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Du bist hier: Startseite1 > Mitverschulden § 254 BGB

Schlagwortarchiv für: Mitverschulden § 254 BGB

Gastautor

Wenn Sportanlagen zur Gefahrenquelle werden – Das Zusammenspiel von Verkehrssicherungspflicht und Mitverschulden

Aktuelles, Deliktsrecht, Rechtsprechung, Schuldrecht, Verschiedenes, Zivilrecht

Wer zivilrechtliche Examensklausuren schreibt, kommt am Deliktsrecht kaum vorbei – besonders der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB ist ein Klassiker. Mit der zunehmenden Popularität von Mountainbike-Flow-Trails stellen sich dabei neue Fragen, mit denen sich kürzlich auch das OLG Hamm in seinem Urteil vom 27.02.2026 (Az.: 7 U 47/25) beschäftigte: Welche Gefahren muss der Betreiber nach seiner Verkehrssicherungspflicht absichern, welche Risiken trägt der Nutzer selbst? Gleichzeitig kann das Mitverschulden der Fahrer für die Haftungsverteilung entscheidend sein.

Diesen Fragen widmet sich unsere Gastautorin Sofia Leven. Die Autorin studiert Rechtswissenschaft an der Universität Bonn.

 

I. Sachverhalt (verkürzt und vereinfacht dargestellt)

Der beklagte Verein (V) betreibt einen Mountainbike-Flow-Trail, der der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung steht. Bei dem Trail handelt es sich um eine speziell angelegte Strecke in hügeligem Gelände, die durch künstliche und natürliche Hindernisse sowie Kurven und Steigungen ein abwechslungsreiches Fahren für Mountainbiker ermöglichen soll.

Die Klägerin (K) befuhr diesen Trail zum ersten Mal. Um sich auf dem ihr unbekannten Terrain zurechtzufinden, folgte sie zunächst einer Gruppe vorausfahrender Mountainbiker. In einem bewaldeten Abschnitt gerieten diese jedoch außer Sichtweite. K setzte ihre Fahrt allein fort und steuerte auf eine dreistufige Holzbrücke zu. Unmittelbar vor der Brücke passierte sie zwei gelbe Warnschilder (eines mit einem Totenkopf-Symbol, eines mit der Aufschrift „LANGSAM! SLOW!“). K schenkte den Schildern keine besondere Beachtung und fuhr mit gleicher Geschwindigkeit weiter über die Brücke.

Direkt nach der Brücke führte der Trail steil bergab auf einen mittig stehenden Baum zu. Von der Brücke aus erschienen aufgrund des Geländeprofils drei Fahrlinien (links, geradeaus oder rechts) möglich. Tatsächlich verlief der Trail jedoch ausschließlich rechts am Baum vorbei und ging anschließend in eine scharfe Linkskurve über. Hinter der Brücke wies ein weißes Schild auf den korrekten Streckenverlauf hin. V hatte in der Vergangenheit an dieser Stelle zusätzlich Flatterband gespannt, um den Weg optisch hervorzuheben und die Warnwirkung der Beschilderung zu verstärken. Da V die Gefahrenstelle jedoch nur unregelmäßig kontrollierte, war nicht aufgefallen, dass das Band an diesem Tag derart beschädigt war, dass es für herannahende Fahrer nicht mehr wahrnehmbar war.

K steuerte mit hoher Geschwindigkeit auf den Baum zu, verfehlte mangels Orientierung den tatsächlichen Streckenverlauf und kam vom Trail ab. Sie stürzte schwer und zog sich eine Berstungsfraktur eines Brustwirbels sowie eine Rippenfraktur zu, die zwei operative Eingriffe erforderlich machten. Auch lange Zeit nach dem Unfall litt sie weiterhin unter starken Schmerzen.

K begehrt nun von V die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Sie macht geltend, V habe als Betreiberin ihre Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt. Durch das Gelände habe es so gewirkt, als gäbe es drei verschiedene Möglichkeiten, weiterzufahren. Ohne eine durchgehende optische Führung sei der tatsächliche Trailverlauf für einen Erstnutzer nicht rechtzeitig zu erkennen gewesen. Insbesondere die unmittelbar hinter dem Baum folgende scharfe Linkskurve habe eine unvorhersehbare Gefahr dargestellt, da sie von der Brücke aus – was objektiv zutraf – nicht einsehbar war und somit eine „optische Falle“ darstellte.

V verweigert die Zahlung und verweist auf die auf dem Boden ausgelegten Balken und Baumstämme, die ein Geradeausfahren sowie ein Passieren auf der linken Seite als künstliche Hindernisse verhindern sollten. Die Stelle sei dadurch – auch ohne Flatterband – ausreichend gesichert gewesen. Außerdem wäre der Unfall nicht passiert, wenn K ihre Geschwindigkeit und Fahrweise an ihre mangelnde Streckenkenntnis angepasst und die deutlichen Warnhinweise nicht ignoriert hätte.

Frage: Hat K gegen V einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 €?

(Anm.: Aufgrund ihrer erlittenen Verletzungen und der damit verbundenen Schmerzen ist ein Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 € in der Höhe angemessen .)

 

II. Lösungshinweise

K könnte gegen V einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 € gem. §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB haben.

Zu den allgemeinen Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB s. z.B. Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 12. Aufl., § 16 Rn. 1 ff.; Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 20. Aufl., § 60 Rn. 1 ff.

1. Rechtsgutsverletzung

Bei K liegt aufgrund der erlittenen Berstungsfraktur eines Brustwirbels sowie einer Rippenfraktur eine Rechtsgutsverletzung in Form einer Körper- und Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB vor.

2. Verletzungshandlung

Es müsste weiterhin eine vorwerfbare Verletzungshandlung des Beklagten gegeben sein. Eine solche kann sowohl in einem Tun oder einem Unterlassen bestehen. Die Abgrenzung bestimmt sich nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit der Handlung.

Zwar könnte in der Einrichtung und dem Betrieb des Trails in dieser konkreten Ausgestaltung ein aktives Tun gesehen werden. Maßgeblich ist jedoch, dass die Organe des V den tatsächlichen Streckenverlauf und die damit verbundenen Gefahren für Mountainbiker nicht hinreichend kenntlich gemacht haben. Zudem unterblieben ausreichende Kontrollen der bisher vorhandenen Warnhinweise an der Gefahrenstelle. Mithin liegt der Schwerpunkt im Unterlassen.

Ein Unterlassen ist jedoch nur dann tatbestandsmäßig, wenn eine Handlungspflicht bestand (Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 12. Aufl., § 16 Rn. 116).

a) Verkehrssicherungspflicht

Eine solche Handlungspflicht könnte sich hier aus einer Verkehrssicherungspflicht ergeben. Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, ist verpflichtet, alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, damit Rechtsgüter Dritter nicht gefährdet werden (OLG Hamm Urt. v. 27.02.2026 – 7 U 47/25, BeckRS 2026, 3400 Rn. 6; Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 12. Aufl., § 16 Rn. 115).

aa) Schaffung einer Gefahrenquelle

Durch den Betrieb eines öffentlich zugänglichen Mountainbike-Flow-Trails wurde eine Gefahrenquelle geschaffen.

bb) Berührung mit der Gefahrenquelle

K befuhr den Trail mit ihrem Mountainbike und kam damit mit der Gefahrenquelle bestimmungsgemäß in Berührung, sodass die Verkehrssicherungspflicht auch ihr gegenüber bestand.

cc) Unterlassene Sicherungsmaßnahmen

Zudem müsste der Betreiber die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unterlassen haben.

Der Betrieb eines Mountainbike-Flow-Trails verpflichtet den Betreiber dazu, alle Maßnahmen zu treffen, die ein umsichtiger und verständiger Betreiber für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei handelt es sich um eine pflichtgemäße Risikoabwägung, die jedoch nicht verlangt, dass jede mögliche Schädigung (vollständig) ausgeschlossen wird. Der Betreiber eines Mountainbike-Trails braucht demnach nicht alle denkbaren Gefahren vorzubeugen.

Die Verkehrssicherungspflicht erfordert aber regelmäßig den Schutz vor solchen Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzenden nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind (OLG Hamm Urt. v. 27.02.2026 – 7 U 47/25, BeckRS 2026, 3400 Rn. 8). Die von den Nutzenden zu bewältigende Herausforderung darf sich letztlich ausschließlich auf den Trail, also die zu befahrende Strecke, beziehen und nicht auf das Auffinden des richtigen Streckenverlaufs.

Für die Einhaltung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen spricht zunächst, dass es sich bei einem Mountainbike-Flow-Trail um eine bewusst anspruchsvoll gestaltete Sportanlage handelt. Solche Anlagen sind gerade darauf ausgelegt, den Nutzern durch Gefälle, Kurven und Hindernisse ein herausforderndes Fahrerlebnis zu bieten. Mit den damit verbundenen Gefahren müssen die Nutzer grundsätzlich rechnen. Eine Pflicht, jegliche Gefahren auszuschließen, besteht aber nicht.

Zudem hatte der Betreiber bereits verschiedene Sicherungsmaßnahmen ergriffen. Insbesondere waren vor der Gefahrenstelle Warnhinweise angebracht, darunter ein Schild mit Totenkopf-Symbol sowie ein weiteres Schild mit der Aufschrift „LANGSAM! SLOW!“.

Gegen die ausreichende Erfüllung der Sicherungspflichten spricht aber, dass die konkrete Gefahrenstelle über das typische Risiko eines Flow-Trails hinausging. Die Streckenführung war aus Sicht der K trotz vorhandener Hinweise nicht eindeutig erkennbar, da der Trail nach einer steilen Abfahrt auf einen scheinbar mittig stehenden Baum zulief und für K mehrere Fahrlinien möglich erschienen. Zwar konnte K den Verlauf nach rechts noch erkennen, die unmittelbar anschließende scharfe Linkskurve war für sie jedoch nicht vorhersehbar. Die Schwierigkeit lag damit nicht allein in der fahrerischen Bewältigung der Strecke, sondern bereits in der Orientierung über den weiteren Verlauf.

Hinzu kommt, dass die vorhandenen Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichend waren, um diese besondere Gefahrenlage zu kompensieren. Der Betreiber hatte ergänzend ein Flatterband angebracht, um den richtigen Verlauf zu verdeutlichen. Dieses war jedoch beschädigt und die Gefahrenstelle wurde insgesamt nur unregelmäßig kontrolliert, sodass die Sicherungsmaßnahmen nicht zuverlässig aufrechterhalten wurden. Im Übrigen handelt es sich dabei lediglich um eine optische Warnfunktion, die kein physisches Durchfahrhindernis – etwa in Form von Balken oder Baumstämmen – darstellt.

Vorliegend wurde das ohnehin vorhandene Gefahrenpotential der Strecke durch eine unklare Streckenführung erhöht, sodass eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorliegt.

b) Zurechnung

Das Verhalten der Organe wird dem beklagten V gem. § 31 BGB zugerechnet (MüKoBGB/Leuschner, 10 Aufl. 2025, BGB § 31 Rn. 24).

3. Haftungsbegründende Kausalität

Die Verletzungshandlung ist für die Rechtsgutsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal sowie vom Schutzzweck der Norm erfasst.

4. Rechtswidrigkeit

Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Ein pflichtwidriges Unterlassen indiziert die Rechtswidrigkeit (OLG Hamm Urt. v. 27.02.2026 – 7 U 47/25, BeckRS 2026, 3400 Rn. 22).

Anm.: Da es sich beim Mountainbiken um einen mit besonderen Gefahren verbundenen Sport handelt, könnte ein „Handeln auf eigene Gefahr“ in Betracht kommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs  ist dieser Gesichtspunkt jedoch nicht als Haftungsausschluss im Rahmen der Rechtswidrigkeit, sondern bei der Prüfung des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen (siehe MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 83 mwN).

5. Verschulden

Die Organe des Betreibers, deren Verschulden dem Verein gem. § 31 BGB zugerechnet werden, handelten jedenfalls fahrlässig i.S.d. § 276 Abs. 2  BGB, sodass ein Verschulden des Betreibers i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB anzunehmen ist.

6. Schaden

K müsste ein ersatzfähiger Schaden entstanden sein. Ein Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße. Grundsätzlich sind nur materielle Schäden (Vermögensschäden) ersatzfähig. Eine Ausnahme gilt jedoch für immaterielle Schäden (Nichtvermögensschäden), deren Ersatzfähigkeit gesetzlich ausdrücklich angeordnet sein muss, § 253 Abs. 1 BGB (MüKoBGB/Oetker, 10. Aufl. 2025, BGB § 253 Rn. 1).

Vorliegend erlitt K schwere Verletzungen, die zwei operative Eingriffe erforderlich machten, sodass eine Verletzung von Körper und Gesundheit vorliegt. K begehrt insoweit die Zahlung von Schmerzensgeld. Dessen Ersatzfähigkeit ist ausdrücklich in § 253 Abs. 2 BGB geregelt. Ein Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 € ist angemessen. Mithin liegt ein ersatzfähiger Schaden i.H.v. 10.000 € vor, § 253 Abs. 2 BGB.

7. Haftungsausfüllende Kausalität

Die Rechtsgutsverletzung war für den Schaden äquivalent und adäquat kausal sowie vom Schutzzweck der Norm erfasst.

8. Mitverschulden

K könnte ein Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB treffen, das anspruchsmindernd zu berücksichtigen wäre.

Zunächst erscheint es beachtenswert, dass es sich beim Mountainbiken generell um einen mit besonderen Gefahren verbundenen Sport handelt. K befuhr den Trail außerdem zum ersten Mal, sodass es sich für sie um eine unbekannte Strecke handelte. Gleichwohl passte sie weder ihre Geschwindigkeit noch ihre Fahrweise den gegebenen Umständen an. Insbesondere fuhr sie nicht so, dass sie ihr Fahrrad jederzeit hätte kontrollieren und rechtzeitig anhalten können. Zudem ließ sie die vorhandenen Warnhinweise unbeachtet und orientierte sich stattdessen an vorausfahrenden Begleitern, die jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls für sie außer Sichtweite waren. Indem K trotz mangelnder Streckenkenntnis die Warnschilder ignorierte und ihre Geschwindigkeit nicht drosselte, hat sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in eigenem Interesse missachtet. Bei der Entstehung des Schadens hat also ein Verschulden der K mitgewirkt, § 254 Abs. 1 BGB.

Unter Abwägung der beidseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge erscheint daher eine Kürzung des Anspruchs um 50 % angemessen, sodass der Schmerzensgeldanspruch um 5.000 € zu kürzen ist (OLG Hamm Urt. v. 27.02.2026 – 7 U 47/25, BeckRS 2026, 3400 Rn. 25 f.).

9. Ergebnis

Im Ergebnis hat K gegen V einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds i.H.v. 5.000 € gem. §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.

III. Zusammenfassung

Die Entscheidung zeigt anschaulich das Zusammenspiel von Verkehrssicherungspflicht und Mitverschulden bei risikobehafteten Sportanlagen. Betreiber von Mountainbike-Flow-Trails müssen insbesondere solche Gefahren absichern, die über das typische Nutzungsrisiko hinausgehen und für Nutzende nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Die für die Nutzenden zu bewältigende Herausforderung muss im Ergebnis allein die zu fahrende Strecke, nicht das Herausfinden des Streckenverlaufs bleiben (OLG Hamm Urt. v. 27.02.2026 – 7 U 47/25, BeckRS 2026, 3400 Rn. 12).

Gleichzeitig wird deutlich, dass auch die Nutzenden in der Pflicht stehen: Sie müssen ihre Fahrweise an ihre Fähigkeiten und die ihnen unbekannten Streckenverhältnisse anpassen sowie Warnhinweise beachten.

Im Kern macht die Entscheidung deutlich: Der Betreiber muss atypische Gefahren sichern, der Nutzer typische Risiken beherrschen – treffen beide Seiten Pflichtverstöße, führt dies zu einer Haftungsteilung.

30.03.2026/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-03-30 08:11:242026-03-30 09:25:59Wenn Sportanlagen zur Gefahrenquelle werden – Das Zusammenspiel von Verkehrssicherungspflicht und Mitverschulden
Nicolas Hohn-Hein

BAG: § 670 BGB analog – Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Mitverschulden bei betrieblich veranlasster Tätigkeit liegt beim Arbeitnehmer

Arbeitsrecht

In einer neueren Entscheidung des BAG vom 28.10.2010 (8 AZR 647/09 – lesenswert!) geht es um die Haftungsmodalitäten bei sog. „betrieblich veranlassten Tätigkeiten“ und den Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nach § 670 BGB analog. Zu letzterem stellt sich die Frage, inwiefern sich der Arbeitnehmer ein Mitverschulden nach § 254 BGB anrechnen lassen muss und wer die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt. Die Grundsätze zur betrieblich veranlassten Tätigkeit gehören zum examensrelevanten Arbeitsrecht und sollten zumindest in Grundzügen beherrscht werden.
Sachverhalt (vereinfacht)
A ist Verkäufer bei der Firma B für Schiffs- und Industriebedarf. Üblicherweise werden Transportfahrten der Waren durch Lagermitarbeiter der B mittels dafür vorgesehener, firmeneigener Transportfahrzeugen durchgeführt. In der Vergangenheit kam es jedoch häufiger vor, dass kleinere Transportfahrten, die auf dem Weg zwischen Arbeitsplatz und Wohnort der Verkäufer lagen, von diesen übernommen und als Arbeitszeit vergütet wurden. Hierbei kam jeweils der private PKW des jeweiligen Verkäufers zum Einsatz.
Dementsprechend soll A am 9. Mai 2007 einige Kleinteile bei einem Kunden abholen. A fährt mit seinem privaten PKW los. An einer Ampel kommt es zu einem Auffahrunfall, bei dem das Fahrzeug des A einen Totalschaden erleidet. Ein Versicherung besteht nicht. Der genaue Unfallhergang kann nicht mehr festgestellt werden. Insbesondere bleibt unklar, wer für den Unfall verantwortlich war. Eine Begutachtung der Unfallstelle durch einen Sachverständigen erfolgte nicht, da A und der Unfallgegner sogleich Namen und Adressen austauschen und schließlich nach Hause fahren. Die Polizei wird nicht eingeschaltet. A gibt lediglich an, er habe „nicht mehr rechtzeitig bremsen können“, als das vorausfahrende Fahrzeug (aufgrund eines Dritten, unbekannt bleibenden Verkehrsteilnehmers) „abrupt“ vor ihm angehalten habe. Er und der Unfallgegner seien „im dichten Feierabendverkehr“ gefahren und hätten Geschwindigkeiten von „40 bis 45 km/h“ jeweils nicht überschritten. Weitere Angaben kann A nicht machen. Das beschädigte Fahrzeug verkauft er an einen Autohändler.
A verlangt nunmehr von B den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des Fahrzeugs, sowie eine Nutzungsausfallentschädigung. Immerhin habe es sich um eine Dienstfahrt gehandelt, die – was zutrifft – mit seinem Vorgesetzten abgesprochen war. Anhaltspunkte, die auf eine besonders schweres Fehlverhalten des A bezüglich des Unfalls hinwiesen, seien wegen des von ihm geschilderten Unfallherganges nicht naheliegend. B weist lediglich daraufhin, dass schon der Totalschaden für ein erhebliches Fehlverhalten des A spreche. A sei „selbst schuld“, B müsse nichts zahlen. Kann A von B Ersatz verlangen?
Entsprechende Anwendung des § 670 BGB bei Arbeitsverhältnissen
Der BGH geht zunächst auf die Frage ein, wann ein Anspruch nach § 670 BGB analog in Betracht kommt.

Nach § 670 BGB kann der Beauftragte vom Auftraggeber Ersatz von Aufwendungen verlangen, die er zum Zwecke der Ausführung des Auftrages gemacht hat und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Ein Arbeitnehmer hat in entsprechender Anwendung des § 670 BGB Anspruch auf Ersatz von Schäden, die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung ohne Verschulden des Arbeitgebers entstehen. Voraussetzung der Ersatzfähigkeit des Eigenschadens ist, dass dieser nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist und der Arbeitnehmer ihn nicht selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält […].
Sachschäden des Arbeitnehmers, mit denen nach Art und Natur des Betriebs oder der Arbeit nicht zu rechnen ist, insbesondere Schäden, die notwendig oder regelmäßig entstehen, sind arbeitsadäquat und im Arbeitsverhältnis keine Aufwendungen iSd. § 670 BGB. Handelt es sich dagegen um außergewöhnliche Sachschäden, mit denen der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebs oder der Arbeit nicht ohne weiteres zu rechnen hat, so liegt eine Aufwendung nach § 670 BGB vor. Ein Verkehrsunfall bei der Auslieferung oder Abholung von Waren für den Arbeitgeber beruht zwar auf der dem Fahrer übertragenen und damit betrieblich veranlassten Tätigkeit, gehört aber nicht zu den üblichen Begleiterscheinungen dieser Tätigkeit und ist mithin nicht arbeitsadäquat.
In entsprechender Anwendung des § 670 BGB muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste. Das Landesarbeitsgericht hat die Frage, ob eine Veranlassung für die Fahrt am 9. Mai 2007 seitens der Beklagten vorgelegen hat, dahinstehen lassen. Die betriebliche Veranlassung ergibt sich allerdings bereits aus dem unstreitigen Parteivorbringen. Der Kläger hat seinen Pkw im Betätigungsbereich der Beklagten eingesetzt, weil diese ohne diesen Einsatz ein eigenes Fahrzeug benötigt hätte und damit das Unfallrisiko hätte tragen müssen. […] Da die Beklagte den Kläger beauftragt hatte, die Teile mit einem Kraftfahrzeug bei dem Kunden bzw. Auftragnehmer abzuholen und der Kläger hierfür seinen eigenen Pkw benutzt hat, hat er diesen im Betätigungsbereich der Beklagten eingesetzt. Ob dies neben dem Interesse der Beklagten auch seinem eigenen Interesse gedient hat, ist unbeachtlich. Die Benutzung seines eigenen Fahrzeugs erfolgte mit Billigung der Beklagten. Im Betrieb der Beklagten war es – wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat – üblich, dass Mitarbeiter mit ihren Privatfahrzeugen Gegenstände zu Kunden bringen und/oder dort abholen. […]Auch der Umstand, dass die Beklagte Fahrtzeiten für Auslieferungs- oder Abholfahrten mit Privat-Pkws als Arbeitszeiten vergütet hat, lässt auf die grundsätzliche Billigung der Nutzung von Privatwagen schließen. Deshalb hätte die Beklagte eine konkrete gegenteilige Weisung behaupten müssen, wenn sie eine Billigung der vom Kläger durchgeführten Fahrt mit seinem Fahrzeug zu dem Kunden am 9. Mai 2007 in Abrede stellen will.

Mithaftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlasster Tätigkeit
Die von der Rechtssprechung entwickelte Abstufung der Haftung des Arbeitnehmers im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit gilt auch bei der Frage des Mitverschuldens des Arbeitnehmers bei § 670 BGB in analoger Anwendung.

Ein Anspruch des Arbeitnehmers aus dem Rechtsgedanken des § 670 BGB auf Aufwendungsersatz scheidet dann aus, wenn der Arbeitnehmer infolge einer schuldhaften Handlungsweise sein Vorgehen den Umständen nach nicht für erforderlich halten durfte. Bei der Bewertung, wann und ggf. in welchem Umfange Verschulden des Arbeitnehmers den Ersatzanspruch ausschließt oder mindert, kommen die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich zur Anwendung. In Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB bedeutet dies, dass im Falle leichtester Fahrlässigkeit eine Mithaftung des Arbeitnehmers entfällt.Bei normaler Schuld des Arbeitnehmers (mittlere Fahrlässigkeit) ist der Schaden grundsätzlich anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen und bei grob fahrlässiger Schadensverursachung ist der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich ganz ausgeschlossen.

Darlegungs- und Beweislast für Grad des Verschuldens regelmäßig beim Arbeitnehmer
Der BGH befasst sich mit den Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruchs und stellt fest, dass dieser nicht verlangt werden kann, wenn der Arbeitnehmer bei der Geschäftsbesorgung grob fahrlässig gehandelt hat. Im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs reicht es folglich aus, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass ggf. lediglich leichte Fahrlässigkeit gegeben war, um einen unbeschränkten Ersatzanspruch geltend machen zu können.

Auch im Schrifttum ist es annähernd einhellige Auffassung, dass der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände trägt, die eine grob fahrlässige Schadensverursachung ausschließen, wenn er die volle Erstattung eines erlittenen Schadens verlangt. Begründet wird dies damit, dass eine erforderliche Aufwendung iSv. § 670 BGB nur unter Ausschluss eines bestimmte Verschuldens vorliegen könne. Da mithin für einen unbeschränkten Aufwendungsersatzanspruch Voraussetzung sei, dass der Arbeitnehmer den Schaden nicht grob fahrlässig herbeigeführt habe, treffe diesen auch die Darlegungslast für Umstände, die eine grob fahrlässige Schadensverursachung ausschließen. Die Darlegungslast folge der Regel, dass derjenige die Umstände darzulegen hat, der sich auf deren Vorliegen oder Nichtvorliegen beruft.
In Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest.Zu [den Tatbestandsvoraussetzungen von § 670 BGB] zählt, wenn der Arbeitnehmer vollen Ersatz seiner Aufwendungen verlangt, unter Berücksichtigung der Haftungsregeln für den innerbetrieblichen Schadensausgleich, dass seine Aufwendungen nur dann als in vollem Umfange erforderlich zu betrachten sind, wenn sich der Arbeitnehmer nicht schuldhaft (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern allenfalls leicht fahrlässig verhalten hat. Damit muss nach den allgemeinen prozessualen Darlegungs- und Beweislastregeln, die verlangen, dass der Anspruchssteller alle Tatbestandsvoraussetzungen für seinen geltend gemachten Anspruch darlegt und ggf. beweist, der Arbeitnehmer, der vollen Aufwendungsersatz entsprechend § 670 BGB verlangt, zunächst darlegen, dass er den Schaden nicht schuldhaft, dh. vorsätzlich oder normal fahrlässig, sondern allenfalls leicht fahrlässig verursacht hat.

Dies hat A hier vorliegend nicht getan. Die Vorinstanz hatte dazu schon ausgeführt:

Er trägt vor, der Autofahrer könne im innerstädtischen Verkehr die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nur sporadisch durch einen Blick auf den Tacho überprüfen. Es habe sich um ‚gefühlte Geschwindigkeitʼ gehandelt.Der Kläger hat jedoch keine Tatsachen dazu vorgetragen, wie er an den Wert zwischen 10 und 15 km/h Aufprallgeschwindigkeit gelangt ist. Messungen haben nicht stattgefunden. Der Unfall wurde nicht polizeilich aufgenommen. Die behauptete Ausgangsgeschwindigkeit, die der Kläger pauschal und ohne Beweisantritt mit 40 bis 45 km/h angibt, die Länge des Bremsweges, aus der sich Rückschlüsse auf die Auffahrgeschwindigkeit hätten ziehen lassen, wären aber von erheblicher Bedeutung gewesen, um den Verschuldensgrad bewerten zu können. Da der Kläger den Sicherheitsabstand zu seinem Vordermann nicht einhielt, hätte es entsprechender Darlegung bedurft, wie groß denn der Abstand gewesen sein soll. Dazu hat der Kläger aber keinerlei Umstände vorgetragen.

Kein Wertungswiederspruch zu Fällen, in denen ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen beschädigt
Fraglich könnte sein, ob die Beschädigung eines Firmenwagens durch einen Arbeitnehmer hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast für diesen günstiger ist, sodass derjenige, der seinen privaten PKW zum Einsatz bringe, benachteiligt wäre. Dies wird vom BGH hier verneint.

Der Einwand des Klägers, es stelle einen Wertungswiderspruch dar, dem Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für eine nicht grob fahrlässige Verursachung eines Schadens im Falle der betrieblich veranlassten Beschädigung des eigenen Pkws aufzuerlegen, während der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für den Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers trägt, wenn dieser bei der gleichen Tätigkeit einen Firmenwagen beschädigt, greift zumindest vorliegend nicht durch. Auch im Rahmen eines arbeitgeberseitigen Schadensersatzanspruchs wegen der Beschädigung eines Firmenwagens ist eine abgestufte Darlegungslast hinsichtlich der Umstände, die zur Beschädigung geführt haben, zu beachten. Das heißt, auch dann hätte sich der Kläger zunächst zu den konkreten Umständen des Schadensfalles erklären müssen, da an die Darlegungslast des Arbeitgebers keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, wenn das schädigende Ereignis näher am Arbeitnehmer als am Arbeitgeber gelegen hat. Auch nach diesen Grundsätzen hätte der Kläger darlegen müssen, wie es zu dem Auffahrunfall gekommen ist, damit für die Beklagte die Möglichkeit bestanden hätte, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass Fahrlässigkeit der Kläger den Unfall verschuldet hat.

Fazit
A hat keinen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB analog. Die Entscheidung könnte den Anstoß dazu geben, die Grundsätze zur betrieblich veranlassten Tätigkeit bzw. dem innerbetrieblichen Schadensausgleich abzuprüfen. Die analoge Anwendung des § 670 BGB auf Arbeitsverhältnisse sollte man sich merken.

28.04.2011/1 Kommentar/von Nicolas Hohn-Hein
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2011-04-28 10:01:162011-04-28 10:01:16BAG: § 670 BGB analog – Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Mitverschulden bei betrieblich veranlasster Tätigkeit liegt beim Arbeitnehmer
Samuel Ju

Schon gewusst? Ein Radfahrer, der nicht vom Rad absteigt, ist nicht vom Schutzbereich des Fußgängerüberweges erfasst.

Zivilrecht

Viele von uns fahren gerne mit dem Rad zur Uni und passieren dabei Rad fahrend den ein oder anderen Zebrastreifen. Die Autofahrer sind dann meistens auch so brav und gewähren uns den Vorrang.
In einem Urteil vom 24.11.2010 (2 S 193/10) hat das Landgericht Frankenthal entschieden, dass ein Radfahrer, der ohne abzusteigen mit seinem Fahrrad einen Zebrastreifen überquert, nicht vom Schutzbereich eines Fußgängerüberweges erfasst wird. Wird der Radfahrer von einem PKW angefahren, muss er sich eine Mitschuld gem. § 254 BGB anrechnen lassen, bei einem nicht absehbaren und plötzlich Einschwenken auf den Fußgängerüberweg kann ihn sogar eine Alleinschuld treffen, wenn sich der Unfall für den Pkw-Fahrer als unvermeidbar herausstellt.
Der Mediendezernent des LG Frankenthal macht bei der Pressemitteilung seinem Ärger über Radfahrer, die Zebrastreifen Rad fahrend überqueren, Luft: 🙂

„Ich möchte auf das Urteil deshalb aufmerksam machen, weil es eine weit verbreitete und ständig zu beobachtende Unsitte ist, dass Radfahrer Fußgängerüberwege radfahrend (nicht schiebend) benutzen und glauben, dabei auch noch im Recht zu sein. Auf diese weit verbreitete rechtliche Fehleinschätzung sollte daher in der Öffentlichkeit einmal wieder hingewiesen werden, wofür ich das Urteil zum Anlass nehme. Radfahrer haben unabhängig von ihrer Fahrgeschwindigkeit anders als Fußgänger auf einem Zebrastreifen keinen Vorrang. Vielmehr müssen sie absteigen und das Fahrrad schieben. Wollen sie radfahrend den Fußgängerüberweg überqueren, sind sie gegenüber dem Kraftverkehr wartepflichtig.“

08.01.2011/3 Kommentare/von Samuel Ju
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2011-01-08 16:53:152011-01-08 16:53:15Schon gewusst? Ein Radfahrer, der nicht vom Rad absteigt, ist nicht vom Schutzbereich des Fußgängerüberweges erfasst.

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