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Schlagwortarchiv für: Mitverschulden § 254 BGB

Tim Munoz Andres

OLG Nürnberg: Anleinpflicht für Hunde – Schutzgesetzcharakter und Zurechnung von Schäden aus herausgefordertem Flucht- und Schutzverhalten

Aktuelles, Deliktsrecht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Zentrale Voraussetzung der Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB ist der Verstoß eines Schädigers gegen ein Schutzgesetz. Ob eine Norm dabei als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren ist, ist für die konkret in Rede stehende Einzelvorschrift gesondert zu bestimmen: Der Individualschutz darf kein bloßer Rechtsreflex sein, sondern muss gerade im Aufgabenbereich der Norm liegen. Das OLG Nürnberg hatte über diese Frage in dem mit Endurteil vom 13.2.2026 entschiedenen Fall (13 U 1961/24) für eine in einer Anlagenvorschrift für eine Parkanlage geregelte Anleinpflicht für Hunde zu entscheiden. Das Urteil ist dabei auch insoweit examensrelevant, als es in der vorstehenden Konstellation auch um die Frage ging, inwieweit der Sturz beim Zurückweichen vor einem herannahenden Hund dem Hundehalter haftungsrechtlich zurechenbar ist. Der folgende Fall bietet daher die Gelegenheit, neben den Grundsätzen über die Verletzung eines Schutzgesetzes auch examensrelevante Fragen der haftungsrechtlichen Zurechnung, der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB sowie eine Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens nach § 254 BGB zu wiederholen

A. Sachverhalt (verkürzt und vereinfacht dargestellt)

Der B führte seinen Chihuahua – einen Hund mit einer Widerristhöhe von etwa 15 bis 23 cm – in einer Parkanlage aus, für den nach der entsprechenden Anlagenvorschrift eine Anleinpflicht gilt. Während dieses Spaziergangs rannte der frei herumlaufende Chihuahua plötzlich auf die hochschwangere K zu, die sich ebenfalls in der Parkanlage aufhielt. Als K den herannahenden Hund bemerkte, wich sie aus Angst vom Gehweg auf eine Rasenfläche zurück und kam dort zu Fall. Durch den Sturz erlitt K mehrere schmerzhafte Prellungen im Bereich der linken Hand sowie einen leichten Bruch im Bereich des Oberarms. Aufgrund des sturzbedingten Risikos von Blutungen wurde infolge des Sturzes zudem die Geburt des Kindes künstlich eingeleitet, das gesund zur Welt kam.

Frage: Hat die K gegen den B einen Anspruch auf Ersatz (der Höhe nach) angemessener Heilbehandlungskosten von 75 € sowie Schmerzensgeld i.H.v. (erneut angemessenen) 1.500 €?

B. Lösungsvorschlag

A) Anspruch der K gegen B aus § 833 S. 1 BGB

K könnte einen Anspruch gegen B auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.575 € aus § 833 S. 1 BGB haben.

I) Hundehaltereigenschaft des Anspruchsgegners

B muss als Anspruchsgegner Halter des Chihuahuas sein. Als dessen Eigentümer und Besitzer steht ihm die Bestimmungsmacht zu, ferner kommt er aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres auf und trägt das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes. Er ist daher dessen Halter (vgl. BGH NJW-RR 1988, 655, 656).

Anmerkung: Entscheidend für die Einordnung als Halter sind die Bestimmungsmacht, das eigene wirtschaftliche Interesse und das Verlustrisiko – nicht die bloße Eigentümerstellung. Hiervon zu unterscheiden ist die vertragliche oder außervertragliche Übernahme der Tieraufsicht, die eine Haftung des Tieraufsehers nach § 834 BGB begründen kann.

II) Rechtsgutsverletzung

K müsste in einem nach § 833 S. 1 BGB geschützten Recht bzw. Rechtsgut verletzt worden sein. In Betracht kommt eine Verletzung von Körper und Gesundheit der K. Durch den Sturz erlitt sie mehrere Prellungen und einen leichten Bruch im linken Oberarm und ist somit in ihrer (äußeren) körperlichen Integrität verletzt. Zugleich handelt es sich um behandlungsbedürftige Abweichungen vom Normalzustand; K ist somit auch in ihrer Gesundheit verletzt.

III) Verletzung durch das Tier

Die erlittenen Rechtsgutsverletzungen müssen aus dem Tierverhalten resultieren.

1) Äquivalente Kausalität

Die Rechtsgutsverletzung müsste kausal für die Verletzung sein: Denkt man das Heranstürmen des Chihuahuas hinweg, wäre K nicht auf den Rasen zurückgewichen und dort zu Fall gekommen. Das tierische Verhalten ist damit äquivalent kausal.

Anmerkung: Bei § 833 S.1 BGB als Gefährdungshaftung bedarf es keiner Prüfung der Adäquanz der Rechtsgutsverletzung (BGH NJW 1981, 983).

2) Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr

Als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung muss sich in der Körperverletzung auch die spezifische Tiergefahr verwirklicht haben. Hierfür müsste die Verletzung ihren Ursprung in dem unberechenbaren und selbstständigen tierischen Verhalten haben, das sich aufgrund der tierischen Eigenwilligkeit nicht vollumfänglich beherrschen lässt (BGH, NJW-RR 2006, 813 Rn. 6). Dass ein frei herumlaufender Hund ohne Rücksicht auf Befehle auf andere Personen zustürmt, stellt eine typische tierische Verhaltensweise dar.

Ferner gehört es „bei Tieren im Allgemeinen und bei freilaufenden Hunden im Besonderen zur typischen Verwirklichung einer Tiergefahr, dass Personen – grundsätzlich verständlicherweise – zur Meidung eines potenziellen Bisskontakts aus- und zurückweichen und dabei stürzen können, ebenso, dass dies bei geschwächten Personen auch zu einem stressbedingten Zusammensacken führen kann“ (OLG Nürnberg v. 13.2.2026 – 13 U 1961/24, BeckRS 2026, 1947 Rn. 25).

Die erlittenen Verletzungen der K könnten aber insoweit nicht aus der spezifischen Tiergefahr resultieren, als diese nicht unmittelbar durch den Chihuahua herbeigeführt wurden, sondern erst infolge des Sturzes beim Zurückweichen auf die Rasenfläche erlitten wurden. In diesen Konstellationen einer psychisch vermittelten Kausalität kommt eine Zurechnung in Betracht, wenn sich der Geschädigte zu einer riskanten Verhaltensweise herausgefordert fühlen durfte.

Anmerkung: Über die psychisch vermittelte Kausalität erfolgt damit der Sache nach eine Prüfung, die der des Schutzzweckzusammenhangs im Rahmen des § 823 I BGB entspricht. Es gelten die für eine Zurechnung in Herausforderungskonstellationen entwickelten Grundsätze. Examenskandidaten sollten sich bewusst machen, dass die Herausforderungskonstellation als Zurechnungsfigur sowohl im Rahmen der Gefährdungshaftung (§ 833 S. 1 BGB) als auch bei der Verschuldenshaftung (§ 823 I, II BGB) Relevanz entfaltet und jeweils in der gleichen Weise zu prüfen ist.

Eine Zurechnung ist in den Herausforderungsfällen nach allgemeiner Ansicht (BGH NJW 2012, 1951 Rn. 8; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 30. Aufl. 2025, Rn. 653) unter den folgenden Voraussetzungen anzunehmen:

  • Die riskante Verhaltensweise ist von einer billigenswerten Motivation getragen. Die Intention der K, sich durch ein Zurückweichen vor Verletzungen, insbesondere durch Bisse des unangeleinten Chihuahuas, zu schützen, ist verständlich und billigenswert. „Es ist einem Spaziergänger nicht zumutbar, unklares tierisches Verhalten bei Herannahen eines Hundes zu analysieren und zu bewerten und damit auch in die Gefahr zu laufen, dieses eventuell falsch zu interpretieren“ (OLG Nürnberg v. 13.2.2026 – 13 U 1961/24, BeckRS 2026, 1947 Rn. 16).
  • Realisierung eines typischen Risikos: Ein plötzliches Zurückweichen rückwärts von einem festen Gehweg auf eine Rasenfläche ist mit einer gesteigerten Sturzgefahr verbunden. Dieses verwirklichte sich auch im vorliegenden Fall.
  • Keine Unverhältnismäßigkeit des Risikos: Nicht zurechenbar sind solche Risiken, die ein besonnener und verantwortlicher Mensch vernünftigerweise nicht eingehen würde. Ein Fluchtversuch ist gerade für eine hochschwangere Frau zwar mit gewissen Risiken verbunden. Obwohl der Chihuahua aufgrund seiner Größe regelmäßig nicht in der Lage sein wird, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, bergen bereits kleinere Bisse die Gefahr von Infektionen mit schwerwiegenden Folgen für K und ihr ungeborenes Kind. Die eingegangene Sturzgefahr steht damit nicht außer Verhältnis zu der Motivation der K, sich vor dem herannahenden Chihuahua zu schützen.

Zwischenergebnis: In den sturzbedingten Verletzungen hat sich somit das gesteigerte Risiko des Zurückweichens realisiert. Hierzu durfte sich K angesichts des herannahenden Chihuahuas herausgefordert fühlen. In der Körper- und Gesundheitsverletzung der K hat sich mithin die spezifische Tiergefahr und nicht ein dem allgemeinen Risiko zurechenbares erhöhtes Sturzrisiko der konstitutionell geschwächten K realisiert.

Anmerkung: In der vorliegenden Konstellation zeigt sich besonders deutlich, dass der Schädiger das Opfer nehmen muss, wie er es antrifft. Dass die Konstitution der K den Sturz möglicherweise begünstigte, ist unbeachtlich (vgl. MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 229). Eine besondere Anfälligkeit des Geschädigten – hier die Hochschwangerschaft – führt weder zur Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs noch zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens.

IV) Haftungsausschluss nach § 833 S. 2 BGB

Die Haftung könnte nach § 833 S. 2 BGB ausgeschlossen sein. Danach kann sich der Halter eines Haustieres unter den dort benannten Voraussetzungen von der Haftung exkulpieren. Der Chihuahua ist zwar ein Haustier, dient als reines „Luxustier“ entgegen § 833 S. 2 BGB aber nicht dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 833 Rn. 49 ff. m.w.N.). Die Haftung des B ist nicht nach § 833 S. 2 BGB ausgeschlossen.

Anmerkung: Entscheidend für die Einordnung als Luxus- oder Nutztier ist die Zweckbestimmung, die der Halter dem Tier gibt (BGH NJW 2011, 1961 Rn. 8).

V) Ersatzfähiger Schaden

Die K müsste einen ersatzfähigen Schaden erlitten haben. Hierbei handelt es sich um eine unfreiwillige Einbuße an schadensersatzrechtlich geschützten Positionen, namentlich Rechten, Rechtsgütern oder Interessen (vgl. Weiler, Schuldrecht AT, 6. Aufl. 2021, § 44 Rn. 1).

1) Vermögensschaden

Das Vorliegen eines Vermögensschadens bestimmt sich dabei nach Maßgabe der Differenzhypothese: Der Schaden liegt demnach in der Differenz zwischen dem aktuellen Vermögen und dem hypothetischen Vermögen des Geschädigten bei Ausbleiben des schädigenden Ereignisses.

„Unstreitig hat die Klägerin eine Zuzahlung für die unfallbedingt erforderlich gewordene Physiotherapie von [50 €] erbracht […]. Eine Kostenpauschale für nicht einzeln zu belegende Kleinausgaben [ist] nach ständiger Rechtsprechung lediglich in Höhe von [25,00 €] zu [billigen].“ (OLG Nürnberg v. 13.2.2026 – 13 U 1961/24, BeckRS 2026, 1947 Rn. 35 f.).

Der Vergleich der Vermögenslagen ergibt damit einen negativen Saldo i.H.v. 75 €. K hat einen nach § 249 BGB ersatzfähigen Vermögensschaden in dieser Höhe erlitten.

2) Nicht-Vermögensschaden

Wegen anderer Schäden als Vermögensschäden kann gem. § 253 I BGB nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Entschädigung in Geld verlangt werden. Nach § 253 II BGB ist dies insbesondere in den Fällen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit anzunehmen. Durch den Sturz wurden Körper und Gesundheit der K geschädigt. K kann demnach dem Grunde nach „Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 € als für den vorliegenden Fall zutreffende billige Entschädigung in Geld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB“ (OLG Nürnberg v. 13.2.2026 – 13 U 1961/24, BeckRS 2026, 1947 Rn. 30) von B verlangen.

3)  Haftungsausfüllende Kausalität

Die Schäden der K beruhen auch haftungsausfüllend kausal auf den erlittenen Körper- und Gesundheitsverletzungen.

VI) Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens (§ 254 BGB)

Der Anspruch der K könnte aber der Höhe nach wegen Mitverschuldens nach § 254 I BGB zu kürzen sein.

„Ein Mitverschulden des Geschädigten bei einem Flucht- oder Schutzverhalten vor einem auf ihn zurennenden Hund kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn es sich bei diesem Verhalten um ein solches handelt, das schon von vornherein erkennbar so stark gefahrgeneigt ist, dass die damit verbundenen Risiken außer jedem Verhältnis zur möglichen Gefahr durch den Hund stehen“ (OLG Nürnberg v. 13.2.2026 – 13 U 1961/24, BeckRS 2026, 1947 Rn. 21).

Ausgangspunkt der Prüfung des Mitverschuldens sind die von dem herannahenden Chihuahua ausgehenden (möglichen) Gefahren. Dieser kann zwar aufgrund seiner geringen Größe in der Regel keine schwereren Verletzungen bei einem Menschen herbeiführen. Auch weniger erhebliche Verletzungen verursachen üblicherweise nicht unerhebliche Schmerzen und bergen, insbesondere bei einer schwangeren Frau, nicht unerhebliche Infektionspotentiale.

Das Heranstürmen des Hundes ist als tierische Verhaltensweise von einer gewissen Unberechenbarkeit geprägt. Ein objektiver Beobachter kann nicht mit Sicherheit beurteilen, ob das Verhaltensmuster nicht aggressiver Natur ist. K durfte daher auch davon ausgehen, durch den Chihuahua angegriffen zu werden.

Die Gefährlichkeit des Zurückweichens der K dürfte nicht außer Verhältnis zu dieser, von dem Chihuahua ausgehenden Gefahr stehen. Die Gefährlichkeit des Verhaltens ist dabei aus einer ex-ante-Perspektive zu beurteilen; aus der Realisierung des Risikos der betreffenden Verhaltensweise im konkreten Schaden darf nicht auf deren Gefährlichkeit geschlossen werden.

„Um eine solche von vornherein erkennbar deutlich gefahrgeneigte, unverhältnismäßige Verhaltensweise handelt es sich bei einem Zurückweichen um wenige Meter unter Betreten einer Rasenfläche in einer gepflegten Parkanlage aber nicht ansatzweise, auch nicht im hochschwangeren Zustand.“ (OLG Nürnberg v. 13.2.2026 – 13 U 1961/24, BeckRS 2026, 1947 Rn. 22).

Dass die Konstitution der K den Sturz möglicherweise begünstigte, ist hier auch im Rahmen des Mitverschuldens unbeachtlich (vgl. MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 229).

Zwischenergebnis: Ein Mitverschulden der K ist nicht feststellbar, ihr Anspruch ist daher nicht nach § 254 BGB entsprechend zu mindern.

VII. Ergebnis zu A)

K hat Anspruch gegen B auf Schadensersatz i.H.v. insgesamt 1.575 € aus § 833 S. 1 BGB.

B) Anspruch der K gegen B aus § 823 I BGB

K könnte gegen B ferner einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. insgesamt 1.575 € aus § 823 I BGB haben.

I) Rechtsgutsverletzung

Infolge des Sturzes verletzte sich K in ihrer körperlichen Integrität und ihrer Gesundheit und damit in einem Rechtsgut nach § 823 I BGB.

II) Verletzungshandlung

Die Verletzung müsste auch auf einem Handeln oder pflichtwidrigen Unterlassen des B beruhen. Fraglich ist, worin die deliktisch relevante Verhaltensweise besteht; denkbar sind sowohl das Ausführen des Chihuahuas in der Parkanlage (als positives Tun) als auch das Unterlassen des Anleinens. Kommen als deliktische Verhaltensweise sowohl ein Tun als auch ein Unterlassen in Betracht, bestimmt sich deren Abgrenzung nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit; hierfür ist auf den sozialen Sinngehalt der Tätigkeit abzustellen. Die Vorschriften der Parkanlage untersagen nicht das (sozial) adäquate Ausführen des Hundes an der Leine. Der Schwerpunkt liegt entsprechend der Anlagenvorschriften im Unterlassen des Führens des Chihuahuas an einer Leine. Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn man mit Teilen der Literatur auf eine Gefahrerhöhung durch den Schädiger abstellt (vgl. Staudinger/Hager, 2021, BGB § 823 Rn. H 6).

Anmerkung: Insbesondere wenn keine Leinenpflicht besteht, kann zur Begründung einer deliktisch relevanten Verhaltensweise auch auf eine Verkehrspflichtverletzung abgestellt werden (vgl. Lorenz JuS 2019, 852, 854).

III) Kausalität

Fraglich ist, ob das Unterlassen des Anleinens kausal für den Sturz der K war. Ohne den Verstoß gegen die Anleinpflicht hätte der Chihuahua nicht ungehindert auf die K zurennen können. In diesem Fall wäre die K nicht aus Angst auf den Rasen zurückgewichen und wäre dabei auch nicht zu Fall gekommen. Der Verstoß gegen die Anleinpflicht ist damit äquivalent kausal. Dass ein anderer Parkbesucher aus Angst vor einem herannahenden Hund flüchtet und dabei zu Fall kommt, ist auch keine atypische Folge. Dies gilt insbesondere in dem hier vorliegenden Fall einer schwangeren Frau. Auch der Biss eines vergleichsweise kleinen Hundes wie eines Chihuahuas kann eine gefährliche Infektion hervorrufen. Die adäquate Kausalität ist daher zu bejahen.

Die Verletzung müsste auch vom Schutzzweck des § 823 I BGB erfasst sein. Diese Vorschrift dient dem Schutz der Anlagennutzer vor den Gefahren, die aus einem pflichtwidrigen Unterlassen des Anleinens resultieren. K wurde vorliegend jedoch nicht unmittelbar durch den pflichtwidrig unangeleinten Chihuahua, sondern beim Zurückweichen auf die Rasenfläche und damit durch ein eigenes Verhalten verletzt. Fraglich ist, ob auch Rechtsgutsverletzungen, die in einer solchen Situation erlitten werden, vom Schutzzweck der Norm umfasst sind. Selbstschädigungen sind einem anderen dann zurechenbar, wenn sich der Geschädigte zu einer riskanten Verhaltensweise herausgefordert fühlen durfte.

K wich vorliegend zurück, um Verletzungen durch den herannahenden Chihuahua zu entgehen, und handelte mithin aus einer billigenswerten Motivation heraus. In den sturzbedingten Verletzungen realisierte sich auch eine für das plötzliche Betreten des Rasens typische Gefahr. Trotz der nur geringen Größe des Chihuahuas stehen die mit dem Zurückweichen verbundenen Risiken auch nicht außer Verhältnis. Das Unterlassen des B ist auch haftungsbegründend kausal für die Verletzung der K. Insbesondere durfte sich K herausgefordert fühlen, auf den Rasen zurückzuweichen. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Herausforderungskonstellation unter A) III. 2. verwiesen werden.

IV) Rechtswidrigkeit und Verschulden

Die tatbestandsmäßige Rechtsgutsverletzung indiziert die Rechtswidrigkeit. B hat die Verletzung des Körpers der K auch zu verschulden.

V) Schaden und Mitverschulden

Die eingetretenen Schadenspositionen der K beruhen auch haftungsausfüllend kausal auf der erlittenen Rechtsgutsverletzung. K ist ein ersatzfähiger Schaden i.H.v. insgesamt 1.575 € entstanden. Der Anspruch ist nicht wegen eines Mitverschuldens zu kürzen (s.o.).

VI) Ergebnis zu B)

K hat Anspruch gegen B auf Schadensersatz i.H.v. insgesamt 1.575 € auch aus § 823 I BGB.

C) Anspruch der K gegen B aus § 823 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. der Anleinpflicht

K könnte einen Anspruch gegen B auf Schadensersatz i.H.v. 1.575 € aus § 823 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. der Anleinpflicht aus den Anlagenvorschriften haben.

I) Verstoß gegen ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 S. 1 BGB

1) Anleinpflicht aus der Anlagenvorschrift als Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB

Bei der Anleinpflicht aus Nr. 3 der Anlagenvorschriften müsste es sich um ein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 S. 1 BGB handeln. Gesetz in diesem Sinne ist gem. Art. 2 EGBGB jede Rechtsnorm, mithin auch die Anlagenvorschrift. Die dort normierte Anleinvorschrift ist als Schutzgesetz einzuordnen, wenn sie nicht bloß die Interessen der Allgemeinheit, sondern zugleich die Belange des Einzelnen schützen will (BGHZ 12, 146 (148) = NJW 1954, 675; Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, § 17 Rn. 5; Wagner, Deliktsrecht, 4. Kap. Rn. 108).

Zu Recht hat der Senat die maßgeblichen Kriterien wie folgt zusammengefasst: „Bei der Bestimmung der Schutzgesetzeigenschaft kommt es nicht auf das jeweilige Gesetz insgesamt, sondern auf die konkrete Einzelnorm an, die durch den Schädiger verletzt worden ist. Der Individualschutz darf kein bloßer Reflex der verletzten Verhaltensnorm sein, sondern muss bestimmungsgemäß eintreten, also im Aufgabenbereich der Norm liegen. Dabei muss der Individualschutz nicht der ausschließliche Zweck des Gesetzes sein, sondern es reicht aus, wenn auch Individualinteressen geschützt werden sollen“ (OLG Nürnberg v. 13.2.2026 – 13 U 1961/24, BeckRS 2026, 1947 Rn. 10).

Die Anleinpflicht aus den Anlagenvorschriften dient – wie im Übrigen auch deren Vorbemerkungen zu entnehmen ist – nicht nur der Erhaltung der Anlage, sondern soll gerade auch die sichere Nutzung dieser zu Erholungszwecken sicherstellen.

„Eine als Schutzgesetz qualifizierte Verbotsnorm muss das geschützte Individualinteresse nicht nennen, sondern kann es auch durch bloße Umschreibung der Verbotsmaterie definieren“ (OLG Nürnberg v. 13.2.2026 – 13 U 1961/24, BeckRS 2026, 1947 Rn. 10 a.E.).

Die durch die Leinenpflicht geschützte sichere Nutzung umfasst den Schutz der im Park befindlichen Personen vor den von unangeleinten Hunden ausgehenden Gefahren und ist daher als Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB einzuordnen (vgl. auch OLG Koblenz v. 18.10.2018 – 1 U 599/18, NJW 2018, 3596 Rn. 20; OLG Hamm v. 21.06.2008 – 6 U 60/08 –, Rn. 15, juris).

2) Verstoß gegen das Schutzgesetz

Indem B den Chihuahua unangeleint auf der Parkanlage ausführte, verstieß er auch gegen die entsprechende Pflicht aus der Anlagenvorschrift und damit gegen ein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 S. 1 BGB.

II) Kausalität

1) Äquivalenz und Adäquanz

Der Verstoß gegen die Anleinpflicht kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Sturz der K entfällt und ist mithin äquivalent kausal. Dass ein Parkbesucher vor einem vorschriftswidrig unangeleinten Hund zurückweicht und dabei zu Fall kommt ist auch keine ganz atypische außerhalb aller Lebenserfahrung liegende Möglichkeit. Die Verletzungen der K sind adäquat kausal auf den Verstoß gegen die Anleinpflicht rückführbar.

2) Schutzzweck der Norm

Die Verletzung müsste auch vom Schutzzweck des § 823 II BGB i.V.m. der Anleinpflicht aus der Anlagenvorschrift erfasst sein. Diese Vorschrift dient dem Schutz der Anlagennutzer vor den von unangeleinten Hunden ausgehenden Gefahren. Allerdings wurde K nicht unmittelbar durch den herannahenden Chihuahua, sondern beim Zurückweichen auf die Rasenfläche und damit durch ein eigenes Verhalten verletzt. Fraglich ist, ob § 823 II i.V.m. der Anleinpflicht auch vor einem Sturz schützen möchte, den ein Anlagenbenutzer in einer solchen Situation erleidet. Selbstschädigungen sind einem anderen dann zurechenbar, wenn sich der Geschädigte zu einer riskanten Verhaltensweise herausgefordert fühlen durfte.

K wich vorliegend zurück, um Verletzungen durch den herannahenden Chihuahua zu entgehen, und handelte mithin aus einer billigenswerten Motivation heraus. In den sturzbedingten Verletzungen realisierte sich auch eine für das plötzliche Betreten des Rasens typische Gefahr. Trotz der nur geringen Größe des Chihuahuas stehen die mit dem Zurückweichen verbundenen Risiken auch nicht außer Verhältnis. Die (Selbst-)Schädigung der K ist dem B daher nach dem Schutzzweck des § 823 II BGB zurechenbar.

Zwischenergebnis: Der Schutzgesetzverstoß ist haftungsbegründend kausal (instruktiv zur Kausalität in Herausforderungskonstellationen Greiner/Kalle, Fallbuch Schuldrecht II, Fall 44, S. 268).

III) Rechtswidrigkeit und Verschulden

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Verletzung des Schutzgesetzes, vorliegend den Verstoß gegen die Anleinpflicht, indiziert (BGH NJW 2005, 2923; Wandt, § 17 Rn. 10).

Fordert ein Schutzgesetz, wie die Anleinpflicht aus der Anlagenvorschrift, kein Verschulden, muss ein solches gem. § 823 Abs. 2 S. 2 BGB eigens festgestellt werden. Das Verschulden des Schädigers muss sich nach herrschender Ansicht nur auf den Verstoß gegen das Schutzgesetz, nicht aber den konkreten Schadenseintritt beziehen (BGHZ 37, 375 (381) = NJW 1962, 1862; Wagner, Deliktsrecht, 4. Kap. Rn. 122). Selbst wenn dem B die Anleinpflicht nicht positiv bekannt gewesen wäre, war diese doch in den geltenden Anlagenvorschriften, auf die im Park hingewiesen wurde, normiert. B handelte damit zumindest fahrlässig.

Anmerkung: Besteht keine Anleinpflicht, kommt ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 II BGB i.V.m. den Vorschriften des Strafrechts (§§ 229, 13 StGB) und Landesrecht in Betracht. Exemplarisch etwa die Leinenpflicht aus § 2 II Nr. 1 LHundG NRW.

IV) Schaden

Die eingetretenen Schadenspositionen der K beruhen auch haftungsausfüllend kausal auf der erlittenen Rechtsgutsverletzung. K ist ein ersatzfähiger Schaden i.H.v. insgesamt 1.575 € entstanden.

V) Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens (§ 254 BGB)

Ein Mitverschulden der K ist – wie bereits oben unter A) VI. ausgeführt – nicht feststellbar. Der Anspruch ist nicht nach § 254 BGB zu mindern.

VI) Ergebnis zu C)

K hat einen ungekürzten Anspruch gegen B aus § 823 II BGB i.V.m. der Anleinpflicht aus der Anlagenvorschrift auf Schadensersatz i.H.v. insgesamt 1.575 €.

C. Abschließende Hinweise

Die gutachterlich dargestellte Entscheidung des OLG Nürnberg behandelt gleich mehrere examensrelevante Aspekte des Deliktsrechts. Neben der Herausforderungskonstellation sind auch die Frage nach der Anleinpflicht als Schutzgesetz sowie der Tierhalterhaftung und schließlich eine Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens zu prüfen. Die Fallkonstellation eignet sich in besonderem Maße für die Pflichtfachprüfung im Zivilrecht, da sie zahlreiche Problemkreise miteinander verzahnt, die allesamt zum Kernbestand des Deliktsrechts gehören. Es kommt dabei nicht darauf an, die Entscheidung und die ihr zugrundeliegenden Urteilsgründe auswendig niederschreiben zu können. Entscheidend ist vielmehr die Fähigkeit, auf der Grundlage solider Kenntnisse des Deliktsrechts und einer präzisen Subsumtion die tragenden Problemkreise eigenständig zu erarbeiten. Wer die Grundsätze der Tierhalterhaftung, die Herausforderungskonstellation und den Prüfungsmaßstab des Mitverschuldens beherrscht, wird auch vergleichbare Fallkonstellationen in der Klausursituation überzeugend lösen können.

09.06.2026/1 Kommentar/von Tim Munoz Andres
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tim Munoz Andres https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tim Munoz Andres2026-06-09 09:31:222026-06-09 09:31:22OLG Nürnberg: Anleinpflicht für Hunde – Schutzgesetzcharakter und Zurechnung von Schäden aus herausgefordertem Flucht- und Schutzverhalten
Gastautor

Wenn Sportanlagen zur Gefahrenquelle werden – Das Zusammenspiel von Verkehrssicherungspflicht und Mitverschulden

Aktuelles, Deliktsrecht, Rechtsprechung, Schuldrecht, Verschiedenes, Zivilrecht

Wer zivilrechtliche Examensklausuren schreibt, kommt am Deliktsrecht kaum vorbei – besonders der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB ist ein Klassiker. Mit der zunehmenden Popularität von Mountainbike-Flow-Trails stellen sich dabei neue Fragen, mit denen sich kürzlich auch das OLG Hamm in seinem Urteil vom 27.02.2026 (Az.: 7 U 47/25) beschäftigte: Welche Gefahren muss der Betreiber nach seiner Verkehrssicherungspflicht absichern, welche Risiken trägt der Nutzer selbst? Gleichzeitig kann das Mitverschulden der Fahrer für die Haftungsverteilung entscheidend sein.

Diesen Fragen widmet sich unsere Gastautorin Sofia Leven. Die Autorin studiert Rechtswissenschaft an der Universität Bonn.

 

I. Sachverhalt (verkürzt und vereinfacht dargestellt)

Der beklagte Verein (V) betreibt einen Mountainbike-Flow-Trail, der der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung steht. Bei dem Trail handelt es sich um eine speziell angelegte Strecke in hügeligem Gelände, die durch künstliche und natürliche Hindernisse sowie Kurven und Steigungen ein abwechslungsreiches Fahren für Mountainbiker ermöglichen soll.

Die Klägerin (K) befuhr diesen Trail zum ersten Mal. Um sich auf dem ihr unbekannten Terrain zurechtzufinden, folgte sie zunächst einer Gruppe vorausfahrender Mountainbiker. In einem bewaldeten Abschnitt gerieten diese jedoch außer Sichtweite. K setzte ihre Fahrt allein fort und steuerte auf eine dreistufige Holzbrücke zu. Unmittelbar vor der Brücke passierte sie zwei gelbe Warnschilder (eines mit einem Totenkopf-Symbol, eines mit der Aufschrift „LANGSAM! SLOW!“). K schenkte den Schildern keine besondere Beachtung und fuhr mit gleicher Geschwindigkeit weiter über die Brücke.

Direkt nach der Brücke führte der Trail steil bergab auf einen mittig stehenden Baum zu. Von der Brücke aus erschienen aufgrund des Geländeprofils drei Fahrlinien (links, geradeaus oder rechts) möglich. Tatsächlich verlief der Trail jedoch ausschließlich rechts am Baum vorbei und ging anschließend in eine scharfe Linkskurve über. Hinter der Brücke wies ein weißes Schild auf den korrekten Streckenverlauf hin. V hatte in der Vergangenheit an dieser Stelle zusätzlich Flatterband gespannt, um den Weg optisch hervorzuheben und die Warnwirkung der Beschilderung zu verstärken. Da V die Gefahrenstelle jedoch nur unregelmäßig kontrollierte, war nicht aufgefallen, dass das Band an diesem Tag derart beschädigt war, dass es für herannahende Fahrer nicht mehr wahrnehmbar war.

K steuerte mit hoher Geschwindigkeit auf den Baum zu, verfehlte mangels Orientierung den tatsächlichen Streckenverlauf und kam vom Trail ab. Sie stürzte schwer und zog sich eine Berstungsfraktur eines Brustwirbels sowie eine Rippenfraktur zu, die zwei operative Eingriffe erforderlich machten. Auch lange Zeit nach dem Unfall litt sie weiterhin unter starken Schmerzen.

K begehrt nun von V die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Sie macht geltend, V habe als Betreiberin ihre Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt. Durch das Gelände habe es so gewirkt, als gäbe es drei verschiedene Möglichkeiten, weiterzufahren. Ohne eine durchgehende optische Führung sei der tatsächliche Trailverlauf für einen Erstnutzer nicht rechtzeitig zu erkennen gewesen. Insbesondere die unmittelbar hinter dem Baum folgende scharfe Linkskurve habe eine unvorhersehbare Gefahr dargestellt, da sie von der Brücke aus – was objektiv zutraf – nicht einsehbar war und somit eine „optische Falle“ darstellte.

V verweigert die Zahlung und verweist auf die auf dem Boden ausgelegten Balken und Baumstämme, die ein Geradeausfahren sowie ein Passieren auf der linken Seite als künstliche Hindernisse verhindern sollten. Die Stelle sei dadurch – auch ohne Flatterband – ausreichend gesichert gewesen. Außerdem wäre der Unfall nicht passiert, wenn K ihre Geschwindigkeit und Fahrweise an ihre mangelnde Streckenkenntnis angepasst und die deutlichen Warnhinweise nicht ignoriert hätte.

Frage: Hat K gegen V einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 €?

(Anm.: Aufgrund ihrer erlittenen Verletzungen und der damit verbundenen Schmerzen ist ein Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 € in der Höhe angemessen .)

 

II. Lösungshinweise

K könnte gegen V einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 € gem. §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB haben.

Zu den allgemeinen Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB s. z.B. Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 12. Aufl., § 16 Rn. 1 ff.; Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 20. Aufl., § 60 Rn. 1 ff.

1. Rechtsgutsverletzung

Bei K liegt aufgrund der erlittenen Berstungsfraktur eines Brustwirbels sowie einer Rippenfraktur eine Rechtsgutsverletzung in Form einer Körper- und Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB vor.

2. Verletzungshandlung

Es müsste weiterhin eine vorwerfbare Verletzungshandlung des Beklagten gegeben sein. Eine solche kann sowohl in einem Tun oder einem Unterlassen bestehen. Die Abgrenzung bestimmt sich nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit der Handlung.

Zwar könnte in der Einrichtung und dem Betrieb des Trails in dieser konkreten Ausgestaltung ein aktives Tun gesehen werden. Maßgeblich ist jedoch, dass die Organe des V den tatsächlichen Streckenverlauf und die damit verbundenen Gefahren für Mountainbiker nicht hinreichend kenntlich gemacht haben. Zudem unterblieben ausreichende Kontrollen der bisher vorhandenen Warnhinweise an der Gefahrenstelle. Mithin liegt der Schwerpunkt im Unterlassen.

Ein Unterlassen ist jedoch nur dann tatbestandsmäßig, wenn eine Handlungspflicht bestand (Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 12. Aufl., § 16 Rn. 116).

a) Verkehrssicherungspflicht

Eine solche Handlungspflicht könnte sich hier aus einer Verkehrssicherungspflicht ergeben. Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, ist verpflichtet, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, damit Rechtsgüter Dritter nicht gefährdet werden (OLG Hamm Urt. v. 27.02.2026 – 7 U 47/25, BeckRS 2026, 3400 Rn. 6; Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 12. Aufl., § 16 Rn. 115).

aa) Schaffung einer Gefahrenquelle

Durch den Betrieb eines öffentlich zugänglichen Mountainbike-Flow-Trails wurde eine Gefahrenquelle geschaffen.

bb) Berührung mit der Gefahrenquelle

K befuhr den Trail mit ihrem Mountainbike und kam damit mit der Gefahrenquelle bestimmungsgemäß in Berührung, sodass die Verkehrssicherungspflicht auch ihr gegenüber bestand.

cc) Unterlassene Sicherungsmaßnahmen

Zudem müsste der Betreiber die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unterlassen haben.

Der Betrieb eines Mountainbike-Flow-Trails verpflichtet den Betreiber dazu, alle Maßnahmen zu treffen, die ein umsichtiger und verständiger Betreiber für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei handelt es sich um eine pflichtgemäße Risikoabwägung, die jedoch nicht verlangt, dass jede mögliche Schädigung (vollständig) ausgeschlossen wird. Der Betreiber eines Mountainbike-Trails braucht demnach nicht alle denkbaren Gefahren vorzubeugen.

Die Verkehrssicherungspflicht erfordert aber regelmäßig den Schutz vor solchen Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzenden nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind (OLG Hamm Urt. v. 27.02.2026 – 7 U 47/25, BeckRS 2026, 3400 Rn. 8). Die von den Nutzenden zu bewältigende Herausforderung darf sich letztlich ausschließlich auf den Trail, also die zu befahrende Strecke, beziehen und nicht auf das Auffinden des richtigen Streckenverlaufs.

Für die Einhaltung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen spricht zunächst, dass es sich bei einem Mountainbike-Flow-Trail um eine bewusst anspruchsvoll gestaltete Sportanlage handelt. Solche Anlagen sind gerade darauf ausgelegt, den Nutzern durch Gefälle, Kurven und Hindernisse ein herausforderndes Fahrerlebnis zu bieten. Mit den damit verbundenen Gefahren müssen die Nutzer grundsätzlich rechnen. Eine Pflicht, jegliche Gefahren auszuschließen, besteht aber nicht.

Zudem hatte der Betreiber bereits verschiedene Sicherungsmaßnahmen ergriffen. Insbesondere waren vor der Gefahrenstelle Warnhinweise angebracht, darunter ein Schild mit Totenkopf-Symbol sowie ein weiteres Schild mit der Aufschrift „LANGSAM! SLOW!“.

Gegen die ausreichende Erfüllung der Sicherungspflichten spricht aber, dass die konkrete Gefahrenstelle über das typische Risiko eines Flow-Trails hinausging. Die Streckenführung war aus Sicht der K trotz vorhandener Hinweise nicht eindeutig erkennbar, da der Trail nach einer steilen Abfahrt auf einen scheinbar mittig stehenden Baum zulief und für K mehrere Fahrlinien möglich erschienen. Zwar konnte K den Verlauf nach rechts noch erkennen, die unmittelbar anschließende scharfe Linkskurve war für sie jedoch nicht vorhersehbar. Die Schwierigkeit lag damit nicht allein in der fahrerischen Bewältigung der Strecke, sondern bereits in der Orientierung über den weiteren Verlauf.

Hinzu kommt, dass die vorhandenen Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichend waren, um diese besondere Gefahrenlage zu kompensieren. Der Betreiber hatte ergänzend ein Flatterband angebracht, um den richtigen Verlauf zu verdeutlichen. Dieses war jedoch beschädigt und die Gefahrenstelle wurde insgesamt nur unregelmäßig kontrolliert, sodass die Sicherungsmaßnahmen nicht zuverlässig aufrechterhalten wurden. Im Übrigen handelt es sich dabei lediglich um eine optische Warnfunktion, die kein physisches Durchfahrhindernis – etwa in Form von Balken oder Baumstämmen – darstellt.

Vorliegend wurde das ohnehin vorhandene Gefahrenpotential der Strecke durch eine unklare Streckenführung erhöht, sodass eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorliegt.

b) Zurechnung

Das Verhalten der Organe wird dem beklagten V gem. § 31 BGB zugerechnet (MüKoBGB/Leuschner, 10 Aufl. 2025, BGB § 31 Rn. 24).

3. Haftungsbegründende Kausalität

Die Verletzungshandlung ist für die Rechtsgutsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal sowie vom Schutzzweck der Norm erfasst.

4. Rechtswidrigkeit

Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Ein pflichtwidriges Unterlassen indiziert die Rechtswidrigkeit (OLG Hamm Urt. v. 27.02.2026 – 7 U 47/25, BeckRS 2026, 3400 Rn. 22).

Anm.: Da es sich beim Mountainbiken um einen mit besonderen Gefahren verbundenen Sport handelt, könnte ein „Handeln auf eigene Gefahr“ in Betracht kommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs  ist dieser Gesichtspunkt jedoch nicht als Haftungsausschluss im Rahmen der Rechtswidrigkeit, sondern bei der Prüfung des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen (siehe MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 83 mwN).

5. Verschulden

Die Organe des Betreibers, deren Verschulden dem Verein gem. § 31 BGB zugerechnet werden, handelten jedenfalls fahrlässig i.S.d. § 276 Abs. 2  BGB, sodass ein Verschulden des Betreibers i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB anzunehmen ist.

6. Schaden

K müsste ein ersatzfähiger Schaden entstanden sein. Ein Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße. Grundsätzlich sind nur materielle Schäden (Vermögensschäden) ersatzfähig. Eine Ausnahme gilt jedoch für immaterielle Schäden (Nichtvermögensschäden), deren Ersatzfähigkeit gesetzlich ausdrücklich angeordnet sein muss, § 253 Abs. 1 BGB (MüKoBGB/Oetker, 10. Aufl. 2025, BGB § 253 Rn. 1).

Vorliegend erlitt K schwere Verletzungen, die zwei operative Eingriffe erforderlich machten, sodass eine Verletzung von Körper und Gesundheit vorliegt. K begehrt insoweit die Zahlung von Schmerzensgeld. Dessen Ersatzfähigkeit ist ausdrücklich in § 253 Abs. 2 BGB geregelt. Ein Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 € ist angemessen. Mithin liegt ein ersatzfähiger Schaden i.H.v. 10.000 € vor, § 253 Abs. 2 BGB.

7. Haftungsausfüllende Kausalität

Die Rechtsgutsverletzung war für den Schaden äquivalent und adäquat kausal sowie vom Schutzzweck der Norm erfasst.

8. Mitverschulden

K könnte ein Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB treffen, das anspruchsmindernd zu berücksichtigen wäre.

Zunächst erscheint es beachtenswert, dass es sich beim Mountainbiken generell um einen mit besonderen Gefahren verbundenen Sport handelt. K befuhr den Trail außerdem zum ersten Mal, sodass es sich für sie um eine unbekannte Strecke handelte. Gleichwohl passte sie weder ihre Geschwindigkeit noch ihre Fahrweise den gegebenen Umständen an. Insbesondere fuhr sie nicht so, dass sie ihr Fahrrad jederzeit hätte kontrollieren und rechtzeitig anhalten können. Zudem ließ sie die vorhandenen Warnhinweise unbeachtet und orientierte sich stattdessen an vorausfahrenden Begleitern, die jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls für sie außer Sichtweite waren. Indem K trotz mangelnder Streckenkenntnis die Warnschilder ignorierte und ihre Geschwindigkeit nicht drosselte, hat sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in eigenem Interesse missachtet. Bei der Entstehung des Schadens hat also ein Verschulden der K mitgewirkt, § 254 Abs. 1 BGB.

Unter Abwägung der beidseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge erscheint daher eine Kürzung des Anspruchs um 50 % angemessen, sodass der Schmerzensgeldanspruch um 5.000 € zu kürzen ist (OLG Hamm Urt. v. 27.02.2026 – 7 U 47/25, BeckRS 2026, 3400 Rn. 25 f.).

9. Ergebnis

Im Ergebnis hat K gegen V einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds i.H.v. 5.000 € gem. §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.

III. Zusammenfassung

Die Entscheidung zeigt anschaulich das Zusammenspiel von Verkehrssicherungspflicht und Mitverschulden bei risikobehafteten Sportanlagen. Betreiber von Mountainbike-Flow-Trails müssen insbesondere solche Gefahren absichern, die über das typische Nutzungsrisiko hinausgehen und für Nutzende nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Die für die Nutzenden zu bewältigende Herausforderung muss im Ergebnis allein die zu fahrende Strecke, nicht das Herausfinden des Streckenverlaufs bleiben (OLG Hamm Urt. v. 27.02.2026 – 7 U 47/25, BeckRS 2026, 3400 Rn. 12).

Gleichzeitig wird deutlich, dass auch die Nutzenden in der Pflicht stehen: Sie müssen ihre Fahrweise an ihre Fähigkeiten und die ihnen unbekannten Streckenverhältnisse anpassen sowie Warnhinweise beachten.

Im Kern macht die Entscheidung deutlich: Der Betreiber muss atypische Gefahren sichern, der Nutzer typische Risiken beherrschen – treffen beide Seiten Pflichtverstöße, führt dies zu einer Haftungsteilung.

30.03.2026/1 Kommentar/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-03-30 08:11:242026-03-30 09:25:59Wenn Sportanlagen zur Gefahrenquelle werden – Das Zusammenspiel von Verkehrssicherungspflicht und Mitverschulden
Nicolas Hohn-Hein

BAG: § 670 BGB analog – Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Mitverschulden bei betrieblich veranlasster Tätigkeit liegt beim Arbeitnehmer

Arbeitsrecht

In einer neueren Entscheidung des BAG vom 28.10.2010 (8 AZR 647/09 – lesenswert!) geht es um die Haftungsmodalitäten bei sog. „betrieblich veranlassten Tätigkeiten“ und den Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nach § 670 BGB analog. Zu letzterem stellt sich die Frage, inwiefern sich der Arbeitnehmer ein Mitverschulden nach § 254 BGB anrechnen lassen muss und wer die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt. Die Grundsätze zur betrieblich veranlassten Tätigkeit gehören zum examensrelevanten Arbeitsrecht und sollten zumindest in Grundzügen beherrscht werden.
Sachverhalt (vereinfacht)
A ist Verkäufer bei der Firma B für Schiffs- und Industriebedarf. Üblicherweise werden Transportfahrten der Waren durch Lagermitarbeiter der B mittels dafür vorgesehener, firmeneigener Transportfahrzeugen durchgeführt. In der Vergangenheit kam es jedoch häufiger vor, dass kleinere Transportfahrten, die auf dem Weg zwischen Arbeitsplatz und Wohnort der Verkäufer lagen, von diesen übernommen und als Arbeitszeit vergütet wurden. Hierbei kam jeweils der private PKW des jeweiligen Verkäufers zum Einsatz.
Dementsprechend soll A am 9. Mai 2007 einige Kleinteile bei einem Kunden abholen. A fährt mit seinem privaten PKW los. An einer Ampel kommt es zu einem Auffahrunfall, bei dem das Fahrzeug des A einen Totalschaden erleidet. Ein Versicherung besteht nicht. Der genaue Unfallhergang kann nicht mehr festgestellt werden. Insbesondere bleibt unklar, wer für den Unfall verantwortlich war. Eine Begutachtung der Unfallstelle durch einen Sachverständigen erfolgte nicht, da A und der Unfallgegner sogleich Namen und Adressen austauschen und schließlich nach Hause fahren. Die Polizei wird nicht eingeschaltet. A gibt lediglich an, er habe „nicht mehr rechtzeitig bremsen können“, als das vorausfahrende Fahrzeug (aufgrund eines Dritten, unbekannt bleibenden Verkehrsteilnehmers) „abrupt“ vor ihm angehalten habe. Er und der Unfallgegner seien „im dichten Feierabendverkehr“ gefahren und hätten Geschwindigkeiten von „40 bis 45 km/h“ jeweils nicht überschritten. Weitere Angaben kann A nicht machen. Das beschädigte Fahrzeug verkauft er an einen Autohändler.
A verlangt nunmehr von B den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des Fahrzeugs, sowie eine Nutzungsausfallentschädigung. Immerhin habe es sich um eine Dienstfahrt gehandelt, die – was zutrifft – mit seinem Vorgesetzten abgesprochen war. Anhaltspunkte, die auf eine besonders schweres Fehlverhalten des A bezüglich des Unfalls hinwiesen, seien wegen des von ihm geschilderten Unfallherganges nicht naheliegend. B weist lediglich daraufhin, dass schon der Totalschaden für ein erhebliches Fehlverhalten des A spreche. A sei „selbst schuld“, B müsse nichts zahlen. Kann A von B Ersatz verlangen?
Entsprechende Anwendung des § 670 BGB bei Arbeitsverhältnissen
Der BGH geht zunächst auf die Frage ein, wann ein Anspruch nach § 670 BGB analog in Betracht kommt.

Nach § 670 BGB kann der Beauftragte vom Auftraggeber Ersatz von Aufwendungen verlangen, die er zum Zwecke der Ausführung des Auftrages gemacht hat und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Ein Arbeitnehmer hat in entsprechender Anwendung des § 670 BGB Anspruch auf Ersatz von Schäden, die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung ohne Verschulden des Arbeitgebers entstehen. Voraussetzung der Ersatzfähigkeit des Eigenschadens ist, dass dieser nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist und der Arbeitnehmer ihn nicht selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält […].
Sachschäden des Arbeitnehmers, mit denen nach Art und Natur des Betriebs oder der Arbeit nicht zu rechnen ist, insbesondere Schäden, die notwendig oder regelmäßig entstehen, sind arbeitsadäquat und im Arbeitsverhältnis keine Aufwendungen iSd. § 670 BGB. Handelt es sich dagegen um außergewöhnliche Sachschäden, mit denen der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebs oder der Arbeit nicht ohne weiteres zu rechnen hat, so liegt eine Aufwendung nach § 670 BGB vor. Ein Verkehrsunfall bei der Auslieferung oder Abholung von Waren für den Arbeitgeber beruht zwar auf der dem Fahrer übertragenen und damit betrieblich veranlassten Tätigkeit, gehört aber nicht zu den üblichen Begleiterscheinungen dieser Tätigkeit und ist mithin nicht arbeitsadäquat.
In entsprechender Anwendung des § 670 BGB muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste. Das Landesarbeitsgericht hat die Frage, ob eine Veranlassung für die Fahrt am 9. Mai 2007 seitens der Beklagten vorgelegen hat, dahinstehen lassen. Die betriebliche Veranlassung ergibt sich allerdings bereits aus dem unstreitigen Parteivorbringen. Der Kläger hat seinen Pkw im Betätigungsbereich der Beklagten eingesetzt, weil diese ohne diesen Einsatz ein eigenes Fahrzeug benötigt hätte und damit das Unfallrisiko hätte tragen müssen. […] Da die Beklagte den Kläger beauftragt hatte, die Teile mit einem Kraftfahrzeug bei dem Kunden bzw. Auftragnehmer abzuholen und der Kläger hierfür seinen eigenen Pkw benutzt hat, hat er diesen im Betätigungsbereich der Beklagten eingesetzt. Ob dies neben dem Interesse der Beklagten auch seinem eigenen Interesse gedient hat, ist unbeachtlich. Die Benutzung seines eigenen Fahrzeugs erfolgte mit Billigung der Beklagten. Im Betrieb der Beklagten war es – wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat – üblich, dass Mitarbeiter mit ihren Privatfahrzeugen Gegenstände zu Kunden bringen und/oder dort abholen. […]Auch der Umstand, dass die Beklagte Fahrtzeiten für Auslieferungs- oder Abholfahrten mit Privat-Pkws als Arbeitszeiten vergütet hat, lässt auf die grundsätzliche Billigung der Nutzung von Privatwagen schließen. Deshalb hätte die Beklagte eine konkrete gegenteilige Weisung behaupten müssen, wenn sie eine Billigung der vom Kläger durchgeführten Fahrt mit seinem Fahrzeug zu dem Kunden am 9. Mai 2007 in Abrede stellen will.

Mithaftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlasster Tätigkeit
Die von der Rechtssprechung entwickelte Abstufung der Haftung des Arbeitnehmers im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit gilt auch bei der Frage des Mitverschuldens des Arbeitnehmers bei § 670 BGB in analoger Anwendung.

Ein Anspruch des Arbeitnehmers aus dem Rechtsgedanken des § 670 BGB auf Aufwendungsersatz scheidet dann aus, wenn der Arbeitnehmer infolge einer schuldhaften Handlungsweise sein Vorgehen den Umständen nach nicht für erforderlich halten durfte. Bei der Bewertung, wann und ggf. in welchem Umfange Verschulden des Arbeitnehmers den Ersatzanspruch ausschließt oder mindert, kommen die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich zur Anwendung. In Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB bedeutet dies, dass im Falle leichtester Fahrlässigkeit eine Mithaftung des Arbeitnehmers entfällt.Bei normaler Schuld des Arbeitnehmers (mittlere Fahrlässigkeit) ist der Schaden grundsätzlich anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen und bei grob fahrlässiger Schadensverursachung ist der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich ganz ausgeschlossen.

Darlegungs- und Beweislast für Grad des Verschuldens regelmäßig beim Arbeitnehmer
Der BGH befasst sich mit den Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruchs und stellt fest, dass dieser nicht verlangt werden kann, wenn der Arbeitnehmer bei der Geschäftsbesorgung grob fahrlässig gehandelt hat. Im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs reicht es folglich aus, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass ggf. lediglich leichte Fahrlässigkeit gegeben war, um einen unbeschränkten Ersatzanspruch geltend machen zu können.

Auch im Schrifttum ist es annähernd einhellige Auffassung, dass der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände trägt, die eine grob fahrlässige Schadensverursachung ausschließen, wenn er die volle Erstattung eines erlittenen Schadens verlangt. Begründet wird dies damit, dass eine erforderliche Aufwendung iSv. § 670 BGB nur unter Ausschluss eines bestimmte Verschuldens vorliegen könne. Da mithin für einen unbeschränkten Aufwendungsersatzanspruch Voraussetzung sei, dass der Arbeitnehmer den Schaden nicht grob fahrlässig herbeigeführt habe, treffe diesen auch die Darlegungslast für Umstände, die eine grob fahrlässige Schadensverursachung ausschließen. Die Darlegungslast folge der Regel, dass derjenige die Umstände darzulegen hat, der sich auf deren Vorliegen oder Nichtvorliegen beruft.
In Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest.Zu [den Tatbestandsvoraussetzungen von § 670 BGB] zählt, wenn der Arbeitnehmer vollen Ersatz seiner Aufwendungen verlangt, unter Berücksichtigung der Haftungsregeln für den innerbetrieblichen Schadensausgleich, dass seine Aufwendungen nur dann als in vollem Umfange erforderlich zu betrachten sind, wenn sich der Arbeitnehmer nicht schuldhaft (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern allenfalls leicht fahrlässig verhalten hat. Damit muss nach den allgemeinen prozessualen Darlegungs- und Beweislastregeln, die verlangen, dass der Anspruchssteller alle Tatbestandsvoraussetzungen für seinen geltend gemachten Anspruch darlegt und ggf. beweist, der Arbeitnehmer, der vollen Aufwendungsersatz entsprechend § 670 BGB verlangt, zunächst darlegen, dass er den Schaden nicht schuldhaft, dh. vorsätzlich oder normal fahrlässig, sondern allenfalls leicht fahrlässig verursacht hat.

Dies hat A hier vorliegend nicht getan. Die Vorinstanz hatte dazu schon ausgeführt:

Er trägt vor, der Autofahrer könne im innerstädtischen Verkehr die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nur sporadisch durch einen Blick auf den Tacho überprüfen. Es habe sich um ‚gefühlte Geschwindigkeitʼ gehandelt.Der Kläger hat jedoch keine Tatsachen dazu vorgetragen, wie er an den Wert zwischen 10 und 15 km/h Aufprallgeschwindigkeit gelangt ist. Messungen haben nicht stattgefunden. Der Unfall wurde nicht polizeilich aufgenommen. Die behauptete Ausgangsgeschwindigkeit, die der Kläger pauschal und ohne Beweisantritt mit 40 bis 45 km/h angibt, die Länge des Bremsweges, aus der sich Rückschlüsse auf die Auffahrgeschwindigkeit hätten ziehen lassen, wären aber von erheblicher Bedeutung gewesen, um den Verschuldensgrad bewerten zu können. Da der Kläger den Sicherheitsabstand zu seinem Vordermann nicht einhielt, hätte es entsprechender Darlegung bedurft, wie groß denn der Abstand gewesen sein soll. Dazu hat der Kläger aber keinerlei Umstände vorgetragen.

Kein Wertungswiederspruch zu Fällen, in denen ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen beschädigt
Fraglich könnte sein, ob die Beschädigung eines Firmenwagens durch einen Arbeitnehmer hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast für diesen günstiger ist, sodass derjenige, der seinen privaten PKW zum Einsatz bringe, benachteiligt wäre. Dies wird vom BGH hier verneint.

Der Einwand des Klägers, es stelle einen Wertungswiderspruch dar, dem Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für eine nicht grob fahrlässige Verursachung eines Schadens im Falle der betrieblich veranlassten Beschädigung des eigenen Pkws aufzuerlegen, während der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für den Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers trägt, wenn dieser bei der gleichen Tätigkeit einen Firmenwagen beschädigt, greift zumindest vorliegend nicht durch. Auch im Rahmen eines arbeitgeberseitigen Schadensersatzanspruchs wegen der Beschädigung eines Firmenwagens ist eine abgestufte Darlegungslast hinsichtlich der Umstände, die zur Beschädigung geführt haben, zu beachten. Das heißt, auch dann hätte sich der Kläger zunächst zu den konkreten Umständen des Schadensfalles erklären müssen, da an die Darlegungslast des Arbeitgebers keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, wenn das schädigende Ereignis näher am Arbeitnehmer als am Arbeitgeber gelegen hat. Auch nach diesen Grundsätzen hätte der Kläger darlegen müssen, wie es zu dem Auffahrunfall gekommen ist, damit für die Beklagte die Möglichkeit bestanden hätte, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass Fahrlässigkeit der Kläger den Unfall verschuldet hat.

Fazit
A hat keinen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB analog. Die Entscheidung könnte den Anstoß dazu geben, die Grundsätze zur betrieblich veranlassten Tätigkeit bzw. dem innerbetrieblichen Schadensausgleich abzuprüfen. Die analoge Anwendung des § 670 BGB auf Arbeitsverhältnisse sollte man sich merken.

28.04.2011/1 Kommentar/von Nicolas Hohn-Hein
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2011-04-28 10:01:162011-04-28 10:01:16BAG: § 670 BGB analog – Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Mitverschulden bei betrieblich veranlasster Tätigkeit liegt beim Arbeitnehmer
Samuel Ju

Schon gewusst? Ein Radfahrer, der nicht vom Rad absteigt, ist nicht vom Schutzbereich des Fußgängerüberweges erfasst.

Zivilrecht

Viele von uns fahren gerne mit dem Rad zur Uni und passieren dabei Rad fahrend den ein oder anderen Zebrastreifen. Die Autofahrer sind dann meistens auch so brav und gewähren uns den Vorrang.
In einem Urteil vom 24.11.2010 (2 S 193/10) hat das Landgericht Frankenthal entschieden, dass ein Radfahrer, der ohne abzusteigen mit seinem Fahrrad einen Zebrastreifen überquert, nicht vom Schutzbereich eines Fußgängerüberweges erfasst wird. Wird der Radfahrer von einem PKW angefahren, muss er sich eine Mitschuld gem. § 254 BGB anrechnen lassen, bei einem nicht absehbaren und plötzlich Einschwenken auf den Fußgängerüberweg kann ihn sogar eine Alleinschuld treffen, wenn sich der Unfall für den Pkw-Fahrer als unvermeidbar herausstellt.
Der Mediendezernent des LG Frankenthal macht bei der Pressemitteilung seinem Ärger über Radfahrer, die Zebrastreifen Rad fahrend überqueren, Luft: 🙂

„Ich möchte auf das Urteil deshalb aufmerksam machen, weil es eine weit verbreitete und ständig zu beobachtende Unsitte ist, dass Radfahrer Fußgängerüberwege radfahrend (nicht schiebend) benutzen und glauben, dabei auch noch im Recht zu sein. Auf diese weit verbreitete rechtliche Fehleinschätzung sollte daher in der Öffentlichkeit einmal wieder hingewiesen werden, wofür ich das Urteil zum Anlass nehme. Radfahrer haben unabhängig von ihrer Fahrgeschwindigkeit anders als Fußgänger auf einem Zebrastreifen keinen Vorrang. Vielmehr müssen sie absteigen und das Fahrrad schieben. Wollen sie radfahrend den Fußgängerüberweg überqueren, sind sie gegenüber dem Kraftverkehr wartepflichtig.“

08.01.2011/3 Kommentare/von Samuel Ju
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2011-01-08 16:53:152011-01-08 16:53:15Schon gewusst? Ein Radfahrer, der nicht vom Rad absteigt, ist nicht vom Schutzbereich des Fußgängerüberweges erfasst.

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https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-09-10 17:12:532026-09-10 17:12:53OLG Frankfurt: Kein Unterlassungsanspruch eines Restaurantbetreibers bei kritischen Äußerungen in sozialen Medien

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