Zentrale Voraussetzung der Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB ist der Verstoß eines Schädigers gegen ein Schutzgesetz. Ob eine Norm dabei als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren ist, ist für die konkret in Rede stehende Einzelvorschrift gesondert zu bestimmen: Der Individualschutz darf kein bloßer Rechtsreflex sein, sondern muss gerade im Aufgabenbereich der Norm liegen. Das OLG Nürnberg hatte über diese Frage in dem mit Endurteil vom 13.2.2026 entschiedenen Fall (13 U 1961/24) für eine in einer Anlagenvorschrift für eine Parkanlage geregelte Anleinpflicht für Hunde zu entscheiden. Das Urteil ist dabei auch insoweit examensrelevant, als es in der vorstehenden Konstellation auch um die Frage ging, inwieweit der Sturz beim Zurückweichen vor einem herannahenden Hund dem Hundehalter haftungsrechtlich zurechenbar ist. Der folgende Fall bietet daher die Gelegenheit, neben den Grundsätzen über die Verletzung eines Schutzgesetzes auch examensrelevante Fragen der haftungsrechtlichen Zurechnung, der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB sowie eine Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens nach § 254 BGB zu wiederholen
A. Sachverhalt (verkürzt und vereinfacht dargestellt)
Der B führte seinen Chihuahua – einen Hund mit einer Widerristhöhe von etwa 15 bis 23 cm – in einer Parkanlage aus, für den nach der entsprechenden Anlagenvorschrift eine Anleinpflicht gilt. Während dieses Spaziergangs rannte der frei herumlaufende Chihuahua plötzlich auf die hochschwangere K zu, die sich ebenfalls in der Parkanlage aufhielt. Als K den herannahenden Hund bemerkte, wich sie aus Angst vom Gehweg auf eine Rasenfläche zurück und kam dort zu Fall. Durch den Sturz erlitt K mehrere schmerzhafte Prellungen im Bereich der linken Hand sowie einen leichten Bruch im Bereich des Oberarms. Aufgrund des sturzbedingten Risikos von Blutungen wurde infolge des Sturzes zudem die Geburt des Kindes künstlich eingeleitet, das gesund zur Welt kam.
Frage: Hat die K gegen den B einen Anspruch auf Ersatz (der Höhe nach) angemessener Heilbehandlungskosten von 75 € sowie Schmerzensgeld i.H.v. (erneut angemessenen) 1.500 €?
B. Lösungsvorschlag
A) Anspruch der K gegen B aus § 833 S. 1 BGB
K könnte einen Anspruch gegen B auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.575 € aus § 833 S. 1 BGB haben.
I) Hundehaltereigenschaft des Anspruchsgegners
B muss als Anspruchsgegner Halter des Chihuahuas sein. Als dessen Eigentümer und Besitzer steht ihm die Bestimmungsmacht zu, ferner kommt er aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres auf und trägt das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes. Er ist daher dessen Halter (vgl. BGH NJW-RR 1988, 655, 656).
Anmerkung: Entscheidend für die Einordnung als Halter sind die Bestimmungsmacht, das eigene wirtschaftliche Interesse und das Verlustrisiko – nicht die bloße Eigentümerstellung. Hiervon zu unterscheiden ist die vertragliche oder außervertragliche Übernahme der Tieraufsicht, die eine Haftung des Tieraufsehers nach § 834 BGB begründen kann.
II) Rechtsgutsverletzung
K müsste in einem nach § 833 S. 1 BGB geschützten Recht bzw. Rechtsgut verletzt worden sein. In Betracht kommt eine Verletzung von Körper und Gesundheit der K. Durch den Sturz erlitt sie mehrere Prellungen und einen leichten Bruch im linken Oberarm und ist somit in ihrer (äußeren) körperlichen Integrität verletzt. Zugleich handelt es sich um behandlungsbedürftige Abweichungen vom Normalzustand; K ist somit auch in ihrer Gesundheit verletzt.
III) Verletzung durch das Tier
Die erlittenen Rechtsgutsverletzungen müssen aus dem Tierverhalten resultieren.
1) Äquivalente Kausalität
Die Rechtsgutsverletzung müsste kausal für die Verletzung sein: Denkt man das Heranstürmen des Chihuahuas hinweg, wäre K nicht auf den Rasen zurückgewichen und dort zu Fall gekommen. Das tierische Verhalten ist damit äquivalent kausal.
Anmerkung: Bei § 833 S.1 BGB als Gefährdungshaftung bedarf es keiner Prüfung der Adäquanz der Rechtsgutsverletzung (BGH NJW 1981, 983).
2) Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr
Als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung muss sich in der Körperverletzung auch die spezifische Tiergefahr verwirklicht haben. Hierfür müsste die Verletzung ihren Ursprung in dem unberechenbaren und selbstständigen tierischen Verhalten haben, das sich aufgrund der tierischen Eigenwilligkeit nicht vollumfänglich beherrschen lässt (BGH, NJW-RR 2006, 813 Rn. 6). Dass ein frei herumlaufender Hund ohne Rücksicht auf Befehle auf andere Personen zustürmt, stellt eine typische tierische Verhaltensweise dar.
Ferner gehört es „bei Tieren im Allgemeinen und bei freilaufenden Hunden im Besonderen zur typischen Verwirklichung einer Tiergefahr, dass Personen – grundsätzlich verständlicherweise – zur Meidung eines potenziellen Bisskontakts aus- und zurückweichen und dabei stürzen können, ebenso, dass dies bei geschwächten Personen auch zu einem stressbedingten Zusammensacken führen kann“ (OLG Nürnberg v. 13.2.2026 – 13 U 1961/24, BeckRS 2026, 1947 Rn. 25).
Die erlittenen Verletzungen der K könnten aber insoweit nicht aus der spezifischen Tiergefahr resultieren, als diese nicht unmittelbar durch den Chihuahua herbeigeführt wurden, sondern erst infolge des Sturzes beim Zurückweichen auf die Rasenfläche erlitten wurden. In diesen Konstellationen einer psychisch vermittelten Kausalität kommt eine Zurechnung in Betracht, wenn sich der Geschädigte zu einer riskanten Verhaltensweise herausgefordert fühlen durfte.
Anmerkung: Über die psychisch vermittelte Kausalität erfolgt damit der Sache nach eine Prüfung, die der des Schutzzweckzusammenhangs im Rahmen des § 823 I BGB entspricht. Es gelten die für eine Zurechnung in Herausforderungskonstellationen entwickelten Grundsätze. Examenskandidaten sollten sich bewusst machen, dass die Herausforderungskonstellation als Zurechnungsfigur sowohl im Rahmen der Gefährdungshaftung (§ 833 S. 1 BGB) als auch bei der Verschuldenshaftung (§ 823 I, II BGB) Relevanz entfaltet und jeweils in der gleichen Weise zu prüfen ist.
Eine Zurechnung ist in den Herausforderungsfällen nach allgemeiner Ansicht (BGH NJW 2012, 1951 Rn. 8; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 30. Aufl. 2025, Rn. 653) unter den folgenden Voraussetzungen anzunehmen:
- Die riskante Verhaltensweise ist von einer billigenswerten Motivation getragen. Die Intention der K, sich durch ein Zurückweichen vor Verletzungen, insbesondere durch Bisse des unangeleinten Chihuahuas, zu schützen, ist verständlich und billigenswert. „Es ist einem Spaziergänger nicht zumutbar, unklares tierisches Verhalten bei Herannahen eines Hundes zu analysieren und zu bewerten und damit auch in die Gefahr zu laufen, dieses eventuell falsch zu interpretieren“ (OLG Nürnberg v. 13.2.2026 – 13 U 1961/24, BeckRS 2026, 1947 Rn. 16).
- Realisierung eines typischen Risikos: Ein plötzliches Zurückweichen rückwärts von einem festen Gehweg auf eine Rasenfläche ist mit einer gesteigerten Sturzgefahr verbunden. Dieses verwirklichte sich auch im vorliegenden Fall.
- Keine Unverhältnismäßigkeit des Risikos: Nicht zurechenbar sind solche Risiken, die ein besonnener und verantwortlicher Mensch vernünftigerweise nicht eingehen würde. Ein Fluchtversuch ist gerade für eine hochschwangere Frau zwar mit gewissen Risiken verbunden. Obwohl der Chihuahua aufgrund seiner Größe regelmäßig nicht in der Lage sein wird, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, bergen bereits kleinere Bisse die Gefahr von Infektionen mit schwerwiegenden Folgen für K und ihr ungeborenes Kind. Die eingegangene Sturzgefahr steht damit nicht außer Verhältnis zu der Motivation der K, sich vor dem herannahenden Chihuahua zu schützen.
Zwischenergebnis: In den sturzbedingten Verletzungen hat sich somit das gesteigerte Risiko des Zurückweichens realisiert. Hierzu durfte sich K angesichts des herannahenden Chihuahuas herausgefordert fühlen. In der Körper- und Gesundheitsverletzung der K hat sich mithin die spezifische Tiergefahr und nicht ein dem allgemeinen Risiko zurechenbares erhöhtes Sturzrisiko der konstitutionell geschwächten K realisiert.
Anmerkung: In der vorliegenden Konstellation zeigt sich besonders deutlich, dass der Schädiger das Opfer nehmen muss, wie er es antrifft. Dass die Konstitution der K den Sturz möglicherweise begünstigte, ist unbeachtlich (vgl. MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 229). Eine besondere Anfälligkeit des Geschädigten – hier die Hochschwangerschaft – führt weder zur Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs noch zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens.
IV) Haftungsausschluss nach § 833 S. 2 BGB
Die Haftung könnte nach § 833 S. 2 BGB ausgeschlossen sein. Danach kann sich der Halter eines Haustieres unter den dort benannten Voraussetzungen von der Haftung exkulpieren. Der Chihuahua ist zwar ein Haustier, dient als reines „Luxustier“ entgegen § 833 S. 2 BGB aber nicht dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 833 Rn. 49 ff. m.w.N.). Die Haftung des B ist nicht nach § 833 S. 2 BGB ausgeschlossen.
Anmerkung: Entscheidend für die Einordnung als Luxus- oder Nutztier ist die Zweckbestimmung, die der Halter dem Tier gibt (BGH NJW 2011, 1961 Rn. 8).
V) Ersatzfähiger Schaden
Die K müsste einen ersatzfähigen Schaden erlitten haben. Hierbei handelt es sich um eine unfreiwillige Einbuße an schadensersatzrechtlich geschützten Positionen, namentlich Rechten, Rechtsgütern oder Interessen (vgl. Weiler, Schuldrecht AT, 6. Aufl. 2021, § 44 Rn. 1).
1) Vermögensschaden
Das Vorliegen eines Vermögensschadens bestimmt sich dabei nach Maßgabe der Differenzhypothese: Der Schaden liegt demnach in der Differenz zwischen dem aktuellen Vermögen und dem hypothetischen Vermögen des Geschädigten bei Ausbleiben des schädigenden Ereignisses.
„Unstreitig hat die Klägerin eine Zuzahlung für die unfallbedingt erforderlich gewordene Physiotherapie von [50 €] erbracht […]. Eine Kostenpauschale für nicht einzeln zu belegende Kleinausgaben [ist] nach ständiger Rechtsprechung lediglich in Höhe von [25,00 €] zu [billigen].“ (OLG Nürnberg v. 13.2.2026 – 13 U 1961/24, BeckRS 2026, 1947 Rn. 35 f.).
Der Vergleich der Vermögenslagen ergibt damit einen negativen Saldo i.H.v. 75 €. K hat einen nach § 249 BGB ersatzfähigen Vermögensschaden in dieser Höhe erlitten.
2) Nicht-Vermögensschaden
Wegen anderer Schäden als Vermögensschäden kann gem. § 253 I BGB nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Entschädigung in Geld verlangt werden. Nach § 253 II BGB ist dies insbesondere in den Fällen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit anzunehmen. Durch den Sturz wurden Körper und Gesundheit der K geschädigt. K kann demnach dem Grunde nach „Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 € als für den vorliegenden Fall zutreffende billige Entschädigung in Geld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB“ (OLG Nürnberg v. 13.2.2026 – 13 U 1961/24, BeckRS 2026, 1947 Rn. 30) von B verlangen.
3) Haftungsausfüllende Kausalität
Die Schäden der K beruhen auch haftungsausfüllend kausal auf den erlittenen Körper- und Gesundheitsverletzungen.
VI) Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens (§ 254 BGB)
Der Anspruch der K könnte aber der Höhe nach wegen Mitverschuldens nach § 254 I BGB zu kürzen sein.
„Ein Mitverschulden des Geschädigten bei einem Flucht- oder Schutzverhalten vor einem auf ihn zurennenden Hund kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn es sich bei diesem Verhalten um ein solches handelt, das schon von vornherein erkennbar so stark gefahrgeneigt ist, dass die damit verbundenen Risiken außer jedem Verhältnis zur möglichen Gefahr durch den Hund stehen“ (OLG Nürnberg v. 13.2.2026 – 13 U 1961/24, BeckRS 2026, 1947 Rn. 21).
Ausgangspunkt der Prüfung des Mitverschuldens sind die von dem herannahenden Chihuahua ausgehenden (möglichen) Gefahren. Dieser kann zwar aufgrund seiner geringen Größe in der Regel keine schwereren Verletzungen bei einem Menschen herbeiführen. Auch weniger erhebliche Verletzungen verursachen üblicherweise nicht unerhebliche Schmerzen und bergen, insbesondere bei einer schwangeren Frau, nicht unerhebliche Infektionspotentiale.
Das Heranstürmen des Hundes ist als tierische Verhaltensweise von einer gewissen Unberechenbarkeit geprägt. Ein objektiver Beobachter kann nicht mit Sicherheit beurteilen, ob das Verhaltensmuster nicht aggressiver Natur ist. K durfte daher auch davon ausgehen, durch den Chihuahua angegriffen zu werden.
Die Gefährlichkeit des Zurückweichens der K dürfte nicht außer Verhältnis zu dieser, von dem Chihuahua ausgehenden Gefahr stehen. Die Gefährlichkeit des Verhaltens ist dabei aus einer ex-ante-Perspektive zu beurteilen; aus der Realisierung des Risikos der betreffenden Verhaltensweise im konkreten Schaden darf nicht auf deren Gefährlichkeit geschlossen werden.
„Um eine solche von vornherein erkennbar deutlich gefahrgeneigte, unverhältnismäßige Verhaltensweise handelt es sich bei einem Zurückweichen um wenige Meter unter Betreten einer Rasenfläche in einer gepflegten Parkanlage aber nicht ansatzweise, auch nicht im hochschwangeren Zustand.“ (OLG Nürnberg v. 13.2.2026 – 13 U 1961/24, BeckRS 2026, 1947 Rn. 22).
Dass die Konstitution der K den Sturz möglicherweise begünstigte, ist hier auch im Rahmen des Mitverschuldens unbeachtlich (vgl. MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 229).
Zwischenergebnis: Ein Mitverschulden der K ist nicht feststellbar, ihr Anspruch ist daher nicht nach § 254 BGB entsprechend zu mindern.
VII. Ergebnis zu A)
K hat Anspruch gegen B auf Schadensersatz i.H.v. insgesamt 1.575 € aus § 833 S. 1 BGB.
B) Anspruch der K gegen B aus § 823 I BGB
K könnte gegen B ferner einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. insgesamt 1.575 € aus § 823 I BGB haben.
I) Rechtsgutsverletzung
Infolge des Sturzes verletzte sich K in ihrer körperlichen Integrität und ihrer Gesundheit und damit in einem Rechtsgut nach § 823 I BGB.
II) Verletzungshandlung
Die Verletzung müsste auch auf einem Handeln oder pflichtwidrigen Unterlassen des B beruhen. Fraglich ist, worin die deliktisch relevante Verhaltensweise besteht; denkbar sind sowohl das Ausführen des Chihuahuas in der Parkanlage (als positives Tun) als auch das Unterlassen des Anleinens. Kommen als deliktische Verhaltensweise sowohl ein Tun als auch ein Unterlassen in Betracht, bestimmt sich deren Abgrenzung nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit; hierfür ist auf den sozialen Sinngehalt der Tätigkeit abzustellen. Die Vorschriften der Parkanlage untersagen nicht das (sozial) adäquate Ausführen des Hundes an der Leine. Der Schwerpunkt liegt entsprechend der Anlagenvorschriften im Unterlassen des Führens des Chihuahuas an einer Leine. Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn man mit Teilen der Literatur auf eine Gefahrerhöhung durch den Schädiger abstellt (vgl. Staudinger/Hager, 2021, BGB § 823 Rn. H 6).
Anmerkung: Insbesondere wenn keine Leinenpflicht besteht, kann zur Begründung einer deliktisch relevanten Verhaltensweise auch auf eine Verkehrspflichtverletzung abgestellt werden (vgl. Lorenz JuS 2019, 852, 854).
III) Kausalität
Fraglich ist, ob das Unterlassen des Anleinens kausal für den Sturz der K war. Ohne den Verstoß gegen die Anleinpflicht hätte der Chihuahua nicht ungehindert auf die K zurennen können. In diesem Fall wäre die K nicht aus Angst auf den Rasen zurückgewichen und wäre dabei auch nicht zu Fall gekommen. Der Verstoß gegen die Anleinpflicht ist damit äquivalent kausal. Dass ein anderer Parkbesucher aus Angst vor einem herannahenden Hund flüchtet und dabei zu Fall kommt, ist auch keine atypische Folge. Dies gilt insbesondere in dem hier vorliegenden Fall einer schwangeren Frau. Auch der Biss eines vergleichsweise kleinen Hundes wie eines Chihuahuas kann eine gefährliche Infektion hervorrufen. Die adäquate Kausalität ist daher zu bejahen.
Die Verletzung müsste auch vom Schutzzweck des § 823 I BGB erfasst sein. Diese Vorschrift dient dem Schutz der Anlagennutzer vor den Gefahren, die aus einem pflichtwidrigen Unterlassen des Anleinens resultieren. K wurde vorliegend jedoch nicht unmittelbar durch den pflichtwidrig unangeleinten Chihuahua, sondern beim Zurückweichen auf die Rasenfläche und damit durch ein eigenes Verhalten verletzt. Fraglich ist, ob auch Rechtsgutsverletzungen, die in einer solchen Situation erlitten werden, vom Schutzzweck der Norm umfasst sind. Selbstschädigungen sind einem anderen dann zurechenbar, wenn sich der Geschädigte zu einer riskanten Verhaltensweise herausgefordert fühlen durfte.
K wich vorliegend zurück, um Verletzungen durch den herannahenden Chihuahua zu entgehen, und handelte mithin aus einer billigenswerten Motivation heraus. In den sturzbedingten Verletzungen realisierte sich auch eine für das plötzliche Betreten des Rasens typische Gefahr. Trotz der nur geringen Größe des Chihuahuas stehen die mit dem Zurückweichen verbundenen Risiken auch nicht außer Verhältnis. Das Unterlassen des B ist auch haftungsbegründend kausal für die Verletzung der K. Insbesondere durfte sich K herausgefordert fühlen, auf den Rasen zurückzuweichen. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Herausforderungskonstellation unter A) III. 2. verwiesen werden.
IV) Rechtswidrigkeit und Verschulden
Die tatbestandsmäßige Rechtsgutsverletzung indiziert die Rechtswidrigkeit. B hat die Verletzung des Körpers der K auch zu verschulden.
V) Schaden und Mitverschulden
Die eingetretenen Schadenspositionen der K beruhen auch haftungsausfüllend kausal auf der erlittenen Rechtsgutsverletzung. K ist ein ersatzfähiger Schaden i.H.v. insgesamt 1.575 € entstanden. Der Anspruch ist nicht wegen eines Mitverschuldens zu kürzen (s.o.).
VI) Ergebnis zu B)
K hat Anspruch gegen B auf Schadensersatz i.H.v. insgesamt 1.575 € auch aus § 823 I BGB.
C) Anspruch der K gegen B aus § 823 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. der Anleinpflicht
K könnte einen Anspruch gegen B auf Schadensersatz i.H.v. 1.575 € aus § 823 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. der Anleinpflicht aus den Anlagenvorschriften haben.
I) Verstoß gegen ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 S. 1 BGB
1) Anleinpflicht aus der Anlagenvorschrift als Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB
Bei der Anleinpflicht aus Nr. 3 der Anlagenvorschriften müsste es sich um ein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 S. 1 BGB handeln. Gesetz in diesem Sinne ist gem. Art. 2 EGBGB jede Rechtsnorm, mithin auch die Anlagenvorschrift. Die dort normierte Anleinvorschrift ist als Schutzgesetz einzuordnen, wenn sie nicht bloß die Interessen der Allgemeinheit, sondern zugleich die Belange des Einzelnen schützen will (BGHZ 12, 146 (148) = NJW 1954, 675; Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, § 17 Rn. 5; Wagner, Deliktsrecht, 4. Kap. Rn. 108).
Zu Recht hat der Senat die maßgeblichen Kriterien wie folgt zusammengefasst: „Bei der Bestimmung der Schutzgesetzeigenschaft kommt es nicht auf das jeweilige Gesetz insgesamt, sondern auf die konkrete Einzelnorm an, die durch den Schädiger verletzt worden ist. Der Individualschutz darf kein bloßer Reflex der verletzten Verhaltensnorm sein, sondern muss bestimmungsgemäß eintreten, also im Aufgabenbereich der Norm liegen. Dabei muss der Individualschutz nicht der ausschließliche Zweck des Gesetzes sein, sondern es reicht aus, wenn auch Individualinteressen geschützt werden sollen“ (OLG Nürnberg v. 13.2.2026 – 13 U 1961/24, BeckRS 2026, 1947 Rn. 10).
Die Anleinpflicht aus den Anlagenvorschriften dient – wie im Übrigen auch deren Vorbemerkungen zu entnehmen ist – nicht nur der Erhaltung der Anlage, sondern soll gerade auch die sichere Nutzung dieser zu Erholungszwecken sicherstellen.
„Eine als Schutzgesetz qualifizierte Verbotsnorm muss das geschützte Individualinteresse nicht nennen, sondern kann es auch durch bloße Umschreibung der Verbotsmaterie definieren“ (OLG Nürnberg v. 13.2.2026 – 13 U 1961/24, BeckRS 2026, 1947 Rn. 10 a.E.).
Die durch die Leinenpflicht geschützte sichere Nutzung umfasst den Schutz der im Park befindlichen Personen vor den von unangeleinten Hunden ausgehenden Gefahren und ist daher als Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB einzuordnen (vgl. auch OLG Koblenz v. 18.10.2018 – 1 U 599/18, NJW 2018, 3596 Rn. 20; OLG Hamm v. 21.06.2008 – 6 U 60/08 –, Rn. 15, juris).
2) Verstoß gegen das Schutzgesetz
Indem B den Chihuahua unangeleint auf der Parkanlage ausführte, verstieß er auch gegen die entsprechende Pflicht aus der Anlagenvorschrift und damit gegen ein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 S. 1 BGB.
II) Kausalität
1) Äquivalenz und Adäquanz
Der Verstoß gegen die Anleinpflicht kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Sturz der K entfällt und ist mithin äquivalent kausal. Dass ein Parkbesucher vor einem vorschriftswidrig unangeleinten Hund zurückweicht und dabei zu Fall kommt ist auch keine ganz atypische außerhalb aller Lebenserfahrung liegende Möglichkeit. Die Verletzungen der K sind adäquat kausal auf den Verstoß gegen die Anleinpflicht rückführbar.
2) Schutzzweck der Norm
Die Verletzung müsste auch vom Schutzzweck des § 823 II BGB i.V.m. der Anleinpflicht aus der Anlagenvorschrift erfasst sein. Diese Vorschrift dient dem Schutz der Anlagennutzer vor den von unangeleinten Hunden ausgehenden Gefahren. Allerdings wurde K nicht unmittelbar durch den herannahenden Chihuahua, sondern beim Zurückweichen auf die Rasenfläche und damit durch ein eigenes Verhalten verletzt. Fraglich ist, ob § 823 II i.V.m. der Anleinpflicht auch vor einem Sturz schützen möchte, den ein Anlagenbenutzer in einer solchen Situation erleidet. Selbstschädigungen sind einem anderen dann zurechenbar, wenn sich der Geschädigte zu einer riskanten Verhaltensweise herausgefordert fühlen durfte.
K wich vorliegend zurück, um Verletzungen durch den herannahenden Chihuahua zu entgehen, und handelte mithin aus einer billigenswerten Motivation heraus. In den sturzbedingten Verletzungen realisierte sich auch eine für das plötzliche Betreten des Rasens typische Gefahr. Trotz der nur geringen Größe des Chihuahuas stehen die mit dem Zurückweichen verbundenen Risiken auch nicht außer Verhältnis. Die (Selbst-)Schädigung der K ist dem B daher nach dem Schutzzweck des § 823 II BGB zurechenbar.
Zwischenergebnis: Der Schutzgesetzverstoß ist haftungsbegründend kausal (instruktiv zur Kausalität in Herausforderungskonstellationen Greiner/Kalle, Fallbuch Schuldrecht II, Fall 44, S. 268).
III) Rechtswidrigkeit und Verschulden
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Verletzung des Schutzgesetzes, vorliegend den Verstoß gegen die Anleinpflicht, indiziert (BGH NJW 2005, 2923; Wandt, § 17 Rn. 10).
Fordert ein Schutzgesetz, wie die Anleinpflicht aus der Anlagenvorschrift, kein Verschulden, muss ein solches gem. § 823 Abs. 2 S. 2 BGB eigens festgestellt werden. Das Verschulden des Schädigers muss sich nach herrschender Ansicht nur auf den Verstoß gegen das Schutzgesetz, nicht aber den konkreten Schadenseintritt beziehen (BGHZ 37, 375 (381) = NJW 1962, 1862; Wagner, Deliktsrecht, 4. Kap. Rn. 122). Selbst wenn dem B die Anleinpflicht nicht positiv bekannt gewesen wäre, war diese doch in den geltenden Anlagenvorschriften, auf die im Park hingewiesen wurde, normiert. B handelte damit zumindest fahrlässig.
Anmerkung: Besteht keine Anleinpflicht, kommt ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 II BGB i.V.m. den Vorschriften des Strafrechts (§§ 229, 13 StGB) und Landesrecht in Betracht. Exemplarisch etwa die Leinenpflicht aus § 2 II Nr. 1 LHundG NRW.
IV) Schaden
Die eingetretenen Schadenspositionen der K beruhen auch haftungsausfüllend kausal auf der erlittenen Rechtsgutsverletzung. K ist ein ersatzfähiger Schaden i.H.v. insgesamt 1.575 € entstanden.
V) Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens (§ 254 BGB)
Ein Mitverschulden der K ist – wie bereits oben unter A) VI. ausgeführt – nicht feststellbar. Der Anspruch ist nicht nach § 254 BGB zu mindern.
VI) Ergebnis zu C)
K hat einen ungekürzten Anspruch gegen B aus § 823 II BGB i.V.m. der Anleinpflicht aus der Anlagenvorschrift auf Schadensersatz i.H.v. insgesamt 1.575 €.
C. Abschließende Hinweise
Die gutachterlich dargestellte Entscheidung des OLG Nürnberg behandelt gleich mehrere examensrelevante Aspekte des Deliktsrechts. Neben der Herausforderungskonstellation sind auch die Frage nach der Anleinpflicht als Schutzgesetz sowie der Tierhalterhaftung und schließlich eine Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens zu prüfen. Die Fallkonstellation eignet sich in besonderem Maße für die Pflichtfachprüfung im Zivilrecht, da sie zahlreiche Problemkreise miteinander verzahnt, die allesamt zum Kernbestand des Deliktsrechts gehören. Es kommt dabei nicht darauf an, die Entscheidung und die ihr zugrundeliegenden Urteilsgründe auswendig niederschreiben zu können. Entscheidend ist vielmehr die Fähigkeit, auf der Grundlage solider Kenntnisse des Deliktsrechts und einer präzisen Subsumtion die tragenden Problemkreise eigenständig zu erarbeiten. Wer die Grundsätze der Tierhalterhaftung, die Herausforderungskonstellation und den Prüfungsmaßstab des Mitverschuldens beherrscht, wird auch vergleichbare Fallkonstellationen in der Klausursituation überzeugend lösen können.