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Schlagwortarchiv für: Oktober 2014

Redaktion

Klausurlösung: ÖII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Lösungsskizzen, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Oktober 2014 gelaufene ÖII Klausur in NRW (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote.

Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.

Sachverhalt

Der sehr wohlhabende M macht seiner Freundin F im September 2013 den lange ersehnten Heiratsantrag. Die Hochzeitsfeier soll am 08.08.2014 in der kreisfreien Stadt S in NRW stattfinden. Als große Anhänger der fernöstlichen Kultur planen M und F, als Teil einer standesgemäßen Hochzeitsfeier so genannte „Kong-Ming-Laternen“ aufsteigen zu lassen. Dabei handelt es sich um sehr leichte Papierlaternen, die eine Brennquelle enthalten und so durch eigenen Heißluftantrieb in die Luft aufsteigen. Diese Laternen legen oft mehrere hundert Kilometer zurück, bevor sie zu Boden gehen. Dabei sind sie so gestaltet, dass sie erst dann herabsinken, wenn das gesamte Brennmaterial aufgebraucht ist. M und F schaffen also solche Laternen für einen Kaufpreis von insgesamt 5000 Euro an. So sehen sie in ihren Träumen schon dutzende Laternen malerisch über den See in Richtung des örtlichen Waldgebietes auf und davon steigen.
Ein Dritter erfährt von diesen Plänen und meldet dies sofort der örtlichen Ordnungsbehörde. Diese geht sodann auf M und F zu. Die Frage, ob sie allen Ernstes Fluglaternen voll mit in Brennpaste getränkten Baumwolllappen über einem Waldgebiet aufsteigen lassen würden, bejahen beide. Die Ordnungsbehörde erlässt daraufhin am 13.03.2014 formell ordnungsgemäß einen mit ebenfalls ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid und untersagt M und F den Einsatz der „Kong-Ming-Laternen“ am 08.08.2014. Sie ordnet gleichzeitig formell ordnungsgemäß die sofortige Vollziehung an. Ebenfalls droht sie in dem Bescheid ein Zwangsgeld in Höhe von 2000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung an. Zur Begründung verweist die Behörde auf das Verbot des § 1 Fluglaternenverordnung NRW (FluglatV). Der Bescheid wird M und F am 20.03.2014 zugestellt.
M und F erheben daraufhin Klage, die am 22.04.2014, dem Dienstag nach Ostermontag, beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht eingeht. Das Gericht setzt den Termin für die mündliche Verhandlung auf den 29.08.2014 fest.
Ein von Amts wegen bestellter gerichtlicher Gutachter stellt sachlich zutreffend fest, dass es durch Laternen wie denen von M und F durchaus zu einem Waldbrand kommen könnte, wenn diese – was nicht auszuschließen ist – fehlerhafterweise noch brennend zu Boden gehen.Insbesondere in den Monaten April bis August bestehe daher eine erhöhte Waldbrandgefahr. Diese Gefahr wäre allerdings erheblich gemindert, wenn – was ebenfalls regelmäßig vorkommt – in diese Zeit eine längere Regenperiode fällt.
Zwischenzeitlich haben M und F plangemäß am 08.08.2014 geheiratet, aber unter großem Bedauern auf den Einsatz der Laternen verzichtet. Sie möchten nunmehr vom Gericht festgestellt wissen, dass die Ordnungsbehörde zum Erlass der Verfügung nicht berechtigt war. Schließlich habe es im August und in den Wochen zuvor nahezu durchgängig geregnet. Im Übrigen können sie sich auch vorstellen, in Zukunft bei anderen Anlässen die Laternen doch aufsteigen zu lassen. Sie halten die Verfügung daher für gänzlich rechtswidrig. Wenigstens müsse die Stadt ihnen doch die Ausgaben für die Laternen ersetzen. Zum Erlass einer Verordnung wie der FluglatV sei außerdem, wenn überhaupt, die Stadt zuständig. Auch beschweren sie sich über die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes; bereits aus § 2 S. 2 FluglatV ergebe sich, dass dieses höchsten 1000 Euro betragen könne. Die Behörde verweist hinsichtlich der Rechtmäßigkeit auf die im Bescheid angegeben Begründung.
Fallfrage: Hat die Klage von F und M Erfolg?
– Fluglaternenverordnung NRW – (Gesetzgeberische Angaben) …Gestützt auf § 26 I OBG NRW.

  • 1 – Es ist verboten, Papierlaternen mit eigener Brennquelle oder so genannte „Kong-Ming- Laternen“ (Fluglaternen) zu benutzen.
  • 2 – Ordnungswidrig handelt, wer gegen das Verbot des § 1 verstößt. Für den Falle der Zuwiderhandlung kann ein Bußgeld bis zu 1000 Euro verhängt werden.
  • 3 – Die Verordnung tritt am 31.12.2014 außer Kraft. Der Minister des Innern.

Zudem ist ein Kalender für das gesamte Jahr 2014 abgedruckt.
Bearbeiterhinweis:
Alle aufgeworfenen Rechtsfragen sind, ggf. hilfsgutachterlich, zu beantworten. Die FluglatV wurde vom Innenminister dem Landtag vorgelegt, ausgefertigt und verkündet. Forst-, naturschutz- oder Luftfahrtverkehrsrechtliche Vorgaben sind nicht zu beachten.
 
Unverbindliche Lösungsskizze

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO

1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Hier: OBG, VwVG NRW

2. Nichtverfassungsrechtlicher Art (+)

3. Keine abdrängende Sonderzuweisung (+)

II. Statthafte Klageart

– FFK, § 113 I 4 VwGO (direkt)

1. VA, § 35 S. 1 VwVfG

Hier: Untersagungsverfügung und Androhung des Zwangsgeldes

2. Erledigung

Hier: Zeitablauf (Hochzeit hat am 08.08.2014 ohne „Kong-Ming-Laternen“ stattgefunden)

3. Zeitpunkt der Erledigung

Hier: Nach Erhebung der (Anfechtungs-)Klage

III. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen

1. Fortsetzungsfeststellungsinteresse, § 113 I 4 VwGO

Hier: Wiederholungsgefahr und Präjudizinteresse

2. Klagebefugnis, § 42 II VwGO (analog)

Hier: Art. 2 I GG

3. Erfolgloses Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO (analog) (-), aber entbehrlich nach § 68 I 2 VwGO i.V.m. § 110 I 1 JustG NRW

4. Klagefrist, § 74 I 2 VwGO (analog) – Ein Monat ab Bekanntgabe- Bekanntgabe: 20.03. – Klageerhebung: 22.04.

Aber: Fristende fällt auf Sonntag und endet daher mit Ablauf des nächsten Werktages, hier Dienstag, d. 22.04., nach Ostermontag, § 57 VwGO i.V.m. § 222 II ZPO.

5. Klagegegner

Hier: Stadt S, § 78 I Nr. 1 VwGO

IV. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzung (+)

B. Objektive Klagehäufung, § 44 VwGO (+)

C. Begründetheit

I. Untersagungsverfügung

1. Rechtswidrigkeit

a) Ermächtigungsgrundlage

aa) FluglatV

(-); Arg.: enthält keine Ermächtigungsgrundlage für den Einzelfall, sondern nur Verbot

bb) Ordnungsbehördliche Generalklausel, § 14 OBG

b) Formelle Rechtmäßigkeit

aa) Zuständigkeit (+) bb)

Verfahren

– Anhörung, § 28 I VwVfG (+)

cc) Form – Schriftform, § 20 OBG (+)

c) Materielle Rechtmäßigkeit

aa) Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage (§ 14 OBG)

(1) Schutzgut

– Öffentliche Sicherheit; Fallgruppe: Geschriebenes Recht (FluglatV)

– Voraussetzung: Wirksamkeit der Verordnung (a) Ermächtigungsgesetz

Hier: § 26 OBG

(b) Formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen

– Insbesondere Zuständigkeit des Innenministers, § 26 II OBG; Arg.: einheitliche Regelung für das ganze Land wegen Verbreitung der „Kong-Ming- Laternen“ geboten.

(c) Materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen

(aa) Voraussetzungen des Ermächtigungsgesetzes (§ 26 OBG)

(aaa) Schutzgut

– Öffentliche Sicherheit

Hier: Individualgüter Leib, Leben, Eigentum bzw. Kollektivgüter bei eventuellem Waldbrand betroffen

(bbb) Abstrakte Gefahr

(+); Arg.: Entstehung von Waldbränden bei typisierter Betrachtung nach den Feststellung des Gutachters hinreichend wahrscheinlich.

(bb) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (+)

(d) Ergebnis: FluglatV wirksam

(2) Konkrete Gefahr

(+); Arg.: Verstoß gegen FluglatV hinreichend wahrscheinlich; tatsächlich eingetretene Regenperiode nicht maßgeblich.

(3) Ordnungspflichtigkeit

Hier: Verhaltensstörer, § 17 OBG, und Zustandsstörer, § 18 OBG

bb) Rechtsfolge: Ermessen

Hier: Ermessensfehler nicht ersichtlich, insbesondere Untersagung auch verhältnismäßig.

2. Ergebnis: Klage bzgl. Untersagung unbegründet.

II. Androhung des Zwangsgeldes i.H.v. 2.000 Euro

1. Rechtswidrigkeit

a) Ermächtigungsgrundlage: §§ 55 I, 57 I Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW

b) Formelle Rechtmäßigkeit (+)

c) Materielle Rechtmäßigkeit

aa) Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen

(1) GrundVA („HDU-Verfügung“)

Hier: Untersagung des Einsatzes der „Kong-Ming-Laternen“

(2) Wirksamkeit (+)

(3) Vollstreckbarkeit, § 55 I VwVG NRW

Hier: Anordnung der sofortigen Vollziehung, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO

(4) Rechtmäßigkeit des GrundVA

– Umstritten, ob Rechtmäßigkeit des GrundVA Vollstreckungsvoraussetzung

Hier: GrundVA rechtmäßig (s.o.), so dass Streit dahinstehen kann.

bb) Vollstreckungspflichtigkeit

(+); Arg.: M und F Adressat des GrundVA

cc) Ordnungsgemäße Durchführung

(1) Androhung eines zulässigen Zwangsmittels

Hier: Zwangsgeld, §§ 57 I Nr. 2, 60 VwVG NRW

(2) Anforderungen des § 63 VwVG NRW (+)

(3) Verhältnismäßigkeit

– Begrenzung auf 1.000 Euro wegen § 2 FluglatV (-); Arg.: Höhe des Bußgeldes (Strafe) und Höhe des Zwangsgeldes (Effektivität des Zwangsgeldes) haben nichts mit einander zu tun.

2. Ergebnis: Klage bzgl. Androhung des Zwangsgeldes unbegründet.

D. Gesamtergebnis: (-)

  

04.12.2014/17 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-12-04 10:00:462014-12-04 10:00:46Klausurlösung: ÖII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht SII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen Berlin

Berlin, Examensreport

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der zweiten Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens in Berlin im Oktober 2014. Vielen Dank dafür an Andre. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der italienische Staatsbürger S ist Kapitän des Kreuzfahrtschiffes
„Concordia“, das unter italienischer Flagge in italienischen Gewässern
unterwegs ist. Um seinen Passagieren eine Freude zu machen, nähert er
sich der Insel Giglio an. Hierbei verstößt er gegen eine Vorschrift
zur Sicherheit im Schiffsverkehr, die derartige küstennahe
Vorbeifahrten verbietet, was S auch weiß. Ebenso ist ihm bekannt, dass
von nicht rechtzeitig erkennbaren und auf Seekarten nicht erfassten
Untiefen Gefahren für Schiffe ausgehen, was auch der Grund für die
Vorschrift ist. S ist jedoch sicher, dass nichts passieren wird, da in
der Vergangenheit viele – auch größere – Passagierschiffe die
fragliche Stelle unbeschadet passiert haben.
Das Schiff rammt schließlich eine unter Wasser verborgene Felsformation. Kapitän S wendet daraufhin und fährt zurück. Jedoch erhält das Schiff infolge des Wassereintritts Schlagseite. S, der nunmehr von einem unvermeidbaren Untergang der Concordia ausgeht, was auch seinen sicheren Tod zur Folge hätte, besteigt aus Angst um sein Leben ein Rettungsboot und fährt davon. Allerdings befindet sich das Schiff – für ihn nicht erkennbar – in einer stabilen Lage und kann daher nicht untergehen. 30 Passagiere, darunter sechs Deutsche, sterben im Zuge der Evakuierung; alle anderen Passagiere bleiben unverletzt. Wäre S an Bord geblieben, so hätte er dank seiner großen Erfahrung in der Leitung von Evakuierungsmaßnahmen alle Passagiere gerettet, was ihm auch bekannt ist.
Tage nach dem Unglück plündern Einheimische das Schiffswrack. Einer
von ihnen ist Wirt W, der dem deutschen Touristen T voller Stolz von
einer Weinflasche berichtet, die er aus dem Wrack geholt hat. W lädt T
auf ein Glas jenes Weines ein, das dieser genussvoll leert. T
telefoniert mit seiner daheim gebliebenen Frau F, die ihn bittet,
einen Flachbildschirm zu kaufen. T erwirbt für xxx EUR vom
Einheimischen X einen Bildschirm, den dieser zuvor aus dem Wrack
mitgenommen hat, was T und F wissen. Allerdings gefällt F der
Bildschirm nach einiger Zeit nicht mehr, sodass T ihn bei Ebay
einstellt. Der Polizeibeamte P stößt auf das Angebot und hat Zweifel
bezüglich der rechtmäßigen Eigentümerstellung des T, bietet jedoch
trotzdem auf das Gerät und erhält auch den Zuschlag. Zur geplanten
Übergabe des Geldes und des Bildschirms kommt es nicht mehr, da auf
Veranlassung des P das Gerät im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei T
sichergestellt wurde.

Strafbarkeit S, T und F nach dem StGB. §§ 315 ff. StGB sind nicht zu
prüfen.
Zusatzfrage:
Die Staatsanwaltschaft geht im Ausgangsfall von einem
Verbrechen des S aus. Sie möchte jedoch keine Anklage erheben, da die
Ermittlungen im Ausland sehr umständlich sind. Außerdem meint sie,
dass S bereits genug gelitten hat, da er seinen Job verloren hat, in
der öffentlichen Kritik steht und Schadensersatzklagen der Opfer bzw.
Angehörigen auf ihn zukommen. Welche Handlungsmöglichkeiten hat die StA?

18.11.2014/8 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-11-18 14:00:312014-11-18 14:00:31Strafrecht SII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen Berlin
Christian Muders

Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Strafrecht

Im Folgenden eine Übersicht über im Oktober veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht):
I. BGH, Urteil vom 20. August 2014 – 2 StR 605/13
Ob im Rahmen der Frage eines Heimtückemordes (§ 211 StGB) die Arglosigkeit des Opfers auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Kontrahenten ausdrücklich oder zumindest konkludent einen Faustkampf ohne Waffen verabredet haben, aber der Täter abredewidrig und überraschend mit Tötungsvorsatz eine Waffe einsetzt, kann offen gelassen werden, wenn dem Täter aufgrund einer Persönlichkeitsstörung sowie drogen- und alkoholbedingter Enthemmung jedenfalls nicht bewusst gewesen ist, einen durch Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen.
II. BGH, Beschluss vom 21. August 2014 – 3 StR 203/14
Fährt die Täterin den Mitangeklagten nach vorheriger Ankündigung, dieser werde ihren Vater töten, mit ihrem Auto zum Tatort und unternimmt sie dann nichts, um den Mitangeklagten von seinem Tatplan abzuhalten, liegt ein Töten durch Unterlassen vor, bei dem die Garantenstellung aufgrund eines vorangehenden, gefahrerhöhenden Vorverhaltens besteht.
III. BGH, Urteil vom 4. September 2014 – 4 StR 473/13
1. Hat es der hierfür verantwortliche Polizeibeamte unterlassen nach einer ohne richterliche Entscheidung erfolgten Ingewahrsamnahme oder Festnahme, an der er selbst nicht beteiligt war, die für die Fortdauer der Freiheitsentziehung erforderliche unverzügliche Vorführung beim Richter vorzunehmen bzw. die für sie gebotene richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen, ist dies geeignet den Vorwurf der Freiheitsberaubung durch Unterlassen zu begründen.
2. Jedoch entfällt die Kausalität eines solchen Unterlassens jedenfalls dann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der zuständige Richter bei unverzüglicher Vorführung und rechtmäßiger Entscheidung – unter Ausschöpfung ihm zustehender Beurteilungsspielräume zugunsten des Angeklagten – die Fortdauer der Freiheitsentziehung angeordnet hätte (Fall „Oury Jalloh“; Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung, jedoch nicht wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge [§ 239 Abs. 4 StGB]; Leitsätze des Gerichts; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
IV. BGH, Urteil vom 25. September 2014 – 4 StR 586/13
§ 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG begründet kraft Gesetzes eine Garantenstellung des Rechtsanwalts, der vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung seinen Mandanten über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung – als verlässlicher und transparenter Vergleichsmaßstab – aufzuklären hat. Unterlässt er dies, macht er sich gemäß §§ 263 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB wegen Betruges durch Unterlassen strafbar, wenn der Mandant daraufhin irrig annimmt, es gäbe zu der aufgezeigten Möglichkeit der Abrechnung keine Alternative (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
– – –
Zum Schluss noch eine prozessuale Entscheidung zur Reichweite der Mitteilungspflicht im Hinblick auf Verständigungsgespräche nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO:
V. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 4 StR 126/14
An der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO über Verständigungserörterungen im Sinne des §§ 202a, 212 StPO im Zwischenverfahren ändert sich auch durch die zwischen dem Vorgespräch und der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte vollständige Neubesetzung der Strafkammer nichts. Schon aus dem Wortlaut des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ergeben sich keine Hinweise darauf, dass Verständigungsgespräche, die mit dem Gericht in anderer Besetzung geführt worden sind, nicht von der Mitteilungspflicht erfasst wären. Ein Wechsel der Gerichtsbesetzung im Zeitraum zwischen Eingang der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens ist gesetzlich zulässig und insbesondere bei länger andauernden Zwischenverfahren keine Seltenheit. Schon im Hinblick auf die Regelung des § 76 Abs. 2 Satz 4 GVG (reduzierte Besetzung der Strafkammern) und im Hinblick auf die fehlende Beteiligung der Schöffen bei Vorgängen außerhalb der Hauptverhandlung (§76 Abs. 1 Satz 2 GVG) besteht zwischen der Besetzung der Kammer im Zwischenverfahren einerseits und im Hauptverfahren andererseits regelmäßig keine Identität.

01.11.2014/0 Kommentare/von Christian Muders
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2014-11-01 12:00:542014-11-01 12:00:54Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen
Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank nochmals an Olaf für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens im Oktober 2014 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Der sehr wohlhabende M macht seiner Freundin F im September 2013 den lange ersehnten Heiratsantrag. Die Hochzeitsfeier soll am 08.08.2014 in der kreisfreien Stadt S in NRW stattfinden. Als große Anhänger der fernöstlichen Kultur planen M und F, als Teil einer standesgemäßen Hochzeitsfeier so genannte „Kong-Ming-Laternen“ aufsteigen zu lassen. Dabei handelt es sich um sehr leichte Papierlaternen, die eine Brennquelle enthalten und so durch eigenen Heißluftantrieb in die Luft aufsteigen. Diese Laternen legen oft mehrere hundert Kilometer zurück, bevor sie zu Boden gehen. Dabei sind sie so gestaltet, dass sie erst dann herabsinken, wenn das gesamte Brennmaterial aufgebraucht ist. M und F schaffen also solche Laternen für einen Kaufpreis von insgesamt 5000 Euro an. So sehen sie in ihren Träumen schon dutzende Laternen malerisch über den See in Richtung des örtlichen Waldgebietes auf und davon steigen.
Ein Dritter erfährt von diesen Plänen und meldet dies sofort der örtlichen Ordnungsbehörde. Diese geht sodann auf M und F zu. Die Frage, ob sie allen Ernstes Fluglaternen voll mit in Brennpaste getränkten Baumwolllappen über einem Waldgebiet aufsteigen lassen würden, bejahen beide. Die Ordnungsbehörde erlässt daraufhin am 13.03.2014 formell ordnungsgemäß einen mit ebenfalls ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid und untersagt M und F den Einsatz der „Kong-Ming-Laternen“ am 08.08.2014. Sie ordnet gleichzeitig formell ordnungsgemäß die sofortige Vollziehung an. Ebenfalls droht sie in dem Bescheid ein Zwangsgeld in Höhe von 2000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung an. Zur Begründung verweist die Behörde auf das Verbot des § 1 Fluglaternenverordnung NRW (FluglatV). Der Bescheid wird M und F am 20.03.2014 zugestellt.
M und F erheben daraufhin Klage, die am 22.04.2014, dem Dienstag nach Ostermontag, beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht eingeht. Das Gericht setzt den Termin für die mündliche Verhandlung auf den 29.08.2014 fest.
Ein von Amts wegen bestellter gerichtlicher Gutachter stellt sachlich zutreffend fest, dass es durch Laternen wie denen von M und F durchaus zu einem Waldbrand kommen könnte, wenn diese – was nicht auszuschließen ist – fehlerhafterweise noch brennend zu Boden gehen.Insbesondere in den Monaten April bis August bestehe daher eine erhöhte Waldbrandgefahr. Diese Gefahr wäre allerdings erheblich gemindert, wenn – was ebenfalls regelmäßig vorkommt – in diese Zeit eine längere Regenperiode fällt.
Zwischenzeitlich haben M und F plangemäß am 08.08.2014 geheiratet, aber unter großem Bedauern auf den Einsatz der Laternen verzichtet. Sie möchten nunmehr vom Gericht festgestellt wissen, dass die Ordnungsbehörde zum Erlass der Verfügung nicht berechtigt war. Schließlich habe es im August und in den Wochen zuvor nahezu durchgängig geregnet. Im Übrigen können sie sich auch vorstellen, in Zukunft bei anderen Anlässen die Laternen doch aufsteigen zu lassen. Sie halten die Verfügung daher für gänzlich rechtswidrig. Wenigstens müsse die Stadt ihnen doch die Ausgaben für die Laternen ersetzen. Zum Erlass einer Verordnung wie der FluglatV sei außerdem, wenn überhaupt, die Stadt zuständig. Auch beschweren sie sich über die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes; bereits aus § 2 S. 2 FluglatV ergebe sich, dass dieses höchsten 1000 Euro betragen könne. Die Behörde verweist hinsichtlich der Rechtmäßigkeit auf die im Bescheid angegeben Begründung.
Fallfrage: Hat die Klage von F und M Erfolg?
– Fluglaternenverordnung NRW – (Gesetzgeberische Angaben) …Gestützt auf § 26 I OBG NRW.

  • 1 – Es ist verboten, Papierlaternen mit eigener Brennquelle oder so genannte „Kong-Ming- Laternen“ (Fluglaternen) zu benutzen.
  • 2 – Ordnungswidrig handelt, wer gegen das Verbot des § 1 verstößt. Für den Falle der Zuwiderhandlung kann ein Bußgeld bis zu 1000 Euro verhängt werden.
  • 3 – Die Verordnung tritt am 31.12.2014 außer Kraft. Der Minister des Innern.

Zudem ist ein Kalender für das gesamte Jahr 2014 abgedruckt.
Bearbeiterhinweis:
Alle aufgeworfenen Rechtsfragen sind, ggf. hilfsgutachterlich, zu beantworten. Die FluglatV wurde vom Innenminister dem Landtag vorgelegt, ausgefertigt und verkündet. Forst-, naturschutz- oder Luftfahrtverkehrsrechtliche Vorgaben sind nicht zu beachten.
 

29.10.2014/20 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-10-29 10:00:542014-10-29 10:00:54Öffentliches Recht ÖII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht SI – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen Berlin, Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport, Lerntipps, Startseite

Vielen Dank an Marie für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Strafrecht im Oktober 2014 in Berlin und Brandenburg. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
G und O konsumieren oft zusammen Heroin. Weil die G in letzter Zeit immer mehr Heroin mitbringt als die O, fühlt sie sich ausgenutzt und beschließt sich bei Gelegenheit aus den Sachen der O zu bedienen.
Kurze Zeit später ergibt sich die Gelegenheit: G trifft O im Park mit zwei großen prall gefüllten Taschen. G verwickelt O in ein Gespräch, in dem sie ihr „Schmarotzerverhalten“ vorwirft. G geht davon aus, dass Dinge in der Tasche sind, die sie zu Geld machen lassen kann. O stellt die Taschen neben sich ab. Daraufhin ergreift G eine der Taschen und rennt davon. O ist verdutzt, greift die zweite Tasche und nimmt die Verfolgung auf. Auf dem Weg rennt G zufällig an ihrer Nachbarin N vorbei. N hat gesehen, wie G die Tasche ergriffen hat und erkennt die Situation. Damit O die Tasche samt Inhalt nicht wiedererlangt, stellt N der O ein Bein. O stürzt auf den Kiesweg, schürft sich die Knie auf und hat eine Platzwunde an der Stirn. Wie erwartet, kann G entkommen.
Sofort geht G zu mehreren Banken und tauscht die großen Scheine in kleine Scheine um. Zuhause öffnet G die Tasche, in der sich ein Smartphone, einige Kleidungsstücke, an denen sich noch das Preisschild befindet, und ein Briefumschlag mit 2000 Euro befinden. G ist klar, dass O die Sachen nicht legal erworben hat. G möchte sich selbst um die Verwertung kümmern, wird jedoch krank. Sie bittet ihre Freundin F, die in das Geschehen eingeweiht ist, das Smartphone bei dem ihr bekannten dubiosen Händler H für mindestens 200 Euro zu verkaufen. F dürfe davon 25 Prozent für sich behalten. F ist einverstanden und geht zu H. Da dieser ihr jedoch nur 100 Euro zahlen will, verlässt sie unverrichteter Dinge das Geschäft und bringt das Gerät zurück zu G.
Einige Zeit später kommen G Bedenken, dass O die Sache nicht auf sich beruhen lässt und die Sachen bei ihr gefunden werden könnten. Sie bittet F die Sachen an sich zu nehmen. F ist das aber zu riskant, sie nimmt lediglich das Smartphone und die eingetauschten Scheine mit.
Da fällt G ein, dass sie einen Schlüssel für die Wohnung der N hat. Sie klingelt und ruft mehrmals bei N an, um sich zu vergewissern, dass N nicht zuhause ist. Dann schließt sie die Wohnung der N auf und versteckt die Kleidungsstücke unter dem Bett.
Am Nachmittag klingelt die Polizei bei G mit einem richterlichen Durchsuchungsbefehl. G erklärt spontan, dass sie die N mit genau der beschriebenen Tasche neulich in ihre Wohnung hat gehen sehen. Die Beamten durchsuchen die Wohnung der G und finden nichts. Dann klingeln sie bei der Wohnung der N, ohne vorher bei einem Richter angerufen zu haben und eröffnen N, dass ihre Wohnung zur Auffindung von Beweismitteln durchsucht werden müsse. N ist erstaunt und gibt ihnen den Weg frei. Die Beamten finden die Kleidungsstücke. Das gegen N eingeleitete Ermittlungsverfahren wird eingestellt, weil die Aussagen von N und O hinsichtlich der Tat übereinstimmen.
Frage 1: Wie haben sich G, N und F nach dem StGB strafbar gemacht? §§ 123, 261 sind nicht zu prüfen. Auf Strafverfolgungshindernisse ist nicht einzugehen.
Frage 2: War die Durchsuchung der Wohnung von N rechtmäßig?

20.10.2014/14 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-10-20 01:11:522014-10-20 01:11:52Strafrecht SI – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen Berlin, Brandenburg

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