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Schlagwortarchiv für: NRW

Redaktion

Klausurlösung – SI – November 2015 – NRW

Lösungsskizzen, Nordrhein-Westfalen

Auch in diesem Jahr erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online (www. jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im November 2015 gelaufenen  SI Klausur in NRW. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist Jura Online auf eigene Vertiefungshinweise.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
 
A wohnt in Düsseldorf und hat sich dazu entschlossen, sich einen Brauchtum in Köln anzuschauen. Da er jedoch auf den Genuss seines Heimatbieres nicht verzichten möchte, entschließt er sich, vor der Abfahrt noch ein paar Flaschen seines geliebten Altbiers zu trinken. So fährt er dann in einem Kostüm Richtung Köln mit dem PKW, der auf ihn zugelassen ist und den er zur Sicherung eines Darlehens an die Sparkasse S übereignet hatte. Die letzte Rate von 200 € ist noch nicht getilgt. A hat keine Fahrerlaubnis mehr.
100 m vor seinem Ziel wird er von dem Polizisten C im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten und nach seinen „Papieren“ befragt sowie danach, ob A etwas getrunken habe. A gibt an, er habe seine Papiere zuhause vergessen und nur „ein wenig“ Bier getrunken. Die daraufhin durchgeführte Atemalkoholkontrolle ergab nach Abzug aller Toleranzen eine BAK von 0,6 Promille. C sagte A, er sehe angesichts der Feierlichkeiten über die fehlenden Fahrunterlagen hinweg, wegen der hohen Gefahr alkoholisierten Fahrens drohe ihm jedoch ein Bußgeld sowie ggf ein Strafverfahren. Auf die ausdrückliche Nachfrage des C gibt A deshalb an, er sei sein Bruder B (der eine Fahrerlaubnis besitzt), um dem Verfahren zu entkommen. C notiert sich die Personalien des B wie von A angegeben und weist A an, das Auto stehen zu lassen.
A geht daraufhin zu Fuß den Rest des Weges. Erfreut darüber, dass er dem Bußgeldverfahren entkommen konnte, gibt er sich nun doch dem in Köln gebrauten Kölsch hin. Gegen Mitternacht begibt sich A auf den Weg zurück zu seinem PKW. Obwohl ihm bewusst ist, dass er das Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann, entschließt er sich, mit einer BAK von 1,2 Promille, damit nach Hause zu fahren. K, der Kneipenfreund des A, wittert eine Gelegenheit, günstig und zügig zurück in die rechtsrheinische Heimat zu kommen und setzt sich ebenfalls in den Wagen, obwohl er erkennt, dass A offensichtlich stark betrunken ist.
Als A von dem Parkstreifen losfahren will, bremst er plötzlich alkoholbedingt und ohne jeden Grund sehr heftig, woraufhin K mit der Stirn gegen die Seitenscheibe schlägt und eine Platzwunde erleidet. Aufgrund dieses Ereignisses entschließt sich K dazu, nun doch das Taxi zu nehmen, um sicherer nach Hause zu kommen.
Auf der Heimfahrt fährt A in eine Kurve und gelangt dabei alkoholbedingt in den Straßengraben. Dabei überrollt er unbemerkt das am Wegesrand liegen gelassene, alte Fahrrad des X (Wert: 100 €), das dabei vollständig zerstört wird. A konnte einem Felsen nur gerade so ausweichen – dass der PKW nicht beschädigt wurde ist bloßer Zufall.
Aufgrund dieses Ereignisses auf A aufmerksam geworden, verfolgt Polizist P den A. Als er bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h einen sehr geringen Abstand zu A hat, fordert er über die Außenlautsprecher „Halten Sie an“.
A erstarrt dadurch in Furcht und Schrecken. Um nicht doch noch erkannt zu werden, damit also nicht auffällt, dass er zuvor eine falsche Identität angegeben hatte, beschließt er, P abzuschütteln. Dazu bremst er plötzlich unvorhergesehen sehr stark, sodass P – wie von A beabsichtigt – zu einem gewagten scharfen Bremsmanöver gezwungen wird. Dabei hätte es ohne Weiteres auch zu einem Unfall kommen können. P bleibt daraufhin verängstigt/verwirrt zurück.
Zuhause angekommen erkennt A Kunststoffsplitter in seiner Stoßstange und erkennt dadurch, dass er wohl etwas angefahren hat, unternimmt jedoch keine weiteren Schritte.
 
Wie hat sich A nach dem StGB strafbar gemacht?
 
Bearbeitervermerk:
Vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 21,24a StVG ist auszugehen. Es ist zu unterstellen, dass die Verkehrskontrolle von C und die Halteaufforderung des P rechtmäßig waren. §§ 153-162, 185-194, 258 I StGB sind nicht zu prüfen.
 
 
Unverbindliche Lösungsskizze
 
1. Handlungsabschnitt: Verkehrskontrolle
A. § 242 I StGB (durch die Fahrt mit dem Pkw nach Köln)
1. Tatbestand
 
2.Fremde bewegliche Sache
(+); Arg: Sicherungsübereignung an S
 
3.Wegnahme
(-); Arg.: kein fremder Gewahrsam. A hat Alleingewahrsam.3
 
4. Ergebnis: § 242 StGB (-)
 
B. § 246 I StGB (durch dieselbe Handlung)
I.Tatbestand
 
1.Fremde bewegliche Sache (+)
 
2.Zueignung
 
a) Zueignungswille
 
aa) Aneignungsvorsatz
(+); Arg.: A wollte den Pkw zumindest vorübergehend nutzen.
 
bb) Enteignungsvorsatz
(-); Arg.: A bringt Pkw zurück.
b) Ergebnis: (-)
 
3.Ergebnis: (-)
 
II. Ergebnis: § 246 StGB (-)
 
C. § 248b I StGB (durch dieselbe Handlung)
(-); Arg.: Kein Hinweis, dass S mit dem Gebrauch nicht einverstanden war.
 
D. § 316 I StGB (durch dieselbe Handlung)
I.Tatbestand
 
1.Führen eines Kfz im Straßenverkehr (+)
 
2.Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
 
a) Absolute Fahruntüchtigkeit
-> 1,1 Promille (-)
 
b) Relative Fahruntüchtigkeit
-> 0,3 Promille + alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit (-)
 
II.Ergebnis: § 316 I StGB (-)
 
E.§ 164 I StGB (durch Angabe des A, er sei B)
I.Tatbestand
 
1.Zuständige Stelle
Hier: Polizei, § 158 I StPO
 

  1. Rechtswidrige Tat

Hier: § 21 StVG
 

  1. Verdächtigen

(-); Arg.: auf B wird kein Verdacht gelenkt, da das Verhalten für diesen nicht strafbar wäre (B ist Inhaber einer Fahrerlaubnis).
 
II.Ergebnis: § 164 I StGB (-)
 
F. § 164 II StGB (durch dieselbe Handlung)
1.Tatbestand
Zuständige Stelle
(+), s.o.

  1. Behauptung tatsächlicher Art

Hier: Ordnungswidrigkeit des B nach § 24a StVG
– Problem: Selbstbegünstigung (A möchte Verfahren entkommen)
– aA: (-); Arg.: Selbstbegünstigungsprivileg, § 258 I, V StGB
– hM: (-); Arg.: § 258 IV StGB gibt kein Recht auf aktive Falschbezichtigung
 

  1. Unrichtigkeit der Behauptung (+)

 

  1. Vorsatz bzgl. 1 + 2

 

  1. Wider besseres Wissen bzgl. 3. (+)

 

  1. Absicht ein behördliches Verfahren herbeizuführen (+)

 
II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
III. Ergebnis: § 164 II StGB (+)
 

  1. Handlungsabschnitt: Köln

 
A. § 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB (Durch Fahrt von Köln nach Hause/Bremsmanöver)
I.Tatbestand
 
1.Führen eines Kfz im Straßenverkehr (+)
 
2. Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
(+); Arg.: 1,3 Promille
 

  1. Konkrete Gefahr für Leib des K

(+), auch keine Anhaltspunkte für Beteiligung des K nach §§ 26, 27 StGB.
 

  1. Vorsatz bzgl. 1. und 2.

(+); Arg.: „…obwohl er erkennt…“
 

  1. Fahrlässigkeit bzgl. 3.

(+); Arg: A handelte insoweit objektiv sorgfaltswidrig und die konkrete Gefahr war objektiv vorhersehbar.
 
II. Rechtswidrigkeit
-> Genehmigung
– Problem: Rechtsgut
– aA: (auch) Individualrechtsgut körperliche Unversehrtheit -> Einwilligung (+); Arg.: Schutz über § 316 StGB reicht aus
– hM: Allgemeinheit -> Einwilligung (-); Arg.: Systematische Stellung
 
III. Schuld (+)
 
IV. Ergebnis: § 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB (+)
 
B. § 316 I StGB
(+), aber: Gesetzeskonkurrenzen (formelle Subsidiarität).
 
C. § 142 I Nr. 1 StGB
I. Tatbestand
 
1.Unfall im Straßenverkehr (+)
 
2.Unfallbeteiligter i.S.d. § 142 V stGB (+)
 
3.Entfernen (+)
 
4.Verletzung einer Feststellungspflicht
(-); Arg.: K entschließt sich, ein Taxi zu nehmen (= Einverständnis bzw. Einwilligung).
 
II. Ergebnis: § 142 I Nr. 1 StGB (-)
 

  1. Handlungsabschnitt: Heimfahrt

 
A. § 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB
I.Tatbestand
1.Führen eines Kfz im Straßenverkehr (+)
 
2.Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit (+)
 
3.Konkrete Gefahr
a) Für Pkw
(-); Arg.: notwendiges Tatmittel
 
b) Für Fahrrad
(-); Arg.: keine Sache von bedeutendem Wert (>750 Euro)
 
c) Felsen
(-); Arg.: kein Sachverhaltshinweis auf Wert
 
II. Ergebnis: § 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB
 
B. § 316 StGB (+)
 
C. § 303 I StGB (bzgl. Fahrrad)
(-); Arg.: Kein Vorsatz
 
D. § 142 I Nr. 2 StGB
I. Tatbestand
 
1.Unfall im Straßenverkehr
(+); Arg.: nicht ganz unerheblicher Sachschaden am Fahrrad (>25 Euro)
 
2.Unfallbeteiligter i.S.d. § 142 V StGB
 
3. Entfernen (+)
 
4. Verletzung der Wartepflicht (+)
 
5. Vorsatz
(-); Arg.: bzgl. 1, § 16 I 1 StGB
 
II. Ergebnis: § 142 I Nr. 2 StGB (-)
 

  1. Handlungsabschnitt: Polizist

 
A. § 113 I, II Nr. 1 StGB (durch das Abbremsen)
I. Tatbestand
 
1. Amtsträger
Hier: Polizeibeamter P
 
2. Zur Vollstreckung von Gesetzen berufen (+)
 
3. Bei der Vornahme einer Diensthandlung
Hier: Identitätsfeststellung, §§ 163b, 163c StPO
 
4. Gewalt (+)
 
5. Vorsatz (+)
 
6. Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
(+); Arg.: Bearbeitervermerk
 
II. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
 
III. Strafe, § 113 II Nr. 1 StGB
(+); Arg.: Pkw = gefährliches Werkzeug
 
IV. Ergebnis: § 113 I, II Nr. 1 StGB (+)
 
B. § 240 I StGB
(+), aber: Gesetzeskonkurrenzen.
 
C. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5, 22, 23 I StGB
 
I. Tatentschluss
1.Bzgl. Grundtatbestand, § 223 I StGB
– Problem: Abgrenzung bedingter Vorsatz/bewusste Fahrlässigkeit
 
a) Non-voluntative Theorien
-> Vorsatz (+)
 
b) Voluntative Theorien
 
aa) Wissen (= Möglichkeit des Erfolgseintritts)
-> Vorsatz (+); Arg.: Wortlaut, § 16 StGB („kennt“)
 
bb) Wollen (= Billigend in Kauf nehmen)
-> Vorsatz (-); Arg.: Bewusste Fahrlässigkeit ansonsten nicht erklärbar; klare Abgrenzung der 3 Vorsatzformen.
 
2. Zwischenergebnis: Grundtatbestand (-)
 
II. Ergebnis: §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5, 22, 23 I StGB (-)
 
D. § 315b I Nr. 3, III i.V.m. § 315 III Nr. 1b StGB
(-); Arg.: äußerlich verkehrsgerechtes Verhalten; kein Schädigungsvorsatz
 

  1. Handlungsabschnitt: Zuhause

 
A. § 142 II Nr. 2 StGB (A unternimmt keine weiteren Schritte)
 
I. Tatbestand
 
1.Unfall (+)
 
2. Unfallbeteiligter (+)
 
3. Entfernen (+)
 
4. Berechtigt oder entschuldigt
– Problem: Unvorsätzliches Entfernen
– aA: (+); Arg.: Erst-Recht-Schluss; Schuldumfasst Vorsatz
– hM: (-); Arg.: Art. 103 II GG (Analogieverbot)
 
II. Ergebnis: § 142 II Nr. 2 StGB
 
B. § 142 I Nr. 1 StGB (durch dieselbe Handlung)
I. Tatbestand
 
1. Unfall (+)
 
2. Unfallbeteiligter (+)
 
3. Entfernen vom Unfallort
– Problem: Unfallort
– aA: (+); Arg.: zeitlich-räumlicher Zusammenhang zum schädigenden Ereignis
– hM: (-); Arg.: Art. 103 II GG
 
II.Ergebnis: § 142 I Nr. 1 StGB (-)
 

  1. Gesamtergebnis und Konkurrenzen

 
– § 164 II StGB
– § 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 StGB
– § 316 I StGB
– § 113 I, II Nr. 1 StGB
-> Tatmehrheit, § 53 StGB

07.01.2016/1 Kommentar/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-01-07 09:00:232016-01-07 09:00:23Klausurlösung – SI – November 2015 – NRW
Redaktion

Klausurlösung – ÖI – November 2015 – NRW

Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online (www. jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im November 2015 gelaufenen Ö I Klausur in NRW. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist Jura Online auf eigene Vertiefungshinweise.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Sachverhalt (Gedächtnisprotokoll)
Der islamische Kulturverein K will am Karfreitag an 3 Familien seine Halle vermieten, damit sie dort das Sünnet-Fest feiern können. Das Geld fließt dem Verein zu. Dabei wird die Beschneidung von muslimischen Jungen, die zwischen 5-12 Jahren erfolgt, mit Koranlesungen, Tanz, Gesang und einem Festmahl gefeiert. Das Fest findet einige Tage bis Wochen danach statt, wobei es keine genauen Vorgaben gibt. Erwartet werden ca. 1000 Gäste. Die Behörde kündigt im Rahmen der Anhörung des Vorstands des K an, im Hinblick auf § 6 III Nr. 2 i.V.m. § 11 FeiertagsG die Feier zu verbieten. Der Vorstand des K kündigt an, sich dem Verbot zu beugen, aber Klage zu erheben, um für den wahrscheinlichen Fall einer Erledigung klären zu lassen, dass das Verbot rechtswidrig ist. K wendet zudem ein, dass ein anderer Tag nicht gleich geeignet sei, da viele Gäste aus dem Ausland kommen und das lange Osterwochenende sich dafür besonders eignet. Außerdem würden – was zutrifft – Nachbarn und Dritte nicht übermäßig Kenntnis von der Feier erlangen. Das Verbot verstoße gegen Art. 4 GG. Die Behörde erlässt das Verbot verknüpft mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, die wie folgt begründet wird: die Anordnung sei zur Bekräftigung des Verbots erforderlich. Zudem hat K Klage angekündigt, weshalb das öffentliche Interesse überwiegt. Zur Begründung des Verbots führt sie an, dass schon unklar ist, ob das Fest überhaupt religiös motiviert sei, dies aber nichts ändere, da das Interesse hinter dem der Öffentlichkeit zurückstehen müsse. Zudem sei unklar, ob K als juristische Person sich auf Art. 4 GG berufen kann. Zudem stünde der Religionsausübung entgegen, dass K schließlich Einnahmen erzielt.
Außerdem droht sie für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld i.H.v. 1000 € an. K erhebt form- und fristgerecht Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht und stellt gleichzeitig Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz jeweils gegen das Verbot und die Androhung des Zwangsgeldes. Zu der Androhung des Zwangsgeldes sei K auch nicht angehört worden. K habe zudem – was zutrifft – eine Einigung mit den Mietern erzielt und das Fest um einen Monat vorverlegt.
Haben die Anträge Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk: Das FeiertagsG ist verfassungsgemäß. Auch nach Befragung geistlicher Autoritäten bleibt unklar, ob das Sünnet-Fest ein unverzichtbarer Bestandteil des Islam ist. Art. 8, 10 und 12 sind nicht zu prüfen. Das Zwangsgeld ist der Höhe nach angemessen. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes ordnungsgemäß.
 
Unverbindliche Lösungsskizze
 
A. Zulässigkeit
 
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO
Hier: OBG und VwVG NRW
 
II. Statthafte Verfahrensart
-> Antrag im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 V VwGO bzgl. Verbot und Androhung des Zwangsgeldes; Voraussetzung: Anfechtungsklage in der Hauptsache jeweils statthaft.
 
1. Verwaltungsakte, § 35 S. 1 VwVfG
 
a) Verbot (+)
 
b) Androhung des Zwangsgeldes
(+), insbesondere auch Regelungswirkung.
 
2. Keine Erledigung, § 43 II VwVfG
 
a) Erledigung durch Zeitablauf
(-); Arg.: Karfreitag wohl noch nicht verstrichen.
 
b) Erledigung durch Vorverlegung der Veranstaltung
(-); Arg.: Verbot bzgl. Karfreitag steht noch im Raume, da formal noch nicht zurückgenommen.
 
3. Ergebnis: (+)
 
III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
Hier: Verletzung von Art. 4, 19 III GG zumindest möglich.
 
1.Antragsgegner, § 78 I VwGO (+)
 
2. Rechtsschutzbedürfnis
 
3. Widerspruch bzw. Anfechtungsklage erhoben (+)
 
4. Nicht offensichtlich unzulässig (+)
 
5. Keine aufschiebende Wirkung, § 80 II VwGO
Hier: § 80 II 1 Nr. 4 VwGO
 
6.Vorheriger Antrag bei der Behörde, § 80 IV VwGO
– Problem: Erforderlichkeit
– aA: (+); Arg.: einfachere Möglichkeit des Rechtsschutzes
– hM: nur bei § 80 II 1 Nr. 1 VwGO; Arg: Umkehrschluss aus § 80 VI VwGO; effektiver Rechtsschutz
 
7. Beteiligten und Handlungsfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
Hier: § 61 Nr. 1 2. Fall VwGO i.V.m. § 21 BGB; § 62 III VwGO i.V.m. § 26 I 2 BGB.
 
B. Objektive Antragshäufung, § 44 VwGO analog (+)
 
C. Begründetheit des Antrages nach § 80 V 1 2. Fall VwGO
 
 
I. Bzgl. Verbot
 
1. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
 
a) Zuständigkeit, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO (+)
 
b) Verfahren
-> Anhörung, § 28 I VwVfG (analog)
– Problem: Erforderlichkeit
– aA: (+); Arg.: Anordnung der sofortigen Vollziehung = VA
– hM: (-); Arg.: Anordnung der sofortigen Vollziehung kein (selbständiger) VA, da sie der Bestandskraft nicht zugänglich ist.
 
c) Form
-> Gesonderte schriftliche tragfähige Begründung, § 80 II 1 Nr. 4, III VwGO (-); Arg.: „Bekräftigung des Verbots“ und „Ankündigung der Klage durch K“ nur formelhafte Begründung.
 
2. Materielle Rechtmäßigkeit
Darüber hinaus könnte die Anordnung der sofortigen Vollziehung bzgl. des Verbots auch materiell rechtswidrig sein. Das ist dann der Fall, wenn das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Maßgeblich hierfür sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, also der Anfechtungsklage. D.h., entscheidend kommt es auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des VA an, um dessen sofortige Vollziehung gestritten wird (summarische Prüfung).
 
a) Rechtmäßigkeit des VA (= Verbot)
 
aa) Ermächtigungsgrundlage
 
(1) Feiertagsgesetz
(-); Arg.: Das Feiertagsgesetz enthält nur Verbote, keine Ermächtigungsgrundlagen.
 
(2) Generalklausel, §14 OBG 
 
bb) Formelle Rechtmäßigkeit (+)
 
cc) Materielle Rechtmäßigkeit
 
(1) Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
 
(a) Schutzgut
-> Öffentliche Sicherheit/Geschriebenes Recht (§ 6 III Nr. 2 i.V.m. § 11 Feiertagsgesetz)
 
(aa) Karfreitag (+)
 
(bb) Nicht öffentliche, unterhaltende Veranstaltung (+)
 
(b) Gefahr (+)
 
(c) Ordnungspflichtigkeit
-> Verhaltensstörer, § 17 OBG
 
(aa) Unmittelbarer Störer
(-); Arg.: K selbst ist nicht Veranstalter.
 
(bb) Mittelbarer Störer („Zweckveranlasser“) 
– aa: subjektive Theorie
-> Überschreitung der Gefahrenschwelle durch andere gewollt (+)
– hM: objektive Theorie
-> Überschreitung der Gefahrenschwelle durch andere vorhersehbar (+)
 
(2) Rechtsfolge: Ermessen
 
(a) Entschließungsermessen („Ob“) (+)
 
(b) Auswahlermessen („Wie“)
 
(aa) Störerauswahl
-> Vorgehen gegen die 3 Familien mit Gästen, die (unmittelbare) Verhaltensstörer sind (-); Arg.: Zu viele Gäste und daher nicht genauso effektiv.
 
(bb) Mittelauswahl
-> Verhältnismäßigkeit
 
(aaa) Zweck
Hier: Sicherung der Feiertagsruhe, vgl. auch Art. 140 GG i.Vm. Art. 139 WRV
 
(bbb) Geeignet (+)
 
(ccc) Erforderlichkeit (+)
 
(ddd) Angemessenheit
-> Auseinandersetzung mit vorgetragenen Argumenten
– Anwendbarkeit von Art. 4 I GG: „Fest religiös motiviert“? „Wirtschaftliche Betätigung?“; „Juristische Person?“
– „Keine übermäßige Kenntnis der Nachbarn“
– „Anderer Tag wegen ausländischer Gäste nicht geeignet“
– Entscheidend trotzdem wohl Schutz der Feiertagsruhe, Art. 139 WRV (andere Ansicht vertretbar)
 
b) Weitere Interessenabwägung
Hier: Wohl Überwiegen der öffentlichen Interessen.
 
3. Ergebnis
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtswidrig, aber materiell rechtmäßig.
 
II. Bzgl. der Androhung des Zwangsgeldes
 
1.Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (+)
 
2. Materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
 
a) Rechtmäßigkeit des VA (=Androhung des Zwangsgeldes)
 
aa) Ermächtigungsgrundlage
-> Androhung im mehraktigen Vollstreckungsverfahren:  §§ 55 I, 57 I Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW
 
bb) Formelle Rechtmäßigkeit
 
(1) Zuständigkeit, § 56 VwVG NRW (+)
 
(2) Verfahren
-> Anhörung, § 28 I VwVfG (-), aber: entbehrlich, § 28 II Nr. 5 VwVfG.
 
(3) Form (+)
 
cc) Materielle Rechtmäßigkeit
 
(1) Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen
 
(a) GrundVA
Hier: Verbot
 
(b) Wirksamkeit (+)
 
(c) Vollstreckbarkeit
Hier: § 80 II 1 Nr. 4 VwGO
 
(d) Rechtmäßigkeit des GrundVA
– Problem: Erforderlichkeit
Hier: GrundVA rechtmäßig (s.o.), so dass der Streit dahinstehen kann.
 
(2) Vollstreckungspflichtigkeit
(+); Arg.: K Adressat des GrundVA
 
(3) Ordnungsgemäße Durchführung
 
(a) Zulässiges Zwangsmittel
Hier: Zwangsgeld, §§ 55 I Nr. 2, 57 VwVG NRW
 
(b) Verhältnismäßigkeit des angedrohten Zwangsmittels
Hier: Höhe des angedrohten Zwangsmittels nicht zu beanstanden.
 
d) Ergebnis: (+)
 
3. Ergebnis: (-)
 
D. Gesamtergebnis
Der Antrag hat teilweise Erfolg. Die (bloße) formelle Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung bzgl. des Verbots ändert nicht daran, dass der Antrag nach § 80 V VwGO insoweit erfolgreich ist.

23.12.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-23 16:46:002015-12-23 16:46:00Klausurlösung – ÖI – November 2015 – NRW
Redaktion

Klausurlösung – ZII – November 2015 – NRW

Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online (www. jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im November 2015 gelaufenen Z II Klausur in NRW. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist Jura Online auf eigene Vertiefungshinweise.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Sachverhalt (Gedächtnisprotokoll)
Architekt A vereinbart mit P, der im Namen der X-GmbH handelt, die Lieferung von handelsüblichen Baumaterialien. Die dem P erteilte Prokura wurde im Dezember 2014 wegen Unzuverlässigkeit widerrufen. Erteilung und Widerruf wurden jedoch nicht ins Handelsregister eingetragen. A und P vereinbarten, dass die Lieferung „fix und prompt“ bis zum 21. Januar, 12 Uhr auf der Baustelle erfolgen sollte, da er die Materialien einbauen sollte und es wahrscheinlich ist, dass ein Einbau bei einer späteren Lieferung nicht mehr möglich ist.
P vergaß, die Bestellung an die Mitarbeiter der X-GmbH weiterzugeben. Als am 21. keine Lieferung erfolgte, kaufte A die Baumaterialien anderweitig für einen um 2.000 € höheren Kaufpreis ein (ein günstigerer Preis war nicht möglich) und verlangte diese Kosten von der X-GmbH. Als diese sich weigerte zu zahlen erhob er beim zuständigen Amtsgericht Klage und forderte Zahlung von 2.000 €. Im Termin erschien A nicht, woraufhin G, der Geschäftsführer der X-GmbH, den Erlass eines Versäumnisurteils beantragte.
Das Versäumnisurteil wurde dem A am 02.06. zugestellt und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Am 16.06. begab er sich mit dem Urteil zu Rechtsanwalt R und bat diesen, „gegen das Versäumnisurteil vorzugehen und ihm zu seinem Recht zu verhelfen“. R erklärte sich einverstanden, vergaß aber, etwas gegen das Urteil zu unternehmen. Am 03.07. teilte er dem A mit, dass Maßnahmen nun wohl zu spät seien.
 A verlangt nun von R Zahlung von 2.000 €.
 
Frage 1: Zu Recht?
 
Fortsetzung 1:
Am 04.07. trat der Anwalt Z nach seiner Zulassung in das Geschäft des R ein, welches er bisher als Einzelanwalt betrieb. Beide firmieren nunmehr als „R und Z GbR“.
 
Frage 2: Unterstellt, A kann von R Zahlung von 2.000 € verlangen. Hat A einen Anspruch gegen Z auf Zahlung von 2.000 €?
 
Fortsetzung 2:
Am 15.09. verkaufte die „R und Z GbR“ mit Zustimmung des Z einen Dienstwagen an die Y-GmbH zum Preis von 5.000 €. Am 30.09. schied Z durch einvernehmlichen Gesellschafterbeschluss aus der Gesellschaft aus. Z bat den R, seinen Namen nicht mehr zu verwenden. R wollte jedoch die noch verbleibenden Briefbögen, auf deren Briefkopf „R und Z GbR“ abgedruckt war, noch verwenden. Dies verschwieg er dem Z.
 R schickte in der Folgezeit hintereinander zwei Aufforderungen zur Zahlung des Kaufpreises. Die Y-GmbH ging davon aus, dass es sich um zwei verschiedene Kaufverträge handelt und überwies 2x 5.000 € auf das noch bekannte Konto der „R und Z GbR“. Als  der Fehler erkannt wurde, forderte die Y-GmbH den Z zur Rückzahlung von 5.000 €auf.
Frage 3: Kann die Y-GmbH von Z Zahlung von 5.000 € verlangen?
 
Unverbindliche Lösungsskizze
 
Frage 1: A gegen R auf Zahlung von 2.000 Euro, § 280 I BGB
I. Schuldverhältnis
Hier: Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, §§ 611, 675 BGB.
 
II.Pflichtverletzung
Hier: Unterlassene Einlegung eines Einspruchs gegen das Versäumnisurteil, §§ 338 ff. ZPO.
 
III. Vertretenmüssen
(+); Arg.: zumindest Fahrlässigkeit, §§ 276 I, II BGB.
 
IV. Rechtsfolge: Schadensersatz (neben der Leistung)
-> Erstattungsfähig ist jeder kausal-adäquate Schaden.
-> Kein Schaden also, wenn Klage des A ohnehin, also auch ohne Pflichtverletzung, nicht erfolgreich gewesen wäre.
 

  1. Zulässigkeit des Einspruchs, §§ 338 ff. ZPO

 
a) Statthaftigkeit des Einspruchs, § 338 ZPO
(+); Arg.: „echtes“ Versäumnisurteil
 
b) Frist, § 339 I ZPO
(+); Arg.: Wenn der R sofort Einspruch eingelegt hätte, dann wäre dies noch innerhalb der zweiwöchigen Frist passiert.
 
c) Form, § 340 ZPO
(+); Arg.: R hätte auch die Form des § 340 ZPO einhalten können.
 

  1. Zulässigkeit der ursprünglichen Klage

 
a) Zuständigkeit des Amtsgerichts
(+); Arg.: Streitwert unter 5.000 Euro, §§ 23, 71 GVG.
 
b) Partei- und Prozessfähigkeit, §§ 50, 51 ZPO
(+); Arg.: §§ 13, 35 GmbHG
 

  1. Begründetheit der ursprünglichen Klage

-> A gegen X-GmbH auf Zahlung von 2.000 Euro
 
a) §§ 280 I, III, 283 BGB
 
aa) Schuldverhältnis
-> Kaufvertrag
-> Voraussetzung: Einigung A zwischen X-GmbH
-> Voraussetzung: Wirksame Stellvertretung durch P, §§ 164 ff. BGB
 
(1) Eigene Willenserklärung des P (+)
 
(2) Im fremden Namen (+)
 
(3) Im Rahmen der Vertretungsmacht
 
(a) Rechtsgeschäftlich
-> Prokura, §§ 48 ff. HGB (-); Arg.: Erteilt, aber widerrufen; Eintragung des Widerrufs gem. § 53 II HGB nur deklaratorisch.
(b) Rechtsschein
 
(aa) Einzutragende Tatsache
Hier: Widerruf der Prokura, § 53 II HGB
 
(bb) Keine Eintragung
(+), aber: Erteilung auch nicht eingetragen, § 53 I HGB
– Problem: „Sekundäre Unrichtigkeit“
– aA: (-); Arg.: Rechtsverkehr nicht schutzbedürftig
– hM: (+); Arg.: Schutz des abstrakten Vertrauens
 
(cc) Keine Kenntnis des Gegners (+)
 
(dd) Vorgang im Geschäftsverkehr (+)
 
(ee) Rechtsfolge: „Negative Publizität des Handelsregisters“
– „Was nicht im Handelsregister steht, gilt als nicht geschehen“ = Widerruf der Prokura gilt als nicht geschehen.
 
(4) Ergebnis: Schuldverhältnis (+)
 
bb) Pflichtverletzung
->Nachträgliche Unmöglichkeit, § 275 I BGB
-> Voraussetzung: Absolutes Fixgeschäft, also ein Rechtsgeschäft, bei dem der Leistungszeitpunkt so wesentlich ist, dass mit Verstreichen des Leistungszeitpunktes die Leistung nicht mehr möglich ist.
Hier: Wohl nur relatives Fixgeschäft; Arg.: Auslegung, §§ 133, 157 BGB (späterer Einbau nur „wahrscheinlich“ nicht mehr möglich).
 
cc) Ergebnis: §§ 280 I, III, 283 BGB (-)
 
b) § 376 HGB
-> lex specialis ggü. §§ 280 I, III, 281 BGB
 
aa) Kaufvertrag
(+), s.o.
 
bb) Handelskauf, § 343 HGB
-> Einseitiges Handelsgeschäft ausreichend, § 345 HGB
Hier: Zumindest X-GmbH = Formkaufmann, § 6 HGB  (A ist kein Kaufmann, da er als Architekt Freiberufler ist und damit kein (Handels-)Gewerbe i.S.v. § 1 HGB betreibt).
 
cc) Fixgeschäft
Hier: (Relatives) Fixgeschäft; Arg.: Auslegung, §§ 133, 157 BGB („fix und prompt“)
 
dd) Nichtleistung innerhalb der Frist (+)
 
ee) Schuldnerverzug der X-GmbH, § 286 BGB
 
(1) Fälliger, durchsetzbarer Anspruch (+)
 
(2) Mahnung, soweit erforderlich
(-); aber: Entbehrlichkeit nach § 286 II Nr. 1 BGB.
 
(3) Vertretenmüsen, § 286 IV BGB (+)
 
ff) Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung
 
(1) Schaden
(+), Mehrkosten i.H.v. 2.000 Euro
 
(2) Statt der Leistung
-> Äquivalenzinteresse (+); Arg.: Ersatzkauf

  1. ff) Ergebnis: § 376 HGB (+)
  2. c) Ergebnis: Begründetheit der ursprünglichen Klage: (+)
  3. Ergebnis: Schaden des R (+)

 
V.Ergebnis: § 280 I BGB (+)
 
Frage 2: A gegen Z auf Zahlung von 2.000 Euro, § 280 I BGB, § 128 HGB analog i.Vm. § 28 HGB analog
– Problem: Anwendbarkeit des § 28 HGB auf die GbR
– aA: (+); Arg.: (Teil-)Rechtsfähigkeit der GbR
– hM: (-); Arg.: GbR keine Personenhandelsgesellschaft
 
Frage 3: Y-GmbH gegen Z auf Zahlung von 5.000 Euro
I. § 812 I 1 1. Fall BGB, § 128 HGB analog
(-); Arg.: Z nicht mehr Gesellschafter, als der bereicherungsrechtliche Anspruch entstand.
 
II. § 812 I 1 1. BGB, § 128 HGB i.Vm. § 242 BGB
-> Haftung als Gesellschafter einer „Schein-GbR“
 

  1. Rechtsscheinstatbestand

Hier: Verwendung des Briefpapiers „R und Z GbR“
 

  1. Zurechenbarkeit

Hier: Anweisungen gegenüber R, den Namen nicht mehr zu verwenden, wohl nicht ausreichend, um die Zurechnung gegenüber Dritten auszuschließen.

  1. Gutgläubigkeit des Dritten (+)

 

  1. Ergebnis: (+)

 

22.12.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-22 16:26:152015-12-22 16:26:15Klausurlösung – ZII – November 2015 – NRW
Redaktion

Zivilrecht ZI – Dezember 2015 – 1. Staatsexamen, Hamburg, NRW

Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Dezember 2015 in Hamburg und NRW. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
B möchte während seines Urlaubs einige Eigenleistungen an seinem
Privathaus vornehmen. Dazu benötigt er eine Transportbank für den
Bauschutt. Ein befreundeter Unternehmer U ist bereit ihm (also B) ein
Profi-Transportband unentgeltlich zu überlassen, da während dieser Zeit
bei U Betriebsferien sind. Bei Abholung weist U den B umfassend in die
Bedienung des Transportbandes ein. B verspricht dieses auch an die Helfer
auf der Baustelle und seine Ehefrau F weiterzugeben. Bei der Einweisung
vergisst U infolge leichter Fahrlässigkeit B darüber zu unterrichten,
dass eine Sicherung an dem Transportband defekt ist. Diese Sicherung
verhindert das Zusammenklappen des Transportbandes während des Betriebs.
B baut das Transportband in seinem Haus auf und kann dabei nicht
erkennen, dass diese Sicherung defekt ist. Als F Bauschutt auf das
Transportband lädt, klappt sich dieses zusammen. Infolge dessen erleidet
F schwerste Verletzungen.
Als die bewusstlose F schließlich im Krankenhaus ist, stellt der Arzt A
fest, dass F in diesem Krankenhaus nicht ausreichend behandelt werden
kann. Daher beschließt A, dass F in das 200km entfernte
Universitätsklinikum verlegt werden soll, ein Landtransport ist jedoch
ausgeschlossen. Daraufhin ruft A den Unternehmer H an, der Transporte
per Helikopter anbietet. A beauftragt H im Namen der F. Dabei erkennt A
jedoch nicht, dass F in dem 50km entfernten Spezialklinikum besser
aufgehoben wäre. Dieser Transport würde 3000€ kosten.
Als F wieder zu sich kommt und bei Bewusstsein ist, erklärt ihr A, dass
F nichts mit dem Transport zu tun hätte; dies wäre eine Angelegenheit
der Versicherung. F brauche sich keine Sorgen bzgl. der Kosten machen. F
wird sodann von H in die 200km entfernte Universitätsklinik geflogen.
Dabei geht H davon aus, dass er von F beauftragt wurde und schickt ihr
darauf hin eine Rechnung über 12.500€. F weigert sich diese zu bezahlen,
da sie der Ansicht ist, dass kein Vertrags zwischen H und ihr zu stande
gekommen ist. H ist der Meinung, dass ein vertrag bestehen würde und
immerhin hat F den Transport in Anspruch genommen. Zumindest müsse sie
die 3000€ leisten.
Frage 1: Hat F gegen Unternehmer U einen Anspruch – für die tatsächlich
entstandenden- Heilbehandlungskosten?
Frage 2: Welche Ansprüche hat H gegen F?
Abwandlung
H verkauft zahlreiche Forderung- darunter auch die Forderung gegen F- an
den Forderungskäufer X und tritt diese ihm gegenüber ab. X trägt das
gesamte Risiko. Der Kaufpreis wird dadurch auf 6000€ festgelegt. Eine
Abtretungsanzeige, die H zugegangen ist, geht infolge mangelhafter
Aktenführung bei H verloren. H hält sich daher weiter an F.
H und F vereinbaren, dass mit Zahlung von 2.500€ die Forderung des H
erlassen wird.
Nach Zahlung der 2.500€ von F an H, wendet sich X an F und verlangt
Zahlung. F weigert sich.
Frage 3: Unterstellt H habe gegen F einen Anspruch in Höhe von 3.000€
vor Zahlung der 2.500€ von F. Welche Ansprüche hat X gegen H?
Bearbeitungsvermerk: Versicherungsrechtliche Ansprüche und übergegangene
Ansprüche auf die Versicherung sind nicht zu berücksichtigen.

17.12.2015/8 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-17 10:00:092015-12-17 10:00:09Zivilrecht ZI – Dezember 2015 – 1. Staatsexamen, Hamburg, NRW
Redaktion

Zivilrecht ZI – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Erneut vielen Dank an Tobias für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Zivilrechtsklausur im 1. Staatsexamen im November 2015 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der A ist mit der B verheiratet. Die beiden sind wohlhabend. B tritt regelmäßig mit ihrem Gesangspartner S auf verschiedenen Konzerten auf. Damit B sich von der Arbeit erholen kann bucht A – wie er es schon öfter tat – für 300 € bei R, der in Düsseldorf ansässig ist, ein Appartement für 1 bis 2 Personen auf einer Ferienanlage im bayerischen Wald inklusive Zugreise für ein Wochenende. Den Preis von 300 € überweist A dem R.
In dem Bestätigungsschreiben ist vermerkt, dass eine Anreise bis 18 Uhr erfolgen muss, da die Rezeption nur bis zu diesem Zeitpunkt besetzt ist. A ruft daraufhin bei dem Komplementär X der K-KG, die die Ferienanlage betreibt an und fragt nach, ob auch eine Anreise nach 23 Uhr möglich ist, da seine Frau an jenem Abend noch einen Auftritt.hat. X erwidert, dies sei „kein Problem“, er lege einen Schlüssel an unter den Blumenkübel an der Tür.
Als die Eheleute abends anreisen und A den Schlüssel unter dem Blumenkübel sucht kommt Nachtwächter N mit seinem Hund Hasso vorbei. X weiß, dass N manchmal überreagiert und N aufgrund mehrerer Einbrüche vor kurzer Zeit sehr misstrauisch ist, hatte aber vergessen, ihm mitzuteilen, dass A und B anreisen.
N sieht A und B und hält diese irrig für Einbrecher. Daraufhin lässt er seinen Hund mit den Worten „Hasso, fass!“ auf B los. Erst als A eingreift lässt Hasso von B ab. N erkennt sodann seinen Irrtum, als er die Koffer von A und B entdeckt, nimmt seinen Hund an die Leine und ruft den Krankenwagen. S erleidet eine tiefe Fleischwunde, die genäht werden muss, und muss mehrere Tage ihr Bein hochhalten. Ihre Versicherung deckt keine Schäden für Hundebisse ab. Aufgrunddessen kann sie einen Auftritt mit ihrem Gesangspartner S nicht wahrnehmen. Beiden entgehen Einnahmen von jeweils 5.000 €.
Frage 1
a) Kann B von R Schadensersatz für die Behandlungskosten, ein der Höhe nach angemessenes Schmerzensgeld, für die vertane Urlaubszeit und die Einnahmen des Konzerts verlangen?
b) Hat B Ansprüche gegen N?
c) Kann A (auch im Namen der B) Rückzahlung der 300 € verlangen?
d) Kann S von R Ersatz der entgangenen 5.000€ verlangen?
Frage 2
R hat B die entstandenen Schäden iHv 10.000 € ersetzen müssen. Kann er diese von der K-KG ersetzt verlangen? Zudem verlangt er 50 € entgangenen Gewinn. Zu recht?
Frage 3)
Nehmen Sie an, die Ferienanlage befindet sich in den Niederlanden. Welches Sachrecht findet Anwendung? Auf die Rom-I Verordnung wird hingewiesen

10.12.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-10 12:00:582015-12-10 12:00:58Zivilrecht ZI – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Im Folgenden erhaltet ihr nun auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten Zivilrechtsklausur des 1. Staatsexamens im November 2015 in NRW. Vielen Dank dafür erneut an Tobias. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Architekt A vereinbart mit P, der im Namen der X-GmbH handelt, die Lieferung von handelsüblichen Baumaterialien. Die dem P erteilte Prokura wurde im Dezember 2014 wegen Unzuverlässigkeit widerrufen worden. Erteilung und Widerruf wurden jedoch nicht ins Handelsregister eingetragen. A und P vereinbarten, dass die Lieferung „fix und prompt“ bis zum 21. Januar, 12 Uhr auf der Baustelle sein sollte, da er die Materialien einbauen sollte und es wahrscheinlich ist, dass ein Einbau bei einer späteren Lieferung nicht mehr möglich ist.
P vergaß, die Bestellung an die Mitarbeiter der X-GmbH weiterzugeben. Als am 21. keine Lieferung erfolgt war, kaufte A die Baumaterialien anderweitig für einen um 2.000 € höheren Kaufpreis ein (ein günstigerer Preis war nicht möglich) und verlangte diese Kosten von der X-GmbH. Als diese sich weigerte zu zahlen erhob er beim zuständigen Amtsgericht Klage und forderte Zahlung von 2.000 €. Im Termin erschien A nicht, woraufhin G, der Geschäftsführer der X-GmbH, den Erlass eines Versäumnisurteils beantragte.
Das Versäumnisurteil wurde dem A am 02.06 zugestellt und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Am 16.06 begab er sich mit dem Urteil zu Rechtsanwalt R und bat diesen, „gegen das Versäumnisurteil vorzugehen und ihm zu seinem Recht zu verhelfen“. R erklärte sich einverstanden, vergaß aber, etwas gegen das Urteil zu unternehmen. Am 03.07 teilte er dem A mit, dass Maßnahmen nun wohl zu spät seien.
A verlangt nun von R Zahlung von 2.000 €. Zu Recht?
Fortsetzung 1: Am 04.07 trat der Anwalt Z nach seiner Zulassung in das Geschäft des R ein, welches er bisher als Einzelanwalt betrieb. Beide firmieren nunmehr als „R und Z GbR“.
Frage 2: unterstellt, A kann vov R Zahlung von 2.000 € verlangen. Hat A einen Anspruch gegen Z auf Zahlung von 2.000€?
Fortsetzung 2:
Am 15.09. verkaufte die „R und Z GbR“ mit Zustimmung des Z einen Dienstwagen an die Y-GmbH zum Preis von 5.000 €. Am 30.09. schied Z durch einvernehmlichen Gesellschafterbeschluss aus der Gesellschaft aus. Z bat den R, seinen Namen nicht mehr zu verwenden. R wollte jedoch die noch verbleibenden Briefbögen, auf deren Briefkopf „R und Z GbR“ abgedruckt war, noch verwenden. Dies verschwieg er dem Z.
R schickte in der Folgezeit hintereinander zwei Aufforderungen zur Zahlung des Kaufpreises. Y ging davon aus, dass es sich um zwei verschiedene Kaufverträge handelt und überwies 2x 5.000 € auf das ihm noch bekannte Konto der „R und Z GbR“. Als er den Fehler erkannte forderte er von Z Rückzahlung von 5.000 €
Frage 3: kann die Y-GmbH von Z Zahlung von 5.000 € verlangen?

09.12.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-09 14:20:452015-12-09 14:20:45Zivilrecht ZII – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vorliegend findet ihr ein Gedächtnisprotokoll der zweiten Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in NRW im November 2015. Herzlichen Dank dafür an Tobias. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Das Bundesministerium für Verkehr plant die Einführung einer PKW-Maut. Hierzu sollen in einem Einführungsgesetz die wesentlichen Fragen zum Abgabenrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungs- und Verfahrensrecht in einem Einführungsgesetz geklärt werden (Mauteinführungsgesetz – MEG).
Das Geld soll für die Sanierung und den Neubau von Straßen verwendet werden.
Zur Auftragung eines Entwurfs beauftragt das Ministerium die große Kanzlei A-Lawyers, die Unternehmen im Infrastruktur betreut und solche, die Maut-Systeme herstellen. Dazu lässt sie ihr ein Positionspapier von drei Seiten zukommen, in dem die wesentlichen Ziele, Eckpunkte und die als problematisch angesehenen Punkte stichpunktartig aufgeführt. Die Kanzlei arbeitet einen 400 Normen umfassenden Entwurf – ohne weitere Mitarbeit des Ministeriums – aus, in dem sie die Vorgaben des Ministeriums einhält und die Probleme einer Lösung zuführt. Den Entwurf nimmt das Ministerium dankend an und lässt ihn ohne weitere Rücksprache mit der Bundesregierung als Entwurf der Bundesregierung unter dem Briefkopf der Kanzlei in den Bundestag einreichen. Die Vorlage wurde dem Bundesrat ordnungsgemäß zugeleitet. In der ersten Lesung zu dem Gesetz beschließt der Bundestag ohne Beratung, den Entwurf unmittelbar in den zuständigen Ausschuss zu verweisen. Dort entbrennt eine hitzige Debatte, in der die Vereinbarkeit einiger Regelungen mit dem Grundgesetz bezweifelt wird. In der zweiten Lesung werden sodann unter dem entsprechenden Tagesordnungspunkt einige Änderungen beschlossen. Nach einem Beschluss soll unmittelbar daran auch die dritte Lesung stattfinden. In dieser entschließt sich ein Abgeordneter der „Verkehrspartei“, die sich zu einer Gruppe [sic] zusammengefunden haben, zusammen mit anderen Abgeordneten der Gruppe, einen Änderungsantrag einzureichen. Der Bundestagspräsident weist diesen im Hinblick auf die Geschäftsordnung zurück.
Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit ruft der Bundestagspräsident zu einer erneuten Sitzung mit derselben Tagesordnung auf. Zu dieser erscheinen rund 300 Parlamentarier. Im Laufe des abends leert sich der Saal jedoch allmählich. Bis auf die wirtschafts- und verkehrspolischen Fachpolitiker der einzelnen Fraktionen ist niemand mehr da. Diese 50 Personen stimmen sodann mit einem Ergebnis von 26 Ja Stimmen, 10 Enthaltungen und 14 Nein Stimmen für den Entwurf. Nachdem das Gesetz den Bundesrat passiert hat verweigert der Bundespräsident die Ausfertigung und Verkündung des Gesetzentwurfs mit Hinweis auf offensichtliche Verfahrensverstöße gegen die Geschäftsordnungen und das Grundgesetz. Auch moniert er die Ausarbeitung durch die Kanzlei. Zudem seien die Vorschriften über die Zurückweisung von Antragen in der Geschäftsordnung des Bundestages offensichtlich verfassungswidrig. Mit Demokratie habe das alles nichts mehr zu tun.
B wendet sich daraufhin form- und fristgerecht an das BVerfG mit der Bitte festzustellen, dass der Bundespräsident die Rechte des Bundestages verletzt. Der Bundespräsident ist der Meinung, dass B schon nicht die Rechte des Bundestages geltend machen kann.
Frage 1: Hat das Organstreitverfahren des B Erfolg? Auf §§ 10, 13f, 45, 84, 85 GO BT sowie § 24 GO BReg wird hingewiesen. Die Vereinbarkeit mit Europarecht ist nicht zu prüfen.
Frage 2: Kann der Bundespräsident ein verfassungsmäßiges Gesetz auf seine materielle Vereinbarkeit mit Europarecht prüfen und entsprechend die Ausfertigung des Gesetzes verweigern?
Auf Art 4 UAbs 3 EUV wird hingewiesen.

08.12.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-08 11:00:322015-12-08 11:00:32Öffentliches Recht ÖII – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhatet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens im November 2015 in NRW. Herzlichen Dank hierfür an Tobias. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Der islamische Kulturverein K will am Karfreitag für 3 Familien seine Halle vermieten, damit die da das Sünnet-Fest feiern können. Das Geld fließt dem Verein zu. Dabei wird die Beschneidung von muslimischen Jungen, die zwischen 5-12 Jahren erfolgt, mit Koranlesungen, Tanz, Gesang und einem Festmahl gefeiert. Das Fest findet einige Tage bis Wochen danach statt, wobei es keine genauen Vorgaben gibt. Erwartet werden ca 1000 Gäste. Die Behörde kündigt im Rahmen der Anhörung des Vorstands des K an, im Hinblick auf § 6 Abs 3 Nr 2 iVm § 11 FeiertagsG die Feier zu verbieten. Der Vorstand des K kündigt an, sich dem Verbot zu beugen, aber Klage zu erheben, um für den wahrscheinlichen Fall einer Erledigung klären zu lassen, dass das Verbot rechtswidrig ist. K wendet zudem ein, dass ein anderer Tag nicht gleich geeignet sei, da viele Gäste aus dem Ausland kommen und das lange Osterwochenende sich dafür besonders eignet. Außerdem würden – was zutrifft – Nachbarn und Dritte nicht übermäßig Kenntnis von der Feier erlangen. Das Verbot verstoße gegen Art 4 GG.Die Behörde erlässt das Verbot verknüpft mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, die wie folgt begründet wird: die Anordnung sei zur Bekräftigung des Verbots erforderlich. Zudem hat K Klage angekündigt, weshalb das öffentliche Interesse überwiegt. Zur Begründung des Verbots führt sie an, dass schon unklar ist, ob das Fest überhaupt religiös motiviert sei, dies aber nichts ändere, da das Interesse hinter dem der Öffentlichkeit zurückstehen müsse. Zudem sei unklar, ob K als juristische Person sich auf Art 4 berufen kann. Zudem stünde der Religionsausübung entgegen, dass K schließlich Einnahmen erzielt.
Außerdem droht sie für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld i.H.v 1000 € an. K erhebt form- und fristgerecht Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht und stellt gleichzeitig Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz jeweils gegen das Verbot und die Androhung des Zwangsgeldes. Zu der Androhung des Zwangsgeldes sei K auch nicht angehört worden. K habe zudem – was zutrifft – eine Einigung mit den Mietern erzielt und das Fest um einen Monat vorverlegt.
Haben die Anträge Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk: das FeiertagsG ist verfassungsgemäß. Auch nach Befragung geistlicher Autoritäten bleibt unklar, ob das Sünnet-Fest ein unverzichtbarer Bestandteil des Islam ist. Art 8, 10 und 12 sind nicht zu prüfen. Das Zwangsgeld ist der Höhe nach angemessen. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes ordnungsgemäß.

07.12.2015/5 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-07 18:00:462015-12-07 18:00:46Öffentliches Recht ÖI – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZIII – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Frank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in NRW im November 2015. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Die Bauern A und B leben beide im dünn besiedeltem Sauerland. Der Bauer A hat eine trächtige Kuh namens Rita, die bei ihm auf seiner Weide grast. Als im Oktober 2014 der A zu Dreharbeiten für eine TV – Produktion außer Hause ist, fährt B zum Bauernhof des A und nimmt dessen Kuh Rita mit. Er hat vor, die Kuh Rita bei einem berühmten Viehmarkt in der Nähe an Dritte zu veräußern. Als er jedoch zum Markt möchte, trifft er dort die Bäuerin X. In die Bäuerin X ist B schon lange verliebt. Als die beide ins Gespräch kommen, möchte B der X die Kuh Rita als Zeichen der Anerkennung schenken.
B, die davon ausgeht, dass B der Eigentümer ist, hat von B auch schon in der Vergangenheit häufiger Geschenke erhalten. So nimmt sie die Kuh Rita dankend an und geht mit ihr nach Hause.
Im Dezember 2014 erkrankt schließlich die Kuh Rita an einen behandlungsbedürftigen – aber für Kühe im Winter üblichen – Infekt. Daher bestellt die X den Tierarzt T, der die Rita medizinisch versorgt. Die Therapie ist erfolgreich und Rita wird wieder fit. Allerdings fallen dafür Behandlungskosten in Höhe von 100€ an.
Kurz darauf findet die Geburt statt und Cheyenne kommt zur Welt.
Im Februar 2015 trifft Bäuerin X auf ihren Halbbruder Z. (Aus irgendwelchen Gründen) schenkt die Bäuerin X dem Z die Kuh Rita und das Kalb Cheyenne. Dieser weiß von der ganzen Vorgeschichte nichts.
Als der A schließlich herausfindet, was mit seiner Kuh Rita passiert ist, fährt er zum Z.
Er fordert von ihm die Herausgabe der Kuh Rita. Zudem möchte er auch die Kuh Cheyenne zurückhaben. Z könne kein Anspruch auf Cheyenne haben, da sie zum einen auch von den beiden gestohlen worden sei und zudem beide die Kuh Rita jeweils unentgeltlich erhalten haben.
Z entgegnet, dass er die Kühe von seiner Schwester erhalten haben und nichts von alledem wusste. Selbst wenn er jedoch etwas herausgeben möchte, will er die 100€ Behandlungskosten, die seine Halbschwester X bezahlt habe, vom A zurückerhalten.
Frage 1:
Hat A einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe der Kuh Rita gegen Z?
Hat A einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe des Kalbes Cheyenne gegen Z?
Teil 2:
A möchte nun wenigstens die Kuh Rita zurückbekommen. Immerhin sei die Kuh 7.000€ wert. Daher geht er zu seiner Anwältin, die eine Klage beim örtlich zuständigen Amtsgericht erhebt. Diese wird auch dem Z am 15. Februar 2015 zugestellt. Darin wird auch vom Diebstahl des B berichtet.
Der Z ist jedoch nicht davon überzeugt. Schließlich habe – was auch zutrifft – A in letzter Zeit oft schon über andere Menschen Sachen zu seinem Vorteil verbreitet, die gar nicht zutrafen.
Er will sich daher auch nicht davon ablassen mit der Kuh Rita bei einem bekannten Schönheitswettbewerb für Kühe teilzunehmen.
Am 17. Februar holt er die Kuh Rita aus dem Stall und möchte sie in den Transporter bringen mit dem er anschließend zum Wettbewerb fahren möchte. Sein stets zuverlässiger Mitarbeiter Y ist auch anwesend. Schließlich übergibt Z dem Y die Rita. Y soll Rita zum Transporter führen. Da es jedoch anfängt zu regnen, überkommt Y die Idee nicht den asphaltierten Weg, sondern eine Abkürzung über eine abschüssige Wiese zu nehmen. Auf diesem Weg tritt die Kuh Rita jedoch in ein Loch und fällt unglücklich auf den Kopf und verstirbt. Der Kadaver ist auch unverwertbar.
Am nächsten Tag lässt Z dies alles von seinem Anwalt bei der mündlichen Verhandlung vortragen. Z ist der Meinung, dass er nichts getan habe. Zudem rügt er die sachliche Unzuständigkeit des Gerichtes.
Welche Ansprüche hat A gegenüber Z?
Bearbeitervermerk: Gehen sie davon aus, dass zum Zeitpunkt der Klage der A einen durchsetzbaren Anspruch gegenüber den Z hielt.

07.12.2015/4 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-07 15:02:182015-12-07 15:02:18Zivilrecht ZIII – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht SI – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Tobias für das Zusenden eines Gedächtnisprotkolls der im November 2015 gelaufenen Strafrechtsklausur des 1. Staatsexamens in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
A wohnt in Düsseldorf und hat sich dazu entschlossen, sich einen Brauchtum in Köln anzuschauen. Da er jedoch auf den Genuss seines Heimatbieres nicht verzichten möchte entschließt er sich, vor der Abfahrt noch ein paar Flaschen seines geliebten Altbiers zu trinken. So fährt er dann in einem Kostüm Richtung Köln mit dem PKW, der auf ihn zugelassen ist und den er zur Sicherung eines Darlehens an die Sparkasse S übereignet hatte. Die letzte Rate von 200 € ist noch nicht getilgt. A hat keine Fahrerlaubnis mehr. 100 m vor seinem Ziel wird er von dem Polizisten C im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten und nach seinen „Papieren“ befragt sowie danach, ob A etwas getrunken habe. A gibt an, er habe seine Papiere zuhause vergessen und nur „ein wenig“ Bier getrunken. Die daraufhin durchgeführte Atemalkoholkontrolle ergab nach Abzug aller Toleranzen eine BAK von 0,6 Promille. C sagte A, er sehe angesichts der Feierlichkeiten über die fehlenden Fahrunterlagen hinweg, wegen der hohen Gefahr alkoholisierten Fahrens drohe ihm jedoch ein Bußgeld sowie ggf ein Strafverfahren. Auf die ausdrückliche Nachfrage des C gibt A deshalb an, er sei sein Bruder B (der eine Fahrerlaubnis besitzt), um dem Verfahren zu entkommen. C notiert sich die Personalien des B wie von A angegeben und weist A an, das Auto stehen zu lassen.
A geht daraufhin zu Fuß den Rest des Weges. Erfreut darüber, dass er dem Bußgeldverfahren entkommen konnte, gibt er sich nun doch dem in Köln gebrauten Kölsch hin. Gegen Mitternacht begibt sich A auf den Weg zurück zu seinem PKW. Obwohl ihm bewusst ist, dass er das Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann, entschließt er sich, mit einer BAK von 1,2 Promille, damit nach Hause zu fahren. K, der Kneipenfreund des A, wittert eine Gelegenheit, günstig und zügig zurück in die rechtsrheinische Heimat zu kommen und setzt sich ebenfalls in den Wagen, obwohl er erkennt, dass A offensichtlich stark betrunken ist. Als A von dem Parkstreifen losfahren will bremst er plötzlich alkoholbedingt und ohne jeden Grund sehr heftig, woraufhin K mit der Stirn gegen die Seitenscheibe schlägt und eine Platzwunde erleidet. Aufgrund dieses Ereignisses entschließt sich K dazu, nun doch das Taxi zu nehmen, um sicherer nach Hause zu kommen.
Auf der Heimfahrt fährt A in eine Kurve und gelangt dabei alkoholbedingt in den Straßengraben. Dabei überrollt er unbemerkt das am Wegesrand liegen gelassene, alte Fahrrad des X (Wert: 100 €), das dabei vollständig zerstört wird. A konnte einem Felsen nur gerade so ausweichen – dass der PKW nicht beschädigt wurde ist bloßer Zufall.
Aufgrund dieses Ereignisses auf A aufmerksam geworden verfolgt Polizist P den A. Als er bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h einen sehr geringen Abstand zu A hat, fordert er über die Außenlautsprecher „Halten Sie an“. A erstarrt dadurch in Furcht und Schrecken. Um nicht doch noch erkannt zu werden, damit also nicht auffällt, dass er zuvor eine falsche Identität angegeben hatte, beschließt er, P abzuschütteln. Dazu bremst er plötzlich unvorhergesehen sehr stark, sodass P – wie von A beabsichtigt – zu einem gewagten scharfen Bremsmanöver gezwungen wird. Dabei hätte es ohne weiteres auch zu einem Unfall kommen können. P bleibt daraufhin verängstigt/verwirrt (?) zurück.
Zuhause angekommen erkennt A Kunststoffsplitter in seiner Stoßstange und erkennt dadurch, dass er wohl etwas angefahren hat, unternimmt jedoch keine weiteren Schritte.
Wie hat sich A nach dem StGB strafbar gemacht?
Vom vorliegen der Voraussetzungen der §§ 21, 24a StVG ist auszugehen. Es ist zu unterstellen, dass die Verkehrskontrolle von C und die Halteaufforderung des P rechtmäßig waren. §§ 153-162, 185-194, 258 Abs 1 sind nicht zu prüfen.

26.11.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-11-26 13:00:132015-11-26 13:00:13Strafrecht SI – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht SII – Oktober 2015 – 1. Staatsexamen Berlin, NRW

Berlin, Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vorliegend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Strafrecht in Berlin im Oktober 2015. Der gleiche Sachverhalt lief so auch in NRW im Oktober 2015. Vielen Dank auch hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Aufgrund seiner momentan schlechten finanziellen Lage beschließt A mehrere Autos aufzubrechen und so Wertgegenstände zu besorgen. Er fährt mit seinem Motorroller zu einer ruhigen Vorortstraße. Mit einem handelsüblichen Schraubendreher öffnet er den Kofferraum des Fahrzeugs von X, ohne das Schloss dabei zu beschädigen. Die dort befindliche teure Spiegelreflexkamera steckt er in seinen Stoffbeutel. Dann muss A sein Vorhaben unterbrechen, da mehrere Leute mit ihren Hunden an ihm vorbei Gassi gehen. Aber da es so gut geklappt hat, möchte er nicht aufhören, sondern weitere Autos aufbrechen.
Nach zehn Minuten sind wieder alle weg und A setzt mit dem Schraubendreher an, um das Fahrzeug der F zu öffnen. Freudig stellt er fest, dass das Fahrzeug bereits offen ist. Es zieht an dem Radio, um es aus der Halterung zu lösen, doch das Radio verklemmt. Dabei wird Alarm ausgelöst. In aller Hektik durchsucht A noch Handschuhfach und Rückbank, aber es sind keine weiteren Wertgegenstände vorhanden. Sodann will A mit seinem Motorroller davon fahren.
B, der Freund der F, wird vom Alarm geweckt. Er denkt sofort, dass sich ein Dieb am Auto der F zu schaffen macht. Also nimmt er sein Gewehr, denn er ist ein sehr guter Sportschütze. Die F sagt, lass das Auto doch sein, nicht dass dir was passiert. Aber B möchte der F seine Liebe und seinen Mut beweisen. Unten auf der Straße sieht B, wie A sich vom Auto der F abwendet und mit einem Stoffbeutel in der Hand mit dem Motorroller wegfahren will. Er ruft dem A zu: Halt, bleib stehen oder ich schieße. Aber A fährt los. Nach 100 Metern muss er allerdings umkehren weil es eine Sackgasse ist und fährt geradewegs auf B zu. B gibt einen Warnschuss ab aber A beschleunigt weiter. A hält eine Verletzung des B für ausgeschlossen, aber möchte unbedingt mit seiner Beute fliehen. B kann sich tatsächlich mit einem schnellen Sprung zwischen zwei parkende Autos retten. Er zielt dann auf den Hinterreifen des A, um ihn zu Fall zu bringen, da er glaubt, dass sich im Stoffbeutel Wertgegenstände der F befinden. Tatsächlich kommt der Roller in Schleudern und A erleidet durch den Sturz auf das Straßenpflaster wie von B vorhergesehen und in Kauf genommen einen Beinbruch.
Strafbarkeit von A und B?
Die §§ 123, 211, 212, 239, 241, 246, 253, 255, 303 und 315c sind nicht zu prüfen.
Strafanträge sind gestellt. Auf Strafverfolgungshindernisse ist nicht einzugehen.

23.10.2015/52 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-10-23 12:00:372015-10-23 12:00:37Strafrecht SII – Oktober 2015 – 1. Staatsexamen Berlin, NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – September 2015 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen

Examensreport, Hessen, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank auch für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in NRW und Hessen im September 2015. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Unternehmer A will sich selbstständig machen. Da ihm das nötige Geld dafür fehlt, leiht er sich bei der C – GmbH, vertreten durch Geschäftsführer G, 10.000€. Zugleich schließen A und die C – GmbH einen Mietvertrag über Räumlichkeiten in denen A sein Fitnessstudio einrichten kann. Die 10.000€ erhält A in Bar und erwirbt Eigentum an den Fitnessgeräten.
Da die C- GmbH jedoch Bedenken bzgl. der Liquidität des A hatte, brauchte A vor der Auszahlung des Darlehens eine Bürgschaft.
A bat seinen Freund B unter Vorspiegelung einer großen Erbschaft um ein Darlehen und legte ihm eine bereits ausgefüllten Bürgschaft vor, bei der nur noch die Bürgschaftssumme fehlte.
B ermächtigte A eine Summe bis 5.000€ einzutragen und unterschrieb den Vertrag.
A trug abredewidrig 10.000€ ein und übergab den Vertrag der C-GmbH.
Als A im Folgejahr zuerst 2 Monatsmieten nicht zahlen kann und auch den dritten Monat nicht bezahlt, kündigt G dem A ordentlich den Mietvertrag und nachdem A auch die Jahresrate i.H.v. 2.000€ nicht bezahlt ebenfalls den Darlehensvertrag und verlangt von B Zahlung aus der Bürgschaft. B erklärt, dass die C-GmbH selber schuld sei, dass der Sicherungsfall eingetreten sei durch ihr treuwidriges Verhalten. Außerdem sei der Vertrag Formnichtig bzw. zumindest anfechtbar, weil A ihn getäuscht habe.
Frage 1: Hat die C-GmbH einen Anspruch gegen B aus dem Bürgschaftsvertrag?
Nachdem A die Räumlichkeiten des Fitnessstudios verlassen hat, besichtigt G die Geräte des Fitnessstudios zwecks Prüfung einer Versteigerung. Aus Wut über den ganzen Ärger mit A tritt G mehrfach gegen die Geräte, so dass ein Schaden i.H.v. 1.500€ entsteht.
Frage 2: Hat A Anspruch auf Schadensersatz gegen die C-GmbH bzgl. der beschädigten Fitnessgeräte i.H.v. 1.500€?
Frage 3: Kann B der C-GmbH den Anspruch des A gem. § 770 BGB entgegenhalten?

06.10.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-10-06 13:00:392015-10-06 13:00:39Zivilrecht ZII – September 2015 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen
Redaktion

Zivilrecht ZI – September 2015 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen

Examensreport, Hessen, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in NRW und Hessen im September 2015. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Der serbische Fuhrunternehmer S ist mit seinem LKW auf der Autobahn in der Nähe von Unna unterwegs. Bedingt durch eine kleine Unachtsamkeit gerät sein LKW von der Fahrbahn ab und prallt gegen einen Brückenpfeiler. Dieser ist daraufhin einsturzgefährdet und die Autobahn im Bereich Unna muss für Tage an diesem Teilstück gesperrt werden.
Frage 1: Nach welchem Sachrecht ist der Fall zu beurteilen. (Es wird auf die Rom II VO hingewiesen)
Raststättenbetreiber R dessen Raststätte zwar nicht im Bereich des gesperrten Autobahnabschnitts liegt erleidet in den Wochen der Reparatur des Brückenpfeilers erhebliche Einnahmeausfälle, da im Radio gewarnt wird den Abschnitt weiträumig zu umfahren.
Vor dem Unfall handelte es sich um eine florierende Raststätte.
Frage 2: Kann R von S Ersatz der Einnahmeausfälle bzw. Schadensersatz verlangen.
(Die Anwendung des deutschen Sachrechts wird unterstellt)
Antiquitätenhändler A erwirbt von V eine antike Kommode, die er zuvor in einer Kleinanzeige im Internet entdeckt hatte. A und V vereinbaren, dass A die Kommode bei V abholen soll.
Da A über kein geeignetes Fahrzeug verfügt, beauftragt er den Fuhrunternehmer W, dass antike Möbelstück bei V abzuholen. Obwohl beide wissen, dass es gegen geltendes Recht verstößt, vereinbaren A und W, dass der Transport „ohne Rechnung“ erfolgen soll und A den W später Bar bezahlen soll. W holt die Kommode bei V ab. Auf der Autobahn kommt es aufgrund einer Unachtsamkeit des W zu einem Unfall bei dem die Kommode zerstört wird.
Frage 3: Kann A von W Schadensersatz der Kommode verlangen.
(Auf das SchwarzArbG wird hingewiesen)

06.10.2015/4 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-10-06 10:00:502015-10-06 10:00:50Zivilrecht ZI – September 2015 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen
Redaktion

Zivilrecht ZI – August 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Lerntipps, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Melissa für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im August 2015 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
A ist auf der Suche nach seiner großen Liebe. Hierzu meldet er sich an einem kalten Montag im November bei einer Online- Partnerschaftssuche (P) im Internet an. Diese bieten eine Premium- Mitgliedschaft an.
Folgende Klauseln bestimmen den Vertrag.
1. Der Vertrag Hat eine Laufzeit von 12 Monaten. Es ist jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats ein Beitrag von 33€ zu zahlen. Zu Vertragsbeginn ist ein Betrag von 99€ zu entrichten entsprechend einer Vorauszahlung der ersten 3 Montasbeiträgen.
2. Die Premium- Mitgliedschaft beinhaltet nicht nur Partnerschaftsvorschläge, sondern auch eine Auswertung eines Persönlichkeitstests. Die Auswertung ist eine Ware, die auf die Bedürfnisse des Vertragspartners zugeschnitten ist. Die Auswertung ist ein 40seitiges PDF Format, das dem Vertragspartner zugesendet wird.
Die Klauseln sind Als PDF Datei auszudrucken und über einen Link einsehbar. A klickt auf die Schaltfläche „jetzt kostenpflichtig anmelden“, nachdem er seine Email Adresse und sein Geschlecht angab. Es folgte eine Bestätigungsmail der P mit dem Hinweis, dass der Antrag überprüft wird. Schon am Dienstag erhielt P eine Bestätigungsmail mit den Zugangsdaten der Internet-Platform sowie einer Zahlungsaufforderung von 99€. A zahlte daraufhin per Sofortüberweisung 99€ an P. Danach unterzog er sich einem digitalisiertem automatischen Persönlichkeitstest.
Nach 2 Tagen erhielt er die Auswertung des Persönlichkeitstests, die viele pauschale Aussagen und nur wenige individuelle Persönlichkeitsbeschreibungen enthielt.
Nach knapp 2 Wochen fand A jedoch seine große Liebe im Supermarkt. Er meldete sich sofort bei P und widerrief ausdrücklich den Vertrag. Er meint, dass der Vertrag sowieso unwirksam sei und ein solcher Vertrag gar nicht abgeschlossen werden dürfe.
Außerdem verlangt er auch die 99€ zurück.
P meint Vertrag sei Vertrag, daher muss A die Beiträge weiterhin Zahlen. Jedenfalls kann er nicht die 99€ zurückverlangen, da die Auswertung bereits an A geschickt wurde und so individuell auf A angepasst und ausgearbeitet ist, dass diese nicht einfach wieder zurückgeschickt werden dürfen.
Frage 1: Hat P gegen A einen Anspruch auf weitere Beitragszahlungen ?
Frage 2: Hat A gegen P einen Anspruch auf Rückzahlung der 99€ ?
Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass P seinen Informations- sowie Widerrufsbelehrungspflichten nachgekommen ist.
Abwandlung l
A will klarstellen , dass er in Zukunft keine Beiträge mehr an P zahlen muss. Mit welcher Klage kann er seinem Begehren nachkommen ?
Abwandlung ll
A lernt erst nach 8 Wochen seine große Liebe kennen. Er widerruft sofort den Vertrag. Auch zählt er die 4. Monatsrate nicht. Als er weiterhin nicht zahlen will, droht P ihm , dass er, wenn er nicht innerhalb von 7 Tagen zahlt, ihn in eine Online-Schuldnerliste einträgt, auf die jeder Zugriff hat. A meint, dass P dies zu unterlassen habe, da er seinen “ guten Ruf“ damit schädigen wird.
A fragt seine Rechtsanwältin R um Rat. A will wissen :
Frage 1: Kann A von P Rückzahlung der 99€ verlangen ?
Frage 2: Kann A von P Unterlassung der Eintragung in die Online – Schuldnerliste verlangen ?
Bearbeitervermerk: es ist das Gutachten der Rechtsanwältin R zu erstellen. Es ist davon auszugehen, dass P seinen Informations- sowie Widerrufsbelehrungspflichten nachgekommen ist.

05.10.2015/7 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-10-05 14:00:322015-10-05 14:00:32Zivilrecht ZI – August 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht SI – August 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank auch an Thorsten und Jasmin für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der im August 2015 gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Strafrecht in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Polizist P wurde zum Hauptkommissar befördert. In Anbetracht dessen feiert er, mit einigen Kollegen und seinem Vorgesetzten V, nachts in dessen Dienststelle eine kleine Feier. V hat zu diesem Anlass mehrere Kisten Bier zur Verfügung gestellt. Nach einiger Zeit möchte P nach Hause fahren. P hält es hierbei für möglich, dass er nicht mehr sicher fahren könne, da er aber schnell nach Hause möchte ist ihm das egal. V sieht wie P zu seinem Autoschlüssel greift und hält es für möglich, dass P zum Führen von einem Fahrzeug nicht mehr tauglich ist, dies verdrängt er jedoch. P greift sich seinen Schlüssel und läuft zur Tür hinaus. V hindert den P nicht am Gehen.
P fährt auf einer Landstraße mit 100 km/h. Ein Pärchen läuft am rechten Straßenrand, als plötzlich der junge Mann J, um einer Pfütze auszuweichen, auf die Straße springt. P kann nicht mehr rechtzeitig ausweichen und überfährt den J. J hat schwere Verletzungen.
Es ist nicht auszuschließen, ob ein nüchterner Fahrer den Unfall hätte vermeiden können; es ist aber davon auszugehen, dass wenn es zu einer dem alkoholisierten Zustand angepassten Geschwindigkeitsreduktion um 20 km/h gekommen wäre, der Unfall hätte vermieden werden können.
P kümmert sich um J, während F den Notarzt und die Polizei ruft. Kurze Zeit später erscheint Kollege K, der nicht an der Party teilgenommen hat. Nachdem der Sachverhalt aufgenommen wurde nimmt der K den P, ohne, dass dieses der V weiß, mit zu sich in seine Privatwohnung und versorgt den P dort mit Kaffee und Kopfschmerztabletten, um den P vor strafrechtlichen Konsequenzen zu bewahren. Darum hatte ihn die M (Mutter des P) bei einem Telefonat noch am Unfallort unter Hinweis auf den alkoholisierten Zustand des P gebeten. Nach 2 Stunden bringt K den P jedoch auf Anweisung der Dienstleitung zur Dienststelle. Bei einer BAK Kontrolle kommt raus, dass P eine BAK-Wert von 1,63 zur Tatzeit hatte.
Wie ist die Strafbarkeit von P, V, K, M zu beurteilen.
Bearbeitervermerk: Der 30. Abschnitt ist nicht zu prüfen. Es ist davon auszugehen, dass weder der Kaffee, noch die Kopfschmerztabletten zu einer Verringerung des BAK-Wertes geführt haben.

09.09.2015/1 Kommentar/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-09-09 17:00:162015-09-09 17:00:16Strafrecht SI – August 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – Juli 2015 -1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Henning für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Juli 2015 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Teil 1:
L hat die Kuh Berta,die er mästet um sie zu schlachten. Berta entkommt eines Tages durch ein Loch im Zaun. L nimmt sofort die Verfolgung auf, aber kann die Kuh nicht auffinden.
Nach 3 Wochen ohne Sucherfolg kommt die Tierschützerin T, die Berta vor der Schlachtung retten will, und bietet L 200€ für die Kuh. L, der froh ist damit „das Problem los zu sein“ willigt ein und die beiden einigen sich darüber, dass T Eigentümerin werden solle.
Nun macht sich T auf die Suche nach Berta aber findet diese ebenfalls nicht.
Der Nachbar des L, der N, findet die Kuh schließlich im Wald und nimmt diese mit auf seinen Hof. Er kennt die Kuh vom Hof des L und weiß ebenso, dass T nach ihr sucht. Er will die Kuh aber nicht herausgeben, schon gar nicht an T. Er stellt die schwarz-weiß Gefleckte Kuh zwischen seine Braun-weiß gefleckten.
L ist der Auffassung niemals Eigentum verloren zu haben, weder an T noch N.
Frage: Wer ist Eigentümer?
Teil 2:
C hat vor Jahren ein Schließfach bei der Bank S gemietet (Sachverhalt ausdrücklich von Miete gesprochen). In der Folgezeit wird C paranoid schizophren und bekommt nach § 1896 BGB einen Pfleger (X) zur Seite gestellt. C geht zur S und will den Inhalt „seines“ Schließfaches 341 haben. Gibt aber an, den Schlüssel verloren zu haben. S die üblicherweise keinen 3. Schlüssel hat, bricht das Schließfach 341 aus und händigt C den Inhalt (5000€) aus. S weiß nichts von C’s Erkrankung.
Nach 3 Monaten stellt sich heraus, dass das Schließfach nicht das des C war, sondern der Eheleute E. C hatte tatsächlich in einer anderen Filiale ein Schließfach angemietet. S ersetzt den Eheleuten E das Geld und wendet sich nun an C. S verlangt Schadensersatz, zudem habe C das Geld ohne Rechtsgrundlage erlangt und desweiteren habe S eine Schuld des C getilgt. C beruft sich auf seine Geisteskrankheit. Er hat die 5000€ für diverse Konsumgüter ausgegeben.
Frage: Hat die Bank den geltend gemachten Anspruch?

28.07.2015/13 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-07-28 11:00:082015-07-28 11:00:08Zivilrecht ZII – Juli 2015 -1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Victoria und Kira für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in NRW im Juni 2015. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Der A fährt mit seinem Sattelzug, den er aus eigenen Rechten und zu seiner eigenen Verfügung nutzt, über die Bundesstraße wieder mal stark alkoholisiert. Deshalb gerät er wenig später von der Fahrbahn auf die Gegenfahrbahn, wo ihm das Ehepaar C und E entgegenkommen. A streift mit seinem Sattelzug nur den C, aber die E wird voll erfasst und stirbt noch an der Unfallstelle, was C alles mit ansehen muss.
C geht es nach dem Unfall immer schlechter, vor allem psychisch, weil er den Tod an der Unfallstelle miterleben musste. Sein Hausarzt schreibt ihn zunächst für vier Wochen krank. C leidet an Angstzuständen, bekommt Medikamente dagegen. Sein Zustand verbessert sich aber nicht, so dass C arbeitsunfähig wird und auch sein Hobby, das Motorradfahren aufgeben muss.
Von seiner Frau erbt er alles, so dass sich C auch um die Beerdigung kümmert.
Frage 1: C möchte Schmerzensgeld haben.
Frage 2: C möchte Ersatz für die Beerdigungskosten haben.
Abwandlung:
A ist schon am 01.02.2010 auffällig geworden, weil er unter Alkoholeinfluss wieder mit einem LKW gefahren ist. Diesmal war er aber für die X-Logistik-OHG angestellt. Die OHG hatte sich aufgrund von LKW Mangel einen LKW bei einem LKW Verleih für einen Tag geliehen. Mit diesem fuhr A ein Transport für die OHG. Als A den LKW auf Rechnung der OHG volltanken will, parkt er aufgrund seines Alkoholeinflusses falsch ein und zerstört die Wände vom Tankstellengelände und Waren i.H.v. 30 000 Euro. Der Tankstelleninhaber F will Schadensersatz haben und macht diesesn zunächst gegen die A, die Gesellschafter der OHG und die OHG geltend. Diese lehnen aber alle ab.
F unternimmt weiter nichts. 2015 liest er allerdings in der Zeitung, dass der Gesellschafter P Millionär ist und beschließt doch Schadensersatz zu verlangen, allerdings nur von P. P ist jedoch bereits Anfang März 2010 aus der OHG ausgeschieden, was am 24.04.2010 auch ins Handelsregister eingetragen wurde.
F erhebt Klage beim Landgericht unter anwaltlicher Vertretung am 19.04.2015. Aufgrund von längeren Zeiten beim Gericht, kommt die Akte aber erst am 26.04.2015 bei P an. P meint, die Klage käme viel zu spät, außerdem sei er ja längst aus der Gesellschaft ausgeschieden und müsse so den Schadensersatz nicht mehr übernehmen.
Frage 1: Ist die Klage des F gegen P begründet?

04.07.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-07-04 12:00:282015-07-04 12:00:28Zivilrecht ZIII – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Um die Gedächtnisprotokolle der Klausurrunde im Juni 2015 des 1. Staatsexamens in NRW zu komplettieren erhaltet ihr vorliegend auch die zweite gelaufene Klausur im Öffentlichen Recht. Vielen Dank für die Zusendungen an Marco. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt
Die große kreisangehörige Stadt S verfügt über ein brachliegendes unbebautes Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Anwohner setzen sich dafür ein, dass die Stadt auf diesem Grundstück einen – bauplanungsrechtlich ohne weiteres zulässigen – Kinderspielplatz errichtet. Der Rat und der Bürgermeister von S halten jedoch nichts von diesem Vorhaben. Deshalb gründet sich eine Bürgerinitiative, deren Ziel es ist, ein Bürgerbegehren für den Bau des Spielplatzes zu initiieren. Zu dessen Vertretern werden A, B und C bestimmt.
A, B und C wenden sich an die Verwaltung, mit der Bitte um eine Kostenschätzung. Die Übermittlung besagter Kostenschätzung durch die Verwaltung erfolgt jedoch nicht.
Aufgabe 1: Können A, B und C gerichtlich die Übermittlung einer Kostenschätzung erwirken?
Fortsetzungsteil 1:
Nachdem Die Verwaltung inzwischen eine Kostenschätzung übermittelt hat, beginnen A, B und C mit dem Sammeln der erforderlichen 10.000 Unterschriften. Dem schriftlich begründeten Bürgerbegehren mit der Frage „Soll das gemeindeeigene Grundstück (Flurnummer X, Katastereintrag Y) mit einem Kinderspielplatz bebaut werden?“ sind 10.035 Unterschriften beigefügt. Bei der Prüfung durch die Verwaltung fällt auf, dass bei 25 Unterschriften die Angabe des Geburtsdatums fehlt. Allerdings wohnt unter den angegebenen Adressen jeweils nur eine einzige Person dieses Namens. Weitere 25 Unterschriften weisen neben dem fehlenden Geburtsdatum auch keine Angaben zur Hausnummer auf. Auch hier kann aber festgestellt werden, dass in den betroffenen Straßen jeweils nur eine einzige Person dieses Namens wohnt.
Aufgabe 2: Wie wird der Rat entscheiden? Prüfen Sie die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.
Fortsetzungsteil 2:
Der Rat hat die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, entspricht ihm jedoch nicht. Im daraufhin durchgeführten Bürgerentscheid, spricht sich eine Mehrheit der Bürger für die Annahme des Begehrens aus. Wie sich
herausstellt, war jedoch die Kostenschätzung der Verwaltung unzutreffend. Die Kosten für Unterhalt und Wartung der Spielgeräte waren nicht bedacht worden. Wären die höheren Kosten bekannt gewesen, hätte eine Mehrheit gegen die Annahme gestimmt.
Aufgabe 3: Ist der Bürgerentscheid rechtmäßig?
Aufgabe 4: Kann die Kommunalaufsichtsbehörde – unabhängig von den bisherigen Fallgestaltungen – nach § 122 GO NRW gegen einen rechtswidrigen Bürgerentscheid vorgehen?
Bearbeitervermerk: Auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist – ggf hilfsgutachterlich – einzugehen.

30.06.2015/4 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-06-30 10:00:362015-06-30 10:00:36Öffentliches Recht ÖII – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht SI – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vorliegend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der Strafrechts Klausur des 1. Staatsexamens im Juni 2015 in NRW. Ein großes Dankeschön auch für diese Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
A wohnt mit seiner Ehefrau E in einem den beiden gehörenden zweistöckigen Einfamilienhaus in einem Wohngebiet in Dortmund. Da A in Geldnöten steckt, schlägt er seiner Frau vor das Haus zu verkaufen und in das Ferienhaus auf Amrum umzuziehen.
E die sehr an dem Haus hängt sieht das überhaupt nicht ein und verweigert sich dem Auszug.
A beauftragt seinen Kumpel C, den er für Dumm genug hält keine weiteren Fragen zu stellen, ihm ein paar Kanister Benzin zu besorgen, was C dann auch macht (ohne Kenntnis der Pläne des E).
Als E an einem Wochenende zur Kur wegfährt, begießt A die Fußböden auf beiden Etagen mit dem Benzin. Er hat vor das Haus in Brand zu setzen, um von der Versicherung die Versicherungssumme aus der Feuerversicherung zu erhalten. In der Nacht von Freitag auf Samstag zündet A dann das Benzin an und verlässt das Haus in Richtung Kneipe.
Als das Haus bereits heftig brennt, kommt der entfernte Nachbar W, von Beruf Feuerwehrmann, an dem Haus vorbei. Aus Sorge es könnten noch Menschen im Haus sein und im Schlaf vom Feuer nichts mitbekommen haben, begibt er sich ins Haus nachdem er bei der Feuerwehr angerufen hat. Er wird durch einen herabfallenden Dachbalken erfasst und kommt in den Flammen des Hauses zu Tode. Seine Kollegen können W nur noch tot aus dem Haus bergen.
Als A mitbekommt, dass W in den Flammen zu Tode gekommen ist, ist er zunächst schockiert, denkt sich dann jedoch „Das ist eben das Risiko, dass ein Feuerwehrmann bereit ist zu tragen“.
C wurde inzwischen von der Polizei befragt, warum er so viel Benzin gekauft habe. Er erzählt A, dass er für ihn nicht den Kopf hinhalten würde, wenn die Polizei weitere Fragen stellen würde. A befürchtet, dass der einfältige C von sich aus schwach werden würde, sobald die Polizei sich nur noch einmal bei diesem meldet.
Wenige Tage später treffen sich A und C mit dem B im Haus des B zum Playstation spielen. Als es schon spät ist, sagt A er werde bald nach Hause gehen, B bietet dem C an, er könne auf seiner Couch übernachten, da er (B) auch bald ins Bett gehen möchte. Davon schwer enttäuscht reißt C den B der gerade aufstehen wollte um A zu versabschieden mit einem kräftigen Ruck herunter und sagt „hinsetzen!“. Bevor B erneut versucht aufzustehen, schlägt C dem B mehrfach kräftig gegen den Kopf. Auf die Aufforderung des B an C damit aufzuhören reagiert C nicht. Auch ein Versuch des B sich den Schlägen durch ein Ausweichen zu entziehen schlägt fehl. Dann gelingt es B, der mehrere Selbstverteidigungskurse besucht hatte, einen Schlag des C abzufangen, diesem den Arm hinter den Rücken zu drehen und den C in den Schwitzkasten zu nehmen.
Nach 20 Sekunden im Schwitzkasten des B hört C schließlich auf den B zu schlagen. B ist zunächst der Auffassung C würde nur zum Schein aufgeben, da er das Gesicht des C aus seiner Position nicht sehen kann. A hingegen, der die ganze Szene beobachtet hat, sieht dass C sein Bewusstsein verloren hat und ruft dem B zu „der simuliert nur, dass er aufgibt, wenn du ihn loslässt schlägt er gleich wieder richtig zu“. A hofft, den ihm unliebigen C so loswerden zu können. B schenkt dem A glauben, dass C sich nur deshalb nicht rührt, um ihn zu täüschen, weshalb er C weitere 40 Sekunden im Schwitzkasten hält.
Als B den C schließlich loslässt ist er sichtlich schockiert von dessen Ohnmacht und ruft sofort den Notarzt. C war jedoch bereits, bedingt durch die durch den Schwitzkasten abgedrückte Hauptschlagader, durch einen Sauerstoffmangel des Gehirns gestorben.
Vor Gericht müssen sich A und B verantworten. Der Sachverständige sagt aus, es lässt sich nicht feststellen, ob C bereits vor, oder erst nach dem Zuruf des A verstorben war.
Wie haben sich A und B strafbar gemacht?
Nicht zu prüfen sind die §§ 265, 221 und 305 StGB.

25.06.2015/5 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-06-25 12:00:312015-06-25 12:00:31Strafrecht SI – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten geschriebenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Juni 2015 in NRW. Vielen Dank auch für diese Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
J und W wollen gemeinsam ins Metamphitamingeschäft einsteigen. Dabei wollen sie das Metamphitamin in einem mobilen Labor herstellen. Da passt es gut, dass die Ehefrau (E) des J Inhaberin eines Campingwagens ist. Dieser eignet sich hervorragend für das Vorhaben von J und W. J fragt deshalb seine Frau E, ob er sich den „Camper“ leihen könne. Diese meint sie brauche ihn ohnehin nicht und sagt dem J, er könne ihn ruhig nehmen.
Am Wochenende richten J und W den Camper mit von W besorgten Instrumenten zur Metamphitaminküche ein. Dabei verlegen sie gemeinsam eine Stromleitung falsch, wobei J die ihm übliche lasche Sorgfalt an den Tag legt aber im Gegensatz zu E, der als Hobbyelektriker billigend in Kauf nimmt, dass es durch die fehlerhaft verlegte Leitung zu einem Kurzschluss und Feuer kommen kann. So geschieht es dann auch, der Brand beschädigt eine Wand des Campers.
Zuhause angekommen, erklärt J der E – alleine unter Ehegatten – dass der Brand durch ein normales Kochen zustande gekommen sein. Wutentbrannt rennt die E raus und schreit W an, sie wolle von ihm den Brandschaden ersetzt bekommen.
W sagt ihr, er sei nicht bereit dazu ihr für den Schaden aufzukommen, bietet ihr aber ein Päckchen Metamphetamin als Schadenersatz an. Zunächst nimmt E das Päckchen an.
Wenig später überlegt sie es sich anders, da sie vor kurzem erst clean geworden ist und nicht erneut des Sucht verfallen will. Sie gibt W das Päckchen zurück. Sie erklärt ihm sie will Schadenersatz in Geld. Dazu erklärt sich W nicht bereit.
Darüber schwer verärgert geht E zurück zu ihrem Auto, tritt auf dem Weg aber den Briefkasten des W kaputt (Schaden 650 Euro) dabei sagt sie „das kannst du dann ja vom Schadenersatz abziehen!“. W will sich das so nicht gefallen lassen und tritt deshalb den Autospiegel der E kaputt.
E fährt wutentbrannt los. Dabei kommt es zu einem von ihr verschuldeten Unfall, bei dem der von W abgetretene Spiegel ebenfalls kaputt gegangen wäre.
In der Werkstatt sagt man der E, am Camper sei ein Sachschaden von 2200 Euro entstanden, der Schaden des Spiegels beliefe sich auf 350 Euro. Unabhängig vom Unfall der E, hätte diese den Wagen aufgrund der Reperatur des Spiegels zwei Tage lang nicht nutzen können.
E will von W den Schaden am Camper, sowie die Kosten der Reperatur für den Spiegel ersetzt. Sie will auch Nutzungsausfallschaden für den PKW. Da sie den Camper ohnehin nicht braucht, will sie für diesen keinen Nutzungsausfallschaden ersetzt bekommen.
W meint, er habe den Schaden am Camper nicht alleine verursacht. Dass E das Meth nicht haben wollte, sei ihr Problem. Jedenfalls müsse E den Schaden für den Briefkasten abrechnen, der Spiegel wäre bei dem Unfall ebenfalls kaputt gegangen und Nutzungsausfallschaden würde er nicht zahlen, da die E den Wagen wegen des Unfalls ohnehin nicht hätte nutzen können.
Welche Ansprüche hat E gegen W?

24.06.2015/11 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-06-24 10:00:262015-06-24 10:00:26Zivilrecht ZII – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Seite 3 von 8‹12345›»

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