sportlehrern, zu deren öffentlich-rechtlichen Pflichten jedenfalls auch die Abwehr von Gesundheitsschäden der Schüler gehört. Selbst wenn es sich nur um eine Nebenpflicht der Sportlehrer handelt, sind Sinn und Zweck von § 680 BGB mit der Anwendung im konkreten Fall nicht vereinbar. Insoweit ist der Anwendungsbereich des § 839 Abs. 1 BGB auch davon geprägt, dass ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab gilt, bei dem es auf die Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, die für die Führung des übernommenen Amtes erforderlich sind. Zur Führung des übernommenen Amtes gehören bei Sportlehrern aber auch die im Notfall gebotenen Erste-Hilfe-Maßnahmen. Dazu stände eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit in Widerspruch. Eine solche einschneidende Haftungsbegrenzung erscheint dem Senat auch vor dem Hintergrund nicht gerechtfertigt, dass mit jedem Sportunterricht für die Schüler gewisse Gefahren verbunden sind. Es wäre aber nicht angemessen, wenn der Staat einerseits die Schüler zur Teilnahme am Sportunterricht verpflichtet, andererseits bei Notfällen im Sportunterricht eine Haftung für Amtspflichtverletzungen der zur Durchführung des staatlichen Sportunterrichts berufenen Lehrkräfte nur bei grober Fahrlässigkeit und damit nur in Ausnahmefällen einträte.“

Der BGH argumentiert überzeugend mit teleologischen Gesichtspunkten: § 680 BGB soll denjenigen privilegieren, der sich im Notfall spontan – ohne Erste-Hilfe-Ausbildung – zur Rettung entschließt. Dieser Gedanke greift aber offensichtlich dann nicht, wenn der betreffende Amtsträger einem Personenkreis angehört, der verpflichtet ist, über eine Erste-Hilfe-Ausbildung zu verfügen, und den ohnehin die Nebenpflicht trifft, Gesundheitsschäden von anderen abzuwenden. Daher vermag eine analoge Anwendung des § 680 BGB mit der Folge, dass der Haftungsmaßstab auf grobe Fahrlässigkeit begrenzt wäre, nicht zu überzeugen. Es bleibt also bei den allgemeinen Regeln, die einfache Fahrlässigkeit genügen lassen. Indem fahrlässiges Handeln zu bejahen ist, trifft die Lehrer also auch ein Verschulden.
 
Anmerkung: Dass § 680 BGB nicht analog auf den Amtshaftungsanspruch anwendbar ist, hat der BGH schon in seiner Entscheidung vom 14.06.2018 – III ZR 54/17, NJW 2018, 2723 festgestellt, in der es um die Haftung eines Feuerwehrbeamten ging, s. hierzu unsere ausführlich Besprechung.
 
V. Kausaler Schaden
Die Amtspflichtverletzung muss bei dem geschützten Dritten zudem einen Vermögensschaden verursacht haben. Dabei ist zu prüfen, welcher Verlauf sich bei pflichtgemäßem Verhalten der Amtsträger ergeben hätte und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (MüKoBGB/Papier/Shirvani, 7. Aufl. 2017, BGB § 839 Rn. 276). Ein Schaden, der auch bei amtspflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, ist damit nicht kausal, was insbesondere bei einem Unterlassen – wie es im vorliegenden Fall gegeben ist – Relevanz erlangt. „Besteht die Amtspflichtverletzung in einem Unterlassen, kann ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nur bejaht werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. Eine bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügen nicht (s. BGH v. 27.1.1994 – III ZR 109/92, Rn. 33, juris)“. Da nicht abschließend geklärt werden konnte, ob die unzureichenden Rettungsmaßnahmen kausal für den Hirnschaden bzw. die hiermit verbundenen Kosten waren, kann Abhilfe wohl nur das Sachverständigengutachten schaffen. Auch insoweit muss die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. abgewartet werden.
 
VI. Beweislast
Im Übrigen äußerte sich der BGH zudem zur Beweislast. Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Kläger beweisbelastet. Man könnte jedoch erwägen, ob – entsprechend den im Arzthaftungsrecht entwickelten Beweisgrundsätzen bei groben Behandlungsfehlern (s. hierzu ausführlich Spickhoff, NJW 2004, 2345 ff.) – eine Beweislastumkehr stattfindet mit der Folge, dass das Land die Nichtursächlichkeit etwaiger Pflichtverletzungen der Sportlehrer nachweisen muss. Das hat der BGH aber mit überzeugender Begründung verneint:

„Zwar gelten diese Grundsätze nach der Senatsrechtsprechung wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage entsprechend bei grober Verletzung von Berufs- oder Organisationspflichten, sofern diese als Kernpflichten, ähnlich wie beim Arztberuf, spezifisch dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dienen. Dies hat der Senat für Hausnotrufverträge und die Badeaufsicht in Schwimmbädern angenommen. Die Amtspflicht der Sportlehrer zur Ersten Hilfe bei Notfällen ist wertungsmäßig jedoch nur eine die Hauptpflicht zur Unterrichtung und Erziehung begleitende Nebenpflicht. Die Sportlehrer werden an der Schule nicht primär oder in erster Linie – sondern nur „auch“ – eingesetzt, um in Notsituationen Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen zu können. Eine Verletzung dieser Nebenpflicht, auch wenn sie grob fahrlässig erfolgt sein sollte, rechtfertigt keine Beweislastumkehr in Anlehnung an die oben aufgeführten Fallgruppen.“

Für eine Beweislastumkehr sei also erforderlich, dass es sich bei der Pflicht zur Erste-Hilfe-Leistung um eine Hauptpflicht handele. Da dies bei Sportlehrern ersichtlich nicht der Fall sei, bleibe es bei den allgemeinen Grundsätzen, dass den Kläger die Beweislast treffe.
 
VII. Ergebnis
Ein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG kommt damit grundsätzlich in Betracht.
 
C) Fazit
Fest steht damit: Sportlehrer trifft die Pflicht, im Notfall zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen zu ergreifen. Wird dies unterlassen, kommt ein Anspruch gegen das Land aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. Dabei kommt ihnen auch keine Haftungsprivilegierung analog § 680 BGB zu. Denn § 680 BGB verfolgt den Zweck, denjenigen zu privilegieren, der sich spontan und ohne Erste-Hilfe-Ausbildung zu Rettungsmaßnahmen entschließt – dieser Gedanke trifft auf Sportlehrer, die ohnehin über eine derartige Ausbildung verfügen müssen, aber nicht zu. Genau wie es der BGH für die Berufsfeuerwehr entschieden hat, ist eine Analogiebildung also auch bei Sportlehrern nicht angezeigt. Ob jedoch im konkreten Fall ein Anspruch bejaht werden kann, ist noch unklar; insofern muss die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. abgewartet werden.
 
 

23.04.2019/1 Kommentar/von Dr. Melanie Jänsch
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Melanie Jänsch https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Melanie Jänsch2019-04-23 09:18:092019-04-23 09:18:09BGH: Sportlehrer müssen Erste Hilfe leisten
Dr. Sebastian Rombey

BGH: § 680 BGB ist nicht analog auf den Amtshaftungsanspruch anwendbar – Zur Staatshaftung für einen Feuerwehrbeamten

Examensvorbereitung, Lerntipps, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Staatshaftung, Startseite

Der BGH hat sich in einer Entscheidung vom 14.06.2018 – III ZR 54/17, NJW 2018, 2723 mit dem Haftungsmaßstab auseinandergesetzt, der bei dem Einsatz von Feuerwehrbeamten zur Brandbekämpfung gilt. Dies deshalb, weil der durch Art. 34 S. 3 GG angeordnete Zivilrechtsweg sich bereits in letzter Instanz befand (erstinstanzlich zuständig sind gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG nämlich die Landgerichte). Da in dem Urteil nahezu mustergültig das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs sowie die Voraussetzungen, die für das Vorliegen einer Analogiebildung erfüllt sein müssen, geprüft werden – zentral war nämlich die Frage, ob die Haftungsprivilegierung des § 680 BGB zur Geschäftsführung bei Gefahrenabwehr für Feuerwehrbeamte analog herangezogen werden kann –, ist auch auf Grund der praktischen Relevanz der Entscheidung mit einer deutlich gesteigerten Examensrelevanz zu rechnen – zumal neue Entscheidungen auf dem Gebiet des Staatshaftungsrechts vergleichsweise selten sind.
I. Sachverhalt (der PM Nr. 105/2018 v. 14.06.2018 entnommen)
„Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich das Auslieferungslager und das Verwaltungsgebäude eines Handelsunternehmens befanden. Am Abend des 8. Februar 2010 brach dort ein Feuer aus, das auf das Lager- und das Verwaltungsgebäude übergriff. Die Einsatzkräfte stellten fest, dass der Brand der Lagerhalle nicht mehr zu löschen war. Sie bemühten sich, das Ausbreiten des Feuers auf eine benachbarte Lagerhalle zu vermeiden. Zu diesem Zweck setzte die Feuerwehr [Ergänzung des Verfassers: auf Befehl des Einsatzleiters] zwischen der brennenden Halle der Klägerin und dem benachbarten Lagergebäude ein [Ergänzung des Verfassers: verbotenes, da] perfluoroctansulfathaltiges Schaummittel ein. Die Schaumbestandteile gelangten in das Erdreich und das Grundwasser. Die beklagte Stadt gab der Klägerin auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes umfangreiche Maßnahmen zur Sanierung ihres Grundstücks auf.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten u.a. die Erstattung der bislang angefallenen und die Freistellung von künftigen Kosten für die Sanierung ihres Grundstücks infolge des Einsatzes des fluorhaltigen Schaums sowie den Ersatz des Wertverlustes, den ihr Grundstück trotz durchgeführter Sanierung erlitten habe. Sie hat vorgetragen, der von der Feuerwehr der Beklagten verwendete Löschschaum habe unter Berücksichtigung des dadurch verursachten Schadens nicht eingesetzt werden dürfen. Ein Ausbreiten des Brandes habe auch ohne den Einsatz des Schaums verhindert werden können.“
II. Die Entscheidung des BGH
Ansprüche der Klägerin gegen die beklagte Stadt auf Ersatz der Schäden, die der Feuerwehreinsatz bzw. die Anordnung des Einsatzleiters, dem die beklagte Stadt das Amt anvertraut hatte, hervorgerufen hat, könnten sich aus einem Amtshaftungsanspruch ergeben, der sich aus einer Zusammenschau von § 839 Abs. 1 BGB und Art. 34 S. 1 GG ergibt. Während § 839 BGB als anspruchsbegründende Norm zuerst zu zitieren ist, ergibt sich aus Art. 34 S. 1 GG (so schon Art. 131 WRV) die Überleitung der Haftung auf den Staat.
1. Ausübung eines öffentlichen Amtes
Zunächst müsse jemand in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt haben. Die Berufsfeuerwehr, oder genauer gesagt der Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr, ist fraglos als Beamter im staatshaftungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren, der auch aus seinem öffentlichen Amt heraus gehandelt hat, denn er hat sich bei seiner Anordnung zum Einsatz des Löschschaums auf öffentlich-rechtliche Vorschriften (vor allem § 34 Abs. 1 S. 1 BHKG) gestützt, die ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt, also den Einsatzleiter, berechtigen und verpflichten. § 34 Abs. 1 S. 1 BHKG regelt die Befugnisse der Einsatzleitung und lautet: „Die Einsatzleitung ist befugt, den Einsatz der Feuerwehren sowie der Einheiten des Katastrophenschutzes zu regeln, erforderliche Einsatzmaßnahmen zu treffen und zusätzliche Einsatzmittel und Einsatzkräfte über die Leitstelle anzufordern.“ Dabei handelte der Einsatzleiter auch in Ausübung eben dieses öffentlichen Amtes, als er den Einsatz des Löschschaumes anordnete, und nicht bloß bei Gelegenheit; mit anderen Worten bestand hier ersichtlich ein innerer wie äußerer Funktionszusammenhang zwischen der Anordnung des Löschschaumeinsatzes und dem öffentlichen Amt als Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr.
2. Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht
Problematisch war dagegen, ob der Einsatzleiter durch die Anordnung des Löschschaumeinsatzes auch eine drittbezogene Amtspflicht verletzt hatte, die als Dritte auch die Klägerin umfasst. Als verletzte Amtspflicht kommt hier die aus Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitete Pflicht zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln in Betracht. Zu dieser gehört es auch, dass der Einsatzleiter einer Berufsfeuerwehr die aus § 34 Abs. 1 S. 1 BHKG folgenden Leitungsrechte ermessensfehlerfrei ausübt. Diese Amtspflicht obliegt dem Einsatzleiter auch und gerade gegenüber der Klägerin, also der Inhaberin des Grundstücks, auf dem der Brand gelöscht werden soll, sodass keine bloße Pflicht gegenüber der Allgemeinheit besteht. Deshalb ist eine Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Löschschaumeinsatzes angezeigt.
Im vorliegenden Fall bestehen Bedenken gegen das aus § 34 Abs. 1 S. 1 BHKG folgende Auswahlermessen, das auch die Auswahl der richtigen Mittel umfasst. Der BGH nahm insoweit einen Ermessensnichtgebrauch an, da der Einsatzleiter der Berufsfeuerwahr nach den instanzgerichtlichen Feststellungen nicht von einem bestehenden Ermessen ausgegangen war, sondern vielmehr angenommen hatte, er wäre zum Einsatz des Löschschaumes verpflichtet. Wäre sich der Einsatzleiter dagegen seines bestehenden Ermessens bewusst gewesen, läge ein Fall der Ermessensüberschreitung vor, da der Einsatz des Löschschaumes nicht im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht, da die Ausbreitung des Brandes auch mit gleich effektiven, milderen Mitteln, die das Erdreich sowie das Grundwasser weniger belastet hätten, möglich gewesen wäre, sodass es an der Erforderlichkeit des Löschmitteleinsatzes mangelt. Damit hat der Einsatzleiter durch die Anordnung des Löschschaumeinsatzes die drittgerichtete Amtspflicht zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln verletzt.
3. Verschulden
Den Kern des Rechtsstreits bildete allerdings nachgelagert die Frage, ob diese Amtspflichtverletzung auch schuldhaft begangen wurde, dem Einsatzleiter also ein Verschulden im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB angelastet werden kann. Maßstab ist insoweit allerdings nicht der konkret handelnde Einsatzleiter, sondern vielmehr ein besonnener und gewissenhafter, mit anderen Worten pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter. Schon aus der Formulierung des Sachverhalts folgt, dass am Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit im Sinne des Außerachtlassens der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach § 276 Abs. 2 BGB bei dem nicht erforderlichen Einsatz des Löschschaums keine Bedenken bestehen – zumal der Einsatzes dieses sog. PFOS-Schaumes in verschiedenen Verordnungen, die jedenfalls Berufsfeuerwehrleuten bekannt sein sollten, explizit verboten wird (so hat der BGH bereits in einer früheren Entscheidung klargestellt, dass sich ein Beamter die für die Amtsausübung notwendigen Kenntnisse selbst verschaffen muss, vgl. Urt. v. 26.01.1989 – III ZR 194/87, NJW 1989, 976). Gleichwohl formuliert § 276 Abs. 1 BGB, dass der Haftungsmaßstab der einfachen Fahrlässigkeit nur dann herangezogen werden kann, wenn eine strengere oder – wie hier – möglicherweise mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Dies könnte hier der Fall sein, wenn man aus der Haftungsprivilegierung für die Geschäftsführung bei Gefahrenabwehr, die sich aus § 680 BGB ergibt, eine Analogie herleiten könnte. Voraussetzung dafür wäre das Vorliegen einer vergleichbaren Interessenlage sowie einer planwidrigen Regelungslücke.
a) vergleichbare Interessenlage?
Der BGH verneint (in den Rn. 54 ff.) bereits das Vorliegen einer vergleichbaren Interessenlage, die in der Literatur teilweise damit begründet wird, dass ein berufsmäßiger Helfer nicht schlechter stehen dürfe als ein nicht-berufsmäßiger Helfer:
„Nach Sinn und Zweck von § 680 BGB soll der potenzielle Geschäftsführer in Augenblicken dringender Gefahr zur Hilfeleistung ermutigt werden, weil dies auch im allgemeinen Interesse erwünscht und nach § 323 c StGB unter Umständen sogar gefordert ist. Die Vorschrift des § 680 BGB will also denjenigen schützen und in gewissem Umfang vor eigenen Verlusten bewahren, der sich zu spontaner Hilfe entschließt. Sie berücksichtigt, dass wegen der in Gefahrensituationen geforderten schnellen Entscheidung ein ruhiges und überlegtes Abwägen ausgeschlossen ist und es sehr leicht zu einem Sichvergreifen in den Mitteln der Hilfe kommen kann […]. Diese Situation entspricht nicht derjenigen von Amtsträgern, zu deren öffentlich-rechtlicher Pflicht die „berufsmäßige“ Abwehr einer dringenden Gefahr für Einzelne oder die Allgemeinheit gehört (vgl. § 2 Absatz I 1 BWFwG zur gesetzlichen Aufgabe der von der Bekl. unterhaltenen Feuerwehr). Die genannten Amtsträger sind auf die mit der Gefahrenabwehr häufig verbundenen Noteinsätze typischerweise vorbereitet und können auf entsprechende Erfahrungen aus dem Berufsalltag zurückgreifen, so dass das Risiko eines Fehlverhaltens deutlich geringer ist als bei zufällig hinzutretenden Personen […]. Zudem hat die hinter der Haftungsbeschränkung des § 680 BGB stehende Erwägung, den fremdnützig in einer Notsituation eingreifenden Helfer vor eigenen Verlusten zu bewahren, in Fällen der Gefahrenabwehr durch Behörden deutlich weniger Gewicht.“
Deshalb – so der BGH – sei der Körperschaft, die für die Amtspflichtverletzung anstelle des Feuerwehrbeamten haftet, ein höheres Haftungsrisiko zumutbar als einem freiwilligen (und selbst haftenden) Nothelfer.
b) planwidrige Regelungslücke?
Ob das Gesetz darüber hinaus unvollständig ist und damit eine von Gesetzgeber so nicht vorgesehene Regelungslücke planwidriger Art vorliegt, bezweifelt der BGH (in den Rn. 57 ff.) ebenfalls:
„Das Gesetz enthält auch keine planwidrige Regelungslücke […]. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, die im Wege der Analogie ausgefüllt werden kann, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein […] Dies ist im Hinblick auf den Haftungsmaßstab für die in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgende Gefahrenabwehr nicht der Fall. […]
Würde […] für die gesamte öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr, soweit sie Notsituationen betrifft, ein reduzierter Haftungsmaßstab entsprechend § 680 BGB gelten, wären bedeutende Bereiche staatlicher Tätigkeit von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgenommen. Eine derartige Haftungsprivilegierung ist weder mit den vorgenannten Grundsätzen der Amtshaftung nach § 839 BGB vereinbar noch ist sie erforderlich. Denn der besonderen Situation eines Noteinsatzes kann – unter Berücksichtigung der Ausbildung und der Erfahrung des Amtsträgers – auch im Rahmen der Prüfung des Vorwurfs der einfachen Fahrlässigkeit hinreichend Rechnung getragen werden. Ist die objektiv richtige Handlung für den Amtsträger angesichts der Verhältnisse am Einsatzort und in der Kürze der für die Entscheidungsfindung zur Verfügung stehenden Zeit nicht erkennbar, kann ihm jedenfalls kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Unter Umständen liegt bereits keine Amtspflichtverletzung vor […].
Somit liegt auch keine planwidrige Regelungslücke vor. Dies überzeugt, zeigt doch § 839 BGB selbst gerade, dass der Gesetzgeber bewusst verschiedene Haftungsprivilegierungen für die staatliche Haftung formuliert hat, sodass für die analoge Anwendung weiterer BGB-Normen schon deshalb wohl kaum Platz sein kann. Singbartl/Zintl fassen dies in ihrer Urteilsanmerkung (NJW 2018, 2723) treffend zusammen: „Hätte der Gesetzgeber eine so weitreichende Einschränkung der Staatshaftung gewollt, hätte er dies selbst regeln müssen. Ein „Überspielen“ dieser Nicht-Entscheidung des Gesetzgebers wäre contra legem, würde also die Grenze unzulässiger Rechtsfortbildung berühren.“
c) Zwischenergebnis
Damit greift der Haftungsmaßstab des § 276 Abs. 1, 2 BGB ein, sodass auch die oben beschriebene einfache Fahrlässigkeit zur Erfüllung des Verschuldenserfordernisses ausreichend ist.
4. Ersatzfähiger Schaden
Die Klägerin kann demgemäß alle durch den Einsatz des Löschschaumes adäquat kausal verursachten Schäden in Geld ersetzt verlangen.
5. Keine Ausschlussgründe
Ausschlussgründe aus § 839 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 oder Abs. 3 BGB (Subsidiarität, Spruchrichterprivileg oder unterlassener Rechtsmittelgebrauch) sind nicht ersichtlich.
6. Ergebnis
Demnach steht der Klägerin ein Amtshaftungsanspruch gegen die beklagte Stadt zu, § 839 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 S. 1 GG.
III. Was folgt nun daraus?
Der BGH klärt mit seiner Entscheidung einen in der Literatur geführten Streit, der sich in allen Standardkommentaren des BGB wiederfindet (s. nur Palandt/Sprau, 77. Aufl. 2018, § 630 BGB Rn. 1). Wegen der zugleich bestehenden Praxisrelevanz handelt es sich um ein wegweisendes Judikat, das die Aktualität des Amtshaftungsanspruchs abermals unterstreicht.
Gleichwohl ist das Urteil des BGH zum Brandbekämpfungseinsatz einer Berufsfeuerwehr ergangen. Deshalb lässt sich die Folgefrage formulieren, ob sich die Erwägungen des III. Senats auch auf in Deutschland im Verhältnis zur Berufsfeuerwehr deutlich in der Überzahl befindliche freiwillige Feuerwehren übertragen lassen. Dies ist – wie Singbartl/Zintl, NJW 2018, 2723 richtigerweise anmerken – problemlos der Fall. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Auch freiwillige Feuerwehren sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinden; sie werden mit anderen Worten öffentlich getragen. Auch hier kann sich der öffentliche Träger wie in der Argumentation des BGH beschrieben finanziell absichern – vor allem durch Abschluss einer entsprechenden Versicherung und durch Schulung der freiwilligen Feuerwehrleute. Eine Analogiebildung  zu § 680 BGB ist also auch in diesem Fall nicht angezeigt.

19.09.2018/1 Kommentar/von Dr. Sebastian Rombey
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Sebastian Rombey https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Sebastian Rombey2018-09-19 09:01:362018-09-19 09:01:36BGH: § 680 BGB ist nicht analog auf den Amtshaftungsanspruch anwendbar – Zur Staatshaftung für einen Feuerwehrbeamten
Dr. Patrick Christian Otto

Der Amtshaftungsanspruch im Staatshaftungsrecht – Teil III

Lerntipps, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Staatshaftung, Startseite, Verschiedenes

Wir freuen uns, eine kurze Beitragsreihe von Patrick Otto veröffentlichen zu können. Nachfolgend erscheint der dritte und letzte Teil des Überblicks zum Amtshaftungsanpruch im Staatshaftungsrecht.
 
5. Kausaler Schaden
Zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Es gilt hierbei die auch sonst das zivilrechtliche Schadensrecht dominierende Adäquanztheorie. Diese besagt, dass ein Tun oder Unterlassen dann ursächlich für den eingetretenen Schaden ist, wenn es nicht hinweggedacht bzw. hinzugedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele und es bei gewöhnlichem Geschehensablauf nach allgemeiner Lebenserfahrung zur Herbeiführung des Schadens geeignet war. In einigen Ausnahmefällen, in denen mit dieser Formel keine sachgerechten Ergebnisse erzielt werden können, kann auf die Figur des rechtmäßigen Alternativverhaltens zurückgegriffen werden. Die betrifft etwa den Fall, in dem eine Entscheidung rechtsfehlerhaft ergangen ist, aber bei ordnungsgemäßer Beschlussfassung genauso ergangen wäre (siehe hierzu BGH, NVwZ 1985, 682 ff.).
6. Keine Haftungsausschlüsse
Selbst wenn alle vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, greift der Amtshaftungsanspruch dann nicht, wenn ein Haftungsausschluss vorliegt.
7. Subsidiaritätsklausel bzw. Verweisungsprivileg, § 839 I 2 BGB
Die explizit in § 839 I 2 BGB normierte Subsidiaritätsklausel besagt, dass der Amtswalter, soweit ihm lediglich einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur subsidiär haftet, also dann, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Dies ist vor allem dann gegeben, wenn mehrere Personen am schädigenden Ereignis involviert waren. Sein Korrektiv erfährt diese Ausnahmeklausel wiederum dadurch, dass der Anspruch gegenüber dem Dritten nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich möglich sein muss. Dies ist nur dann gegeben, wenn der Anspruch einerseits in absehbarer Zeit und anderseits in zumutbarer Weise durchgesetzt werden kann. Gleichwohl ist die Subsidiaritätsklausel in der Literatur und in der Rechtsprechung inzwischen auf harsche Kritik gestoßen und wird bisweilen sogar abgelehnt. Grund hierfür ist ihr teleologischer Hintergrund. Ursprünglich war sie in Zeiten der stets privaten Haftung des Amtswalters dafür gedacht, diesen zu schützen und abzuschirmen. Da es schon seit vielen Jahrzehnten die Haftungsüberleitungsnorm des Art. 34 GG gibt, ist dieser Zweck heutzutage restlos entfallen, sondern es zeigt sich nun ein konträres Bild, bei dem gerade der Staat Nutznießer dieses Haftungsprivilegs ist. Hierauf reagiert der BGH dadurch, dass er die Klausel in vielen Teilen nicht mehr anwendet, sondern auf die wesentlichen Kernbereiche beschränkt. Beispielsweise findet sie heute keine Anwendung mehr bei dienstlicher Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr (BGH, NJW 1983, 1667) sowie bei öffentlich-rechtlichen Straßenverkehrssicherungspflichten (BGH, NJW 1979, 2043 f.).
8. Spruchrichterprivileg, § 839 II BGB
Für die Rechtsprechung enthält § 839 II BGB eine eigene Sonderregelung, das sog. Spruchrichterprivileg. Danach haftet der Richter „bei einem Urteil in einer Rechtssache“ nur dann, wenn die Amtspflichtverletzung mit der Verwirklichung eines Straftatbestandes einhergeht. Zu nennen sind hier insbesondere die vorsätzliche Rechtsbeugung sowie die Richterbestechlichkeit (vgl. §§ 339, 332 II StGB). Dabei schützt diese Norm nicht den einzelnen Richter, sondern garantiert den Bestand der Rechtskraft seiner Urteile. § 839 II BGB erstreckt sich dabei über seinen Wortlaut hinaus auf alle gerichtlichen Entscheidungen, die in Rechtskraft erwachsen. Mit dieser sehr großzügigen Regelung sind Spruchrichter faktisch gesehen „aus dem Schneider“, denn es ist in der Praxis schwer nachweisbar, dass tatsächlich ein Straftatbestand verwirklicht wurde, zumal der Richter in seiner Amtsausübung unabhängig ist (sog. richterliche Unabhängigkeit, vgl. Art. 97 I GG, § 1 GVG, § 25 DRiG).
9. Rechsmittelversäumnis, § 839 III BGB
Ein weiterer Haftungsausschluss betrifft gem. § 839 III BGB den Fall, in dem es der Geschädigte vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, den Schaden durch Einlegung von Rechtsmitteln einzuwenden. Der Verschuldensmaßstab wird hierbei danach definiert, was im jeweiligen Verkehrskreis von dem Betroffenen nach Bildung und Herkunft verlangt werden kann. Die Konstellation des Rechtsmittelversäumnisses betrifft indes in erster Linie Widerspruch und Anfechtungsklage, jedoch auch alle weiteren Rechtsschutzinstrumente inkl. des Eilrechtsschutzes. Die Versäumung des Rechtsmittels muss letztlich aber auch kausal für den Schaden sein. Dahinter steht der Rechtsgedanke des Mitverschuldens, sodass § 254 BGB in der Regelung des § 839 III BGB eine Verschärfung erfährt. Daneben tritt in teleologischer Hinsicht das allgemeine Rechtsprinzip „Primärrechtsschutz vor Sekundärrechtsschutz“.
10. Rechtsfolge
Rechtsfolge des § 839 BGB ist, dass der Staat den entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Umfang und Begrenzungen werden indes durch die Vorschriften des BGB geregelt. Damit gelten auch z.B. die §§ 194 ff. BGB (Verjährung), § 253 II BGB (Schmerzensgeld) sowie § 254 BGB (Mitverschulden). Einzige Ausnahme ist, dass Schadensersatz nur in Geld gewährt werden kann, nicht wiederum durch eine Naturalrestitution i.S.d. § 249 BGB, indem die Amtshandlung erneut vorgenommen oder unterlassen wird. Dies folgt allein schon aus der Natur der Amtshaftung als Kombination aus Beamtenhaftung und Staatshaftung. Insoweit kann vom Staat nur das gefordert werden, was auch vom privaten Beamten erbracht werden kann. Der Beamte kann jedoch als Privatmann keine Amtshandlung vornehmen.
IV. Die Haftung des Amtswalters im Innenverhältnis
Art. 34 S. 2 GG erlaubt es dem Staat, den Amtswalter in Innenregress zu nehmen, soweit diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist hingegen nicht möglich (sog. Haftungsprivileg). Dies gilt wiederum nicht für private Unternehmer, vor allem Beliehene, da diese sich selbst auf den Vertrag mit der öffentlichen Hand einlassen und dann auch wie jeder andere Private zu behandeln sind. Die Inanspruchnahme ist in beiden Konstellationen allerdings nur dann möglich, wenn der Staat bereits im Außenverhältnis an den Geschädigten geleistet hat (Ausgleich des Haftungsschadens). Art. 34 S. 2 GG ist dabei freilich nicht selbst die Anspruchsgrundlage, sondern diese folgt aus den Spezialgesetzen. Die Inanspruchnahme selbst muss dabei vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden und darf nicht durch Leistungsbescheid festgesetzt werden (vgl. Art. 34 S. 3 GG).
V. Fazit
Zusammenfassend zeigt sich, dass der Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, um mit der griechischen Mythologie zu sprechen, keine Medusa ist, bei dessen Anblick man zu Stein erstarren müsste, sondern mit einem soliden Grundverständnis von der Struktur und den wesentlichen Problemen zu meistern ist. Wichtig ist dabei vor allem, die einzelnen Tatbestandsmerkmale nicht sklavisch auswendig zu lernen und dann gebetsmühlenartig abzuspulen, sondern anhand des konkreten Falls zu einer individuellen Lösung zu gelangen. Dennoch ist festzustellen, dass das Gro der Studenten die Amtshaftung, wenn überhaupt, erst kurz vor dem Examen wirklich durchdringt, bis dahin dieser Bereich jedoch eher ein böhmisches Dorf ist. Aus diesem Befund heraus ist es mehr als angezeigt, dass der Bundesgesetzgeber ein einheitliches Staatshaftungsgesetz schafft, welches auch den Amtshaftungsanspruch und die dazu inzwischen kaum überschaubare Schar an Rechtsprechung übersichtlich und nachvollziehbar im Gesetz verankert. Dass dies tatsächlich geschieht ist wiederum unwahrscheinlich, da bislang alle Vorstöße erfolglos blieben. So antwortete die Bundesregierung zuletzt im Jahr 2004 auf eine Kleine Anfrage, dass keine Notwendigkeit für die Schaffung eines Staatshaftungsgesetzes bestehe (vgl. BT-Drs. 15/3952).

12.10.2015/0 Kommentare/von Dr. Patrick Christian Otto
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Patrick Christian Otto https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Patrick Christian Otto2015-10-12 07:26:292015-10-12 07:26:29Der Amtshaftungsanspruch im Staatshaftungsrecht – Teil III
Dr. Marius Schäfer

LG Bonn: Keine Entschädigung für Kunduz-Opfer im Rahmen eines Amtshaftungsanspruches

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Staatshaftung, Startseite

Sachverhalt
In erster Instanz hat das LG Bonn am 11.12.2013 (1 O 460/11) in einem brisanten Fall entschieden, dass den Hinterbliebenen des Luftangriffs von Kunduz kein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 I 1 BGB i.V.m. Art. 34 1 GG zusteht.
Hintergrund des Verfahrens ist der von der Bundeswehr angeforderte US-Luftangriff zweier von den Taliban entführter Tanklaster am 04. September 2006, bei dem neben den aufständischen Talibankämpfern allerdings auch umstehende Personen – nach Einschätzungen der NATO insgesamt 142 Menschen – der Zivilbevölkerung ums Leben kamen. Zur Aufklärung dieses tragischen Vorfalles wurde in der Folge eigens ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss eingerichtet. Im Raum standen vorliegend Schadensersatzforderungen von insgesamt etwa 90.000 Euro, wobei die Bundeswehr an freiwilligen Wiedergutmachungsleistungen ohnehin bislang etwa eine halbe Million Euro an die Hinterbliebenen geleistet hat.
Das Urteil bietet an dieser Stelle Anlass genug, sich mit den Grundsätzen sowie den Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruches zu beschäftigen, um schließlich auf das Urteil des LG Bonn einzugehen.
 
Grundsätze des Amtshaftungsanspruches
Bei dem hier in Frage stehenden Amtshaftungsanspruch handelt es sich um die ausschließliche bzw. mittelbare Staatshaftung für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten. Dabei ergänzt dieser Anspruch den verwaltungsprozessualen Rechtsschutz, indem für Amtspflichtverletzungen ein Schadensersatzverlangen hinzutritt, sofern ein Recht im Wege des Primärrechtsschutzes nicht durchsetzbar ist.
Der Inhalt dieses Anspruches richtet sich daher grundsätzlich nach den §§ 249 ff. BGB, jedoch eingeschränkt um die grundsätzliche Modifikation des ausschließlichen Anspruches auf Geldersatz nach § 251 I BGB, da sich die Haftung des Staates nur nach der Haftung des Amtswalters richten kann, der im Rahmen einer Naturalrestitution nicht öffentlich-rechtlich tätig zu werden im Stande ist.
Im Hinblick auf den Anspruchsgegner haftet nach der herrschenden Anvertrauens- bzw. Amtsübertragungstheorie grundsätzlich die Behörde, welche dem Amtsträger die jeweilige Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung begangen wurde, „anvertraut“ bzw. „übertragen“ hat, was im Regelfall die Körperschaft sein wird, die diesen Amtsträger angestellt (Anstellungskörperschaft) und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat.
Für die gerichtliche Geltendmachung des Amtshaftungsanspruches hat der Gesetzgeber in Art. 34 3 GG den ordentlichen Rechtsweg verfassungsrechtlich normiert (siehe auch § 40 II 1 Alt.3 VwGO). Unabhängig vom Streitwert sind damit in erster Instanz die Landgerichte (§ 71 II Nr.2 GVG) sachlich zuständig.
 
Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruches
 
1. Anspruchsgrundlage
Als Grundlage dieses Anspruches ergeben sich die Voraussetzung nunmehr aus der Weiterführung des Art. 131 WRV in § 839 BGB (Haftungsbegründung) i.V.m. Art. 34 1 GG (Haftungsüberleitung). Beide Normen beeinflussen sich gegenseitig und sind daher im Zusammenspiel zu sehen. Im Ergebnis erfolgt hier eine Übernahme der Haftung durch den Staat, mit schuldbefreiender Wirkung für den Beamten, d.h. dass dieser von einer persönlichen Verantwortlichkeit jedenfalls im Außenverhältnis entlastet wird und der Geschädigte einen solventen Schuldner erhält.
 
2. Handeln eines Amtswalters
Der Begriff des „Beamten“ in § 839 I 1 BGB wirkt zwar eindeutig, doch wird dieser durch die Tatbestandsmodifikation des Art. 34 1 GG („jemand“) zu einem schwer zu bestimmenden Tatbestandsmerkmal des „Amtswalters“. Insofern ist nicht auf den statusrechtlichen Beamtenbegriff, sondern ausschließlich auf die hoheitliche Funktion abzustellen, die der Handelnde dem Bürger gegenüber im Außenverhältnis wahrnimmt (hoheitliches Handeln).
Der Begriff des Beamten im haftungsrechtlichen Sinne ist demnach funktional zu betrachten, womit insofern derjenige hierunter fällt, der in seiner konkreten Funktion mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt betraut ist. Erfasst ist somit jedes öffentlich-rechtliche Handeln von Exekutive, Judikative und Legislative, im Bereich der hoheitlich-obrigkeitlichen Verwaltung aber auch im Bereich der schlicht-hoheitlichen Leistungsverwaltung. Problematisch ist diese Einordnung jedoch dann, wenn ein öffentliches Amt durch Privatpersonen ausgeübt wird, was in der Regel durch Beliehene und Verwaltungshelfer geschieht, aber auch durch Personen, die als selbstständige Privatunternehmer vom Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben herangezogen werden.
 
3. Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
Ein öffentliches Amt wird regelmäßig dann ausgeübt, wenn im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben in den Formen des Öffentlichen Rechts wahrgenommen werden bzw. ein Tätigwerden in einem öffentlich-rechtlichen Pflichtenkreis vorliegt. Der Begriff „öffentliche Aufgabe“ ist dabei sehr weit zu fassen, da geradezu jede Tätigkeit eines Hoheitsträgers zumindest mittelbar einen Gemeinwohlbezug aufweisen kann. Unstreitig handelt es sich jedenfalls dann um eine öffentliche Aufgabe, wenn diese dem Staat – durch Gesetz oder Rechtsakt – zwingend zugeordnet wurde. Schwierigkeiten bestehen dann, wenn ein Hoheitsträger im Rahmen der Aufgabenerfüllung eine schädigende aber rechtlich neutrale Handlung begeht, sodass in diesem Falle auf den äußeren und inneren Funktionszusammenhang zwischen dem Realakt und der hoheitlichen Aufgabe abzustellen ist. Mit der herrschenden Meinung scheidet für verwaltungsprivatrechtliches Handeln ein Amtshaftungsanspruch jedenfalls von vorneherein aus.
Das Tatbestandsmerkmal des Handelns in Ausübung dient schließlich dazu, den Zurechnungszusammenhang zwischen hoheitlicher Aufgabe und Schädigungshandlung herzustellen, sodass ein solcher immer dann fehlt, wenn die Verletzungshandlung lediglich „bei Gelegenheit“ erfolgt ist.
 
4. Verletzung einer Amtspflicht
Zunächst ist hier das Vorliegen einer Amtspflicht festzustellen, hinsichtlich der wiederum eine Verletzungshandlung stattgefunden haben muss. Die Amtspflicht wird dabei als persönliche Verhaltenspflicht des Beamten im haftungsrechtlichen Sinn definiert, die ihm im Innenverhältnis gegenüber seinem Dienstherrn obliegt. Damit begründet insbesondere jede Verletzung von allgemeinen Obhuts- und Sorgfaltspflichten eine Amtspflichtverletzung. Als Grundlage für das Bestehen von speziellen Amtspflichten kommt jede Rechtsquelle in Betracht, während allgemeine Amtspflichten vor allem durch die Rechtsprechung ausgeformt wurden, wie die aus Art. 20 III GG abgeleitete Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln. Zudem begründet aber auch bereits jede Rechtspflichtverletzung im Außenverhältnis eine Amtspflichtverletzung, da sich das Rechtmäßigkeitserfordernis jeden staatlichen Handelns (Art. 20 III GG) auch auf den für den Hoheitsträger handelnden Amtswalter erstrecken muss.
 
5. Drittbezogenheit der verletzten Amtspflicht
Bei der notwendigen Verbindung zwischen der Außenwirkung der Amtspflichtverletzung und dem entstandenen Schaden findet eine Beschränkung auf die Verletzung solcher Amtspflichten statt, deren Sinn und Zweck darin besteht, ein besonderes Näheverhältnis zwischen Bürger und Staat herzustellen. Die verletzte Amtspflicht muss also zumindest auch gegenüber dem Geschädigten bestehen und gerade den Schutz desjenigen bezwecken – der Amtshaftungsanspruch ist damit als Korrelat zum subjektiven Primärrechtsschutz zu betrachten, welcher wiederum von einer entsprechenden Schutznorm abhängig ist (siehe § 42 II VwGO). Um die Drittbezogenheit einer Amtspflicht bejahen zu können, muss die Amtspflicht im Ergebnis kumulativ einen generellen, personalen sowie sachlichen Drittbezug aufweisen können.
Fraglich ist in diesem Kontext, ob der Staat auch für rechtswidrige Gesetzgebungsakte sowie für eine rechtswidrige Unterlassung eines Gesetzgebungsaktes haftet. Während teilweise eine Haftung für legislatives bzw. normatives Unrecht bejaht wird, verneint die h.M. dies mit dem Hinweis auf den generellen Charakter von Normen, welche der Gesetzgeber ausschließlich im Allgemeininteresse erlässt (Ausnahme: Zulässige Maßnahmen- und Einzelfallgesetze). Weitere Probleme können sich in diesem Zusammenhang im Rahmen des sachlichen Schutzbereichs der Amtspflicht, des Drittbezuges zwischen Hoheitsträgern sowie beim Drittbezug von innerbehördlichen Vorgängen ergeben.
 
6. Verschulden
Die Amtspflichtverletzung muss durch den handelnden Amtswalter verschuldet worden sein. Zu fordern ist im Rahmen des abstrakt zu bildenden Verschuldensmaßstabs eine subjektive Vorwerfbarkeit  des jeweiligen Fehlverhaltens. In Ermangelung einer entgegenstehenden Vorschrift ist der objektivierte Verschuldensmaßstab des § 276 I 1 BGB (Vorsatz und Fahrlässigkeit) anhand einer objektiven Sorgfaltsanforderung heranzuziehen, wobei eine Amtspflichtverletzung ein Verschulden grundsätzlich zu indizieren vermag. Probleme können dann entstehen, wenn ein Kollegialorgan eine Amtspflichtverletzung begangen hat oder wenn eine unrichtige Rechtsanwendung – bei zweifelhafter Rechtslage – durch die Exekutive vorgenommen wurde.
 
7. Schaden
Der Geschädigte muss einen Schaden an einem seiner Rechtsgüter erlitten haben. Erfasst werden von § 839 BGB alle in Frage kommenden Rechtsgüter. Das Vorliegen eines Vermögensschadens ist mittels der Differenzhypothese festzustellen: Ein Schaden ist zu bejahen, wenn der jetzige, tatsächliche Wert des Vermögens geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis aufweisen würde (§ 249 I BGB). Eine Einschränkung findet jedoch dahingehend statt, da das Rechtsgut überhaupt vom sachlichen Schutzbereich der verletzten Amtspflicht erfasst sein muss.
 
8. Haftungsausfüllende Kausalität
Das Erfordernis des Ursachenzusammenhangs zwischen Rechtsgut- bzw. Amtspflichtverletzung und Schaden folgt bereits aus dem Wortlaut des § 839 BGB. Wie dies im gesamten Schadensrecht der Fall ist, gilt auch hier das Erfordernis der sozial-adäquaten Verursachung, mit einer zugrunde zu legenden dreistufigen Prüfung: Dabei ist zunächst festzustellen, ob die Rechtsgutverletzung äquivalent kausal für den Schaden war (conditio-sine-qua-non-Formel). Auf der zweiten Stufe ist die adäquate Kausalität zu prüfen, d.h. dass die Möglichkeit des Schadenseintritts nicht so weit entfernt sein darf, dass diese nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann. Auf der dritten Stufe ist schließlich der Schutzzweck der Norm zu prüfen, bei der eine Schadensersatzpflicht nur zu bejahen ist, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der jeweils verletzten Norm fällt. Bei einer fehlerhaften Ermessensentscheidung ist im übrigen eine besonders strenge Anforderung an die Prüfung der Kausalität zu stellen.
 
9. Haftungsbeschränkungen
Im Rahmen der Haftungsbeschränkungen sind i.E. insbesondere sondergesetzliche Haftungsbeschränkungen, die Subsidiaritätsklausel (§ 839 I 2 BGB), das Richterspruchprivileg (§ 839 II 1 BGB), ein mögliches Rechtsschutzversäumnis (§ 839 III BGB), ein etwaiges Mitverschulden (§ 254 BGB) sowie eine gegebenenfalls vorliegende Verjährung (siehe §§ 195, 199 BGB) zu beachten.
 
Rechtliche Würdigung
Wenngleich sich das LG Bonn für zuständig erkannte und bereits zuvor auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien mehrfach hinzuwirken versuchte, wies es die Klage der Hinterbliebenen dennoch aus materiell-rechtlichen Erwägungen ab.
Das LG Bonn führte in seiner Begründung im Wesentlichen aus, dass obwohl selbst im Ausnahmefall einer kriegerischen Auseinandersetzung ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 I 1 BGB i.V.m. Art. 34 1 GG dem Grunde nach begründet sein könne, die Regeln des humanitären Völkerrechts das deutsche Deliktsrecht suspendierten, sodass dieses nicht der Maßstab für die Beurteilung einer Amtspflichtverletzung des handelnden Offiziers sein könne. Vielmehr sei in diesem Kontext und dieser Umgebung schlicht mehr „erlaubt“. Zwar obliege dem befehlshabenden Offizier grundsätzlich die Pflicht, vor einem solchen Luftangriff die genau Sachlage aufzuklären, um eine Gefahr für Zivilisten vor Ort auszuschließen und das Ziel hinreichend als militärisch zu identifizieren, doch sei dieser Verpflichtung bereits dadurch ausreichend nachgekommen, da eine wiederholte Überprüfung der Plausibilität von Hinweisen eines Informanten durchgeführt wurde, um sich so zu vergewissern, dass sich bei den Tanklastern keine Zivilisten aufhielten. Dazu wurden Luftbild-Aufnahmen miteinander abgeglichen, auf denen die vorhandenen Personen nur als unterschiedslose Punkte erkennbar gewesen seien, sodass man von diesen Punkten nicht etwa auf die Größe oder das Alter der Personen hätte schließen oder gar feststellen können, ob diese Waffen bei sich geführt haben. Schließlich seien die aufständischen Taliban sowie die entführten Tanklaster unstreitig als ein militärisches Ziel zu klassifizieren gewesen, sodass es auch keiner vorherigen Warnung bedurft habe.
Bedeutsam in Frage stand damit insofern das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „Verletzung einer Amtspflicht“, was das LG Bonn im Ergebnis ablehnte und so einen Amtshaftungsanspruch ausschließen konnte. Unter Verweis auf eine Entscheidung des BVerfG (Beschlüsse v. 13.08.2013 – 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07) könne Privatpersonen darüber hinaus auch kein gleichartiger Anspruch unmittelbar aus dem Völkerrecht zugebilligt werden. Insofern war der Schadensersatzklage kein Erfolg beschieden.
 
Abschließende Bewertung
Da die erste Instanz eine Berufung zugelassen hat, ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Rechtslage erneut gerichtlich überprüft wird und dabei auch Fragen geklärt werden, die das LG Bonn unbeantwortet lassen konnte, wie z.B. die Bestimmung des richtigen Beklagten. Das LG Bonn hat sich in seiner Urteilsfindung jedenfalls nicht von Emotionen leiten lassen, sondern die Rechtslage ausschließlich materiell-rechtlich bestimmt und letztlich ein rechtlich nachvollziehbares Urteil präsentiert. Ob dies auch der nachfolgenden Instanz im Rahmen einer möglichen Berufung gelingen würde, bleibt abzuwarten. Rechtlich wird dann entscheidend zu klären sein, ob und inwieweit hier hoheitliche Tätigkeiten von welcher Institution ausgeführt wurden und ob kriegerische Auseinandersetzungen tatsächlich ein haftungsrechtlich rechtsfreier oder zumindest stark eingeschränkter Raum sind.
 
““

13.12.2013/1 Kommentar/von Dr. Marius Schäfer
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2013-12-13 13:00:352013-12-13 13:00:35LG Bonn: Keine Entschädigung für Kunduz-Opfer im Rahmen eines Amtshaftungsanspruches
Dr. Jan Winzen

BGH: Lehrbuchfall zur Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Staatshaftung, Startseite

Über einen Amtshaftungsfall, wie er in jedem Lehrbuch stehen könnte, hatte der dritte Zivilsenat in einem aktuellen Urteil vom 04.07.2013 (III ZR 250/12) zu entscheiden.
A. Sachverhalt
Die Klägerin ist Halterin eines durch Steinschlag beschädigten PKW. Ihr Ehemann befuhr mit diesem PKW eine Bundesstraße in Brandenburg. Auf dem zu der Bundesstraße gehörenden seitlichen Grünstreifen führten zwei Mitarbeiter der Straßenmeisterei Mäharbeiten durch. Da die Bundesstraße in dem maßgeblichen Bereich mit einer Schutzplanke versehen ist, konnten die Arbeiten an dieser Stelle nur mit sog. Freischneidern ausgeführt werden. Dabei handelt es sich um Handmotorsensen, die das Mähgut auf der vom Bediener aus gesehen linken Seite auswerfen. Ausweislich der Bedienungsanleitung dürfen sich sowohl während des Startvorgangs als auch während der Arbeit mit den Geräten im Umkreis von 15 m keine weiteren Personen aufhalten. Dieser Abstand ist wegen der Gefahr der Sachbeschädigung durch wegschleudernde Gegenstände auch zu Sachen einzuhalten.
Als der Ehemann der Klägerin die Stelle, an der gerade die Mäharbeien durchgeführt wurden, mit dem PKW passierte, kam es durch aufgewirbelte Steine zu einer Beschädigung des PKW. Die Klägerin macht daraufhin Schadensersatz in Höhe von 978,32 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.
B. Rechtliche Würdigung
Der Klägerin könnte gegen das beklagte Land Brandenburg ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG wegen der Beschädigung ihres Fahrzeuges durch die bei den Mäharbeiten hochgeschleuderten Steine zustehen.
Die vier wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen lauten:

  • Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
  • Amtspfichtverletzung
  • Drittbezogenheit
  • Verschulden

I. Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
Die Mitarbeiter der Straßenmeisterei müssten bei Durchführung der Mäharbeiten in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt haben. Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn es sich bei den Mäharbeiten um eine öffentlich rechtliche Tätigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VWGO handelt.
[Anmerkung: Will man in der Prüfung streng schematisch vorgehen, kann man auch zunächst die Frage aufwerfen, ob es sich bei den Mitarbeitern der Straßenmeisterei überhaupt um Beamte im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Da es aber für die Beamteneigenschaft von Personen, die nicht bereits Beamte im staatsrechtlichen Sinne (= nach den Beamtengesetzen) sind, entscheidend darauf ankommt, ob diese in Ausübung eines öffentliches Amtes gehandelt haben (funktionaler Beamtenbegriff), empfiehlt es sich von vornherein dieser Frage nachzugehen.]
Die Mäharbeiten könnten Bestandteil einer gegenüber den Straßenbenutzern bestehenden Verkehrssicherungspflicht des Landes sein.
1.) Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht des Landes
Zum grundsätzlichen Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht des Landes führt die Vorinstanz aus:

Dem beklagten Land obliegt die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des betreffenden Streckenabschnitts. Die Verwaltungszuständigkeit für die gem. § 5 Abs. 1 FStrG in der Straßenbaulast der Bundesrepublik Deutschland stehenden Bundesfernstraßen (außerhalb geschlossener Ortschaften) liegt gem. Art. 90 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 1 FStrG bei den Straßenbaubehörden der Länder, die allein über die nötigen rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten verfügen, die von der Straße ausgehenden Gefahren zu beseitigen. Dieses im Rahmen der Auftragsverwaltung selbständige und eigenverantwortliche Handeln der Landesbehörden rechtfertigt es, die Verkehrssicherungspflicht auch für die Bundesstraßen den Ländern zuzuordnen. Dabei gehören zum Straßenkörper nicht nur die Fahrbahnen, sondern auch Geh- und Radwege sowie Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 b BbgStrG).

2.) Einordnung der Verkehrssicherungspflicht
Die danach bestehende Verkehrssicherungspflicht müsste öffentlich rechtlich sein. Zwar ist die Einordnung straßenrechtlicher Verkehrssicherungspflicht und ihrer einzelnen Bestandteile (als öffentlich rechtlich) dogmatisch alles andere als selbstverständlich (siehe zu den Einzelheiten etwa Papier, in: Münchener Kommentar, 6. Auflage 2913, § 839 BGB Rn. 177 ff.). Grundsätzlich wird insoweit ein privatrechtliches Haftungsregime angewendet. Dies ist aber anders, wenn – wie regelmäßig – der Landesgesetzgeber den hoheitlichen Charakter der Verkehrssicherung ausdrücklich bestimmt hat.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 des brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) lautet:

Die mit dem Bau und der Unterhaltung sowie der Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben obliegen den Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.

3) Mäharbeiten Bestandteil der Verkehrssicherungspflicht

Die öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (vgl. BGHZ 60, 54) und erfasst auch Gefahren, die von der unmittelbaren Umgebung der Straße für den Straßenverkehr ausgehen können (Rotermund/Krafft, Haftungsrecht in der kommunalen Praxis, 4. Aufl., Rdnr. 293). Der Inhalt der rechtlich selbständig neben der Straßenbaulast stehenden Verkehrssicherungspflicht geht deshalb dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Straßen, Wege und Plätze unabhängig von deren baulicher Beschaffenheit drohen, wozu z. B. das Streuen, die Reinigung und die Beleuchtung zählen. Damit umfasst der Umfang der Verkehrssicherungspflicht auch das Mähen von zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifen.

II. Amtspflichtverletzung
Weitere Voraussetzung des Anspruchs aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG ist die Verletzung einer Amtspflicht. Der Beamte muss die Aufgaben und Befugnisse der juristischen Person des öffentlichen Rechts, in deren Namen und Rechtskreis er tätig wird, im Einklang mit dem objektiven Recht wahrnehmen (= Amtspflicht zu gesetzmäßigem Verhalten, vgl. dazu Papier, in: Münchener Kommentar, 6. Auflage 2913, § 839 BGB Rn. 193). Gegenstand der Amtspflicht zu gesetzmäßigem Verhalten ist insbesondere die (zumutbare) Verhinderung  deliktischer Schädigungen:

Zu den Amtspflichten, die Amtsträger zu beachten haben, gehört die Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten. Eine besonders wichtige Konsequenz dieser Pflicht ist es, deliktische Schädigungen zu unterlassen, insbesondere sich bei der Amtsausübung aller rechtswidrigen Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, vor allem in die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechtsgüter, hier das Eigentum (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2002 – III ZR 122/02, NVwZ-RR 2003, 166). Bei Mäharbeiten der vorliegenden Art sind dabei (insbesondere) die notwendigen Sicherungsvorkehrungen und -maßnahmen zu treffen, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden (Senat aaO), wobei freilich nur solche Schutzvorkehrungen getroffen werden müssen, die unter Berücksichtigung des Gefahrenpotentials mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 115/04, NVwZ-RR 2005, 381, 382 zu § 7 StVG).

Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab ist eine Amtspflichtverletzung zu bejahen, da das beklagte Land es unterlassen hat Schutzplanen zur Verhinderung von Beschädigungen vorbeifahrender Autos zu ergreifen:

Die Annahme einer Amtspflichtverletzung wird hier schon allein dadurch getragen, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine mobile, auf Rollen montierte, wiederverwendbare Schutzwand aus Kunststoffplanen bei den Mäharbeiten hätte verwendet werden können, die entsprechend dem jeweiligen Mähabschnitt hätte mitgeführt werden können, was die vorbeifahrenden Fahrzeuge vor aufgewirbelten Steinen geschützt hätte.

Der Einsatz von Schutzplanen zur Verhinderung deliktischer Schädigungen war nach Ansicht des BGH im vorliegenden Fall auch nicht unzumutbar:

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Einsatz von Planen an längeren zu mähenden Abschnitten einer Straße unzumutbar sei. Das Berufungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der gesamte Streckenabschnitt einheitlich hätte abgeplant werden müssen. Die Entscheidung steht deshalb auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2005 (VI ZR 115/04, NVwZ-RR 2005, 381, 382 zu § 7 StVG), wonach ein vollständiges Abplanen des zukünftigen Arbeitsbereichs bei Mäharbeiten an Autobahnen unzumutbar sei. (…) Umstände, die den Einsatz einer mobilen Plane auf Rollen angesichts der Gefahren für den an den Mäharbeiten vorbeifließenden Verkehr als wirtschaftlich unzumutbar erscheinen lassen, zeigt der Beklagte nicht auf. Insbesondere ist ein die Grenzen der Zumutbarkeit überscheitender zusätzlicher Personalaufwand nicht ersichtlich.

III. Drittbezogenheit
Der Anspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG setzt weiter die Drittbezogenheit der Amtspflicht voraus. Die konkrete Pflicht muss also zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen dienen. Im Zusammenhang mit straßenrechtlichen Pflichten ist insoweit kurz klarzustellen, dass die Straßenbaulast als solche lediglich im öffentlichen Interesse besteht. Die daraus abgeleitete Verkehrssicherungspflicht hingegen dient dem Schutz Dritter, die mit der betreffenden Straße bestimmungsgemäß in Berührung kommen:

Die dargelegte Amtspflichtverletzung der Beklagten ist auch drittbezogen, weil durch die Schutzvorrichtungen gerade das Eigentum des vorbeifahrenden Kraftfahrers geschützt werden soll.

IV. Verschulden
Die Mitarbeiter der Straßenmeisterei müssten ihre Amtspflicht schuldhaft verletzt haben:

Nach dem das Amtshaftungsrecht beherrschenden objektiven Sorgfaltsmaßstab trifft die Mitarbeiter des Beklagten hier auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf: Sie hätten die Notwendigkeit weitergehender Schutzvorkehrungen zumindest erkennen und in Rechnung stellen können. Insbesondere der Einsatz von mobilen Absperrvorrichtungen hätte in Erwägung gezogen werden müssen.

Das Instanzgericht hatte hierzu (noch deutlicher) ausgeführt:

Der Mitarbeiter der Beklagten handelte auch mindestens fahrlässig, wenn nicht sogar bedingt vorsätzlich und damit schuldhaft. Ihm waren die Abstandsregelungen aus der Betriebsanleitung des verwendeten Gerätes und damit die Gefahr der Sachbeschädigung vorbeifahrender Kraftfahrzeuge bekannt. Dies folgt bereits daraus, dass er angab, er und sein Mitarbeiter würden immer mindestens 15 Meter versetzt arbeiten und bei vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen, wenn möglich, die Arbeit unterbrechen.

Bemerkenswert ist im Übrigen noch der Vortrag des beklagten Landes, ein Verschulden könne nach den Grundsätzen der Kollegialgerichtsrichtlinie nicht angenommen werden, weil das Landgericht (in erster Insanz) eine Verkehrssicherungspflichtverletzung verneint habe. Tatsächlich wird zwar im Bereich der Amtshaftung ein Verschulden regelmäßig verneint, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtshandlung für rechtmäßig gehalten hat. Im vorliegenden Fall konnte dieser Einwand indessen schon deshalb nicht durchgreifen, weil das Landgericht durch den Einzelrichter entschieden hatte und nicht durch die Kammer (als ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht).
V. Kausalität und Schaden
Insoweit bestehen keine Bedenken.
VI. Kein Haftungsausschluss nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB
§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB sollte man bei einer Klausur aus dem Bereich der Amtshaftung immer (zumindest gedanklich) im Blick haben. Nach dieser Norm kann der Beamte und ihm folgend der Staat bei Fahrlässigkeit des Beamten nur in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. In Klausuren wird indessen (wie hier) meist eine der Fallgruppen einschlägig sein, in denen der Haftungsausschluss nach Sinn und Zweck (angesichts der Haftungsübernahme gebotene Entlastung der öffentlichen Hand) nicht eingreift. Hierzu zählen insbesondere Fälle, in denen sich der Geschädigte eine Ersatzleistung selbst „erkauft“ hat (etwa durch Abschluss einer Volkasoversicherung). Eine weitere Fallgruppe ist die Verletzung öffentlich rechtlicher Verkehrssicherungspflichten.

Dieser Grundsatz der subsidiären Haftung gilt allerdings im Bereich der als hoheitlichen Aufgabe ausgestalteten Verkehrssicherungspflichten gerade nicht, vielmehr gilt hier der Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung (vgl. Palandt/Sprau, 70. Aufl. 2011, Rdnr. 57 zu § 839 BGB). Deshalb kommt es auf die Frage, ob die Klägerin gegen den Eintritt von Steinschlagschäden privat versichert war (etwa durch Abschluss einer Vollkasko oder ggf. Teilkaskoversicherung) nicht an, solches ist aber auch nicht vorgetragen oder ersichtlich.

VII. Passivlegitimation
Passivlegitimiert ist beim Anspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG die Anstellungskörperschaft, hier also das Land Brandenburg.
C. Zinsen + vorgerichtliche Anwaltskosten

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, allerdings erst ab Rechtshängigkeit (22. Dezember 2010) und nicht bereits, wie gefordert ab dem 8. Oktober 2010. Denn das anwaltliche Schreiben vom 5. Oktober 2010 stellt lediglich eine Zahlungsaufforderung dar, durch die die Zahlung erst fällig wird.
Schließlich sind der Klägerin als Nebenkosten vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten zu ersetzen. Diese sind, bezogen auf einen Gegenstandswert, der dem ersatzfähigen Schaden in Höhe von 978,32 € entspricht, erstattungsfähig. Der 1,3-fache Gebührensatz nach KV 2300 ist angemessen. Bei einem Gegenstandswert von bis 1.200,00 € beläuft sich die 1,3-fache Gebühr folglich auf 110,50 € netto. Hinzu kommt die geforderte Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV RVG.

D. Fazit
Zwar dürften Examensklausuren aus dem Bereich der Amtshaftung eher selten sein. Die vorliegende Entscheidung ließe sich aber eins zu eins als Klausur stellen. Im zweiten Examen wäre dabei allerdings wohl nur an eine anwaltliche Aufgabenstellung zu denken, da über Ansprüche aus Amtshaftung die ordentlichen Gerichte entscheiden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Eine Urteilsklausur wäre damit wohl ausgeschlossen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

18.09.2013/0 Kommentare/von Dr. Jan Winzen
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Jan Winzen https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Jan Winzen2013-09-18 13:00:412013-09-18 13:00:41BGH: Lehrbuchfall zur Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
Dr. Jan Winzen

BGH: Amtshaftung wegen nicht durchgeführter BSE-Tests?

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Staatshaftung, Startseite

Der BGH verhandelte am 08.11.2012 in zwei Fällen (III ZR 293/11 und III ZR 151/12) über Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung im Zusammenhang mit BSE-Tests.
Zum Sachverhalt:
Die Beklagte war jeweils das Land Baden-Württemberg. Auf Klägerseite standen zwei Herstellerunternehmen, die zur Fertigung ihrer Erzeugnisse Schlachtprodukte verwenden. In der Sache III ZR 293/11 ging es um rindertalghaltiges Vogelfutter. III ZR 151/12 betraf Lebensmittel-, Futter- und Industriefette, zu deren Herstellung Schlachtfett verwendet wurde.
Das zuständige Veterinäramt des Landes Baden-Württemberg unterhielt in einem Schlachthof eine sog. Fleischhygienestelle zur Durchführung von BSE-Tests. BSE-Tests waren nach der maßgeblichen BSE-Untersuchungsverordnung ab dem 01.01.2009 für in Deutschland geborene und gehaltene Rinder vorgeschrieben, soweit diese älter als 48 Monate waren. Aufgrund eines Versehens bei der Klassifizierung der Tiere wurden sieben testpflichtige Rinder ohne Durchführung eines Tests geschlachtet und das Schlachtfett auf Sicherungsschein an das klagende Unternehmen in der Sache III ZR 151/12 (K1) ausgeliefert. Nach der Auslieferung erteilte das Veterinäramt die Freigabe für das veräußerte Schlachtfett, indem es K1 (irrtümlich) den negativen Ausgang der (tatsächlich nicht vorgenommenen) BSE-Tests mitteilte. K1 verarbeitet das Fett weiter und veräußerte es teilweise in Form von Rindertalg an das klagende Unternehmen in der Sache III ZR 293/11 (K2). Im weiteren Verlauf wurde der Fehler festgestellt. Das zwischenzeitlich auf Basis des Rindertalgs hergestellte Vogelfutter (98 Tonnen Maisknödel) musste vernichtet werden. Dabei entstand ein Schaden von über 100.000,00 Euro.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Schadensersatzklagen ab (K1 machte dabei neben eigenen Ansprüchen wegen der Vernichtung ihrer Erzeugnisse auch noch Ansprüche aus abgetretenem Recht einiger Abnehmer geltend). Der BGH wies das Rechtsmittel der K2 zurück. Im Hinblick auf K1 wies das Gericht Rechtsmittel nur insoweit zurück, als sie Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend gemacht hatte. Der BGH hat das Berufungsurteil jedoch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit K1 eigene Schäden geltend gemacht hat.
Zur Sache:
Der BGH hatte zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB vorlagen (siehe zu den verschiedenen Anknüpfungspunkten einer Haftung des Staates gegenüber dem Bürger hier). Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht im Volltext vor. Orientiert an den Tatbestandsvoraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs ließe sich die Prüfung aber wie folgt aufbauen:
1.) Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
An der Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereiches dürfte im Hinblick auf die zuständigen Bediensteten des Veterinäramtes kein Zweifel bestehen. Der Beamtenbegriff im Rahmen der Amtshaftung (von Ossenbühl seit jeher als Funktionshaftung bezeichnet) ist weit zu verstehen und umfasst neben den Beamten im Sinne der Beamtengesetze auch sonstige mit öffentlicher Gewalt betraute Personen (insbesondere auch Angestellte des öffentlichen Dienstes und Verwaltungshelfer). In einer Entscheidung aus dem Jahre 2007 sah der BGH den persönlichen Anwendungsbereich der Amtshaftung übrigens auch im Falle der Beauftragung privater Labors zum Zwecke der Durchführung von BSE-Tests als eröffnet an, da er die Labors als Verwaltungshelfer einstufte (BGH, Beschluß vom 15. 2. 2007 – III ZR 137/06).
Dass das Veterinäramt bei der Durchführung der BSE-Tests bzw. der Erteilung der Negativbescheiningung auch in Ausübung eines öffentlichen Amtes (§ 40 VwGO) handelte, bedarf keiner weiteren Begründung.
2.) Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht
Amtshaftungsansprüche nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB setzen die Verletzung einer gerade einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht voraus.
Amtspflicht ist hier die ordnungsgemäße Befolgung der rechtlichen Bestimmungen über die Durchführung von BSE-Tests. Die Verletzung dieser Amtspflicht sieht das Gericht dann wohl in der fehlerhaften (und fahrlässigen) Freigabe des ausgelieferten Schlachtfetts.
Die zentrale Frage, die der BGH zu erörtern hatte, ist die nach der Drittbezogenheit der verletzten Amtspflicht. Eine Amtspflicht ist drittbezogen, wenn sie zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist.
Grundsatz: keine Drittbezogenheit
An dieser Stelle lässt sich der Pressemitteilung des BGH folgender unmissverständlicher Grundsatz entnehmen:

Die rechtlichen Bestimmungen über die Durchführung von BSE-Tests dienen (…) dem Gesundheitsschutz; ihnen lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die hier betroffenen wirtschaftlichen Interessen der Klägerinnen geschützt werden sollen.

Dies gilt allerdings nur soweit, wie Ansprüche Dritter (namentlich von in der weiteren Abnehmer- und Verarbeitungskette stehenden Unternehmen) geltend gemacht werden. Im Verhältnis des Staates zum Schlachtbetrieb selbst heißt es in der Pressemitteilung:

Nach der Rechtsprechung des Senats (sind) die bei der Durchführung einer BSE-Untersuchung bestehenden Amtspflichten im Verhältnis zum betroffenen Schlachtbetrieb drittbezogen und es kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, wenn ein Schlachthofbetreiber durch Fehler der zuständigen Behörden unmittelbar an der (gewinnbringenden) Verwertung seines Eigentums gehindert wird.

Da im vorliegenden Fall aber nicht der Schlachthofbetreiber selbst klagte, kommt dieser Aussage zunächst eigentlich nur die Qualität eines Obiter Dictum zu. Der BGH nennt aber im Anschluss auch noch ein paar Argumente, die gegen eine Erweiterung der Haftung für unterlassene BSE-Tests auf Abnehmer sprechen:

  • Unübersehbarer Personenkreis

Eine derartige Ausweitung würde nach Ansicht des Gerichts zu einer konturlosen Haftung des Staates führen, die letztlich nur noch eine Frage der Kausalität wäre. Dies stünde aber im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass drittbezogene Amtspflichten stets nur dem Schutze eines erkennbar abgegrenzten Personenkreises zu dienen bestimmt seien.

  • Keine Haftungserweiterung durch Abschluss von Verträgen

Auch könne es nicht in der Hand des geschützten Dritten (hier des Schlachthofes) liegen, den Schutzbereich der ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten durch den Abschluss von Verträgen auf den Vertragspartner zu erstrecken.

  • Schadenshöhe nicht absehbar

Schließlich wären die potentiellen Schäden und die damit verbundenen Haftungsrisiken kaum absehbar und ausufernd, da die Verarbeitung selbst geringer Mengen von verkehrsunfähigen Fleischbestandteilen oder Nebenprodukten dazu führen könne, dass große Mengen der mit Hilfe dieser Stoffe hergestellten End- oder Fertigprodukte unbrauchbar würden.
Für die Beurteilung der Ansprüche der K2 (wegen der Vernichtung des Vogelfutters) bedeutet dies, dass es an der für Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB erforderlichen Drittbezogenheit fehlt. Soweit K1 Ansprüche aus abgetretenem Recht (weiterer Abnehmer) geltend gemacht hat, gilt entsprechendes.
Ausnahme: Adressat der Freigabeerklärung
Etwas anderes ergibt sich nach Ansicht des BGH aber hinsichtlich der eigenen Ansprüche der K1. Denn diese konnte als direkte Adressatin der Freigabebescheinigung des Veterinäramtes auf deren Richtigkeit vertrauen:

Die Auslegung der in den Begleitscheinen enthaltenen Ergebnismitteilungen ergibt, dass die hiervon erfassten Rohfettlieferungen von Rindern stammen, bei deren Schlachtung die Vorgaben der BSE-Verordnung eingehalten worden sind. Die Klägerin, bei der sich zum Zeitpunkt der Mitteilungen die fraglichen Rohfette tatsächlich befunden haben und aufgrund der ausgesprochenen vorläufigen Sicherstellungen auch nur befinden durften, konnte als Adressat dieser Mitteilungen auf deren Richtigkeit vertrauen und entsprechend wirtschaftlich disponieren; insoweit ist sie auch als geschützte Dritte im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen.

Insoweit obliegt es nun also wieder dem Berufungsgericht, neu zu verhandeln und zu entscheiden.
Fazit:
Festhalten lässt sich, dass den Veterinäramtern der Länder eine Amtspflicht zur ordnungsgemäßen Durchführung von BSE-Tests obliegt. Diese Amtspflicht ist grundsätzlich nicht drittbezogen, sondern dient allein dem Schutz der Gesundheit (als Allgemeingut). Auf Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB gestützte Amtshaftungsansprüche von Unternehmen der Fertigungsindustrie, die auf Grundlage von Schlachterzeugnissen produzieren, kommen folglich nicht in Betracht.
Etwas anderes gilt in zwei Fällen: Der Schlachthof, in dem die Kontrollen durchgeführt werden, kann Amtshaftungsansprüche wegen nicht ordnungsgemäß durchgeführter BSE-Tests geltend machen, wenn er infolgedessen an der gewinnbringenden Verwertung seines Eigentums gehindert ist. Entsprechendes gilt aufgrund eines besonderen Vertrauenstatbestandes für einen Abnehmer, der direkter Adressat einer Freigabeerklärung (Negativ-Bescheinigung) des Veterinäramtes war.
Im ersten Examen könnte ein solcher Amtshaftungsanspruch etwa als Zusatzfrage in Betracht kommen. Eine reine Amtshaftungsklausur ist wohl eher untypisch (siehe zur Klausurrelevanz des Staatshaftungsrechts auch schon hier).
Im zweiten Examen kann er als Urteilsklausur wegen der Rechtswegzuweisung des Art. 34 S. 3 GG (i.V.m § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO) eigentlich nur im Zivilrecht kommen (was angeblich auch schon passiert ist und dazu geführt hat, dass es eine „dritte Ö-Rechts Klausur“ gab). Anders ist es allenfalls in einer Anwaltsklausur. Hier kann es durchaus angezeigt sein, für den Mandanten mögliche Amtshaftungsansprüche zu prüfen (und geltend zu machen).
 
 
 

12.11.2012/0 Kommentare/von Dr. Jan Winzen
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Jan Winzen https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Jan Winzen2012-11-12 09:00:242012-11-12 09:00:24BGH: Amtshaftung wegen nicht durchgeführter BSE-Tests?
Dr. Gerrit Forst

OLG Frankfurt: Fluggastkontrolle haftet nicht für Verlust von Gegenständen

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Staatshaftung

Die FAZ berichtet heute von einem Urteil des OLG Frankfurt (Urt. v. 7.7.2011 – 1 U 260/10, juris), das sowohl für die mündliche Prüfung als auch die Klausuren im – Achtung – öffentlichen Recht von Bedeutung sein kann. Ein ordentliches Gericht im öffentlichen Recht kann nur eines bedeuten: Staatshaftung. Leider enthält das Urteil keinen Tatbestand (§ 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1  ZPO) und die erstinstanzliche Entscheidung ist nicht veröffentlich, aber grob war Folgendes passiert: Am Flughafen musste der Kläger seine Uhr an der Sicherheitskontrolle wegen des Metalldetektors ablegen. Nachdem der Kläger die Schleuse passiert hatte, war die Uhr nicht mehr in dem Transportbehälter (die großen grauen Kisten), in der er sie abgelegt hatte. Der Verbleib der Uhr konnte wohl nicht mehr aufgeklärt werden. Der Kläger begehrte jedenfalls Schadensersatz.
I. Rechtsweg
In der Klausur müsste man eventuell zunächst auf den Rechtsweg eingehen. Dieser hängt von den Anspruchsgrundlagen ab. In Betracht kamen hier Ansprüche aus den §§ 280 Abs. 1, 280 Abs. 3, 283 BGB i.V.m. einer öffentlichen Verwahrung (§ 688 BGB analog) sowie aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Für die öffentlich-rechtliche Verwahrung verweist § 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VwGO auf den ordentlichen Rechtsweg. Entsprechendes folgt aus Art. 34 S. 3 GG für den Anspruch aus § 839 BGB.
II. Kein Anspruch aus öffentlicher Verwahrung
Ein Anspruch könnte sich hier aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung ergeben, obwohl die Sicherheitskontrollen in der Regel von privaten Unternehmen durchgeführt werden, weil diese nach § 5 Abs. 5 LuftSiG als Beliehene tätig werden. Ein Anspruch aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB i.V.m. öffentlicher Verwahrung (§ 688 BGB analog) besteht nach Ansicht des Senats gleichwohl nicht (a.A. in einem ähnlichen Fall LG Frankfurt a.M., Urt. v. 1.4.2008 – 2-4 O 451/06, NJW 2008, 2273):

Ein solches öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis entsteht, wenn ein Verwaltungsträger durch eine öffentlich-rechtliche Maßnahme – Verwaltungsakt und Inbesitznahme oder bloße Inbesitznahme – eine Sache in Besitz nimmt. Erforderlich hierzu ist, dass der Verwaltungsträger mit Besitzbegründungswillen mit dem Zweck handelt, den einzelnen aus dessen bisheriger Obhutsstellung zu verdrängen; der Verwaltungsträger muss eine tatsächliche Lage schaffen, die den einzelnen von der Sorge für die Sache ausschließt (vgl. im Einzelnen OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.06.2002, OLGR 2003, 39 [juris Rn. 18]; MünchKomm-BGB-Henssler, 5. Aufl. 2009, § 688 Rn. 60; Staudinger-Reuter, BGB, 2006, Vorbem. zu § 688 ff Rn. 48). Ob dies der Fall ist, bemisst sich nach der Verkehrsanschauung (vgl. zum Besitzbegründungswillen Staudinger-Bund, BGB, 2007, § 854 Rn. 5 f).
…Durch das Einlegen von Gegenständen in ein Behältnis, welches zwecks Kontrolle auf einem Förderband durch ein Durchleuchtungsgerät läuft, verliert der Passagier nicht den Besitz an den in das Behältnis eingelegten Gegenständen. Denn nach der Verkehrsanschauung haben die vor Ort tätigen Luftsicherheitsassistenten, welche für den beliehenen Unternehmer die Aufgaben des Luftsicherheitsgesetzes tatsächlich erfüllen, weder für sich selbst noch für den beliehenen Unternehmer noch für die Beklagte in irgendeiner Form einen Besitzbegründungswillen. Zwar ist dem beliehenen Unternehmer die rechtliche Befugnis eingeräumt, die vom Passagier mitgeführten Gegenstände gemäß dem Luftsicherheitsgesetz zu kontrollieren. Die Einräumung einer solchen Befugnis reicht aber nicht für die Annahme aus, es werde bei der Kontrolle Besitz begründet. Das Luftsicherheitsgesetz gewährt lediglich für einen sehr kurzen Zeitraum ein Verfügungsrecht, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle erforderlich ist. Dies reicht aber für eine Besitzbegründung nicht aus. Denn dadurch, dass der Passagier die zu kontrollierenden Gegenstände in ein Behältnis zwecks Durchführung der Kontrolle ablegt, wird die ihm zukommende, nach außen erkennbare tatsächliche Sachherrschaft nicht entzogen; er wird nicht aus seiner Obhutsstellung verdrängt. Vielmehr wird die Ausübung des uneingeschränkten Besitzrechts allenfalls in vorübergehender Weise beeinträchtigt, nämlich für Kontrollzwecke gleichsam überlagert; eine solche, vorübergehende Verhinderung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt hat aber gemäß § 856 Abs. 2 BGB keine Beendigung des Besitzes zur Folge. Dabei ist in tatsächlicher Hinsicht zugrunde zu legen, dass die tatsächliche Sachherrschaft des Passagiers nur für einen äußerst kurzen Zeitraum in Frage gestellt ist, nämlich für die Zeit, in welcher das Behältnis das Durchleuchtungsgerät durchläuft, und für allenfalls wenige Sekunden danach, bis der den Bildschirm des Durchleuchtungsgeräts beobachtende Luftsicherheitsassistent zu erkennen gibt, dass zu einer genaueren physischen Nachkontrolle der durchleuchteten Gegenstände keine Veranlassung besteht. Solange das vom Passagier bestückte Behältnis auf dem Förderband sich noch vor dem Durchleuchtungsgerät befindet, verbleibt die tatsächliche Sachherrschaft im Sinne jederzeitiger Zugriffsmöglichkeit bei ihm dauert fort, sobald die technische Durchführung der Kontrolle abgeschlossen ist; er wird gerade nicht aus der Wahrung der Obhut für die von ihm abgelegten Gegenstände verdrängt.

Muss man dieser Argumentation folgen? Eher nicht: Der Passagier hat während der Durchleuchtung keine Möglichkeit des Zugriffs auf seine Sachen, weil sich diese in dem Röntgengerät befinden. In der Regel hat er auch nach der Durchleuchtung nicht sofort Zugriff darauf, weil er sich noch in der Sicherheitsschleuse (Metalldetektor) befindet. Gleichzeitig gelangen die Sachen über das Förderband in den hinteren Bereich des Förderbandes. Dort kann sie jeder andere Fluggast an sich nehmen. Nach meiner Erfahrung achtet das Sicherheitspersonal nämlich nicht darauf, wem welche Sachen gehören und ob diese an den Eigentümer/Besitzer zurückgelangen. Zugegebenermaßen fehlt es an den Sicherheitsschleusen für diese Aufgabe auch an Personal. Das kann aber m.E. nicht zu Lasten der Fluggäste gehen.
III. Kein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
Auch dies sieht der Senat allerdings anders, so dass er auch einen Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ablehnt:

Nach Einschätzung des Senats genügt das hier praktizierte Verfahren diesen Anforderungen. Dabei ist einerseits in Rechnung zu stellen, dass es sich um ein „Massenverfahren“ handelt, welches im Interesse der Luftsicherheit unumgänglich ist. Andererseits kann jeder Passagier es für den Regelfall in seinem Interesse selbst steuern, dass der Vorgang der Durchleuchtung der von ihm abgelegten Gegenstände und das Durchschreiten der elektronischen „Schleuse“ zur Körperkontrolle zeitlich parallel läuft, er also das Behältnis mit den von ihm abgelegten Gegenständen möglichst im Auge behält.

Auch dem kann ich mich nicht anschließen: Die Sicherheitskontrollen an unseren Flughäfen sind seit dem 11. September 2001 so massiv verschärft worden, dass  für den Fluggast keineswegs mehr zu steuern ist, was von ihm verlangt wird. An vielen Flughäfen stehen sogar Umkleidekabinen, in denen sich Fluggäste vor dem Sicherheitspersonal entblößen müssen. Wie ein Fluggast in Unterhose noch auf seine Autoschlüssel aufpassen soll, ist mir ein Rätsel. Der BGH wird sich dazu so schnell nicht äußern können, denn der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
IV. Weitere Überlegungen (Ergänzung vom 23.9.2011 um 9:30 Uhr)
Der Senat gibt  obiter dictum zu erkennen, dass er in Konstellationen, in denen der Fluggastdurch intensive Kontrollen  am Zugriff auf seine Sachen gehindert wird, einen Schadensersatzanspruch nicht stets ausschließen möchte. Ich halte dies dogmatisch für heikel: Wenn keine öffentlich-rechtliche Verwahrung entsteht, ist zumindest für den Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB egal, wie die Kontrolle konkret abläuft. Denn es fehlt dann bereits an einem Schuldverhältnis. Differenzierungsmöglichkeiten ergeben sich m.E. nur bei der Pflichtverletzung. Diese wird aber nur relevant, wenn man eine öffentliche Verwahrung bejaht.
Im Rahmen des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG halte ich es auch für wenig konsequent, nur in den Fällen eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten anzunehmen, in denen die Kontrolle intensiver ausfällt. Entweder das derzeitige System ist – insgesamt – mit § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG vereinbar oder es leidet insgesamt an Fehlern. Hier noch im Einzelfall zu differenzieren, halte ich deshalb für schwierig, weil  auch für das Sicherheitspersonal nicht vorhersehbar ist, welcher Fluggast intensiver untersucht werden muss und welcher nicht. Der Vorwurf würde dann lauten, im konkreten Fall nicht in der gebotenen Weise von der Routine abgewichen zu sein. Dadurch wird die Systemverantwortung letztlich bei den Beschäftigten des Sicherheitsunternehmens abgeladen.
Schließlich könnte man dem Senat zugute halten, dass seine Lösung den haushaltspolitischen Vorteil hat, zusätzliche Kostenbelastungen von den öffentlichen Haushalten abzuwenden. Unabhängig davon, ob dies im Rahmen des § 839 BGB eine zulässige Erwägung ist, greift sie letztlich nicht durch: Die für die Fluggäste zwingenden Kontrollen finden nicht nur in ihrem Interesse statt, sondern auch im Interesse der Besatzung, der Fluggesellschaft (Eigentum) sowie der Bewohner der überflogenen Gebiete. Der Staat erhöht durch die Sicherheitskontrollen die Risiken für das Eigentum des Einzelnen im Allgemeininteresse. Wenn sich diese Risiken realisieren, sollte nicht der Einzelne hierfür aufkommen, sondern die Allgemeinheit. Der Staat kann die ihm entstehenden Kosten über Abgaben kollektivieren.
 

22.09.2011/1 Kommentar/von Dr. Gerrit Forst
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Gerrit Forst https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Gerrit Forst2011-09-22 22:06:482011-09-22 22:06:48OLG Frankfurt: Fluggastkontrolle haftet nicht für Verlust von Gegenständen

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Präventiver Verfassungsschutz versus Meinungs- und Pressefreiheit – Das BVerwG hebt das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH auf
  • Praktikum am Landgericht Bonn
  • Die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotare ist verfassungswidrig

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Marie-Lou Merhi

Präventiver Verfassungsschutz versus Meinungs- und Pressefreiheit – Das BVerwG hebt das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH auf

Aktuelles, Examensvorbereitung, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Uncategorized, Verfassungsrecht, Verschiedenes

„Unser Verbot ist ein harter Schlag gegen die rechtsextremistische Szene“. Dies verkündete die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser, als sie im Juli 2024 die COMPACT-Magazin GmbH öffentlichkeitswirksam verbot. Die Organisation sei […]

Weiterlesen
10.11.2025/0 Kommentare/von Marie-Lou Merhi
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Marie-Lou Merhi https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Marie-Lou Merhi2025-11-10 08:11:162025-11-10 13:53:46Präventiver Verfassungsschutz versus Meinungs- und Pressefreiheit – Das BVerwG hebt das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH auf
Gastautor

Praktikum am Landgericht Bonn

Aktuelles, Alle Interviews, Interviewreihe, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes

Wir freuen uns, nachfolgend einen Gastbeitrag von Amelie Pühler veröffentlichen zu können. Die Autorin studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und berichtet über ihr absolviertes Pflichtpraktikum am Landgericht Bonn. Nach […]

Weiterlesen
04.11.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-11-04 18:18:532025-11-10 13:37:23Praktikum am Landgericht Bonn
Maximilian Drews

Die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotare ist verfassungswidrig

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Uncategorized

Mit dem Urteil vom 23.9.2025 (Akz. 1 BvR 1796/23) hat der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts überraschend – hielten doch einige namenhafte Institutionen die Regelung für verfassungsgemäß (vgl. Rn. 54 ff.) […]

Weiterlesen
14.10.2025/0 Kommentare/von Maximilian Drews
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Maximilian Drews https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Maximilian Drews2025-10-14 12:35:482025-10-14 12:35:52Die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotare ist verfassungswidrig

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen

  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen