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Schlagwortarchiv für: Reinigung

Nicolas Hohn-Hein

OLG Bamberg: Vor erkennbarer Gefahr muss nicht ausdruecklich gewarnt werden

Deliktsrecht, Rechtsprechung, Startseite, Zivilrecht

Eine aktuelle Entscheidung des OLG Bamberg vom 20.03.2013 (Az. 6 U 5/13) befasst sich mit der Frage, welche Anforderungen an die deliktische Verkehrssicherungspflicht zu stellen sind, wenn die Gefahr für den Geschädigten erkennbar war.Der Fall lässt sich sowohl im 1., als auch im 2. Staatsexamen wunderbar abprüfen.
Sachverhalt (vereinfacht)
K ist bei einer Versicherung angestellt, die für die Gebäudereinigung ein spezielles Reinigungsunternehmen einsetzt. Im November 2008 stürzt K im Treppenhaus des Geschäftsgebäudes und bricht sich das Handgelenk. Entsprechende Warnschilder sind, wie dort üblich, nicht aufgestellt worden. K fordert vom Reinigungsunternehmen B Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro sowie Feststellung, dass B für alle aufgrund des Unfalls entstandenen Schäden bezahlen muss.
K gibt an, erst nach dem Sturz erkannt zu haben, dass die Treppe feucht war. Außerdem seien die Reinigungsarbeiten 15 Minuten später als üblich erfolgt. B verteidigt sich damit, dass sie ein besonders schnell trocknendes Reinigungsmittel eingesetzt habe und – was zutrifft – die feuchten Flächen als solche leicht erkennbar waren. Selbst die am Unfalltag herbeigerufenen Sanitäter hätten die Feuchtigkeit auf dem Boden bemerkt. Deshalb sei die K alleine für ihren Sturz verantwortlich.
Haben der Leistungsantrag auf Zahlung von 10.000 Euro sowie der Feststellungsantrag Erfolg?
Rechtliche Würdigung
Bereits das Landgericht Coburg als Vorinstanz war zu der Auffassung gelangt, dass die B hier ihren Sicherungspflichten genügt hat. Konkret geht es darum, ob die Gefahr für einen Dritten ohne weiteres erkennbar ist oder entsprechende Warnungen des Sicherungspflichtigen erforderlich sind. Letzteres hat das LG abgelehnt, denn

[e]s müsse nur vor Gefahren gewarnt werden, die ein sorgfältiger Benutzer nicht ohne entsprechenden Hinweis erkennen könne. Deswegen könne es in Ausnahmefällen dazu kommen, dass aufgrund der Art des Bodenbelags die Feuchtigkeit nur schwer erkennbar sei. So sei es aber im vorliegenden Fall nicht gewesen. Die Treppe sei zudem jeden Tag zur gleichen Zeit geputzt worden, was der Klägerin auch bekannt gewesen sei. Ihr sei auch bekannt gewesen, dass nie Hinweisschilder aufgestellt würden. Ein als Zeuge vernommener Sanitäter habe angegeben, dass er sofort unmittelbar vor der Treppe, wo die verletzte Klägerin lag, Feuchtigkeit auf dem Boden wahrgenommen hätte. Wenn ein zur eiligen medizinischen Versorgung herbeigerufener Sanitäter, der sich vorrangig um den Verletzten kümmern müsse, sofort Feuchtigkeit auf dem Boden bemerke, müsse dies erst recht für einen sorgfältigen Benutzer gelten. (Pressemitteilung)

Nach Auffassung des OLG Bamberg hat das LG richtig entschieden.

Es sei keine Besonderheit darin zu sehen, wenn die Reinigungsarbeiten einige Minuten später als üblich stattgefunden hätten. Mit einer geringfügigen Verschiebung bei regelmäßigen Reinigungsarbeiten müsse immer gerechnet werden.

Folglich hat die Klage von K keinen Erfolg.
Fazit
In der Klausur wären regelmäßig zahlreiche Angaben bezüglich des Unfallortes und -hergangs enthalten, die vom Klausurverfasser umfassend zu würdigen wären. Der Fall mag zwar nicht bahnbrechende neue Erkenntnisse liefern, beinhaltet jedoch grundlegenden Prüfungsstoff, der sicher für die Prüfungsämter reizvoll sein kann. So wäre es z.B. in einer zivilrechtlichen Urteilsklausur im 2. Staatsexamen interessant, im Rahmen einer umfassenden Beweisaufnahme den Unfallhergang zunächst zu klären und dann entsprechend der gefunden Beweisergebnisse zu entscheiden.

19.08.2013/3 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2013-08-19 16:00:152013-08-19 16:00:15OLG Bamberg: Vor erkennbarer Gefahr muss nicht ausdruecklich gewarnt werden
Dr. Christoph Werkmeister

BGH: Haftungsbeschränkungen in AGB von Reinigungen

AGB-Recht, Rechtsprechung, Zivilrecht

Erst vor einigen Tagen berichteten wir sehr ausführlich zu einem examensrelevanten Urteil, das sich mit dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen befasste (in der Sache ging es um die Zulässigkeit des Verkaufs von Miles&More-Punkten, siehe dazu hier). Der BGH äußerte sich aktuell erneut zu einer Fallgestaltung aus dem AGB-Recht (Urteil vom 04.07.2013 – VII ZR 249/12). Behandelt wurden dieses Mal bestimmte Haftungsbeschränkungsklauseln, die im Textilreinigungsgewerbe gebräuchlich sind.
Klassische AGB-Kontrolle
Die AGB von vielen Textilreinigern enthielten die folgende Klausel:

Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt. Achtung: Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (siehe Nr. 5 AGB). Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes, zum Beispiel durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren.

Insbesondere die ersten beiden Sätze der Klausel wurden vom BGH wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 b) BGB für unwirksam erklärt, da eine Beschränkung der Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf den Zeitwert der beschädigten Sache vorlag. Nach Auffassung des BGH musste indes der Wiederbeschaffungswert der Sache maßgeblich sein.
Im Übrigen stelle die Beschränkung auf das 15fache des Reinigungspreises einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB dar, da die Klausel den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Der Reinigungspreis, der im Vergleich zum Wert der Sache erheblich niedriger sein kann, stellt nach dem BGH keinen tauglichen Maßstab für die Begrenzung der Haftung dar. Es fehle jegliche Relation zur tatsächlichen Schadenshöhe.
Examensrelevanz
Das AGB-Recht muss zwingend für das erste sowie das zweite Staatsexamen beherrscht werden. Die hier genannten Aspekte, die zu einer Nichtigkeit der Klausel führten, stellen nur einen von vielen Aufhängern dar, um die Wirksamkeit der Klauseln zu Fall zu bringen. Für die Klausur ist eine ausschöpfende Argumentation bei der Bewertung der Klauseln und weniger das Ergebnis bedeutsam, um dem Korrektor zu zeigen, dass der Sinngehalt der Klausel und auch der wirtschaftliche Kontext nachvollzogen werden konnten.
Die Systematik und der Prüfungsaufbau einer AGB-Prüfung werden in einem anderen Beitrag erläutert (siehe dazu schematisch hier). Die wichtigsten Judikate aus der letzten Zeit zu diesem Thema findet ihr im Übrigen hier.

08.07.2013/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2013-07-08 07:01:252013-07-08 07:01:25BGH: Haftungsbeschränkungen in AGB von Reinigungen

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