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Schlagwortarchiv für: Rundfunkfreiheit

Gastautor

BVerfG: Durchsuchung einer Privatwohnung als Verletzung der Rundfunkfreiheit

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Fällt eine Privatwohnung in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit? Diese Frage hatte das BVerfG zu beantworten und wird hier von unserem Gastautor Jakob Wengenroth besprochen. Jakob studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn.

Die Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 GG sind ein stets beliebtes Thema in öffentlich-rechtlichen Examensklausuren. Umso wichtiger ist es, aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung im Blick zu behalten.

Dazu gehört eine neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 2025 (Az. 1 BvR 259/14), zu einem Sachverhalt, der medial einiges an Aufmerksamkeit erfahren hat. In der Entscheidung geht es zur Abwechslung einmal nicht um die Meinungs- sondern die Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.Im nachfolgenden soll die Entscheidung gutachterlich aufbereitet werden, um Orientierung für daran angelehnte Fallgestaltungen oder das Abprüfen in der mündlichen Prüfung zu geben.

I. Sachverhalt (verkürzt)

Der Beschwerdeführer ist freier Journalist und Redakteur eines Rundfunksenders mit Sitz in Freiburg im Breisgau. Der Radiosender verfügt seit 1988 über eine Lizenz für die Veranstaltung von lokalem Hörfunk.
Der Radiosender betreibt darüber hinaus eine eigene Website, auf der ein Livestream der Sendungen angeboten wird. Außerdem sind dort einzelne Rundfunkbeiträge sowie journalistisch-redaktionell gestaltete Texte abrufbar.

Am 30. Juli 2022 veröffentlichte der Beschwerdeführer auf dieser Internetseite einen selbst verfassten Artikel, in dem er über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen mehrere Beschuldigte wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) berichtete. Die vormalig Beschuldigten wurden verdächtigt, Betreiber einer verbotenen Internetseite zu sein, die im Zusammenhang mit dem Verein „linksunten indymedia“ steht, welcher im Jahr 2017 vom Innenmisterium nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten wurde.

Am Ende seines Artikels fügte der Beschwerdeführer einen Hyperlink ein, der zu einem Archiv der verbotenen Website führte. Auf dessen Startseite wurde auf die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern hingewiesen. Auf der Archivseite konnten die Beiträge abgerufen werden, die auf der ursprünglichen Internetseite veröffentlicht worden waren.

Aufgrund des Artikels vom 30. Juli 2022 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung der weiteren Betätigung einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB eröffnet.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft unter anderem auf Basis von § 102 StPO (an dessen Verfassungsmäßigkeit keine Zweifel bestehen) die Durchsuchung der Privatwohnung des Beschwerdeführers an. Der Anfangsverdacht wurde überwiegend auf das Einfügen des Hyperlinks gestützt. Während der Durchsuchung der Wohnung am 17. Januar 2023 wurden sodann diverse Gegenstände in Verwahrung genommen, darunter ein Laptop, zwei Mobiltelefone und mehrere Datenträger. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens mit Beschluss vom 7. November 2023.

Der Beschwerdeführer legte gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Individualverfassungsbeschwerde ein und rügte unter anderem die Verletzung seines Grundrechts auf Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG).

II. Gutachterliche Aufarbeitung (verkürzte Darstellung)

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.

1. Zulässigkeit

Die Beschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen, vgl. Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG.

a) Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für Verfassungsbeschwerden ergibt sich aus Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG.

b) Beteiligten- und Prozessfähigkeit

Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG kann „jedermann“ Verfassungsbeschwerde erheben. „Jedermann“ erfasst jeden, der Träger der Grundrechte ist, auf die er sich in seiner Beschwerde beruft (vgl. Lenz/Hansel, 4. Aufl. 2024, § 90 BVerfGG Rn. 75). Der Beschwerdeführer ist als natürliche Person grundrechtsfähig und somit als Träger des Grundrechts beschwerdefähig. Gleichfalls ist von der Prozessfähigkeit des volljährigen Beschwerdeführers auszugehen.

c) Tauglicher Beschwerdegegenstand

Ein tauglicher Beschwerdegegenstand liegt gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG vor, wenn es sich um einen Akt der öffentlichen Gewalt, Art. 1 Abs. 3 GG, handelt. Sowohl die Durchsuchung als Akt der Exekutiven als auch das Urteil als Akt der Judikativen sind Akte der öffentlichen Gewalt. Die Durchsuchung bildet gemeinsam mit den bestätigenden Entscheidungen einen tauglichen einheitlichen Beschwerdegegenstand.

d) Beschwerdebefugnis

Der Beschwerdeführer müsste ferner nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG beschwerdebefugt sein. Das ist der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass zumindest die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung vorliegt (Möglichkeitstheorie) und der Beschwerdeführer durch den Akt der öffentlichen Gewalt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist (vgl. BeckOK GG/Morgenthaler, 63.Ed. 15.9.2025, Art. 94 GG Rn. 50). Die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist wie die Meinungs- und Pressefreiheit als „Jedermann-Grundrecht“ ausgestaltet (Dürig/Herzog/Scholz/Grabenwarter, 108. EL August 2025, Art. 5 Abs. 1 GG Rn. 570).

Es ist  jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer durch die Durchsuchung der Privatwohnung und Beschlagnahme der Gegenstände in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) verletzt ist. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung liegt also vor.

Als Adressat der gerichtlichen Entscheidungen ist er auch selbst betroffen. Ebenso ist er durch die Entscheidungen gegenwärtig und unmittelbar betroffen (ausführlich zur Betroffenheit des Beschwerdeführers siehe Lenz/Hansel, 4. Aufl. 2024, § 90 BVerfGG Rn. 211 ff.).

e) Rechtswegerschöpfung

Die Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 BVerfGG ist gegeben.

f) Subsidiarität

Der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität, abgeleitet aus § 90 Abs. 2 BVerfGG, steht der Zulässigkeit hier ebenfalls nicht entgegen.

g) Form- und Fristwahrung

Von der formgerechten und rechtzeitigen Einlegung der Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 BVerfGG und § 93 Abs. 1 BVerfGG ist auszugehen.

h) Zwischenergebnis

Die Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor. Die Verfassungsbeschwerde ist somit zulässig.

2. Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde müsste ferner begründet sein.

Dies ist der Fall, soweit die letztinstanzliche Entscheidung den Beschwerdeführer in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt.

Eine Verletzung liegt vor, soweit die oberlandesgerichtliche Entscheidung in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit eingreift und dieser Eingriff nicht gerechtfertigt ist.

Dabei prüft das BVerfG nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Die Verfassungsbeschwerde ist also nicht schon dann begründet, wenn die Fachgerichte einfaches Recht falsch ausgelegt und angewandt haben, sondern erst dann, wenn das Gericht Grundrechte des Beschwerdeführers generell verkannt hat, wenn es Prozessgrundrechte missachtet hat, wenn es falsche Bewertungsmaßstäbe zugrunde gelegt hat, von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, wie auch dann, wenn es die Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführers im Verhältnis zu den Belangen der Gegenseite bei der Auslegung einfachen Rechts falsch gewichtet hat.a) Schutzbereich

Der persönliche und sachliche Schutzbereich müsste eröffnet sein.

aa) Persönlicher Schutzbereich

Als Rundfunkredakteur ist der Beschwerdeführer vom persönlichen Schutzbereich der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG erfasst (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Grabenwarter, 108. EL August 2025, Art. 5 Abs. 1 GG Rn. 571).

bb) Sachlicher Schutzbereich

Der verfassungsrechtliche Begriff der Rundfunkfreiheit erfasst die Veranstaltung und Verbreitung von akustischen und/oder visuellen Darbietungen aller Art für die Allgemeinheit, also für einen individuell unbestimmten Personenkreis, mit Hilfe raumzeitlich distanzüberwindender drahtlos oder kabelgebunden verbreiteter elektromagnetischer Schwingungen (vgl. Dreier GG/Kaiser, 4. Aufl. 2023, Art. 5 Abs. 1 GG Rn. 93).

Geschützt sind alle wesensmäßig mit dem Rundfunk zusammenhängenden Tätigkeiten. Dazu zählen insbesondere die Beschaffung der Informationen und die Verbreitung von Nachrichten und von Meinungen (vgl. Dreier GG/Kaiser, 4. Aufl. 2023, Art. 5 Abs. 1 GG Rn. 97).

Rundfunk gilt seit langem als Oberbegriff für Hörfunk und Fernsehfunk (Dürig/Herzog/Scholz/Grabenwarter, 4. Aufl. 2023, Art. 5 Abs. 1 GG Rn. 605). Folglich ist auch das Betreiben des Radiosenders mitsamt dazugehöriger Website durch den Beschwerdeführer vom sachlichen Schutzbereich erfasst.

Der Schutzbereich ist somit eröffnet.

b) Eingriff

In der die Durchsuchung bestätigenden Entscheidung des Oberlandesgerichts könnte ein Eingriff in die Rundfunkfreiheit des Beschwerdeführers liegen. Ein Eingriff im klassischen Sinne ist ein Rechtsakt, der unmittelbar und gezielt durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt.

Da hier Privaträume des Beschwerdeführers durchsucht wurde, ist gerade der letzte Aspekt fraglich, also ob die Durchsuchung und die sie bestätigenden Entscheidungen, zu einer Verkürzung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG führt.

Eine Durchsuchung in den Büroräumen eines Rundfunkunternehmens stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit sowie der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung, eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 – 1 BvR 538/06; BVerfG Beschluss vom 13. Juli 2015 – 1 BvR 1089/13).

Nur folgerichtig ist es, einen solchen Eingriff auch dann anzunehmen, wenn Privatwohnungen durchsucht werden, die „ein funktionales Äquivalent zu den Räumen eines Rundfunkunternehmens darstellen“ (BVerfG Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 259/24 Rn. 32).

Hinweis: An dieser Stelle hat das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf Rundfunkfreiheit somit gestärkt und den Schutz von Rundfunkbetreibern ausgebaut.

Der Beschwerdeführer hat vorliegend seine Wohnung auch zu journalistischen Zwecken genutzt. Die beschlagnahmten Gegenstände verwendete er unter anderem auch für seine redaktionelle Arbeit. Die Durchsuchung der Privatwohnung des Beschwerdeführers ist folglich vergleichbar mit einer Durchsuchung der Räumlichkeiten des Radiosenders. In beiden Fällen wird die redaktionelle Arbeit gestört und eine einschüchternde Wirkung hervorgerufen.

Die Durchsuchungsanordnung und dessen Bestätigung greifen somit in die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG des Beschwerdeführers ein.

c) Rechtfertigung

Der Eingriff könnte jedoch gerechtfertigt sein. Das ist dann der Fall, wenn er von den verfassungsrechtlichen Schranken unter Berücksichtigung der Schranken-Schranken gedeckt ist.

aa) Schranke

Ihre Schranke finden die Kommunikationsgrundrechte nach Art. 5 Abs. 2 GG in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Die bedeutsamste Schranke der Schrankentrias stellt die Schranke der allgemeinen Gesetze dar. Die entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung sind jedenfalls als allgemeine Gesetze anerkannt (vgl. zu den Anforderungen an allgemeine Gesetze u.a Sachs/Bethge, 10. Aufl. 2024, Art. 5 GG Rn. 142 ff. m.w.N.).

Bedeutsam ist hier insbesondere § 102 StPO.

bb) Schranken-Schranke

Die Grenzen der Einschränkbarkeit müssten eingehalten worden sein. Dazu müssen sowohl das Gesetz, § 102 StPO, als auch die Anwendung des Gesetzes im Einzelfall verfassungsgemäß sein.

(1) Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für § 102 StPO folgt aus Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. An der Verfassungsmäßigkeit von § 102 StPO bestehen im Übrigen keine Zweifel.

(2) Verfassungsmäßigkeit der Anwendung im Einzelfall

Die Anwendung des § 102 StPO müsste auch im Einzelfall verfassungsgemäß und damit insbesondere verhältnismäßig sein. Dazu müsste ein verfassungsrechtlich legitimer Zweck mit dem eingreifenden Akt verfolgt worden sein. Außerdem müsste er geeignet, erforderlich und angemessen gewesen sein (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, 108. EL August 2025, GG Art. 20 GG Rn. 109).

(a) Legitimer Zweck

Das Aufklären und Verfolgen von Straftaten stellt einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck dar (vgl. v. Münch/Kunig/M. Martini, 8. Aufl. 2025, Art. 10 GG Rn. 117).

(b) Geeignetheit der Maßnahme

Die Maßnahme müsste geeignet sein, den legitimen Zweck zumindest zu fördern (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, 108. EL August 2025, Art. 20 GG Rn. 114). Die Durchsuchungsanordnung war auch grundsätzlich geeignet, um zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer sich nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB strafbar gemacht hat.

(c) Erforderlichkeit

Ein milderes, zur Aufklärung gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Durchsuchung war somit auch erforderlich.

(d) Angemessenheit

Die Maßnahme müsste auch angemessen – also verhältnismäßig im engeren Sinne – gewesen sein. Eine Maßnahme ist angemessen, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile nicht völlig außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehen (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, 108. EL August 2025, Art. 20 GG Rn. 119). Dass dem Schutz von Medienangehörigen ein besonderes Gewicht beigemessen wird, zeigt sich schon durch ihre privilegierte Stellung in der Strafprozessordnung, etwa in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO und § 97 Abs. 5 S. 1 StPO. Allerdings zeigt ebenso der Untersuchungsgrundsatz (§ 160 StPO) die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, zu ermitteln.

Bei den Kommunikationsfreiheiten ist im Rahmen der Angemessenheit insbesondere auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Wechselwirkungslehre einzugehen. Nach dieser bereits im Lüth-Urteil (BVerfG Urteil vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51) entwickelten Lehre ist das beschränkende Gesetz seinerseits im Lichte der Grundrechte auszulegen und in seiner beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (vgl. Dreier GG/Kaiser, 4. Aufl. 2023, Art. 5 Abs. 1 GG Rn. 140 ff.). Dabei soll die besondere Bedeutung der Kommunikationsfreiheiten für die Demokratie besonders berücksichtigt werden.

Grundsätzlich reicht es für die Durchsuchung nach § 102 StPO aus, wenn sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat ergeben (Anfangsverdacht, § 152 Abs. 2 StPO).

Bei Auslegung dieser Vorschrift im Lichte von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ergibt sich jedoch, dass der Anfangsverdacht auf konkreten Tatsachen beruhen muss (vgl. BVerfG Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 259/24 R. 37).

Unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Kommunikationsgrundrechte kann ein auf „vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen“ gestützter Tatverdacht für eine auf § 102 StPO gegründete Durchsuchung bei den in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO genannten Personen nicht ausreichen, sondern der Anfangsverdacht muss vielmehr auf „konkreten Tatsachen beruhen“ (BVerfG Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 259/24 Rn. 37). Ein Verstoß hiergegen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht finden lassen (vgl. BVerfG Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 259/24 Rn. 37; BVerfG Beschluss vom 13. Juli 2015 – 1 BvR 1089/13 Rn. 19).

Am Vorliegen eines solchen, auf konkrete Tatsachen gestützten Anfangsverdachts mangelt es hier gerade. Allein die Verlinkung der verbotenen Internetseite am Ende eines journalistischen Beitrags zu dem Thema reicht für die Begründung eines Anfangsverdachts nach § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB nicht aus. Dies ist insbesondere der Fall, da es auch nur vage Anhaltspunkte gab, dass die verbotene Vereinigung überhaupt noch existierte. Allein das weitere Bestehen der Website als Archivseite ist kein tragfähiges Indiz für die Fortexistenz des verbotenen Vereins (vgl. BVerfG Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 259/24 Rn. 42). Damit mangelt es vorliegend an der Angemessenheit.

cc) Zwischenergebnis

Der Eingriff in die Rundfunkfreiheit war somit nicht gerechtfertigt.

d) ZwischenergebnisDie Fachgerichte haben die Bedeutung und Tragweite von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG mithin verkannt und den Beschwerdeführer damit in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verletzt.

3. Ergebnis

Die Verfassungsbeschwerde ist fzulässig und begründet. Sie hat somit Erfolg.

III. Einordnung der Entscheidung

Das vorliegende Urteil liegt auf einer Linie mit den bisherigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Kommunikationsfreiheiten. Dass auch Privatwohnungen, sofern sie jedenfalls teilweise als Äquivalent zu Büroräumen genutzt werden, von der Rundfunkfreiheit geschützt sein können, ist nur die logische Fortentwicklung des in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verbürgten Schutzes von Rundfunk- und Presseräumen. In der Prüfung muss dieser Aspekt bei der Frage einsortiert werden, ob ein Eingriff in die Rundfunkfreiheit vorliegt.

Die Presse- und Rundfunkfreiheit wurde durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiter gestärkt und ihre überragende Stellung als schlechthin konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung erneut hervorgehoben.

Mehr zu Art. 5 GG findet ihr in unserem Juri§kript zu den Grundrechten!

12.12.2025/1 Kommentar/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-12-12 08:00:002025-12-15 15:16:46BVerfG: Durchsuchung einer Privatwohnung als Verletzung der Rundfunkfreiheit
Dr. Lena Bleckmann

BVerfG: Erhöhung des Rundfunkbeitrags nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde

Examensvorbereitung, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht

Vergangene Woche hat das Bundesverfassungsgericht seine lange erwartete Entscheidung zur Erhöhung des Rundfunkbeitrags veröffentlicht. Der Beitrag steigt rückwirkend ab dem 20.7.2021 (dem Tag des Beschlusses) um 86 Cent an. Dies ist das Ergebnis einer von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angestrengten Verfassungsbeschwerde, nachdem die geplante Erhöhung zum 1.1.2021 ausgeblieben war.
 
Worum geht es?
Seit 2013 werden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unter anderem durch den Rundfunkbeitrag finanziert, der bis zur genannten Entscheidung des BVerfG 17,50€ pro Haushalt betrug. Das Verfahren zur Festsetzung sowie die Höhe des Rundfunkbeitrages sind im Medienstaatsvertrag festgelegt. Zum 1. Januar 2021 sollte der Beitrag um 86 Cent erhöht werden, was im Ersten Medienänderungsstaatsvertrags vorgesehen ist. 15 der 16 deutschen Bundesländer stimmten dieser Erhöhung bis Ende 2020 zu, lediglich das Land Sachsen-Anhalt verweigerte die Zustimmung. Dies verhinderte das Inkrafttreten des Vertrages und damit die Erhöhung des Rundfunkbeitrags. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sahen sich hierdurch in ihrer Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verletzt und erhoben Verfassungsbeschwerde, der das BVerfG nun stattgab.
 
Das Wichtigste im Überblick
Im Rundfunk existiert derzeit ein Nebeneinander von öffentlich-rechtlichen und privatwirtschaftlichen Anbietern, wobei die letzteren weniger strengen Anforderungen unterliegen als die erstgenannten. Nach den Ausführungen des BVerfG kommt dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine besondere Rolle zu:

„Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk kommt im Rahmen der dualen Rundfunkordnung, das heißt im Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk, die Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags der Rundfunkberichterstattung zu. Er hat die Aufgabe, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der ökonomischen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann“ (BVerfG, Beschl. v. 20.7.2021, 1 BvR 2756/20 u.a., Rn. 78).

Diese Bedeutung sieht das BVerfG durch die modernen Formen der Kommunikation, insbesondere das Internet, nicht geschmälert, sondern gestärkt. Es weist auf die Schwierigkeit der Unterscheidung zwischen Fakten und Meinung sowie Unsicherheiten hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Quellen im Internet hin. Hierdurch wachse die Bedeutung der Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks „durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden“ (Rn. 81 der Entscheidung).
Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, insbesondere auch einer bedarfsgerechten Finanzierung. Das BVerfG leitet daher aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG einen grundrechtlichen Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten her, dessen Erfüllung der „Ländergesamtheit als föderaler Verantwortungsgemeinschaft“ obliegt (Rn. 75 der Entscheidung).  

Zur Erinnerung: In einer Klausur müsste man sich mit der Grundrechtsfähigkeit der Rundfunkanstalten auseinandersetzen. Bei den Anstalten handelt es sich um juristische Personen des öffentlichen Rechts. Für juristische Personen gelten die Grundrechte nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 3 GG, soweit sie dem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Dem Wesen nach sind Grundrechte auf juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht anwendbar. Es gilt das Konfusionsargument – wer grundrechtsgebunden ist, kann nicht zugleich grundrechtsverpflichtet sein. Hiervon gibt es wohlgemerkt Ausnahmen, insbesondere die sog. Ausnahmetrias von Kirchen, Universitäten und Rundfunkanstalten. Letztere können sich auf die Rundfunkfreiheit berufen. Zu verorten ist das Problem bei der Beschwerdefähigkeit oder (bei materieller Fallfrage) beim persönlichen Schutzbereich.

Die Konstruktion dieser föderalen Verantwortungsgemeinschaft ist der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen geschuldet: Diejenige für die Rundfunkfinanzierung liegt bei den Ländern. Da der öffentlich-rechtliche Rundfunk aber deutschlandweit organisiert ist, ist auch eine länderübergreifende Regelung der Finanzierung geboten. (Rn. 68 der Entscheidung)
Die erforderliche Koordinierung kann in derartigen Fällen durch den Abschluss eines intraföderalen Staatsvertrages, d.h. eines Vertrages zwischen den Bundesländern erfolgen. Der Staatsvertrag ersetzt in einem solchen Fall nicht das Landesrecht, verpflichtet die Länder als Vertragsparteien aber dazu, die entsprechenden Regelungen in Landesrecht überzuleiten (vgl. insgesamt Bortnikov, JuS 2017, 27). Dies erfolgt durch den Erlass von Zustimmungsgesetzen auf Landesebene. Vertragsparteien des Medienstaatsvertrags sind alle 16 Bundesländer. Seine Änderung bedarf wiederum der Zustimmung aller. Das BVerfG macht in seiner Entscheidung darauf aufmerksam, dass diese Art der Regelung durch Staatsvertrag mit Erfordernis der Einstimmigkeit nicht der einzige Weg ist, die Rundfunkfinanzierung zu organisieren (s. Rn. 99 der Entscheidung) – da es aber die aktuell gewählte ist, bleibt es bei dem Zustimmungserfordernis aller Länder und der genannten Verantwortungsgemeinschaft für die Gewährleistung der ausreichenden Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Die Verfassungsbeschwerden richten sich nun gegen die unterlassene Zustimmung des Landes Sachsen-Anhalt. Hier tritt ein weiteres, in einer Klausur nicht zu vernachlässigendes Problem auf: Kann ein Unterlassen Beschwerdegegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein? Das BVerfG bejaht dies mit ausführlicher Begründung.

„Ein Unterlassen der öffentlichen Gewalt kann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (vgl. §§ 92, 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Voraussetzung ist hierfür, dass sich eine entsprechende Handlungspflicht aus dem Grundgesetz herleiten lässt (vgl. BVerfGE 6, 257 <264>; 23, 242 <249>; 56, 54 <70 f.>; 129, 124 <176>; 139, 321 <346 Rn. 82>). Eine solche Handlungspflicht ergibt sich hier aus der Rundfunkfreiheit im gegenwärtigen System auch für jedes einzelne Land. Für die funktionsgerechte Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Ausprägung der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG besteht eine staatliche Gewährleistungspflicht (vgl. BVerfGE 90, 60 <91>; 119, 181 <224>), mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten korrespondiert.“ (Rn. 66 der Entscheidung)

Betont wird weiterhin, dass die gemeinschaftliche Verantwortung der Länder nichts an der Handlungspflicht des einzelnen Landes ändere. Ob diese Handlungspflicht und mit ihr die Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nun durch die Verweigerung der Zustimmung des Landes Sachsen-Anhalt verletzt wurde, hängt davon ab, ob die Zustimmung berechtigterweise verweigert wurde. Um dies zu beantworten ist ein Blick auf das Verfahren der Festsetzung des Rundfunkbeitrags erforderlich.
Dieses ist von der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung strikt getrennt. Hierdurch soll einer Einflussnahme auf das Programm der Rundfunkanstalten vorgebeugt werden. Dessen Gestaltung obliegt den Rundfunkanstalten im Rahmen ihrer Programmfreiheit (Rn. 85 ff. der Entscheidung). Prozessual ist dieser Trennungsgrundsatz durch ein dreistufiges Verfahren abgesichert: Zunächst melden die Rundfunkanstalten Finanzbedarf an (1. Stufe). Dieser wird durch die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) überprüft (2. Stufe). Der Beitragsvorschlag, den die KEF im Anschluss an ihre Prüfung macht, ist sodann Grundlage für die Entscheidung der Länder (3. Stufe), die im Staatsvertrag festgehalten wird. Nach der Empfehlung der KEF sollte der Rundfunkbeitrag ab Januar 2021 um 86 Cent erhöht werden.
An die Empfehlung der KEF sind die Länder nicht schlechterdings gebunden. Gemeinsam und mit guten Gründen können sie hiervon abweichen (vgl. Rn. 97 der Entscheidung). Diese Abweichungsmöglichkeit ist schon aufgrund des Demokratieprinzips geboten, ihre Grenzen dürfen im Lichte des Grundrechtsschutzes, den das beschrieben Verfahren gewährleisten soll, jedoch nicht zu weit gezogen werden.

„Der fachlich ermittelte Finanzbedarf muss dabei zwar die Grundlage für die Festsetzung der Beitragshöhe sein. Die Möglichkeit gehaltvoller politischer Verantwortungsübernahme setzt indessen die oben beschriebene Befugnis der Abweichung vom Vorschlag der KEF voraus. Bei der Bestimmung der Reichweite dieser Abweichungsbefugnis muss dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG) Rechnung getragen werden, ohne dass der prozedurale Grundrechtsschutz leerlaufen darf (vgl. BVerfGE 119, 181 <225 f.>). Erforderlich bleibt daher im gegenwärtigen System, der Bedarfsfeststellung durch die KEF maßgebliches Gewicht beizumessen, das über eine bloße Entscheidungshilfe hinausreicht.“ (Rn. 100 der Entscheidung)

Eine deutliche Absage erteilt das BVerfG jedoch Alleingängen der Länder. Im gegenwärtigen System genüge es nicht, wenn ein einzelnes Land die Erhöhung des Rundfunkbeitrags ablehne (Rn. 101 der Entscheidung). Will ein Land von der Empfehlung der KEF abweichen, sei es die Sache dieses Landes, das Einvernehmen aller Länder herbeizuführen (Rn. 108 der Entscheidung). Schon die Verweigerung der Zustimmung des Landes Sachsen-Anhalt an sich stellt demnach eine Verletzung des Gewährleistungsgehalts des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG dar. Darüber hinaus fehle es auch an einer tragfähigen Begründung für die geforderte Abweichung von der KEF-Empfehlung (Rn. 110 der Entscheidung). Hierauf kommt es indes nicht mehr entscheidend an – selbst wenn ein hinreichender Abweichungsgrund bestanden hätte, wäre das Einvernehmen aller Länder herbeizuführen gewesen.
Die Verfassungsbeschwerde der Rundfunkanstalten ist damit begründet – durch die infolge der fehlenden Zustimmung ausgeblieben Erhöhung des Rundfunkbeitrags wurde ihr grundrechtlicher Finanzierungsanspruch nicht erfüllt und ihre Rundfunkfreiheit verletzt. Hier bleibt das BVerfG jedoch nicht stehen: Auf Grundlage des § 35 BVerfGG nimmt es zur Vermeidung weiterer Beeinträchtigungen des Rundfunkfreiheit eine vorläufige Regelung vor und setzt die Regelung des Art. 1 des Ersten Medienänderungsstaatsvertrags, der die Beitragserhöhung vorsieht, übergangsweise in Kraft. Von einer rückwirkenden Änderung ab dem 1.1.2021 sah es ab, die Erhöhung gilt ab dem 20.7.2021, dem Tag der Entscheidung.
 
Ausblick
Die Entscheidung hat große mediale Aufmerksamkeit erfahren und wird kurz- oder langfristig sicherlich ihren Weg in Klausuren und mündliche Prüfungen finden. Neben klassischen Problemen wie dem der Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie dem Unterlassen als Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Prüfung auch mit anspruchsvolleren Fragen wie der Herleitung des Finanzierungsanspruchs aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und dem Umgang mit dem Konstrukt des Staatsvertrags verbunden. Die vorläufige Regelung nach § 35 BVerfGG kann insbesondere in mündlichen Prüfungen angesprochen werden. In der Prüfung dürfte es hilfreich – wenn natürlich auch nicht unverzichtbar – sein, das Argumentationsmuster des BVerfG zu kennen, um auf dieser Grundlage zu einer eigenen Lösung zu gelangen.

 

09.08.2021/1 Kommentar/von Dr. Lena Bleckmann
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Lena Bleckmann https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Lena Bleckmann2021-08-09 08:00:492021-08-09 08:00:49BVerfG: Erhöhung des Rundfunkbeitrags nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde
Zaid Mansour

LG Duisburg: Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Online-Redakteur

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, StPO, Strafrecht, Verfassungsrecht

berichtete kürzlich mit Verweis auf einen auf der Internetpräsenz der veröffentlichten Artikel, wonach der Online-Redakteur eines Internetforums in Beugehaft muss, weil er die Identität eines Foren-Nutzers nicht preisgeben will. Die Beschwerde (§ 304 Abs. 1 StPO) mittels derer der Online-Redakteur Rechtsschutz gegen einen Beschluss des AG Duisburg, der ihm Beugehaft androhte sowie gegen ein bereits vorher verhängtes Ordnungsgeld ersuchte, wurde vom LG Duisburg mit bisher unveröffentlichtem Beschluss abgewiesen. Nach Ansicht des entscheidenden Gerichts könne der Redakteur sich nicht auf das strafprozessrechtliche Zeugnisverweigerungsrecht aus § 53 Abs. S. 1 Nr. 5 StPO berufen. Gegen die Entscheidung erhob der Redakteur nunmehr vor dem BVerfG Verfassungsbeschwerde. Der Umstand, dass die Verfassungsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung zeitigt, scheint den Redakteur mittlerweile allerdings dazu bewogen zu haben sein Schweigen zu brechen und die Nutzerdaten preiszugeben, um so den drohenden Antritt der Beugehaft abwenden zu können (s. hier).

I. Sachverhalt

Der Online-Redakteur betreut ein. Nutzer des Internet-Portals müssen sich dort gegenüber dem Portalbetreiber mit authentischen User-Daten registrieren.  Ein User hatte in dem Bewertungsportal einen Kommentar  über eine Klinikmitarbeiterin hinterlassen und der Ärztin dabei unterstellt, sie habe ein sexuelles Interesse an ihren Patienten. Die Medizinerin stellte daraufhin Strafanzeige wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) und verlangte vom Portalbetreiber, den Beitrag zu löschen sowie die Anmeldedaten des Nutzers herauszugeben, der den unflätigen und ehrrührigen Kommentar gepostet hatte. Der Online-Redakteur des Portals löschte daraufhin den Beitrag. Die Herausgabe der User-Daten verweigerte er allerdings, sowohl gegenüber der Medizinerin, als auch gegenüber den zuständigen Strafverfolgern.

II. Rechtliche Problemstellung

Das LG Duisburg hatte sich im Rahmen der Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich der Online-Redakteur auf das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten berufen kann. Das Gericht hatte dabei zu prüfen , ob der Redakteur als Zeuge iSd § 69 StPO hier einer Maßnahme nach § 70 Abs. 1 StPO unterworfen werden kann. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO zustünde. Danach sind im Strafprozess zur Zeugnisverweigerung berechtigt

„Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben“

Die vom Anwendungsbereich des § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO erfassten Personen dürfen gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO

„das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihrer Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.“ (Hervorhebung durch d. Autor)

Im Wesentlichen ging es also um die Frage, ob der Redakteur sich im Hinblick auf die geposteten Userkommentare auf das hier in Rede stehende strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten berufen kann, was dann der Fall wäre, wenn es sich – und hier liegt das Hauptproblem des Falles – bei den Postings um Beiträge bzw. Mitteilungen für redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikatonsdienste handelt. Dies verneinte das LG Duisburg, da die User-Kommentare in dem Internetportal ungefiltert und ohne eine vorherige redaktionelle Kontrolle von den User eingestellt werden können. Etwas anderes gelte hingegen für Leserbriefe, die in der Regel vor ihrer Veröffentlichung einer redaktionellen Überprüfung standhalten müssen. Da die Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, kann insoweit auf die entscheidenden Passagen einer Entscheidung des LG Augsburg verwiesen werden, die eine ähnlich gelagerte Konstellation zum Gegenstand hatte (Beschl. v. 19.03.2013 – x Qs 151/13). Dort heißt es:

Zwar unterfällt die Beschwerdeführerin als Herausgeberin einer Zeitung grundsätzlich dem Schutzbereich des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO. Jedoch ist dieser Schutzbereich gemäß § 53 Abs. 1 S. 3 StPO nur dann eröffnet, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialen für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt. Zwar sind in einer Zeitung gedruckte Leserbriefe nach ständiger Rechtsprechung dem redaktionellen Bereich zuzuordnen (BVerfG 36, 193, 204).

Dies gilt aber nicht für Beiträge von Nutzern in einem Onlineforum. Eine redaktionelle Überarbeitung, die die Zuordnung von Leserbriefen zum redaktionellen Bereich einer Zeitung begründet, findet in den Fällen der Einstellung eines Beitrags in ein Onlineforum gerade nicht statt. Vielmehr erfolgt die Einstellung eines solchen Beitrags durch den Nutzer selbst, ohne dass eine Überarbeitung durch die Redaktion oder eine Prüfung der Einträge vor Veröffentlichung erfolgt. Eine vom Gesetz gem. § 53 Abs. 1 S. 3 StPO geforderte „Aufbereitung“ der Onlinebeiträge findet daher gerade nicht statt.

Eine Auslegung der Vorschrift, bei der primär darauf abgestellt wird, ob die im Rahmen einer Kommentarfunktion gepostete, einzelne Mitteilung bzw. Information als solche einer vorherigen redaktionellen Aufbereitung oder Kontrolle unterliegt, kann bei genauerer Betrachtung des Normwortlauts durchaus angezweifelt werden. Der Wortlaut deutet wohl eher darauf hin, dass nicht darauf abzustellen ist, ob die einzelne Information oder Mitteilung „redaktionell aufbereitet“ wurde. Entscheidend dürfte danach vielmehr sein, ob der jeweilige Informations- und Kommunikationsdienst (bspw. ein Online-Blog) in seiner Gesamtheit das Gepräge redaktioneller Ausarbeitung aufweist, mit der Folge, dass die Eröffnung einer (ungefilterten) Kommentarfunktion dabei als Ausfluss der redaktionellen Gestaltungsfreiheit zu verstehen ist. Zieht man allerdings die einschlägige Gesetzesbegründung zu Rate (BT-Drucks. 14/5166, S. 8), so wird deutlich, dass die vom LG Duisburg betriebene  Auslegung des § 53 Abs. 1 S. 3 StPO im Ergebnis dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers entspricht und im Übrigen auch von weiten Teilen des Schrifttums befürwortet wird (statt vieler Huber, in: Graf, BeckOK StPO, § 53 Rn. 35; Senge, in: Hannich, KK-StPO, 6. Auflage 2008, § 53 Rn. 30, 34). In der entsprechende Passage der Gesetzeserläuterung heißt es:

Entsprechend dieser nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerfGE 64, 108 ff.) verfassungskonformen Einschränkung müssen Informations- und Kommunikationsdienste redaktionell bearbeitet sein, sollen sie in den Schutzbereich fallen. Im Zusammenhang mit diesen neuen Erscheinungsformen im Medienbereich stellt sich nämlich das Problem der häufig anonymen und unkontrollierbaren Verbreitung insbesondere kinderpornographischer sowie rassistischer oder sonst extremistischer Inhalte, die dem Diensteanbieter (zunächst) unbekannt bleiben oder deren Nutzung er aus technischen Gründen überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in zumutbarer Weise verhindern kann und für die er deshalb – anders als für redaktionell bearbeitete Inhalte – auch nicht nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 des Teledienstgesetzes). Der Urheber dieser Inhalte kann in der Regel nur über Auskünfte der Diensteanbieter ermittelt werden. Es ist daher sicherzustellen, dass diese Auskünfte auch zukünftig zu erteilen sind und die Aufklärung solcher Straftaten nicht durch ein Zeugnisverweigerungsrecht der Diensteanbieter und ein damit korrespondierendes Beschlagnahmeverbot erheblich beeinträchtigt oder sogar ganz verhindert wird.

Der Gesetzgeber misst dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse in den hier in Rede stehenden Konstellationen einer ungefilterten Online-Kommentarfunktion demnach ein höheres Gewicht bei als den über die sog. Medienfreiheiten aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG grundrechtlich geschützten Betätigungsweisen. Dies verdient Zustimmung, da die Folgen, die die Erstreckung des Zeugnisverweigerungsrecht auch auf ungefilterte User-Kommentare und ein damit einhergehendes Beschlagnahmeverbot (§ 97 Abs. 1 u. Abs. 5 StPO) mit sich bringen würde, keinesfalls befürwortet werden können. Jedermann könnte in entsprechenden Online-Portalen Aussagen tätigen durch die möglicherweise gegen Strafgesetze verstoßen wird, ohne befürchten zu müssen dafür strafrechtlich belangt zu werden. Auch unter Gesichtspunkten des Opferschutzes kann die in diesem Zustand eintretende Existenz (straf)rechtsfreier Räume auch und gerade von Mitarbeitern entsprechender Mediendienste kaum ernsthaft gewollt sein.

Ob und inwieweit in dem Verdikt aus Duisburg ein Verfassungsverstoß zu erblicken ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend bzw. allenfalls dezidiert beantwortet werden. Insoweit bleibt die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe abzuwarten. Hinsichtlich der verfassungsgerichtlichen Kontrolldichte ist allerdings zu beachten, dass das BVerfG keine Superrevisionsinstanz ist. Es beschränkt seine Kontrolle daher auf die Überprüfung von Verletzungen „spezifischen Verfassungsrechts“. Es prüft indes nicht, ob das angegriffene Urteil mit einfachem Recht übereinstimmt oder dagegen verstößt; dies bleibt den Fachgerichten vorbehalten. Als Verletzung spezifischen Verfassungsrechts kommen die folgenden, gemeinhin anerkannten Fallgruppen in Betracht (vgl. Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 8. Auflage 2010, Rn. 286 ff. mw.N.):

  1. Das Fachgericht hat überhaupt nicht erkannt bzw. in Erwägung gezogen, dass Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte einschlägig sein könnten.
  2. Das Fachgericht hat de Bedeutung einschlägiger Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte grundsätzlich verkannt, in dem es eine grundsätzlich falsche Gewichtung vorgenommen hat oder den Umfang eines grundrechtlichen Schutzbereiches falsch bestimmt hat.
  3. Das der Entscheidung zugrundeliegende Gesetz ist verfassungswidrig.
  4. Durch das fachgerichtliche Verfahren selbst wurden (Justiz-) Grundrechte verletzt.

Im vorliegenden Fall dürfte allenfalls eine der beiden erstgenannten Fallgruppen einschlägig sein. Dabei muss allerdings zunächst genauer untersucht werden auf welches der in Art. 5 Abs. 1 GG aufgeführten Mediengrundrechte sich Betreiber und Redakteure von reinen Online-Zeitschriften oder Blogs überhaupt berufen können. Insoweit können im Einzelnen durchaus schwierige Abgrenzungsfragen aufgeworfen werden. Dem äußeren Erscheinungsbild nach zu urteilen, erscheint zunächst eine Zuordnung zur Pressefreiheit aufgrund der überwiegenden Kombination von Standbild und Text näher. Damit würde man sich aber über das für die Schutzbereichseröffnung der Pressefreiheit konstitutive Merkmal des Druckerzeugnisses hinwegsetzen. Daher dürfte die Zuordnung zur Rundfunkfreiheit wohl sachnäher sein, handelt es sich mit Blick auf die gängige Definition bei solchen Medienangeboten doch um „die Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art für einen unbestimmten Personenkreis unter Zuhilfenahme elektischer Schwingungen“ (umfassend zu den Abgrenzungsfragen Neuhoff, ZUM 2012, 371 ff.). Aufgrund der essentiellen Bedeutung der Medienfreiheiten für eine freiheitlich-demokratische (Informations-) Gesellschaft dürfte das verfassungsrechtliche Schutzniveau unabhängig von der konkreten Zuordnung ohnehin regelmäßig gleich hoch anzusetzen sein.

III. Fazit

Der Fall eignet sich vortrefflich als Gegenstand einer mündlichen Examensprüfung. Dies gilt nicht zuletzt wegen der Vielzahl ähnlich gelagerter Lebenssachverhalte, sondern auch weil das ihm zugrundeliegende Spannungsverhältnis zwischen Mediengrundrechten und dem gleichsam mit Verfassungsrang ausgestattetem staatlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung durchaus als „Klassikerproblem“ bezeichnet werden darf. Das Themenfeld rund um die strafprozessrechtlichen Zeugnisverweigerungsrechte kann zudem ohne weiteres als Zusatzfrage einer strafrechtlichen Examensklausur auftauchen.

14.05.2013/0 Kommentare/von Zaid Mansour
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Zaid Mansour https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Zaid Mansour2013-05-14 12:00:492013-05-14 12:00:49LG Duisburg: Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Online-Redakteur
Redaktion

Die Meinungs- und Medienfreiheit

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Verfassungsrecht, Verschiedenes


Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

“Die Meinungs- und Medienfreiheit” von Prof. Dr. Walter Frenz

beleuchtet die Grundlagen dieser aus Art. 5 Abs. 1 zu entnehmenden Grundrechte. In einer „mediengewohnten“ Informationsgesellschaft gehört das Grundrecht der Meinungsfreiheit nahezu unausweichlich zu den am meisten diskutierten Verfassungsgütern. Vor allem, wenn es um die Kollision der Meinungsfreiheit mit anderen Grundrechten, wie insbesondere dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, geht, wecken die juristischen Auseinandersetzungen regelmäßig ein breites öffentliches Interesse. Aus gegebenem Anlass ist eine Auffrischung der Grundkenntnisse auch im Hinblick auf die im Zusammenhang mit §§ 169, 176 GVG denkbaren Fragestellungen sehr zu empfehlen. Der vorliegende Aufsatz vermittelt anhand wichtiger Judikate des Bundesverfassungsgerichts die wesentlichen Grundlagen zu Art. 5 Abs. 1 GG.
Den Beitrag findet Ihr hier.

10.04.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-10 10:00:192013-04-10 10:00:19Die Meinungs- und Medienfreiheit
Dr. Stephan Pötters

Rundfunkfreiheit beim ZDF in Gefahr? 35 Staatsrechtler schreiben offenen Brief nach Vorstoß Roland Kochs gegen Nikolaus Brender

Öffentliches Recht, Verfassungsrecht

Der Fall Brender – ein Prüfstein für die RundfunkfreiheitDer Fall Brender – ein Prüfstein für die RundfunkfreiheitArt. 5 Abs. 1 Satz 2 GGgarantiert die Rundfunkfreiheit. Sie ist eine wichtige Säule unseres demokratischen Staatswesens. An dieser Säule wird gerade gesägt, und zwar von einigen Mitgliedern des Verwaltungsrats beim ZDF. Nikolaus Brender soll keine oder eine unüblich kurze Vertragsverlängerung als Chefredakteur erhalten, angeblich weil die Quoten im Informationssegment nicht stimmen.Um diese Frage aber geht es in Wahrheit nicht. Es geht schlicht darum, wer das Sagen, wer die Macht hat beim ZDF. Es handelt sich um den offenkundigen Versuch, einen unabhängigen Journalisten zu verdrängen und den Einfluss der Parteipolitik zu stärken. Damit wird die Angelegenheit zum Verfassungsrechtsfall und deshalb mischen wir uns ein.Art. 5 Abs. 1 GGgarantiert die Staatsfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch wenn das gebührenfinanzierte ZDF formal dem Bereich öffentlicher Institutionen zuzurechnen ist, bedeutet Staatsfreiheit, dass der Staat inhaltlich auf seine Arbeit keinen beherrschenden Einfluss ausüben darf. Was geschieht, wenn es die Garantie der Staatsfreiheit nicht gibt, wird uns derzeit am Beispiel anderer europäischer Staaten vor Augen geführt. Zur Garantie der Staatsfreiheit gehört auch eine Begrenzung der Stimmenanteile der staatlichen Vertreter in den Aufsichtsgremien, also auch im Verwaltungsrat. Nun diskutieren Rundfunkrechtler schon lange darüber, ob die im ZDF-Staatsvertrag vorgesehene Machtverteilung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Vertretern mitArt. 5 Abs. 1 GGvereinbar ist. Insbesondere geht es um die Zuordnung der Parteienvertreter und der von den Ministerpräsidenten ausgewählten Vertreter zur staatlichen Ebene. Sollte sich herausstellen, dass letztlich ein Ministerpräsident als Meinungsführer stark genug ist, um einen bestimmten Chefredakteur zu verhindern, so würde dies einen praktischen Beleg dafür liefern, dass die zum Teil geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der Zusammensetzung des Gremiums nicht unbegründet sind. Der Eindruck läge nahe, dass über die Instrumente von staatlicher Einflussnahme und Parteizugehörigkeit politische Mehrheiten in den Aufsichtsgremien organisiert werden. Genau dies will der Grundsatz der Staatsfreiheit verhindern. Staatsfreiheit heißt, dass sich Mehrheiten im Sinne einer autonomen Ausübung der Rundfunkfreiheit nach Sachgesichtspunkten zusammenfinden.Wir appellieren dringend an die Vernunft und die Sachkompetenz aller Vertreter im Verwaltungsrat. Beteiligen Sie sich nicht an der beabsichtigten staatlichen Einflussnahme auf die Wahl des Chefredakteurs. Qualitätsvoller und unabhängiger Journalismus liegt im Interesse aller.Unterzeichnende (in alphabetischer Reihenfolge):Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim, Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften SpeyerProf. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, Humboldt-Universität zu BerlinProf. Dr. Dieter Birk, Westfälische Wilhelms-Universität MünsterProf. Dr. Pascale Cancik, Universität OsnabrückProf. Dr. Matthias Cornils, Johannes Gutenberg-Universität MainzProf. Dr. Dieter Dörr, Johannes Gutenberg-Universität MainzProf. Dr. Udo Fink, Johannes Gutenberg-Universität MainzProf. Dr. Andreas Fischer-Lescano, Universität BremenProf. Dr. Dr. Günter Frankenberg, Goethe-Universität Frankfurt am MainProf. Dr. Hubertus Gersdorf, Universität RostockProf. Dr. Thomas Groß, Justus-Liebig-Universität GießenProf. Dr. Timo Hebeler, Universität PotsdamProf. Dr. Bernd Holznagel, Westfälische Wilhelms-Universität MünsterProf. Dr. Friedhelm Hufen, Johannes Gutenberg-Universität MainzProf. Dr. Stefan Kadelbach, LL.M., Goethe-Universität Frankfurt am MainProf. Dr. Thorsten Kingreen, Universität RegensburgProf. Dr. Jürgen Kühling, LL.M., Universität RegensburgProf. Dr. Franz Mayer, LL.M. (Yale), Universität BielefeldProf. Dr. Andreas Musil, Universität PotsdamProf. Dr. Andreas L. Paulus, Georg-August-Universität GöttingenProf. Dr. Dr. h.c. Franz-Joseph Peine, Europa-Universität Viadrina Frankfurt/OderProf. Dr. Ulrich K. Preuß, Hertie School of Governance BerlinProf. Dr. Stephan Rixen, Universität KasselProf. Dr. Ute Sacksofsky, M.P.A. (Harvard), Goethe-Universität Frankfurt am MainProf. Dr. Arndt Schmehl, Universität HamburgProf. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider, Universität HannoverPD Dr. Wolfgang Schulz, Universität Hamburg, Hans-Bredow-InstitutProf. Dr. Indra Spiecker genannt Döhmann, LL.M. (Georgetown), Universität KarlsruheProf. Dr. Robert Uerpmann-Wittzack, maitre en droit, Universität RegensburgProf. Dr. Thomas Vesting, Goethe-Universität Frankfurt am MainProf. Dr. Astrid Wallrabenstein, Universität BielefeldProf. Dr. Christian Walter, Westfälische Wilhelms-Universität MünsterProf. Dr. Joachim Wieland, LL.M., Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften SpeyerProf. Dr. Hinnerk Wißmann, Universität BayreuthProf. Dr. Andreas Zimmermann, LL.M. (Harvard), Universität Potsdam

22.11.2009/3 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2009-11-22 12:41:322009-11-22 12:41:32Rundfunkfreiheit beim ZDF in Gefahr? 35 Staatsrechtler schreiben offenen Brief nach Vorstoß Roland Kochs gegen Nikolaus Brender

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