• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Rechtsnachfolge

Schlagwortarchiv für: Rechtsnachfolge

Gastautor

Die Rechtsnachfolge in der Personengesellschaft beim Tod eines Gesellschafters

Aktuelles, Erbrecht, Examensvorbereitung, Gesellschaftsrecht, Karteikarten, Lerntipps, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Schwerpunktbereich, Startseite, Uncategorized, Zivilrecht, Zivilrecht

In zivilrechtlichen Examensklausuren müssen die Prüflinge einen großen Überblick über die verschiedenen Rechts- und Teilgebiete unter Beweis stellen. Oftmals werden auch „Randbereiche“ und die Verzahnung verschiedener Regelungsbereiche abgefragt, um Systemverständnis abzuprüfen. Einen solchen Randbereich stellt die Verbindung des Gesellschaftsrechts mit dem Erbrecht im Rahmen der Rechtsnachfolge bei Tod eines Gesellschafters in der Personengesellschaft, die Teil des folgenden Beitrags unseres Gastautors Jakob Brohl ist.

I. Einleitung

Das Gesellschaftsrecht erfreut sich einer stetigen Beliebtheit. Es ist regelmäßig in den Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung zu finden. Viele Studenten wählen zudem Schwerpunktbereiche, in denen wirtschaftsrechtliche und insbesondere gesellschaftsrechtliche Kenntnisse erlernt und vertieft werden. Gerade in den Klausuren der Pflichtfachprüfung wird das Gesellschaftsrecht, was (zumindest) im Überblick Teil des relevanten Pflichtfachstoffes ist (vgl. z.B. § 11 Abs. 2 Nr. 4 JAG NRW, § 18 Abs. 2 Nr. 2 lit. b und c JAPO Bayern, § 8 Abs. 2 Nr. 3 JAPrO Baden-Würrtemberg), gerne im Kollektiv des Vermögensrechtes des BGB abgeprüft. Im Recht der Personengesellschaften stellt sich die Frage nach der Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen und der konkreten Rechtsnachfolge. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MoPeG), das gem. Art. 137 MoPeG am 01.01.2024 in Kraft getreten ist, haben sich hier Änderungen ergeben.

II. Die Rechtslage – Änderungen durch das MoPeG

Fall: A, B und C sind Gesellschafter einer Personengesellschaft. A stirbt und wird von seinen Kindern D und E beerbt. Wie ist die Rechtslage, wenn es sich bei der Gesellschaft um eine (1) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/BGB-Gesellschaft) i.S.d. §§ 705ff. BGB, (2) eine offene Handelsgesellschafts (OHG) i.S.d. §§ 105ff. HGB oder (3) eine Kommanditgesellschaft (KG) i.S.d. §§ 161ff., 105ff. HGB handelt und der A Kommanditist ist?

1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR):

In der GbR führt der Tod des Gesellschafters zu dessen Ausscheiden, soweit im Gesellschaftsvertrag die Beteiligung nicht vererblich gestellt ist oder die Auflösung der Gesellschaft angeordnet ist (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.). Diese Rechtslage, die für die Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft und Komplementäre der Kommanditgesellschaft (siehe dazu unter II. 2. und 3.) bereits vor den Änderungen durch das MoPeG galt (vgl. § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB a.F. [i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB]), gilt nunmehr auch im Recht der Personengesellschaft. Bis zum 31.12.2023 galt insoweit § 727 Abs. 1 BGB a.F., wonach der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft führte und diese zu liquidieren war, soweit diese Rechtsfolge nicht gesellschaftsvertraglich durch Fortsetzungsklausel etc. (dazu unter III.) abbedungen war. Die drastische Rechtsfolge des § 727 Abs. 1 BGB a.F. sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass eine GbR häufig von Leistungserwartungen, die sich auf individuelle Personen beziehen, und besonderem persönlichen Vertrauen geprägt ist (BeckOK BGB/Schöne, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 727 Rn. 1; MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § 727 Rn. 1). In der Praxis war § 727 Abs. 1 BGB a.F. oftmals gesellschaftsvertraglich abbedungen (MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § 727 Rn. 5).

Stirbt eine Gesellschafter einer GbR, scheidet dieser, wenn der Gesellschaftsvertrag keine anderweitige vertragliche Regelung vorsieht, gem. § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft wird dann, wenn mehr als zwei Gesellschafter verbleiben (Merke: eine Personengesellschaft muss immer mindestens zwei Gesellschafter haben!) und die Auflösung nicht vertraglich geregelt ist, fortgesetzt. Nach § 712 Abs. 1 BGB wächst der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im Verhältnis ihrer Anteile zu. Der Abfindungsanspruch des ausscheidenden nach § 728 Abs. 1 S. 1 BGB fällt in den (ungeteilten) Nachlass des Gesellschafters.

War der verstorbene Gesellschafter der vorletzte Gesellschafter, so gilt § 712a BGB. Gem. § 712a Abs. 1 S. 1 BGB erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Nach Satz 2 geht das Gesellschaftsvermögen zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über. Die Rechte und Pflichten des Ausscheidenden bzw. dessen Erben bestimmt sich gem. § 712a Abs. 2 BGB nach entsprechender Anwendung der §§ 728 bis 728b BGB.

Für den Fall der Rechtsnachfolge in den Gesellschaftsanteil: siehe unten.

Lösung Fall 1: Der A scheidet mit seinem Tod aus der Gesellschaft gem. § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB aus, sein Anteil wächst B und C gem. § 712 Abs. 1 BGB im Verhältnis ihrer Anteile zu. Der Erbengemeinschaft (§§ 2032ff. BGB) des A, bestehend aus D und E, steht der Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft zu.

2. Offene Handelsgesellschaft

Die Rechtsfolge des Todes eines OHG-Gesellschafters bestimmt sich nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB n.F., die inhaltlich mit der Neuregelung des § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. übereinstimmt. Der OHG-Gesellschafter scheidet in Ermangelung vertraglicher Regelungen somit mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus. Wie bereits oben dargelegt, ergab sich diese Rechtsfolge bereits aus      § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB a.F.

Über § 105 Abs. 3 HGB gelten zudem die §§ 712, 712a BGB auch für die OHG.

Der Anteil des Ausscheidenden wächst den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung an. Den Erben des ausgeschiedenen Gesellschafters steht ein Abfindungsanspruch nach § 135 Abs. 1 S. 1 HGB zu. Das Ausscheiden des Gesellschafters ist nach § 106 Abs. 6 HGB zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.

Lösung Fall 2: Der A scheidet mit seinem Tod aus der Gesellschaft gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB aus, sein Anteil wächst B und C gem. § 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 712 Abs. 1 BGB im Verhältnis ihrer Anteile zu. Der Erbengemeinschaft (§§ 2032ff. BGB) des A, bestehend aus D und E, steht der Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft zu.

3. Kommanditgesellschaft

In der Kommanditgesellschaft ist zwischen dem Gesellschaftsanteil des Komplementärs („persönlich haftender Gesellschafter“) und dem des Kommanditisten zu differenzieren (vgl. zur Differenzierung des Gesetzes in § 161 Abs. 1 HGB) Für den Komplementär gelten wegen § 161 Abs. 2 HGB die Grundsätze für den OHG-Gesellschafter. Besonderheiten ergeben sich beim Tod des einzigen Komplementärs (vgl. dazu ausführlich Klein/Lindemeier/Krämer Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 6. Auflage 2024, § 40 Rn. 8ff.). Für Kommanditisten trifft § 177 HGB eine Sonderregel: Stirbt ein Kommanditist oder eine Kommanditistin, so wird die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt, wenn keine vertragliche Regelung etwas anderes bestimmt. Die Mitgliedschaft geht damit kraft Erbrechts über. Gibt es mehrere Erben, so teilt sich der Kommanditanteil automatisch entsprechend ihrer Erbquote.

Lösung Fall 3: Die Gesellschaft besteht mit B und C als persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementären) fort. D und E erhalten jeweils einen Kommanditanteil entsprechend ihrer Erbquote.

4. Exkurs – Vererbung von Gesellschaftsanteilen an Personengesellschaften

Die für Gesellschaftsbeteiligungen geltende „Singularsukzession“ hat der BGH in seiner Rechtsprechung entwickelt (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.1956 – II ZR 222/55; NJW 1957, 180). Inzwischen ist die Singularsukzession in § 711 Abs. 2 BGB geregelt, der über die §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB auch für OHG und KG gilt. Nach § 711 Abs. 2 S. 2 BGB fällt der Gesellschaftsanteil, wenn dieser vererblich (gestellt) ist (vgl. § 711 Abs. 2 S. 1 BGB) und mehrere Erben vorhanden sind, kraft Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote zu („Teilerbauseinandersetzung kraft Gesetzes“). Gem. § 711 Abs. 2 S. 3 BGB finden die Vorschriften über die Erbengemeinschaft insoweit keine Anwendung (siehe dazu noch unten).

III. Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten

Die gesetzlichen Regelungen führen häufig nicht zu interessengerechten Ergebnissen. Insbesondere das automatische Ausscheiden von Gesellschaftern ist in familiengetragenen Unternehmen und Gesellschaften nicht gewollt, um sicherzustellen, dass das Unternehmen weiterhin im exklusiven Kreis der Erben und Nachfolgen erhalten bleibt. Auch der Abfindungsanspruch bei Ausscheiden kann zu hohen Liquiditätsabflüssen führen und das Gesellschaftsvermögen bedrohen. In der kautelarjuristischen Praxis besteht somit das Bedürfnis nach individueller Gestaltung und Anpassung der Gesellschaftsverträge. Bei Personengesellschaften herrscht anders als bei Kapitalgesellschaften ein großer Gestaltungsspielraum. Im Folgenden sollen diejenigen Klauseln kurz aufgezeigt werden, die in der Vorlesung Gesellschaftsrecht besprochen werden und im Pflichtfachstoff relevant sein könnten.

1. Fortsetzungsklausel

Früher waren aufgrund der Regelung in § 727 Abs. 1 BGB a.F. notwendig, die Fortsetzung einer GbR anzuordnen, um die automatische Auflösung nach dem Tod eines Gesellschafters abzubedingen. Dies wurde mit sog. Fortsetzungsklauseln bewirkt. Eine Fortsetzungsklausel bestimmt, dass eine Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird.

Der Anwendungsbereich der Fortsetzungsklauseln ist mit der Einführung des § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB stark zurückgegangen. Bedeutung haben Fortsetzungsklauseln aber noch bei Kommanditgesellschaften, soweit sie regeln, was beim Tod oder Ausscheiden des letzten Komplementärs gelten soll. Denn: Eine Personen(handels)gesellschaft mit nur beschränkt bzw. nicht persönlich haftenden Gesellschaftern (Kommanditisten) kennt das Gesetz nicht. Die Fortsetzungsklausel muss daher regeln, ob und inwieweit die Gesellschaft fortgesetzt wird. Denkbar erscheint eine Fortführung als OHG, die Aufnahme eines neuen Komplementärs (oder Umwandlung eines Kommanditanteils in eine Komplementärbeteiligung) oder die Aufnahmen einer Kapitalgesellschaft (GmbH) als Komplementärin (Fortführung als GmbH & Co. KG).

2. Einfache Nachfolgeklausel

Mit einer einfachen Nachfolgeklausel wird die Mitgliedschaft vererblich gestellt (Wiederhole: Das Gesetz geht im Grundsatz nicht von der Vererblichkeit aus, vgl. §§ 711 Abs. 2 S. 1, 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB; § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB; anders nur § 177 HGB). Damit ist in der (einfachen) Nachfolgeklausel auch immer eine Fortsetzungsklausel enthalten. Im Todesfall erwirbt der Erbe die Mitgliedschaft kraft Erbrechts unmittelbar im Ganzen außerhalb des Nachlasses, vgl. nunmehr § 711 Abs. 2 S. 1 BGB. Hat der Gesellschafter mehrere Erben, so bilden diese in Ansehung der Mitgliedschaft entgegen § 2032 Abs. 1 BGB keine Erbengemeinschaft, § 711 Abs. 2 S. 3 BGB. Die damit einhergehende Möglichkeit der Haftungsbegrenzung auf den Nachlass (Bis zur Teilung kann jeder Miterbe allerdings die Haftung auf seinen Anteil am Nachlass beschränken [§ 2059 Abs. 1 S. 1 BGB], vgl. dazu: MüKoBGB/Gergen, 9. Aufl. 2022, BGB § 2032 Rn. 26) stünde auch im Widerspruch zur unbegrenzten persönlichen Haftung in der Personengesellschaft (§ 721 S. 1 BGB, § 126 S. 1 HGB). Auch die personenbezogene Arbeits- und Funktionsweise einer Personengesellschaft ließe sich mit einer Erbengemeinschaft als Gesellschaft nicht vereinbaren. Darum teilt sich die Mitgliedschaft im Erbfall sofort unmittelbar entsprechend der Erbquote und geht im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die einzelnen Erben über. Wichtig ist: eine einfache Nachfolgeklausel ordnet die generelle, d.h. unbeschränkte Vererblichkeit der Beteiligung an (vgl. FormBib-V/Teichmann/Stüber, 4. Aufl. 2023 Teil 1: § 2 Rn. 301; MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, BGB § 711 Rn. 50) Die nachfolgenden Personen werden vom Erblasser durch letztwillige Verfügung oder in Ermangelung einer solcher durch die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924ff. BGB bestimmt. Ein Abfindungsanspruch entsteht nicht. Gegebenenfalls bestehen Ausgleichsansprüche unter den Erben.

Da mit dem Erwerb der Mitgliedschaft in einer Personenhandelsgesellschaft die Gefahr einer persönlichen Haftung einhergeht, gewähren § 724 BGB (unter gewissen Voraussetzungen) und § 131 HGB dem Erben ein Wahlrecht: Er kann seinen Verbleib in der Gesellschaft davon abhängig machen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird. Er hat dazu binnen einer Dreimonatsfrist einen Antrag an die Gesellschaft zu stellen (vgl. z.B. § 131 Abs. 3 HGB). Nehmen die Gesellschafter diesen Antrag nicht an, kann der Erbe sein Ausscheiden aus der Gesellschaft erklären (§ 131 Abs. 2 HGB). Beachte: die Vorschrift des § 131 HGB kann in Examensklausuren abgefragt werden (z.B. in der Klausur ZII 718 in NRW im Oktober 2023).

3. Qualifizierte Nachfolgeklausel

Eine besondere Form der (erbrechtlichen) Nachfolgeklausel stellt die sog. qualifizierte Nachfolgeklausel dar. Sie bestimmt, dass nur ein oder mehrere bestimmte Erben die Mitgliedschaft im Todesfall erhalten soll(en). Andere Erben sind damit von der Nachfolge ausgeschlossen. Die qualifizierte Nachfolgeklausel kann den Erben namentlich bezeichnen oder von bestimmten Qualifikationen abhängig machen. Beachtenswert ist, dass die qualifizierte Nachfolgeklausel dingliche Wirkung entfaltet (MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, BGB § 711 Rn. 64; Klöhn in Henssler/Strohn, 6. Aufl. 2024, HGB § 131 Rn. 28, 29). Unabhängig von den Anordnungen des Erblassers treten nur diejenigen Erben in die Gesellschaft ein, die nach deren Gesellschaftsvertrag als nachfolgeberechtigte Personen gelten. Der Übergang vollzieht sich dann wie bei der einfachen Nachfolgeklausel im Wege der erbrechtlichen Sonderrechtsnachfolge und Singularsukzession, § 711 Abs. 2 S. 2 BGB. Ein Abfindungsanspruch entsteht nicht. Gegebenenfalls bestehen Ausgleichsansprüche unter den Erben.

IV. Summa

Sollte in der Examensklausur das Gesellschaftsrecht in Verbindung mit dem Erbrecht abgeprüft werden, lassen sich die Fälle – dank des MoPeG – mit einfacher Gesetzeslektüre gut lösen. Es schadet aber nicht, die dahinterstehenden Wertungen zu durchdringen und die Aussagen der jeweiligen Normen schon im Vorhinein zu studieren. Dies liegt auch daran, dass die oben genannten Verzahnung vor Erb- und Gesellschaftsrecht in der Ausbildung oftmals keine große Beachtung bekommt und für viele Kandidatinnen und Kandidaten die Normen daher unbekannt erscheinen. Sollten die Grundzüge hier aber vorab bekannt sein, steht einer gelungenen Klausurbearbeitung nichts mehr im Wege.

25.08.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-08-25 06:15:032025-08-25 06:15:03Die Rechtsnachfolge in der Personengesellschaft beim Tod eines Gesellschafters

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Examensklassiker: Elterliche Grundstücks- und Immobilienschenkungen an ihre beschränkt geschäftsfähigen Kinder
  • Präventiver Verfassungsschutz versus Meinungs- und Pressefreiheit – Das BVerwG hebt das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH auf
  • Praktikum am Landgericht Bonn

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Annika Flamme

Examensklassiker: Elterliche Grundstücks- und Immobilienschenkungen an ihre beschränkt geschäftsfähigen Kinder

Aktuelles, BGB AT, Examensvorbereitung, Für die ersten Semester, Karteikarten, Lerntipps, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Ein absoluter Klausurklassiker ist die schenkweise Übereignung von dinglich belasteten Grundstücken an beschränkt Geschäftsfähige, deren aufkommende Probleme nachstehend von unserer Gastautorin Annika Flamme erörtert werden. Die Kernfrage in diesem Zusammenhang […]

Weiterlesen
16.11.2025/0 Kommentare/von Annika Flamme
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Annika Flamme https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Annika Flamme2025-11-16 16:32:042025-11-17 09:33:11Examensklassiker: Elterliche Grundstücks- und Immobilienschenkungen an ihre beschränkt geschäftsfähigen Kinder
Marie-Lou Merhi

Präventiver Verfassungsschutz versus Meinungs- und Pressefreiheit – Das BVerwG hebt das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH auf

Aktuelles, Examensvorbereitung, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Uncategorized, Verfassungsrecht, Verschiedenes

„Unser Verbot ist ein harter Schlag gegen die rechtsextremistische Szene“. Dies verkündete die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser, als sie im Juli 2024 die COMPACT-Magazin GmbH öffentlichkeitswirksam verbot. Die Organisation sei […]

Weiterlesen
10.11.2025/0 Kommentare/von Marie-Lou Merhi
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Marie-Lou Merhi https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Marie-Lou Merhi2025-11-10 08:11:162025-11-10 13:53:46Präventiver Verfassungsschutz versus Meinungs- und Pressefreiheit – Das BVerwG hebt das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH auf
Gastautor

Praktikum am Landgericht Bonn

Aktuelles, Alle Interviews, Interviewreihe, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes

Wir freuen uns, nachfolgend einen Gastbeitrag von Amelie Pühler veröffentlichen zu können. Die Autorin studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und berichtet über ihr absolviertes Pflichtpraktikum am Landgericht Bonn. Nach […]

Weiterlesen
04.11.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-11-04 18:18:532025-11-10 13:37:23Praktikum am Landgericht Bonn

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen

  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen