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Schlagwortarchiv für: schenkung

Annika Flamme

Examensklassiker: Elterliche Grundstücks- und Immobilienschenkungen an ihre beschränkt geschäftsfähigen Kinder

Aktuelles, BGB AT, Examensvorbereitung, Für die ersten Semester, Karteikarten, Lerntipps, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Ein absoluter Klausurklassiker ist die schenkweise Übereignung von dinglich belasteten Grundstücken an beschränkt Geschäftsfähige, deren aufkommende Probleme nachstehend von unserer Autorin Annika Flamme erörtert werden. Die Kernfrage in diesem Zusammenhang ist die nach der etwaigen rechtlichen Nachteilhaftigkeit von rechtsgeschäftlicher causa und Verfügungsgeschäft. Wegen des Abstraktionsprinzips müssen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft jeweils separat auf ihre rechtliche Vorteilhaftigkeit überprüft werden. Die Trennung zwischen beiden Geschäften ist auch für das Verständnis der Problematik essenziell.

I. Die rechtliche Vor- bzw. Nachteilhaftigkeit der rechtsgeschäftlichen causa

Die Schenkung (§ 516 BGB) bringt als einseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft grundsätzlich keinen Nachteil für den beschenkten beschränkt Geschäftsfähigen mit sich. Ein Nachteil kann aber entstehen, wenn zu Gunsten des Schenkers ein Rücktrittsvorbehalt vereinbart wird, da dann eine persönliche Haftung des beschränkt Geschäftsfähigen aus § 346 BGB entstehen kann, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist oder eine Schenkung unter Auflage vorliegt (vgl. Schulze BGB/Dörner, 12. Aufl. 2024, § 107 Rn. 4).

II. Die rechtliche Vor- bzw. Nachteilhaftigkeit des Verfügungsgeschäfts

Grundsätzlich ist ein Eigentumserwerb für den Minderjährigen wirksam, weil dieser für ihn keine rechtlichen Nachteile birgt (BeckOK BGB/Wendtland, 74. Edition, Stand: 1.5.2025, § 107 Rn. 8). Mit dem Eigentumserwerb erlangt der beschränkt Geschäftsfähige – jedenfalls dem Grunde nach – schließlich eine zusätzliche Rechtsposition, ohne selbst eine Verpflichtung auferlegt zu bekommen.
Dies kann beim Eigentumserwerb eines Grundstücks oder einer Immobilie oftmals anders zu beurteilen sein.
Denn insoweit gilt, dass die Übereignung nicht mehr lediglich rechtlich vorteilhaft ist, wenn mit ihr die Belastung mit Verpflichtungen einhergeht, für die der beschränkt Geschäftsfähige nicht nur dinglich mit dem erworbenen Grundstück/der erworbenen Immobilie, sondern vielmehr auch persönlich mit seinem Vermögen haftet.

1. Fälle vorteilhafter und nachteilhafter Verfügungsgeschäfte

Überträgt man das vorstehend Gesagte auf die typischen Belastungen, die mit einem Grundstücks- bzw. Immobilienerwerb einhergehen, ergibt sich das Nachstehende: Die Belastung eines Grundstücks mit einem Grundpfandrecht in Gestalt einer Hypothek oder Grundschuld geht mit keinem rechtlichen Nachteil einher. Denn insoweit kann der Minderjährige im ungünstigsten Fall nur das Grundstück wieder verlieren, haftet aber nicht darüber hinaus in Person (vgl. BGH, Beschl. v. 25.11.2004 – V ZB 13/04). Die Haftung ist schließlich immer auf das Grundstück beschränkt (vgl. §§ 1147, (1192) BGB). Gleiches gilt bei der Vereinbarung einer Rückauflassungsvormerkung, da auch insoweit die Vormerkung allenfalls geeignet ist, den rechtlichen Vorteil wieder einzuschränken, jedoch keinesfalls zu einer Haftung des beschränkt Geschäftsfähigen mit seinem sonstigen Privatvermögen führt. Und selbst bei den mit der Eigentumsposition an einem Grundstück verbundenen gewöhnlichen öffentlichen Grundstückslasten (z.B. die jährlich anfallende Grunderwerbssteuer) ist eine ähnliche Betrachtung angezeigt. Zwar erfolgt die Befriedigung selbiger nicht aus dem Grundstück selbst, jedoch ist eine Genehmigung mit Blick auf den Schutzzweck des § 107 BGB nicht erforderlich, da die Haftung bei wirtschaftlicher Betrachtung und in Relation zum Grundstückswert derart gering ist, dass eine Verweigerung der Genehmigung aus diesem Grund sehr lebensfern erschiene (BGH, Besch. v. 25.11.2004 – V ZB 13/04).

Anders beurteilt es sich im Umkehrschluss zu vorstehenden Ausführungen, wenn die Übereignung Verpflichtungen mit sich bringt, die über das Erworbene hinaus gehen. Dann ist die Übereignung rechtlich nachteilig und nicht bereits nach § 107 Fall 1 BGB wirksam, sodass es der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bedarf. Praxisrelevant sind vor allem zwei Konstellationen:

  • Wenn die Übereignung auch rechtliche Verpflichtungen mit sich bringt, ist sie nicht rechtlich vorteilhaft, weil der Minderjährige für solche Verpflichtungen in Person einstehen müsste. Das ist zum Beispiel beim Erwerb eines vermieteten Grundstücks/einer vermieteten Immobilie der Fall, weil der Minderjährige dann Partei des Mietvertrags würde, § 566 BGB.
  • Rechtlich nachteilhaft ist weiterhin der Erwerb einer Eigentumswohnung durch den Minderjährigen: Der mit dem Eigentumserwerb verbundene automatische Eintritt in eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) begründet bereits einen rechtlichen Nachteil, weil jedes Mitglied der WEG für die Verbindlichkeiten jener Gemeinschaft nicht nur mit der Immobilie selbst, sondern auch mit seinem privaten Vermögen haftet (BGH, Beschl. v. 30.9.2021 – V ZB 206/10)

Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten/verpachteten Grundstück durch einen Minderjährigen ist hingegen lediglich rechtlich vorteilhaft gemäß § 107 Fall 1 BGB, sodass bei einer Übertragung durch die Eltern auf ihr minderjähriges Kind keine Genehmigung eines Ergänzungspflegers erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 18.4.2024 – V ZB 51/23).

2. Das (un)problematische Insichgeschäft im Rahmen des Verfügungsgeschäfts?

Ein Sonderproblem im Rahmen rechtlich nachteilhafter Grundstücksübereignungen stellt sich dar, wenn die gesetzlichen Vertreter selbst als „Schenker“ ihren minderjährigen Kindern solch belastete Grundstücke schenkweise übereignen wollen.

Diese Konstellation und ihre gutachterliche Lösung sollen hier anhand eines Beispielfalls aufgezeigt werden:

Sachverhalt

Die Eltern (M und V) des beschränkt geschäftsfähigen Kindes K sind Eigentümer eines vermieteten Grundstücks. Mit notariell beurkundetem Vertrag haben sie das Eigentum schenkweise auf K übertragen, wobei K dabei von M und V vertreten wurde.

Liegt eine wirksame Auflassung im Sinne von §§ 873 Abs. 1 1. Alt., 925 Abs. 1 S. 1, 2 BGB vor?

Lösungsvorschlag:

I. Die Eltern (M und V) und K müssten sich dinglich in der Form des § 925 Abs. 1 S. 1 BGB geeinigt haben (Auflassung).

  1. In formaler Hinsicht ist dabei die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle (nach S. 2 jeder Notar) erforderlich, vgl. § 925 Abs. 1 S. 1 BGB. An der Erfüllung der formellen Voraussetzungen bestehen keine Zweifel.
  2. K hat selbst jedoch keine Willenserklärung abgegeben (und hätte dies aufgrund der rechtlichen Nachteilhaftigkeit des Rechtsgeschäftes (s.o.) auch nicht wirksam tun können).

Es könnte jedoch eine den Voraussetzungen von § 164 BGB entsprechende Stellvertretung durch die Eltern vorliegen.

a) Zulässigkeit der Stellvertretung

Es müsste eine Stellvertretung bei der Auflassung zulässig sein. § 925 Abs. 1 S. 1 BGB ist gerade nicht das Erfordernis einer persönlichen Anwesenheit zu entnehmen (MüKo BGB/Ruhwinkel, 9. Aufl. 2023, § 925 Rn. 19)).

Somit ist eine Stellvertretung bei der Auflassung zulässig.

b) Eigene Willenserklärung im fremden Namen

M und V haben durch die Annahme des Antrags der Eigentumsübertragung eine eigene Willenserklärung im Namen des K – also offenkndig – abgegeben, vgl. § 164 Abs. 1 BGB.

Je nach Ausführlichkeit der Sachverhaltsangaben wären hier in der Klausur umfassendere Subsumtionen erforderlich.

c) Mit Vertretungsmacht

M und V müssten nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB innerhalb der ihnen zustehenden Vertretungsmacht gehandelt haben.

aa) Grundsätzlich ergibt sich ihre Vertretungsmacht aus §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 S. 1, 2 BGB.

bb) Es könnte vorliegend jedoch ein Ausschluss der Vertretungsmacht vorliegen.

(1) M und V stehen auf beiden Seiten des Geschäfts – auf der einen Seite selbst (als Veräußerer) und auf der anderen Seite in Vertretung für ihr beschränkt geschäftsfähiges Kind (auf Erwerberseite). Dann aber entsteht ein Insichgeschäft gemäß § 181 BGB und es wäre grundsätzlich ein Ausschluss der Vertretungsmacht gegeben, sodass es zum Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts der Zustimmung eines Ergänzungspflegers bedürfte, § 1809 BGB.

(2) Es könnte jedoch eine Ausnahme vom Ausschluss der Vertretungsmacht vorliegen. Nach § 1824 Abs. 2 BGB, auf den § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB verweist, bleibt § 181 BGB unberührt.

(a) Eine Gestattung als gesetzliche Ausnahme des § 181 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht.

(b) Als ungeschriebene Ausnahme ist aber allgemein anerkannt, dass mangels der Gefahr einer Interessenkollision die Regelung des § 181 BGB teleologisch zu reduzieren ist, wenn ein rechtlich lediglich vorteilhaftes Geschäft vorliegt (vgl. dazu BeckOK/Schäfer, 75. Edition, Stand: 1.8.2025, § 181 Rn. 19 m.w.N.; MüKo BGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, § 181 Rn. 34 m.w.N).

Aufgrund der sich als Folge der Übereignung ergebenden Konsequenz des § 566 BGB handelt es sich bei der Auflassung jedoch um ein rechtlich nachteilhaftes Rechtsgeschäft (s.o.).

(c) Es kommt jedoch eine weitere gesetzliche Ausnahme in Betracht: Nach § 181 BGB kann „ein Vertreter […] ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht“.

Die Auflassung könnte lediglich die Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Schenkungsvertrag (§ 516 BGB) sein.

In der Klausur wäre hier dann inzident unter Verwertung der Sachverhaltsangaben ausführlich das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Schenkungsvertrags zu prüfen. Hierbei stellt sich grundsätzlich wieder das Problem des Insichgeschäftes und des Ausschlusses der Vertretungsmacht. Hier ist dann aber sauber herauszuarbeiten, dass der zugrundeliegende – notariell beurkundete – Schenkungsvertrag, § 516 BGB, wegen des Abstraktionsprinzips für den Minderjährigen rechtlich vorteilhaft iSv § 107 Fall 1 BGB ist und § 181 BGB deshalb (wie unter (b) erläutert) teleologisch zu reduzieren wäre, sodass die Eltern ihr Kind im Ergebnis im Rahmen des schuldrechtlichen (!) Geschäfts (Schenkungsvertrag) vertreten konnten (nochmals: die für den Minderjährigen negative Folge des § 566 BGB knüpft eben erst an das Verfügungsgeschäft und nicht bereits an die rechtsgeschäftliche causa an, sodass der Schenkungsvertrag für sich betrachtet keinen rechtlichen Nachteil mit sich bringt, s.o.). Damit stellte sich die Übereignung als bloße Erfüllung einer Verbindlichkeit im Sinne des § 181 BGB dar, sodass eine Ausnahme vom Ausschluss der Vertretungsmacht vorläge und die Stellvertretung letztlich doch möglich wäre.

(3) Bei Wirksamkeit der Auflassung und der Möglichkeit der Übereignung ohne Bestellung eines Ergänzungspflegers würden K dann doch die sich aus dem Verfügungsgeschäft ergebenden Nachteile treffen. Dies erschiene vor dem Hintergrund des Minderjährigenschutzes jedoch zirkelschlüssig.

Fraglich ist, inwiefern dieser Konflikt gelöst werden kann.

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Lösung derartiger Fälle mehrmals geändert:

(a) In früherer Rechtsprechung wurde dem Problem auf oben genannte Weise und strikte Gesetzesanwendung begegnet: Schenkungsvertrag und Übereignung wurden als getrennte Rechtsgeschäfte angesehen. Den rechtlich vorteilhaften Schenkungsvertrag könnte der Minderjährige nach § 107 Fall 1 BGB selbst wirksam annehmen (bzw. hier: die Eltern könnten infolge teleologischer Reduktion trotz § 181 BGB vertreten) und die Genehmigung zur Annahme der Auflassung (bzw. hier: die Vertretung bei der Auflassung) könnte der gesetzliche Vertreter dann unbeschadet des § 181 BGB als reine Erfüllung einer Verbindlichkeit erteilen (BGH, Urt. v. 10.11.1954 – II ZR 165/53).

(b) Diese Rechtsprechung gab der BGH im Jahre 1980 jedoch auf und schloss sich der Gesamtbetrachtungslehre an: Nach dieser Lehre sollte die Vorteilhaftigkeit eines Rechtsgeschäfts nach einer Gesamtbetrachtung des dinglichen und des schuldrechtlichen Geschäftes beurteilt werden. Wenn dann das Verfügungsgeschäft rechtlich nachteilig war, sollte der gesetzliche Vertreter trotz rechtlicher Vorteilhaftigkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht nach § 181 BGB zur Zustimmung (bzw. hier: Vertretung) befugt sein (BGH, Beschl. v. 9.7.1980 – V ZB 16/79). Dies stellte eine auf Kritik gestoßene Durchbrechung des Abstraktionsprinzips dar (vgl. z.B. Jauernig, JuS 1982, 576 (577)).

(c) Nunmehr, nachdem der BGH wieder von der Gesamtbetrachtungslehre abgerückt ist, wird der Minderjährigenschutz durch eine teleologische Reduktion von §§ 1824 Abs. 1 Nr. 1 a.E., 181 aE. BGB-nF in dem Sinne gewährleistet, dass die Ausnahme des § 181 BGB BGB a.E. (“Erfüllung einer Verbindlichkeit”) nur gilt, sofern das Verfügungsgeschäft mindestens rechtlich neutral ist: Bringt das Verfügungsgeschäft jedoch einen rechtlichen Nachteil mit sich, soll der rechtlich vorteilhafte Schenkungsvertrag zwar wirksam sein, aber wegen der Nichtanwendbarkeit von § 181 BGB a.E. wegen der sich aus dem Verfügungsgeschäft ergebenden Nachteile nicht erfüllt werden können (BGH, Beschl. v. 25.11.2004 – V ZB 13/04 und/oder (vgl. Zum Streitstand MüKo BGB/Spickhoff, 10. Aufl. 2025, § 107 Rn. 53) BGH, Beschl. v. 30.9.2010 – V ZB 206/10).

(d) Der letzten Ansicht ist in der Klausur zu folgen. Es empfiehlt sich, die anderen Ansichten (in einer Klausur) höchstens kurz darzustellen und schnell mit dem Argument des effektiven Minderjährigenschutzes (a) bzw. des Verstoßes gegen das Abstraktionsprinzips (b) abzulehnen.

In dem vorliegenden Fall ist das Verfügungsgeschäft wegen der Folge des § 566 BGB rechtlich nachteilig (s.o.). Aufgrund der rechtlichen Nachteilhaftigkeit der Auflassung ist (nach der letzten und vorzugswürdigen Ansicht) der Ausnahmefall der §§ 1824 Abs. 1 Nr. 1 aE, 181 aE BGB unanwendbar.

(4) Somit bleibt es beim Ausschluss der Vertretungsmacht von M und V.

cc) M und V handelten mithin ohne Vertretungsmacht, sodass ihr Handeln nicht für und gegen K nach § 164 Abs. 1 S. 1 BGB wirken konnte.

II. Ergebnis: Somit besteht keine wirksame Auflassung im Sinne von §§ 873 Abs. 1 1. Alt., 925 Abs. 1 S. 1, 2 BGB.

Der im Beispielsfall dargestellte Konflikt kann sich in der Klausur in verschiedenen Konstellationen zeigen. Der Minderjährige könnte den Schenkungsvertrag zum Beispiel auch selbst abschließen und nur bei der Auflassung vertreten werden.

Das Problem ist letztlich aber immer dasselbe und wie dargestellt zu lösen. Es ist bei der Klausurlösung essentiell, sauber zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zu trennen und klar zu verdeutlichen, welches Geschäft gerade geprüft wird. Gelingt dies, steht einer gelungenen Bearbeitung aber nichts mehr entgegen!

16.11.2025/0 Kommentare/von Annika Flamme
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Annika Flamme https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Annika Flamme2025-11-16 16:32:042025-11-18 09:49:48Examensklassiker: Elterliche Grundstücks- und Immobilienschenkungen an ihre beschränkt geschäftsfähigen Kinder
Tobias Vogt

BGH: Rückforderungsanspruch der schenkenden „Schwiegereltern“ auch bei Ende nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Bereicherungsrecht, BGB AT, Examensvorbereitung, Familienrecht, Lerntipps, Rechtsprechung, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht

In der examensrelevanten Entscheidung  vom 18.06.2019 (Az.: X ZR 107/16) sprach der BGH den „Schwiegereltern“ einen Anspruch auf Rückzahlung eines geschenkten Geldbetrages gegen den Ex-Freund ihrer Tochter nach der Trennung des Paars zu.  Der X. Zivilsenat hat damit die BGH-Rspr. zu Rückforderungsansprüchen bei Schwiegerelternschenkungen nach Scheitern einer Ehe auf nichteheliche Lebensgemeinschaften übertragen. Zudem äußerten sich die obersten Richter in einem „obiter dictum“ zu der Frage der anteiligen Kürzung des Rückforderungsanspruchs – unter Abweichung von der Ansicht der Vorinstanz.
I. Sachverhalt
Der Beklagte lebte seit dem Jahr 2002 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin kaufte er im Jahr 2011 eine Immobilie zum gemeinsamen wohnen. Die Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten wandten ihrer Tochter und ihm Geldbeträge in Höhe von insgesamt über 100.000 Euro zur Finanzierung des Eigenheims zu. Nur knapp 2 Jahre nach dieser Zuwendung trennte sich das Paar endgültig. Infolgedessen forderten Die Eltern  die Hälfte des Betrags von dem ehemaligen Lebensgefährten ihrer Tochter zurück.
II. Rückforderungsanspruch gemäß §§ 516 I, 313 III, 346 I BGB
Die Zuwendung des Geldbetrags erfolgte ohne dass eine Gegenleistung geschuldet wurde. Die Geldhingabe führte zu einer Bereicherung des Beklagten und einer dauerhaften Vermögensminderung der „Schwiegereltern“. Die Voraussetzungen einer Schenkung liegen daher vor. Auch auf Schenkungsverträge sind die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB anwendbar. Zwar bestehen im Schenkungsrecht spezielle Anspruchsgrundlagen für eine Rückforderung wegen Nichterfüllung einer Auflage (§ 527 BGB), Verarmung (§ 528 BGB) und groben Undanks (§ 530 BGB) vorgesehen. Diese sperren jedoch nicht den Rückgriff auf § 313 BGB. Vielmehr ist anerkannt, dass das allgemeine Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar ist, soweit der Sachverhalt außerhalb des Bereichs der speziellen Herausgabeansprüche des Schenkungsrechts liegt (so schon BGH, Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06). Liegen die Voraussetzungen des § 313 III BGB vor, so kann der Schenker nach §§ 516 I, 313 III, 346 I BGB Rückgabe verlangen.
III. Wegfall der Geschäftsgrundlage durch Trennung schon nach kurzer Zeit
Geschäftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Die Schenkung eines Grundstücks oder eines Geldbetrags zum Erwerb eines Grundstücks von Seiten der Schwiegereltern erfolge typischerweise in der Erwartung, die Immobilie werde von den Beschenkten jedenfalls für einige Dauer gemeinsam genutzt. Zwar sei nicht davon auszugehen, dass von einem gemeinsamen Bewohnen bis zum Tod eines der Partner ausgegangen werde, jedoch dass die Immobilie für eine nicht nur kurzfristige Zeit als räumliche Grundlage des Paares diene. Dies sei für den Beschenkten Lebenspartner auch erkennbar gewesen. Die Trennung bereits nach weniger als zwei Jahren begründet daher den Wegfall der Geschäftsgrundlage „Fortbestand der Lebensgemeinschaft nicht lediglich für kurze Zeit“.
IV. Unzumutbarkeit für Schenker
Der Wegfall der Geschäftsgrundlage allein rechtfertigt jedoch noch nicht zum Rücktritt nach § 313 III BGB. Vielmehr muss dem Zuwendenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar sein. Es bedarf einer umfassenden Interessenabwägung, wobei die zur Schweigerelternschenkung herangezogenen Kriterien wie die Beziehungsdauer, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, der Umfang der noch vorhandenen Vermögensmehrung und die Frage, inwieweit der mit der Schenkung erfolgte Zweck erreicht wurde, heranzuziehen sind. Denn die Interessenlage bei einer Schenkung von „Schwiegereltern“ an Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist vergleichbar mit derjenigen bei echten Schwiegerelternschenkungen vergleichbar. Anhand dieser Kriterien erachtete der BGH das Festhalten am unveränderten Vertrag als unzumutbar. Nach der Systematik des § 313 BGB ist zwar vorrangig eine Vertragsanpassung nach § 313 I BGB vorgesehen. Da aber auch eine Vertragsanpassung den „Schwiegereltern“ nicht zugemutet werden kann, besteht das Rücktrittsrecht nach § 313 III BGB.  In einer Klausur sollte um Systemverständnis zu zeigen hier sauber geprüft und auf die verschärften Anforderungen des § 313 III BGB gegenüber § 313 I BGB eingegangen werden.
V. Keine anteilige Kürzung
Insbesondere besteht der Rückforderungsanspruch in voller Höhe und nicht nur anteilig. Die Vorinstanz OLG Brandenburg (Urteil vom 26.10.2016 – 4 U 159/15) hatte noch den Anspruch anteilig gekürzt mit der Begründung, durch den Zeitraum, in dem die Tochter das Grundstück bewohnte, sei der Zweck der Schenkung teilweise erreicht. Diesen Ansatz teilte der BGH jedoch nicht. Denn es liege fern, dass die schenkenden „Schwiegereltern“ die Höhe des Geschenks um eine bestimmte Quote gemindert hätten, wenn sie die tatsächliche, nur kurze Dauer der Lebensgemeinschaft vorausgesehen hätten. Stattdessen hätten sie gar keinen Geldbetrag geschenkt. Somit ist auch der volle Betrag zurückzuzahlen.
VI. Fazit
Auch im Falle einer bloßen Lebensgemeinschaft statt einer Ehe kann eine Schenkung der „Schwiegereltern“ also nach §§ 516 I, 313 III, 346 I BGB zurückgefordert werden, wenn sie wie im Falle der Schenkung einer Immobilie oder eines Geldbetrages zum Erwerb einer Immobilie erkennbar auf der Vorstellung beruht, die Lebensgemeinschaft werde zwar ggf. nicht ewig, jedoch für eine nicht nur kurze Zeit fortbestehen, diese tatsächlich aber bereits nach kurzer Zeit endet. Regelmäßig ist dann ein festhalten am Schenkungsvertrag nicht zumutbar.
In solchen Konstellationen kann auch eine Kondiktion wegen Zweckverfehlung nach § 812 I 2 Alt. 2 BGB in Betracht kommen und sollte daher in einer Klausur jedenfalls kurz angesprochen werden. Denn nach der Rspr. ist die „condictio ob rem“ neben § 313 BGB anwendbar (nach einer verbreiteten Literaturansicht jedoch von dem spezielleren § 313 BGB verdrängt). In der Regel scheitert ein solcher Anspruch aber an einer fehlenden Zweckabrede iSd. § 812 I 2 Alt. 2 BGB. Denn anders als im Rahmen des § 313 BGB reicht hier keine Erkennbarkeit des Zwecks. Erforderlich für eine Zweckabrede ist positive Kenntnis des Vertragspartners (BGH, Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06).
 
 
 

09.07.2019/0 Kommentare/von Tobias Vogt
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tobias Vogt https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tobias Vogt2019-07-09 08:52:272019-07-09 08:52:27BGH: Rückforderungsanspruch der schenkenden „Schwiegereltern“ auch bei Ende nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Dr. Sebastian Rombey

Die Schenkung – Ein Grundlagenbeitrag

Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Der nachfolgende Beitrag fasst das grundlegende Wissen über die Schenkung, die in den §§ 516 ff. BGB geregelt ist, zusammen, weist auf die jeweilige Prüfungsrelevanz hin und versucht gleichzeitig, häufig auftauchende Fehler aufzuzeigen.
I. Gang der Darstellung
Die Schenkung regelt Fälle, in denen der Zuwendende (Schenker) Vermögenswerte mit dem Ziel der endgültigen Übertragung unentgeltlich einem anderen (Beschenkten) zuwendet.[1]
Da das Gesetz zwischen zwei Arten der Schenkung unterscheidet, genauer gesagt zwischen der formlosen Handschenkung nach § 516 Abs. 1 BGB und dem formbedürftigen Schenkungsversprechen gemäß § 518 Abs. 1 BGB,[2] wird dieser Differenzierung im nachfolgenden Beitrag durch getrennte Ausführungen Rechnung getragen. Im Anschluss wird auf einzelne Reglungen, die für beide Arten der Schenkung gelten, eingegangen und zuletzt auf besondere Konstellationen hingewiesen.
II. Die Handschenkung
1. Allgemeines
Um die Natur der Handschenkung (Lat. „donatio manu“) begreifen zu können, muss zunächst der Begriff der Schenkung verstanden werden, der in § 516 Abs. 1 BGB gesetzlich legaldefiniert ist. Darin heißt es: „Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.“ Insbesondere der letzte Teil des Absatzes ist genauer zu betrachten, denn gerade dieser wird zumeist übersehen, obwohl sich aus ihm eine entscheidende Schlussfolgerung herleiten lässt: nämlich, dass es sich bei der Schenkung nicht um ein lediglich einseitiges Rechtsgeschäft, sondern um einen Vertrag handelt; beide Parteien müssen einig sein, sodass die § 145 ff. BGB heranzuziehen sind. Dies darf nicht damit verwechselt werden, dass der Vertrag nur einseitig verpflichtend wirkt, nämlich für den Schenker. Hintergrund der Ausgestaltung der Schenkung als Vertrag ist der gerade in einer von Privatautonomie geprägten Rechtsordnung stets zu beachtende Grundsatz, dass niemand zu seinem Glück gezwungen werden darf – zumal Schenkungen gerade für den Beschenkten je nach Sachverhalt auch durchaus nachteilig sein können. Deshalb ist es dem Zuwendungsempfänger nach § 516 Abs. 2 S. 1 BGB möglich, die Zuwendung abzulehnen – wobei er das bereits Zugewendete dann gemäß § 516 Abs. 2 S. 3 BGB über die Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) wieder herausgeben muss. Gleichwohl ermöglich es das Gesetz dem Schenker, dem zu Beschenkenden zur Schaffung von Rechtsklarheit eine angemessene Frist zur Annahme der Schenkung zu setzen, § 516 Abs. 2 S. 1 BGB. Erklärt sich der Beschenkte daraufhin nicht, gilt nach Ablauf der Frist das Angebot als angenommen, sodass gemäß § 516 Abs. 2 S. 2 BGB der Vertrag als Ausnahmeregelung zu den allgemeinen Normen auch durch Schweigen zu Stande kommen kann, was sich letztlich aus der auf Grund der Unentgeltlichkeit der Zuwendung geringen Schutzwürdigkeit des Beschenkten erklären lässt.[3]
Nachdem nun festgehalten werden kann, dass eine Schenkung ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft voraussetzt, fällt auch folgende Überlegung nicht mehr schwer. Durch die Schenkung wird kein Eigentum an der zu verschenkenden Sache übertragen – unter Beachtung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips ist dafür ein gesonderter, verfügungsgeschäftlicher Übertragungstatbestand i. S. d. §§ 929 ff. BGB notwendig. Dies darf in keinem Fall übersehen werden. Gleichwohl wird bei der Handschenkung regelmäßig die Übergabe und Übereignung der Sache gleichzeitig (§ 516 Abs. 1 BGB) oder bereits vor dem (meist konkludenten) Zustandekommen des Kausalgeschäfts (§ 516 Abs. 2 BGB) erfolgt sein; man denke etwa an die Überreichung eines Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenks, sodass sich dieses Problem eher bei dem noch zu erläuternden Schenkungsversprechen stellt.
Dennoch wird unter dem Gesichtspunkt der rechtsdogmatischen Einordnung diskutiert, ob aus dem Schenkungsvertrag der Handschenkung eine Leistungsverpflichtung des Schenkers zur Vornahme der Schenkung resultiert[4] oder sich der Vertrag lediglich als Rechtsgrundabrede i. S. d. § 812 BGB qualifizieren lässt.[5] Auch wenn eine Schenkungspflicht von der überwiegenden Meinung mit dem Verweis auf den historischen Gesetzgeber abgelehnt wird, der die Schenkung als Realvertrag ausgestaltet hatte, sodass der Schenkungsvertrag erst durch tatsächliche Vornahme zu Stande kam,[6] kann der Streit in Klausuren regelmäßig unausgefochten bleiben. Dies ist der Fall, weil unabhängig davon, ob für den Schenker nun eine Leistungspflicht besteht oder nicht, eine solche bei der Handschenkung durch sofortigen Vollzug derselben nach § 362 BGB durch Erfüllung umgehend erlöschen würde, sodass beide Auffassungen letztlich zu demselben Ergebnis gelangen.
2. Voraussetzungen der Handschenkung
Erforderlich für eine Handschenkung ist also nach dem oben Gesagten eine unentgeltliche „Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert“.
a) Zuwendung
Die Zuwendung muss dazu führen, dass sich das Vermögen des Schenkers verringert, während der Beschenkte bereichert wird. Diese vermögensverschiebende Zuwendung erfordert die bewusste, rechtliche Hingabe des Vermögensvorteils.[7] Da die Schenkung bewusst als unentgeltliches Gegenstück zum Kaufvertrag konzipiert wurde, können Objekte der Zuwendung nur Kaufgegenstände, Sachen oder Rechte sein – dazu zählt auch das Vermögen als solches (§ 311b Abs. 3 BGB) oder eine Erbschaft (§ 2285 BGB).[8]
Darüber hinaus muss die Zuwendung kausal dazu führen, dass sich das Vermögen des Schenkers mindert. Eine solche Vermögensminderung kann etwa in der Übereignung einer Sache, der Übertragung eines Rechts oder dem Erlass einer Schuld liegen.[9] Jedoch muss der Schenkungsgegenstand vor der Schenkung nicht notwendigerweise im Eigentum des Schenkers gestanden haben – die Beschaffung der Zuwendung von einem Dritten durch eigene Leistung genügt.[10]
Durch die Zuwendung muss zudem auf der Seite des Beschenkten eine Bereicherung derart eingetreten sein, dass ein Vergleich der Vermögenslage des Beschenkten vor und nach der Zuwendung einen positiven Saldo ergibt. Ob sich durch die Zuwendung nun Aktiva vermehrt oder Passiva verringert haben, ist letztlich unbeachtlich, da allein auf die objektive Bereicherung abzustellen ist.[11]
b) Unentgeltlichkeit
Die Unentgeltlichkeit der Zuwendung ist anzunehmen, wenn die Schenkung unabhängig von einer Gegenleistung erfolgt.[12] Die Einigung muss sich auf diese Unentgeltlichkeit erstrecken und bestimmt sich mithin durch Pateivereinbarung – eine synallagmatische Verknüpfung darf nicht vorliegen.[13] Die Beurteilung erfolgt unabhängig vom wirtschaftlichen Wert der Zuwendung, zudem muss es sich nicht um eine wertvolle Leistung oder gar um Geld handeln, sogar ein Unterlassen kann als Handlung im Einzelfall als Gegenleistung einzuordnen sein.[14]
III. Das Schenkungsversprechen
Bei dem Schenkungsversprechen nach § 518 Abs. 1 BGB wird eine Leistung (§ 241 BGB), also eine Zuwendung, schenkweise und damit unentgeltlich für die Zukunft versprochen. Das Schenkungsversprechen ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die bei ihrer Annahme durch den zu Beschenkenden nach § 151 BGB zum Entstehen eines einseitig verpflichtenden Vertrags führt.[15] Auch dieser Vertrag ist wieder von der Übertragung der geschenkten Sache zu trennen.
Der so geschlossene Vertrag bedarf nach § 518 Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung. Dieses Formerfordernis erfüllt zugleich mehrere Funktionen. Zum einen soll der Schenker vor voreiligen Handlungen bewahrt (Schutzfunktion) und ihm zugleich die Möglichkeit gegeben werden, die Folgen der unentgeltichen Zuwendung gründlich zu wägen (Warnfunktion)[16], während eine erhöhte Rechtssicherheit durch den Beweischarakter der Urkunde hergestellt wird.[17]
Gleichwohl führt ein Formverstoß nicht notwendigerweise nach § 125 S. 1 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, viel mehr kann ein Mangel der Form gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch Bewirkung der Leistung, genauer gesagt durch Vollziehung der Schenkung, geheilt werden.[18]
Durch das wirksame Schenkungsversprechen entsteht also – im Gegensatz zur Handschenkung – eine Verpflichtung des Schenkers zur unentgeltlichen Zuwendung des Versprochenen. Eine solche Leistungspflicht führt bei Nichterfüllung zu einem (einklagbaren) Anspruch des Begünstigten auf die Leistung, mithin auf die noch vorzunehmende Schenkung.
IV. Privilegierung des Schenkers
In den §§ 521 ff. BGB wird die Haftung des Schenkers eingeschränkt (Näheres unter 1.); darüber hinaus werden ihm vom Gesetzgeber die Einrede des Notbedarfs nach § 519 BGB (unter 2.), das Recht der Rückforderung der Zuwendung bei Verarmung gemäß § 528 BGB (unter 3.) sowie ein Widerrufsrecht i. S. v. § 530 BGB (unter 4.) gewährt. Grund dieser Privilegierung ist die besondere Schutzwürdigkeit des altruistisch handelnden Schenkers, insbesondere im Vergleich mit Schuldnern anderer Vertragstypen.[19]
1. Haftungsfragen
Nach § 521 BGB haftet der Schenker in damit einhergehender Einschränkung des § 276 Abs. 1 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Zu beachten ist, dass in analoger Anwendung der Norm auch die Rechtsnachfolger des Schenkers in den persönlichen Anwendungsbereich mit einzubeziehen sind.[20]
Sachlich gilt § 521 BGB für alle Arten von Leistungsstörungen, lediglich die (nach § 518 Abs. 1 BGB formbedürftige) Garantieübernahme des Schenkers schließt nach allgemeiner Auffassung als unabhängig von etwaigem Verschulden ausgestaltete, vertragliche Einstandspflicht die Norm aus.[21]
Umstritten ist hingegen, ob die Haftungsbeschränkung des § 521 BGB allein für die Verletzung von Leistungspflichten des Schenkers gilt oder die Privilegierung auch auf Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB oder gar deliktische Ansprüche zu erstrecken ist.
Teile der Literatur wollen die Norm lediglich für die Verletzung von Leistungspflichten heranziehen, mit der Begründung, dass die Wertungen des § 521 BGB allein für solche passend seien.[22]
Die überwiegende Ansicht in der Literatur und der Rechtsprechung lehnt eine solch restriktive Anwendung der Norm – zu Recht – mit dem Verweis auf die hohe Schutzbedürftigkeit des Schenkers sowie aus Billigkeitserwägungen ab.[23] Zum einen ist nicht ersichtlich, warum nun gerade Schutzpflichten vom Schutzbereich der Norm auszuschließen sein sollen. Zum anderen würde der Ausschluss des § 521 BGB für deliktische Ansprüche dazu führen, dass die Haftungsprivilegierung leer liefe und somit Wertungswidersprüche bestünden – schließlich würde der Schenker so im Ergebnis doch aus unerlaubter Handlung haften.
Jedoch ist die uneingeschränkte Anwendung des § 521 BGB auf alle Arten von Nebenpflichten, die ebenso z. T. gefordert wird[24], mit der erwähnten herrschenden Auffassung dahingehend einzuschränken, dass nur solche Schutzpflichten zu erfassen sind, die einen Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand aufweisen, was regelmäßig bei Aufklärungspflichten anzunehmen ist.
Zudem ist – nun wieder in Übereinstimmung mit allen Ansichten – bei der Leistungspflichtverletzung der rechtzeitigen Zuwendung, namentlich dem Verzug des Schenkers, § 522 BGB heranzuziehen, der normiert, dass der Schenker wegen der Unentgeltlichkeit seiner Leistung in Abweichung von § 288 BGB keine Verzugszinsen schuldet.
Spezielle, weitreichendere und damit vorrangig heranzuziehende Regelungen enthalten außerdem die §§ 523, 524 BGB, soweit die Haftung für Rechts- oder Sachmängel in Rede steht. Danach haftet der Schenker dem Grundsatz nach nur, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Da es sich letztlich um die Unterlassung einer Aufklärungspflicht handelt, ist das Vertrauensinteresse zu ersetzen, der Beschenkte also so zu stellen, wie er stünde, wenn er pflichtgemäß aufgeklärt worden wäre, nicht so, wie er stände, wenn mangelfrei geleistet worden wäre.[25]
Fraglich und umstritten ist, ob diese Spezialreglungen auch für Mangelfolgeschäden, also für die Haftung für Schäden an anderen Rechtsgütern des Beschenkten, gelten. Nach der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum wird dies angenommen, sodass alleine eine Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels in Betracht kommt.[26] Teilweise wird allerdings gefordert, das allgemeine Leistungsstörungsrecht Anwendung finden zu lassen.[27] Den Schenker auf diese Art bereits für leichte Fahrlässigkeit nach § 276 Abs. 1 und 2 BGB haften zu lassen erscheint jedoch – wegen der bereits oben vorgetragenen Argumente – unbillig, sodass der herrschenden Ansicht zu folgen ist. Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass die zitierte Entscheidung des BGH vor Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes getroffen wurde, sodass mit anderen Argumenten in Klausuren auch der anderen Ansicht gefolgt werden kann.
In Fallkonstellationen, in denen der Schenker die Leistung ausdrücklich versprochen hat, muss § 523 Abs. 2 BGB wegen Rechtsmangels herangezogen werden. Danach muss der Schenker haften, wenn er den Mangel kennt oder kennen musste, mithin diesen wegen fahrlässiger Unkenntnis nicht kennt. Der Schadensersatzanspruch richtet sich hier auf das Erfüllungsinteresse.[28]
Zudem muss der Schenker nur für Sachmängel nach § 524 Abs. 2 BGB verschärft haften, wenn es sich um eine Gattungssache, die nach Maß, Zahl, Gewicht oder Ähnlichem bestimmt zu werden pflegt, handelt. Ist dies der Fall, kann der Beschenkte bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Schenkers die Nachlieferung einer mangelfreien Sache mittlerer Art und Güte verlangen; liegt darüber hinaus Arglist bzgl. des Verschweigens des Mangels vor, so kann der Beschenke einen auf das Erfüllungsinteresse gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung geltend machen.
2. Notbedarfseinrede
Gemäß § 519 BGB kann der Schenker die rechtshemmende Einrede des Notbedarfs erheben und seine Leistungspflicht der Zuwendung aus dem Schenkungsversprechen verweigern, wenn Verarmung vorliegt. Es geht um Fälle, in denen der Anspruch noch nicht erfüllt ist. Ein wirklicher Herausgabeanspruch nach Erfüllung wird nur unter den strengeren Voraussetzungen der §§ 528, 529 BGB gesetzlich zugebilligt.
Es muss demnach eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eingetreten sein, unabhängig davon, ob der Schenker jene selbst verschuldet hat.[29] Zudem muss der Schenker zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sein und es darf ihm nicht möglich sein, seiner Unterhaltsverpflichtung in angemessener Höhe nachkommen zu können. Beispielhaft genannt seien Unterhaltsverpflichtungen aus den §§ 1360 ff. BGB, §§ 1569 ff. BGB, 1601 ff. BGB.
3. Rückforderung des Geschenks
Der Schenker kann seine bereits geleistete Zuwendung, mithin das Geschenk, nach § 528 Abs. 1 BGB über die Rechtsfolgenverweisung in das Bereicherungsrecht der §§ 812 ff. BGB zurückverlangen, soweit er verarmt und auch außerstande ist, seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder anderen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Insoweit besteht der Unterschied zu § 519 BGB darin, dass der Anspruch nur besteht, wenn der Schenker die Bedürftigkeit nicht selbst durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat oder seit der Schenkung bereits zehn Jahre vergangen sind, wie sich aus § 529 Abs. 1 BGB ergibt.
Gleiches kommt dann aber auch dem Beschenkten zu Gute, dieser kann nach § 529 Abs. 2 BGB wiederum die Herausgabe verweigern, soweit er seinerseits ohne die Zuwendung nicht mehr in der Lage wäre, seinen eigenen Unterhaltsverpflichtungen gerecht zu werden.
Da als Rechtsfolge das Bereicherungsrecht heranzuziehen ist, ist immer auch an die Berufung des Bereicherungsschuldners auf die Entreicherung i. S. v. § 818 Abs. 3 BGB zu denken –unter der Voraussetzung der Gutgläubigkeit, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB, versteht sich.[30]
4. Widerruf
Nach den §§ 530 ff. BGB ist es dem Schenker höchstpersönlich möglich, seine Schenkung zu widerrufen (Ausnahme § 530 Abs. 2 BGB). Dies gilt auch für Schenkungsversprechen. Der Grund des Widerrufs liegt hier im Gegensatz zu § 519 BGB (Notbedarfseinrede) im Verhalten des Beschenkten. Hat sich dieser durch groben Undank oder schwere Verfehlungen gegen den Schenker oder dessen Angehörige schuldig gemacht, erscheint es richtig, dem Schenker ein Widerrufsrecht an die Hand zu geben. Auch wenn eine Schenkung ohne die Erwartung einer Gegenleistung vorgenommen wird, so wird doch gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, man erwarte, der Beschenkte erweise sich nicht im Nachhinein als unwürdig.[31]
Voraussetzung dessen ist, dass objektiv eine schwere Verfehlung vorliegt und zusätzlich eine solche „Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Beschenkte erwarten kann“[32]. Als schwere Verfehlungen bzw. als grober Undank wurden etwa schwere Körperverletzungen, schwere Beleidigungen oder bewusst grundlose Strafanzeigen gewertet.
Die wirksame Ausübung dieses Gestaltungsrechts führt grds. dazu, dass das Geschenkte über § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB zurückverlangt werden kann, soweit die Voraussetzungen der Norm vorliegen, § 531 Abs. 2 BGB.
V. Schenkung unter Auflagen
Eine Schenkung kann mit einer Auflage verbunden werden. Eine Auflage ist nicht als Gegenleistung einzuordnen, sodass die §§ 518 ff. BGB uneingeschränkt Anwendung finden, jedoch die Sondernormen der §§ 525, 526, 527 BGB zu beachten sind. Demnach darf der Beschenkte zur Erfüllung der Auflage gerade kein eigenes Vermögen oder anderes aufwenden, da sich die Auflage sonst als Gegenleistung ansehen ließe, sondern muss die Auflage gerade aus dem Geschenkten heraus erbringen bzw. das Geschenkte zur Erfüllung der Auflage verwenden.
Nach § 525 Abs. 1 BGB kann der Schenker die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er die Schenkung seinerseits zuvor vollzogen hat. Kommt der Beschenkte der Auflage nicht nach, ergibt sich nach § 527 BGB ein Herausgabeanspruch des Schenkers hinsichtlich des Geschenkes. Weil § 527 BGB auf die Rücktrittsvorschriften bei synallagmatischen Verträgen verweist, finden diese Anwendung, §§ 323 ff. BGB. Auf den Umfang des Anspruchs hingegen verweist das Gesetz auf das Bereicherungsrecht der §§ 818 ff. BGB.
VI. Sonderkonstellationen
Im Rahmen dieses Grundlagenbeitrags konnte auf einige wichtige Sonderkonstellationen nicht mehr eingegangen werden, die aber zumindest Erwähnung finden sollen. Dazu zählen insbesondere die Schenkung unter Ehegatten, Schenkungen an Minderjährige bzw. Schenkungen von diesen sowie gemischte Schenkungen.
 
VII. Abschließende Bemerkungen
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die grundlegenden Probleme und Fallgestaltungen innerhalb des Schenkungsrechts auf Grund des geringen Umfangs von Normen und höchstrichterlicher Rechtsprechung zu dieser Thematik meist zufriedenstellend gelöst werden können und sich deshalb die – zumindest grundlegende – Befassung mit diesem Vertragstyp anbietet.
Uneingeschränkt empfehlenswert zur weiterführenden Einarbeitung und Schärfung des Problembewusstseins eignen sich zur Lektüre neben den in den Fußnoten zitierten Lehrwerken besonders die Aufsätze von Kollhosser, Ehebezogene Zuwendungen und Schenkungen unter Ehegatten, in: NJW 1994, 2313 ff. sowie Schlinker, Sachmängelhaftung bei gemischter Schenkung, in: AcP 206 (2006), 28.
 
[1] Jauernig/Mansel, Kommentar zum BGB, 15. Aufl. 2014, § 516, Rn. 1.
[2] Vgl. bzgl. der Unterscheidung Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 9. Aufl. 2014, § 17, Rn. 305.
[3] Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 9. Aufl. 2014, § 17, Rn. 309.
[4] So etwa HK-BGB/Saenger, BGB-Handkommentar, 7. Aufl. 2012, § 516, Rn. 6.
[5] Für die überwiegende Ansicht bereits RGZ 111, 151 (152); BGH NJW 2007, 2844; Jauernig/Mansel, Kommentar zum BGB, 15. Aufl. 2014, § 516, Rn. 1; MüKo-BGB/J. Koch, 6. Aufl. 2012, § 516, Rn. 2.
[6] Vgl. zur historischen Begründung dieser Ansicht Schlechtriem, Schuldrecht Besonderer Teil, 6. Aufl. 2003, Rn. 185.
[7] jurisPK-BGB/Sefrin, 7. Aufl., Stand: 01.10.2014, § 516, Rn. 31.
[8] BeckOK-BGB/Gehrlein, 32. Edition, Stand: 01.08.2014, § 516, Rn. 3.
[9] Zu weiteren Beispielen vgl. Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 38. Aufl. 2014, § 9, Rn. 7.
[10] BGH NJW 1972, 247; so auch Palandt/Weidenkaff, Kommentar zum BGB, 74. Aufl. 2015, § 516, Rn. 5.
[11] MüKo-BGB/J. Koch, 6. Aufl. 2012, § 516, Rn. 11.
[12] BGH NJW 1981, 436 = NJW 2009, 2737.
[13] BeckOK-BGB/Gehrlein, 32. Edition, Stand: 01.08.2014, § 516, Rn. 7.
[14] Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 38. Aufl. 2014, § 9, Rn. 9.
[15] Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 9. Aufl. 2014, § 17, Rn. 311.
[16] BGHZ 82, 359.
[17] BGH NJW-RR 2007, 489.
[18] § 518 BGB bindet nur den Schenker an dieses Formerfordernis. Bei Schenkungsverträgen, die insgesamt einem Formzwang unterliegen, wie beispielsweise Grundstücksverträge nach § 311b Abs. 1 BGB, muss demnach der gesamte Vertrag notariell beurkundet werden. Näheres bei Palandt/Weidenkaff, Kommentar zum BGB, 74. Aufl. 2015, § 518, Rn. 7.
[19] HK-BGB/Saenger, BGB-Handkommentar, 7. Aufl. 2012, § 521, Rn. 1.
[20] HK-BGB/Saenger, a. a. O.
[21] Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 9. Aufl. 2014, § 17, Rn. 315.
[22] Jauernig/Mansel, Kommentar zum BGB, 15. Aufl. 2014, § 521, Rn. 1; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Besonderer Teil, Halbband 2, 13. Aufl. 1986, § 47 II b; Schlechtriem, BB 1985, 1356.
[23] BGHZ 93, 23 (27); MüKo-BGB/J. Koch, 6. Aufl. 2012, § 521, Rn. 5 m. w. N. für die h. M.
[24] So etwa noch Canaris, JZ 1965, 475 (481).
[25] Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 9. Aufl. 2014, § 17, Rn. 319; Oetker/Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnisse, 4. Aufl. 2013, § 4, Rn. 36.
[26] BGHZ 93, 22 (28); Gerhardt, JuS 1970, 597 (600); Jauernig/Mansel, Kommentar zum BGB, 15. Aufl. 2014, § 521, Rn. 1; Palandt/Weidenkaff, Kommentar zum BGB, 74. Aufl. 2015, § 524, Rn. 7.
[27] Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Besonderer Teil, Halbband 2, 13. Aufl. 1986, § 47 II b; Stoll, JZ 1985, 384 (385).
[28] BeckOK-BGB/Gehrlein, 32. Edition, Stand: 01.08.2014, § 523, Rn. 3.
[29] Palandt/Weidenkaff, Kommentar zum BGB, 74. Aufl. 2015, § 519, Rn. 4.
[30] Vgl. zur Vertiefung Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 9. Aufl. 2014, § 17, Rn. 325.
[31] Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, BT, 17. Aufl. 2014, § 91, Rn. 400.
[32] BGH NJW 1992, 183.

11.02.2015/0 Kommentare/von Dr. Sebastian Rombey
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Sebastian Rombey https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Sebastian Rombey2015-02-11 09:00:192015-02-11 09:00:19Die Schenkung – Ein Grundlagenbeitrag

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