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Schlagwortarchiv für: Nichtleistungskondiktion

Monika Krizic

Die spezielle Nichtleistungskondiktion gemäß § 816 BGB

Aktuelles, Bereicherungsrecht, Examensvorbereitung, Lerntipps, Schon gelesen?, Startseite, Uncategorized, Zivilrecht

Der Beitrag behandelt den examensrelevanten § 816 BGB. Welche Konstellationen regelt er? Was ist wichtig beim Umgang mit dem Nichtberechtigten im Bereicherungsrecht? Diesen Fragen geht unsere Gastautorin Monika Krizic in diesem Beitrag nach. Die Autorin studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn.

Die speziellen Nichtleistungskondiktionen von § 816 BGB finden Eingang in zahlreiche Thematiken zivilrechtlicher Sachverhalte. Angesichts ihrer Spezialität zur allgemeinen Nichtleistungskondiktion, lohnt es sich ihre besonderen Voraussetzungen und Problematiken näher zu betrachten.

I. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB

1. Grundlegendes

Die Norm regelt den Fall, dass ein Nichtberechtigter über eine Sache verfügt. Es handelt sich folglich um einen gesetzlich geregelten Sonderfall der Eingriffskondiktion und damit um eine lex specialis (Peifer, Schuldrecht, 4. Aufl. 2014, § 10 Rn. 10). § 816 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Kehrseite der Tatsache, dass das BGB einen Gutglaubenserwerb zulässt. Während sich der Erwerber aus Gründen des Verkehrsschutzes auf die §§ 932 ff. BGB berufen können soll, ist die vorliegende Norm damit beschäftigt dem Berechtigten einen Ausgleich für seinen erlittenen Rechtsverlust zu ermöglichen (Röthel, JURA 2015, 574). Vor dem Hintergrund, dass § 816 Abs. 1 S. 1 BGB auf jegliche Verschuldens- und Kenntniselemente verzichtet, gewährleistet er einen hohen Güterschutz (Peifer, Schuldrecht, 4. Aufl. 2014, § 10 Rn. 11).

2. Tatbestandsvoraussetzungen
a) Verfügung

Zunächst bedarf es einer Verfügung. Dies ist jedes dingliche Rechtsgeschäft, durch das ein Recht aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert wird (Staake, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 2. Aufl. 2022, § 4 Rn. 42). Dazu gehören u.a. die Übertragung des Eigentums nach den §§ 873 ff., 929 ff. BGB, aber auch die Belastung des Eigentums mit beschränkt dinglichen Rechten wie etwa dem Pfandrecht (Staake, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 2. Aufl. 2022, § 4 Rn. 42).

aa) Schuldrechtliche Rechtsgeschäfte

Vor dem Hintergrund der teleologsichen Zweckrichtung, dass der Eigentümer sein Eigentum nach den §§ 932 ff. an einen redlichen Dritten verlieren kann und folglich schutzbedürftig ist, sind schuldrechtliche Rechtsgeschäfte grundsätzlich nicht von § 816 Abs. 1 S. 1 BGB erfasst. Gleichwohl wurde dies in den Fällen der sog. unberechtigten Untervermietung öfter problematisiert. Dabei wird immer wieder die analoge Anwendung der Norm als Lösungsversuch angebracht.

Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke bei Vergleichbarkeit der Interessenlage voraus. Beide Voraussetzungen erscheinen hier fraglich. So stehen dem Eigentümer gegen den unberechtigten Untervermieter eine Reihe an vertraglichen Ansprüche sowie die zusätzlichen Regelungen der §§ 987 ff. BGB zur Seite, was eine planwidrige Regelungslücke zweifelhaft erscheinen lässt. Daneben fehlt es aber auch an einer vergleichbaren Interessenlage: Der Eigentümer erleidet durch die Untervermietung keinen Rechtsverlust, sodass es auch nicht des von der Norm intendierten Substanzwertausgleichs bedarf (Wandt/Schwarz, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 10. Aufl. 2020, § 11 Rn. 37). Zudem handelt es sich bei dem Untermietzins auch nicht um eine Vermögensposition, die der Untervermieter anstelle des Eigentümers erzielt. Während eine Verfügung dazu führt, dass jegliche Verwertungs- und Gebrauchsmöglichkeit aufgehoben wird, ist der Eigentümer im Hinblick auf die vorliegende Konstellation begrifflich schon nicht in der Lage den Untermietzins zu erzielen. Mit Abschluss des Mietvertrags entscheidet allein der Vermieter über den Gebrauch der Sache (Petersen, JURA 2015, 459, 462). Daher scheidet auch eine analoge Anwendung aus.

bb) Faktisches Handeln – „Einbaufälle“

Die Analogiefähigkeit des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB wird ebenfalls in den sog. Einbaufällen diskutiert. In diesen baut der Nichtberechtigte Baumaterial derart in das Grundstück eines Dritten ein, dass dieser kraft Gesetzes gem. §§ 946 ff. BGB Eigentum erwirbt. Der Nichtberechtigte erhält dabei einen Erlös.

Der Einbau als solcher stellt einen Realakt dar, sodass es grundsätzlich an einem dinglichen Rechtsgeschäft fehlt. Dies hätte letztendlich aber zur Folge, dass die Geltendmachung des Anspruchs für den Berechtigten von der Zufälligkeit eines originären oder derivativen Eigentumserwerbs abhinge. Da sowohl im Fall einer Verfügung als auch im Fall eines Einbaus dieselben Rechtsfolgen eintreten, kann eine vergleichbare Interessenlage und damit auch eine Analogie bejaht werden (Wieling/Finkenauer, Bereicherungsrecht, 5. Aufl. 2020, § 4 Rn. 36).

b) Anspruchsgegner: Nichtberechtigter

Der Verfügende müsste auch Nichtberechtigter sein. Dies ist zum einen, wer nicht Inhaber des fraglichen Rechts und zum anderen, wer aus anderweitigen Gründen nicht verfügungsbefugt ist. Letzteres ist u.a. der Fall, wenn die Verfügungsbefugnis an einen Insolvenzverwalter gem. § 80 Abs. 1 InsO verloren wurde (Röthel, JURA 2015, 574, 575).

c) Wirksamkeit der Verfügung gegenüber dem Berechtigten

Des Weiteren müsste die Verfügung wirksam sein, d.h. der ursprünglich Berechtigte müsste sein Recht verloren haben. Die Wirksamkeit einer Verfügung kann sich insbesondere aus der Möglichkeit eines Gutglaubenserwerbs sowie einer Genehmigung ergeben. Hinsichtlich des gutgläubigen Erwerbs ist neben den §§ 932 ff. BGB vor allen Dingen auch an §§ 892 f., § 2366 (Erbschein) und § 366 HGB zu denken (Lorenz, JuS 2018, 654).

Scheitert eine Verfügung – etwa aufgrund von Bösgläubigkeit oder Abhandenkommens – kann der Berechtigte die Verfügung immer noch genehmigen. Gem. § 182 Abs. 1 BGB kann die Genehmigung sowohl gegenüber dem Nichtberechtigten als auch gegenüber dem Erwerber erklärt werden. Nach § 184 Abs. 1 BGB wirkt die Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Angesichts dessen könnte angenommen werden, dass die Norm zu einer Art Zirkelschluss führt: Wirkt die Genehmigung zurück, so agierte der Anspruchsgegner doch von vornherein als Berechtigter? Allerdings bezieht sich die Rückwirkungsfunktion der Norm nur auf die auf die Rechtsfolge, nicht aber auf die Berechtigung selbst (Wandt/Schwarz, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 10. Aufl. 2020, § 11 Rn. 37).

d) Rechtsfolge: Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten

Auf der Rechtsfolgenseite sind stets zwei Kernprobleme im Kopf zu behalten.

aa) Begriff des Erlangten

Zunächst sollte problematisiert werden, was überhaupt unter dem Begriff des „Erlangten“ zu verstehen ist. Zum einen wird hier auf die Befreiung von der Verbindlichkeit abgestellt und zum anderen auf den Veräußerungserlös selbst. Gegen das Abstellen auf Letzteres könnte angeführt werden, dass der Nichtberechtigte den Veräußerungserlös nicht durch die Verfügung, sondern vielmehr durch den Vertrag mit dem Dritten erhält (Lorenz, JuS 2018, 654, 655). Für diese Sichtweise spricht somit die Dogmatik des Bereicherungsrechts.

Allerdings könnte es eine systematische Betrachtung nahe legen, den Veräußerungserlös als tauglichen Herausgabegegenstand zu qualifizieren. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB gewährt im Falle einer unentgeltlichen Verfügung eine Durchgrifffskondiktion gegen den Erwerber. Diese Differenzierung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Verfügung impliziert, dass der Veräußerungserlös das maßgeblich Erlangte ist. Zumal diese Ansicht auch den Vorteil hat, dass keine unbilligen Ergebnisse entstehen, wenn das schuldrechtliche Kausalgeschäft unwirksam ist und somit auch keine wirksame „Befreiung von der Verbindlichkeit“ erfolgen konnte (Finkenauer/Wieling, Bereicherungsrecht, 5. Aufl. 2020, § 4 Rn. 44).

bb) Herausgabe eines Gewinns?

Weiterhin stellt sich auch die Frage, ob die Norm nur eine Wert- oder darüber hinaus eine Gewinnhaftung mit sich zieht. Für eine bloße Werthaftung könnte sprechen, dass die Norm ein Unterfall der allgemeinen Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB ist und damit der allgemeine Rechtsgedanke nach § 818 Abs. 2 BGB greift (Wandt/Schwarz, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 10. Aufl. 2020, § 11 Rn. 37).

Gleichwohl streiten mehrere Aspekte für eine Gewinnhaftung. Zunächst einmal differenziert das Gesetz in § 818 Abs. 2 BGB selbst zwischen dem Erlangten und dem Wert. Der Wortlaut von § 816 Abs. 1 S. 1 wiederum gibt keine Begrenzung auf den objektiven Sachwert her (Finkenauer/Wieling, Bereicherungsrecht, 5. Aufl. 2020, § 4 Rn. 41). Zudem könnte eine Gewinnhaftung auch mit dem Telos der Norm korrespondieren. Als Unterfall der Eingriffskondiktion soll § 816 Abs. 1 S. 1 BGB vor Eingriffen in den Zuweisungsgehalt einer eigenen Rechtsposition schützen: Die Gewinnerzielungsmöglichkeit steht aber gerade nur dem Eigentümer zu (Röthel, JURA 2015, 574, 577).

cc) Entreicherung in Form eines gezahlten Kaufpreises

Gem. § 818 Abs. 2 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Eine Entreicherung liegt vor, wenn der Vermögensvorteil nicht mehr vorhanden ist (Peifer, Schuldrecht, 4. Aufl. 2014, § 8 Rn. 15). In diesem Kontext ist auch umstritten, ob ein vom Nichtberechtigten entrichteter Kaufpreis als Entreicherung gewertet werden kann.

Beispiel: E ist Eigentümer einer Sache. Dieb D stiehlt diese Sache und veräußert sie für 100 Euro an A, welcher die Sache wiederum für 150 Euro an B weiterveräußert.

Ein Eigentumserwerb nach den §§ 932 ff. BGB scheidet aufgrund Abhandenkommens aus. Genehmigt E die Verfügung von A an B, so hätte er gegen A einen Anspruch auf Herausgabe der 150 Euro aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB. Möglicherweise könnte sich A aber aufgrund des entrichteten Kaufpreises i.H.v. 100 Euro auf Entreicherung berufen.

Gegen eine solche Abzugsfähigkeit lassen sich indes teleologische Erwägungen anführen. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB ist seiner Natur ein Rechtsverfolgungsanspruch, der anstelle des verlorenen Vindikationsanspruchs aus § 985 tritt. Diesem Herausgabeanspruch könnte der Anspruchsgegner aber auch nicht einen etwaig gezahlten Kaufpreis entgegenhalten (Lorenz, JuS 2018, 654, 655).

II. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB

1. Grundlegendes

§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB stellt ebenfalls eine spezielle Nichtleistungskondiktion dar. Hinzu kommt aber auch noch, dass die Norm eine Durchgriffshaftung gegen den unentgeltlichen Erwerber ermöglicht (Wandt/Schwarz, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 10. Aufl. 2020, § 11 Rn. 39). Entgegen dem Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion -wonach grundsätzlich das Leistungsverhältnis zwischen Nichtberechtigtem und Erwerber vorrangig wäre – wird dem Berechtigten hier ein direkter Anspruch gegen den Dritten (Erwerber) gewährt. Teleologisch wird diese Ausnahme vom grundlegenden bereicherungsrechtlichen Prinzip des Vorrangs der Leistungskondiktion damit begründet, dass der Erwerber aufgrund mangelnden Vermögensopfers nicht schutzwürdig ist (Lorenz, JuS 2018, 654, 655).

2. Tatbestandsvoraussetzungen
a) Verfügung eines Nichtberechtigten
b) Wirksam gegenüber dem Berechtigten
c) Unentgeltlich

Zentraler Dreh- und Angelpunkt der Norm ist das Tatbestandsmerkmal der Unentgeltlichkeit. Die Frage nach der (Un-)Entgeltlichkeit beurteilt sich danach, ob der Erwerber eine Gegenleistung erbracht hat, wobei dies Vermögensopfer jeglicher Art sein können (Wandt/Schwarz, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 10. Aufl. 2020, § 11 Rn. 33).

aa) Gemischte Schenkung

Problematischer gestaltet sich die Situation in Fällen der sog. gemischten Schenkung. Hier wird zum Teil darauf abgestellt, wo der Schwerpunkt liegt. Andere wiederum wollen § 816 Abs. 1 S. 2 BGB so weit anwenden, wie die Unentgeltlichkeit reicht. Ist auf der Rechtsfolgenseite die Teilbarkeit des Gegenstandes nicht möglich, wird nach § 818 Abs. 2 BGB dafür plädiert, den objektiven Schenkungswert zu ersetzen (Lorenz, JuS 2018, 654, 656).

bb) Rechtsgrundlose Verfügung

Darüber hinaus umstritten ist die Frage, ob die Norm auf entgeltliche, aber rechtsgrundlose Verfügungen analog anzuwenden ist. Die Tatsache, dass der Erwerber in beiden Fällen nicht zur Gegenleistung verpflichtet ist, lässt eine vergleichbare Interessenlage nahelegen (Röthel, JURA 2015, 574, 577). Allerdings berücksichtigt eine solche Sichtweise nicht hinreichend, dass der Dritte schutzwürdig ist, gerade weil er eine Gegenleistung an den Nichtberechtigten erbracht hat und bei einer Direktkondiktion ein Einwendungsabschnitt drohen würde. In einer solchen Situation ist vielmehr nach den grundlegenden bereicherungsrechtlichen Regeln „über’s Eck“ zu kondizieren, womit auch eine planwidrige Regelungslücke zu verneinen ist (Lorenz, JuS 2018, 654, 656).

III. § 816 Abs. 2 BGB

1. Grundlegendes

Im Gegensatz zu § 816 Abs. 1 BGB, erfasst Abs. 2 nicht Verfügungen von einem Nichtberechtigten, sondern schuldrechtliche Leistungen an einen Nichtberechtigten. Geschützt werden die Interessen des Forderungsinhabers, wenn ein Dritter an seiner Stelle die geschuldete Leistung entgegennimmt. Folglich liegt in der Entgegennahme einer fremden Leistung der maßgebliche Eingriff (Jacoby/von Hinden, Studienkommentar BGB, 18. Aufl. 2022, § 816 Rn. 6).

2. Tatbestandsvoraussetzungen
a) Bewirken einer Leistung an einen Nichtberechtigten

Nichtberechtigter i.d.S. ist jede Person, die nicht Forderungsinhaber ist oder nicht zur nicht zur Annahme der Leistung berechtigt ist (Peifer, Schuldrecht, 4. Aufl. 2014, § 10 Rn. 20).

b) Leistung gegenüber dem Berechtigten wirksam

Das Erlöschen einer Leistung durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB setzt u.a. voraus, dass an den richtigen Gläubiger geleistet wird. Daher erlischt eine Forderung gerade nicht bereits dann, wenn sie von einem Dritten eingezogen wird (Finkenauer/Wieling, Bereicherungsrecht, 5. Aufl. 2020, § 4 Rn. 47).

aa) Gesetzliche Bestimmungen

Etwas anderes kann sich aber aus gesetzlichen Ausnahmevorschriften ergeben. Zu den wichtigsten Anwendungsfällen gehören u.a. die Zahlung an den Zedenten (Altgläubiger) gem. § 407 Abs. 1 BGB, die Zahlung an den Inhaber eines Namenspapiers mit Inhaberklausel nach § 808 BGB oder die Zahlung an den Inhaber eines Erbscheins gem. §§ 2367 Var. 1, 2366 BGB.

bb) Möglichkeit der Genehmigung

Ergibt sich keine Wirksamkeit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, so stellt sich die Frage, ob auch im Rahmen von § 816 Abs. 2 BGB eine nachträgliche Genehmigung in Betracht kommt. Der Wortlaut des § 362 Abs. 2 BGB stellt aber uneingeschränkt auf § 185 BGB und damit auf eine Genehmigungsmöglichkeit ab (Staake, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 2. Aufl. 2022, § 4 Rn. 62).

c) Rechtsfolge:  Herausgabe des Geleisteten
26.08.2024/0 Kommentare/von Monika Krizic
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Monika Krizic https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Monika Krizic2024-08-26 08:00:002025-05-12 10:48:49Die spezielle Nichtleistungskondiktion gemäß § 816 BGB
Gastautor

Bankanweisungsfälle

Bereicherungsrecht, Rechtsgebiete, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns nachfolgend einen Gastbeitrag von Daniel Sander veröffentlichen zu können. Der Autor hat im Januar 2015 das erste Staatsexamen an der Philipps Universität Marburg abgeschlossen und ist derzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einer internationalen Wirtschaftskanzlei im Bereich Bankaufsichts- und Kapitalmarktrecht in Frankfurt am Main tätig.
Im Folgenden soll ein Themenkomplex behandelt werden, der nicht nur für sich selbst jedem Examenskandidaten bekannt sein sollte, sondern der allgemein die Systematik des Systems der Kondiktionen in umfänglicher Weise abbildet und deshalb auch abstrakt gesehen zum juristischen Allgemeinwissen gehört. Die Rede ist von sog. Bankanweisungsfällen.
I. Problemaufriss
Das Charakteristikum und zugleich auch die Schwierigkeit von Bankanweisungsfällen ist die Tatsache, dass ein Bankanweisungsfall nicht ein Zwei-, sondern ein Mehrpersonenverhältnis betrifft.
Beteiligt sind neben dem Anweisenden und dem Empfänger der Überweisung auch die jeweiligen Banken. Aus der Vielzahl der so vorliegenden Rechts- und vor Allem Leistungsverhältnisse resultieren Probleme, zu denen mittlerweile eine umfangreiche Kasuistik vorliegt, die auch in der Praxis stets eine bedeutende Rolle spielt.
II. Die Ausgangssituation
Liegt in keinem der Kausalverhältnisse ein Fehler vor und verhalten sich alle Beteiligten ordnungsgemäß, stellt sich die Abwicklung so dar, dass sich in einem ersten Schritt der Anweisende, sei es als Schenkung oder auf Grund eines Kaufvertrages, dazu entschließt, dem Empfänger der Überweisung einen Geldbetrag zukommen zu lassen. Hierzu wendet er sich an seine eigene Bank und erteilt ihr den Auftrag, die Überweisung zu tätigen. Die Bank überweist dem Empfänger sodann den Betrag auf dessen Konto bei der Empfängerbank. Zum Ausgleich belastet die Bank des Anweisenden dessen Konto mit dem überwiesenen Betrag. Auf Empfängerseite geht nun die Überweisung bei der Empfängerbank ein. Diese schreibt den Betrag umgehend dem Empfänger auf seinem Konto gut.
In dieser Konstellation bestehen zwei Leistungsverhältnisse:
1. Anweisender und Anweisungsbank
Der Anweisende beauftragt seine Bank (die „Anweisungsbank“), die Überweisung zu tätigen. Die Anweisungsbank erfüllt mit der Überweisung eine Verpflichtung aus dem zwischen ihr und dem Anweisenden bestehenden Zahlungsdienstevertrag und „leistet“ so an ihn. Dieses Rechtsverhältnis wird, weil die Anweisungsbank aus diesem Verhältnis den Gegenleistungsanspruch, also die „Deckung“ ihrer Aufwendungen, erwirbt, als Deckungsverhältnis bezeichnet.
2. Anweisender und Zahlungsempfänger
Ein weiteres Leistungsverhältnis besteht in der Abwicklung des Geschäfts, also der Überweisung an den Zahlungsempfänger durch die Anweisungsbank.
Zunächst ist es wichtig zu sehen, dass die Bank des Empfängers lediglich als Abwicklungsstelle fungiert und im konkreten Fall an den Leistungsverhältnissen nicht partizipiert. Ferner fällt auf, dass – obwohl der Anweisende zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet ist – die Überweisung letztlich und eigentlich von der Anweisungsbank ausgeführt wird. Augenscheinlich ist demnach problematisch -und in der Klausur zu bestimmen- zwischen wem hier eigentlich ein Leistungsverhältnis besteht. Betrachtet man die eigentliche Ausführung der Zahlung, so müsste die Anweisungsbank Leistender sein. Nach den allgemeinen Prinzipien des Zivilrechts ist aber der Leistende nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizontes zu bestimmen.
Kein Kontoinhaber wird nämlich davon ausgehen, dass ein Zahlungseingang auf seinem Konto rechtstechnisch von der Anweisungsbank stammt (diese wäre auf einem Kontoauszug ohnehin nur als kontoführende Bank des Kontoinhabers genannt). Für die weit überwiegende Zahl der Zahlungsempfänger dürfte vielmehr klar sein, dass die Zahlung von dem Anweisenden stammt, also der Person, die letztlich auf dem Kontoauszug auch als Auftraggeber erkennbar ist (und mit der auch im Vorfeld die entsprechende Zahlungsverpflichtung vereinbart worden ist). Insoweit ist nach dem objektiven Empfängerhorizont also der Anweisende Leistender und das Leistungsverhältnis besteht zwischen dem Anweisenden und dem Empfänger.
Weil demnach der Anweisende als Leistender zu sehen ist, wirkt die Überweisung wie eine Zuwendung seinerseits. Dieses Rechtsverhältnis wird deshalb als Valutaverhältnis oder auch Zuwendungsverhältnis bezeichnet und bildet den Rechtsgrund für die Leistung.
3. Zwischenergebnis
Nach dem eben Gesagten bestehen in einem Bankanweisungsfall regelmäßig zwei Leistungsverhältnisse:

  • Anweisender und Anweisungsbank
  • Anweisender und Zahlungsempfänger

Liegt in keinem dieser Leistungsverhältnisse ein Fehler vor, besteht ein Rechtsgrund für die erbrachten Leistungen. Eine Rückabwicklung kommt nicht in Frage.
Anders sieht es dagegen aus, wenn im Deckungs- oder im Valutaverhältniseine eine Störung auftritt.
III. Fehlender Anspruch im Valutaverhältnis
Der denkbar einfachste Fall der Störung eines der Leistungsverhältnisse ist das Fehlen eines wirksamen Anspruchs im Valutaverhältnis. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Anweisende seine Bank zunächst (durch Ausfüllung eines Überweisungsträgers) zu einer Überweisung anweist, um so eine vertragliche Zahlungsverpflichtung zu erfüllen, die dann aber im Nachhinein wegfällt (z.B. nach einer erfolgreichen Anfechtung).
Getreu dem zentralen Grundsatz des Rechts der Kondiktionen, nach dem die Rückabwicklung jeweils im gestörten Leistungsverhältnis stattzufinden hat (sog. Abwicklung über’s Eck), ergibt sich somit, dass lediglich im Verhältnis des Zahlungsempfängers zum Anweisenden eine Rückabwicklung vorzunehmen ist. Da die Überweisung ohne Rechtsgrund erfolgte, hat der Zahlungsempfänger dem Anweisenden den Betrag zurückzuerstatten.
IV. Fehlende Anweisung
Eine Rückabwicklung kommt aber auch in Frage, wenn eine Störung im Deckungsverhältnis eingetreten ist, also gar keine wirksame Anweisung des vermeintlich Anweisenden vorliegt.
In Betracht kommen vor allem das ursprüngliche Fehlen einer Anweisung, die doppelte Ausführung einer an sich bestehenden Anweisung, die Geschäftsunfähigkeit des Anweisenden und die Ausführung der Überweisung trotz Widerrufs der Anweisung.
Allen diesen Konstellationen ist gemeinsam, dass die Leistungsverhältnisse plötzlich nicht mehr so klar erkennbar sind, wie dies in der Ausgangssituation noch der Fall war. Das Hauptaugenmerk, und darauf wird auch der Korrektor in der Klausur besonders achten, ist deshalb darauf zu legen, welche Leistungsbeziehungen nun bestehen, wer an diesen beteiligt ist und ob der Grundsatz der „Abwicklung über’s Eck“ im Einzelfall als Ergebnis dieser Bewertung zu durchbrechen ist.
1. Objektiver Empfängerhorizont
Geht man, wie bereits oben erwähnt, im Rahmen der Bestimmung des Leistenden den dogmatisch richtigen Weg über den objektiven Empfängerhorizont, spielen wegen der vorrangigen Bedeutung der objektiven Erkennbarkeit, der Betrachtung aus der Laiensphäre und generellen Zurechnungsaspekten ganz augenscheinlich Einzelfallerwägungen eine erhebliche Rolle. Letztlich ist in jeder Bearbeitung genau zu untersuchen, wie das Handeln in den Augen eines (möglicherweise rechtsunkundigen) Betrachters zu bewerten ist und inwiefern der Anweisende sich die einer wirksamen Anweisung ermangelnde Überweisung zurechnen lassen muss.
2. Die Rechtsprechung des BGH
Bezüglich all dieser Konstellationen des Fehlens einer wirksamen Anweisung hat der BGH in langjähriger Rechtsprechung die dogmatisch notwendige Bewertung mehrmals selbst vorgenommen und insoweit Fallgruppen gebildet, in denen in der Tat eine Abwicklung über’s Eck abzulehnen ist.
a) Das anfängliche Fehlen einer Anweisung
Fehlt bereits von Beginn an eine wirksame Anweisung, hat der vermeintlich Anweisende also überhaupt keinen Auftrag erteilt, so sind 3 Fälle zu unterscheiden, die freilich im Ergebnis in gleicher Weise zu lösen sind:
aa) Ist dem Empfänger die Tatsache, dass der Anweisende gar keine Anweisung getätigt hat, nicht bekannt, so genießt er grundsätzlich Vertrauensschutz. Nun widerspräche es allerdings elementaren Prinzipien der Zurechnungslehre, wenn der Anweisende sich an einer Zahlung, die er in keinster Weise verursacht hat, festhalten lassen müsste. Aus dieser Erwägung heraus folgt das einzig vertretbare Ergebnis, nämlich dass der vermeintlich Anweisende nicht als Leistender zu betrachten ist.
bb) Ist dem Empfänger das Fehlen der Anweisung bekannt, so fällt sogar das Argument des Vertraunsschutzes weg. Auf Seiten des Empfängers besteht kein Schutzbedürfnis. Der Fall ist demnach genauso zu behandeln wie die fehlende Kenntnis (aa).
cc) Die gleiche Wertung ist vorzunehmen, wenn eine gefälschte, nicht vom Anweisenden ausgestellte, Anweisung vorliegt. Erneut ist laut BGH der Anweisende schutzwürdig und deshalb nicht als Leistender anzusehen.
dd) Problematisch ist in allen drei Varianten, dass aber auch die Bank nicht als Leistender betrachtet werden darf, weil sie ganz offensichtlich gegenüber dem Empfänger keine Leistung erbringt.
Somit kommt nur eine (direkte) Nichtleistungskondiktion der Bank gegen den Zahlungsempfänger in Betracht. Der Grundsatz der Abwicklung über’s Eck wird also in allen drei Fällen durchbrochen.
b) Die mehrfache Ausführung der Überweisung
Überweist die Anweisungsbank trotz nur einmal vorliegender Anweisung mehrmals den Geldbetrag an den Empfänger, so ist auch dieser Rechtsschein dem Anweisenden laut BGH nicht zurechenbar, was vor allem auf der Erwägung aufbaut, dass seitens des Empfängers das Vertrauen auf die Richtigkeit einer mehrmals ausgeführten Überweisung, anders als unter cc), nicht schützenswert ist, da für ihn erkennbar ist, dass die zweite Überweisung ihm nicht zusteht. Insoweit gilt das zur von Anfang an fehlenden Anweisung Gesagte entsprechend
c) Geschäftsunfähigkeit des Anweisenden
Auch wenn der Anweisende tatsächlich eine Anweisung tätigt, bei diesem Rechtsgeschäft aber geschäftsunfähig ist, kannt ihm dies nach allgemeinen Grundsätzen nicht zugerechnet werden, sodass er nicht als Leistender anzusehen ist. Diese Lösung basiert auf dem Gedanken, dass Geschäftsunfähige für ihre Handlungen nicht verantwortlich und aufgrund dieser gesetzlichen Wertung um jeden Preis zu schützen sind. Auch in diesem Fall erfolgt also eine (direkte) Nichtleistungskondiktion zwischen Anweisungsbank und Zahlungsempfänger.
d) Fehlerhafte Ausführung durch die Anweisungsbank
Gänzlich anders hat der BGH jedoch entschieden, wenn die Bank aufgrund einer tatsächlich vorliegenden Anweisung entweder einen zu hohen Betrag überweist oder einen vorher ergangenen Widerruf des Anweisenden nicht beachtet.
aa) Hierzu führt der BGH aus, dass in einer solchen Konstellation die ursprünglich erteilte Anweisung zu einer Zurechnung des Fehlverhaltens der Bank zu Lasten des Anweisenden führt. Somit ist hier der Anweisende als Leistender anzusehen. Eine Rückabwicklung ist deshalb zunächst zwischen dem Anweisenden und dem Empfänger vorzunehmen. Die Bank hat gegen den Empfänger keinen Direktanspruch. Will sie den überwiesenen Betrag zurückerhalten, muss sie sich nach den oben genannten Grundsätzen, nach denen sie mit der Überweisung nur im Verhältnis zum Anweisenden eine Leistung erbracht hat, an den Anweisenden halten. Der Anweisende muss somit das durch die Leistung Erlangte herausgeben. In Ermangelung einer Tilgungsbestimmung oder eines überhaupt erfüllbaren Anspruchs gegenüber dem Empfänger hat der Anweisende im Ergebnis lediglich den Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger erlangt. Die Bank des Anweisenden kann also nur diesen Bereicherungsanspruch kondizieren (Kondiktion der Kondiktion).
bb) Als Ausnahme ist jedoch anzumerken, dass im Falle der Kenntnis des Empfängers von dem Fehler der Bank eben jener nicht schutzwürdig ist und deshalb auch hier der Anweisende nicht als Leistender anzusehen sein kann. Wie im Falle der von Anfang an fehlenden Anweisung ist hier eine (direkte) Nichtleistungskondiktion der Bank zuzulassen.
3. Zwischenergebnis
Anhand dieser Ausführung sollte klar geworden sein, dass der BGH den Grundsatz der Rückabwicklung über’s Eck nicht stur anwendet, sondern – und das sollte auch der Bearbeiter einer Klausur tun – stets eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten vornimmt, um zu einem (mehr oder weniger) gerechten Ergebnis zu gelangen.
V. Fazit
Ob man die Wertentscheidungen des BGH so wie sie soeben dargelegt wurden übernehmen möchte, bleibt letztlich jedem selbst überlassen. Auch in der Literatur sind die vom BGH gebildeten Fallgruppen nicht unumstritten. Insbesondere in Fällen der gefälschten Anweisung, bei denen auch der Empfänger keine Kenntnis hat, lässt sich mit guten Gründen vertreten, dass der Empfänger schutzwürdiger ist als der Anweisende und deshalb eine Rückabwicklung über’s Eck erfolgen müsste. Im Ergebnis sind deshalb freilich andere Lösungen genauso vertretbar, solange nur eine ordentliche Abwägung vorgenommen und Grundverständnis gezeigt wurde. Unter Heranziehung dieser Vorgehensweise sind alle Fälle der Rückabwicklung im Mehrpersonenverhältnis lösbar.
Sollte Euch in einer Klausur oder Hausarbeit demnach ein solcher Fall begegnen, achtet – dies kann gar nicht oft genug wiederholt werden – darauf, das Problem der Bestimmung des Leistenden und der Durchbrechung der allgemeinen Grundsätze aufzuzeigen und systematisch und nachvollziehbar zu lösen. Eine stumpfe Wiedergabe der Fallgruppen des BGH zeugt von mangelndem Verständnis und raubt Euch wertvolle Punkte.
VI. Aktueller Bezug
Dass Bankanweisungsfälle nicht an Relevanz verlieren, zeigt sich aktuell an einem Urteil des AG Trier vom 12.03.2014 (AZ 31 C 422/13). In diesem Urteil geht es um eine irrtümliche Zuvielüberweisung in Verbindung mit der Frage, ob der Rechtsgrund einer Leistung auch nachträglich entstehen kann, inwiefern dieser Rechtsgrund zu beseitigen ist und inwieweit sich der Empfänger auf eine eventuelle Entreicherung berufen kann.
Die äußerst rege Verwertung dieses Urteils durch kommerzielle und universitäre Repetitorien sollte deshalb Grund genug sein, sich mit dem Thema „Bankanweisungsfälle“ und auch dieser Entscheidung vertieft auseinanderzusetzen.
VII. Zusatz
1. Nach der Gesetzessystematik sind bei der Anweisung die Erteilung des Zahlungsauftrages und die Autorisierung der Zahlung selbst strikt voneinander zu unterscheiden. In der Praxis geschieht beides freilich weitgehend mit der selben Handlung.
2. Nach der Reform der §675 ff. BGB bestimmt §675 u S.1, dass dem Zahlungsdienstleister (also der Anweisungsbank) im Falle des Fehlens einer wirksamen Anweisung kein Aufwendungsersatzanspruch zusteht. Ob dies auch eine Leistungskondiktion ausschließt ist umstritten. Eine ausführliche Darstellung des Streits würde allerdings den Rahmen dieses Beitrages sprengen.
 

18.02.2015/1 Kommentar/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2015-02-18 08:00:072015-02-18 08:00:07Bankanweisungsfälle

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