• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Nutzungsersatz

Schlagwortarchiv für: Nutzungsersatz

Dr. Sabine Vianden

Grundlagenbeitrag Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Rechtsgebiete, Sachenrecht, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) gehört ganz eindeutig zum Standardwissen jedes Examenskandidaten. Allerdings kommt dieses Thema in der Vorlesung Sachenrecht häufig aufgrund des knappen Zeitplans zu kurz, sodass es regelmäßig auch zu den Themen gehört, die erst in der Examensvorbereitung das erste Mal richtig gelernt werden. Dabei handelt es sich – wie bei so vielen Themen des Sachenrechts – um eine äußerst dankbare Lernmaterie, denn „neuere“ Rechtsprechung ist rar gesät. So sind im Examen meistens Standardkonstellationen gefragt, auch wenn diese manchmal im unbekannten Gewand auftreten. Es lohnt sich also, sich die Grundprinzipien des EBV als abrufbares Wissen einzuprägen.
I. Wann ist das EBV anwendbar?
Am wichtigsten ist es natürlich zu wissen, wann die §§ 987 ff. BGB überhaupt anwendbar sind. Diese Ansprüche sind dann relevant, wenn der Eigentümer einer Sache von einer anderen Person, dem Besitzer der Sache, Schadensersatz oder Nutzungsherausgabe verlangt, weil diese Person irgendetwas mit der Sache angestellt hat. Der Eigentümer braucht solche Ansprüche, weil ansonsten zwischen ihm und der anderen Person kein Schuldverhältnis besteht. Gleiches gilt auch für den Besitzer, wenn dieser Verwendungen auf die Sache getätigt hat. Aus dieser Interessenlage ergeben sich auch die Anspruchsvoraussetzungen:
Es muss,

  1. Eine Vindikationslage bestehen, d.h. der Eigentümer müsste gegen den Besitzer einen Anspruch aus § 985 BGB haben, wobei der Besitzer kein Recht zum Besitz hat (kein Schuldverhältnis!)
  2. Diese Vindikationslage muss im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (Beschädigung der Sache, Nutzung, Verwendung) bestanden haben.

Schon in diesem Bereich gibt es zwei umstrittene Konstellationen, in denen eigentlich keine Vindikationslage vorliegt, aber dennoch teilweise die Anwendbarkeit der §§ 987 ff. BGB bejaht wird.

  1. Das ist zum einen der Nicht-mehr-berechtigte Besitzer. Wie die Bezeichnung schon sagt, hatte dieser Besitzer ursprünglich ein Besitzrecht und zwar auch im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses, zum Zeitpunkt der Anspruchsstellung jedoch nicht mehr. Ernsthaft in Betracht gezogen wird diese Konstellation ohnehin nur dann, wenn es sich um ein Drei-Personen-Verhältnis handelt, klassischer Weise dann, wenn der Besitzer eine geliehene oder unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache reparieren lässt und das Besitzrecht (auch das abgeleitete des Werkunternehmers) dann nachträglich z.B. durch Kündigung entfällt. Dafür spricht, dass es unbillig erscheint jemanden schlechter zu behandeln, der nie ein Recht zum Besitz hatte, als jemanden der dieses nur nachträglich verloren hat. Dem kann man jedoch entgegenhalten, dass sich die Abwicklung regelmäßig nach dem beendeten Schuldverhältnis richtet.
  2. Auch diskutiert wird die Figur des Nicht-so-berechtigten Besitzers. Dieser hat zwar ein Besitzrecht, überschreitet dieses aber, indem er etwas tut, was nicht Inhalt des Besitzrechts ist, z.B. die Sache beschädigen. Hier sind aber nach ganz h.M. die vertraglichen und gesetzlichen Schadensersatzansprüche vorrangig und ausreichend.

 
II. Wie stelle ich die Anspruchsgrundlage zusammen?
So weit so gut. Schwierigkeiten bereitet vielen Examenskandidaten, die eine Vindikationslage entdeckt haben, welche Normen nun die richtige Anspruchsgrundlage bilden. Erster Ansatzpunkt ist dabei wie so oft die Frage: Wer will was von wem? Das woraus ergibt sich im Anschluss. Schadensersatz und Nutzungsersatz sind Ansprüche des Eigentümers, der Besitzer kann aus EBV nur einen Anspruch auf Verwendungsersatz haben. Der zweite Schritt, ist die Frage, ob der Besitzer bei Besitzerwerb gut- oder bösgläubig ist. Hinter den §§ 987 ff. BGB steht nämlich der Zweck, den gutgläubigen, also redlichen Besitzer zu privilegieren! Der Begriff der Gutgläubigkeit ist mit dem aus § 932 Abs. 2 BGB identisch, wird aber für das EBV durch § 990 Abs. 1 S. 2 auf die nachträgliche positive Kenntnis erweitert. Zu beachten ist dabei auch, dass der Besitzer sich die Bösgläubigkeit seines Besitzdieners zurechnen lassen muss, wobei allerdings umstritten ist, ob diese Zurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB analog oder nach § 831 BGB erfolgt.
III. Ansprüche des Eigentümers
1. Schadensersatz, § 989 BGB
a. Gegen den gutgläubigen, unverklagten Besitzer
Ein redlicher unverklagter Besitzer muss für die Beschädigung der Sache oder deren Verlust keinen Schadensersatz leisten. Das macht § 993 Abs. 1 a.E. BGB deutlich, der auch andere Schadensersatzansprüche z.B. aus § 823 Abs. 1 BGB sperrt. Anders ist das nur beim sog. Fremdbesitzerexzess.
Im Drei-Personen-Verhältnis ist dieser sogar in § 991 Abs. 2 BGB geregelt. Gemeint ist die Konstellation, dass ein Besitzmittler die Sache beschädigt. Dem mittelbaren Besitzer wäre er bereits aufgrund des dem Besitzmittlungsverhältnis zugrundeliegenden Schuldverhältnisses schadensersatzpflichtig. Deshalb liegt es nahe, dass § 991 Abs. 2 BGB bestimmt, das der Besitzmittler in gleicher Weise auch gegenüber dem Eigentümer haften muss, denn dass er jemandem würde haften müssen, musste ihm klar sein. Der Eigentümer hat dann also einen Anspruch aus §§ 991 Abs. 2, 989 BGB.
Für das Zwei-Personen-Verhältnis ist dies zwar gesetzlich nicht geregelt, jedoch kann die Wertung aus § 991 Abs. 2 BGB übertragen werden. Häufiger Fall ist der, das beide Parteien von einem in Wahrheit nicht bestehenden Besitzrecht ausgehen. Würde ein Besitzrecht bestehen, könnte der Eigentümer daraus Schadensersatz verlangen – ohne soll er nicht schlechter stehen. Der Unterschied zum Nicht-so-Berechtigten Besitzer ist der, dass gerade kein Schuldverhältnis besteht. Durch die Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 a.E BGB hätte der Eigentümer aber nicht einmal den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Deshalb lockert hier die h.M. über die Wertung des § 991 Abs. 2 BGB die Sperrwirkung und gibt dem Eigentümer einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (soweit dessen Voraussetzungen vorliegen).
b. Gegen den gutgläubigen, aber verklagten Besitzer
Der redliche aber verklagte Besitzer haftet für Schäden die ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit entstehen gem. § 989 BGB. Das ist gerecht, denn spätestens dann musste er damit rechnen, die Sache eigentlich herausgeben zu müssen. Wie bei Schadensersatz üblich, ist auch ein Verschulden des Besitzers erforderlich.
c. Gegen den bösgläubigen Besitzer
Anspruchsgrundlage gegen den bösgläubigen Besitzer ist §§ 989, 990 Abs. 1 BGB. Dieser haftet verschärft, also auch für zufällige Beschädigungen (§ 287 S. 2 BGB), aus §§ 989, 990 Abs. 2 BGB, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschädigung bereits im Verzug befunden hat. Hier sind also zusätzlich die Voraussetzungen von § 286 BGB zu prüfen.
Hat der Besitzer den Besitzt durch Delikt, also verbotene Eigenmacht oder eine Straftat erlangt, so gilt ausnahmsweise nicht die Sperrwirkung aus § 993 Abs. 1 BGB, vgl. § 992 BGB. Dieser Besitzer haftet deshalb auch aus §§ 823 ff. BGB.
2. Nutzungsersatzansprüche
a. Gegen den gutgläubigen, unverklagten Besitzer, § 988 BGB
Ein redlicher Besitzer muss nur dann für Nutzungen, die er vor Eintritt der Rechtshängigkeit gezogen hat, Ersatz leisten, wenn er die Sache ursprünglich unentgeltlich erlangt hat, § 988 BGB. An dieser Stelle kommt ähnlich wie bei § 822 BGB zum Ausdruck, dass das BGB den unentgeltlichen Besitz für weniger schutzwürdig hält. Ein Problem, welches man sich an dieser Stelle noch einmal anschauen könnte wäre die Frage, ob § 988 BGB analog auch auf den rechtsgrundlosen Erwerb anzuwenden ist.
Weiterhin hat der redliche unverklagte Besitzer auch sog. Übermaßfrüchte herauszugeben, § 993 BGB.
b. Gegen den gutgläubigen, aber verklagten Besitzer, § 987 BGB
Nach Eintritt der Rechtshängigkeit hat der Besitzer sämtliche Nutzungen, auch  die schuldhaft nicht Gezogenen (§ 987 Abs. 2 BGB), zu ersetzen.
c. Gegen den bösgläubigen Besitzer
Der bösgläubige Besitzer muss die entsprechenden Nutzungen nach §§ 987 (Abs. 1 oder 2), 990 BGB ersetzen.
Auch hier gilt die Haftungsverschärfung des § 990 Abs. 2 BGB..
IV. Ansprüche des Besitzers auf Verwendungsersatz
Im Gegenzug kann der Besitzer von dem Eigentümer Ersatz für die von ihm getätigten Verwendungen (vgl. zum Verwendungsbegriff hier) verlangen. Hier ist zunächst zwischen notwendigen und nützlichen Verwendungen und im Anschluss wieder nach der Gut- bzw. Bösgläubigkeit des Besitzers zu differenzieren.
1. Notwendige Verwendungen, § 994 BGB
Notwendige Verwendungen liegen vor, wenn sie objektiv zur Erhaltung, ordnungsgemäßen Bewirtschaftung oder Wiederherstellung der Sache erforderlich sind.
a. Gutgläubiger und unverklagter Besitzer, § 994 Abs. 1 S. 1 BGB
Ein gutgläubiger und unverklagter Besitzer kann grundsätzlich alle notwendigen Aufwendungen verlangen, nur die gewöhnlichen Erhaltungskosten werden davon nicht erfasst, vgl § 994 Abs. 1 S. 2 BGB (z.B. das Futter für ein Tier, das kann aber u.U. im Rahmen von § 988 BGB ersatzfähig sein!).
b. Bösgläubiger oder verklagter Besitzer, § 994 Abs. 2 BGB
Für den bösgläubigen oder verklagten Besitzer verweist § 994 Abs. 2 BGB auf die Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Es handelt sich um eine teilweise Rechtsgrundverweisung auf §§ 683, 684 BGB, wobei es auf den Fremdgeschäftsführungswillen nicht ankommt. Über § 684 BGB wird wiederum weiter ins Bereicherungsrecht verwiesen.
2. Nützliche Verwendungen, § 996 BGB
Nützliche Verwendungen liegen vor, wenn sie den Wert der Sache bis zur Rückgabe an den Eigentümer erhöhen. Es handelt sich um sog. Luxusverwendungen, daher ist es auch einleuchtend, dass der Besitzer für sie nur dann Ersatz verlangen kann, wenn er zum Zeitpunkt ihrer Tätigung noch gutgläubig und unverklagt war.
V. Fazit
Das EBV schafft für seinen Anwendungsbereich ein grundsätzlich abschließendes Regelungsregime. Es in einer Klausur zu übersehen kann deshalb dazu führen, dass man entweder überhaupt nicht weiß, wie man den Fall lösen soll oder aber völlig an der Lösungsskizze vorbeischreibt. In diesem Beitrag konnten sicherlich nicht alle Probleme, die mit dem EBV zusammenhängen ausführlich diskutiert werden, er soll aber einen Überblick über das System der §§ 987 ff. BGB geben und ggf. aufzeigen, welche Probleme unbedingt zu wiederholen sind

18.04.2017/7 Kommentare/von Dr. Sabine Vianden
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Sabine Vianden https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Sabine Vianden2017-04-18 10:00:552017-04-18 10:00:55Grundlagenbeitrag Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Dr. Stephan Pötters

Nutzungsersatzpflicht bei Rücktritt auch für Verbraucher? – Klarstellung durch BGH

Rechtsprechungsübersicht, Schuldrecht, Zivilrecht

EuGH: Kein Nutzungsersatzanspruch bei Nachlieferung
Einer der wichtigsten Fälle der letzten Jahre im Kaufrecht war wohl zweifelsohne der Quelle-/Backofen-Fall, über den wir hier ebenfalls ausführlich berichtet haben. Der EuGH (NJW 2008, 1433) entschied, dass ein Verbraucher im Falle einer Nachlieferung nicht zum Wertersatz verpflichtet werden könne, ansonsten bestünde keine Richtlinienkonformität. Der nationale Gesetzgeber reagierte daraufhin mit der Einführung des neuen § 474 Abs. 2 BGB.
BGH: Die Rspr. des EuGH gilt nicht für den Rücktritt
Nun entschied der BGH (v. 16.09.2009 – VIII ZR 243/08) in einem aktuellen Fall, dass diese Rspr. nicht auf die Rechtsfolgen eines Rücktritts übertragen werden könne. Dem ist zuzustimmen, denn bei einem Rücktritt erfolgt – anders als bei der Nachlieferung als ein Fall der Nacherfüllung – eine vollständige Rückabwicklung des Vertrages. Auch die Verbrauchgüterkaufs-RL steht dem nicht entgegen. Im Fall musste daher der Käufer nach Rücktritt von einem Autokaufvertrag Nutzungsersatz für die ihm entstandenen Gebrauchsvorteile zahlen. Er war mit dem Auto 36.000 km gefahren.
Der Lösung des BGH kann nur zugestimmt werden. Das Gesetz ist eindeutig (§ 346 II, III BGB). Außerdem wäre es unbillig, dem Käufer einen Anspruch auf Rückerstattung des gesamten Kaufpreises zu geben, ohne im Gegenzug auch eine Wertersatzpflicht zu bejahen, denn dann könnte er über eine möglichst lange Hinauszögerung des Rücktritts quasi ohne einen Wertverlust beliebig viel Auto fahren.

17.09.2009/1 Kommentar/von Dr. Stephan Pötters
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2009-09-17 13:47:532009-09-17 13:47:53Nutzungsersatzpflicht bei Rücktritt auch für Verbraucher? – Klarstellung durch BGH

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Präventiver Verfassungsschutz versus Meinungs- und Pressefreiheit – Das BVerwG hebt das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH auf
  • Praktikum am Landgericht Bonn
  • Die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotare ist verfassungswidrig

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Marie-Lou Merhi

Präventiver Verfassungsschutz versus Meinungs- und Pressefreiheit – Das BVerwG hebt das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH auf

Aktuelles, Examensvorbereitung, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Uncategorized, Verfassungsrecht, Verschiedenes

„Unser Verbot ist ein harter Schlag gegen die rechtsextremistische Szene“. Dies verkündete die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser, als sie im Juli 2024 die COMPACT-Magazin GmbH öffentlichkeitswirksam verbot. Die Organisation sei […]

Weiterlesen
10.11.2025/0 Kommentare/von Marie-Lou Merhi
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Marie-Lou Merhi https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Marie-Lou Merhi2025-11-10 08:11:162025-11-10 13:53:46Präventiver Verfassungsschutz versus Meinungs- und Pressefreiheit – Das BVerwG hebt das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH auf
Gastautor

Praktikum am Landgericht Bonn

Aktuelles, Alle Interviews, Interviewreihe, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes

Wir freuen uns, nachfolgend einen Gastbeitrag von Amelie Pühler veröffentlichen zu können. Die Autorin studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und berichtet über ihr absolviertes Pflichtpraktikum am Landgericht Bonn. Nach […]

Weiterlesen
04.11.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-11-04 18:18:532025-11-10 13:37:23Praktikum am Landgericht Bonn
Maximilian Drews

Die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotare ist verfassungswidrig

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Uncategorized

Mit dem Urteil vom 23.9.2025 (Akz. 1 BvR 1796/23) hat der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts überraschend – hielten doch einige namenhafte Institutionen die Regelung für verfassungsgemäß (vgl. Rn. 54 ff.) […]

Weiterlesen
14.10.2025/0 Kommentare/von Maximilian Drews
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Maximilian Drews https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Maximilian Drews2025-10-14 12:35:482025-10-14 12:35:52Die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotare ist verfassungswidrig

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen