Diese Woche sollten sich vor allem die NRWler einen Themenkomplex für die Mündliche Prüfung näher ansehen und zwar die Kommunalverfassungsbeschwerde (KVB, bitte nicht verwechslen mit dem Kommunalverfassungsstreit) . Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfahlen (VGH) hat diese Woche entschieden, dass die Einzelheiten zur Finanzierung der Vorgaben des Kinderförderungsgesetzes gegen die Landesverfassung verstoßen. Ich denke mal, dass sowohl dieses Gesetz als auch die Einzelheiten des Finanzverfassungsrechts nicht zum Gegenstand einer Prüfung gemacht werden (Ausnahmen gelten natürlich für entsprechende Prüfer, dann besonderes aufpassen). Aber sowohl die Thematik VGH und KVB geben schon ausreichend (ungemütlichen) Stoff für eine mündliche Prüfung her.
Der VGH NRW hat seinen Sitz in Münster. Die relevanten Vorschriften finden sich im Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
(Verfassungsgerichtshofgesetz – VGHG NW). Die wichtigsten Aspekte stehen im Gesetz. Gewusst werden sollte die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten. Die Vorschriften bitte einmal lesen!
Die Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem VGH ist zulässig gem. 75 Nr. 4 LV iVm. 12 Nr. 8 VGHG.
Die Kommunale Verfassungsbeschwerde ist sicher eine der unbekannten und daher auch gefürchteten prozessualen Einkleidungen. Der Prüfungsaufbau sollte wie bei jeder Klage-/Beschwerdeart perfekt (!) sitzen. Jedenfalls die Zulässigkeit kann man also subsumieren:
Wer Beschwerdeführer sein kann, ergibt sich aus § 52 Abs. 1 VGHG. Also Gemeinde und Gemeindeverbände. Zu den Gemeinden ist § 1 GO NRW zu lesen, Gemeinden sind Gebietkörperschaften, also Körperschaften des öffentlichen Rechts, die auf ihrem Gebiet die Gebietshoheit haben. Die Terminologie ist natürlich iwie nervig, sollte aber eingehalten werden.
Der Beschwerdegegenstand ergibt sich ebenso aus dem Gesetz. § 52 Abs. 1 VGHG spricht diesbezüglich von „Landesrecht“. Handelt es sich also um Landesrecht (wie vorliegend) ist die landesrechtliche KVB statthaft.
Der Beschwerdeführer muss weiterhin beschwerdebefugt sein. Es muss gem. § 52 Abs. 1 VGHG die Möglichkeit einer Verletzung im Selbstverwaltungsrecht Art. 78 LV bestehen. Genaue Ausführungen dazu finden sich in jedem Kommunalrechtsskript.
Es gilt die in § 52 Abs. 2 VGHG festgeschriebene Frist.
Wie gesehen, weist die Zulässigkeitsprüfung im Vergleich zur Prüfung der Zulässigkeit einer Individualverfassungsbeschwerde keine großartigen Besonderheiten auf. Also….wenn in der Klausur der Begriff „Selbstverwaltung“ fällt und sich die Gemeinde betroffen fühlt, müssen die Alarmglocken läuten. Die „Verfassungsbeschwerde“ der Gemeinde ist also im Kern so zu handhaben wie die „normale“ und daher bekannte Verfassungsbeschwerde. Achja: Art. 78 LV bzw. Art. 28 GG NIEMALS als Grundrecht der Gemeinde bezeichnen.
Im Rahmen der Begründetheit sollte der Begriff des „Konnexitätsprinzips“ jedenfalls nicht vollkommen unbekannt sein. Der VGH dazu:
Dieses Prinzip verpflichte den Landesgesetzgeber bei der Übertragung neuer oder der Veränderung bestehender kommunaler Aufgaben, gleichzeitig einen finanziellen Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Ausgaben zu schaffen.
Konkret: Der Landesgesetzgeber hat mit der Schaffung neuer Aufgaben (KiTa Betreuung) die gemeindlichen Aufgaben deutlich ausgeweitet (man könnte auch von einer Aufbürdung sprechen). Eine Kostenübernahme hatte der Gesetzgeber aber nicht geregelt.
Zum Merken also:
– Bei einer Kommunalverfassungsbeschwerde keine Panik bekommen, sondern sich im Hinblcik auf Schema, Struktur und Sinn an der „bekannten“ Verfassungsbschwere orientieren.
– Konnexitätsgebot: Wer veranlasst, muss auch die Finanzierung regeln.
Schlagwortarchiv für: OVG Münster Entscheidung
Wir hatten am 5.2. darüber berichtet, dass die Stadt Köln das Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen per Allgemeinverfügung verbieten wollte. Dagegen war das VG Köln im Rahmen einer Eilentscheidung vorgegangen.
Das OVG in Münster hat nun das Glasverbot im Kölner Straßenkarneval mit Eilbeschluss vom 10.02.2010 bestätigt und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.02.2010 auf die Beschwerde des Antragstellers hin aufgehoben. Nach Auffassung des OVG Münster liegen die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehbarkeit des Glasverbots vor.
Argumente
Zwar werde im Allgemeinen durch das bloße Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen eine Gefahrenschwelle nicht überschritten. Jedoch gäben die besonderen Verhältnisse des Kölner Straßenkarnevals nach den Erfahrungen der letzten Jahre Anlass zu einer differenzierteren Betrachtung. Es komme alljährlich durch am Boden liegende Glasflaschen und Scherben inmitten dicht gedrängter Menschenmassen zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit. Nach Auffassung des Senats sei zwar fraglich, ob diese Gefahrenlage effektiv durch das in Rede stehende Glasverbot bekämpft werden könne, ob unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen gerechtfertigt sei und ob das Vorgehen der Stadt Köln nicht einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfe.
Überwiegendes öffentliches Interesse an sofortiger Durchsetzung
Bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen allgemeinen Folgenabwägung bestehe jedoch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Glasverbots. Das von der Stadt Köln ausgearbeitete Kontrollkonzept sei nicht von vornherein ungeeignet zur Bekämpfung der von Glasbruch beim Karneval ausgehenden Gefahren. Es spreche vielmehr vieles dafür, dass dieses Konzept zu einer erheblichen Reduzierung der durch Glasbruch verursachten Schäden führen werde. Diese Annahme rechtfertigen insbesondere die Erfahrungen, welche die Stadt Dortmund anlässlich der Loveparade im Jahre 2008 mit einem ähnlichen Konzept gemacht habe. Danach sei die Zahl der Schnittverletzungen gegenüber einer entsprechenden Vorjahresveranstaltung in Essen ganz erheblich zurückgegangen. Gegenüber diesen Gesichtspunkten wiege die mit dem Verbot einhergehende Belastung für die Karnevalisten, Glasbehältnisse weder mitführen noch benutzen zu dürfen, weniger schwer.