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Schlagwortarchiv für: öffentliches recht

Marie-Lou Merhi

Ein Lied macht Schlagzeilen:  „L’amour toujours“

Aktuelles, Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes

Kann das Abspielen des Liedes „L’amour toujours“ verboten werden? Dieser Frage, die sich besonders für die mündliche Prüfung und das schriftliche Examen eignet, geht die Gastautorin Marie-Lou Merhi in diesem Beitrag nach. Marie-Lou studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und ist dort studentische Hilfskraft am Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit.

Fast jeder hat es mitbekommen: Das Lied „L’amour toujours“des italienischen DJs und Musikproduzenten Gigi D’Agostino ist wieder in aller Munde. Doch nicht etwa, weil es mit über 440 Millionen Streams auf Spotify zu den bekannteren Liedern des Musikproduzenten gehört, sondern vielmehr, weil der Refrain des Songs mit der ausländerfeindlichen Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“versehen und öffentlichkeitswirksam gegrölt wurde. So zuletzt geschehen am Pfingstwochenende auf der deutschen Insel Sylt. Inzwischen ist das Video, das die dortigen Vorgänge festhält, in den sozialen Netzwerken und Medien viral gegangen und hat unter anderem eine Diskussion über ein Verbot des Liedes angefacht, um präventiv das Singen der ausländerfeindlichen Parole zu verhindern. Zu den Verfechtern eines solchen Verbots zählen beispielsweise die Veranstalter des Münchener Oktoberfestes (vgl. https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/wiesn-oktoberfest-l-amour-toujours-100.html, letzter Abruf am 4.6.2024). Anderer Ansicht hingegen ist Kulturstaatsministerin Claudia Roth, die sich gegen ein solches Verbot auf Volksfesten wendet. Unter anderem führt sie an, es könne weder der Song noch dessen Produzent Gigi D’Agostino etwas dafür, dass das Lied für das Singen fremdenfeindlicher Parolen missbraucht werde. (https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/sylt-skandal-claudia-roth-gegen-verbot-von-l-amour-toujours-19751607.html, letzter Abruf am 4.6.2024).

Es stellt sich die Frage, ob die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden bereits das Abspielen des Liedes untersagen können, um dessen Missbrauch für ausländerfeindliche Parolen zu unterbinden. Diese Frage bietet sich als Klausurgegenstand gerade zu an. Ihre Antwort knüpft an einen Klassiker des Polizeirechts an: Das Institut des sogenannten Zweckveranlassers. Zweckveranlasser ist, wer eine Gefahr nur mittelbar verursacht hat, das heißt zurechenbar eine Ursache dafür gesetzt hat, dass andere unmittelbar die Gefahrenschwelle überschreiten (Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, § 3 Rn. 80; BeckOK PolG NRW, OBG § 17 Rn. 10). Seinen Ursprung hat das Rechtsinstitut des Zweckveranlassers in einem Fall, in dem eine ähnliche belanglose Schnulze die zentrale Rolle spielt: Dem Borkumlied-Fall (Preußisches OVG, 14.5.1925 – III. A. 68/24, ProVGE 80, 176-195).

Im Jahr 1925 untersagte die Ordnungsbehörde der Kurkapelle im Nordseebad Borkum das Abspielen der traditionellen Melodie eines Marsches, um präventiv das Singen des antisemitischen „Borkumlieds“ zu unterbinden. Das preußische OVG entschied, dass die Polizei nicht gegen die Kapelle vorgehen dürfe, denn sie sei für die Störung durch das Singen des antisemitischen Liedes nicht verantwortlich. Bis heute entfachen in der Literatur Diskussionen darüber, ob die damalige Entscheidung richtig war (siehe dazu Eberl, Jus 1985, 257; Doerfert, JA 2003,  385, 389).

Auch 100 Jahre später ist die Erläuterung dieses Falls immer noch in fast jedem Lehrbuch zum Polizeirecht zu finden (bspw. Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, § 3 Rn. 8; Schenke, Polizeirecht, § 4 Rn. 318; Möstl/Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen) und gilt als einer der Klassiker des Rechtsgebiets. Die aktuelle Debatte wird die juristische Relevanz des Falls wohl weiter steigern und bietet insbesondere für Examenskandidaten Anlass, die damit verbundene Rechtsfigur des Zweckveranlassers zu wiederholen.

Vor diesem Hintergrund soll dieser Beitrag erörtern, unter welchen Voraussetzungen ein Verbot des Abspielens des Liedes „L’amour toujours“ durch die Ordnungsbehörden materiell rechtmäßig wäre. Die Darstellung erfolgt anhand der geltenden Rechtsgrundlagen des Landes Nordrhein-Westfalens.

I. Taugliche Ermächtigungsgrundlage

Als Teil der Eingriffsverwaltung unterliegt das Polizei- und Ordnungsrecht dem strikten Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 III GG), sodass ein entsprechendes Verbot einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Soweit keine Spezialbefugnisse und keine Standardbefugnisse einschlägig sind, ist auf die ordnungsbehördliche Generalklausel nach § 14 I OBG NRW abzustellen. Gleichwohl kann je nach Fallgestaltung auch auf die polizeiliche Generalklausel nach § 8 I PolG NRW abzustellen sein.

II. Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

Es müsste eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegen. Als unbestimmte Rechtsbegriffe sind die Begriffe der Gefahr, der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung auslegungsbedürftig und voll auslegungsfähig. Eine Gefahr liegt bei einem Lebenssachverhalt vor, der bei ungehindertem Ablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an den polizei- bzw. ordnungsrechtlichen Schutzgütern führen wird. (Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, § 3 Rn. 61). Das Singen der Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ müsste somit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung schädigen.

1. Die öffentliche Sicherheit

Die öffentliche Sicherheit umfasst den „Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen.“ (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, BVerfGE 69, 315, 352).

a. Verstoß gegen § 130 I StGB

Die Kundgabe der Parole könnte eine Verletzung der objektiven Rechtsordnung darstellen. Von dieser sind alle materiellen Gesetze erfasst (Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, § 3 Rn. 53).

Konkret in Betracht kommt ein Verstoß gegen § 130 I StGB, der die Volksverhetzung unter Strafe stellt.

aa. Auswirkung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 I 1 GG auf die Prüfung

Entscheidende Bedeutung hat bei der Frage der Strafbarkeit, ob derartige Parolen unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 I 1 GG fallen. Eine Meinung ist jedes Werturteil, gleichgültig, auf welchen Gegenstand es sich bezieht und welchen Inhalt es hat. Unerheblich ist ob sie öffentlich oder private Angelegenheiten betrifft, vernünftig oder unvernünftig, wertvoll oder wertlos ist (Kingreen/Poscher, § 13 Rn. 650). Die Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ ist als wertende Stellungnahme und damit als Meinung zu qualifizieren. Die Meinungsfreiheit findet gem. Art. 5 II GG ihre Grenzen in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch § 130 I StGB zu zählen ist. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes der Meinungsfreiheit sind die allgemeinen Gesetze in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung ihrerseits wiederum einschränkend auszulegen (sog. Wechselwirkungslehre). Im Falle der Mehrdeutigkeit einer Äußerung ist bei der Gesetzesanwendung die dem sich Äußernden günstigere Deutung zugrunde zu legen (BVerfG, Beschl. v. 7.11.2008 – 1 BvQ 43/08, BeckRS 2008, 40863 Rn. 21 zum Motto „gegen einseitige Vergangenheitsbewältigung! Gedenkt der deutschen Opfer!“; BVerfG, Beschl. v. 4.2.2010 – 1 BvR 369, 370, 371/04, BeckRS 2010, 47951 zu „Aktion Ausländerrückführung – Für ein lebenswertes deutsches Augsburg“ ; BVerwG, Urt. v. 25.6.2008 – 6 C 21/07, NJW 2009, 98 „Gedenken an Rudolf Hess“).

bb. Verstoß gegen § 130 I Nr. 1 StGB

Die Parole könnte den Straftatbestand des § 130 I Nr. 1 StGB erfüllen. Dafür müsste ein Aufstacheln zum Hass gegen Teile der Bevölkerung gegeben sein oder ein Auffordern zur Gewalt- oder Willkürmaßnahmen. Ein Aufstacheln zum Hass ist gegeben, wenn eine verstärkte, auf die Gefühle des Aufgestachelten gerichtete, über eine bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende Form des Anreizens zu einer emotional gesteigerten feindseligen Haltung vorliegt(OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2001, NJW 2002, 1440, 1441; OVG Brandenburg, Beschl. v. 13.9.2002 – 4 B 228/02, LKV 2003, 102, 103). Ein Auffordern zu Gewalt und Willkürmaßnahmen liegt demgegenüber vor, wenn der Erklärende auf die Empfänger mit dem Ziel einzuwirken versucht, in ihnen den Entschluss hervorzurufen, derartige Maßnahmen gegen einen Teil der Bevölkerung zu ergreifen (BGH, 14.3.1984 – 3 StR 36/84, BGHSt 32, 310; Schönke/Schröder, § 130, Rn. 5b).

Durch die Aussage „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ kommt eine ausländerfeindliche Grundrichtung zum Ausdruck, die der für die freiheitliche demokratische Grundordnung grundlegenden Erwartung einer Toleranz der deutschen Bevölkerung gegenüber Ausländern widerspricht (so auch das BVerfG, Beschl. v. 7.4.2001 – 1 BvQ 17/01, NJW 2001, 2072, 2073, zu dem Motto der Kundgebung „Herren im eigenen Land statt Knechte der Fremde“). Allerdings sind ausländerfeindliche Äußerungen im StGB nicht schon als solche strafbewehrt (BVerfG, Beschl. v. 7.4.2001 – 1 BvQ 17/01, NJW 2001, 2072, 2073). Im Hinblick darauf, dass die Äußerung dem Grundsatz nach unter die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I 1 GG fällt, ist die für den Äußernden günstigste Deutung zugrunde zu legen (dazu siehe oben Gliederungspunkt II.1.a.aa.).

Der Aufruf richtet sich pauschal an alle in Deutschland wohnhaften Ausländer und verlangt, dass sie ohne Ausnahme das Land verlassen, wobei Anknüpfungspunkt der Forderung allein die fremde Nationalität ist. Die Aussage kann somit so verstanden werden, dass Ausländern das Leben in der Gemeinschaft innerhalb Deutschlands abgesprochen werden soll (OLG Hamm, Urt. v. 2.11.1995 – 4 Ss 491/94, NStZ 1995, 136, 137 zu der Parole „Ausländer raus“).

In Abhängigkeit des streitgegenständlichen Kontextes, kann sie aber auch so verstanden werden, dass sie auf politische Ablehnung der bisherigen Migrationspolitik gerichtet ist und sich insoweit „nur“ auf die gegenwärtige Politik gegenüber Ausländern bezieht (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 18.5.2010 – 14 K 5459/08, BeckRS 2010, 49994 zu der Parole „Deutschland den Deutschen“). Weiterhin ist eine Deutung in dem Sinne möglich, dass die Interessen des deutschen Staatsvolks denen der Ausländer vorangestellt werden sollen oder das lediglich Ängste und Vorbehalte der Bevölkerung zum Ausdruck gebracht werden. (AG Rathenow, Beschl. v. 13.4.2006 – 2 Ds 496 Js 37539/05 (301/05), NStZ-RR 2007, 341, 342 zu der Parole „Deutschland den Deutschen – Ausländer raus“). Es ist somit nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob die Parole bereits ein strafbewehrtes Aufstacheln gegen Teile der Bevölkerung oder gar eine Aufforderung zu Gewalt und Willkürmaßnahmen darstellt, oder als politische Meinungskundgabe anzusehen ist (siehe dazu OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2001, NJW 2002, 1440, 1441: Das Gericht bejaht eine Strafbarkeit der Parole „Ausländer raus“ nach § 130 I Nr. 1 StGB unter anderen unter Berücksichtigung der Umstände, dass es in dem Ort bereits zu allgemein bekannten gewalttätigen Ausschreitungen gegen Ausländer gekommen war und zusätzlich die Parole „Sieg Heil“ gerufen wurde und ein Auftreten in Bomberjacken und Springerstiefeln erfolgte). Entscheidend ist, dass unter den gegebenen Umständen aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsbeobachters die Aussage nur dahin gedeutet werden kann, dass gegen Ausländer nicht nur Vorbehalte oder Ablehnung, sondern eine aggressive Missachtung und Feindschaft erzeugt oder gesteigert werden sollte. (OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2001 – 1 Ss 52/01).

cc. Verstoß gegen § 130 I Nr. 2 StGB

Ähnliches gilt auch für die Verwirklichung des Tatbestands nach § 130 I Nr. 2 StGB. Ein Verstoß gegen die Menschenwürde macht erforderlich, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt wird. Der Angriff muss sich gegen den die menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit, nicht lediglich gegen Persönlichkeitsrechte richten (BVerfG, Beschl. v. 4.2.2010 – 1 BvR 369/04, JuS 2011, 88, 89; BVerfG, Beschl. 6.9.2000 – 1 BvR 1056/95, NJW 2001, 61, 63).

Auch insoweit muss die Mehrdeutigkeit einer Parole Beachtung finden, um zu einer über den reinen Wortlaut hinausgehenden Deutung zu gelangen, die im Kontext mit den konkreten Begleitumständen auf einen Menschenwürdeverstoß schließen lässt (BVerfG, Beschl. v. 4.2.2010 – 1 BvR 369/04, NJW 2010, 2193 zu einem Plakat mit der Aufschrift: „Ausländerrückführung – Für ein lebenswertes deutsches Augsburg“).

Ausgehend davon, dass für die Annahme eines Verstoßes gegen die Menschenwürde eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich ist, darf aus „der Pauschalität einer verbalen Attacke nicht ohne Weiteres auf ein Verächtlichmachen geschlossen werden, dass den Betreffenden ihre Anerkennung als Person abspricht.“ (BVerfG, Beschl. v. 4.2.2010 – 1 BvR 369/04, NJW 2010, 2193).  Ohne das Hinzutreten konkreter Begleitumstände ist somit unter Zugrundelegung der für den Äußernden günstigere Deutung die Aussage „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ nicht als Verstoß gegen die Menschenwürde, der in Deutschland wohnhaften Ausländer zu sehen (dazu ausführlich AG Rathenlow, Beschl. v. 13.4.2006 – 2 Ds 496 Js 37539/05 (301/05), NStZ-RR 2007, 341, 342).

b. Zwischenergebnis

Ob ein Verstoß gegen § 130 I StGB vorliegt kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern hängt von den konkreten Einzelfallumständen ab. Für das gefahrenabwehrrechtliche Einschreiten ist ein Verstoß auch nicht erforderlich, es muss lediglich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen § 130 I StGB (und damit gegen die öffentliche Sicherheit) bevorstehen. Entscheidend ist somit, ob nach allen zu erwartenden Begleitumständen aus Sicht eines objektiven Durchschnittsbeobachters eine Verwirklichung des § 130 I StGB naheliegt (siehe auch OVG Münster, Beschl. v. 22.6.1994 – 5 B 193/94, NJW 1994, 2909, 2910).

2. Öffentliche Ordnung

Fraglich ist, ob  die Parole für den Fall, dass die Schwelle der hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Strafbarkeit noch nicht erreicht ist, gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Diese umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, BVerfGE 69, 315, 352). Gemeint sind Sozialnormen, die außerhalb eines Gesetzestatbestands liegen (Fencher, Jus 2003, 734; Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, § 3 Rn. 55). Auch bei Prüfung der öffentlichen Ordnung ist die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 I 1 GG zu berücksichtigen und damit eine restriktive Auslegung geboten. Ist eine geäußerte Meinung nicht strafbar, ist nur unter besonderen äußeren Umständen (beispielsweise aggressives oder einschüchterndes Verhalten) eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung anzunehmen. Durch die enge Fassung der Straftatbestände hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, im Übrigen grundsätzlich keinen Vorrang des Rechtsgüterschutzes gegenüber Meinungsäußerungen anzuerkennen (vgl. BVerfG, 7.4.2001 – 1 BvQ 17/01, BeckRS 2001, 30173985; BVerfG, Beschl. v. 24.3.2001 – 1 BvQ 13/01, NJW 2001, 2069) zu dem Begriff der „öffentlichen Ordnung“ bei § 15 VersG; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 18.5.2010 – 14 K 5459/08, BeckRS 2010, 49994). Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung ist somit regelmäßig bei Verneinung der Strafbarkeit der Äußerung abzulehnen.

3. Zwischenergebnis

Bei der Frage, ob der Straftatbestand des § 130 I StGB verwirklicht ist, kommt es somit in einer Klausursituation auf den konkreten Sachverhalt an. Dieser ist vollumfänglich auszuschöpfen – entscheidend ist dann einen überzeugende Argumentation, die auf alle angeführten Begleitumstände eingeht! Insbesondere sollte der Klausurbearbeiter im Hinterkopf behalten, dass das BVerfG die Meinungsfreiheit als für die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes schlechthin konstituierend ansieht (BVerfG, Urt. v. 15.1.1958 – 1 BvR 400/57, NJW 1958, 257, 258) und nicht vorschnell einen Verstoß gegen § 130 I  StGB annehmen: Bei mehrdeutigen Äußerungen ist bei der Anwendung des Gesetzes, die dem sich Äußernden günstigste Deutung zugrunde zu legen!

III. Ordnungsgemäßer Adressat

Der Abspielende des Liedes müsste tauglicher Adressat des ordnungsbehördlichen Verbot sein. Das richtet sich nach §§ 17 bis 19 OBG NRW. Für das Verhalten von Personen regelt § 17 I OBG NRW die Verantwortlichkeit; demnach ist der richtige Adressat der ordnungsbehördlichen Maßnahme, derjenige der eine Gefahr verursacht.

1. Begriff  des „Verursachens“

Es kommt somit entscheidend darauf an, wie „verursachen“ im Sinne des § 17 I OBG zu verstehen ist. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln.

a. Ausgangspunkt: Conditio-sine-qua-non-Formel als notwendige aber nicht hinreichende Bedingung

Im Sinne einer systematischen Auslegung erscheint es naheliegend auf die im Zivil- und Strafrecht bekannte conditio-sine-qua-non-Formel abzustellen. Demnach ist ein Verhalten dann ursächlich, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg (hier: die Gefahr) entfiele (Dölling/Duttge/Rössner/Heinrich, Gesamtes Strafrecht, § 13 Rn. 19). Allerdings würde durch diese Formel der Adressatenkreis für ordnungsbehördliche bzw. polizeiliche Maßnahmen zu weit gefasst; es könnte gegen jede Person die in irgendeiner Weise kausal für die Gefahr wäre, eine ordnungsbehördliche bzw. polizeiliche Maßnahme und damit zumindest ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG erfolgen. Zudem wäre bei lebensnaher Betrachtung, die durch diese Theorie unüberschaubare Adressatenkette kaum zu ermitteln, was zu Rechtsunsicherheit führen könnte und wohl auch würde. Somit ist die Kausalität zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung der Adressatenstellung (Gusy/Eichenhofer, Polzei- und Ordnungsrecht, § 5 Rn. 334; Schenke, Polizeirecht, § 4 Rn. 313; Pietsch/Sommerfeld, JA 2022, 840, 842). Es bedarf weitere Einschränkungen, um dem Handelnden die Gefahr zurechnen zu können.

b. Einschränkung durch die Rechtswidrigkeitslehre

Als Einschränkung der Kausalität wird teilweise angeführt, ein „Verursachen“ könne nur dann vorliegen, wenn eine Person rechtliche Handlungs- oder Unterlassungspflichten verletze, das heißt rechtswidrig handele (Möstl/Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht NRW, § 4 Rn. 6). Handele die Person dagegen im Einklang mit der Rechtsordnung könne gegen sie keine Maßnahme gerichtet werden (sog. Rechtswidrigkeitslehre).

Die Abspielenden des Liedes handeln im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung. Lediglich die Reaktion des Publikums führt gegebenenfalls zu einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Nach dieser Auffassung wären die Abspielenden des Liedes somit keine tauglichen Adressaten.

Diese Lehre lässt allerdings außer Acht, dass auch eine Person, die sich rechtmäßig verhält durch ihr Verhalten faktisch eine Gefahr verursachen kann. Eine effektive Gefahrenabwehr gebietet es, auch gegen rechtmäßiges Verhalten einschreiten zu können, welches eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung herbeiführt (Pietsch/Sommerfeld, JA 2022, 840, 845). Die Rechtswidrigkeitslehre ist somit abzulehnen.

c. Lehre der unmittelbaren Verursachung

Nach ganz herrschender Meinung hat derjenige eine Gefahr verursacht, der durch sein Verhalten selbst die konkrete Gefahr unmittelbar herbeigeführt und damit in eigener Person die Gefahrenschwelle überschritten hat (sog. Lehre der unmittelbaren Verursachung s. Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in Nordrhein-Westfalen, § 3 Rn. 79; BVerwG, Beschl. v. 12.4.2006 – 7 B 30.06, BeckRS 2006, 23702 Rn. 4). Derjenige, der das Lied abspielt,  verursacht dadurch nicht unmittelbar eine Gefahr. Eine solche kommt unter Umständen nur mittelbar aufgrund der Reaktion des Publikums durch das Singen ausländerfeindlicher Parolen in Betracht. Demnach würde ein ordnungsbehördliches Verbot des Abspielens des Liedes ausscheiden.

d. Modifikation der Unmittelbarkeitslehre durch die Rechtsfigur des Zweckveranlassers

Allerdings ist die Unmittelbarkeitslehre durch die Rechtsfigur des Zweckveranlassers modifiziert worden (Beaucamp/Seifert, JA 2007, 577, 577). Demnach ist nach der gebotenen wertenden Betrachtung und, um die Effektivität der Gefahrenabwehr zu gewährleisten, auch derjenige Veranlasser,  der eine Gefahr nur mittelbar verursacht, sofern eine natürliche Einheit zwischen dem Handeln und der Gefahr besteht (BVerwG, Beschl. v. 12.4.2006 – 7  B 30.06, BeckRS 2006, 23072 Rn. 4).

e. Haftungsbegründung des Zweckveranlassers

Die besondere Verantwortungsnähe des Zweckveranlassers wird unterschiedlich begründet. Nach der subjektiven Theorie ist nur derjenige Zweckveranlasser, der beabsichtigt oder zumindest in Kauf nimmt, eine Sachlage hervorzurufen, die mit einer Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung einhergeht (Schenke, Polizeirecht, § 4 Rn. 316; BeckOK/Barczak, Polizei- und Ordnungsrecht NRW, OBG § 17 Rn. 12). Demnach käme es für ein Verbot des Abspielens des Liedes „L’amour toujours“ auf die Intention des Abspielenden an. Dieser müsste durch sein Verhalten das Singen fremdenfeindlicher Parolen verursachen wollen oder diese zumindest billigend in Kauf nehmen.

Demgegenüber stellt die objektive Theorie darauf ab, ob das Verhalten der Person bei objektiver Betrachtung typischerweise eine Gefahr zur Folge hat (Schenke, Polizeirecht, § 4 Rn. 316). Entscheidend wäre somit, ob das Abspielen des Songs „L’amour toujours“ typischerweise zu dem Singen strafbarer ausländerfeindlicher Parolen führt. Dies kann zumindest nicht pauschal angenommen werden. Zwar mögen sich die Fälle häufen, bei denen es zu derartigen Vorfällen kommt (siehe https://www.butenunbinnen.de/nachrichten/lamour-toujours-sylt-lka-niedersachsen-faelle-100.html). Doch erscheint es fernliegend, dass das Abspielen des Liedes generell typischerweise zu ebendieser Folge führt. Entscheidend sind somit erneut die konkreten Umstände des Einzelfalls, unter anderem die Art der Veranstaltung und das zu erwartende Publikum. Sind bei bestimmten Veranstaltungen bereits in der Vergangenheit ausländerfeindliche Parolen geäußert worden oder handelt es sich um nationalistische oder rechtsextreme Zusammenkünfte liegt eine entsprechende Prognose zumindest nahe.

Merkposten: Sollten die beiden Theorien zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, ist an dieser Stelle ein Streitentscheid erforderlich! Gegen die subjektive Theorie spricht, dass es einer aufwendigen Motiverforschung des Handelnden bedürfte, die ein schnelles Handeln verhindern würde. Zudem ist das Polizei- und Ordnungsrecht auf die Beseitigung objektiv gegebener Störungs- und Gefahrenlagen ausgerichtet, wohingegen die Sanktion einer inneren Einstellung Aufgabe des Strafrechts ist (Beaucamp/Seifert, JA 2007, 577, 578; Pietsch/Sommerfeld, JA 2022, 840, 844; Ebert, JuS 1985, 257, 262). Vorzugswürdig erscheint es somit, im Polizei- und Ordnungsrecht, das auch allgemein nicht vom Verschuldensprinzip ausgeht, der objektiven Theorie zu folgen.

2. Zwischenergebnis

Ob der Abspielende des Liedes als Zweckveranlasser Adressat eines ordnungsbehördlichen Verbots sein kann hängt somit vom konkreten Einzelfall ab. Der Klausurbearbeiter muss gegebenenfalls nach Ablehnung der subjektiven Theorie eingehend dazu Stellung nehmen, ob das Abspielen des Liedes nach objektiver Betrachtung typischerweise zu dem Singen ausländischer Parolen führt. Je nach dem zu welchem Ergebnis man kommt wäre das ordnungsbehördliche Verbot materiell rechtmäßig oder nicht.

III. Ergebnis

Insgesamt zeigt sich, dass an ein ordnungsbehördliches Verbot des Abspielens des Liedes „L’amour toujours“ hohe Hürden gestellt sind und die materielle Rechtmäßigkeit eines solchen Verbots vom konkreten Einzelfall abhängt. Bejaht man die materielle Rechtmäßigkeit des ordnungsbehördlichen Verbots, ist zudem zu beachten, dass § 14 I OBG NRW den Ordnungsbehörden auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen einräumt. Die Behörde müsste die Grenzen des Ermessens einhalten. Ermessensgrenze könnte vorliegend die Kunstfreiheit nach Art. 5 III 1 Var. 1 GG des Abspielenden sein. Dieser bringt mit dem Abspielen des Liedes dieses dem Publikum gegenüber zur Geltung und verbreitet es, sodass er eine unentbehrliche Mittelfunktion zwischen Künstler und Publikum wahrnimmt und sich damit auf die Kunstfreiheit berufen kann (dazu: BVerfG, Beschl. v. 3.11.2000 – 1 BvR 581/00, NJW 2001, 596 in Bezug auf das Abspielen des Liedes „Deutschland muss sterben“). Der Schwerpunkt der Klausur könnte folglich auch im Verfassungsrecht liegen und lediglich die Einkleidung des Falls im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht!

07.06.2024/15 Kommentare/von Marie-Lou Merhi
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Marie-Lou Merhi https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Marie-Lou Merhi2024-06-07 08:00:002024-06-08 11:02:45Ein Lied macht Schlagzeilen:  „L’amour toujours“
Gastautor

BVerfG zum Ausschluss der Partei „Die Heimat“ (vormals: NPD) von der staatlichen Parteienfinanzierung

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Wir freuen uns, nachfolgend einen Gastbeitrag von Tyrrell Blum veröffentlichen zu können. Der Autor ist Wissenschaftliche Hilfskraft am Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit der Universität Bonn sowie Wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei „ARQIS“.

A. Einleitung

Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 23. Januar 2024 einstimmig entschieden (BVerfG, Urt. v. 23.01.2024 – 2 BvB 1/19), dass die Partei „Die Heimat“ (vormals: NPD) für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Parteienfinanzierung nach § 18 Parteiengesetz (PartG) ausgeschlossen ist. Dadurch entfallen gleichzeitig sämtliche steuerliche Begünstigungen der Partei – dies wirkt sich insbesondere mit Blick auf etwaige Spenden vehement aus.

Die Relevanz des Falles für das Staatsexamen liegt, ungeachtet der gesellschaftspolitischen Bedeutung, vor allem an der Tatsache, dass erstmalig ein solches Finanzierungsausschlussverfahren auf Grundlage des Art. 21 Abs. 3 GG angestrengt worden ist. Außerdem eignet sich der Sachverhalt gut, um staatsorganisationsrechtliche Kompetenzen abzufragen. Die Entscheidung soll daher im Folgenden entsprechend dem Aufbau einer juristischen Klausur dargestellt werden. Aus didaktischen Gründen ist der Sachverhalt an einzelnen Stellen leicht abgewandelt worden.

B. Sachverhalt (leicht abgewandelt)

Die N-Partei ist eine 1964 gegründete rechtsextreme Partei in Deutschland, die in der Vergangenheit mehrfach erfolgreiche Landtagswahlen verzeichnen konnte. Sie ist bundesweit organisiert und verfügt neben regionalen Untergliederungen über eine eigene Jugendorganisation. Außerdem richtet sie regelmäßig Parteiveranstaltungen in Form von Parteitagen, Tagungen, Konferenzen und Schulungen aus und verfügt über Publikationsorgane in Printversionen und digitalen Formaten. Im Jahre 2014 ist sie zudem aufgrund des Wegfalls der Sperrklausel für die Wahl zum Europäischen Parlament mit einem Ergebnis von 1 % der Stimmen mit einem Abgeordneten in das Europäische Parlament eingezogen.

Seit einigen Jahren ist die Wählerzahl jedoch stetig gesunken, sodass die N-Partei gegenwärtig in keinem Parlament auf Bundes- oder Landesebene vertreten ist. In der jüngsten Bundestags- und Europawahl hat sie jeweils unter einem Prozent erzielt. In gleicher Weise ist die Mitgliederzahl der Partei stetig gesunken.

Die N-Partei fordert in ihrem Parteiprogramm die „Einheit von Volk und Staat“ und postuliert „Volksherrschaft setzt Volksgemeinschaft voraus“. Hierbei bezieht sie sich auf einen ethnischen Volksbegriff und der Vorstellung von der deutschen „Volksgemeinschaft“ als Abstammungsgemeinschaft, die einen Vorrang gegenüber dem einzelnen Menschen haben soll. Eine „Überfremdung“ Deutschlands soll daher in jedem Falle verhindert werden. Weitergehend soll die bestehende Verfassungsordnung durch einen autoritären „Nationalstaat“ ersetzt werden, der an der ethnischen „Volksgemeinschaft“ ausgerichtet ist.

Diese politischen Ziele möchte die N-Partei anhand einer „Vier-Säulen-Strategie“ und vor allem durch zahlreiche öffentliche Veranstaltungen, darunter auch in Zusammenarbeit mit anderen rechtsextremen Parteien und Organisationen, erreichen.

Bis zum Jahr 2021 hat die N-Partei an der staatlichen Parteienfinanzierung partizipiert. Nach der Bundestagswahl 2021 hat sie jedoch nicht mehr die nach § 18 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 PartG erforderlichen Wahlergebnisse erzielt und demnach ihren Anspruch verloren.

Nichtsdestotrotz konnte die Partei erhebliche Einnahmen außerhalb der staatlichen Teilfinanzierung erlangen, vor allem durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Aufgrund dieser Einnahmen gelang es ihnen weiterhin einen Überschuss zu erzielen und somit einen defizitären Haushalt zu verhindern. So betrug der Überschuss zuletzt im Jahre 2020 insgesamt 451.692,32 €.

Der Bundestag möchte der steuerlichen Begünstigung der N-Partei nun ein Ende setzen. Am 17.07.2019 beantragt er beim Bundesverfassungsgericht, die N-Partei von staatlicher Finanzierung auszuschließen und den Wegfall der steuerlichen Begünstigung und von Zuwendungen festzustellen. Die N-Partei sei sowohl nach ihren Zielen als auch nach dem ihr zurechenbaren Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen und zu beseitigen.

Das Bundesverfassungsgericht wendet sich sodann an den Vorstand der N-Partei und gibt ihm eine Gelegenheit zur Stellungnahme. Die N-Partei hält den Antrag für unzulässig und unbegründet. Der Antrag sei bereits unstatthaft, da weder das Grundgesetz noch das Bundesverfassungsgerichtsgesetz eine Verfahrensart kennen, mit der eine politische Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden kann. Etwaig vorhandene Regelungen seien wegen Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 sowie Art. 79 Abs. 3 GG verfassungswidrig und nichtig.

Außerdem fehle das Rechtsschutzbedürfnis für einen Finanzierungsausschluss der N-Partei, da sie infolge ihrer mäßigen Wahlergebnisse nahezu vollständig aus der staatlichen Finanzierung herausgefallen seien.

Jedenfalls sei der Antrag unbegründet mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 GG, insbesondere mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal des „Darauf-Ausgerichtetseins“. Wie im Falle des Art. 21 Abs. 2 GG könne auch im Rahmen des Abs. 3 nicht auf das Potentialitätskriterium verzichtet werden.

Hat der Finanzierungsausschlussantrag Aussicht auf Erfolg?

C. Gutachten

Vorweg: Aufgrund des Umstandes, dass Art. 21 Abs. 3 GG erst seit 2017 existiert, fällt die entsprechende Ausbildungsliteratur hierzu vergleichsweise eher spärlich aus. Dies wird auch der Tatsache geschuldet sein, dass nun erstmals ein solches Finanzierungsausschlussverfahren angestrengt worden ist. Konsequenterweise wird eine beachtliche Leistung des Prüflings bereits in der Transferleistung liegen, dass er ein „eigenes“ Prüfungsschema anhand des Gesetzes und der Kenntnisse zum Parteiverbotsverfahren erstellt. Die erforderliche Gesetzeslektüre richtet sich hierbei primär nach den Bestimmungen des Art. 21 Abs. 2-4 GG bzw. §§ 43 ff. BVerfGG.

Der Finanzierungsausschlussantrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und soweit er begründet ist.

I. Zulässigkeit

Der Antrag des Bundestages müsste zunächst zulässig sein.

1. Zuständigkeit des BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht ist gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 GG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 Alt. 2 GG, § 13 Nr. 2a BVerfGG für das Finanzierungsausschlussverfahren zuständig.

Der Statthaftigkeit des Antrages steht es nicht entgegen, dass Art. 21 Abs. 3 GG von der N-Partei als verfassungswidriges Verfassungsrecht gerügt wird, weshalb das Grundgesetz eine entsprechende Antragsart von vornherein nicht kennen würde. Die materiell-rechtliche Beurteilung der Verfassungswidrigkeit ist eine Frage der Begründetheit, weshalb für die Statthaftigkeit ausreicht, dass die begehrte Entscheidung überhaupt gesetzlich vorgesehen ist.

2. Antragsberechtigung

Der Bundestag ist gem. § 43 Abs. 1 S. 1 BVerfGG antragsberechtigt.

3. Antragsgegner

Die N-Partei ist der richtige Antragsgegner gem. § 43 Abs. 1 S. 1 BVerfGG. Sie wird gem. § 44 Abs. 1 S. 1 BVerfGG i.V.m. § 11 Abs. 3 PartG vom Vorstand vertreten.

4. Vorverfahren

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Vertretungsberechtigten, also dem Vorstand der Partei gem. § 44 Abs. 1 S. 1 BVerfGG i.V.m. § 11 Abs. 3 PartG, Gelegenheit zur Äußerung gegeben und somit das nach § 45 BVerfGG erforderliche Vorverfahren durchgeführt.

5. Form

Von einem ordnungsgemäßen Antrag gem. § 23 Abs. 1 BVerfGG ist auszugehen.

6. Rechtsschutzbedürfnis

Fraglich ist, ob im Rahmen eines Finanzierungsausschlussverfahrens ein Rechtsschutzbedürfnis notwendig ist.

Dagegen spricht zunächst der Sinn und Zweck des Finanzierungsausschlussverfahrens. Dieses ist – wie auch das Parteiverbotsverfahren – auf präventiven Verfassungsschutz gerichtet und soll nicht den subjektiven Interessen des Antragsstellers dienen. Außerdem würde hiermit im Ergebnis eine Kontrolle des politischen Ermessens bei der Entscheidung über eine Antragstellung stattfinden. Schließlich führt sogar der missbräuchliche Antrag eines Parteiverbots nicht zur Unzulässigkeit, weshalb dies erst recht für einen Antrag gelten muss, an dessen Entscheidung der Antragsberechtigte kein eigenes Interesse hat.

Für die Erforderlichkeit spricht der systematische Vergleich mit anderen verfassungsrechtlichen Streitigkeiten, bei denen ein Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich notwendig ist.

Ein Streitentscheid ist jedoch nur erforderlich, wenn kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Rechtsverfolgung hat und eine gerichtliche Inanspruchnahme erforderlich ist. Dem könnte der Umstand entgegenstehen, dass die N-Partei infolge ihrer mäßigen Wahlergebnisse nahezu vollständig aus der staatlichen Finanzierung herausgefallen ist. Das verfolgte Rechtsziel in Form des Ausschlusses der staatlichen Finanzierung stellt demnach im Ergebnis bereits den gegenwärtigen Zustand dar.

Dies lässt jedoch außer Acht, dass die N-Partei zukünftig wieder Wahlerfolge verbuchen könnte und damit die Beteiligungsvoraussetzungen erneut aufleben würden. Jenes lässt sich nur vermeiden, indem ein Finanzierungsaussschlussverfahren durchgeführt wird, wonach die N-Partei in jedem Falle in den künftigen sechs Jahren von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen wäre. Darüber hinaus stellt auch der Entzug der mittelbaren Parteienfinanzierung in Form von Steuerbegünstigungen nach Art. 21 Abs. 3 S. 2 GG ein legitimes Ziel dar. Der Entzug folgt dem Ausschluss von staatlicher Teilfinanzierung akzessorisch und kann nicht eigenständig verfolgt werden. Somit würden von vornherein auch die Rechtsfolgen des Art. 21 Abs. 3 S. 2 GG vereitelt werden, obwohl die Partei hiervon unter Umständen noch profitiert. Schließlich ist Sinn und Zweck des Art. 21 Abs. 3 GG die präventive Abwehr erstarkender verfassungsfeindlicher Parteien. Diesen soll nicht nur gegenwärtige Finanzzuwendungen entzogen, sondern für einen festgelegten Zeitraum jegliche Partizipation an der staatlichen Parteienfinanzierung verwehrt werden.

Aufgrund dieser Erwägungen ist ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, weshalb sich ein Streitentscheid erübrigt.

7. Zwischenergebnis

Der Antrag des Bundestages ist zulässig.

II. Begründetheit

Der Antrag ist begründet, soweit die N-Partei darauf ausgerichtet ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, vgl. Art. 21 Abs. 3 S. 1 GG.

1. Art. 21 Abs. 3 GG als „verfassungswidriges Verfassungsrecht“

Der Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung ist nur möglich, wenn Art. 21 Abs. 3 GG selbst keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.

Eine Verfassungsänderung, die nicht die durch Art. 79 Abs. 3 GG aufgestellten Grenzen einhält, stellt „verfassungswidriges Verfassungsrecht“ dar und ist nichtig. Demzufolge ist eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, nichtig.

a) Demokratieprinzip

Art. 21 Abs. 3 GG könnte eine die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG berührende Aushöhlung des Demokratieprinzips darstellen und damit nichtig sein.

Das Demokratieprinzip ist verankert in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG und verlangt, dass sich die Ausübung hoheitlicher Gewalt durch staatliche Organe auf die Gesamtheit der Bürger zurückführen lässt. Hierbei muss eine gleichberechtigte Teilnahme aller Bürger an der politischen Willensbildung stets gewährleistet sein. Ein wichtiges Instrument hierfür ist der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien.

Hinweis: Art. 79 Abs. 3 GG schützt nicht jede einzelne Ausprägung des Demokratieprinzips. Vielmehr soll das demokratische Wesen des Verfassungsstaates als solches geschützt werden – dessen Wesensgehalt darf nicht durch eine Grundgesetzänderung negiert oder in substantieller Weise beeinträchtigt werden.

Art. 21 Abs. 3 GG sieht einen Finanzierungsausschluss im Falle von verfassungsfeindlichen Parteien vor. Aufgrund der entzogenen finanziellen Mittel steht die N-Partei im politischen Wettbewerb schlechter dar, insbesondere in Zeiten des Wahlkampfes.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Chancengleichheit in ihrem Kerngehalt erhalten bleibt; eine absolute Garantie dessen wird durch Art. 79 Abs. 3 GG nicht gewährleistet. Parteien, die auf die Abschaffung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgehen, können gem. Art. 21 Abs. 2 GG verboten und damit vollständig von der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes ausgeschlossen werden. Dies ist eine Folge des grundgesetzlichen Konzepts der „wehrhaften Demokratie“, wonach die freiheitliche demokratische Ordnung des Grundgesetzes geschützt werden soll.
In gleicher Weise ist ein Eingriff in die Chancengleichheit durch Art. 21 Abs. 3 GG zulässig, wenn dieser dem Bestand und der Sicherung der freiheitlichen Demokratie dient. Der Finanzierungsausschluss bezweckt in abgestufter Variante ebendiesen Schutz vor Parteien, die gerade dessen Beseitigung anstreben. Es können demnach nur solche Parteien von den Folgen des Art. 21 Abs. 3 GG getroffen werden, deren chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung nicht Teil des grundgesetzlichen Demokratieprinzips ist. Zudem gewährt die politische Chancengleichheit keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung, sondern sieht nur eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung vor, sofern diese stattfindet.

Folglich berührt Art. 21 Abs. 3 GG nicht die Substanz des in Art. 20 GG garantierten Demokratieprinzips i.S.d. Art. 79 Abs. 3 GG.

b) Menschenwürdegarantie

Art. 21 Abs. 3 GG könnte jedoch in verfassungsfeindlicher Weise die Menschenwürdegarantie gem. Art. 1 Abs. 1 GG berühren und damit nichtig sein.

Der Schutz- und Achtungsanspruch der Menschenwürde umfasst auch den Anspruch auf demokratische Selbstbestimmung der Bürger. Dieser sichert den Bürgern eine gleichberechtigte Teilhabe an der Ausgestaltung der freiheitlichen demokratischen Ordnung zu, ausgehend vom Eigenwert und Würde des zur Freiheit befähigten Menschen.
Aufgrund des finanziellen Ausschlusses der N-Partei, kann der einzelne Bürger seine bevorzugte Partei nicht mehr finanziell unterstützen. Hierin könnte eine Verhinderung der Wahrnehmung des demokratischen Selbstbestimmungsrechtes des einzelnen Bürgers liegen.
Dem steht jedoch erneut das Konzept der „wehrhaften Demokratie“ entgegen. Der Bürger hat keinen Anspruch darauf, dass auch verfassungsfeindliche Parteien an einer staatlichen Finanzierung partizipieren können. Weitergehend bleibt es dem Bürger überlassen die Partei auf eine andere Art und Weise zu unterstützen und auf diesem Wege politisch mitzuwirken. Das demokratische Selbstbestimmungsrecht des Bürgers ist nicht allein auf eine finanzielle Unterstützung beschränkt, sondern kann auf unterschiedlichste Art verwirklicht werden.

Mithin berührt Art. 21 Abs. 3 GG nicht die Menschenwürdegarantie gem. Art. 1 Abs. 1 GG i.S.d. Art. 79 Abs. 3 GG und ist damit nicht nichtig.

c) Zwischenergebnis

Art. 21 Abs. 3 GG tangiert nicht die von Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Regelungsinhalte. Folglich handelt es sich bei Art. 21 Abs. 3 GG nicht um „verfassungswidriges Verfassungsrecht“ und unterliegt damit keiner verfassungsrechtlichen Bedenken.

Hinweis: Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist zudem die Vereinbarkeit des Art. 21 Abs. 3 GG mit den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention thematisiert und bejaht worden. Dies soll an dieser Stelle jedoch nicht weiter vertieft werden.

2. Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung

Weitergehend müssten die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 S. 1 GG gegeben sein. Hierbei „bedarf es einer [restriktiven] Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale, die dem Charakter des Ausschlusses von der staatlichen Finanzierung in Art. 21 Abs. 3 S. 1 GG als ‚demokratieverkürzende Ausnahmenorm‘ genügt (Rn. 244).

Der Tatbestand könnte durch eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfüllt sein.

Hinweis: Die tatbestandliche Prüfung verläuft hier weitestgehend parallel zu der Prüfung des Parteiverbots gem. Art. 21 Abs. 3 GG. Folglich kann auf das dortige Wissen zurückgegriffen werden. Der einzige Unterschied liegt in der Voraussetzung des „Darauf-Ausgehens“ und des „Darauf-Ausgerichtetseins“ – auf genau diesen Unterschied kam es in dieser Entscheidung schwerpunktmäßig an.

a) Freiheitliche demokratische Grundordnung

Zunächst müsste die freiheitliche demokratische Grundordnung betroffen sein. Diese umfasst nur „wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbar sind, [sodass weiterhin ein] kritische[s] Hinterfragen einzelner Elemente der Verfassung möglich sein [kann], ohne dass dadurch ein Parteiverbot oder ein Finanzierungsausschluss ausgelöst werden kann.“ (Rn. 248).

Den Ausgangspunkt stellt die Würde des Menschen gem. Art. 1 Abs. 1 GG dar. Daneben kommt dem Demokratieprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip eine große Bedeutung zu.

aa) Menschenwürde

Das politische Konzept der N-Partei könnte mit der Garantie der Menschenwürde i.S.d. Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar sein. Diese umfasst insbesondere die „Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit.“

Die N-Partei bekennt sich in ihrem Parteiprogramm deutlich zu dem Vorrang einer ethnisch definierten „Volksgemeinschaft“ und begehrt eine „Einheit von Volk und Staat“. In jedem Falle soll eine „Überfremdung“ Deutschlands verhindert werden, damit das deutsche Volk mit Blick auf die Abstammung, Sprache und Wertevorstellungen erhalten bleibt. Ein solcher „Volksbegriff“ negiert, vor allem in der Gesamtschau der Äußerungen, den Achtungsanspruch der Person. Insbesondere wird hierdurch eine Rechtsgleichheit für alle verweigert und einzelne gesellschaftliche Gruppierungen und Minderheiten werden in entschlossener Art und Weise diffamiert und ausgegrenzt. Diesen Personen wird auf Grundlage des von der N-Partei entwickelten „Volksbegriffes“ die Geltung der Grundrechte abgesprochen, wodurch der Vorrang einzelner Menschen erreicht werden soll. Der personalen Individualität, Identität und Integrität eines Menschen werden hierbei in keiner Weise Rechnung getragen, da es allein auf den „ethnischen Deutschen“ ankommt.

Jedenfalls das Gesamtbild dieser Standpunkte stellt einen Verstoß gegen die Garantie der Menschenwürde i.S.d. Art. 1 Abs. 1 GG dar.

bb) Demokratieprinzip

Weitergehend könnte das politische Konzept der N-Partei auch gegen das Demokratieprinzip i.S.d. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG verstoßen. Das Demokratieprinzip sichert unter anderem die gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung ab.

Die N-Partei fordert die „Einheit von Volk und Staat“ und postuliert „Volksherrschaft setzt Volksgemeinschaft voraus“. Die Volksherrschaft soll demnach von der Volksgemeinschaft ausgehen, welche die N-Partei jedoch anhand ihres eigenen „ethnischen Volksbegriffes“ definiert. Hierdurch werden alle diejenigen von der demokratischen Willensbildung ausgeschlossen, die dieser Gemeinschaft per Definition der N-Partei nicht angehören. Ein „ethnisch Nichtdeutscher“ könnte demnach in dem begehrten „autoritären Nationalstaat“, der die aktuelle Bundesrepublik ersetzen soll, nicht wählen. Dies greift in elementarer Weise in den Grundsatz des Demokratieprinzips ein, wonach sich die Ausübung hoheitlicher Gewalt durch staatliche Organe nicht mehr auf die Gesamtheit aller Bürger zurückführen lässt.

Folglich verstößt das politische Konzept der N-Partei auch gegen das Demokratieprinzip i.S.d. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG.

cc) Rechtsstaatsprinzip

Das Begehren die aktuelle Verfassungsordnung durch einen „autoritären Nationalstaat“ mit den oben beschriebenen Grundsätzen zu ersetzen, stellt zudem einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip i.S.d. Art. 20 Abs. 3 GG dar.

dd) Zwischenergebnis

Mithin ist die freiheitliche demokratische Grundordnung betroffen aufgrund der Unvereinbarkeit mit der Garantie der Menschenwürde, dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip.

b) Beeinträchtigung oder Beseitigung

Des Weiteren müsste die Partei die freiheitliche demokratische Grundordnung „beeinträchtigen“ oder „beseitigen“. Dies muss sich hierbei aus den Zielen der Partei oder dem Verhalten ihrer Anhänger ergeben, wobei Letzteres der Partei auch zurechenbar sein muss. Eine Zurechnung des Verhaltens von bloßen Anhängern ist möglich, soweit darin der politische Wille der betroffenen Partei erkennbar zum Ausdruck gebracht wird und eine Beeinflussung oder Billigung seitens der Partei vorliegt.

Eine „Beeinträchtigung“ liegt vor, wenn „eine Partei nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Intensität eine spürbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bewirken will.“ (Rn. 261). Der Begriff des „Beseitigens“ hingegen bezeichnet „die Abschaffung zumindest eines der vorstehend beschriebenen Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder deren Ersetzung durch eine andere Verfassungsordnung beziehungsweise ein anderes Regierungssystem.“ (Rn. 260).

Die N-Partei begehrt einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten „autoritären Nationalstaat“, der die aktuelle Verfassungsordnung in Gänze ersetzen soll. Das hierbei verfolgte politische Konzept widersetzt sich der Garantie der Menschenwürde und ist mit dem grundgesetzlichen Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Diese Wesenselemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung würden demnach gefährdet und nach vollständiger Einführung des „autoritären Nationalstaats“ vollständig abgeschafft werden.

Folglich strebt die N-Partei nach ihren Zielen nicht nur eine Beeinträchtigung, sondern die Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung an.

c) „Darauf ausgerichtet“

Schließlich müsste die N-Partei auch nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger „darauf ausgerichtet“ sein, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.

Im Unterschied zum „Darauf-Ausgehen“ des Art. 21 Abs. 2 GG setzt ein „Darauf-Ausgerichtetsein“ ein „qualifiziertes und planvolles Handeln zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung voraus, ohne dass es auf das Erfordernis der Potentialität ankommt.“ (Rn. 277).

Hinweis: Dieser Unterschied zwischen den beiden Tatbeständen – also das Ausbleiben des Potentialitätserfordernisses – muss in der Klausur deutlich werden. Die Wahrscheinlichkeit des Erfolges, soll im Rahmen des Art. 21 Abs. 3 GG als bewusste Entscheidung des verfassungsändernden Gesetzgebers unerheblich sein. Vielmehr sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass solch verfassungsfeindliche Parteien von vornherein bei der Gewährung staatlicher Zuschüsse keine Berücksichtigung finden.

Die N-Partei verfügt über eine bundesweite Organisationsstruktur und führt ebenfalls bundesweit eigene Veranstaltungen durch. Hierbei pflegt sie Kontakte zu anderen rechtsextremen Parteien und Organisationen. Für ihre politischen Ziele wirbt sie öffentlich und tritt zudem regelmäßig bei Wahlen an, um so ihre Mitgliederzahl zu erhöhen. Sie verfügt außerdem über eine Jugendorganisation, mit der das Gedankengut der Partei unter beeinflussbaren Jugendlichen verbreitet werden soll. Ferner werden die Ideale der Partei der breiten Masse über zahlreiche Parteiveranstaltungen in Form von Parteitagen, Tagungen, Konferenzen und Schulungen zugetragen. Dies wird in gleicher Weise anhand von Publikationsorganen der Partei in Printversionen und digitalen Formaten erreicht. Folglich strebt die N-Partei die Erreichung ihrer Ziele auf unterschiedlichen Wegen an, damit sie diese möglichst effizient und erfolgreich umsetzen können. Schließlich sprechen die sinkenden Wahlerfolge nicht gegen die Annahme der Voraussetzung, da es eben nicht auf die Wahrscheinlichkeit des Erfolges ankommt.

Somit ist die N-Partei auch nach ihren Zielen „darauf ausgerichtet“, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.

c) Zwischenergebnis

Die N-Partei ist auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgerichtet.

3. Gefährdung des Bestands der Bundesrepublik Deutschland

Die N-Partei gefährdet aufgrund der obigen Erwägungen auch den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere mit Blick auf das politische Ziel einen „autoritären Nationalstaat“ einzuführen.

4. Zwischenergebnis

Die N-Partei ist darauf ausgerichtet die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen und den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, vgl. Art. 21 Abs. 3 S. 1 GG.

Damit ist der Antrag begründet.

III. Entscheidung des BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht wird gem. § 46a Abs. 1 S. 1 BVerfGG feststellen, dass die Partei für sechs Jahre von der staatlichen Finanzierung nach § 18 des Parteiengesetzes ausgeschlossen ist.

D. Einordnung der Entscheidung

Die Entscheidung ist das Ergebnis einer längeren Prozedur: Den Anfang begründete das gescheiterte Verbotsverfahren gegen die NPD im Jahre 2017 (BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 – 2 BvB 1/13, NJW 2017, 611). Die NPD ist hierbei zwar als verfassungsfeindlich eingestuft worden- für ein Verbot reichte das aber nicht: Es fehlte an konkreten Anhaltspunkten, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das Handeln der Partei zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung führt.

Der Gesetzgeber reagierte auf diese Entscheidung, indem er mit Wirkung zum 20. Juli 2017 den dritten Absatz des Artikel 21 GG eingeführt hat, der im Mittelpunkt dieser Entscheidung stand. Die NPD sah sich durch diese Grundgesetzänderung in ihren Rechten verletzt und regte ein Organstreitverfahren an. Das BVerfG lehnte jedoch die Antragsbefugnis der NPD ab und hat dessen Antrag daher verworfen (BVerfG, Beschl. v. 20.06.2023 – 2 BvE 1/17, BeckRS 2023, 15363).

Im Juli 2019 haben Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung auf Grundlage des Art. 21 Abs. 3 GG den Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung beantragt, was nun schlussendlich zu dieser Entscheidung geführt hat.

Die Entscheidung ist aus gesellschaftspolitischer Sicht zu begrüßen – eine verfassungsfeindliche Partei sollte keinesfalls eine staatliche Finanzierung oder steuerliche Begünstigungen erhalten und sendet somit ein wichtiges Signal in inner- und außenpolitischer Hinsicht.
Darüber hinaus ist das Urteil auch aus rechtlicher Sicht bedeutsam: Die Entscheidungsgründe stellen in ausführlicher Art und Weise die grundgesetzlichen Fundamente unserer Verfassung dar und richten hierbei häufig einen historischen Blick auf die Erfahrungen des Nationalsozialismus. In diesem Kontext wird insbesondere die elementare Bedeutsamkeit des Art. 79 GG und die unterschiedlichen Ausprägungen des Demokratieprinzips – auch im Zusammenspiel mit der Menschenwürde – beleuchtet. Bahnbrechende neue Erkenntnisse sind dem Urteil zwar nicht zu entnehmen; es stellt dennoch eine notwendige rechtliche Verfestigung der bisherigen juristischen Einschätzung des Sachverhaltes dar.

Hinsichtlich aktueller Geschehnisse könnte hiermit jedoch die Vorlage für ein Verfahren gegen die AfD geschaffen worden sein. Es bleibt nichtsdestotrotz abzuwarten, ob ein solches Verfahren tatsächlich angestrengt wird und ob die Voraussetzungen für einen Finanzierungsausschluss aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts vorliegen – beides erscheint in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen nicht fernliegend.

07.02.2024/3 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2024-02-07 09:12:452024-02-07 09:12:54BVerfG zum Ausschluss der Partei „Die Heimat“ (vormals: NPD) von der staatlichen Parteienfinanzierung
Alexandra Ritter

Die verschiedenen gerichtlichen Verfahren vor dem EuG und dem EuGH – Teil 2

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Dies ist Teil 2 zu den verschiedenen gerichtlichen Verfahren vor dem EuG und dem EuGH, in dem das Vorabentscheidungsverfahren und die Schadensersatzklage dargestellt werden. In Teil 1 erfolgten bereits Darstellungen zu der Nichtigkeitsklage und dem Vertragsverletzungsverfahren.

Erneut sei an dieser Stelle auf den hilfreichen Beitrag „Europarecht im Examen – Rechtsschutz vor den europäischen Gerichten“ von Professor Dr. Matthias Ruffert gemeinsam mit den wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen Grischek und Schramm in der JuS 2022, 814 hingewiesen, sowie auf die Prüfungsschemata von Professor Dr. Matthias Pechstein, der diese frei zugänglich hier auf der Internetseite seines Lehrstuhls an der Europauniversität Viadrina Frankfurt (Oder) zur Verfügung stellt.

A)           Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV

Das Vorabentscheidungsverfahren ist ein sehr praxisrelevantes Verfahren, das der einheitlichen Auslegung und Kontrolle des Unionsrechts dient. Bei dem Vorabentscheidungsverfahren legt ein Gericht eines Mitgliedstaats dem EuGH eine Frage hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts bzw. über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union vor. Bedeutung hat dieses Verfahren auch im Zusammenhang mit der Verfassungsbeschwerde, denn die Verletzung der Vorlagepflicht (hierzu sogleich) kann einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG darstellen.

I.              Zulässigkeit

1.             Zuständigkeit

Zuständig für das Vorabentscheidungsverfahren ist der EuGH gem. Art. 256 Abs. 3 AEUV i. V. m. Art. 19 Abs. 3 lit. a) EUV), solange in der Satzung noch keine Festlegung über Zuständigkeit des EuG getroffen worden ist (Art. 23 Abs. 1 EuGH-Satzung).

2.             Zulässige Vorlagefrage

Die Vorlagefrage bezieht sich entweder auf die Auslegung des primären und abgeleiteten Unionsrechts (Art. 267 Abs. 1 lit. a) bzw. b) AEUV oder auf die Gültigkeit von Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union (Art. 267 Abs. 1 lit. b) AEUV). Die Vorlage muss alle relevanten rechtlichen und tatsächlichen Tatsachen sowie eine Erklärung enthalten, aus welchem Grund die Frage vorgelegt wird.

Das mitgliedstaatliche Gericht muss seine Vorlagefrage daher passend und lediglich auf Unionsrecht bezogen formulieren. Es darf nicht explizit nach der Vereinbarkeit mit nationalem Recht fragen, denn hierüber hat der EuGH keine Entscheidungskompetenz. Ebenso kann der EuGH nicht über den Ausgangsrechtsstreit entscheiden.

Ist ein einer Klausur eine Vorlagefrage selbst zu formulieren, muss darauf geachtet werden, dass sie diesen Anforderungen entspricht. Ist eine Vorlagefrage bereits gegeben, muss diese darauf untersucht werden, ob sie zulässig ist und ggf. umformuliert werden. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob nationales Recht und Unionsrecht vereinbar sind. Nach dem soeben Gesagten, wäre es aber unzulässig zu fragen, ob eine Norm des nationalen Rechts mit den Vorschriften des Unionsrechts vereinbar ist. Daher wird wie folgt formuliert: Ist die Norm XY des Unionsrechts dahingehend auszulegen, dass sie einer Auslegung der nationalen Rechtsvorschrift § 1 Beispielgesetz entgegensteht, die vorsieht, dass (Erläuterung der nationalen Norm)?

3.             Vorlageberechtigung

Das vorlegende Gericht ist vorlageberechtigt, wenn es ein mitgliedstaatliches Gericht ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des EuGH jedes unabhängige Organ, welches durch oder aufgrund eines (nationalen) Gesetzes im Rahmen einer obligatorischen Zuständigkeit bindend und unter Anwendung von Rechtsnormen in einem Verfahren, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt, entscheidet. Private Schiedsgerichte sind nicht vorlageberechtigt (EuGH v. 23.3.1982 – Rs 102/81, Nordsee).

4.             Vorlagerecht und Vorlagepflicht

Mitgliedstaatliche Gerichte können vorlageberechtigt oder sogar vorlagepflichtig sein.

a)             Vorlageberechtigung mitgliedstaatlicher Gerichte, Art. 267 Abs. 2 AEUV

Mitgliedstaatliche Gerichte sind vorlageberechtigt bei Zweifeln an der Gültigkeit oder Auslegung von Unionsrecht und Entscheidungserheblichkeit der der Vorlagefrage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits. Das Vorliegen letzterer Voraussetzung wird generell vermutete, es sei denn die Vorlagefrage steht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens oder ist rein hypothetischer Natur oder die zur Beantwortung der Vorlagefragen erforderlichen tatsächlichen oder rechtlichen Angaben sind unzureichend.

b)            Vorlagepflicht mitgliedstaatlicher Gerichte

Aus dem Vorlagerecht der mitgliedstaatlichen Gerichte kann in bestimmten Fällen eine Vorlagepflicht werden. Das ist gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV dann der Fall, wenn das mitgliedstaatliche Gericht eine Entscheidung treffen soll, die selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann. Auch nicht-letztinstanzliche Gerichte sind nach der Foto-Frost-Doktrin (EuGH v. 22.10.1987 – Rs 314/85) zur Vorlage verpflichtet, wenn sie eine Norm des Unionsrechts wegen Verstoßes gegen höherrangiges Unionsrecht als ungültig erachten und daher nicht anwenden wollen. Daneben besteht eine Vorlagepflicht, wenn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein mitgliedstaatlicher Vollzugsakt in seiner Anwendung vorübergehend ausgesetzt werden soll.

Von der Vorlagepflicht gibt es jedoch Ausnahmen. Sie besteht nicht, wenn die aufgeworfene Frage bereits in einem gleichgelagerten Fall vorgelegt und durch den EuGH beantwortet wurde. Sie entfällt außerdem, wenn eine gesicherte unionsgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage vorliegt, durch welche die Rechtsfrage geklärt ist (acte éclairé), oder wenn die richtige Auslegung des Unionsrechts so offensichtlich ist, dass kein Raum für vernünftige Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt und die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und der EuGH keine Zweifel an dieser Auslegung haben würden (acte clair).

II.           Beantwortung durch den EuGH

Im Unterschied zu den anderen Verfahren wird der zweite Teil der Prüfung nicht Begründetheit genannt, sondern „Beantwortung der Vorlagefrage(n) durch den EuGH“ oder „Vorlageentscheidung“.

Wenn die Vorlagefrage zulässig ist, legt der EuGH das Unionsrecht aus. In einer Klausur muss dann entweder aus der Vorbereitung bekanntes Unionsrecht (bspw. die Grundfreiheiten) geprüft werden oder es muss unbekanntes Unionsrecht mit Hilfe von Informationen aus dem Sachverhalt geprüft werden. Als Ergebnis ist die Vorlagefrage zu beantworten.

III.        Rechtskraftwirkungen des Vorabentscheidungsurteils

Zuletzt erfolgt ein Hinweis auf die Rechtskraftwirkungen des Vorabentscheidungsurteils. Hierbei ist zwischen Auslegungsurteilen und Ungültigkeitsurteilen zu unterscheiden.

Bei Auslegungsurteilen sind die mitgliedstaatlichen Gerichte dazu verpflichtet, das Unionsrecht in der Auslegung des EuGH anzuwenden oder bei Zweifeln an der Richtigkeit der Auslegung erneut vorzulegen. Von der Auslegung des EuGH darf nicht einfach so abgewichen werden, sondern es besteht eine Vorlagepflicht.

Ein Ungültigkeitsurteil führt dazu, dass auch die mitgliedstaatlichen Gerichte von der Ungültigkeit der betreffenden Norm ausgehen müssen. Hat der EuGH dagegen entschieden, dass die betreffende Norm gültig ist, so sind lediglich die mit dieser Sache befassten Instanzgerichte an die Entscheidung gebunden, da nur die konkrete Prüfung ergeben habe, dass der Gültigkeit der Norm nichts entgegensteht. Anders gelagerte Sachverhalte können jedoch eine neue Beurteilung gebieten und eine erneute Vorlage rechtfertigen bzw. erforderlich machen.

B)           Schadensersatzklage (Unionsrechtlicher Amtshaftungsanspruch), Art. 268 iVm Art. 340 Abs. 2 u. 3 AEUV

Die Schadensersatzklage dient der Durchsetzung von Amtshaftungsansprüchen aus Art. 340 AEUV. Dabei geht es um Ansprüche gegen Organe der Union bei schädigendem Verhalten von Unionsorganen. Davon zu unterscheiden ist der europarechtliche Staatshaftungsanspruch, der bei der Verletzung von Unionsrecht durch Mitgliedstaaten bestehen kann, wie der EuGH in der Rechtssache Frankovich (EuGH v. 19.11.1991 – Rs C-6/90 u. 9/90)entschieden hat (s. zu diesem Anspruch Sauer, JuS 2012, 695 (698)).

I.              Zulässigkeit

1.             Zuständigkeit

Bei Klagen von natürlichen und juristischen Personen ist das EuG zuständig, Art. 256 AEUV, Art. 51 EuGH-Satzung). Bei Klagen der Mitgliedstaaten ist der EuGH zuständig – jedoch wurde bislang durch Rechtsprechung nicht entschieden, ob Mitgliedstaaten Amtshaftungsklage erheben können.

2.             Parteifähigkeit

Aktiv parteifähig sind natürliche und juristische Personen, die nach ihrem Klagevortrag einen Schaden erlitten haben (und Mitgliedstaaten, was jedoch im Hinblick auf die Klagemöglichkeit nach Art. 263 Abs. 2 AEUV strittig ist). Passiv parteifähig ist das schadensverursachende Organ.

3.             Ordnungsgemäße Klageerhebung

Die Klage muss den Anforderungen von Art. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 EuGH-Satzung sowie des Art. 57 VerfO-EuGH bzw. Art. 76 VerfO-EuG genügen.

4.             Klagegegenstand

Es muss geltend gemacht werden, dass ein Organ oder Bediensteter der Union in Ausübung der Amtstätigkeit einen Schaden verursacht hat.

5.             Klagefrist

Eine Klagefrist gibt es nicht, jedoch verjähren die Ansprüche gem. Art. 46 EuGH-Satzung in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt.

6.             Rechtsschutzbedürfnis

Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV ausgeschlossen, da es sich bei der Amtshaftungsklage um einen selbstständigen Rechtsbehelf handelt. Nur wenn mit der Nichtigkeitsklage der Eintritt des Schadens hätte verhindert werden können, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis. Ebenso entfällt es, wenn die Geltendmachung des Schadens vor nationalen Gerichten möglich ist (Grundsatz der Subsidiarität des unionalen gegenüber dem innerstaatlichen Rechtsschutz).

II.           Begründetheit

Die Amtshaftungsklage ist begründet, wenn ein Organ oder ein Bediensteter der Union in Ausübung einer Amtstätigkeit

  • bei gebundenen Entscheidungen: eine dem Schutz des Geschädigten dienende Rechtsnorm
  • bei Entscheidungen mit Gestaltungsspielraum: eine höherrangige, dem Schutz des Einzelnen dienende Rechtsnorm

in hinreichend qualifizierter Weise verletzt und dadurch unmittelbar kausal einen Schaden des Klägers verursacht hat.

Die Prüfung soll sich in ihrem Aufbau daher an den folgenden Punkten orientieren: Amtstätigkeit (Handeln oder Unterlassen) (1), Rechtswidrigkeit des Verhaltens (2), Schaden (3) und Kausalzusammenhang zwischen Amtstätigkeit und Schaden (4).

30.08.2023/von Alexandra Ritter
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Ritter https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Ritter2023-08-30 08:17:102023-09-04 13:02:58Die verschiedenen gerichtlichen Verfahren vor dem EuG und dem EuGH – Teil 2
Alexandra Ritter

Die verschiedenen gerichtlichen Verfahren vor dem EuG und dem EuGH – Teil 1

Europarecht, Europarecht Klassiker, Examensvorbereitung, Lerntipps, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes

Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den Klagen vor den europäischen Gerichten in der Form, wie sie im ersten Examen oder in Vorlesungen zum Europarecht geprüft werden können. Das Europarecht ist in Ausbildung und Praxis nicht mehr wegzudenken. Dennoch wird häufig berichtet, dass gerade in der Examensvorbereitung im Rahmen von Repetitorien diesem Rechtsgebiet verhältnismäßig wenig Zeit und Mühe zugewendet wird. Nicht selten sind Examenskandidat:innen daher enttäuscht, wenn doch eine Klausur aus dem Europarecht gestellt wird und wenn diese dann noch eine prozessuale Einkleidung verlangt, geraten einige in Verzweiflung. Dieser Beitrag soll daher einen Überblick über die Verfahren vor den europäischen Gerichten bieten, in Gestalt von erläuterten Prüfungsschemata für die Zulässigkeitsprüfung und einem Einstieg in die Begründetheitsprüfung. Denn gerade wegen der soeben geschilderten Lage, kann man sich mit einer guten Klausur im Europarecht von den übrigen Kandidat:innen abheben und überdurchschnittliche Noten erreichen.

Besonders hilfreich bei Zusammenstellung der folgenden Darstellungen waren der Beitrag „Europarecht im Examen – Rechtsschutz vor den europäischen Gerichten“ von Professor Dr. Matthias Ruffert gemeinsam mit den wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen Grischek und Schramm in der JuS 2022, 814, sowie die Prüfungsschemata von Professor Dr. Matthias Pechstein, der diese frei zugänglich hier auf der Internetseite seines Lehrstuhls an der Europauniversität Viadrina Frankfurt (Oder) zur Verfügung stellt.

Dies ist der erste von zwei Teilen. In Teil 1 werden die Nichtigkeitsklage und das Vertragsverletzungsverfahren dargestellt. In Teil 2 folgen das Vorabentscheidungsverfahren und die Schadensersatzklage (Unionsrechtlicher Amtshaftungsanspruch).

A)           Nichtigkeitsklage, Art. 263 AEUV

Die Nichtigkeitsklage dient der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Rechtssetzungsakten auf Unionsebene, von Handlungen des Rates, der Kommission und der Europäischen Zentralbank und von Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union mit Wirkung gegenüber Dritten, Art. 263 Abs. 1 AEUV. Sie ähnelt daher der abstrakten Normenkontrolle vor dem BVerfG, während das Vorabentscheidungsverfahren gewisse Ähnlichkeiten zur konkreten Normenkontrolle vor dem BVerfG aufweist.

I.              Zulässigkeit

Bei prozessualer Einkleidung teilt sich die Prüfung schlicht in die bekannten Teile „Zulässigkeit“ und „Begründetheit“ auf. Die Nichtigkeitsklage ist zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen.

1.             Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für Verfahren vor den europäischen Gerichten richtet sich nach den Art. 256 ff. AEUV. Im Falle der Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV ist gem. Art. 256 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 AEUV grundsätzlich das Gericht (EuG) zuständig. Abweichendes kann sich jedoch aus der Satzung des EuGH (EuGH-Satzung) oder durch die Übertragung an Fachgerichte nach Art. 257 AEUV ergeben.

Nach Art. 51 EuGH-Satzung ist der EuGH zuständig für Nichtigkeitsklagen von Mitgliedstaaten oder Unionsorganen. Das EuG bleibt zuständig für Nichtigkeitsklagen von natürlichen und juristischen Personen (und bestimmte Klagen der Mitgliedstaaten).

2.             Parteifähigkeit

Die aktive Parteifähigkeit kommt den in Art. 263 Abs. 2 bis 4 AEUV Genannten zu: das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission (Abs. 2); der Rechnungshof, die Europäischen Zentralbank und der Ausschuss der Regionen (Abs. 3); natürliche und juristische Personen (Abs. 4).

Die passive Parteifähigkeit kommt den in Art. 263 Abs. 1 S. 1 AEUV Genannten zu: der Rat, die Kommission, das Europäische Parlament, die Europäische Zentralbank, der Europäische Rat, die Einrichtungen und sonstige Stellen der Union.

1.             Klagegegenstand

Ob ein tauglicher Klagegegenstand vorliegt, richtet sich danach, ob es sich um eine Organklage oder Klage eines Mitgliedstaates (Art. 263 Abs. 2 und 3 AEUV) handelt oder um eine Individualklage (Art 263 Abs. 4 AEUV). In jedem Fall muss es sich um Handlungen mit Rechtswirkung handeln. Keine tauglichen Klagegenstände sind daher bloße Empfehlungen, Stellungnahmen oder interne Handlungen.

a)             Organklage oder Klage eines Mitgliedstaates

Bei der Organklage oder Klage eines Mitgliedstaates können

  • Verordnungen,
  •  Richtlinien,
  • Beschlüsse und
  • alle anderen Handlungen der Unionsorgane, soweit sie dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen nach außen zu erzeugen,

tauglicher Klagegegenstand sein.

b)            Individualklagen

Bei Individualklagen sind

  • an den Kläger gerichtete Handlungen (Beschluss i. S. v. Art. 288 Abs. 4 S. 2 AEUV),
  • Rechtsakte mit Verordnungscharakter, (= Normativakte, die keine Gesetzgebungsakte sind), die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen und
  • Sonstige Handlungen (mit Rechtswirkung nach außen)

taugliche Klagegenstände.

2.             Richtiger Beklagter

Richtiger Beklagter der Nichtigkeitsklage ist das Unionsorgan, das den streitgegenständlichen Rechtsakt erlassen hat.

3.             Klageberechtigung

a)             Privilegierte Klageberechtigte

In Art. 263 Abs. 2 AEUV werden die sog. „privilegiert Klageberechtigten“ genannt. Sie sind ohne Weiteres klageberechtigt. Dazu gehören:

  • Die Mitgliedstaaten
  • Das Europäische Parlament
  • Der Rat
  • Die Kommission

b)            Teilprivilegierte Klageberechtigte

Art. 263 Abs. 3 benennt die sog. „teilprivilegierten Klageberechtigten“. Sie sind klageberechtigt, wenn die Nichtigkeitsklage dazu dient, die eigenen organschaftlichen Rechte und Befugnisse zu schützen. Dazu gehören:

  • Der Rechnungshof
  • Die Europäische Zentralbank
  • Der Ausschuss der Regionen

c)             Natürliche und juristische Personen

Auch natürliche und juristische Personen können klageberechtigt sein. Hierbei ist gem. Art. 263 Abs. 4 AEUV zu differenzieren:

Art. 263 Abs. 4 Var. 1 AEUV: Ist die natürliche oder juristische Person Adressat einer angefochtenen Handlung, ist sie uneingeschränkt klageberechtigt.

Art. 263 Abs. 4 Var. 2 AEUV: Ist die natürliche oder juristische Person unmittelbar und individuell durch den angegriffenen Rechtsakt betroffen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

Betroffenheit: Ein tatsächliches Interesse des Klägers ist beeinträchtigt.

Unmittelbar: Der Rechtsakt selbst greift in das tatsächliche Interesse des Klägers ein und es bedarf keiner weiteren durchführenden Maßnahme, es sei denn die durchführende Maßnahme ist gewiss, muss zwingend ergehen oder wurde bereits erlassen. Nicht hierunter fallen bspw. Richtlinien, die noch von Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen und diesen dabei Umsetzungsspielraum zusteht.

Individuell: Der streitige Rechtsakt berührt den Kläger wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände und betrifft ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (sog. Plaumann-Formel).

Art. 263 Abs. 4 Var. 3 AEUV: Bei Rechtsakten mit Verordnungscharakter genügt die unmittelbare Betroffenheit. Hierunter fallen aber keine Gesetzgebungsakte, also auch keine Verordnungen iSv Art. 288 Abs. 2 AEUV (EuGH v. 3.10.2013 – C-583/11 P, Inuit Tapiriit Kanatami u. a.), diese fallen bereits unter Art. 263 Abs. 4 Var. 2 AEUV.

4.             Klagegründe

Als Klagegrund muss einer der in Art. 263 Abs. 2 AEUV genannten Gründe geltend gemacht werden:

  • Unzuständigkeit
  • Verletzung wesentlicher Formvorschriften
  • Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm
  • Ermessensmissbrauch

5.             Form der Klageerhebung

Die Klageschrift muss Art. 21 Abs. 1 S. 2 EuGH-Satzung sowie Art. 38 VerfO-EuGH bzw. Art. 76 VerfO-EuG genügen.

6.             Frist

Art. 263 Abs. 6 AEUV bestimmt für die Klageerhebung eine Frist von zwei Monaten. Die Frist beginnt je nach Fall mit Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung.

7.             Rechtsschutzbedürfnis

Das Rechtsschutzbedürfnis ist in der Regel nicht problematisch. Es kann jedoch fehlen, wenn der fehlerhafte Rechtsakt zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits aufgehoben oder der Mangel vollständig beseitigt ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis kann dann dennoch angenommen werden, wenn

  • eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht,
  • Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung für das Funktionieren der Union betroffen sind oder
  • die Verurteilung des Unionsorgans die Grundlage für einen Amtshaftungsanspruch des Klägers gegen die Union begründen kann (Art. 340 Abs. 2 AEUV).

II.           Begründetheit

Die Nichtigkeitsklage ist begründet, wenn der Klagegrund (Art. 263 Abs. 2 EUV) tatsächlich gegeben ist und die Handlung damit rechtswidrig war. In der Klausur wird der geltende gemachte Klagegrund im Obersatz benannt. Danach sollte die Prüfung die im Sachverhalt gegebenen Informationen strukturiert abarbeiten. Häufig wird Gegenstand der Klausur sein, dass eine Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm im Raum steht. Das können die Grundfreiheiten und europäischen Grundrechte sein, aber auch andere unionsrechtliche Grundsätze wie z.B. der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gem. Art. 4 Abs. 3 EUV kann Gegenstand der Prüfung sein

Folge einer begründeten Nichtigkeitsklage ist gem. Art. 264 Abs. 1 AEUV, dass der EuGH die angefochtene Handlung für nichtig erklärt, wobei gem. Art. 264 Abs. 2 AEUV die ganze oder teilweise Fortgeltung des Rechtsakts erklärt werden kann.

Bei der Nichtigkeitsklage muss für den Einstieg in die Prüfung kaum etwas auswendig gelernt werden, den Art. 258 ff und Art. 263 AEUV lassen sich alle wesentlichen Informationen entnehmen. Zudem ist die Zulässigkeitsprüfung verhältnismäßig kurz, lediglich für den Fall, dass eine natürliche oder juristische Person klagt, kann sie etwas länger werden.

B)           Vertragsverletzungsverfahren, Art. 258

Das Vertragsverletzungsverfahren ist ein Instrument der Europäischen Kommission als „Hüterin der Verträge“ die Einhaltung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten durchzusetzen.

I.              Zulässigkeit

Die Anrufung des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren ist zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen.

1.             Zuständigkeit

Für das Vertragsverletzungsverfahren ist gem. Art. 256 Abs. 1 UAbs. 1 AEUV iVm Art. 51 EuGH-Satzung der EuGH zuständig.

2.             Parteifähigkeit

Bei dem Vertragsverletzungsverfahren ist ausschließlich die Kommission aktiv parteifähig, Art. 258 Abs. 1 AEUV.

Die passive Parteifähigkeit kommt ausschließlich den Mitgliedstaaten zu, Art. 258 Abs. 1 AEUV.

3.             Vorverfahren

Bevor die Europäische Kommission den EuGH anrufen kann, muss ein Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden, Art. 258 Abs. 1 AEUV.

a)             Mahnschreiben

In einem ersten Schritt muss die Europäische Kommission ein Mahnschreiben mit den folgenden Angaben an den Mitgliedstaat senden:

  • Ankündigung über die Einleitung des formalen Vorverfahrens,
  • Mitteilung der Tatsachen, die nach Ansicht der Europäischen Kommission den Vertragsverstoß begründen sowie der verletzten Bestimmungen des Unionsrechts,
  • Aufforderung, sich im Rahmen einer von der Europäischen Kommission bestimmten Frist zu den Vorwürfen zu äußern.

b)            Stellungnahme

Die Europäische Kommission erlässt daraufhin eine begründete Stellungnahme, in der sie erneut eine Frist zur Abhilfe der Vertragsverletzung setzt.

c)             Nichtbefolgung

Der Mitgliedstaat darf auch innerhalb der zweiten Frist das betreffende Verhalten nicht eingestellt haben (Art. 258 Abs. 2 AEUV).

4.             Klagegegenstand

Der Klagegegenstand ist die Behauptung der Europäischen Kommission, der Mitgliedstaat habe durch ein ihm zurechenbares Verhalten gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen. Der Klagevorwurf darf nicht gegenüber dem in der Stellungnahme beschriebenen Umfang erweitert werden. Den Prüfungsmaßstab bildet das gesamte Unionsrecht, also sowohl Primär- als auch Sekundärrecht sowie das in die Unionsrechtsordnung integrierte Völkerrecht.

5.             Klageberechtigung

Die Europäische Kommission ist klageberechtigt, wenn sie von der Vertragsverletzung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überzeugt ist.

6.             Form und Zeitpunkt der Klageerhebung

Hinsichtlich der Form gilt das Schriftformerfordernis, vgl. Art. 21 EuGH-Satzung iVm Art. 38 VerfO-EuGH.

Des Weiteren gibt es keine besondere Klagefrist, jedoch ist eine Verwirkung denkbar, wenn die Klageerhebung rechtsmissbräuchlich verzögert wird.

7.             Rechtsschutzbedürfnis

Maßgeblich für das Rechtsschutzbedürfnis ist der Zeitpunkt, in dem die Frist der Stellungnahme (zweite Frist) abläuft. Wenn in diesem Zeitpunkt die gegen den Mitgliedstaat erhobenen Vorwürfe nicht vollständig ausgeräumt sind, besteht das Rechtsschutzbedürfnis. Anderen falls ist das Klageziel erreicht und die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen.

II.           Begründetheit

Die Klage ist begründet, wenn die vom Kläger behaupteten Tatsachen zutreffen, das angegriffene Verhalten dem beklagten Mitgliedstaat zurechenbar ist und sich hieraus ein Verstoß gegen eine Bestimmung des Unionsrechts ergibt.

Wie auch bei der Nichtigkeitsklage folgt hier eine strukturierte Prüfung dahingehend, ob das Verhalten des Mitgliedstaates mit den Normen des Unionsrechts vereinbar ist. In Klausuren wird häufig der gestellte Sachverhalt Anhaltspunkt dafür liefern, welche Normen des Unionsrechts in die Prüfung eingehen sollen. In der Praxis verletzen Mitgliedstaaten das Unionsrecht häufig durch nicht rechtzeitige oder nicht richtige Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht – aber auch eine Verletzung der Grundfreiheiten kann Gegenstand der Klausur sein.

Ist die Klage der Europäischen Kommission begründet, stellt der EuGH also eine Verletzung fest, ist der Mitgliedstaat verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um der Verletzung abzuhelfen, Art. 260 Abs. 1 AEUV. Kommt der Mitgliedstaat dem nicht nach, kann die Europäische Kommission gem. Art. 260 Abs. 2 AEUV einen Antrag beim EuGH stellen und dieser die Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds verhängen.

C)           Staatenklage, Art. 259 AEUV

Die Staatenklage ist eine Form des Vertragsverletzungsverfahrens, bei dem die Europäische Kommission erst tätig wird, nachdem ein Mitgliedstaat den EuGH angerufen hat, weil er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat. Die zu prüfenden Voraussetzungen entsprechen denjenigen des unter B) dargestellten Vertragsverletzungsverfahrens mit wenigen Modifikationen:

Aktive Parteifähigkeit: aktiv parteifähig sind nur Mitgliedstaaten, Art. 259 Abs. 1 AEUV.

Vorverfahren: Auch hier muss ein Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden, das in Art. 259 Abs. 2 bis 4 AEUV geregelt ist. Es entspricht weitgehend dem oben geschilderten Verfahren, ist aber so modifiziert, dass beide beteiligten Mitgliedstaaten einbezogen werden.

Klagegegenstand: Der Klagegegenstand ist die Behauptung des klagenden Mitgliedstaates, der beklagte Mitgliedstaat habe durch ein ihm zurechenbares Verhalten gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen. Der Prüfungsmaßstab ist derselbe.

Klageberechtigung: Der klagende Mitgliedstaat ist klageberechtigt, wenn er von der Vertragsverletzung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überzeugt ist.

30.08.2023/von Alexandra Ritter
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Ritter https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Ritter2023-08-30 08:17:022023-09-04 13:03:07Die verschiedenen gerichtlichen Verfahren vor dem EuG und dem EuGH – Teil 1
Redaktion

Examensklausuren müssen kostenlos kopiert werden

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Das BVerwG stellt klar: Das Einsichtsrecht des Prüflings aus § 23 JAG NRW in seine Prüfungsarbeiten verdrängt Art. 15 DSGVO nicht. Prüflingen steht somit der allgemeine datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO auf Zugang zu all ihren personenbezogenen Daten in Kopieform zu, der nach Art. 12 Abs. 5 S. 1 DSGVO kostenlos zu erfüllen ist. Mit diesem Urteil bestätigt das BVerwG (BeckRS 2022, 42146) sowohl die Entscheidung des VG Gelsenkirchen (27.4.2020 – 20 K 6392/18) als auch die Berufungsentscheidung des OVG Münster (8.6.2021 – 16 A 1582/20). Beide Gerichte hatten dem klagenden Prüfling den datenschutzrechtlichen Anspruch ohne Einwände zuerkannt.

I. Was umfasst der Anspruch auf Datenauskunft?

Art. 15 DSGVO berechtigt jeden, der Subjekt einer Datenverarbeitung ist (die betroffene Person) gegenüber demjenigen, der die Verarbeitung vornimmt, also mit den Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO umgeht (Verantwortlicher), hier das Justizprüfungsamt (BVerwG, BeckRS 2022, 42146 Rn. 29) Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie einige Zusatzinformationen zu verlangen. Auskunft muss dabei gemäß Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO durch Kopie sämtlicher personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, erteilt werden. Im Einzelnen sind Rechtsnatur und Reichweite der Kopieverpflichtung zwar umstritten, für die hiesige Sachlage ist der Streit jedoch nicht entscheidungserheblich, sodass auch hier auf eine Darstellung verzichtet wird. Wer an den dogmatischen Hintergründen und der Reichweite des Anspruchs näher interessiert ist, dem sei eine Lektüre der Guidelines des Europäischen Datenschutzausschusses sowie der Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH Pitruzella ans Herz gelegt.

Wesentlich ist, dass grundsätzlich sämtliche seiner personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO dem Anspruchsteller kopiert werden müssen. Danach sind personenbezogen sämtliche „Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann“. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des personenbezogenen Datums, auch im Kontext des Auskunftsrechts, weit zu verstehen. Er ist nicht auf private oder sensible Informationen beschränkt, sondern umfasst potentiell alle Arten von Informationen unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über eine Person handelt. Sogar subjektive Beurteilungen einer anderen Person über den Betroffenen sind erfasst und damit auch Auskunftsgegenstand (EuGH NJW 2018, 767 – Nowak – Rn. 34).

Schon 2018 hat der EuGH ausdrücklich entschieden, dass die schriftlichen Antworten eines Prüflings sowie die Anmerkungen des Prüfers selbst personenbezogene Daten des Prüflings sind. Im Einzelnen begründete der EuGH dies wie folgt:

„37 Zunächst spiegelt der Inhalt dieser Antworten nämlich den Kenntnisstand und das Kompetenzniveau des Prüflings in einem bestimmten Bereich sowie gegebenenfalls seine Gedankengänge, sein Urteilsvermögen und sein kritisches Denken wider. Im Fall einer handschriftlich verfassten Prüfung enthalten die Antworten zudem kalligrafische Informationen. 38 Des Weiteren zielt die Sammlung dieser Antworten darauf ab, die beruflichen Fähigkeiten des Prüflings und seine Eignung zur Ausübung des betreffenden Berufs zu beurteilen. 39 Schließlich kann sich die Verwendung dieser Informationen, die insbesondere im Erfolg oder Scheitern des Prüflings der in Rede stehenden Prüfung zum Ausdruck kommt, insoweit auf dessen Rechte und Interessen auswirken, als sie beispielsweise seine Chancen, den gewünschten Beruf zu ergreifen oder die gewünschte Anstellung zu erhalten, bestimmen oder beeinflussen kann. 40 Die Feststellung, dass die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung Informationen darstellen, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks und ihrer Auswirkungen Informationen über diesen Prüfling darstellen, gilt im Übrigen auch dann, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um eine Prüfung handelt, bei der Dokumente benutzt werden dürfen. 41 Wie die Generalanwältin beim EuGH in Nr. 24 ihrer Schlussanträge dargelegt hat (BeckRS 2017, 118086), zielt nämlich jede Prüfung darauf ab, die individuelle Leistung einer konkreten Person, des Prüflings, festzustellen und zu dokumentieren, und – insbesondere im Unterschied zu einer repräsentativen Umfrage – nicht darauf, Informationen zu erlangen, die von dieser Person unabhängig sind. 42Was die Anmerkungen des Prüfers zu den Antworten des Prüflings angeht, ist festzustellen, dass diese – ebenso wie die Antworten des Prüflings in der Prüfung – Informationen über den betreffenden Prüfling darstellen. 43So kommt im Inhalt dieser Anmerkungen die Ansicht oder Beurteilung des Prüfers in Bezug auf die individuelle Leistung des Prüflings in der Prüfung und insbesondere in Bezug auf dessen Kenntnisse und Kompetenzen in dem betreffenden Bereich zum Ausdruck. Diese Anmerkungen zielen im Übrigen gerade darauf ab, die Beurteilung der Leistung des Prüflings durch den Prüfer zu dokumentieren, und können, wie in Rn. 39 des vorliegenden Urteils ausgeführt, Auswirkungen auf den Prüfling haben. 44Die Feststellung, dass die Anmerkungen des Prüfers zu den vom Prüfling in der Prüfung gegebenen Antworten Informationen darstellen, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks und ihrer Auswirkungen mit dem betreffenden Prüfling verknüpft sind, wird nicht dadurch entkräftet, dass diese Anmerkungen zugleich Informationen über den Prüfer darstellen.“(EuGH, NJW 2018, 767 Rn. 37 ff.)

Somit sind nicht nur die Klausur selbst, sondern auch die Anmerkungen des Prüfers sowie seine Benotung und der ausgefüllte Erwartungshorizont jeweils ein personenbezogenes Datum des Prüflings und damit Auskunftsgegenstand. Zu diesem Ergebnis kam – wenig überraschend – auch das BVerwG (BVerwG, BeckRS 2022, 42146 Rn. 18). Darüber hinaus könnte selbst der Sachverhalt ein personenbezogenes Datum des Prüflings darstellen, sofern dieser auf dem ausgeteilten Bogen eigene Anmerkungen vornimmt. Auch diese wären dann Kopiegegenstand.

II. Möglichkeit verdrängender nationaler Vorschriften

Art. 15 DSGVO ist als Verordnungsvorschrift nach Art. 288 Abs. 2 AEUV auch in Deutschland unmittelbar und zwingend anwendbar. Die Wirkung der Verordnung kann nur dann durchbrochen werden, wenn dies in der DSGVO selbst vorgesehen ist. Zwar enthält diese in Art. 23 DSGVO eine Öffnungsklausel auch für die Einschränkung der Betroffenenrechte wie etwa dem Recht auf Auskunft, allerdings sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass § 23 JAG NRW das Auskunftsrecht verdrängen soll, so das BVerwG (BeckRS 2022, 42146 Rn. 38 f.). Einsicht ist etwas anderes als eine Kopie. Das Prüflinge bisher die Möglichkeit haben, auf Antrag eine kostenpflichtige Kopie zu beantragen, ist also unschädlich für den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch.

III. Keine Auskunftsverweigerung möglich

Das Auskunftsrecht lässt sich aus verschiedenen Gründen einschränken. Zum einen darf die Auskunft nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO die Rechte und Freiheiten anderer nicht beeinträchtigen, zum anderen darf der Auskunftsantrag nicht offenkundig unbegründet oder exzessiv sein. Auch dann ist gemäß Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b) DSGVO die Verweigerung denkbar.

Da der Antrag im vorliegenden Fall zum ersten Mal gestellt wurde, kam das BVerwG richtigerweise zu dem Ergebnis, dass eine exzessive und offenkundig unbegründete Antragstellung nicht vorliegt. Auch werden mit der Kopieerteilung keine Rechte des Prüfers als andere Person beeinträchtigt, da dessen Korrektur von vornherein mit der Maßgabe erstellt wird, „dass diese den Prüflingen auf Antrag hin zugänglich gemacht werden können“ (BVerwG, BeckRS 2022, 42146 Rn. 31). Auch bereitet die Kopieerstellung keinen unverhältnismäßigen Aufwand.

„4 Das gilt zum einen mit Blick auf den Aufwand, der, wie von dem Oberverwaltungsgericht festgestellt, bei dem Landesjustizprüfungsamt durch die Bearbeitung des Antrags des Klägers in Gestalt der Herstellung und Übermittlung von insgesamt 348 Kopien in eng begrenztem Umfang entsteht. Die Berücksichtigung eines durch etwaige vergleichbare Anträge anderer Prüflinge hervorgerufenen Aufwands ist ausgeschlossen, da es nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO auf die Anträge „einer“ betroffenen Person ankommt. Es liegt auf der Hand, dass die durch den Antrag des Klägers verursachte geringe Mühewaltung des Landesjustizprüfungsamts die Annahme eines exzessiven Antrags auch dann nicht rechtfertigen könnte, wenn man hierfür auf einen nach Maßgabe einer unverhältnismäßigen Aufwand abstellen wollte (in diesem Sinne etwa: Franck, in: Gola/Heckmann [Hrsg.], DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 15 DSGVO Rn. 51; Zikesch/Sörup, ZD 2019, 239 [243 f.]; Korch/Chatard, ZD 2022, 482 [483 f.]).“ (BVerwG, BeckRS 2022, 42146 Rn. 34)

IV. Ein abschließender Blick auf die (Klausur-)Praxis

Die Landesjustizprüfungsämter werden somit nicht darum herum kommen, auf Antrag der Prüflinge Kopien der Examensklausuren unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, so wie es eben unionsrechtlich in Art. 15 DSGVO iVm. Art. 12 Abs. 5 S. 1 DSGVO vorgesehen ist. Dieser Fall eignet sich im Übrigen hervorragend für eine Klausur, auch wenn die Justizprüfungsämter aus Angst vor Kopiebegehren wohl zögern werden, derartige Sachverhalte auszuteilen. Denn Auskunft muss eben nur auf Antrag des Prüflings erteilt werden und nicht ungefragt. Gleichwohl sei die Klausurlösung von Simon Marx, JuS 2022, 143 gemeinsam mit der hier besprochenen Entscheidung des BVerwG ans Herz gelegt. Aber Achtung: Für die Lösung empfehlen sich die vom LJPA zur Berufungs- und Revisionsbegründung vorgetragenen Argumente nicht – Jurastudenten und -studentinnen würden wohl das Nichtbestehen riskieren, wenn sie das Verhältnis von nationalem Recht und Unionsrecht derart evident missachten.

22.02.2023/1 Kommentar/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2023-02-22 10:00:002023-04-17 09:34:36Examensklausuren müssen kostenlos kopiert werden

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