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Schlagwortarchiv für: Niedersachsen

Redaktion

Zivilrecht ZII – Juli 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung des Gedächtnisprotkolls der im Juli 2013 gelaufenen 2. Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Wie Ihr seht, reicht sogar ein Post auf unserer Facebook-Seite aus! Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt

K betreibt in Frankfurt/Main eine Schreinerei mit mehr als 10 Angestellten und ist im Handelsregister eingetragen. Nach und nach wird der Geschäftsbetrieb weniger. Letztlich Betreibt K die Schreinerei alleine, kümmert sich auch um den angeschlossenen kleinen Laden und führt die wenigen, anfallenden Buchhaltungen persönlich. Er bessert dadurch seine Rente auf.
Nachdem seine Frau verstorben war, überlegt er sich einen Hund als treuen Gefährten für seinen Lebensabend anzuschaffen. Außerdem könne der Hund nachts auf die Holzbestände im Betrieb aufpassen. Dazu sucht er die kleine Zucht des Z in der Nachbarstadt auf. Z züchtet reinrassige Doggen. Ein Welpe fällt ihm sofort auf und er schließt ihn ins Herz. Diesen erwirbt er für 1.000 €.
Die Freude an dem kleinen Welpen dauert nicht lange an. Nach 4 Monaten beginnt der Kleine auf dem linken vorderen Bein zu lahmen. Als er auch auf dem rechten Hinteren Bein zu lahmen beginnt und sich nach 2 Wochen keine Besserung einstellt, sucht er einen Tierarzt auf. Dieser stellt fest, dass die Lähmung des linken vorderen Beins auf eine Gelenkdysplasie (Veränderung des Gelenks) die Ursache ist. Es kann nicht Festgestellt werden, ob dies auf einen Gendefekt oder auf falsche Fütterung durch K zurückzuführen ist. Die Lähmung des rechten hinteren Beins beruhte auf einem Metallspan, der in der Pfote steckte und sich entzündet hat. Die Zucht des Z befindet sich direkt neben einem Metallverarbeitenden Betrieb. Darauf hin lässt K den Hund für 500 € operieren um die Gelenkdysplasie zu „beheben“. Die Entfernung des Metallspans schlägt mit 50 € zu Buche.
Nach diesen stressigen Vorfällen möchte K endlich mit seinem kleinen Hund einen Urlaub machen. Diesen verbringt er in Cuxhaven. Dort fällt ihm das Geschäft des H auf, welches Schreinerbedarf günstig anbietet. H hat ca. 16 Geschäfte in Norddeutschland. Dort sieht er sich eine Kreissäge für 600 € an. Da er genug Platz in seinem Transporter hat, nimmt er diese direkt mit. Auf Grund eines Stromausfalls konnte er diese nicht vor Ort testen.
Zu Hause angekommen kümmert sich K erst einmal um seine schmutzige Wäsche. Als er am nächsten Arbeitstag die Säge erstmalig an den Strom anschließt und nutzen möchte, gibt diese keinen Ton von sich. Die Ursache ist ein Kurzschluss, der den Motor irreparabel beschädigte. Ein Austausch des Motor kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Kurzschluss beruht auf einem Produktionsfehler. Darauf meldet er sich bei H und verlangt, dass dieser ihm eine funktionierende Säge liefern möge, was dieser ablehne. Er sei allenfalls bereit ihm eine neue „aus Kulanz“ zur Verfügung zu stellen, nur müsse K diese Abholen. K meint, dass H ihm dann die Transportkosten ersetzen müsse, was H ebenfalls ablehnt. Daraufhin kauf K bei X eine vergleichbare Säge für 800 €. Zudem meint H, dass K keinerlei Ansprüche zustehen, da er den Mangel zu spät angezeigt hat. K hingegen ist empört, dass H, der nicht einmal ins Handelsregister eingetragen ist, sich auf kaufmännische Gepflogenheiten berufe.
Um sich zu beruhigen (oder so) kommt K auf die Idee sein Badezimmer zu renovieren. Dazu sucht er das Geschäft des V auf und kauft bei diesem eine Duschkabine für 400 €. Diese wird K angeliefert. Nachdem die Duschkabine eingebaut wurde, stellt K fest, dass diese an den Rändern unregelmäßige Schattierungen aufweist. Einen derartigen Schandfleck möchte er in seinem Bad nicht haben und fordert V auf die Duschkabine auszubauen und eine neue Einzubauen. V stellt nach Untersuchungen fest, dass die ganze Charge in seinem Lager diese Schattierungen aufweist aber eine neue Duschkabine desselben Typs bestellt werden kann. V ist auch bereit eine neue Kabine zu liefern. Er hält die Kosten allerdings für unverhältnismäßig. Die neue Kabine kostet ihn 200 €, der Einbau schlägt mit 350 € und der Ausbau mit 250 € zu Buche.
Jetzt fordert K auch Z auf die Tierarztrechnung i.H.v. 550 € zu begleichen. Z entgegnet, dass er die Operation, obwohl 550 € dem Marktwert entspricht, hätte günstiger organisieren können.
Gutachterlich sind folgende Fragen zu erörtern:
1. Kann K von Z Ersatz für die Tierarztkosten verlangen?
2. Kann K von V den Ein- und Ausbau der Duschkabine verlangen oder zumindest eine angemessene Beteiligung an den Kosten?
3. Kann K von H die Kosten für die Säge, die er bei X kaufte verlangen?
18.07.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-07-18 20:51:012013-07-18 20:51:01Zivilrecht ZII – Juli 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Juli 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung des Gedächtnisprotkolls der im Juli 2013 gelaufenen 3. Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Wie Ihr seht, reicht sogar ein Post auf unserer Facebook-Seite aus! Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt

K ist in seiner Freizeit Pferdeliebhaber. Kürzlich zu Geld gekommen möchte er sich ein Pferd kaufen und sucht dazu die Zucht des V auf. Dieser züchtet (wie könnte es anders sein) hobbymäßig. Dabei fällt sein Augenmerk auf die 6 Jahre alte Oldenburger Stute „Destiny“. Nach diversen Proberitten kauft er – weil ihm das Verhalten des Pferdes außerordentlich gut gefällt, was er auch V mitteilt – diese für 10.000 € am 01.03.2012.
Er mietet für die Stute einen Stellplatz für 150,- €/Monat zzgl. 100,- €/Monat Futter auf einem Gehöft an.
In der Folgezeit stellt sich heraus, dass die Stute röntgentechische Befunde der Klasse II-III aufweist (I gut, V schlecht oder anders rum, jedenfalls „unauffälliges Mittelfeld“). Die Dornfortsätze der Wirbelsäule stehen zu weit auseinander. Das führt jedoch zu keinerlei Beeinträchtigung. Weder lahmt die Stute, noch hat sie Schmerzen. Beritten werden kann diese auch. Die Wahrscheinlichkeit, dass daraus weitere physisch bemerkbare Beeinträchtigungen resultieren, ist gering. Der Markt reagiere auf diese Abweichungen vom Idealmaß allerdings mit hohen Abschlägen.
Allerdings wird auch ein Sommerekzem (Sommerallergie) diagnostiziert. Dieses macht einen Ausritt im Freien in dem Sommermonaten unmöglich. Das Pferd hat zudem viele wunde Stellen, da sich Mückenstiche durch das Sommerekzem entzünden und starken Juckreiz verursachen. Weder die Veränderung der Dornfortsätze, noch das Sommerekzem sind therapierbar. Zudem kann nicht geklärt werden, ob das Sommerekzem jetzt erstmalig aufgetreten ist oder bereits im Jahr zuvor.
K verlangt von V Rückabwicklung des Kaufvertrages, was dieser ablehnt. V sei allenfalls bereit, ein vergleichbares Pferd zu liefern.
Aufgabe 1:
Hat K einen Anspruch gegen V auf Rückzahlung der 10.000 €?
Anmerkung: Gehen Sie davon aus, dass derartige Veränderungen der Dornfortsätze bei 55% der Pferde vergleichbaren Alters und Preiskategorie auftreten.
Aufgabe 2:
Kann K von V die Kosten für die Unterstellung und Futter für die Zeit von März bis einschließlich Mai verlangen?
Anmerkung: Gehen Sie davon aus, dass K berechtigt vom Vertrag zurückgetreten ist.
Abwandlung:
Trotz der Ärgernisse ist die Tierliebe des K nicht erloschen. Er kauft sich einen Schäferhund namens „Hasso“. Anfangs geht K immer mit seiner 17 jährigen Tocher T an der Weide des X spazieren. In der Folgezeit erlaub K der als äußerst zuverlässig und umsichtig geltenden T auch alleine mit Hasso zu gehen. Monate lang kam es zu keinerlei Vorkommnissen.
Abgelenkt durch das Schreiben einer SMS hält T die Leine entgegen ihrer üblichen Gewohnheit nur mit einem Finger. Hasso, der einen Hasen erblickt hatte, reißt sich daher los und rennt auf die Weide des X. Auf der Weide des X grast das Pferd „Donnerhall“. Hasso rennt direkt auf Donnerhall zu, da hinter diesem der Hase sitzt. Dadurch wird Donnerhall aufgeschreckt und versucht zu fliehen. Dabei stürzt er bei dem Versuch die Abzäunung zu überspringen, stürzt und zieht sich einen Trümmerbruch zu, sodass er eingeschläfert werden muss.
X ist der Ansicht, K habe seine Aufsichtspflicht verletzt und verlangt daher den Zeitwert i.H.v. 8.000,- € ersetzt. Zu Recht?
18.07.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-07-18 20:22:502013-07-18 20:22:50Zivilrecht ZIII – Juli 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Strafrecht – April 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April 2013 gelaufenen Klausur im Strafrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
A betreibt über das Internet einen KFZ-(Zubehör)-Handel, in dem er auch Komplettsets aus Felgen und Reifen anbietet. Er bietet über diesen Handel komplettmontierte Plagiats-Felgen an, auf die er lediglich ein „Porsche“-Symbol angebracht hat. Außerdem hat er in die Felgenbetten Prüfnummern eingeschlagen, die nach einer Prüfung gem. §§ 22, 21 StVZO durch das Kraftfahrzeugbundesamt vergeben werden würden, sofern die Felgen die notwendigen Kriterien erfüllten. A hat auf diese Art und Weise schon 26 Sets zu je 1000 Euro verkaufen können. Ein Sachverständiger sagt dazu, dass die Plagiats-Felgen durchaus diesen Wert hätten, sofern denn die Prüfung durch das Kraftfahrzeugbundesamt erfolgreich gewesen wäre.
A hat zur Lagerung seines Materials noch die Mitarbeiter F, E und D eingestellt. D ist schon längere Zeit den Mobbing-Attacken von F und E ausgesetzt, was der A auch weiß. F und E lauern dem D in der Lagerhalle auf und fahren diesen mit dem Lieferwagen an, wobei D sich ein Bein bricht. Den anwesenden A interessiert das nicht; er ist der Meinung, das sei Privatsache der Mitarbeiter.
A möchte den anstrengenden Tag in seiner Stammkneipe ausklingen lassen. Dabei hat er viel mehr getrunken, als er sich eigentlich vorgenommen hatte. Als A die Kneipe verlässt, bläst ihm ein kalter Windzug in die Augen, der seine Hornhaut reizt. A erschreckt sich daraufhin und gerät ins Stolpern, wobei er auf einen öffentlichen Abfalleimer fällt und diesen beschädigt. Es ist nicht auszuschließen, dass A zum Tatzeitpunkt schon im Zustand der Schuldunfähigkeit war.
Aufgaben:
Strafbarkeit von A, E und F nach dem StGB?
Zusatzfrage: A bringt in der Hauptverhandlung vor, dass nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen gar nicht klar sei, ob der Mensch überhaupt freie Entscheidungen treffen könne. In einigen Experimenten sei nachgewiesen worden, dass das Limbische System zu einem gewissen Grad den Menschen bestimmt und dieser gar nicht selbst entscheiden kann, was er tut. A fordert deshalb auf dieser Grundlage, dass, unter Beachtung des Grundsatzes „nulla poena sine culpa“, keine weiteren Kriminalstrafen verhängt werden dürfen.

26.04.2013/5 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-26 10:00:202013-04-26 10:00:20Strafrecht – April 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Januar 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Januar 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
E  besucht  am  20.12.2011  den  Weihnachtsmarkt  in  Hannover.  Weil  vor  dem  Glühweinstand  soviel  Gedränge  ist,  legt  er  seine  Laptoptasche(Wert  50  €)  zusammen  mit  dem  darin  befindlichen  Laptop(Wert  1.200  €)  auf  einem  vor  dem  Stand  stehenden  Steh-‐Tisch  ab,  um  schneller  dran  zu  kommen  und  nach  Bestellung  einen  Blick  auf  die  beleuchtete  Kirche  zu  haben.  Als  E  zum  Tisch  kommt,  sind  Tasche  und  Laptop  bereits  von  einem  unbekannten  Täter  gestohlen  worden,  der  nicht  mehr  ermittelt  werden  kann.
Am  04.12.2012  will  E  in  der  Innenstadt  von  Hannover  ein  Buch  kaufen.  In  einem  Buchladen  sieht  er  den  F  mit  der  Laptoptasche,  die  ihm  vor  fast  einem  Jahr  auf  dem  Weihnachtsmarkt  geklaut  wurde.  Sofort  nimmt  er  F  die  Tasche  weg.  F  berichtet  verärgert  und  zutreffend,  dass  er  die  Tasche  auf  dem  Weihnachtsmarkt  letztes  Jahr  neben  einem  Stand  auf  dem  Boden  gefunden  habe  und  zur  zuständigen  Behörde  gebracht  habe.  Da  sich  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  niemand  meldete,  habe  ihm  die  Behörde  die  Tasche  mit  der  Bemerkung  ausgehändigt,  dass  er  nun  Eigentümer  sei.  Deshalb  verlangt  er  die  Tasche  von  E  zurück.    E  weigert  sich  mit  der  Bemerkung,  dass  er  doch  Eigentümer  sei.  Auch  nach  einem  längeren  Gespräch  können  sich  E  und  F  nicht  einigen.  F  lebt  in  Hildesheim.  E  lebt  in  Hannover.  Daraufhin  erhebt  F  Klage  gegen  E  auf  Herausgabe  der  Notebook-‐Tasche  vor  dem  Amtsgericht  Hannover.
 
Aufgaben
Ist  die  Klage  zulässig  und  begründet?
 
Abwandlung:
F  erhebt  gegen  E  Klage  vor  dem  Amtsgericht  Hannover  auf  Wiedereinräumung  des  Besitzes  an  der  Notebook-‐Tasche.  Er  begründet  seine  Klage  damit,  dass  E  ihm  die  Tasche  gegen  seinen  Willen  weggenommen  habe,  ohne  dazu  berechtigt  zu  sein.  Noch  bevor  über  die  Klage  entschieden  wurde,  erhebt  E  Widerklage  vor  dem  Amtsgericht  Hannover  mit  dem  Antrag  festzustellen,  dass  er  die  Tasche  behalten  dürfe  und  dass  F  dazu  verurteilt  werden  solle,  ihm  das  Eigentum  zu  übertragen.  F  sei  ungerechtfertigt  bereichert.
 
Aufgaben
Sind  Klage  und  Widerklage  zulässig  und  begründet?

01.02.2013/2 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-01 12:00:192013-02-01 12:00:19Zivilrecht ZIII – Januar 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht ZI – Januar 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Januar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
A hat sich bei der S-GmbH an einem schönen, sonnigen Tag einen Sportwagen gemietet und ist damit außerorts auf der Landstraße unterwegs. Die Landstraße ist mit einem Grünstreifen, auf dem in regelmäßigen Abständen Bäume stehen, vom daneben verlaufenden Fußweg getrennt. Plötzlich kommt ihm in einer Kurve der mit überhöhter Geschwindigkeit fahrende, die Mittellinie überschneidende, B entgegen. A will ausweichen, um eine Kollision zu vermeiden. Da er den hinter B folgenden Gegenverkehr nicht gefährden will, ist seine einzige Möglichkeit, geistesgegenwärtig nach rechts auszuweichen. Dabei streift er fahrlässig, aber vermeidbar, einen Baum, so dass der Seitenspiegel des Sportwagens
beschädigt wird. Auf dem Fußgängerweg ist gerade die Rentnerin C mit ihren beiden Hunden unterwegs. Durch den Ausweichvorgang erwischt A unvermeidbar die beiden Hunde. Der Dackel stirbt, der Mischling wird verletzt. C fordert von A Schadensersatz iHv 500€ für die Anschaffung eines neuen Dackels. Bezüglich des Mischlings, an dem sie sehr hängt, verlangt sie 1500€ für eine Operation, um das Hüftgelenk wiederherzustellen. Der Mischling hat einen Wert von 200€. Die Operation hat eine Erfolgswahrscheinlichkeit von 10-20%. Die Einzige Alternative, ein Hunderollstuhl, würde 500€ kosten. Diese Kosten zahlt A nicht. S fordert von A Schadensersatz bezüglich des Spiegels i.H.v. 300€, die A zähneknirschend bei der Rückgabe des Sportwagens begleicht.
A meint nun, dass B für die Ansprüche, die S und C gegen ihn (A) haben, einstehen müsse. Immerhin sei das Ausweichen auch B zugute gekommen. B entgegnet, dass es doch in As Interesse gewesen sei, durch das Ausweichen einer Haftung zu entgehen. Immerhin habe dieser durch die Teilnahme am Straßenverkehr eine Ursache für den Unfall gesetzt.
 
Aufgaben
Welche Ansprüche hat A gegen B?

01.02.2013/2 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-01 10:00:542013-02-01 10:00:54Zivilrecht ZI – Januar 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

ÖffRecht ÖI – Januar 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Januar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
 
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
B  betreibt  auf  seinem  Reiterhof  ein  Gestüt  mit  15  Pferden,  die  er  zur  Zucht  und  zur  Vermietung  nutzt.  Im  Oktober  2011  muss  er  eine  eineinhalbjährige  Haftstrafe  antreten.  B  tut  dies,  ohne  Vorkehrungen  für  die  Versorgung  und  Pflege  der  Pferde  zu  treffen.  Dies  wird  einige  Wochen  später  dem  Landkreis  von  einigen  Pferdefreunden  gemeldet,  der  daraufhin  tätig  wird.
Der  verbeamtete  Tierarzt  ist  bei  der  Begehung  des  Hofes  über  die  Zustände  schockiert  und  bittet  den  nahe  gelegenen  Reitverein  sogleich,  vorübergehend  für  die  Pflege  und  Versorgung  der  Pferde  zu  sorgen,  ohne  ein  schriftliches  Gutachten  abzufassen.  Der  Reitsportverein  nimmt  sich  der  Aufgabe  an. Da  die  Futtervorräte  nicht  ausreichen,  muss  er  auch  neues  Futter  beschaffen.  Die  Kosten  für  Pflege  und  Futter  belaufen  sich  wöchentlich  auf  1.000  Euro,  die  dem  Landkreis  in  Rechnung  gestellt  werden.
Am  01.12.2011  geht  dem  B  in  der  Haftanstalt  ein  Schreiben  des  Landkreises  zu,  in  dem  er  aufgefordert  wird,  bis  zum  15.12.2011  Vorkehrungen  für  die  zukünftige  Versorgung  der  Pferde  zu  treffen.  Andernfalls,  so  der  Landkreis  in  dem  Brief,  „könne  es  zum  Eigentumsverlust  kommen“.  B  reagiert  auf  dieses  Schreiben  nicht.  Nach  weiteren  sechs  Wochen  des  Zuwartens  entschließt  sich  der  Landkreis  zur  Versteigerung.  Der  verbeamtete  Tierarzt  war  seit  der  Bitte  an  den  Reitsportverein  nicht  mehr  in  die  Angelegenheit  involviert.  Kontakt  zu  B  wurde  seitens  des  Landkreises  nicht  mehr  aufgenommen.  In  einer  E-‐Mail  an  den  zuständigen  Sachbearbeiter  heißt  es:  „Wir  sollten  jetzt  keine  weiteren  Verzögerungen  in  Kauf  nehmen.  Die  Sache  ist  den  Landkreis  bisher  schon  teuer  genug  zu  stehen  gekommen!“  Die  Versteigerung  findet  daraufhin  gem.  §  935  II  BGB  am  15.02.2012  statt. Für  die  Pferde  wird  ein  Erlös  zum  Marktwert  erzielt.
Im  Anschluss  daran  erhebt  B  beim  örtlich  zuständigen  Verwaltungsgericht  Klage,  um  dem  Landkreis  zu  zeigen,  „dass  es  so  nicht  geht“.  B  bringt  vor,  er  sei  während  der  Verbüßung  seiner  Haftstrafe  gleich  „ein  zweites  Mal  bestraft  worden“  und  begehre  Genugtuung.  Darüber  hinaus  möchte  er  durch  die  Klage  die  Grundlage  für  „Klagen  auf  die  Wiedererlangung  des  Eigentums  oder  Schadensersatz“  legen.  Auch  habe  der  Landkreis  die  Versteigerung  vorher  „anordnen“  müssen,  so  seien  ihm  Rechtsschutzmöglichkeiten  abgeschnitten  worden.  Der  Landkreis  entgegnet,  bei  der  Veräußerung  habe  keine  Anordnung  ergehen  müssen.  Auch  vorher  sein  ein  Verwaltungsakt  nicht  zwingend  notwendig  gewesen.
 
Aufgaben
1.  Wie  wird  das  VG  entscheiden?
2.  Angenommen,  das  VG  gibt  der  Klage  des  B  statt.  Hat  B  dann  einen  Anspruch  gegen  den  Landkreis  auf  Wiedereinräumung  des  Eigentums  an  den  Pferden,  der  durchsetzbar  ist?  Die  Zulässigkeit  einer  Klage  ist  hier  nicht  zu  prüfen.
Bearbeitervermerk:  Es  ist  davon  auszugehen,  dass  der  Landkreis  für  die  Durchführung  des  TierSchG  zuständig  ist.  Andere  Normen  des  TierSchG  als  die  nachfolgend  abgedruckten,  sind  nicht  zu  erörtern.
TierSchG  –  Auszug: 
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
 
§ 3
Es ist verboten, […] 3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
 
§ 16a
Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, […]
 
§ 18
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 5, § 11 Abs. 3 Satz 2 oder § 16a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt
 
 

31.01.2013/13 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-01-31 14:00:582013-01-31 14:00:58ÖffRecht ÖI – Januar 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht ZII – Januar 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Januar 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
V will seine Eigentumswohnung in Hannover verkaufen. Zu diesem Zweck wendet er sich an M, die mit ihm einen „Vermarktungsvertrag“ schließt und ihm sagt, sie werde die Wohnung für ihn anbieten; dabei werde für ihn keine Courtage fällig. Sie inseriert die Eigentumswohnung auf der Online-Plattform „Immobilia“ für 250.000€, woraufhin sich der K bei ihr meldet. Bei der Wohnungsbesichtigung, bei der weder V noch seine bei ihm wohnende Lebensgefährtin L zugegen sind, fragt K die M über eine etwaige Hellhörigkeit der Wohnung, da ihm die Wohnruhe sehr wichtig sei. M verneint diese Frage, obwohl sie keinerlei Kenntnis diesbezüglich hat.
Am 15.02. kommt es zum Vertragsschluss zwischen V und K für 250.000€, wobei der Vertrag notariell beurkundet wird. Die Einigung erfolgt in Form der Auflassung. Die Kaufpreiszahlung soll am 30.03. erfolgen, am 31.03. soll dann Wohnungsübergabe  sein.  Auf Verlangen des K wird weiter vereinbart, dass V ihm die notwendigen Aufwendungen für das Abschleifen und Neuversiegeln des Parketts im Wohnzimmer erstattet. K hatte bei der Wohnungsbesichtigung  gesehen, dass es eine Renovierung vertragen könnte.
Auf dem Weg aus dem Notariat heraus fragt V den K, ob er Interesse an dem noch im Wohnzimmer der Eigentumswohnung stehenden Buchenschrank habe. Da K nicht sicher ist, vereinbaren sie, der Schrank solle für 1.500€ als von K erworben gelten, wenn er nicht binnen einer Woche V gegenüber seine Ablehnung erkläre.
Am  18.02. trifft K die L, die er beim Notartermin kennen gelernt hatte, in der Fußgängerzone. Er sagt ihr gegenüber, er habe es sich überlegt und wolle den Schrank doch nicht haben. Dies möge sie bitte dem V erzählen.
Am 31.03. ist schließlich nach Zahlung des Kaufpreises Wohnungsübergabe. K zeigt sich verwundert, dass der Schrank noch immer im Wohnzimmer steht. Er hatte gleich für heute den Parkettleger P bestellt. V und K kommen überein, dass V den Schrank fortschaffen werde. Da dieser sehr schwer ist und seine Zerlegung mehrere Stunden benötigt, kann P das Parkett an diesem Tag nicht versiegeln.
Beim zweiten Termin verlegt P das Parkett und stellt dem K dafür 500 Euro in Rechnung. Darüber hinaus berechnet er weitere 100 Euro, die sich aus den Anfahrtskosten  für den  ersten vergeblichen Termin(30 Euro) sowie  die verlorene Arbeitsstunde(70  Euro) zusammensetzen. K verlangt von V die Erstattung der Kosten. Dieser erstattet dem K jedoch nur die 500 Euro für das Verlegen.
Einige Tage nach seinem Einzug merkt K, dass die Wohnung doch sehr hellhörig ist. Er kann alle Geräusche der Nachbarwohnung  bei normaler Lautstärke mithören, obwohl die Trennwand zur Nachbarwohnung massiv ist und der üblichen Betonstärke entspricht. V war die Hellhörigkeit bekannt, er hatte sich nur nie daran gestört. K lässt daraufhin eine Schallisolierung aus Rigipsplatten für 3.500 Euro zum Schallschutz montieren. Dies ist der technisch einzig mögliche Weg, die Schallisolierung zu erreichen.
K verlangt nun von V 3.500 Euro für die Schallschutzmontage sowie die 100 Euro für den P. K meint, auch M müsse für die Schallschutzmontage aufkommen.
 
Aufgaben
Welche Ansprüche hat K gegen V und M?

31.01.2013/2 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-01-31 12:00:232013-01-31 12:00:23Zivilrecht ZII – Januar 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Strafrecht – Januar 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Januar 2013 gelaufenen Klausur im Strafrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
A, B und C sind seit der Schulzeit Bekannte. Sie haben in der Folgezeit keine Berufe gelernt, also verdienen sie sich ihr Geld mit „Gelegenheitsjobs“. Im Sommer herrscht mal wieder Geldflaute. A schlägt daher vor, den A, B und C ebenfalls noch aus der Schulzeit bekannten M, der mittlerweile Jura studiert und stets teure Klamotten trägt, zu entführen, um von der Familie des M Lösegeld zu fordern.
Nach Abschluss der Vorbereitungen schreiten A, B und C zur Tat. Sie fangen M auf dem Campusgelände ab, zerren ihn in ihr Auto und bringen ihn zu einer abgelegenen Waldhütte. Dort fesseln sie ihn und verriegeln die Tür von außen. Sodann rufen sie bei der Familie des M an und fordern 500.000€ Lösegeld, anderenfalls würden sie den M umbringen. Tatsächlich haben A, B und C jedoch keinesfalls vor, dem M etwas zu tun. Die Familie erklärt sich zur Zahlung bereit und es wird eine Geldübergabe vereinbart.
Aufgrund des heißen Sommers gibt es in der Region vermehrt Waldbrände. Eines Abends bricht auch im Wald, wo die Hütte mit M steht, ein Feuer aus. M stirbt in den Flammen. Dies haben A, B und C nicht gewollt. Zu einer Geldübergabe kommt es natürlich nicht mehr.
Frustriert gehen A, B, C zum Marktplatz. Dort sehen sie den ebenfalls noch aus Schulzeiten bekannten und verhassten X. A schlägt vor, den X mal „etwas aufzumischen“. Daraufhin stürmen A, B und C auf X zu, zerren ihn in einen dunklen Seiteneingang und beginnen, ihn zu schlagen und zu treten. B und C schlagen und treten beide abwechselnd auf X ein. Dies geht so etwa 30 min von statten, wobei das ganze an Brutalität zunimmt. Schließlich wird A übermütig und springt mit seinen schweren Stahlstiefeln auf den Kopf des X, wodurch dieser schwere Verletzungen erleidet, an denen er sofort stirbt. Der X hatte dies in Kauf genommen. B und C sind schockiert, denn den Tod des X hatten sie keinesfalls gewollt.
Geschockt rennen B und C davon. A folgt ihnen, um sie zu beruhigen. B ist jedoch völlig in Panik durch den Tod des X und meint nun, der A wolle nun auch noch ihn, B sowie den C umbringen. C hingegen hat erkannt, dass A ihnen nichts tun will. Weil er aber vom besserwisserischen Getue des A genervt ist, rät er B „Stich ihn ab“. Als A an B und C herantritt, zückt B daher sein Butterflymesser und sticht auf A ein, bis dieser leblos zusammensackt.
 
Aufgaben
Wie haben sich B und C strafbar gemacht?
§§ 239a, 239b StGB sind nicht zu prüfen.

31.01.2013/7 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-01-31 10:00:542013-01-31 10:00:54Strafrecht – Januar 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht Z I – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Oktober 2012 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der Sachverhalt basierte auf dem Urteil des BGH vom 23. Januar 2008 – VIII ZR 246/06. Kursiv geschriebene Textteile sind wörtlich aus dem Urteil entnommen worden.
V ist Ausstatter von Altenheimen. Er verkaufte 2010 an A „eine Lichtrufanlage, mit der von Krankenbetten aus Rufsignale an das Pflegepersonal mittels Leuchtzeichen an der Zimmertür sowie mittels akustischer Zeichen an einzelne Pflegekräfte gesendet werden können. Die Anlage wurde von M, einem Angestellten des A, in einem Neubautrakt eines Altenheims eingebaut, wobei auch eine Verbindung zu einer bereits bestehenden Rufanlage im Altbau herzustellen war. Dabei unterlief M fahrlässig ein Fehler.
A forderte V auf, den von ihr als Ursache der Störung vermuteten Mangel an der gelieferten Lichtrufanlage zu beheben. Der Servicetechniker K (Mitarbeiter von V), der die Anlage am 25.04.2010 an Ort und Stelle überprüfte, bezeichnete als maßgebliche Ursache der Störung die Unterbrechung einer Kabelverbindung zwischen der alten und der neuen Rufanlage, die er behob. Dabei ging er davon aus, dass das Altenheim die Reparatur bezahlen würde. Für die Überprüfung der Anlage und die Fehlerbeseitigung benötigte er einschließlich der Zeit für die Hin- und Rückfahrt, bei der er insgesamt 424 km mit dem PKW zurücklegte, sechs Arbeitsstunden. Das Altenheim nahm die Anlage danach wieder in Gebrauch.
Kurz danach veräußert A das Altenheim an B, der es unter gleicher Firma fortführt. B wird im Handelsregister eingetragen. Im Zeitpunkt der Veräußerung ist A vorübergehend geschäftsunfähig. V tritt nun an B heran und verlangt die Zahlung für die Fahrtkosten, Material und Arbeitsstunden (die jeweils genau beziffert waren). Er trägt zutreffend vor, er hätte K in der Zeit anderswo gewinnbringend einsetzen können. B sagt, der Anspruch bestünde nicht und die Sachen des A gingen ihn nichts an.
Aufgaben
1. Hat V gegen B einen Anspruch?
2. Würde sich etwas ändern, wenn bei gleicher Ausgangslage der Arzt X das Altenheim erwerben würde und X die Firma fortführte, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein?
 
 
 

20.10.2012/16 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-10-20 19:30:122012-10-20 19:30:12Zivilrecht Z I – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

ÖffRecht Ö II – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Oktober 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Öffentlichen Recht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Im Wesentlichen entsprach der Sachverhalt der Sonnenbankentscheidung des BVerfG, allerdings handelt es sich hierbei um Haarfärbemittel.
 
Der Bundestag erlässt ein Gesetz zum Schutz der Bevölkerung und insbesondere der Minderjährigen. Es geht darum, dass in vielen marktüblichen Haarfärbemitteln PPD ist, was dafür bekannt ist, allergische Reaktionen bis hin zu Schocks auszulösen. Insbesondere bei Jugendlichen ist dies der Fall, da der Säureschutzmantel ihrer Haut noch nicht voll ausgebildet ist. Der Bundesregierung liegen Untersuchungen vor, dass ca 1 Mio Bürger in Deutschland überempfindlich auf PPD reagieren. Die Symptome reichen von Atemnot über Ausschlag etc. 2011 starb gar eine 13-jährige infolge eines allergischen Schocks aufgrund von PPD-haltigen Haarfärbemitteln.
§ 1 lautet:
Es ist verboten, Minderjährigen Haarcolorationen mit PPD zu verkaufen bzw. diese Mittel bei Minderjährigen in Frisörsalons oder  in anderen öffentlichen Einrichtungen anzuwenden.
§ 2 OWiG
Wer gegen § 1 verstößt, bezahlt zwischen 500 und 50.000 €.
Die Bundesregierung will den Gesetzesentwurf noch vor dem (unterstellten) Ende der Legislaturperiode „durchkriegen“. Sie hat zur Zeit keine personellen Ressourcen frei, sodass sie einen privaten RA damit beauftragt. Der erstellt den Entwurf, der den Vorgaben der Bundesregierung genügte. Eigentlich will die Bundesregierung diesen unverändert übernehmen, lässt ihn dann wegen Zeitdrucks aber über die CDU-CSU Fraktion bzw. FDP als Koalition einbringen. Nach der ersten Lesung wird im Gesundheitsausschuss die „andere öffentliche Einrichtung“ in den Text eingefügt.
 
Aufgaben
A ist eine 15-jährige, die sich gerne die Haare beim Frisör färbt. Sie fühlt sich in ihren Rechten verletzt. Sie bringt vor, dass die Untersuchungen teilweise in der Wissenschaft kritisiert werden, sofern sie sich auf Minderjährige und das besondere Gefährdungspotential von PPD beziehen. Weiter bringt sie vor, dass die Minderjährigen sich dann einfach vermehrt zu Hause die Haare färben werden. B ist Frisör und erleidet durch den Wegfall der minderjährigen Färbekunden 20 % Umsatzeinbuße. E sind die Eltern und wollen A weiterhin das Haarefärben beim Frisör erlauben. Sie sehen sich in ihrem Elternrecht verletzt.
A, B und E erheben einige Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG verbindet die VB zur Entscheidung.
1. Haben die VB von A, B und E Aussicht auf Erfolg9
2. Unter welchen Voraussetzungen kann das BVerfG eine Verbindung von VB zur Entscheidung vornehmen?

19.10.2012/3 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-10-19 09:00:322012-10-19 09:00:32ÖffRecht Ö II – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern
Redaktion

ÖffRecht Ö I – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Oktober 2012 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Es handelt sich hierbei nur um eine rudimentäre Zusammenfassung des sehr langen Sachverhalts. Wir zählen auf euch, dass wir diesen so genau wie möglich abbilden können!
 
Sachverhalt
Zur Koordinierung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt die EU 2010 eine auf Art. 62 i.V.m. 53 AEUV gestützte Richtlinie. Diese sieht vor, dass Erste-Bundesliga-Fußballspiele von Freitag 16 Uhr bis Montag 16 Uhr nur noch 30% am Gesamtanteil der Spiele betragen dürfen. Die restlichen 70% müssen außerhalb dieser Zeit stattfinden. Sie will damit die einheitliche Verwirklichung eines „Profifußballs ohne Grenzen“ schrittweise auf den Weg bringen, auch, weil grenzüberschreitend übertragen wird.
Die Bundesrepublik hat vor Kurzem eine Kampagne gestartet: „Am Wochenende gehört Papa mir und nicht dem Fußballplatz!“. Weil es ihr sowieso schon länger ein Dorn im Auge ist, dass Väter an den Wochenenden viel Fußball gucken, will sie von Freitag 16 Uhr bis Montag 16 Uhr ein komplettes Spielverbot für Spiele der ersten Fußballbundesliga durchsetzen. Denn durch Untersuchungen ist belegt, dass 50% der Väter am Wochenende ohne ihre Familie Fußball gucken. Das will sie ändern und erlässt ein Gesetz (von dem § 4 I, II abgedruckt war), das ErLiFuG.
Die Mannschaft der F-AG ist seit 20 Jahren ununterbrochen in der BuLi.
Sie bezieht zudem erhebliche Einnahmen aus dem Verkauf von Tickets, Lizenzen an Fernsehsender und Sponsoring. Sie trägt vor, dass Fußball Sport sei und damit eher der Kultur näher, sodass für diese RL Art. 167 AEUV zur Anwendung hätte kommen müssen. Hier sei nicht die Dienstleistungsfreiheit betroffen, die EU habe gar keine Kompetenz gehabt.
Sie gibt bei Ihrem RA ein Gutachten in Auftrag, ob die EU die Kompetenz hatte.
Weiter reicht die Mannschaft der F-AG 2012 Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein. Sie rügt (ausdrücklich) ihre Vereinigungsfreiheit als verletzt – sie müsse selbst entscheiden dürfen, wann die Spiele stattfinden.
Bei ihren Einnahmen befürchtet sie nun auch massive Einbrüche.
Ferner werde sie im Vergleich zu Handballern, die auch eine Profiliga haben, und zu anderen Fußballligen ungerecht behandelt.
Weiterhin habe der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes nicht beachtet, dass 2003 ein Urteil des EGMR gegen Portugal ergangen sei. Portugal hatte ein Totalverbot eingeführt und das verstieß laut EGMR gegen einen „Artikel 12 GG ähnlichen Artikel der EMRK“.
Die Bundesregierung trägt Folgendes vor:
Zum einen sei die VB schon unzulässig; hier liege ein europarechtlicher Hintergrund vor, sodass das BVerfG gar nicht prüfungsbefugt sei. Weiter sei sie zum Schutz von Familien verpflichtet. Es sei nachgewiesen, dass nur 5 % der Väter andere Ligen bzw. andere Sportarten gucken würden. Auch wäre bezüglich des EGMR-Urteils Folgendes zu beachten: Nur die Bundesrepublik Deutschland sei als Völkerrechtssubjekt an die EMRK gebunden, nicht die einzelnen Organe. Zudem sei das Urteil nicht gegen Deutschland ergangen.
Aufgaben
1. Hatte die EU die Kompetenz zum Erlass der Richtlinie?
2. Hat die VB der F Aussicht auf Erfolg?

18.10.2012/2 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-10-18 09:00:132012-10-18 09:00:13ÖffRecht Ö I – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Strafrecht I – Oktober 2012- 1. Staatsexamen Niedersachsen

Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Oktober 2012 gelaufenen ersten Klausur im Strafrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Anm.: Der Sachverhalt war auf folgender Grundlage aufgebaut: BGH NStZ 2004, 37
D und F betreiben zusammen Cannabishandel. Im August 2012 kommt zum ersten Mal K zu ihnen. K kauft für 200 € Haschisch, behauptet, er habe kein Geld dabei (vergessen) und will den „Stoff“ erstmal ausprobieren. Zwei Tage später soll er bezahlen. Er weiß aber, dass er länger kein Geld haben wird.
Er konsumiert das Hasch. Eine Woche später kommen D und F zu K und drängen ihn in die Küche, als er die Tür aufmacht. Aufgrund gemeinsamer Absprache fesselt D den K mit einer Wäscheleine. D schlägt ihm mit einer Gardinenstange auf den Kopf, F drückt ihm eine Zigarette auf der Haut aus und sie versuchen ihn dazu zu bringen, ihnen zu sagen, wo sich das in der Wohnung vermutete Bargeld befindet.
K beharrt trotz Malträtierungen darauf, dass er nichts hat, bietet ihnen
aber die Spielekonsole (+ Spiele) an, die er in der Wohnung hat. Die
nehmen sie mit.
Die Konsole ergibt aber nur 100 €, D ist wütend und erzählt das dem
als brutal bekannten Boxer (B), der vorschlägt nochmal zu K zu fahren,
damit D sein Geld bekommt.
Als sie in Ds Fahrzeug zu K fahren, kommt der gerade aus dem Haus. B
springt hin und schubst ihn, zerrt den verdutzten K ins Auto und weist D
an, dass er losfahren soll und sagt ihm, dass er ihn später informiert,
wo es hingeht. Auf dem Weg zu einer entlegenen Waldstelle gibt B dem K
drei heftige Schläge auf den Kopf und verlangt die 100 €, die noch
fehlen. K hat nichts davon dabei, nur seine Uhr von seinem Großvater, die er unter dem Eindruck der Misshandlungen dem B überlässt, der sie sofort dem D gibt. Anschließend bringen B und D den K zurück nach Hause.
B sagt D, dass D die Uhr bei H verkaufen kann. H frage nicht nach der
Herkunft. D geht am nächsten Tag zu H. Der weiß, dass D von B empfohlen
wurde und geht davon aus, dass die Erlangung der Uhr nicht rechtmäßig
war. H kauft die Uhr für 70 €.
Aufgaben:
Wie haben sich D, F, B und K nach dem StGB strafbar gemacht?
Bearbeitervermerk
Lassen sie bei der Prüfung die §§ 239 a, 239b StGB außer Acht. Ferner sind etwaige Konkurrenzen sowie Verwertungshandlungen bezüglich der Spielekonsole (und der Spiele) nicht zu beachten.

16.10.2012/2 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-10-16 12:33:472012-10-16 12:33:47Strafrecht I – Oktober 2012- 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Strafrecht – April 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen
Wir bedanken uns bei einem unserer Leser für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Klausur im Strafrecht im 1. Staatsexamen in Niedersachsen im April 2012.
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Sachverhalt
A und B sitzen in der JVA, A ist Drogendealer. B möchte von A Heroin erwerben, hat aber kein Bargeld in der JVA. B schlägt daher vor, dass seine Freundin F sich draußen an seinem gebunkerten Geld bedient, und das Geld der Ehefrau des A, der E, übergibt. Die E denkt, dass bei der Geldübergabe eine alte Forderung zwischen A und B beglichen werden soll, die aus einem früheren (legalen) Geschäft stammt. Nach erfolgreicher Geldübergabe übergibt der A dem B ein Päckchen mit weißem  Pulver, das sich später als Zimt-Zucker-Gemisch heraus stellt.
B sagt erzählt darauf hin seiner Freundin F von den Geschehnissen und weist sie an, sich das Geld von der E notfalls mit Gewalt wiederzuholen (Sachverhalts-Angabe!)
E und F treffen sich, wobei F äußert, dass sie das Geld zurückhaben wolle, sonst würde sie dem Anstaltsleiter der JVA über die Drogengeschäfte des A aufklären. E versichert, dass sie das Geld verbraucht habe. F glaubt ihr dies nicht, lässt aber von weiteren Äußerungen ab, um nicht noch den B in Schwierigkeiten zu bringen.
B ist daraufhin erbost und erzählt dem leicht reizbaren und gewaltbereiten C wahrheitswidrig, dass der A über den C erzählen würde, dass dieser nicht ganz dicht sei (Anm.: die Äußerung hatte noch einen zweiten Halbsatz, der genaue Wortlaut ist mit allerdings entfallen. Zumindest könnte hier mE. der § 187 StGB einschlägig sein)
Der C ist daraufhin aufgebracht. Der B schlägt dem C vor, den Angriff auf A im Kraftraum der JVA auszuführen. Im Kraftraum betritt der nichtsahnende A den Raum, wird vom C von hinten gepackt und brutal mit dem Kopf gegen eine Seitenwand des Kraftraumes geschlagen. Daraufhin schlägt der C auf den am Boden liegenden A mit mehreren Faustschlägen ein. Der A ist so überrascht, dass er in seiner Verteidigung eingeschränkt ist. Er erleidet durch die Schläge einen Kieferbruch und starke Prellungen im Gesicht.
Strafbarkeit aller Beteiligten nach dem StGB?

28.04.2012/7 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-04-28 12:49:272012-04-28 12:49:27Strafrecht – April 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Nicolas Hohn-Hein

Examensreport: Zusammenfassung Januar 2012

Examensreport, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Zusammenfassung Examensreport

Im Folgenden findet ihr eine Zusammenfassung der Klausurthemen der im Januar 2012 gelaufenen Klausuren im ersten Staatsexamen in NRW, Schleswig-Holstein und Niedersachsen.
Wie immer sind wir dabei auf vor allem eure Mithilfe angewiesen. Damit wir diesen Service auch in Zukunft ausbauen können, schickt uns Gedächtnisprotokolle eurer Examensklausuren! Nur so können wir euch einen umfassenden Überblick über den wirklich relevanten Examensstoff liefern!
NRW und Schleswig-Holstein
ZI
– Deliktsrecht
– Verkauf einer Dampfschiffturbine unter Eigentumsvorbehalt und Einbau in Schiff. Käufer und Eigentümer des Schiffs zahlt die Turbine nicht, verleast das Schiff weiter an Kreuzfahrtveranstalter.
– Turbinen-Hersteller kommt vorbei und baut das Teil mal schnell wieder aus
– Schadensersatzansprüche des Kreuzfahrtveranstalters gegen den Turbinen-Hersteller?
 
ZII
– Haftung bei unbefugter Nutzung eines Ebay-Accounts,  BGH Urt. v. 11.05.2011 – VIII ZR 289/09 (siehe hierzu auch unseren Beitrag)
– Ehefrau verschenkt ein Erbstück (Kaffeemaschine) des Ehemannes an einen Dritten. Der Gatte war nicht einverstanden. Hat er das Eigentum an der Maschine verloren?
– Mängelrechte beim Internet-Kauf
– Unternehmerregress und individualvertraglicher Gewährleistungsausschluss zwischen Lieferant und Unternehmer.
 
ZIII
– Mietrecht, AGG
– AGG: Sohn des Vermieters öffnet der farbigen Mietinteressentin die Tür und sagt: „An Neger vermieten wir Nicht.“ – OLG Köln 24 U 51/09, Urteil vom 19. Januar 2010
– Wohnraumkündigung wegen Eigenbedarfs der pflegebedürftigen Schwester des Vermieters
– Rechte des Mieters bei Verkauf des Hauses an Dritte
 
ÖI
fehlend
 
ÖII
fehlend
 
S
– Im Wesentlichen Betrugs- und Körperverletzungsdelikten mit einigen Unterschieden in NRW und S-H hinsichtlich des Sachverhalts (siehe Kommentare zum Gedächtnisprotokoll – https://juraexamen.info/strafrechtsklausur-januar-2012-1-staatsexamen-nrw/)
– Gezinktes Kartenspiel, anschließende Schlägerei unter den Mitspielern
 
Niedersachsen
ZI
– Vertragliche SEA, EBV und Delikt
– Lagerarbeiter L stiehlt bei seinem Arbeitgeber A Silber und verkauft es an Zwischenhändler, der es weiterveräußert. Firma S schmilzt letztendlich das Silber zu Barren ein. Ansprüche A gegen S und L? OLG Stuttgart 10 U 75/09, 23.02.2010
 
ZII
– Delikts-, insbesondere Schadensberechnung
– Minderjähriger Führerscheinschüler entwendet Kfz und macht eine Spritztour.
– Tödlicher Unfall.
– Herausforderungsfälle
– Abrechnung auf Reparaturkostenbasis, Grundsätze der Schadensberechnung bei Unfall mit Kfz
 
ZIII
– Mängelrechte bei Immobilienkauf
– Grundstück extrem schadstoffbelastet und ehemaliger, stadtbekanntes Bordell, welches der Verkäufer beides verschweigt.
– Käufer hätte zumindest Schadstoffbelastung erkennen müssen, da er Chemiker ist.
– Nach „Anfechtung“ und „Rücktritt“ des Kaufvertrags brennt alles durch Blitzschlag nieder
– Schadensersatzansprüche
– Hilfsweise Gegenansprüche des Veräußerers: Wert des abgebrannten Hauses, Mieteinnahmen
 
S
– Zuschicken von Dessous an Stalker-Opfer
– Verschmähter Verehrer: Bedrohung mit Schere in dunklem Hauseingang
– Pflichten des Strafrichters: u.a. Aufhebung des Haftbefehls, „nur“ um Medienrummel zu vermeiden
– Tötung des Opfers à la „Psycho“ (Duschszene)
 
ÖI
– Bereicherungsrechtlicher Anspruch der Stadt gegen Eltern, die ihr Kind zum Schulausflug schicken, ohne zu zahlen. Eltern haben Einverständniserklärung unterschrieben, aber nicht richtig gelesen (vgl. RÜ 2/2011…).
– Wahlhelfer-Widerwillen: B soll Wahlhelfer werden. Erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist fällt ihm ein, dass er keine Lust darauf hat. Er weigert sich mit der Begründung, dass er seine Familie nur am Wochenende sieht und gläubiger Kirchgänger ist.
 
ÖII
– Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft, Beschluss des BVerfG vom 13. Dezember 2006 – 1 BvR 2084/05
– Zustimmend auch das EGMR „Nieding“, Urteil vom 20.01.2011
– Grundrechtsauslegung im Rahmen der EGMR-Rechtsprechung, vgl. auch hier

15.02.2012/2 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2012-02-15 07:30:032012-02-15 07:30:03Examensreport: Zusammenfassung Januar 2012
Nicolas Hohn-Hein

1. Ö-Rechts-Klausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Niedersachsen

Vielen Dank an Ansgar für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Teil 1:
-K, 11j., Realschüler in Hannover
-Dezember 2007 wird Ausflug nach Berlin im Oktober 2008 geplant
-Schreiben an Eltern, Vordruckerklärung für Einverständnis, Info über Kosten
-Nur Mutter Fiona E liest Brief, kreuzt ja an und schickt Schreiben zurück
-Vater weiß davon nichts
-Februar 2008 weitere Infos von der Schule an alle Bestätigten, also auch an Ehepaar E
-Fahrt wird durchgeführt, Geld (180€) wird nicht gezahlt
-auch auf weitere Zahlungsaufforderung des Schulleiters wird nicht gezahlt
-Schulleiter teilt Stadt Hannover mit
-diese klagt vor Verwaltungsgericht gegen Ehepaar E
-Eltern wenden ein:

-geht bei Kosten um ZivR
-fehlt für Zahlungsanspruch an Rechtsgrund
-Haftung Werner E ausgeschlossen, da er nichts mit Sache zu tun hatte mit Schulkind

Erfolgsaussichten der Klage?
Teil 2: (in Kurzform)
-B, in Braunschweig wohnend, soll Wahlhelfer bei Bundestagswahl im September werden
-bekommt im März entsprechende Post vom Oberbürgermeister von BS
-„Ein Monat Zeit um dagegen Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben“
-er verdrängt es zunächst
-im August fällt es ihm wieder ein, will nicht Wahlhelfer werden
-zum einen sieht er seine Familie wegen seiner Arbeit nur am Wochenende
-zum anderen ist er hochgläubiger Kirchgänger
1. Welche(n) Rechtsbehelf(e) ist/sind für B möglich?
2. Hätte ein etwaiger Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg?

26.01.2012/5 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2012-01-26 22:01:282012-01-26 22:01:281. Ö-Rechts-Klausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Nicolas Hohn-Hein

Strafrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Vielen Dank an Ansgar für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten. Ergänzungen sind daher besonders erwünscht.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

-T begehrt seine Nachbarin N
-schickt ihr Pakete von Online Versand (in ihrem Namen und auf ihre Rechnung)
-beobachtet sie mit Fernglas
-ruft anonym an um zu fragen ob bestellte Dessous gefallen haben
-durch Fangschaltung wird er ermittelt
-Staatsanwältin beantragt U-Haft bei Richterin R
-Feministin R meint N müsse damit allein fertig werden und erlässt keinen
-T in Wut darüber, dass N ihn verschmäht
-fängt N auf Nachhauseweg ab, maskiert, drängt sie in Hauseingang, hält ihr den Mund zu
-fuchtelt mit Schere vor ihr rum „Wenn du mich weiter iggnorierst, passiert was!“
-N geht zur Polizei, über S wieder zu R
-diesmal erlässt R Haftbefehl
-Verteidigerin droht R mit „Medienrummel“, wenn T nicht aus U-Haft kommt
-R hat keine Lust auf diesen, hebt Haftbefehl auf
-T auf freiem Fuß, verschafft sich Zugang zur Wohnung der N
-wartet auf sie, N kommt nach Hause bemerkt ihn nicht, geht duschen
-er spielt Psycho nach, ersticht sie mit einem ihrer Küchenmesser mit 10 Stichen
-schreibt mit vergossenem Blut „Rache für eine verschmähte Liebe“ an die Wand
Strafbarkeit von T und R?
26.01.2012/1 Kommentar/von Nicolas Hohn-Hein
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2012-01-26 21:52:022012-01-26 21:52:02Strafrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

2. Ö-Rechts-Klausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Wir danken Ansgar für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Januar gelaufenen Klausur.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
E ist Eigentümer eines 30ha großen Waldgrunstückes (GS) im Außenbereich der Stadt S. Wegen der geringen Größe gehört das Grundstück zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk nach § 8 Abs.1 BJagdG und bildet nicht nach § 7 BJagdG einen Eigenjagdbezirk (ab 75ha). In gemeinschaftlichen Jagdbezirken wird das Recht zur Jagdausübung durch § 8 Abs. 5 BJagdG auf die Jagdgenossenschaft (§ 9 Abs. 1 BJagdG) übertragen. Diese ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die GS-Eigentümer sind kraft Gesetzes Pflichtmitglieder dieser. Die Jagdgenossenschaft nutzt die GSe in der Regel zur Jagd durch Verpachtung (§ 10 BJagdG).
E ist empört, dass er die Jagdausübung auf seinem GS durch die Genossenschaft dulden muss und kraft Gesetzes Mitglied dieser ist. Er findet, die Übertragung des Jagdausübungsrechtes stelle einem Eingriff in sein Eigentumsrecht dar, da er sein Eigentum nicht mehr nach Belieben nutzen könne. Zudem sei dies ein Verstoß gegen Art. 20a GG, da die Jagd vorrangig schießwütigen Jagdfreunden als Freizeitvergnügen diene. Ihm, als passionierten Tierschützer, sei es seinen ethischen Überzeugungen zuwider, das Töten von Tieren auf seinem Grundstück hinzunehmen. Dies bringe ihn in Gewissensnöte. Schießlich verstoße die Zwangsmitgliedschaft gegen die grundsätzlich gewährleistete Vereinigungsfreiheit. Zumindest sei er aber durch die Mitgliedschaft in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen.
Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, wieso Eigentümer ab 75ha nicht der Jagdgenossenschaft angehören, sondern Einzeljagdbezirke bilden. Dies stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
Außerdem macht E gektend, die Regelungen versößen gegen seine in der EMRK gewährleisteten Rechte, namentlich Art. 1 Zusatzprotokoll 1 zur EMRK, Art. 9, Art. 11, Art 14 EMRK. Auch hat er erfahren, dass Vergleichsfälle in Frankreich und Luxemburg Erfolg vor dem EGMR gehabt hätten. Es bestehe somit eine Pflicht der deutschen Behörden diese zu beachten.
E stellt bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Entlassung aus der Jagdgenossenschaft. Dieser wird abgelehnt. Daraufhin erhebt E vor dem VerwG Klage auf Feststellung, dass die Mitgliedschaft und die §§ 8 Abs. 1, Abs. 5, § 9 Abs. 1 S. 1 BJagdG verfassungswidrig sind. Die Klage bleibt in allen Instanzen ohne Erfolg. Zuletzt wird sie vom BVerwG abgewiesen mit folgenden Begründungen:

Die Regelungen entsprächen der „Hege“ was in §1 Abs. 2 BJagdG ausdrücklich verankert sei. Sie dienen dem „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“, wie er als Staatsschutzziel in Art. 20a GG verankert sei. Die Übertragung des Jagdausübungsrechts auf die Jagdgenossenschaft stelle weiter einen lediglich geringfügigen und verhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar. Sie sei erforderlich, da die Behörden sonst, gegenüber dem jetzigen Reviersystem, einen deutlich höheren Kontrollaufwand hätten. Als Mitglied der Genossenschaft erhalte E im Übrigen als Ausgleich Einflussmöglichkeiten in der Jagdgenossenschaft, Ansprüche auf Teilhabe am Pachterlös (§ 10 Abs.3 S.2 BJagdG) sowie Entschädigung für Wildschäden (§ 33 BJagdG).
Was die Verletzung der Gewissensfreiheit betreffe, werde E lediglich zur Duldung verpflichtet, nicht zur Teilnahme an der Jagd. Andere GR-Verletzungen kommen nicht in Betracht.
Was die EMRK angehe, sei zu bedenken, dass die deutschen Grundrechte primär heranzuziehen seien.
Außerdem habe es die Konvention sowie die Rspr des EGMR berücksichtigt, man sie jedoch im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Besonderheiten des deutschen Jagdrechts nicht zur Feststellung eines Grundrechtsverstoßes gelangt.

E entschließt sich daraufhin, gegen die verwaltungsgerichtlichen Urteile das BVerfG anzurufen um die Verfassungsmäßigkeit der Übertragung des Jagdausübungsrechtes und die Zwangsmitgliedschaft der Jagdgenossenschaft nach §§ 8 Abs.2, Abs. 5, 9 Abs.1 BJagdG klären zu lassen.
Wie sind die Erfolgsaussichten des E?
Anmerkung: im Folgenden waren die Vorschriften des BJagdG abgedruckt

24.01.2012/3 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-01-24 19:22:502012-01-24 19:22:502. Ö-Rechts-Klausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

3. Zivilrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Wir danken Ansgar für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Januar gelaufenen Klausur.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
B ist Eigentümer eines großen Grundstückes am Stadtrand von Berlin. Das Haus im vorderen Teil des Grundstückes hatte B in den Jahren 1990-2005 im großen Stil als bordellähnlichen Swinger-Club genutzt. Den hinteren Teil nutzte A gewerblich zur Reparatur und Demontage von Unfallwagen.
Im Januar 2005 mussten A und B ihre Gewerbe einstellen.
Im Sommer 2005 schaltete B eine Verkaufsanzeige für das gesamte Grundstück. Von der vorherigen Nutzung war zu diesem Zeitpunkt nichts mehr erkennbar. Der in Celle lebende Chemiker C besichtigte das Grundstück. Ihm fielen sofort die für eine chemische Kontamination typischen Verfärbungen des Bodens und auffällig verkümmerte Pflanzen im hinteren Teil auf. Auf seine Frage ob der Untergrund des Grundstückes „in Ordnung“ sei, entgegnet B, dass dort ein KfZ-Demontagebetrieb war, jedoch „alles definitiv tipp, topp, in Ordnung!“ sei. Tatsächlich behauptet B das, ohne die wahren Tatsachen zu kennen. Er wusste zwar von hochgiftigen Chemikalien bei A, aber nicht ob diese in den Boden gelangt waren. In Wirklichkeit geschah dies über  Jahre hinweg aufgrund unsachgemäßer Handhabung des A. Trotz anhaltender ernster Zweifel an der Aussage des B kümmert sich C nicht weiter darum.
B und C unterzeichnen im August 2005 einen notariellen Kaufvertrag über 600.000 € unter Ausschluss der Mängelgewährleistung. Den Betrag überweist der C auf das Konto des B bei der „dida“-Bank D. Für 100.000 € kaufte sich B einen Porsche, den er sich sonst nicht hätte leisten können. Bei einer Spritztour erleidet der Wagen einen Totalschaden. Den Restbetrag von 500.000 € beließ er auf dem Konto bei einem erheblich niedrigerem als dem marktüblichen Zins.
Ende Dezember 2005 wurde C ins Grundbuch eingetragen. Noch im gleichen Monat führt B dringend nötige Reparaturen am Mauerwerk für 7.000 € durch. In das Haus zog C wegen eines lukrativen, längeren Auslandaufenthalt erst im Juli 2010. Bis dahin wohnte die Erbtante E zu einer monatlichen Miete von 1.000 € in dem Haus. (54 Monate x 1.000 € = 54.000 €)
Als die Kinder des C im August 2010 in der Schule gehänselt werden, da sie im „stadtbekannten Bordell“ wohnen und aich die Nachbarn hinter vorgehaltener Hand tuschelten, erfuhr C von der Vornutzung seines Hauses und war voller Zorn. Auch plagten ihn Albträume.
Er schrieb B am 03. Januar 2011 eine E-Mail. In dieser beschwert er sich, die „anstößige Vorgeschichte“ hätte ihm offenbart werden müssen. B reagiert darauf nicht.
Bei einer Routineuntersuchung im Frühling 2011 stellt der bei der Umweltschutzbehörde angestellte Umwelttechniker U die Cheikalienbelastung fest. Im anschließenden Gespräch mit C fragt dieser fest ein Fachkundiger hätte dies auf den ersten Blick hätte feststellen können. C müsse vor dem Kauf entweder „blind oder blauäugig“ gewesen sein. Die Kosten für die Dekontermination seien „immens“. Er rät ihm nicht weiter in dem Haus zu wohnen, da ein gesundheitliches Risiko bestehe.
Ende März schickte C ein Einschreiben mit Rückschein an den B. In diesem schreibt er, dass er sich „betrogen“ fühle. Statt einem Wohnhaus habe er ein „Bordell auf einer Sondermülldeponie“ bekommen. Hätte er eines der beiden Dinge gewusst, hätte dies ihn am Kauf gehindert. Er schreibt schließlich, dass er „mit dem Vertrag nichts mehr zu tun haben will“ und deshalb „alles anfechte“. Noch Ende März zieht er aus dem Haus aus. Dieses wird in der Nacht zum 01. April durch einen Blitzeinschlag in Brand gesetzt und brennt bis auf die Grundmauern nieder.
 
C fordert von B 600.000 € nebst Zinsen sowie die 7.000€ Reparaturkosten. B wendet ein, er habe von den Chemikalien nichts gewusst. Daher fühle er sich dafür nicht verantwortlich. Das vorher ein Bordell im Haus gewesen sei, sei irrelevant, da er das Haus vor dem Verkauf wieder sehr wohnlich gestaltet habe. Hilfsweise wendet er ein, dass er im Gegenzug 300.000 € für das abgebrannte Haus verlange. Weiter fordere er hilfsweise die 54.000 € Mieteinnahmen sowie weitere 9.000 € für die Monate von Juli 2010 – März 2011.
Höchst hilfsweise wendet er ein, dass er zumindest 100.000 € nicht mehr zurückzahlen müsse, da er in dieser Höhe durch den Totalschaden des Porsche entreichert sei.
 
1) Welche Ansprüche hat C gegen B?
2) Ansprüche aus Delikt (§§823ff.) sowie aus Normen außerhalb des BGB sind nicht zu prüfen.

21.01.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-01-21 13:04:512012-01-21 13:04:513. Zivilrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

2. Zivilrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Niedersachsen

Wir danken Ansgar für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Januar gelaufenen Klausur.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der 17-jährige S, der gerade seinen Führerschein macht, entwendet den gebrauchten Pkw des E und macht damit eine Spazierfahrt. S fährt durch eine geschlossene Ortschaft und nähert sich mit fast 100km/h einer Kreuzung, als der Fußgänger F auf die Fahrbahn tritt, um die Straße zu überqueren. Aufgrund der stark überhöhten Geschwindigkeit kann S nicht mehr rechtzeitig bremsen. Bei dem Versuch F auszuweichen, verliert er die Kontrolle über das Fahrzeug, überfährt den F und prallt gegen einen Baum am Straßenrand. F bricht stark blutend zusammen und verstirbt wenig später am Unfallort.
Währenddessen steigt S aus dem stark beschädigten Pkw und entfernt sich von der Unfallstelle.
X, ein zufällig anwesender Passant, hat den Unfall beobachtet. Als X die Flucht bemerkt, läuft er hinter S her, stolpert und zieht sich einen Kreuzbandriss zu. Die Kosten der Reparatur am Fahrzeug des E belaufen sich lauf einem Sachverständigen auf 12.000 €, der Wiederbeschaffungswert beträgt 10.000 €, das Auto hat noch einen Restwert von 5.000 €. Da E das Auto weiter nutzen will, entscheidet er sich für die Reparatur des Fahrzeugs. Erst nachdem E die Arbeiten bei einer Fahrwerkstatt durchführen lassen hat, stellt sich, auf Grund weiterer auszutauschender Teile, ein Schaden von 14.000 € heraus. Dies konnte der Sachverständige nicht erkennen. E nutzt den Pkw nach der Reparatur weiter für die Fahrt zur Arbeit. Er verlangt von S Ersatz der bezahlten 14.000 €.
Mit der Begründung, dass die Reparatur im Verhältnis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs unverhältnismäßig gewesen sei, weigert sich S zu zahlen. Er sei hilfsweise bereit 5.000 € (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) zu leisten.
M trägt die Kosten für die Beerdigung ihres Ehemanns F und verlangt diese von S ersetzt.
X wird wegen des Kreuzbandrisses behandelt. Wegen einem leicht fahrlässigem Fehler des Arztes gelangen bei der OP Keime in die Wunde, sodass sich die Behandlungskosten von 10.000 € auf 15.000 € erhöhen. Als X von S Ersatz von 15.000 € verlangt, lehnt dieser das Ansinnen ab. Hilfsweise wendet er ein nur 10.000 € zu zahken, da er für den Behandlungsfehler nicht einstehen müsse.
1. Kann E von S die Reparaturkosten verlangen?
2. Kann M von S die Beerdigungskosten verlangen?
3. Kann X von S die Heilbehandlungskosten verlangen?

18.01.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-01-18 19:14:132012-01-18 19:14:132. Zivilrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

1. Zivilrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Niedersachsen

Wir bedanken uns bei Ansgar für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der oben genannten Klausur.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
L ist Lagerarbeiter bei der Firma des E, welche Elektrobauteile herstellt und dafür Industriesilber benötigt. L entwendet 70kg in Form von Silberplatten und Silberpellets bei E und veräußert sie an einen Zwischenhändler. Nach mehrfachem Zwischenverkauf landet das Silber bei der Firma S, die jährlich mehere Tonnen Silber unterschiedlicher Herkunft einschmilzt. Das Silber wird zunächst in einem Behälter gesammelt aus welchem anschließend die für den Schmelzvorgang benötigte Menge entnommen wird.
E und S sind sich einig, dass bei einem Schmelzvorgang auch das ursprünglich unterscheidbare Silber des E genutzt wurde und dieses nunmehr in seiner Ursprungsform nicht mehr vorhanden ist.
S gießt Barren zu je 50kg. Diese sind letztlich zur Verwendung für die Elektronikindustrie. S hat nach dem Schmelzen wie gewohnt alle Barren an den Mutterkonzern M zu einem Verrechnungspreis veräußert den weder S noch M offenlegen möchten.
Alle beteiligten sind sich einig, dass zum Zeitpunkt des Schmelzens und der Veräußerung der Preis für 1kg Silber 300 € beträgt. Alle Barren lagern noch bei M.
1. Welche Herausgabeansprüche hat der E gegenüber M?
2. Welche Ersatzansprüche hat der E gegenüber S?
3. Abwandlung: S zahlt an E 21.000 €. Die Rechtsabteilung der S stellt fest, dass E auch Ansprüche gegenüber L hat. Welche Ansprüche hat S gegenüber L?

18.01.2012/1 Kommentar/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-01-18 19:10:362012-01-18 19:10:361. Zivilrechtsklausur – Januar 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
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