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Schlagwortarchiv für: Hotel

Gastautor

Reservierungsanfragen und Falschnamen – Einzelfragen beim Abschluss von Beherbergungsverträgen

Aktuelles, BGB AT, Rechtsprechung, Schuldrecht, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Verträge zwischen Hotels und ihren Gästen sind in der Praxis wie auch in der Studienliteratur häufig anzutreffen. Studierende sehen sich regelmäßig mit verschiedenen Fragen konfrontiert. Welche Rechtsnatur ein solcher Vertrag aufweist, wann ein Rechtsbindungswille bei sogenannten „Buchungsanfragen“ vorliegt und zwischen wem ein Vertrag zustande kommt, wenn ein Gast einen unzutreffenden Namen angibt, soll der folgende Beitrag aufklären.

Dieser Aufarbeitung widmet sich unsere Gastautorin Jule Bausmann. Die Autorin studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn.

 

A. „Hotelzimmeranfrage“ via E-Mail als rechtswirksames Angebot?

Der Rechtsbindungswille begegnet Studierenden der Rechtswissenschaften bereits im ersten Semester und begleitet sie bis ins Examen. Er zählt gewissermaßen zum Standardkanon der Juristenausbildung.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich jüngst mit der Frage beschäftigt, ob ein solcher Rechtsbindungswille bei Zimmeranfragen per E-Mail vorliegt, wenn bereits Angaben zum Preis der Unterkunft fehlen (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11. Februar 2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318). Bei fehlender Angabe des Preises der Unterkunft handelt es sich grundsätzlich nicht um ein Angebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB. Es liegt lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots vor (invitatio ad offerendum), urteilte das OLG in seiner Entscheidung, die im Folgenden gutachterlich aufgearbeitet wird.

I. Sachverhalt (verkürzt und leicht abgewandelt)

Die Hotelkette H betreibt ein Hotel im schönen Schwarzwald. Seit Jahrzehnten kann das Hotel eine Vielzahl zufriedener Besucher verzeichnen.

A ist Angestellter bei dem Unternehmen U und hat sich am 13. Oktober 2024 unter dem Betreff „Zimmeranfrage“ via E-Mail an H gewandt. Hintergrund ist, dass U einen Ort sucht, um Mitarbeiter unterzubringen, wo diese bei erfrischender Waldluft neue Unternehmensstrategien entwickeln können.

„Gerne würden wir in Ihrem Hause folgende Zimmer reservieren“ heißt es unter anderem in der E-Mail. A gab zusätzlich zwei Zeiträume sowie die korrespondierende Zimmeranzahl an. Er fragte für den ersten Zeitraum (11.-15. September 2025) 5 Einzelzimmer an, für den zweiten Zeitraum (16.-22. September 2025) insgesamt 25 Einzelzimmer.

Daraufhin bestätigte H die „Buchung“ per E-Mail, wobei sie versehentlich abweichende Buchungsdaten angab. Eine Reservierungsbestätigung wurde auch beigefügt. H bemerkte ihr Versehen zeitnah und korrigierte die Buchungsdaten. In derselben E-Mail bat sie zudem um eine Gästeliste. Eine Antwort von A bzw. U hat H nie erhalten. Die Kosten für eine Unterbringung in den genannten Zeiträumen belaufen sich insgesamt auf 10.000,00 €.

Nachdem der Gesamtzeitraum vom 11.-22. September 2025 verstrichen war, ohne dass nur einziger Mitarbeiter des U das Hotel aufsuchte, stellte H dem U 90% der Gesamtkosten in Rechnung.

Während H die Zahlung von 9.000,00 € verlangt, verweigert U jegliche Zahlung unter Rekurs darauf, dass zwischen den Beiden gar kein Vertrag zustande gekommen sei.

Hat H gegen U einen Anspruch auf Zahlung von 9.000,00€?

II. Gutachten

A. Anspruch der H gegen U auf Zahlung von 9.000,00€ aus dem Beherbergungsvertrag

H könnte gegen U einen Anspruch auf Zahlung von 9.000,00€ aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Beherbergungsvertrag haben.

I. Rechtsnatur

Fraglich ist, wie eine mögliche Vereinbarung zwischen U und H rechtlich einzuordnen ist. Ein Beherbergungsvertrag setzt sich aus Elementen der Miete (Hotelzimmer), des Dienstvertrages (Service) sowie des Kauf- oder Werkvertrages (bspw. Verköstigung) zusammen (Looschelders, SchuldR BT, 19. Auflage 2024, Einleitung Rn. 12).

Wie solche Verträge zu behandeln sind, ist umstritten. Nach der in der Literatur vorherrschenden Trennungs- und Kombinationstheorie ist jede einzelne Leistung nach den Regeln des jeweiligen einschlägigen Vertragstyps zu beurteilen (Looschelders, SchuldR BT, 19. Auflage 2024, Einleitung Rn. 12). Die von der Rechtsprechung vertretene Absorptionstheorie erklärt das Recht des vertraglichen Schwerpunkts für alle Vertragsbestandteile verbindlich (BGH Urt. v. 02.10.2019 – XII ZR 8/19, NJW 2020, 328, 329 Rn. 12; BGH Urt. v. 12.01.2017 – III ZR 4/16, NJW-RR 2017, 622, 623 Rn. 10; BGH Urt. v. 08.10.2009 – III ZR 93/09, NJW 2010, 150, 151 Rn. 16).

Die Einordnung nach dem jeweilig einschlägigen Vertragstyp kann jedoch insoweit dahinstehen, als dies für das Zustandekommen des Vertrags unerheblich ist.

Hinweis: Der Streit wird vor allem dann virulent, wenn ein sekundärrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird und daher die Anwendung Normen verschiedener Vertragstypen in Betracht käme.

II. Zustandekommen

Ein Vertrag kommt durch inhaltlich korrespondierende, auf denselben rechtlichen Erfolg gerichtete Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB), zustande (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2.2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 5).

1. Angebot durch die E-Mail der A

A könnte durch die E-Mail mit dem Betreff „Zimmeranfrage“ ein Angebot auf den Abschluss eines Beherbergungsvertrags im Namen des U abgegeben haben.

Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthält und einem anderen dergestalt zugetragen wird, dass der andere Teil nur mit einem einfachen „Ja“ zu antworten braucht (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2,2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 5).

Zum objektiven Tatbestand eines Angebots zählt der Rechtsbindungswille. Dies ist der Wille zur Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges (Jobst/Kapoor, JA 2012, 812, 814). Fehlt der Rechtsbindungswille, liegt in der Erklärung lediglich die Aufforderung gegenüber dem Empfänger, seinerseits ein Angebot abzugeben (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2.2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 6). Es handelt sich dann um eine sog. „invitatio ad offerendum“ (BGH Urt. v. 4.2.2009 – VIII ZR 32/08, NJW 2009, 1337, 1338, Rn. 6).

Mittels einer „invitatio ad offerendum“ will der Erklärende lediglich potenziellen Vertragspartnern seine Vertragsbereitschaft signalisieren, falls der Gegenüber sich einverstanden erklärt, nicht jedoch vertraglich gebunden sein will (BGH Urt. v. 4.2.2009 – VIII ZR 32/08, NJW 2009, 1337, 1338).

Fraglich scheint, ob U sich durch die E-Mail vom 13.10.2024 rechtlich binden wollte. Die Abgrenzung zwischen einem Angebot und einer rechtlich unverbindlichen „invitatio ad offerendum“ erfolgt mittels Auslegung der Erklärung anhand des objektiven Empfängerhorizonts, §§ 133, 157 BGB.

Der Betreff „Zimmeranfrage“ sowie der Inhalt der E-Mail „Gerne würden wir in Ihrem Hause folgende Zimmer reservieren“ lässt aus der Sicht eines objektiven Empfängers den Schluss zu, dass die A bei H zunächst nur freie Kapazitäten abfragen möchte (vgl. OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2,2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 9). Zumindest für den Zeitraum vom 16.9.-22.9.2025 benötigte U eine größere Anzahl an Zimmern, weshalb bei lebensnaher Betrachtung nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass H noch so viele Einzelzimmer zur freien Verfügung haben wird (vgl. OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2.2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 9).

Ferner muss ein Angebot alle wesentlichen Vertragsinhalte (essentialia negotii) beinhalten (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2.2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 5, 10). Die wesentlichen Vertragsbestandteile sind der Vertragsgegenstand, der Preis und der Vertragspartner (Jobst/Kapoor, JA 2012, 812, 814 f.). Die E-Mail der A enthält dabei den Vertragsgegenstand, namentlich die Buchung von Zimmern. Ferner richtet sich die E-Mail an H, sodass der potenzielle Vertragspartner bekannt ist. Eine Angabe des Preises fehlt indes, sodass die Erklärung des U nicht alle wesentlichen Bestandteile eines Vertrags benennt.

Zwar ist umstritten, ob der Zimmerpreis Bestandteil eines wirksamen Angebots zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags sein muss. Indes kommt die Entbehrlichkeit der Angabe des Preises lediglich dann in Betracht, wenn der Zimmerpreis dem Antragenden im Vorfeld bekannt war oder explizit in der „Reservierungsanfrage“ genannt und somit nicht außen vorgelassen wurde (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2.2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 5, 10). Der Zimmerpreis war der U weder im Vorfeld bekannt, noch wurde er von A explizit in der „Zimmeranfrage“ genannt, sodass es der E-Mail an den wesentlichen Vertragsbestandteilen (essentialia negotii) mangelt.

Es handelt sich somit um die Aufforderung an den anderen Teil, ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum).

Die E-Mail „Zimmeranfrage“ stellt kein Angebot auf den Abschluss eines Beherbergungsvertrags dar.

Hinweis: Daher stellt sich auch die Frage nach der wirksamen Stellvertretung des U durch A nicht (mehr).

2. Angebot durch die „Reservierungsbestätigung“ der H

Die Reservierungsbestätigung der H könnte ein Angebot darstellen.

Die Rechtsnatur der Buchungsbestätigung ist jedoch insoweit irrelevant, als U sich daraufhin nicht mehr bei H gemeldet hat, mithin das Angebot jedenfalls nicht angenommen hat.

3. Zwischenergebnis

Ein Vertrag ist zwischen U und H nicht zustande gekommen.

III. Ergebnis

H hat gegen U keinen Anspruch auf Zahlung von 9.000,00€.

 

B. Anspruch der H gegen U auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB (c.i.c.)

H könnte gegen U einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB haben.

I. Schuldverhältnis

Es müsste ein vorvertragliches Schuldverhältnis vorliegen.

In Betracht kommt ein Schuldverhältnis durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang, also nicht notwendigerweise um die Abgabe von Willenserklärungen (MüKoBGB/EmmerichBGB § 311 Rn. 54).

U fragte durch die A die Verfügbarkeit der angefragten Zimmer sowie den Zimmerpreis ab, mithin sind U und H durch die E-Mail der A in Vertragsverhandlungen im Sinne des § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB getreten.

Ein vorvertragliches Schuldverhältnis liegt vor.

II. Pflichtverletzung

Schließlich müsste U eine Pflicht aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt haben.

Die culpa in contrahendo verlangt eine Pflichtverletzung im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB. § 241 Abs. 2 BGB normiert die Pflicht, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen.

In Betracht kommt, dass das Schweigen des U auf die „Reservierungsbestätigung“ eine Pflichtverletzung darstellt.

Voraussetzung hierfür ist, dass U durch sein Verhalten bei H das berechtigte Vertrauen erweckte, es werde mit Sicherheit zum Vertragsschluss kommen (vgl. OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2.2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 5, 19). Denn es ist das „gute Recht“ eines jeden an der Vertragsverhandlung Beteiligten, vom Vertragsschluss Abstand zu nehmen, ohne dies begründen zu müssen (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2.2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 19).

Durch das Schweigen des U auf die „Reservierungsbestätigung“ hat das Unternehmen nicht signalisiert, dass es mit Sicherheit zu einem Vertragsschluss kommen werde. Ferner nahm U im Nachgang keinerlei weiteren Kontakt zu H auf und ignorierte die Versuche der H, mit ihm in Kontakt zu treten.

Insbesondere der Umstand, dass U nicht auf die korrigierte Reservierungsbestätigung der H reagierte, zeigte an, dass U sich nicht vertraglich gebunden fühlte (vgl. OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2.2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 20).

Mithin erweckte das Verhalten des U kein berechtigtes Vertrauen, wodurch das Schweigen auf die „Reservierungsbestätigung“ keine Pflichtverletzung i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB darstellt.

Es liegt keine Pflichtverletzung vor.

III. Ergebnis

H hat gegen U keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB

 

III. Zusammenfassung

Zusammenfassend gilt es zu beachten, dass die Abgrenzung zwischen einem Angebot und der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) durch die Auslegung anhand des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) erfolgt. Die konkreten Umstände des Einzelfalls sind stets maßgeblich, um zu beurteilen, ob ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist oder nicht.

Ein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags muss dabei grundsätzlich auch Angaben zum Preis der Unterkunft enthalten. Die Angabe ist nur dann entbehrlich, wenn der Preis dem Antragenden im Vorhinein mitgeteilt oder anderweitig bekannt war. Fehlt die Preisangabe, so handelt es sich lediglich um die Aufforderung gegenüber dem Hotelier, seinerseits ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum) (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2.2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 6, 10).

Der aufmerksame Klausurbearbeiter sollte dabei die vorvertraglichen Schadensersatzansprüche nicht aus dem Blickfeld verlieren. Eine Pflichtverletzung gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt infrage, wenn beim anderen Teil das berechtigte Vertrauen erweckt wird, es werde mit Sicherheit zum Vertragsschluss kommen (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 11.2.2026 – 9 U 107/24, BeckRS 2026, 2318, Rn. 19).

 

B. Fake-Name im Hotel: Zulässiges Geschäft für den, den es angeht?

Vielfach kommt es im Alltagsleben vor, dass Reisende unter falschem Namen in ein Hotel einchecken. Dies kann mehrere Gründe haben: sei es, dass der Buchende unerkannt bleiben will oder seine persönlichen Daten nicht offenbaren möchte. Wie sich diese Situation rechtlich beurteilt, gilt es im Folgenden zu untersuchen.

I. Sachverhalt (fiktiv)

G ist ein hochrangiger Geschäftsmann und möchte unter dem Namen des Fremden F ein Hotelzimmer anmieten, um unerkannt zu bleiben. Der Hotelier H nimmt das Angebot an und weist dem G, den er für den F hält, ein Zimmer zu.

Nachdem der G mehrfach in der Hotellobby erkannt und mit „G“ angesprochen wird, fällt dem H auf, dass der angegebene Name unzutreffend ist. H fragt sich nun, von wem er Erfüllung verlangen kann.

Hat H einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses? Falls ja, gegen wen richtet sich dieser Anspruch?

 

II. Gutachten

A. Anspruch des H gegen F aus dem Beherbergungsvertrag

H könnte gegen F einen Anspruch auf Entrichtung des vereinbarten Mietzinses aus § 535 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung ist, dass F Vertragspartner geworden ist.

I. Rechtsnatur

Die Bestimmung der Rechtsnatur eines typengemischten Vertrags ist umstritten (s.o.). Vorliegend steht die Anmietung eines Hotelzimmers in Rede, wobei sich der Vertrag sowohl nach der in der Literatur vertretenen Trennungs- und Kombinationstheorie, als auch nach der Absorptionstheorie, nach den Regeln des Mietrechts beurteilt. Ein Streitentscheid ist demnach entbehrlich.

II. Vertragsschluss

Es bedarf zweier korrespondierender Willenserklärungen, §§ 145 ff. BGB.

1. Angebot, §§ 145 ff. BGB

In der Anfrage des G könnte ein Angebot im Namen des F liegen.
Hierfür müsste die Willenserklärung des G gem. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB für und gegen F wirken.

Voraussetzung ist, dass G eine eigene Willenserklärung, in fremdem Namen und mit Vertretungsmacht abgegeben hat, § 164 Abs. 1 S. 1 BGB.

a. Eigene Willenserklärung

In Abgrenzung zur Botenschaft muss der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgeben und nicht nur eine fremde Erklärung übermitteln (HK-BGB/Dörner BGB § 164 Rn. 4).

G hat nicht offenbart, dass er „für“ F handelt, vielmehr hat er erklärt, dass er selbst F sei. G hat eine eigene Willenserklärung abgegeben.

b. In fremdem Namen

Fraglich scheint, ob G in fremdem Namen gehandelt hat.

Das im Stellvertretungsrecht geltende Offenkundigkeitsprinzip (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB) dient dem Schutz des Erklärungsempfängers, der wissen soll, wer zu seinem Vertragspartner wird (HK-BGB/Dörner BGB § 164 Rn. 5). Angesichts des Verwendens eines unechten Namens durch G gilt es eine Abgrenzung zwischen dem Handeln unter falscher Namensangabe (Namenstäuschung) und dem Handeln unter fremdem Namen (Identitätstäuschung) vorzunehmen.

Die Abgrenzung erfolgt danach, wie der Vertragspartner das Verhalten des Handelnden verständigerweise auffassen durfte (OLG Düsseldorf Urt. v. 2.11.1988 – 11 U 40/88, NJW 1989, 906).

aa) Identitätstäuschung

 Eine Identitätstäuschung liegt vor, wenn es dem Gegenüber gerade darauf ankommt, mit der genannten Person einen Vertrag zu schließen (Medicus/Petersen, BGB AT, 12. Aufl. 2024, Rn. 908). Als Rechtsfolge besteht im Wesentlichen Einigkeit dahingehend, dass die §§ 164 ff. BGB zumindest analog anwendbar sind (BGH Urt. v. 03.03.1966 – II ZR 18/64, NJW 1966, 1069, 1069 f.; Medicus/Petersen, BGB AT, 12. Aufl. 2024, Rn. 908). Regelmäßig wird der Handelnde sodann als falsus procurator gem. § 179 BGB analog haften müssen.

Es handelt sich vorliegend um ein Geschäft unter Anwesenden, wobei H weder den Handelnden (G) noch den wahren Namensträger (F) kannte. Gründe, aus denen H ein Interesse an der wahren Identität des Erklärenden haben könnte, sind nicht ersichtlich. Dem H kam es nicht auf die Identität des namentlich Genannten an, sodass kein Fall des Handeln unter fremdem Namen (Identitätstäuschung) vorliegt.

 

bb. Namenstäuschung

Es könnte eine bloße Namenstäuschung vorliegen.

Ein Handeln unter falscher Namensangabe (Namenstäuschung) ist gegeben, wenn der Erklärungsempfänger mit dem Erklärenden unabhängig von dessen Namen einen Vertrag abschließen möchte (Medicus/Petersen, BGB AT, 12. Aufl. 2024, Rn. 907). Rechtsfolge ist, dass nach dem Parteiwillen einzig der Handelnde vertraglich verpflichtet wird (Medicus/Petersen, BGB AT, 12. Aufl. 2024, Rn. 907).

H wollte mit G unabhängig von dessen Identität einen Vertrag schließen (s.o.), sodass ein Handeln unter falscher Namensangabe vorliegt.

2. Zwischenergebnis

G hat nicht in fremdem Namen gehandelt, vielmehr handelte er unter falscher Namensangabe (Namenstäuschung). Hieraus folgt, dass der F sich die Willenserklärung des G nicht gem. §§ 164 ff. BGB zurechnen lassen muss. G ist selbst Vertragspartner des H.

III. Ergebnis

H hat gegen F keinen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses aus § 535 Abs. 2 BGB.

 

III. Zusammenfassung

Werden unechte Namen beim Einchecken in ein Hotel genannt, so hat eine Abgrenzung zwischen dem Handeln unter falscher Namensangabe (Namenstäuschung) und dem Handeln unter fremdem Namen (Identitätstäuschung) i.S.d. §§ 164 ff. BGB analog zu erfolgen (Medicus/Petersen, BGB AT, 12. Aufl. 2024, Rn. 908).

Eine Abgrenzung erfolgt danach, wie der Vertragspartner das Verhalten des Handelnden verständigerweise auffassen durfte (OLG Düsseldorf Urt. v. 2.11.1988 – 11 U 40/88. MJW 1989, 906, 906). Ein Handeln unter falscher Namensangabe (Namenstäuschung) liegt vor, wenn die Verwendung des falschen Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität hervorruft, mithin der Vertrag mit dem Handelnden geschlossen werden soll. Eine Identitätstäuschung ist hingegen gegeben, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine konkrete Person hinweist und der Vertragspartner annehmen durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande. Regelmäßig liegt in diesen Konstellationen eine bloße Namenstäuschung vor, die den Erklärenden rechtlich bindet und nicht denjenigen, dessen Name genannt wurde.

12.05.2026/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2026-05-12 07:50:062026-05-12 07:50:06Reservierungsanfragen und Falschnamen – Einzelfragen beim Abschluss von Beherbergungsverträgen
Dr. Lena Bleckmann

COVID-19: Sind Beherbergungsverbote rechtmäßig? Aktelle Entscheidungen aus Baden-Württemberg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein

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Kaum ein Thema hat in der vergangenen Woche die Diskussion um neue Präventionsmaßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 so dominiert wie die Beherbergungsverbote. Diese wurden von einigen Bundesländern aufgrund stark ansteigender Fallzahlen eingeführt, andere wiederum verweigerten vergleichbare Maßnahmen. Nicht nur diese Uneinheitlichkeit stand in der Kritik – auch die Wirksamkeit solcher Beherbergungsverbote zur Pandemiebekämpfung wurde bezweifelt.
Nun liegen erste Eilentscheidungen der zuständigen Gerichte vor, und es zeigt sich: Einheitlichkeit wird auch die Rechtsprechung hier vorerst nicht herbeiführen. Im Folgenden sollen die aktuellen Entscheidungen des VGH Mannheim, des OVG Lüneburg sowie des OVG Schleswig-Holstein in ihren Grundzügen vorgestellt werden. Die Examensrelevanz – für Klausuren wie mündliche Prüfungen – liegt auf der Hand.
I. VGH Mannheim: Beherbergungsverbot außer Vollzug gesetzt
In Baden-Württemberg wurde die Beherbergung von Gästen, die sich in einem Land- oder Stadtkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der Bundesrepublik aufgehalten haben oder dort ihren Wohnsitz haben, in dem der Schwellenwert von 50 gemeldeten Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen überschritten wurde, durch § 2 Abs. 1 der Corona-Verordnung Beherbergungsverbot untersagt. Eine Ausnahme sollte nur möglich sein, wenn die betroffenen Gäste einen negativen Coronatest vorlegen konnten, der nicht älter als 48 Stunden ist. Die Reisebeschränkung soll nach Angaben der Landesregierung der Eindämmung des Pandemiegeschehens dienen.
Hiergegen wendete sich eine Familie aus dem Kreis Recklinghausen, in dem die kritische Marke bereits überschritten wurde, mit einem Eilantrag. Die Familie hatte einen mehrtägigen Urlaub in Baden-Württemberg gebucht und wollte diesen auch antreten.

Anmerkung: Das Land Baden-Württemberg hat in § 4 AGVwGO von der Möglichkeit nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gebrauch gemacht, die Normenkontrolle auch gegen im Rang unter dem Landesrecht stehende Rechtsvorschriften zuzulassen. Bei dem Eilantrag gegen die Verordnung handelt es sich daher um einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen.

Das Gericht gab dem Antrag statt. Dies begründete es vorwiegend mit einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG. Der Eingriff in den Schutzbereich steht hier außer Frage. Kernstück der Prüfung dürfte die Verhältnismäßigkeit eines Verbots sein. Zugunsten der Verordnung ist hier – wie so häufig zur Rechtfertigung von Präventionsmaßnahmen in Zeiten der Pandemie – anzuführen, dass das Beherbergungsverbot dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter dient, da es Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit einer Großzahl von Personen abwenden soll und der Bewahrung der Leistungsfähigkeit des deutschen Gesundheitssystems dient. Gegen die Verhältnismäßigkeit eines Beherbergungsverbots spricht jedoch nach der Argumentation des VGH Mannheim ganz entscheidend, dass innerdeutsche Urlaubsreisen sowie der Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben bisher kein Treiber der Pandemie gewesen sind. Dies seien vielmehr Feiern in größeren Gruppen sowie der Aufenthalt in engen Räumen. Ein Zusammenhang zwischen der Beherbergung und einem besonders hohen Infektionsrisiko bestehe nicht, zumal in Beherbergungsbetrieben nicht zwangsläufig eine größere Zahl von Menschen aufeinandertreffen würde. Dass daher gerade Beherbergungsbetriebe im Gegensatz zu Bars und Vergnügungsstätten Beschränkungen unterworfen werden sollen, erschließe sich nicht.
Hieran soll auch die Befreiungsmöglichkeit aufgrund eines negativen Coronatests nichts ändern: Ob ein solcher in der vorgegebenen Zeit überhaupt erlangt werden könne, sei nicht gesichert. Den Betroffenen sei es daher nicht zumutbar, sich auf diese Möglichkeit der Befreiung verweisen zu lassen.
Insgesamt wurde das baden-württembergische Beherbergungsverbot daher mit sofortiger Wirkung außer Vollzug gesetzt.
(Siehe zum Ganzen: VGH Mannheim, Pressemitteilung vom 15.10.2020, hier abrufbar).
II. OVG Lüneburg: Niedersächsisches Beherbergungsverbot ebenfalls außer Vollzug gesetzt
Ähnlich entschied das OVG Lüneburg zum niedersächsischen Beherbergungsverbot. Dieses war in § 1 der Niedersächsischen Corona-Berherbergungs-Verordnung vorgesehen. Der Betreiber eines Ferienparks wendete sich wiederum mit einem Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen das Verbot und hatte Erfolg.
Das niedersächsische Verbot ist nach Ansicht des OVG Lüneburg bereits zu unbestimmt, da es Personen „aus“ Risikoverbieten erfasse, ohne zu präzisieren, ob sie dort ihren Wohnsitz haben oder gewöhnlichen Aufenthalt haben müssten.
Weiterhin bezweifelte das Gericht die Notwendigkeit der infektionsschutzrechtlichen Maßnahme:

 „Angesichts des engen Anwendungsbereichs (Übernachtungen zu touristischen Zwecken in Beherbergungsbetrieben, nicht aber bloße Einreisen und Aufenthalte ohne Übernachtungen zu jedweden Zwecken, unter anderem Fahrten von Berufspendlern und Heimreisen niedersächsischer Bürgerinnen und Bürger aus Urlauben in innerdeutschen Risikogebieten) und zahlreicher Ausnahmen (unter anderem negativer Corona-Test, „triftiger Reisegrund“ und Einzelfallausnahmen des Gesundheitsamts) erfasse das Verbot von vorneherein nur einen sehr begrenzten Ausschnitt des Reisegeschehens und könne auch nur insoweit überhaupt eine Wirkung auf das Infektionsgeschehen entfalten.“ (OVG Lüneburg, Pressemitteilung vom 15.10.2020).

Im Übrigen argumentierte das Gericht vergleichbar dem VGH Mannheim mit dem fehlenden Zusammenhang zwischen dem Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben und dem Infektionsgeschehen. Das Verbot stelle insgesamt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Betreiber nach Art. 12 GG dar, der auch nicht durch die geltenden Ausnahmen so abgemildert werde, dass eine Verhältnismäßigkeit der Regelung bestehe. Auch hinsichtlich der begrenzten Möglichkeit, innerhalb einer kurzen Zeitspanne einen negativen Coronatest zu erlangen, entspricht die Argumentation des Gerichts der das VGH Mannheim.
Auch das niedersächsische Beherbergungsverbot wurde daher vorläufig außer Vollzug gesetzt.
(Siehe zum Ganzen OVG Lüneburg, Pressemitteilung vom 15.10.2020, hier abrufbar).
III. OVG Schleswig-Holstein: Beherbergungsverbot bleibt in Kraft
Anders entschied demgegenüber das Schleswig-Holsteinsche Oberverwaltungsgericht. Vor dem Hintergrund der stark ansteigenden Infektionszahlen sah sich das Gericht nicht in der Lage, das dort geltende Beherbergungsverbot außer Vollzug zu setzen. Dies könnte zu einem unkontrollierten Anreisen von Touristen nach Schleswig-Holstein führen, was die öffentliche Gesundheit gefährden würde. Im Rahmen der Folgenabwägung müsse eine Entscheidung daher zugunsten des Beherbergungsverbots ausfallen.
(Siehe zum Ganzen die Zusammenfassung der FAZ , eine Pressemitteilung des Gerichts steht noch aus).
IV. Ausblick
Wie so oft zeigt sich: Mit guter Argumentation sind verschiedene Lösungen vertretbar. Die Entscheidungen sollten Studenten wie Examenskandidaten Anlass geben, die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie die Normenkontrolle nach § 47 VwGO zu wiederholen. Ein Augenmerk sollte auch auf den Unterschieden, die sich aus der Situation des Antragstellers ergeben, liegen: Während das baden-württembergische Verbot an Art. 11 GG gemessen wurde, kam es in Niedersachsen auf die Vereinbarkeit mit Art. 12 GG an. 
Im Übrigen sollte im Hinblick auf anstehende Klausuren und mündliche Prüfungen die aktuelle Rechtsprechung zum Pandemiegeschehen im Blick gehalten werden – an den Beherbergungsverboten zeigt sich besonders deutlich, dass sich diese hervorragend in juristische Prüfungen einbinden lässt. 

16.10.2020/1 Kommentar/von Dr. Lena Bleckmann
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Lena Bleckmann https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Lena Bleckmann2020-10-16 09:15:592020-10-16 09:15:59COVID-19: Sind Beherbergungsverbote rechtmäßig? Aktelle Entscheidungen aus Baden-Württemberg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
Tom Stiebert

BGH: Zulässige Ausübung des Hausrechts – Ausschluss von Udo Voigt

BGB AT, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Sachenrecht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Der Bundesgerichtshof hat am gestrigen Freitag (09.03.2012) ein sehr interessantes Urteil gesprochen (V ZR 115/11), dass nicht nur in den Medien auf große Resonanz gestoßen ist.
I. Sachverhalt
Inhaltlich geht es darum, dass die Frau des damaligen Vorsitzenden der NPD Udo Voigt einen viertägigen Aufenthalt in einem Wellnesshotel für sich und ihren Mann gebucht hatte. Die Buchung wurde vom Hotel bestätigt. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde der Familie Voigt dann aber mitgeteilt, dass ein Hotelaufenthalt nicht möglich sei und ein entsprechendes Hausverbot verhängt. Dies wurde – auf Nachfrage – mit der politischen Überzeugung Udo Voigts begründet, die mit dem vom Hotel verfolgten Wohlfühlaspekt nicht vereinbar sei. Gegen diese Zurücksetzung ging der Kläger Udo Voigt gerichtlich vor.
II. Die Entscheidung des BGH
1. Grundsatz
Der BGH prüfte im konkreten Fall, ob die „Diskriminierung“ durch das Verhängen des Hausverbots gegen Udo Voigt rechtswidrig war. Konkret wurde damit allein die Rechtmäßigkeit eines Hausverbots geprüft.
Grundsätzlich legt der BGH dar, dass es jedem Eigentümer einer Sache möglich ist, Dritte vom Umgang hiermit auszuschließen. Dies gilt selbstverständlich auch für Hotels. Der Rechtsgrund des Hausverbots ist damit in § 903 i.V.m. § 1004 BGB zu finden. Zugleich wurzelt das Hausrecht und damit verbunden das Recht ein Hausverbot zu verhängen auch in der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und wohl auch in Art. 14 GG.

Folge dessen ist, dass der Hausrechtsinhaber, hier die Beklagte, in der Regel frei darüber entscheiden kann, wem er den Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt.

Die Erteilung eines Hausverbots kann damit grundsätzlich völlig willkürlich erfolgen – eine Überprüfbarkeit ist nicht möglich. Zu entscheiden  wem Zugang gewährt wird und wem nicht, obliegt allein dem Eigentümer als Hausrechtsinhaber.
Von diesem Grundsatz bestehen aber Ausnahmen:
Begrenzt ist die Ausübung des Hausrechts zunächst durch die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Hier sieht der Gesetzgeber explizit Fälle vor, in denen eine willkürliche Ungleichbehandlung unzulässig sein soll. Eine Ungleichbehandlung aufgrund der politischen Ansichten ist aber nicht vom Anwendungsbereich des AGG erfasst. Dieses sieht nur ein Diskriminierungsverbot wegen der Weltanschauung vor – die aber parallel zur Religion auszulegen ist. Allgemeine politische Ansichten fallen nicht darunter. Dies bestätigt auch der BGH:

„Aus den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), die im Zivilrecht den Schutz vor Diskriminierungen regeln, ergeben sich unter diesem Gesichtspunkt keine Beschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts. Der Gesetzgeber hat nämlich bewusst davon abgesehen, das Diskriminierungsverbot auf Benachteiligungen wegen politischer Überzeugungen zu erstrecken.“

Einer freien Ausübung des Hausrechts könnte aber die Regelung des Art. 3 Abs. 3 GG entgegenstehen. Allerdings ist zu beachten, dass diese Norm bei einer Rechtsbeziehung zwischen Privaten nur mittelbar Geltung erlangt. Zudem gebietet sich eine Abwägung mit den geschützten Interessen des Beklagten, die im konkreten Fall überwiegen.

„Das Verbot, das Hotel der Beklagten nicht zu nutzen, betrifft den Kläger nur in seiner Freizeitgestaltung. Demgegenüber geht es für die Beklagte um das von ihr zu tragende wirtschaftliche Risiko für das Geschäftskonzept eines Wellnesshotels. Das lässt es gerechtfertigt erscheinen, der Beklagten die Freiheit einzuräumen, solchen Gästen den Zutritt zu verweigern, von denen sie annimmt, der Aufenthalt könne mit Blick auf die von ihnen vertretene politische Auffassung diesem Konzept abträglich sein.“

Damit zeigen sich hier im Grundsatz keine Anhaltspunkte, die der Verhängung eines Hausverbots entgegenstehen.
2. Ausnahme bei bereits geschlossenem Vertrag
Nach Ansicht des BGH ist aber dann eine andere Behandlung geboten, wenn ein bestehender Vertrag vorgelegen hat. Die Verhängung des Hausverbots für die Zeit des Vertrags würde faktisch die Vereitelung des Vertragszweckes zur Folge haben und damit faktisch eine Lösung vom Vertrag darstellen. Dies ist im Regelfall nicht zulässig. Hintergrund dieser Sichtweise ist, dass der Eigentümer zwar grundsätzlich das Recht hat mit der Sache nach Beliebem zu verfahren, dieses echt hat er aber gerade dadurch ausgeübt, indem er den Vertrag geschlossen hat. Diese Freiheit resultiert gerade aus seinen grundrechtlich geschützten Interessen der Art. 2, 12 und insbesondere 14 GG.

„Durch die freiwillige – privatautonome – Gestaltung der eigenen Interessen verliert die Berufung der Beklagten auf die Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG), die unternehmerische Freiheit (Art. 12 GG) und die Ausübung der Eigentumsrechte (Art. 14 GG) nämlich deutlich an Gewicht.“

Würde sich der Hausrechtsinhaber hier auf sein Recht berufen, ein Hausverbot verhängen zu können, so liegt ein widersprüchliches Verhalten zu seiner vorherigen Handlung dar (venire contra factum proprium).
3. Ausnahme: Täuschung des Vetragspartners
Das Gesagt muss selbst dann gelten, wenn der Hausrechtsinhaber keine konkrete Kenntnis von der Person des Vertragspartners hatte, aber bewusst verzichtet hat die Personalien zu erfassen. Im konkreten Fall hatte wohl nur die Ehefrau für zwei Personen gebucht. Gleiches wird auch dann greifen, wenn die Verträge über Drittplattformen geschlossen werden, hat auch hier der Vertragspartner keine Kenntnis von der genauen Identität. Dass er diese Kenntnis nicht hat, ist aber seiner eigenen Sphäre zuzuordnen; er hat bewusst auf entsprechende Maßnahmen verzichtet. Dies darf dann aber nicht zu Lasten des Vertragspartners angeführt werden.
Abweichendes gilt nur dann, wenn eine bewusste Täuschung des Vertragspartners über seine Identität vorlag und damit ein Anfechtungsgrund nach § 123 BGB gegeben wäre. Eine solche Täuschung kann durch handlung oder Unterlassen erfolgen. Ein Unterlassen liegt aber noch nicht allein darin, dass der Kläger seine Identität oder gar politische Gesinnung beim Buchen vorzulegen hat. Fordert  der Eigentümer dies nicht ab, so muss er auch die entsprechenden Folgen tragen. Eine Täuschung wäre damit nur gegeben, wenn bewusst die Identität verschleiert wird.
Ebenso kommt auch eine Anfechtung wegen einers Irrtums über verkehrswentliche Eigenschaften des Vertragspartners nach § 119 abs. 2 BGB nicht in Betracht. Wenn der Eigentümer keine Informationen über die Identität des Vertragspartners fordert, so ist ihm diese egal – er hat somit keine Vorstellung hierüber und nicht etwa eine Fehlvorstellung.
Eine Anfechtung des Vertrags ist damit nur in sehr engen Grenzen möglich. Ist diese aber erfolgreich, so kann dann auch ein Hausverbot verhängt werden. Auch wenn der BGH diese Problematik nicht mehr konkret geprüft hat, so ist es doch sehr wahrscheinlich, dass er entsprechend entscheiden würde.
III. Aufbau in der Klausur
Für Studenten am wichtigsten ist wohl die Frage, wie dieser Fall in einer Klausur geprüft werden kann. In der Entscheidung des BGH wurde – eher abstrakt – die Zulässigkeit eines Hausverbots geprüft. In einer Klausur wäre dies m.E. eher nicht der ansatzpunkt – vielmehr wäre dort wohl zu prüfen, ob der Kläger Zugang zu dem Hotel begehren kann. Auch hier ist wiederum wieder zu unterscheiden, ob ein Vertrag bereits geschlossen ist oder ob nicht.
1. Bestehender Vertrag
Liegt ein Vertrag vor, so ergibt sich der Anspruch direkt aus dem Beherbergungsvertrag (als typengemischten Vertrags) selbst. Dieser wäre dann zu prüfen. Der Anspruch könnte dann aber hier durch die Verhängung des Hausverbots leerlaufen. Das Hausverbot wäre dann meiner Ansicht nach entweder bereits bei einer Unmöglichkeit des Vertrags zu prüfen oder bei einer mangelnden Durchsetzbarkeit des Anspruchs. Insbesondere wäre bei der Zulässigkeit des hausverbots insbesodnere wieder der Grundsatz des venire contar factum proprium anzusprechen.Die Lösung hat sich dann wieder an der Entscheidung des BGH zu orientieren.
2. Fehlender Vertrag
Fehlt hingegen ein Vertragsschluss, so kann sich ein Anspruch auf Zugang zum Hotel allein aus dem Vorliegen eines Kontrahierungszwangs ergeben. Da dieser gerade eine Ausnahme vom Grundsatz der Privatautonomie darstellt, ist er nur in sehr engen Grenzen zulässig (bspw. bei Verkehrsbetrieben, Energieversorgung etc.). In allen anderen Fällen ist ein solcher Kontrahierungszwang abzulehnen. auch hier muss die Rechtsprechung des BGH wiederholt werden – der Nichtabschluss eines Vertrags hat identische Folgen wie die – abstrakt geprüfte – Verhängung des Hausverbots.
IV. Examensrelevanz
Zur Examensrelevanz braucht wohl nicht viel gesagt zu werden – offensichtlich kann der Fall in einer Klausur sehr gut geprüft werden. Insbesondere zeigt die Darstellung im dritten Teil aber auch, dass es oftmals nicht genügt die groben Züge der Rechtsprechung zu beherrschen, da auch andere Ansatzpunkte möglich sind. aus diesem Grund sollte das hier Dargestellte sowohl für schriftliche als auch für mündliche Prüfung behersscht werden.
Klar sollte auch sein, dass das hier Dargestellte nicht allein für ein hausverbot aus politischen Gründen gilt, sondern auch auf andere Gründe – die nicht vom AGG erfasst sind – übertragen werden kann.

10.03.2012/8 Kommentare/von Tom Stiebert
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-03-10 15:16:372012-03-10 15:16:37BGH: Zulässige Ausübung des Hausrechts – Ausschluss von Udo Voigt

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