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Schlagwortarchiv für: Schulrecht

Dr. Christoph Werkmeister

Notiz: Falsche Angabe der Wortzahl als Täuschungshandlung bei Abi-Arbeiten

Rechtsprechung, Schon gelesen?, Verwaltungsrecht

Das VG Darmstadt hatte sich in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit der Frage auseinander zu setzen, inwiefern die falsche Angabe der Wortzahl in einer Abi-Klausur eine Täuschungshandlung darstellen kann (Beschluss vom 27.05.2014 – 3 L 890/14.DA). Hintergrund ist, dass Schüler am Ende von bestimmten Abi-Arbeiten ihre Wörter zählen sollen, damit der bewertende Lehrer (beispielsweise bei Englisch-Arbeiten) einen Fehlerquotienten bilden kann. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Schüler die Anzahl der geschriebenen Wörter in einer seiner Arbeiten mit 2.149 Wörtern statt tatsächlich 1.679 Wörtern angegeben. Aufgrund dieser Falschangabe sollte der Schüler nicht für die mündliche Abiturprüfung zugelassen werden.

Rechtlicher Aufhänger

Rechtlich aufgehangen war die Angabe der falschen Wortzahl im zu entscheidenden Fall an der Norm des § 30 der Oberstufen- und Abiturverordnung des Landes Hessen (OAVO). Die Vorschrift regelt, dass beim Vorliegen einer „schwerwiegenden Täuschung“ das Nichtbestehen der Abiturprüfung gerechtfertigt sein kann. Nach Auffassung des Gerichts stellte die fehlerhafte Angabe der Anzahl der Wörter in schriftlichen Abi-Arbeiten allerdings keine Täuschungshandlung dar.  Eine Täuschungshandlung läge nur dann vor, wenn das Zählen der Wörter aufgrund von Bestimmungen der vorgenannten OAVO eine Obliegenheit der Prüflinge gewesen wäre. Das Wörterzählen war nach der hessischen Abiturverodnung oder sonstigen schulrechtlichen Vorgaben jedoch nicht vorgeschrieben. Es handelte sich beim Wörterzählen folglich nicht um eine prüfungsrelevante Leistung.

Das Gericht wies des Weiteren darauf hin, dass die Anordnung des Wörterzählens in einem behördlichen Erlass nicht als rechtliche Vorgabe ausreichen würde. Einem bloßen Erlass bzw. einer Verwaltungsvorschrift komme nämlich keine Rechtsnormqualität zu, die erforderlich wäre, um derartige Prüfungsvorgaben zu regeln.

Examensrelevanz

Der hier beschriebene Fall bietet hervorragenden Diskussionsstoff für anstehende mündliche Prüfungen. Zum Einen kann hier (unabhängig davon, in welchem Bundesland der Fall gestellt wird) die Auslegung und Subsumtion einer unbekannten Rechtsnorm veranschaulicht werden. Zum anderen können Klassiker, wie das Sonderrechtsverhältnis (dazu hier), die Rechtsnormqualität von behördlichen Erlässen und Verwaltungsvorschriften (dazu hier)  oder allgemeine Grundsätze des Schul- und Prüfungsrechts abgefragt werden. Zum Prüfungsrecht sei insofern die weiterführende Lektüre der folgenden Beiträge empfohlen:

  • Beurteilungsspielräume in der Klausur
  • Zur gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen

Im Hinblick auf die examensrelevanten Problemkreise, die im Schulrecht eine Rolle spielen können, sei exemplarisch auf die folgenden Beiträge verwiesen:

  • Klagebefugnis im Schulrecht
  • Einführung eines Schulfachs „Ethik“
  • Meinungsumfrage über Lehrer im Internet
  • Religionsausübung in der Schule
  • Hausverbot für den Vater eines Schülers
30.05.2014/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2014-05-30 09:00:322014-05-30 09:00:32Notiz: Falsche Angabe der Wortzahl als Täuschungshandlung bei Abi-Arbeiten
Dr. Christoph Werkmeister

BVerwG: Keine Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen (Schwarze Magie / Burkini)

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Verwaltungsrecht

Das BVerwG hat vor Kurzem zwei äußerst examensrelevante Urteile gefällt, die sich mit der Religionsfreiheit im Spannungsfeld zwischen staatlichen Bildungsauftrag sowie elterlichem Erziehungsrecht beschäftigen. Wer sich in den nächsten Zeit für die mündliche Prüfung im ersten oder zweiten Staatsexamen meldet, sollte sich einmal intensiver mit den Sachverhalten auseinandergesetzt haben. Darüber hinaus liefen die den Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte bereits in einer Reihe von Staatsprüfungen (siehe zuletzt im Juni 2013 im ersten Staatsexamen in NRW). Aus diesem Grund muss das verfassungsrechtliche Spannungsverhältnis, das diesen Fällen zugrunde liegt, auch für Klausurkonstellationen beherrscht werden.
Der Fall Krabat
Wir berichteten bereits im Jahr 2011 über eine Entscheidung des OVG Münster (Urteil vom 22.12.2011 – 19 A 610/10; siehe dazu unseren Beitrag hier). In der Sache ging es um die Frage, ob die Kläger, bekennende Zeugen Jehovas, ihren Sohn von einer Unterrichtsveranstaltung befreien konnten. Die Eltern wollten nicht, dass ihr Sohn im Rahmen einer Unterrichtsstunde den Film „Krabat“ besucht. Der Film basiert auf dem gleichnamigen Buch des Autors Ottfried Preußler. Die Eltern monierten, dass der Film unter anderem Praktiken schwarzer Magie zeige und dass ihr Glaube ihnen verbiete, sich mit schwarzer Magie zu befassen.
Das OVG Münster konstatierte seinerzeit, dass die Eltern in diesem Fall berechtigt waren, das Kind von der Unterrichtsveranstaltung fernzuhalten. Das BVerwG hob diese Entscheidung nunmehr auf (Urteil vom 11.09.2013 – 6 C 12.12; siehe dazu auch die entsprechende Pressemitteilung des BVerwG). Die Schule habe mit der Filmvorführung nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot verstoßen, bei der Ausgestaltung des Unterrichts Neutralität in religiöser Hinsicht zu wahren. Eine Unterrichtsbefreiung sei aus religiösen Gründen nur in begrenzten Ausnahmefällen möglich. Sonstige Beeinträchtigungen religiöser Vorstellungen seien grundsätzlich als typische, von der Verfassung von vornherein einberechnete Begleiterscheinung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags und der seiner Umsetzung dienenden Schulpflicht hinzunehmen. Für eine Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen sei es erforderlich, dass den religiösen Belangen des Betroffenen eine besonders gravierende Beeinträchtigung drohe und der schulische Wirkungsauftrag im Vergleich hierzu lediglich nachrangig berührt werde.
Der Burkini-Fall
Am gleichen Tag, an dem eine Entscheidung in der o.g. Sache gefällt wurde, urteilte das BVerwG, dass muslimische Schülerinnen regelmäßig keine Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht verlangen können. Dies ergebe sich deshalb, da ihnen die Möglichkeit offen stehe, einen sogenannten Burkini zu tragen. Der Burkini (auch Burqini oder Bodykini) ist ein zweiteiliger Schwimmanzug für muslimische Frauen. Er ist aus Elastan gefertigt, hat eine integrierte Kopfbedeckung und erfüllt die Anforderungen des Hidschab (so Wikipedia). Die vorgenannte Linie zugunsten des staatlichen Erziehungsauftrages führt sich hier also fort.
Das BVerwG führt in seiner entsprechenden Pressemitteilung aus:

 Das Tragen eines Burkini war der Klägerin zumutbar. Die Klägerin hat nicht hinreichend verdeutlichen können, dass und inwiefern die Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht bei Anlegen eines Burkini die aus ihrer Sicht maßgeblichen muslimischen Bekleidungsvorschriften verletzt hätte. Eine Befreiung war auch nicht deshalb geboten, weil sie im Schwimmunterricht den Anblick männlicher Mitschüler in Badekleidung hätte auf sich nehmen müssen. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, im Rahmen der Schule nicht mit Verhaltensgewohnheiten Dritter – einschließlich solcher auf dem Gebiet der Bekleidung – konfrontiert zu werden, die außerhalb der Schule an vielen Orten bzw. zu bestimmten Jahreszeiten im Alltag verbreitet sind. Die Schulpflicht steht nicht unter dem Vorbehalt, dass die Unterrichtsgestaltung die gesellschaftliche Realität in solchen Abschnitten ausblendet, die im Lichte individueller religiöser Vorstellungen als anstößig empfunden werden mögen. Die Gefahr zufälliger Berührungen mit männlichen Mitschülern hätte durch eine entsprechend umsichtige Unterrichtsdurchführung seitens der Lehrer sowie durch eigene Vorkehrungen der Klägerin auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden können.

14.09.2013/von Dr. Christoph Werkmeister
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2013-09-14 09:27:582013-09-14 09:27:58BVerwG: Keine Unterrichtsbefreiung aus religiösen Gründen (Schwarze Magie / Burkini)
Dr. Marius Schäfer

OVG Koblenz: Schulausschluss auch bei vorgetäuschtem Handel mit illegalen Drogen

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Startseite

In einem mittlerweile veröffentlichten Beschluss vom 14.08.2013 (Az. 2 A 10251/13.OVG) entschied das OVG Koblenz, dass ein Schüler nicht nur dann von der Schule ausgeschlossen werden kann, wenn er in der Schule illegale Drogen verkauft, sondern bereits auch in dem Falle, wenn er „Legal Highs“ verkauft und dahingehend bewusst nur den Anschein erweckt, mit illegalen Drogen zu dealen. Bereits hierdurch sei die Aufgabe der Schulen erheblich gefährdet, ein drogenfreies Umfeld zu gewährleisten.
Im Ergebnis bestätigten die Richter des OVG jedoch das Urteil der Vorinstanz, welche den Schulausschluss aufgehoben hatte, da die Schule den Ausschluss ausschließlich auf die nicht nachweisbare Annahme gestützt hatte, dass der Schüler mit illegalen Drogen gehandelt haben soll. Mit dem Erwerb von „Legal Highs“ oder der Erweckung des bloßen Anscheins, illegale Drogen zu verkaufen, hatte die Schule den Ausschluss in der Gesamtkonferenz dagegen nicht begründet.
 
Sachverhalt
In dem zugrunde liegenden Fall erwarb der Kläger in der Schule von einem Mitschüler selbst gedrehte Zigaretten, deren Aussehen von Mitschülern als „Joints“ beschrieben wurde. Diese zeigte der Kläger anderen Mitschülern, denen gegenüber er auf Nachfrage nach Haschisch oder Marihuana angab, ihnen möglicherweise auch etwas besorgen zu können. Bei Bekanntwerden der Vorfälle sah es die Schule als erwiesen an, dass der Kläger mit Drogen gehandelt habe, und schloss ihn durch Beschluss der Gesamtkonferenz vom weiteren Schulbesuch aus.
Hiergegen klagte der Schüler und trug dabei vor, dass es sich lediglich um „Scheinjoints“ gehandelt habe, die nur so genannte „Legal Highs“ enthalten hätten und die er aus pubertärer Neugier und Imponiergehabe ausprobierte.
Zur Erläuterung nach dem Wortlaut des OVG:

„Legal Highs“ sind synthetische Drogen, die als angeblich legale Alternativen zu illegalen Drogen vermarktet werden. Sie ent­halten in der Regel jedoch ebenfalls Betäubungsmittel oder chemische, psychoaktive Substanzen (oftmals synthetische Cannabinoide) aus der Pharmaforschung und können eine ähnliche Wirkung wie illegale Drogen haben. Die Substanzen werden in illegalen Labors gemischt, wobei die Hersteller auf die Unterstellung einzelner Stoffe unter das Betäubungsmittelgesetz in der Regel umgehend da­durch reagieren, dass diese durch neue Inhaltsstoffe ersetzt werden.

Das VG gab der Klage des Schülers schließlich statt, nachdem die Vernehmung von Mitschülern und Lehrern keinen sicheren Nachweis erbringen konnte, dass es sich tatsächlich um illegale Drogen gehandelt hat. Den hiergegen gerichteten Antrag der Schule auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG schließlich ab.
 
Entscheidungsgründe des OVG
Das OVG stellte zuallererst die Richtigkeit des angefochtenen Urteils der Vorinstanz fest, gegenüber dem keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 II Nr. 1 VwGO bestehen würden.
Gestützt wurde der Schulausschluss auf die Rechtsgrundlage des § 55 I 1 SchulG i.V.m. § 99 I der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (ÜSchulO), wonach

ein Schüler auf Dauer von der bisher besuchten Schule ausgeschlossen werden (kann), wenn der dortige Verbleib eine ernstliche Gefahr für die Erziehung, die Sicherheit oder die Unterrichtung der anderen Schülerinnen und Schüler bedeutet.

Eine Entscheidung hierüber obliegt der Gesamtkonferenz im Wege eines Beschlusses nach § 99 ÜSchulO i.V.m. § 27 VI 1 SchulG. Bei der Auswahl der Ordnungsmaßnahmen bestünde ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum, der verwaltungsgerichtlich nur begrenzt daraufhin überprüft werden kann,

ob die Behörde diesen Spielraum erkannt, seine Grenzen gewahrt, seiner Ausfüllung einen vollständigen und zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe beachtet sowie keine sachfremden Erwägungen angestellt hat.

Die in diesem Zusammenhang bislang dargelegten Erwägung der Gesamtkonferenz, welche zur Grundlage der Entscheidung über den Schulausschluss gemacht wurden, beruhen allerdings auf der nicht nachweisbaren Annahme, dass der Schüler in der Schule Marihuana erworben, dieses anderen Schülern gezeigt und schließlich auch angeboten habe. Der Beschluss der Gesamtkonferenz ist insofern fehlerhaft, was das VG zutreffend festgestellt hat
Dieses sehr einleuchtende und knapp festgestellte Ergebnis (siehe § 122 II 3 VwGO) wollte das OVG jedoch nicht alleine so stehen lassen, sondern den Verantwortlichen der Schule wohl eine Möglichkeit mit auf den Weg geben, wie diese den Schulausschluss dennoch später auf einen nicht fehlerhaften Beschluss stützen können. Demnach begründet

nicht nur der Verkauf illegaler Drogen, sondern auch das bewusste Erwecken eines dahingehenden Anscheins sowie der Handel mit sogenannten „Legal Highs“ eine ernstliche Gefahr für die Erziehung der anderen Schülerinnen und Schüler und können nach den Umständen des Einzelfalls auch ohne vorherige Androhung den dauerhaften Ausschluss von der bisher besuchten Schule rechtfertigen.

Auch in diesem Fall liegt insofern eine Gefährdung im Sinne des § 55 I 1 SchulG vor, die

ohne weiteres durch ein Verhalten bewirkt wird, welches den Konsum von Rauschgiften propagiert, fördert oder verbreitet“. Demgegenüber haben die Schüler jedoch einen Anspruch darauf, dass „ihre Entwicklung innerhalb des – aufgrund der allgemeinen Schulpflicht letztlich erzwungenen – staatlichen Obhutsverhältnisses nicht gefährdet wird. Auch den Eltern ist nicht zuzumuten, ihre Kinder in die Obhut einer Schule zu geben, die ein drogenfreies Umfeld nicht gewährleisten kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2012 – 2 B 10386/12.OVG). Das der Schule anvertraute Rechtsgut der Erziehung würde beträchtlichen Schaden erleiden, wenn der erwiesene Umgang eines Schülers mit Rauschgift, insbesondere innerhalb des Verantwortungsbereiches der Anstalt, die Schule nicht zur Ergreifung geeigneter Ordnungsmaßnahmen veranlassen würde.

Der Missbrauch von Drogen werde hingegen auch dann propagiert, wenn der Schüler eine Verfügbarkeit von Drogen bewusst vorspiegeln sollte. Sei der Schüler daraufhin nicht geständig oder könne dieser nicht „auf frischer Tat ertappt“ werden, so könnten die Schulen regelmäßig nicht nachweisen, dass Schüler tatsächlich mit illegalen Drogen handelten. Weitergehend folgert das OVG, dass diese Schüler infolgedessen darauf vertrauen würden, sich notfalls in die (Schutz-)Behauptung von „Scheindrogen“ zu flüchten, was wiederum den Anschein erwecke, Drogen könnten gefahrlos im schulischen Umfeld konsumiert oder zur Steigerung des Ansehens verwendet werden. Eine Flucht in psychoaktive Substanzen am Rande der Legalität widerspreche also der staatlichen Erziehung zu einem bewussten und eigenverantwortlichen Leben der Schüler und der Gewährleistung eines drogenfreien Umfeldes.
Die Entscheidung über einen Schulausschluss müsse nunmehr aber wiederum durch die dazu allein berufene Gesamtkonferenz erfolgen (§ 99 ÜSchulO), dessen Beschluss für die Schulleitung gemäß § 27 VI 1 SchulG bindend ist – dies dürfte in der Folge jedoch keine weiteren Probleme bereiten.
 
Bewertung
Ungeachtet der Strafbarkeit im Sinne des Betäubungs- oder dem Arzneimittelgesetzes bzw. der gesundheitlichen Risiken gefährden „Legal Highs“ und ähnliche Produkte insofern die schulische Erziehung. Derartige Stoffe fördern zudem die Bereitschaft, auch einmal „echte“ Drogen auszuprobieren. Allein die Verbreitung oder die bloße Propagierung in der Schule bedeuten somit bereits eine ernstliche Gefahr für die Mitschüler gemäß § 55 I 1 SchulG, womit ein auch ein dauerhafter Schulausschluss zu rechtfertigen sein kann.
Bei der Bestimmung des Gefährdungspotenziales wirkt sich insbesondere die Reichweite des Schutzgutes der Schulpflicht und des damit begründeten Obhutsverhältnisses im Rahmen der Abwägung des Beurteilungs- und Ermessensspielraumes aus. Um dieses Schutzgut zu bewahren ist ein Schulausschluss jedenfalls ein angemessenes Mittel, denn nicht zuletzt ist auch der Nachweis eines Handelns mit illegalen Drogen schwer zu führen.
Mit diesem Urteil wird insoweit deutlich, dass eine Abwägung im Falle des Beurteilungs- und Ermessensspielraum eindeutig und einzelfallgereicht zu bestimmen ist. Auch die Einsichtsfähigkeit des Schülers sowie die Einwirkungsmöglichkeiten der Eltern müssen hier eine Rolle spielen. In diesem Zusammenhang spielen aber auch spezialgesetzliche Reglungen eine Rolle, wie z.B. § 55 IV 2 SchulG und § 99 II ÜSchulO. Zu erstellen ist also letztlich eine Gesamtschau aller relevanten Umstände, jedoch vor dem Hintergrund der Gewichtigkeit der widerstreitenden Interessen und Rechtsgüter. Ausnahmsweise kann dann auch ein bloßer Verdacht eine erhebliche Gefährdung begründen.
Diesen „Weg“ zeichnet das OVG in seinem Urteil grob auf, wenngleich es sicherlich verwundern mag, warum das Gericht derart ausführlich auf die alternativ bestehende Möglichkeit eingeht, wie ein Schulausschluss im konkreten Fall letztlich zu rechtfertigen sein kann. Die Schulleitung wird diese Rechtsberatung sicherlich dankbar zur Kenntnis nehmen und zukünftig eine einzelfallorientiertere Beurteilungs- und Ermessensabwägung vornehmen.
 

30.08.2013/0 Kommentare/von Dr. Marius Schäfer
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2013-08-30 09:00:292013-08-30 09:00:29OVG Koblenz: Schulausschluss auch bei vorgetäuschtem Handel mit illegalen Drogen
Dr. Christoph Werkmeister

Aktuelle examensrelevante verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Verwaltungsrecht

Gerade im öffentlichen Recht zeigen die Examensdurchgänge der letzten Monate und Jahre (siehe die Original-Examenssachverhalte hier), dass die Klausurersteller äußerst regelmäßig auf die unveränderten Sachverhalte von aktuelleren Gerichtsentscheidungen zurückgreifen. Aus diesem Grund kann den angehenden Examenskandidaten nur angeraten werden, sich regelmäßig über die letzten Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten (eine Auflistung besonders examensträchtiger Entscheidungen findet sich zudem hier).
In den letzten Tagen sind insofern auch wieder eine ganze Reihe von öffentlich-rechtlichen Problemkreisen durch die verwaltungsgerichtliche Judikatur gegangen. Da die Pressemitteilungen der genannten Fälle die jeweils einschlägige Problematik bereits ausreichend erläutern, werden im Folgenden lediglich Auszüge aus den respektiven Mitteilungen zitiert, was ausreichen sollte, um das Problembewusstsein entsprechend zu sensibilisieren.
BVerwG: Heilpraktikererlaubnis kann auch bei Erblindung zu erteilen sein (Urteil vom 13.12.2012 – 3 C 26.11)

Nach den Vorschriften des Heilpraktikergesetzes bestehe ein Rechtsanspruch auf die Erlaubniserteilung, wenn kein Versagungsgrund nach der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz eingreift. Die Blindheit der Klägerin begründe keinen Versagungsgrund im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Zwar könne sie solche Heilpraktikertätigkeiten nicht ausüben, die eine eigene visuelle Wahrnehmung voraussetzen. Es verblieben daneben aber, wie die Vorinstanz für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat, Bereiche, in denen sie selbstverantwortlich heilpraktisch tätig sein kann. Dazu gehöre insbesondere die Behandlung all jener Erkrankungen, die sich allein mit manuellen Methoden diagnostizieren und therapieren lassen.
Es sei zudem unverhältnismäßig, die Heilpraktikererlaubnis unter Hinweis auf eine mangelnde gesundheitliche Eignung zu versagen, meint das BVerwG. Das folge sowohl aus dem Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) als auch aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.

OLG Köln: Religiöse Gründe rechtfertigen keine vollständige Schulverweigerung (Beschluss vom 27.11.2012 – 1 RBs 308/12)

Eltern dürfen den Schulbesuch ihrer schulpflichtigen Kinder nicht aus religiösen Gründen vollständig verweigern.
Nach Auffassung der Eltern habe das Kreisschulamt mit dem Durchsetzen der Schulpflicht derweil gegen Menschenrechte und gegen die Grundrechte aus Art. 6 und Art. 7 GG verstoßen. Die im Landesschulgesetz normierte Schulpflicht verstoße gegen die Neutralitätspflicht des Staates. Der Schulunterricht sei neomarxistisch angelegt und ziele darauf ab, die Eltern-Kind-Beziehung zu zerstören und christliche Werte aus der Gesellschaft zu entfernen. Die Schule betreibe die Erziehung der Kinder zur Schamlosigkeit, trainiere sie in der Gossensprache und wolle durch «Gender Mainstreaming» die gottgegebenen unterschiedlichen Wesensmerkmale von Mann und Frau verwischen.
Die Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts unterliegt nach Auffassung des Gerichts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG der Überwachung durch die staatliche Gemeinschaft. Nach Art. 7 Abs. 1 GG unterstehe das Schulwesen der staatlichen Aufsicht. Damit dürfe der Staat unabhängig von den erzieherischen Vorstellungen der Eltern auch eigene Erziehungsziele verfolgen. Es bleibe den Eltern unbenommen, im außerschulischen Bereich durch eigene erzieherische Maßnahmen ihrer Meinung nach bestehende Mängel der schulischen Erziehung auszugleichen. Ob der Schulunterricht nach staatlichen Lehrplänen als neomarxistisch einzuordnen sei, erörterte das Gericht indes nicht (siehe zum examensrelevanten Schulrecht zudem auch diesen Beitrag).

VG Köln: Keine Befreiung vom Schwimmunterricht für 12-jährigen muslimischen Jungen (Beschluss v. 20.11.2012 – 10 L 1400/12)

Das VG Köln hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem die Eltern eines 12-jährigen muslimischen Jungen dessen Befreiung vom Schwimmunterricht in der Klasse 7 erreichen wollten. Die Eltern hatten geltend gemacht, während des gemeinsamen (koedukativen) Schwimmunterrichts von Jungen und Mädchen sei ihr Sohn gezwungen, seine nur mit Badekleidung bekleideten Mitschülerinnen anzusehen. Dies sei mit den islamischen Glaubensgrundsätzen der Familie nicht vereinbar.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hätten die Eltern schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Teilnahme ihres Sohnes am koedukativen Schwimmunterricht von der Familie als verbindlich erachtete religiöse Vorschriften entgegen stünden. So nehme er etwa am allgemeinen koedukativen Sportunterricht teil, bei dem er ebenfalls leicht bekleidete Schülerinnen und Schüler zu sehen bekomme, ohne insoweit einen Gewissenskonflikt geltend zu machen. Jedenfalls sei angesichts der Bedeutung des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags eine Teilnahme am Schwimmunterricht hier zumutbar. Der Schüler sei dadurch keinen größeren Konflikten ausgesetzt als im Alltag innerhalb und außerhalb der Schule, wo er ebenfalls Mädchen und Frauen begegne, die gelegentlich nur leicht bekleidet seien. Im Übrigen sei die Schule verpflichtet durch getrennte Umkleidemöglichkeiten, die konkrete Ausgestaltung des Schwimmunterrichts und die pädagogische Einflussnahme auf die Mitschülerinnen und Mitschüler Beeinträchtigungen der Glaubensfreiheit zu vermeiden.

OLG Koblenz: Kommunen dürfen Fütterung von Tauben und Wasservögeln verbieten (Beschluss vom 02.05.2012 – 2 SsBs 114/11)

Kommunen sind grundsätzlich berechtigt, die Fütterung freilebender Tieren wie Tauben oder Wasservögel in ihrem Gebiet zu verbieten, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Die Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde sei wirksam, so das OLG. Sie beruhe auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung und sei auch verhältnismäßig. Die Verbandsgemeinde sei berechtigt, durch eine solche Verordnung bestimmte Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Hier sei insbesondere der Umstand in den Blick genommen worden, dass Wasservögel an den Menschen gewöhnt würden und vermehrt öffentliche Wege und Plätze beträten, um Futter zu verlangen. Dies könne zu nicht unerheblichen Verschmutzungen von Gehwegen, Straßen und Gebäuden durch Exkremente sowie letztlich zu Substanzschäden an öffentlichem und privatem Eigentum führen (siehe instruktiv zur Rechtmäßigkeit von sog. Gefahrenverordnungen hier sowie zu ordnungsrechtlichen Verboten, die im Wege der Allgemeinverfügung auferlegt werden, hier).

20.12.2012/1 Kommentar/von Dr. Christoph Werkmeister
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-12-20 09:39:352012-12-20 09:39:35Aktuelle examensrelevante verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
Dr. Christoph Werkmeister

VG Stuttgart: Verweigerung des Schulbesuchs aus religiösen Gründen

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht

Das VG Stuttgart entschied vor Kürzerem, dass Eltern nicht das Recht haben, den Schulbesuch ihrer Kinder aus religiösen Gründen zu verweigern (Urteil v. 01.03.2012, Az. 12 K 718/11).
Sachverhalt (vereinfacht)
Drei Kinder, deren Eltern Mitglieder einer freien Bibelgemeinde sind, dürfen nach dem Willen ihrer Eltern aus religiös motivierten Gründen keine Schule besuchen. Stattdessn werden die Kinder von ihren Eltern zu Hause unterrichtet (sog. Homeschooling). Die zuständige Bezirksregierung wies die Eltern nunmehr per Bescheid an, die Kinder an einer Schule anzumelden. Eine Rechtsgrundlage hierfür fand sich im einschlägigen Landesschulgesetz. Gegen den Bescheid legten die Eltern Widerspruch und anschließend Anfechtungsklage ein. Die Eltern sind der Ansicht, eine derartige Rechtsgrundlage sei verfassungswidrig.
Rechtliche Würdigung
Nach Auffassung des VG Stuttgart war die Durchsetzung der Schulpflicht durch Verwaltungsakt rechtmäßig. Es gebe kein Wahlrecht für die Eltern dahingehend, ihre Kinder, anstatt einer schulischen Erziehung anzuvertrauen, in Heimunterricht zu erziehen, um den Kindern dadurch ihre Glaubensüberzeugung zu vermitteln. Die im einschlägigen Landesschulgesetz normierte Schulpflicht habe ihre Legitimation im verfassungsrechtlich nach Art. 7 Abs. 1 GG verankerten staatlichen Erziehungsauftrag. Die Schulpflicht verletze darüber hinaus weder die grundrechtlich geschützten Elternrechte nach Art. 6 Abs. 2 GG noch die Grundrechte der betroffenen Kinder auf Glaubensfreiheit (Art. 4 GG).
Der staatliche Erziehungsauftrag mit der Pflicht zum Besuch einer Schule erfülle nicht nur den Zweck der Vermittlung von Wissen, sondern auch die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger und ihrer Teilhabe an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft. Soziale Kompetenz, Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung könnten nach dem Willen des Landesgesetzgebers insbesondere durch den regelmäßigen Schulbesuch der Kinder in die Realität umgesetzt werden.
Die Eltern brachten hiergegen vor, dass ihre Kinder die soziale Kompetenz im Rahmen ihrer Betätigung in Vereinen sowie im Umgang mit ihren Spielkameraden in gleicher Weise erwerben könnten. Nach Auffassung des VG Stuttgart seien solche Maßnahmen allerdings nicht mit der Regelmäßigkeit des sozialen Kontakts im Rahmen eines Schulbesuchs vergleichbar.
Gleichfalls nicht von Gewicht sei nach dem VG die Berufung der Eltern auf die Erfahrungen in anderen Ländern, die keine Schulpflicht vorsehen. Die mit der Schulbesuchspflicht verbundenen Grundrechtseingriffe stünden nach alledem in einem angemessenem Verhältnis zum staatlichen Erziehungsauftrag,

„denn hinter diesem stehe das Interesse der Allgemeinheit, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten Parallelgesellschaften entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren“.

27.04.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-04-27 13:53:362012-04-27 13:53:36VG Stuttgart: Verweigerung des Schulbesuchs aus religiösen Gründen
Tom Stiebert

VG Stuttgart zu Klagebefugnis im Verwaltungsrecht (speziell Schulrecht)

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Verwaltungsrecht

An einem gestern vom beck-Ticker veröffentlichten Urteil des VG Stuttgart (Az. 12 K 2286/11) wird die Bedeutung der Klagebefugnis in der verwaltungsrechtlichen Klausur gut verdeutlicht.
Das Gericht hatte zu entscheiden, ob ein Schüler Anspruch darauf hat, dass ein anderer Schüler, mit dem es in der Vergangenheit zu wiederholten streitigkeiten gekommen ist, nicht in dessen Schule aufgenommen wird.
Bereits die Zulässigkeit eines solchen Verlangens wurde vom Gericht unter Hinweis auf die fehlende Klagebefugnis vereint.
Das Gericht legt dazu dar:

„[Der Schüler] könne nicht geltend machen, durch dessen Aufnahme in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Befugnis des Schulleiters zur Aufnahme eines Grundschülers nach den maßgebenden Vorschriften des Schulgesetzes diene alleine dem öffentlichen Interesse (und dabei durchaus auch dem Schutz der Schule und ihrer Schüler insgesamt) und nicht auch dem Schutz konkreter einzelner Mitschüler.“

Diese Argumentation vollzieht die Voraussetzungen der erforderlichen Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO sehr gut nach. Demnach muss eine Verletzung in eigenen Rechten möglich sein.

  • Dies liegt dann vor, wenn der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes ist (sog. Adressatentheorie).

Problematisch ist das Vorliegen der Klagebefugnis aber dann, wenn der Verwaltungsakt nicht unmittelbar an den Kläger gerichtet ist. Auch hier muss eine Verletzung eigener Rechte möglich sein.

  • Dies ist nur dann erfüllt, wenn die maßgebliche Norm nicht allein die Allgemeinheit schützen will, sondern zumindest auch den Schutz Dritter (d.h. konkret des Klägers) bezweckt. Im Zweifel ist die Norm auszulegen, um zu ermitteln, ob ein Drittschutz intendiert ist. Nur dann liegt die Klagebefugnis vor.

Im konkreten Fall lag dies nach der Ansicht des VG Stuttgart nicht vor, sodass die Zulässigkeit der Klage zu verneinen war.

13.12.2011/0 Kommentare/von Tom Stiebert
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2011-12-13 09:52:542011-12-13 09:52:54VG Stuttgart zu Klagebefugnis im Verwaltungsrecht (speziell Schulrecht)

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