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Schlagwortarchiv für: sofortige Beschwerde

Charlotte Schippers

OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 StGB

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, StPO, Strafrecht, Strafrecht BT, Uncategorized

Körperverletzungsdelikte, gerade auch die Qualifikationen des § 224 StGB sind ein Dauerbrenner im Examen, sodass ihre Beherrschung und die Kenntnis aktueller Rechtsprechung essentielle Voraussetzung für eine gute Bearbeitung der Strafrechtsklausur im ersten Examen sind. Im vorliegenden Fall hat das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 16.3.2022 – 1 Ws 47/22, BeckRS 2022, 6692) sich inhaltlich mit der Frage beschäftigt, ob medizinische Instrumente gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB sein können.

I. Sachverhalt (leicht abgewandelt und gekürzt)

Der Angeklagte Z ist als Zahnarzt tätig. In einer Zeitspanne von ca. vier Jahren hat er, so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, in 33 Fällen seinen Patient:innen Zähne gezogen, obwohl es hinreichend aussichtsreiche Behandlungsalternativen gab. Dennoch hatte er die Extraktion der Zähne als zwingend notwendig empfohlen, weshalb die betroffenen Patient:innen ihm vertraut und der Behandlung zugestimmt haben. Die Eingriffe wurden im Übrigen sachgerecht und mit den notwendigen ärztlichen Instrumenten durchgeführt. Dennoch steht fest, dass die Patient:innen bei angemessener und richtiger Aufklärung über Behandlungsalternativen diesen den Vorzug gegeben hätten, um die Zähne zu erhalten. Z wollte damit erreichen, dass seine Patient:innen zur weiteren Behandlung von ihm mit Zahnersatz versorgt würden, was für ihn größere Erträge bedeutet.

II. Rechtliche Ausführungen

1. Das OLG Karlsruhe hatte nun über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, die sie in Bezug auf die Ablehnung der Hauptverfahrenseröffnung durch das LG Karlsruhe eingelegt hatte. Wegen der etwaigen Verfolgungsverjährung einiger der dem Z vorgeworfenen Taten kam es hier entscheidend darauf an, ob es sich lediglich um einfache Körperverletzungen gem. § 223 Abs. 1 StGB oder gefährliche Körperverletzungen gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB handelte, für die eine Verjährungsfrist von zehn Jahren angesetzt ist, vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB.

Das OLG Karlsruhe entschied, dass die dem Z vorgeworfenen Taten als gefährliche Körperverletzung gem. §§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 53 StGB zu qualifizieren sind. Dreh- und Angelpunkt ist die Frage, ob es sich bei den medizinischen Instrumenten des Z um gefährliche Werkzeuge handelt.

2. Zur Einordnung als gefährliches Werkzeug, so das OLG Karlsruhe, komme es darauf an, dass dieses nach der Konzeption des § 224 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht mehr wie früher als ein Beispiel für eine Waffe, sondern die Waffe als Unterfall des gefährlichen Werkzeugs einzuordnen sei (Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 224 Rn. 9). Daher sei eine Abgrenzung dahingehend auch nicht mehr anhand der Frage vorzunehmen, ob es wie eine Waffe zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken eingesetzt werde (so noch BGH, Urt. v. 23.12.1986 – 1 StR 598/86; Urt. v. 22.2.1978 – 2 StR 372/77). Das OLG Karlsruhe stellt die jetzt maßgeblichen Punkte heraus:

„Vielmehr ist auch bei ärztlichen Instrumenten wie der vorliegend vom Angeklagten verwendeten Instrumente zur Zahnextraktion danach zu fragen, ob der Gegenstand aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und der Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet ist, dem Opfer erhebliche Verletzungen beizubringen.“

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.3.2022 – 1 Ws 47/22, BeckRS 2022, 6692 Rn. 7 m.w.N., Hervorhebung der Verfasserin

Folgend nimmt das Gericht die entsprechende Subsumtion vor: Zunächst erkennt es an, dass die Zahnentfernung zwar aufgrund der örtlichen Betäubung nicht mit Schmerzen verbunden ist. Dennoch seien die auf die Behandlung folgenden Verletzungen und damit einhergehenden Schmerzen und Beeinträchtigungen so gravierend, dass von der Qualifikation als gefährliches Werkzeug auszugehen sei:

„Die vom Angeklagten vorsätzlich ohne medizinische Indikation zur Zahnextraktion verwendeten Instrumente […] führten unmittelbar nach dem Eingriff aber […] nach Trennung der Verbindung zum versorgenden Nerv zu dem unwiederbringlichen Verlust eines Teils des Gebisses sowie zusätzlich zu einer – jedenfalls für die Dauer einiger Tage – offenen Wunde im Mundraum der Patienten. Derartige Eingriffe sind nach Abklingen der lokalen Narkose regelmäßig mit nicht unerheblichen Schmerzen, Beschwerden bei der Nahrungsaufnahme und der Gefahr von Entzündungen verbunden, welche nur durch Einnahme von Tabletten und oralhygienische Maßnahmen gemindert werden können, und zwar insbesondere dann, wenn wie vorliegend nacheinander mehrere Zähne entfernt werden […]. Von sowohl nach ihrer Intensität als auch ihrer Dauer gravierenden Verletzungen im Mundraum der Patienten ist daher auszugehen (vgl. auch BeckOK StGB/Eschelbach StGB, 52. Ed. 01.02.2022, § 224 Rn. 28, 28.4), weshalb in den genannten Fällen der Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Ziff. 2 StGB erfüllt ist […].“

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.3.2022 – 1 Ws 47/22, BeckRS 2022, 6692 Rn. 8; Hervorhebung der Verfasserin

Das OLG stellt daneben heraus, dass es, wenn es um die Einordnung als gefährliche Werkzeuge gehe, auf die Tatsache nicht ankomme, dass Z zum Zeitpunkt der Eingriffe approbierter Zahnarzt und zur sachgerechten Anwendung der Instrumente und Durchführung der Operation in der Lage war sowie die Instrumente auch so angewendet hat.

Im Ergebnis gab das OLG Karlsruhe der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft statt und hob den ablehnenden Beschluss des LG Karlsruhe hinsichtlich der Eröffnung des Hauptverfahrens (teilweise) auf.

III. Summa

Insgesamt handelt es sich hier um einen Fall, der keine großen Überraschungen bietet. Es geht um eine saubere Subsumtion unter die – Jurastudent:innen  allgemeinhin bekannte – Definition des gefährlichen Werkzeugs. Dabei ist zu beachten, dass auch die Folgen der Behandlung mit den medizinischen Instrumenten mitentscheidend sein können. Eine prozessrechtliche Einkleidung wie hier ist für das erste Examen allerdings ungewöhnlich, was jedoch nicht daran hindert, die inhaltlichen Erwägungen des OLG Karlsruhe aufzunehmen.

10.08.2022/1 Kommentar/von Charlotte Schippers
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Charlotte Schippers https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Charlotte Schippers2022-08-10 06:51:242022-08-12 12:50:01OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 StGB
Nicolas Hohn-Hein

BVerfG: Zur Sachaufklärungspflicht bei Zustandekommen eines „Deals“ im Strafverfahren

BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, StPO, Verfassungsrecht

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Urteil v. 503.2012 – 2 BvR 1464/11) hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage beschäftigt, wie weit die Sachaufklärungspflicht der Rechtsmittelinstanz hinsichtlich des (angeblichen) Zustandekommens eines „Deals“ (Verfahrensabsprache gemäß § 257c StPO – siehe zur Obergrenze diesen Beitrag) reicht, wenn der Angeklagte in der Vorinstanz auf Rechtsmittel gemäß § 302 Abs. 1a S. 2  StPO verzichtet hat. Nach § 302 Abs. 1a S.2 StPO ist ein solcher Verzicht bei Vorliegen eines „Deals“ nämlich unwirksam. Um die Verfassungsmäßigkeit des „Deals“ im Strafprozess an sich geht es im vorliegenden Fall gerade nicht.
Sachverhalt (verkürzt)
Angeklagter A wird aufgrund verschiedener Straftaten zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dem Protokoll zufolge wurde die Hauptverhandlung auf Anregung der damaligen Verteidigerin des Beschwerdeführers kurz nach ihrem Beginn für ein „Rechtsgespräch“ unterbrochen. Als die Hauptverhandlung – etwa eine Stunde später – fortgesetzt wurde, verlas die Verteidigerin eine ein Geständnis enthaltende Erklärung für den Beschwerdeführer, der danach Fragen beantwortete. Im Anschluss verzichteten die Verfahrensbeteiligten auf eine Vernehmung der geladenen Zeugen und es wurde gemäß § 154 Abs. 2 StPO von der Verfolgung eines mitangeklagten Vorwurfs abgesehen. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sowie die Aufhebung des Haftbefehls; die Verteidigung beantragte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung und die Aufhebung des Haftbefehls. Nach der Urteilsverkündung und der Aufhebung des Haftbefehls verzichteten Staatsanwaltschaft und Beschwerdeführer auf Rechtsmittel.  Das Hauptverhandlungsprotokoll enthält weder einen Hinweis auf das Zustandekommen einer Absprache (§ 273 Abs. 1a Satz 1 StPO) noch die Angabe, dass eine Verständigung nicht erfolgt sei (§ 273 Abs. 1a Satz 3 StPO). Auch die Entscheidungsgründe äußern sich nicht dazu, ob dem Urteil eine Absprache vorausging.
Die Berufung vor dem LG Dresden und die sofortige Beschwerde vor dem OLG Dresden blieben erfolglos. Das OLG Dresden begründet seine Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass aus dem Sitzungsprotokoll schon nicht hervor gehe, ob es zu einer Verständigung tatsächlich gekommen sei oder nicht, und deshalb der A den entsprechenden Nachweis führen müsse. Dies sei ihm aber nicht gelungen. Zwar gebe es – was zutrifft – stellenweise „Ungereimtheiten“ in der dienstlichen Stellungnahme der damaligen Staatsanwältin S, die mit dem Vorbringen der Verteidigerin des A in Widerspruch standen, und damit Zweifel an dem geschilderten Geschehensablauf, diese seien aber nur untergeordneter Natur und führten nicht zu einer weiteren Sachaufklärungspflicht der Gerichte.
A erhebt daher Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht, da er sich durch die Entscheidung des OLG Dresden in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt fühlt.
Mindestanforderungen an die Sachaufklärungspflicht der Gerichte gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 20 Abs. 3 GG.
Das BVerfG stellt grundsätzlich klar, dass aus der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens und dem damit in Zusammenhang stehenden Recht auf ein faires Verfahren (fair trial) bestimmte Mindestanforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung zu stellen sind.

Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren dem Beschuldigten, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können. Soweit sie verfassungsrechtlich nicht bereits anderweitig erfasst werden, stellt das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren zudem Mindestanforderungen für eine zuverlässige Sachverhaltsaufklärung auf .

Zu beachten sind daher zweierlei Aspekte: Zum einen soll der Betroffene vor staatlicher Willkür geschützt werden. Zum anderen soll er aber auch die Möglichkeit haben, seine Rechte effektiv und auf einer möglichst wahrhaften Tatsachengrundlage zu verfolgen und durchzusetzen. Dies ist aber nicht nur ein Interesse des Einzelnen, sondern steht auch im Allgemeininteresse der Rechtsordnung.
OLG Dresden ist seiner Sachaufklärungspflicht nicht nachgekommen
Die Kritik des BVerfG richtet sich bereits gegen den Umstand, dass das OLG Dresden nur unzureichend seiner Sachaufklärungspflicht nachgekommen ist. Denn im konkreten Fall hätte es

[…] jedenfalls der augenfälligen Ungereimtheit in der dienstlichen Erklärung der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft nachgehen müssen, die primär das Ziel einer Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft verfolgt und für den Fall einer Aufhebung des Haftbefehls die Einlegung einer Beschwerde angekündigt haben will, aber in der Hauptverhandlung die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. Ferner hätte das Oberlandesgericht Stellungnahmen der Schöffen und der Urkundsbeamtin einholen müssen, nachdem die damalige Verteidigerin plausibel und widerspruchsfrei erklärt hatte, die Gespräche seien im Sitzungssaal fortgesetzt worden, und die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden ohne sachlichen Gehalt geblieben war.

Fehlende Sachaufklärung darf nicht zulasten des Beschwerdeführers gehen
Aber auch darüber hinaus hält das BVerfG die Entscheidung des Gerichts für fehlerhaft, da die lückenhafte Sachaufklärung nicht hätte zulasten des Betroffenen gehen dürfen. Grundsätzlich muss dieser zwar den Nachweis führen, dass das angefochtene Urteil tatsächlich fehlerhaft war, d.h. eine Absprache zwischen den Verfahrensbeteiligten über das Strafmaß tatsächlich stattgefunden hat. Besteht aber eine Dokumentationspflicht (Sitzungsprotokoll!) des Staates, braucht sich der Betroffene eine Verletzung dieser Pflicht nicht zurechnen lassen.

Schließlich hätte das Oberlandesgericht verbleibende Zweifel nicht zulasten des Beschwerdeführers werten dürfen. Zwar ist es grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach der auch im Freibeweisverfahren gebotenen Sachaufklärung nicht zu beseitigende Zweifel am Vorliegen von Verfahrenstatsachen grundsätzlich zulasten des Angeklagten gehen. Das dort vom Angeklagten grundsätzlich zu tragende Risiko der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts findet aber dort seine Grenze, wo die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts und dadurch entstehende Zweifel des Gerichts ihre Ursache in einem Verstoß gegen eine gesetzlich angeordnete Dokumentationspflicht finden. 

Fazit
Die allgemeine und ungeklärte Problematik, ob der „Deal“ im Strafverfahren verfassungsgemäß ist, darf einem im vorliegenden Fall nicht den Blick auf das eigentliche Problem versperren, nämlich ob die Entscheidung des OLG Dresden gegen die wegen  Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 20 Abs. 3 GG geltenden Sachaufklärungspflicht verstoßen hat. Die Verfassungsmäßigkeit des § 257c StPO sowie der Inhalt des behaupteten „Deals“ sind  hier ausdrücklich nicht Gegenstand der VB (vgl. Rn. 21 der Entscheidung). Interessant für eine Klausur sind die Abstufung zwischen „Verletzung der Sachaufklärungspflicht“ und „Zurechnung der Pflichtverletzung“. Daneben könnte man noch auf eine evtl. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eingehen. Das BVerfG hält dies aber im konkreten Fall für nicht erforderlich.
 

27.03.2012/0 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2012-03-27 10:57:252012-03-27 10:57:25BVerfG: Zur Sachaufklärungspflicht bei Zustandekommen eines „Deals“ im Strafverfahren

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