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Schlagwortarchiv für: Mai

Nicolas Hohn-Hein

Zivilrecht Z III – Mai 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank  für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Mai 2012 in NRW gelaufenen Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
V ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks in der beliebten Stadt A des Bundeslandes B. Die
Räumlichkeiten des Gebäudes vermietet V. Unter den Räumlichkeiten befindet sich auch eine
Gaststätte, die V an P verpachtet. Die Geschäfte der Gaststätte laufen gut. Um größere Mengen von
Waren zur Gaststätte zu transportieren, kauft P Mitte Dezember 2009 beim Händler Z einen neuen
PKW-Kombi zum Preis von 22.000 Euro.
Bereits Ende Dezember 2009 treten gehäuft Probleme mit Instabilität und Lenkung auf. Bei
mehreren, unabhängig voneinander durchgeführten und sich über sechs Wochen hinziehenden
Reparaturversuchen in der Werkstatt des Z konnte der Fehler nicht gefunden werden. Ende 2011 wird
sodann auch noch im Bundesland B ein wirksames Nichtraucherschutzgesetz verabschiedet, dass P
empfindliche Umsatzeinbußen einbringt.
Anfang Januar 2011 fürchtet sich P deshalb um seine Existenz und er wendet sich an Z, demgegenüber
er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. In einem Sachverständigengutachten stellt sich sodann
heraus, dass der Mangel auf eine falsche Achseinstellung zurückzuführen ist, die bereits von Anfang
an vorlag. Sie könnte mit geringem Aufwand (1000 Euro) behoben werden. Darum wendet Z ein, dass
ein Rücktritt bei einem solch geringen Fehler doch nicht möglich sein könne und außerdem reichlich
spät komme.
Aufgabe 1: Kann P von Z den Kaufpreis herausverlangen?
Aufgabe 2: Kann P dem V einen verminderten Pachtzins entrichten?
V hat in einem Zimmer neben der Gaststätte eine Heimwerkstatt eingerichtet, in der eines Tages einen
alten Fernseher repariert. Später fängt dieser infolge eines fahrlässigen Montagefehlers des V Feuer
und das sich ausbreitende Feuer vernichtet in der Gaststätte nicht nur die Gegenstände des P, sondern
auch die seines Freundes F, die sich P bei F – was zum Zeitpunkt des Vertragsschluss für V bekannt –
leihweise für seine Kneipe besorgt hatte.
Aufgabe 3: Kann P von V Schadensersatz für seine zerstörten Gegenstände verlangen?
Aufgabe 4: Kann F von V Schadensersatz für seine zerstörten Gegenstände verlangen?
Vermerk: Ansprüche aus GoA, BereicherungsR und Delikt sind nicht zu prüfen.

25.05.2012/0 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2012-05-25 08:26:302012-05-25 08:26:30Zivilrecht Z III – Mai 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht Z I – Mai 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Mai 2012 in NRW gelaufenen Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
A ist seit 28 Jahren beanstandungsfrei bei der M-GmbH in Dortmund als Reinigungskraft beschäftigt, die ein Museum betreibt und deren Geschäftsführer und Direktor D ist. Am 12.01.2012 putzt A irrtümlich den Kalkfleck einer Kippenbergerinstallation weg und zerstört so das im Eigentum der M stehende Kunstwerk (800.000 Euro Schaden), was D noch am gleichen Tage durch Zufall auffällt. A beschwichtigt, sie habe freiwillig eine private Haftpflichtversicherung  geschlossen, die sicher für den Schaden aufkommen werde.
Einige Tage später stellt die Küchenhilfe H montags (06.02.12) einen Kassenfehlbestand (250 Euro) fest. Sie hatte jedoch am Samstag kurz vor Dienstschluss noch die Kasse geprüft. Am Sonntag war geschlossen. Samstags putzt gewöhnlich A dort. Der Verdacht fällt auf A. H will A nicht verpfeifen und entschließt sich schließlich aber doch am 10.02.12 D aufzuklären. Dieser kündigt daraufhin am 22.02.2012 nach Betriebsratsanhörung vom 15.02.2012, der sich nicht geäußert hat, der A fristlos, da diese nun nicht nur das Eigentum der M beschädigt habe, sondern auch unter dem Verdacht einer Straftat stehe. Gegen die Kündigung wendet sich A am 27.02.12 mit einer Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht Dortmund, nach der sie Feststellung des Weiterbestehens des Arbeitsverhältnisses begehrt. Erst in der Güteverhandlung am 16.03.2012 erfährt sie von den Verdächtigungen. Kurz darauf schließen M und A einen Gerichtsvergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zum 29.02.2012 aufgelöst sei und A eine Abfindung i.H.v. 25.000 Euro erhalte, da M die A loswerden möchte und A das Geld gut gebrauchen kann. M zahlt trotz Fristsetzung der A von Anfang April – die Frist datiert zum 15.04.2012 – bis Ende April nur 5.000 Euro, da es dem Museum – so D – finanziell schlecht gehe.
Aufgabe 1: Schadensersatzansprüche der M gegen A wegen des Kunstwerks und in welcher Höhe?
Aufgabe 2: Wirksamkeit der Kündigung (unabhängig von Vergleich)?
Aufgabe 3: A tritt vom Vergleich zurück. Wirksamkeit des Rücktritts?
Aufgabe 4: Rechtsfolgen des unterstellten wirksamen Rücktritts hinsichtlich Gerichtsverfahren und Arbeitsverhältnis?

23.05.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-05-23 08:54:172012-05-23 08:54:17Zivilrecht Z I – Mai 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Mai 2011 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Wir danken Julia für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls von der 2. Zivilrechtsklausur, die im 1. Staatsexamen im Mai 2011 in NRW gelaufen ist.
Fall 1
A ist Ingenieur und hatte bereits während seines Studiums in den Jahren 2007, 2008 für jeweils 4 Wochen ganztägig bei der G-AG gejobbt. Nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums wurde A zunächst bei einem Maschinenbauunternehmen tätig. Als dieses Insolvenz anmelden musste, schloss er mit der G-AG zum 1.11.2010 einen Arbeitsvertrag, welcher folgende Regelung enthielt:

§ 1 Erprobung und Befristung
Der Arbeitsvertrag wird vom 1.11.2010 bis zum 30.10.2012 befristet. Die Probezeit wird auf sechs Monate festgelegt.

Ende April 2011 sprach der Personalchef der G-AG den A an und teilte ihm mit, dass er ab Mai 2011 nicht mehr erscheinen müsse. Sein Arbeitsvertrag laufe aus. A ist erbost, da er dachte, dass er sich erst zum Ende des Jahres 2012 nach einem neuen Arbeitsplatz umschauen müsse.
Er wendet sich an sie mit der Bitte um Erläuterung, ob und ggf. bis wann sein Arbeitsvertrag wirksam befristet wurde und wie er ggf. gegen eine unwirksame Befristung angehen könne.
Fall 2
B ist seit 2003 bei der G-AG in der Kantine angestellt. Von 2005 bis 2008 war sie in Mutterschutz mit anschließender Elternzeit wegen der Geburt ihrer Tochter. Die G-AG lagert indes durch Vertrag ihre Werkskantine an die GV-GmbH aus. Ende 2010 werden die Arbeitnehmer von diesem Vorgang nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften informiert. Auch die B erhält eine solche Information.
Als die B im am 01.04.2011 wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt, gibt sie vor, dass ihr die Arbeit nunmehr unzumutbar sei. Sie habe in den letzten Monaten den Koran studiert und wolle nunmehr nach diesem ihr Leben gestalten. Die Arbeit in der Kantine sei ihr fortan nicht mehr möglich, weil sie dort u.a. mit Alkohol in Kontakt komme.
Nach mehreren Gesprächen mit der B, welche allesamt erfolglos blieben, erhält die B am 05.04.2011 eine Abmahnung der GV-GmbH. Da die B auch daraufhin ihre Arbeit nicht aufnimmt. kündigt die GV-GmbH der B mit Schreiben vom 08.04.2011 fristlos, wahlweise jedoch fristgerecht zum 30.06 (nach tarifvertraglicher Regelung).
B erhebt Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht.
Die GV-GmbH könne ihr nicht kündigen, da die G-AG ihr Arbeitgeber sei. Sie wolle auch viel lieber bei der G-AG arbeiten, da sie dort auf einen Arbeitsplatz in der Putzkolonne abweichen könne, in der GV-GmbH bestehe eine solche Ausweichmöglichkeit nicht. Zudem sei sowohl die fristlose, als auch die fristgerechte Kündigung wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot unwirksam.
Wie wird das Arbeitsgericht entscheiden?
Anmerkung: Beantworten sie sowohl in 1 u 2 alle aufgeworfenen Rechtsfragen –notfalls hilfsgutacherlich.

18.05.2011/3 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-05-18 10:29:312011-05-18 10:29:31Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Mai 2011 – 1. Staatsexamen NRW

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