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Schlagwortarchiv für: Reisemangel

Nicolas Hohn-Hein

Reiserecht: Vorverlegung der Rückflugs und Flugstreik

Aktuelles, Reiserecht

In der vergangenen Woche geisterten zwei interessante Problemkreise im Bereich des Reisevertragsrechts (BGH-Urteil X ZR 76/11 und die Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts in der Rechtssache 19.04.2012 – C-22/11) durch die Medien. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche im Rahmen missglückter Urlaubsreisen sind regelmäßig Gegenstand schriftlicher und mündlicher Prüfungen.
Sachverhalt (verkürzt und abgewandelt)
Reisender R bucht für sich eine einwöchige Pauschalreise in die Türkei zum Preis von 390 Euro bei Reiseveranstalter V. In den AGB des Reiseveranstalters steht unter Ziffer 3:
V behält sich die kurzfristige Änderung der Flugzeiten und der Streckenführung vor, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt werde. 
Der Hinflug läuft wie gewünscht ab und R verlebt eine schöne Woche. Ein Tag vor Rückreise wird der Rückflug aus „unvermeidlichen organisatorischen Gründen“, auf die V keinerlei Einfluss habe, von 16 Uhr auf 5 Uhr vorverlegt, sodass R bereits um 1 Uhr vom Hotel abgeholt werden müsste. In Wahrheit hatte V den Flug aus wirtschaftlichen Gründen bewusst umgebucht, um Kosten zu sparen. R ist nicht gewillt, zu dieser „unzumutbaren“ Uhrzeit die Rückreise anzutreten und organisiert sich einen alternativen Flug um 14 Uhr des Rückflugtages, den er dann auch antritt. Die Kosten für den Rückflug und sonstige Kosten trägt R selbst. V zahlt ihm lediglich einen Pauschalbetrag von 42 Euro, die zusätzlichen Rückflugkosten habe R jedoch selbst verursacht, wofür V nichts könne. R verlangt den vollständigen Ersatz seiner Kosten: 70 Euro für in Anspruch genommene Verpflegungsleistungen, 500 Euro für die Kosten des alternativen Rückflugs und 400 Euro wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Zu Recht?
Abwandlung: 
Der Rückflug wird aufgrund eines Streiks des Flughafenpersonals um einige Stunden nach hinten verlegt. R, der sich rechtzeitig auf dem Flugsteig eingefunden hatte, erreicht mit dem außerplanmäßigen Flug sein Ziel. Dennoch verlangt R von Fluggesellschaft F eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro. Die F beruft sich darauf, dass sie sich den Streik auf dem Flughafen nicht zurechnen lassen müsse.
Hat R einen Anspruch auf Zahlung von 400 Euro gemäß Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. b der Fluggastverordnung (VO (EG) 261/2004)? (Anm. d. Verf.: Bei F handelt es sich um ein „Luftfahrtunternehmen“ gemäß der VO.)
Betroffener aufgrund der Vorverlegung zur Selbsthilfe berechtigt
Anspruchsgrundlage ist der allgemeine Schadensersatzanspruch im Reiserecht gemäß § 651f BGB. Zunächst ließe sich überlegen, ob die Vorverlagerung um einige Stunden möglicherweise von Ziff. 3 in den AGB gedeckt ist. Hiernach wäre insbesondere das Merkmal „Beeinträchtigung des Gesamtzuschnitts der Reise“ auszulegen und an dem vorliegenden Fall zu messen. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass Ziff. 3 die Annahme eines Reisemangels bei einer Vorverlagerung des Rückflugs nicht ausschließt. Argumentativ könnte darauf abgestellt werden, dass eine solch erhebliche Abweichung (5 Uhr statt 16 Uhr; 1:25 Uhr Abholung am Hotel; mehrstündige Nachtfahrt bis zum Flughafen etc.) den Gesamtzuschnitt der Reise deutlich verändert. Der R verliert deutlich an Erholungs- und Vorbereitungszeit und tritt die Rückreise nahezu in einer „Nacht und Nebel-Aktion“ an.
Fraglich könnte aber ferner sein, ob R sich „einfach so“ um einen alternativen Rückflug kümmern darf, wenn er die Rückflugkosten ersetzt verlangen will. Nach der Pressemitteilung kann dies im vorliegenden Fall angenommen werden. Die Voraussetzungen der Abhilfe durch den Reisenden selbst sind in § 651c BGB niedergelegt. Der BGH in der Pressemitteilung:

[Der Reisemangel] habe die Reisenden aber grundsätzlich auch zur Selbstabhilfe und zur Erstattung der mit dem selbst organisierten Rückflug entstandenen Kosten berechtigt, wenn sie zuvor dem Reiseveranstalter eine Abhilfefrist gesetzt hatten oder eine solche Fristsetzung entbehrlich war. Letzteres könne sich bereits aus den Umständen ergeben, etwa wenn der Reiseveranstalter den Reisemangel bewusst verursacht habe und ihn als unvermeidlich darstelle, so der BGH.

Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 651c Abs. 3 BGB kann sich auch daraus ergeben, dass der Reiseveranstalter mangels eines örtlichen Beauftragten schwer erreichbar ist und dessen Abhilfe zu spät käme (Palandt/Sprau, § 651c, Rz.5, der auch auf die Ähnlichkeit zu § 323 Abs. 2 Nr. 1 u 3 BGB verweist).
Kein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

Einen weiteren Anspruch auf Entschädigung verneint der BGH, da der Reisemangel durch den alternativen Rückflug gerade nicht mehr bestand.

Nach Bejahung eines Reisemangels kommt es vielmehr darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hatte und wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Da die Reisenden dem Reisemangel aber im Wesentlichen selbst abgeholfen haben, ist danach keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen, die zur Kündigung oder einer Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit berechtigen würde.

Eine Beeinträchtigung des insoweit selbstständigen Reiseteils „Rückreise“, auf den es bei der Betrachtung des Mangels ankommt (Palandt/Sprau, § 651f Rz. 6), liegt damit nicht mehr vor, sodass auch keine Entschädigung in Betracht käme.
Streikbedingte Umorganisation des Flugbetriebs am Flughafen ist Fluggesellschaft zurechenbar
Ausgangspunkt war eine Anrufung des EuGH durch Finnland zu der Frage der Auslegung des Begriffs der „Nichtbeförderung“ nach  Art. 2 lit. j der Fluggastverordnung. In der Norm, die Ansatzpunkt für den o.g. Entschädigungsanspruch gegen das Luftfahrtunternehmen (NICHT zu verwechseln mit § 651f BGB gegen den Reiseveranstalter!) ist, heißt es:

„Nichtbeförderung“ die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen;

Der Generalanwalt Yves Bot fordert hier eine weite Auslegung des Begriffs und stellte damit (u.a.) die Schutzwürdigkeit der Fluggäste heraus. Bei der Frage der Rechtfertigung einer Nichtbeförderung und damit einer Entlastung der Fluggesellschaft macht Bot deutlich, dass nur Gründe, die in dem Fluggast selbst liegen, eine Haftung ausschließen können:

Die Nichtbeförderung zeichnet sich dadurch aus, dass sie einen Fluggast und nicht den Flug selbst betrifft. Zwar kann es durchaus vorkommen, dass bei ein und demselben Flug mehreren Fluggästen die Beförderung verweigert wird. Im Gegensatz zur Annullierung und der Verspätung betrifft die Nichtbeförderung aber nicht alle Fluggäste gleichermaßen. Es handelt sich um eine individuelle Maßnahme, die vom Luftfahrtunernehmen willkürlich gegenüber einem Fluggast getroffen wird, obwohl dieser alle Bedingungen für die Beförderung erfüllt. Diese individuelle Maßnahme ist nur dann nicht willkürlich, wenn den Fluggast selbst ein Verschulden trifft, z. B., wenn er ungültige Ausweispapiere vorlegt oder etwa wenn er durch sein Verhalten die Sicherheit des Flugs und/oder der anderen Fluggäste gefährdet, z. B., wenn er betrunken ist oder gewalttätig wird. Meines Erachtens findet in solchen Fällen Art. 4 der Verordnung Nr. 261/2004 deswegen keine Anwendung und hat der Fluggast deswegen weder Anspruch auf Ausgleichs- noch auf Unterstützungsleistungen, weil die Entscheidung, ihn nicht zu befördern, ihm zuzurechnen ist. Hingegen kann die Nichtbeförderung aus Gründen, die überhaupt nichts mit dem betreffenden Fluggast zu tun haben, in Anbetracht des Ziels dieser Verordnung, nämlich ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, meines Erachtens nicht dazu führen, dass dieser ohne jeden Schutz dasteht.

Ferner stellt der Generalanwalt auf die „Beherrschbarkeit“ der außergewöhnlichen Umstände ab.

Wenn die Annullierung oder die Verspätung des Flugs auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, ist das Luftfahrtunternehmen nicht zur Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 verpflichtet, soweit es die Geschehnisse nicht beherrschen kann. Da das Luftfahrtunternehmen für das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die die Fluggäste zu erdulden haben, nicht verantwortlich ist, gibt es keinen Grund für eine Ausgleichszahlung, die abschreckend wirken soll. Dies ist aber nicht der Fall, wenn dem Fluggast, wie im vorliegenden Fall, die Beförderung nach einer vom Luftfahrtunternehmen wegen außergewöhnlicher Umstände beschlossenen Umorganisation der Flüge verweigert worden ist. Das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die einer oder mehrere völlig willkürlich ausgewählte Fluggäste zu erdulden haben, sind allein auf diese Entscheidung des Luftfahrtunternehmens zurückzuführen. Aus diesem Grund, nämlich, weil der erlittene Schaden dem Luftfahrtunternehmen zurechenbar ist, bleibt die Ausgleichszahlung geschuldet, um dieses davon abzuhalten, auf eine solche Praxis zurückzugreifen, anstatt gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 zu versuchen, Fluggäste zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen.

Für die vollständige Begründungen, siehe hier und hier.
Fazit
Beide Fälle eignen sich gut, ohne enormes Hintergrundwissen, Gegenstand einer Prüfung zu sein. Die BGH-Entscheidung bildet ein weiteres Mosaiksteinchen hinsichtlich eines Ersatzanspruchs. In der Originalentscheidung ging es übrigens noch zusätzlich um eine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an einen Mitreisenden (siehe Beck). Überdies war nicht klar, ob im vorliegenden Fall tatsächlich die Fristsetzung zur Abhilfe entbehrlich gewesen war, sodass an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde.
Die FluggastVO kann durchaus auch Gegenstand einer Examensklausur sein. Hier sollte mit den Umständen des Einzelfalls und mit der Zwecksetzung des Ersatzanspruchs argumentiert werden. Die teilweise sehr komplexen Ausführungen des Generalanwalts könnten da zumindest als Ideengeber fungieren.

28.04.2012/0 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2012-04-28 12:35:352012-04-28 12:35:35Reiserecht: Vorverlegung der Rückflugs und Flugstreik
Samuel Ju

BGH zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für Mitreisende

Reiserecht, Schuldrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

Der für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2010 über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Reisender Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wirksam auch für Mitreisende geltend machen kann, für die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat. (Xa ZR 124/09)
Sachverhalt
Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen für seine Ehefrau und für sich eine Donaukreuzfahrt in der Zeit vom 30. Mai bis 16. Juni 2008 zum Preis von 2.273 Euro pro Person. Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 sagte die Beklagte die Reise ab und bot eine Umbuchung auf das Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Kläger entschied sich für die Stornierung und beanspruchte mit Schreiben vom 28. Mai 2008 unter anderem Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die „ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau“ zustehe. Später trat seine Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f BGB an ihn ab.
Die Beklagte zahlte dem Kläger unter anderem eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises für eine Person (1.136,50 Euro). Die Zahlung einer entsprechenden Entschädigung für die Ehefrau lehnte sie mit der Begründung ab, dieser Anspruch sei nicht wirksam innerhalb der in § 651g BGB vorgesehenen Frist von einem Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht worden. Der Kläger habe keine Vollmacht gehabt, den Anspruch auch für seine Ehefrau geltend zu machen. Die Ehefrau habe das vollmachtlose Handeln innerhalb der Frist des § 651g BGB auch nicht wirksam genehmigt.
Kurze Zusammenfassung: Schadensersatzsprüche, Fristen und Verjährung im Reiserecht
Die Mängelgewährleistungsrechte nach §§ 651c ff. BGB sind lex specialis zu den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts. Diese finden nach h. M. selbst im Fall der anfänglichen Unmöglichkeit keine Anwendung, da der Reiseveranstalter auch in diesem Fall für den Nichterfolg der Reise nach den §§ 651c ff. BGB (d. h. auch ohne Verschulden wie bei § 311a Abs. 2 BGB) einzustehen habe.
Nach § 651f Abs. 1 BGB kann der Reisende Schadensersatz verlangen, soweit der Reiseveranstalter den Reisemangel zu vertreten hat. Erforderlich ist darüber hinaus nach h. M. im Regelfall ein Abhilfeverlangen mit Fristsetzung. Nach § 651f Abs. 2 BGB kann der Reisende bei erheblichen Mängeln oder Vereitelung der Reise auch für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Der Reisende muss seine Ansprüche nach § 651g Abs. 1 BGB innerhalb eines Monats beim Reiseveranstalter geltend machen; die Ansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren, § 651g Abs. 2 BGB.
Entscheidung
Die Vorinstanzen haben dem Kläger den geltend gemachten Betrag von 1.136,50 Euro wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit seiner Ehefrau zugesprochen. Zwar sei vor der nach Klageerhebung erfolgten Abtretung nur die Ehefrau befugt gewesen, diesen Anspruch geltend zu machen. In der Abtretungserklärung liege aber eine Genehmigung des vollmachtlosen Handelns. Dass die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 651g BGB erteilt worden ist, sei rechtlich unerheblich.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass der Kläger als Vertragspartner des beklagten Reiseunternehmens ohnehin den Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen der von seiner Ehefrau nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem Recht geltend machen kann und dem nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die „höchstpersönliche“ Natur des Entschädigungsanspruchs entgegensteht. Dies bedarf im vorliegenden Fall allerdings keiner Entscheidung, weil auch die Begründung des Berufungsgerichts zutrifft. Die gesetzliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ist gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb dieser Frist von einem vollmachtlosen Vertreter gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht und dies später genehmigt wird. Hierzu muss die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgen.
Examensrelevanz
Eine interessante Entscheidung zum Reiserecht zur Frage, ob der Reisebuchende auch die Rechte anderer mit geltend machen kann. Das Urteil ist insofern examensrelevant, als man hier das systematische Verständnis von den Mängelgewährleistungsrechten des Reiserechts zu den allgemeinen Regeln überprüfen kann. Zudem enthält das Urteil auch Fragen zur ex-tunc Wirkung der Genehmigung nach § 184 Abs. 1 BGB. In einer mündlichen Prüfung am 1.6.2010 wurde diese Entscheidung am OLG Köln schon abgefragt.
Urteil vom 26. Mai 2010 – Xa ZR 124/09
AG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2009 – 30 C 2240/08-47
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2-24 S 47/09

08.06.2010/0 Kommentare/von Samuel Ju
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-06-08 07:03:022010-06-08 07:03:02BGH zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für Mitreisende

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