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Schlagwortarchiv für: ÖII

Redaktion

2. Ö-Rechts-Klausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Wir danken Ansgar für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Januar gelaufenen Klausur.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
E ist Eigentümer eines 30ha großen Waldgrunstückes (GS) im Außenbereich der Stadt S. Wegen der geringen Größe gehört das Grundstück zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk nach § 8 Abs.1 BJagdG und bildet nicht nach § 7 BJagdG einen Eigenjagdbezirk (ab 75ha). In gemeinschaftlichen Jagdbezirken wird das Recht zur Jagdausübung durch § 8 Abs. 5 BJagdG auf die Jagdgenossenschaft (§ 9 Abs. 1 BJagdG) übertragen. Diese ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die GS-Eigentümer sind kraft Gesetzes Pflichtmitglieder dieser. Die Jagdgenossenschaft nutzt die GSe in der Regel zur Jagd durch Verpachtung (§ 10 BJagdG).
E ist empört, dass er die Jagdausübung auf seinem GS durch die Genossenschaft dulden muss und kraft Gesetzes Mitglied dieser ist. Er findet, die Übertragung des Jagdausübungsrechtes stelle einem Eingriff in sein Eigentumsrecht dar, da er sein Eigentum nicht mehr nach Belieben nutzen könne. Zudem sei dies ein Verstoß gegen Art. 20a GG, da die Jagd vorrangig schießwütigen Jagdfreunden als Freizeitvergnügen diene. Ihm, als passionierten Tierschützer, sei es seinen ethischen Überzeugungen zuwider, das Töten von Tieren auf seinem Grundstück hinzunehmen. Dies bringe ihn in Gewissensnöte. Schießlich verstoße die Zwangsmitgliedschaft gegen die grundsätzlich gewährleistete Vereinigungsfreiheit. Zumindest sei er aber durch die Mitgliedschaft in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen.
Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, wieso Eigentümer ab 75ha nicht der Jagdgenossenschaft angehören, sondern Einzeljagdbezirke bilden. Dies stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
Außerdem macht E gektend, die Regelungen versößen gegen seine in der EMRK gewährleisteten Rechte, namentlich Art. 1 Zusatzprotokoll 1 zur EMRK, Art. 9, Art. 11, Art 14 EMRK. Auch hat er erfahren, dass Vergleichsfälle in Frankreich und Luxemburg Erfolg vor dem EGMR gehabt hätten. Es bestehe somit eine Pflicht der deutschen Behörden diese zu beachten.
E stellt bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Entlassung aus der Jagdgenossenschaft. Dieser wird abgelehnt. Daraufhin erhebt E vor dem VerwG Klage auf Feststellung, dass die Mitgliedschaft und die §§ 8 Abs. 1, Abs. 5, § 9 Abs. 1 S. 1 BJagdG verfassungswidrig sind. Die Klage bleibt in allen Instanzen ohne Erfolg. Zuletzt wird sie vom BVerwG abgewiesen mit folgenden Begründungen:

Die Regelungen entsprächen der „Hege“ was in §1 Abs. 2 BJagdG ausdrücklich verankert sei. Sie dienen dem „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“, wie er als Staatsschutzziel in Art. 20a GG verankert sei. Die Übertragung des Jagdausübungsrechts auf die Jagdgenossenschaft stelle weiter einen lediglich geringfügigen und verhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar. Sie sei erforderlich, da die Behörden sonst, gegenüber dem jetzigen Reviersystem, einen deutlich höheren Kontrollaufwand hätten. Als Mitglied der Genossenschaft erhalte E im Übrigen als Ausgleich Einflussmöglichkeiten in der Jagdgenossenschaft, Ansprüche auf Teilhabe am Pachterlös (§ 10 Abs.3 S.2 BJagdG) sowie Entschädigung für Wildschäden (§ 33 BJagdG).
Was die Verletzung der Gewissensfreiheit betreffe, werde E lediglich zur Duldung verpflichtet, nicht zur Teilnahme an der Jagd. Andere GR-Verletzungen kommen nicht in Betracht.
Was die EMRK angehe, sei zu bedenken, dass die deutschen Grundrechte primär heranzuziehen seien.
Außerdem habe es die Konvention sowie die Rspr des EGMR berücksichtigt, man sie jedoch im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Besonderheiten des deutschen Jagdrechts nicht zur Feststellung eines Grundrechtsverstoßes gelangt.

E entschließt sich daraufhin, gegen die verwaltungsgerichtlichen Urteile das BVerfG anzurufen um die Verfassungsmäßigkeit der Übertragung des Jagdausübungsrechtes und die Zwangsmitgliedschaft der Jagdgenossenschaft nach §§ 8 Abs.2, Abs. 5, 9 Abs.1 BJagdG klären zu lassen.
Wie sind die Erfolgsaussichten des E?
Anmerkung: im Folgenden waren die Vorschriften des BJagdG abgedruckt

24.01.2012/3 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-01-24 19:22:502012-01-24 19:22:502. Ö-Rechts-Klausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Nicolas Hohn-Hein

Sachverhalt der 2. ÖffRecht Examensklausur – Juni 2011 – 1. Staatsexamen NRW und HH

Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Die heutige Klausur (in NRW und Hamburg) war an die Fraport-Entscheidung des BVerfG angelehnt (v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06; wir berichteten). Im Folgenden findet sich ein Gedächtnisprotokoll. Ergänzungen sind wie immer gerne erwünscht.
Sachverhalt
Die Drehkreuz-AG ist Betreiberin eines Flughafens im Land L. Die Stadt S besitzt 30 v.H. Anteilen und ist Eigentümerin des Flughafengeländes. Das Land L hat Anteile in Höhe von 40 v.H. Die „Luftseite“ des Flughafens ist nur mittels Boardkarte und Sicherheitskontrolle für Benutzer des Flughafens zugänglich. Auf der „Landseite“ befinden sich verschiedene Geschäfte und Diensleistungen, wie Boutiquen, ein Friseur, Supermärkte und Cafès. Auf dem Gelände ist auch eine Kapelle mit eigenem Gebetsraum zur Religionsausübung eingerichtet. Die Drehkreuz-AG bewirbt das Angebot mit dem Slogan: „Airport Shopping für alle“, „Auf 40.000 qm zeigt sich der Marktplatz in neuem Gewande und freut sich auf ihren Besuch!“.
In der Flughafen-Benutzungsordnung, die von L genehmigt worden ist, wird bestimmt, dass Versammlungen im Flughafengebäude generell nicht gestattet sind und ein Einverständnis des Betreibers erfordern. Wann und aus welchen Gründen ein solches Einverständnis erteilt wird, ist nicht geregelt.
A und fünf weitere Aktivisiten der „Initiative gegen Abschiebung“ verteilen auf der „Landseite“ des Flughafens am 13.Mai 2009 Flugblätter an Reisende und Mitarbeiter der Fluggesellschaften, in denen sie auf eine bevorstehende Abschiebung aufmerksam machen. Mitarbeiter der Drehkreuz-AG und Einsatzkräfte des Bundesgrenzsschutz beenden die Aktion schon nach einer Stunde. Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 erteilt die Drehkreuz-AG ein unbefristetes „Flughafenverbot“ mit Verweis auf die Ausübung des Hausrechts. Ferner wird mit einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs gedroht, sollte A und die anderen Personen nochmal solch ein „unberechtigtes Verhalten“ innerhalb des Flughafenverbots an den Tag legen. Begründet wird dieser Schritt damit, dass die Aktion die Betriebsabläufe und die Sicherheit des Flughafens beeinträchtige.
Die Klage des A vor dem Amtsgericht bleibt ohne Erfolg. Die Drekhkreuz-AG sei schon gar nicht an Grundrechte gebunden. Ferner hätte sie bezüglich der Abschiebung nicht hoheitlich gehandelt. Das Flughafenverbot sei weder sittenwidrig, noch würde es gegen Gesetze verstoßen werden. Das Landgericht bestätigt diese Rechtsauffassung und fügt ergänzend hinzu, dass im konkreten Fall kein staatliches Handeln gegeben sei.
Der BGH lässt die Revision zu, weist die Klage aber am 24.02.2011 als unbegründet ab. Die Drehkreuz-AG konnte sich zur Ausübung seines Hausrechts auf §§ 858, 903, 1004 BGB berufen. Dies sei zwar durch Kontrahierungszwang gegenüber Reisenden und der Öffnung für deren Begleiter und für die Kunden der örtlichen Geschäfte einschränkbar, jedoch nur im Rahmen der zulässigen Nutzung des Flughafens. Die Verhaltensweise des A ginge aber über das Nutzungsrecht hinaus.
A erhebt am 15.03.2011 Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung seiner Versammlungsfreiheit und Meinungsäußerungsfreiheit.
1. Ist die Drehkreuz-AG gegenüber A unmittelbar an Grundrechte gebunden?
2. Unterstellt, dass eine solche Grundrechtsbindung der Drehkreuz-AG gegenüber A existiert, ist die Verfassungsbeschwerde des A zulässig und begründet?
Bearbeitervermerk
Es ist unabhängig von den in den dargestellten Entscheidungen im Einzelnen aufgeführten Begründungen – wenn notwendig hilfsweise – auf alle aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Probleme des Falles einzugehen.
Es ist zu unterstellen, dass die 5 Aktivisten neben A die deutsche Staatsbürgerschaft haben.

21.06.2011/12 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2011-06-21 15:27:002011-06-21 15:27:00Sachverhalt der 2. ÖffRecht Examensklausur – Juni 2011 – 1. Staatsexamen NRW und HH
Seite 2 von 212

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