In den letzten Tagen machte ein Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen die Runde, dem jetzt auch die SPD-Fraktion zustimmen will: Es geht um die Einführung einer Dreiprozentklausel bei Europawahlen. Ausgangspunkt ist ein Urteil des BVerfG vom 9.11.2011 – Az. 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10, das die bis dahin bestehende Fünfprozentklausel für verfassungswidrig erklärt hatte. Wir hatten darüber ausführlich berichtet.
Berücksichtigt man dies, stellt sich die berechtigte Frage nach der Verfassungswidrigkeit des neuen Gesetzes. Kann es so einfach sein, dass eine bloße Änderung des Zahlwerts zu einer Verfassungsmäßigkeit der Regelung führt? Um diese Frage zu beantworten, muss das Urteil des BVerfG näher betrachte werden.
I. Verletzung der Gleichheit der Wahl
Unumstritten ist, dass sowohl eine Fünf- als auch eine Dreiprozentklausel gegen die Gleichheit der Wahl verstoßen. Bei der Europawahl ist dieser Grundsatz aus Art. 3 GG und nicht aus Art. 38 GG herzuleiten. Der Erfolgswert der Stimmen ist abhängig vom Überspringen der Fünf- bzw. Dreiprozenthürde.
II. Rechtfertigung
1. Strenger Maßstab des BVerfG
Fraglich ist aber, ob dieser Grundrechtsverstoß bei einer Dreiprozentklausel leichter gerechtfertigt werden kann. Es muss dafür ein sachlicher Grund vorliegen und der Eingriff muss geeignet und erforderlich sein. Bei der Fünfprozenthürde war dies nach Ansicht des BVerfG nicht der Fall, da als sachlicher Grund nur eine drohende schwerwiegende Funktionsstörung des Parlaments angeführt werden kann. Eine solche ist nicht ersichtlich. Außerdem fehlt auch die Wahl einer Regierung, so dass eine solche Klausel nicht notwendig ist.
Nimmt man diese Entscheidung so hin, so muss für eine Dreiprozentklausel Gleiches gelten. Dass der Eingriff hier weniger intensiv ist, vermag an der Beurteilung nichts zu ändern. Da ein sachlicher Grund fehlt, ist jede Differenzierung unzulässig. Negativ an dieser Ansicht ist aber, dass eine Differenzierung unterbleibt. Aus diesem Grund wäre eine 25%-Klausel ebenso wie eine 1%-Klausel unzulässig. Dies erscheint wenig überzeugend.
2. Abweichende Sondervoten
Fraglich ist aber, wie die Intensität des Eingriffs berücksichtigt werden kann. Helfen kann hier das Sondervotum dreier Richter im genannten Verfahren des BVerfG. Diese bejahten zwar auch einen Eingriff in die Gleichheitsgrundsätze der Wahl, prüften aber bei der Rechtfertigung zusätzlich die Intensität des Eingriffs. Je weniger intensiv der Eingriff sei, desto einfacher müsste die Rechtfertigung sein. Eine drohende schwerwiegende Funktionsstörung des Parlaments wird nicht stets für notwendig erachtet. Vielmehr reichen sachliche Gründe, wenn die Eingriffsintensität weniger stark ist. Durch 3 von 5 Richtern wurde bereits bei der Fünfprozentklausel eine solch hohe Intensität verneint. Deshalb ist es jetzt nicht unwahrscheinlich, dass noch mehr Richter dieser Ansicht zugeneigt sind und damit die Neuregelung für rechtmäßig halten.
III. Stellungnahme
Es erscheint damit nicht ausgeschlossen, dass die Richter des BVerfG aufgrund des geringeren Grades des Eingriffs im Rahmen einer Dreiprozentklausel einen Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit für gerechtfertigt halten. Sicher ist dies aber keineswegs. Mit dem Gesetzentwurf wird also ein sehr hohes Risiko eingegangen. Es droht die Gefahr, dass zum wiederholten Mal ein Wahlrechtsgesetz durch das BVerfG gecancelt wird.
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Eine kuriose Meldung macht heute die Runde: Der Arbeitsvertrag des Fußballtorhüters Diego Benaglio vom VfL Wolfsburg sei aufgrund eines Formfehlers unwirksam gewesen. Aus diesem Grund musste kurzfristig ein neuer Vertrag geschlossen werden, um nicht eine Situation der Unklarheit entstehen zu lassen.
Was war passiert?
Fakt ist, dass die Lizensspielerabteilung des VfL Wolfsburg im Gegensatz zum sonstigen Verein als GmbH organisiert ist. Der Arbeitsvertrag zwischen Spieler und Verein wird damit mit dieser Gesellschaft geschlossen.
Handeln müssen hierfür nach § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG die Geschäftsführer:
Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren der damalige Trainer und (sportliche) Geschäftsführer Felix Magath sowie der weitere Geschäftsführer Wolfgang Hotze. Bei mehreren Geschäftsführern legt das GmbHG folgende Vertretungsregelung fest:
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt.
Mangels anderweitiger Regelung mussten damit beide Geschäftsführer hier handeln. Hier wurde der Vertrag nur durch einen Geschäftsführer unterschrieben, sodass ein Mangel bei der Vertretung vorlag.
Folge der fehlenden Unterschrift
Fraglich ist, welche Rechtsfolge das Fehlen einer solchen Unterschrift hat. Der Vertrag wäre jedenfalls dann unwirksam, wenn Felix Magath völlig eigenständig gehandelt hätte, ohne dass der weitere Geschäftsführer beteiligt wäre. etwas anderes würde aber dann gelten, wenn der (schriftliche) Vertragsschluss nur einen Schlusspunkt unter einen bereits mündlich (oder per Handschlag) vereinbarten Vertrag setzt und damit faktisch deklaratorisch ist. Auch ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag ist wirksam; zwar fordert das Nachweisgesetz (NachwG) die schriftliche Angabe von entsprechenden Nachweisen; bei einer Nichteinhaltung soll aber nicht die Rechtsfolge der Unwirksamkeit eintreten.
Hier sind allerdings keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass beide Geschäftsführer im Vorfeld beteiligt waren und den Vertrag schon mündlich geschlossen hätten. Der (schriftliche) Vertrag bleibt damit der einzige Vertrag; dieser ist aber unwirksam.
Folge für Arbeitsentgelt etc.
Mangels Vertrag könnte damit erwogen werden, für die Vergangenheit einen Rückzahlungsanspruch des Vereins bzgl. des Arbeitsentgelts zu bejahen. Hier würden sich allerdings, da es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, Probleme bei der Rückabwicklung ergeben. Aus diesem Grund ist die Rechtsfigur des fehlerhaften oder faktischen Arbeitsverhältnisses anerkannt. Das Arbeitsverhältnis wird damit für die Dauer seines Vollzugs als wirksam behandelt. Voraussetzung ist dabei dann aber, dass das Arbeitsverhältnis überhaupt in Vollzug gesetzt wurde. Ansonsten stellen sich die Probleme der Rückabwicklung erst gar nicht. Hier lag aber eine Invollzugsetzung vor. Entgegenstehende Wertungen, die eine Behandlung als wirksam ausschließen würden (Schulfall ist hier der Arzt ohne Approbation) sind hier auch nicht ersichtlich.
Damit läge hier ein solches fehlerhaftes Arbeitsverhältnis vor, das für die Vergangenheit als wirksam zu behandeln ist. Lediglich für die Zukunft war eine solche Konstruktion nicht möglich, sodass der neue Vertragsschluss hier Rechtssicherheit gebracht hätte. Aber selbst wenn ein solcher neuer Vertrag nicht geschlossen worden wäre, hätte für die Zukunft davon ausgegangen werden müssen, dass nunmehr ein wirksamer mündlicher Vertrag (geschlossen von dem jeweiligen Geschäftsführer und dem Torhüter) vorgelegen hat.