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Schlagwortarchiv für: Gutachten

Gastautor

BVerfG: Durchsuchung einer Privatwohnung als Verletzung der Rundfunkfreiheit

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Fällt eine Privatwohnung in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit? Diese Frage hatte das BVerfG zu beantworten und wird hier von unserem Gastautor Jakob Wengenroth besprochen. Jakob studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn.

Die Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 GG sind ein stets beliebtes Thema in öffentlich-rechtlichen Examensklausuren. Umso wichtiger ist es, aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung im Blick zu behalten.

Dazu gehört eine neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 2025 (Az. 1 BvR 259/14), zu einem Sachverhalt, der medial einiges an Aufmerksamkeit erfahren hat. In der Entscheidung geht es zur Abwechslung einmal nicht um die Meinungs- sondern die Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.Im nachfolgenden soll die Entscheidung gutachterlich aufbereitet werden, um Orientierung für daran angelehnte Fallgestaltungen oder das Abprüfen in der mündlichen Prüfung zu geben.

I. Sachverhalt (verkürzt)

Der Beschwerdeführer ist freier Journalist und Redakteur eines Rundfunksenders mit Sitz in Freiburg im Breisgau. Der Radiosender verfügt seit 1988 über eine Lizenz für die Veranstaltung von lokalem Hörfunk.
Der Radiosender betreibt darüber hinaus eine eigene Website, auf der ein Livestream der Sendungen angeboten wird. Außerdem sind dort einzelne Rundfunkbeiträge sowie journalistisch-redaktionell gestaltete Texte abrufbar.

Am 30. Juli 2022 veröffentlichte der Beschwerdeführer auf dieser Internetseite einen selbst verfassten Artikel, in dem er über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen mehrere Beschuldigte wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) berichtete. Die vormalig Beschuldigten wurden verdächtigt, Betreiber einer verbotenen Internetseite zu sein, die im Zusammenhang mit dem Verein „linksunten indymedia“ steht, welcher im Jahr 2017 vom Innenmisterium nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten wurde.

Am Ende seines Artikels fügte der Beschwerdeführer einen Hyperlink ein, der zu einem Archiv der verbotenen Website führte. Auf dessen Startseite wurde auf die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern hingewiesen. Auf der Archivseite konnten die Beiträge abgerufen werden, die auf der ursprünglichen Internetseite veröffentlicht worden waren.

Aufgrund des Artikels vom 30. Juli 2022 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung der weiteren Betätigung einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB eröffnet.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft unter anderem auf Basis von § 102 StPO (an dessen Verfassungsmäßigkeit keine Zweifel bestehen) die Durchsuchung der Privatwohnung des Beschwerdeführers an. Der Anfangsverdacht wurde überwiegend auf das Einfügen des Hyperlinks gestützt. Während der Durchsuchung der Wohnung am 17. Januar 2023 wurden sodann diverse Gegenstände in Verwahrung genommen, darunter ein Laptop, zwei Mobiltelefone und mehrere Datenträger. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens mit Beschluss vom 7. November 2023.

Der Beschwerdeführer legte gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Individualverfassungsbeschwerde ein und rügte unter anderem die Verletzung seines Grundrechts auf Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG).

II. Gutachterliche Aufarbeitung (verkürzte Darstellung)

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.

1. Zulässigkeit

Die Beschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen, vgl. Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG.

a) Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für Verfassungsbeschwerden ergibt sich aus Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG.

b) Beteiligten- und Prozessfähigkeit

Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG kann „jedermann“ Verfassungsbeschwerde erheben. „Jedermann“ erfasst jeden, der Träger der Grundrechte ist, auf die er sich in seiner Beschwerde beruft (vgl. Lenz/Hansel, 4. Aufl. 2024, § 90 BVerfGG Rn. 75). Der Beschwerdeführer ist als natürliche Person grundrechtsfähig und somit als Träger des Grundrechts beschwerdefähig. Gleichfalls ist von der Prozessfähigkeit des volljährigen Beschwerdeführers auszugehen.

c) Tauglicher Beschwerdegegenstand

Ein tauglicher Beschwerdegegenstand liegt gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG vor, wenn es sich um einen Akt der öffentlichen Gewalt, Art. 1 Abs. 3 GG, handelt. Sowohl die Durchsuchung als Akt der Exekutiven als auch das Urteil als Akt der Judikativen sind Akte der öffentlichen Gewalt. Die Durchsuchung bildet gemeinsam mit den bestätigenden Entscheidungen einen tauglichen einheitlichen Beschwerdegegenstand.

d) Beschwerdebefugnis

Der Beschwerdeführer müsste ferner nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG beschwerdebefugt sein. Das ist der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass zumindest die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung vorliegt (Möglichkeitstheorie) und der Beschwerdeführer durch den Akt der öffentlichen Gewalt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist (vgl. BeckOK GG/Morgenthaler, 63.Ed. 15.9.2025, Art. 94 GG Rn. 50). Die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist wie die Meinungs- und Pressefreiheit als „Jedermann-Grundrecht“ ausgestaltet (Dürig/Herzog/Scholz/Grabenwarter, 108. EL August 2025, Art. 5 Abs. 1 GG Rn. 570).

Es ist  jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer durch die Durchsuchung der Privatwohnung und Beschlagnahme der Gegenstände in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) verletzt ist. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung liegt also vor.

Als Adressat der gerichtlichen Entscheidungen ist er auch selbst betroffen. Ebenso ist er durch die Entscheidungen gegenwärtig und unmittelbar betroffen (ausführlich zur Betroffenheit des Beschwerdeführers siehe Lenz/Hansel, 4. Aufl. 2024, § 90 BVerfGG Rn. 211 ff.).

e) Rechtswegerschöpfung

Die Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 BVerfGG ist gegeben.

f) Subsidiarität

Der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität, abgeleitet aus § 90 Abs. 2 BVerfGG, steht der Zulässigkeit hier ebenfalls nicht entgegen.

g) Form- und Fristwahrung

Von der formgerechten und rechtzeitigen Einlegung der Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 BVerfGG und § 93 Abs. 1 BVerfGG ist auszugehen.

h) Zwischenergebnis

Die Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor. Die Verfassungsbeschwerde ist somit zulässig.

2. Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde müsste ferner begründet sein.

Dies ist der Fall, soweit die letztinstanzliche Entscheidung den Beschwerdeführer in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt.

Eine Verletzung liegt vor, soweit die oberlandesgerichtliche Entscheidung in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit eingreift und dieser Eingriff nicht gerechtfertigt ist.

Dabei prüft das BVerfG nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Die Verfassungsbeschwerde ist also nicht schon dann begründet, wenn die Fachgerichte einfaches Recht falsch ausgelegt und angewandt haben, sondern erst dann, wenn das Gericht Grundrechte des Beschwerdeführers generell verkannt hat, wenn es Prozessgrundrechte missachtet hat, wenn es falsche Bewertungsmaßstäbe zugrunde gelegt hat, von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, wie auch dann, wenn es die Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführers im Verhältnis zu den Belangen der Gegenseite bei der Auslegung einfachen Rechts falsch gewichtet hat.a) Schutzbereich

Der persönliche und sachliche Schutzbereich müsste eröffnet sein.

aa) Persönlicher Schutzbereich

Als Rundfunkredakteur ist der Beschwerdeführer vom persönlichen Schutzbereich der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG erfasst (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Grabenwarter, 108. EL August 2025, Art. 5 Abs. 1 GG Rn. 571).

bb) Sachlicher Schutzbereich

Der verfassungsrechtliche Begriff der Rundfunkfreiheit erfasst die Veranstaltung und Verbreitung von akustischen und/oder visuellen Darbietungen aller Art für die Allgemeinheit, also für einen individuell unbestimmten Personenkreis, mit Hilfe raumzeitlich distanzüberwindender drahtlos oder kabelgebunden verbreiteter elektromagnetischer Schwingungen (vgl. Dreier GG/Kaiser, 4. Aufl. 2023, Art. 5 Abs. 1 GG Rn. 93).

Geschützt sind alle wesensmäßig mit dem Rundfunk zusammenhängenden Tätigkeiten. Dazu zählen insbesondere die Beschaffung der Informationen und die Verbreitung von Nachrichten und von Meinungen (vgl. Dreier GG/Kaiser, 4. Aufl. 2023, Art. 5 Abs. 1 GG Rn. 97).

Rundfunk gilt seit langem als Oberbegriff für Hörfunk und Fernsehfunk (Dürig/Herzog/Scholz/Grabenwarter, 4. Aufl. 2023, Art. 5 Abs. 1 GG Rn. 605). Folglich ist auch das Betreiben des Radiosenders mitsamt dazugehöriger Website durch den Beschwerdeführer vom sachlichen Schutzbereich erfasst.

Der Schutzbereich ist somit eröffnet.

b) Eingriff

In der die Durchsuchung bestätigenden Entscheidung des Oberlandesgerichts könnte ein Eingriff in die Rundfunkfreiheit des Beschwerdeführers liegen. Ein Eingriff im klassischen Sinne ist ein Rechtsakt, der unmittelbar und gezielt durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt.

Da hier Privaträume des Beschwerdeführers durchsucht wurde, ist gerade der letzte Aspekt fraglich, also ob die Durchsuchung und die sie bestätigenden Entscheidungen, zu einer Verkürzung der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG führt.

Eine Durchsuchung in den Büroräumen eines Rundfunkunternehmens stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit sowie der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung, eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 – 1 BvR 538/06; BVerfG Beschluss vom 13. Juli 2015 – 1 BvR 1089/13).

Nur folgerichtig ist es, einen solchen Eingriff auch dann anzunehmen, wenn Privatwohnungen durchsucht werden, die „ein funktionales Äquivalent zu den Räumen eines Rundfunkunternehmens darstellen“ (BVerfG Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 259/24 Rn. 32).

Hinweis: An dieser Stelle hat das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf Rundfunkfreiheit somit gestärkt und den Schutz von Rundfunkbetreibern ausgebaut.

Der Beschwerdeführer hat vorliegend seine Wohnung auch zu journalistischen Zwecken genutzt. Die beschlagnahmten Gegenstände verwendete er unter anderem auch für seine redaktionelle Arbeit. Die Durchsuchung der Privatwohnung des Beschwerdeführers ist folglich vergleichbar mit einer Durchsuchung der Räumlichkeiten des Radiosenders. In beiden Fällen wird die redaktionelle Arbeit gestört und eine einschüchternde Wirkung hervorgerufen.

Die Durchsuchungsanordnung und dessen Bestätigung greifen somit in die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG des Beschwerdeführers ein.

c) Rechtfertigung

Der Eingriff könnte jedoch gerechtfertigt sein. Das ist dann der Fall, wenn er von den verfassungsrechtlichen Schranken unter Berücksichtigung der Schranken-Schranken gedeckt ist.

aa) Schranke

Ihre Schranke finden die Kommunikationsgrundrechte nach Art. 5 Abs. 2 GG in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Die bedeutsamste Schranke der Schrankentrias stellt die Schranke der allgemeinen Gesetze dar. Die entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung sind jedenfalls als allgemeine Gesetze anerkannt (vgl. zu den Anforderungen an allgemeine Gesetze u.a Sachs/Bethge, 10. Aufl. 2024, Art. 5 GG Rn. 142 ff. m.w.N.).

Bedeutsam ist hier insbesondere § 102 StPO.

bb) Schranken-Schranke

Die Grenzen der Einschränkbarkeit müssten eingehalten worden sein. Dazu müssen sowohl das Gesetz, § 102 StPO, als auch die Anwendung des Gesetzes im Einzelfall verfassungsgemäß sein.

(1) Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für § 102 StPO folgt aus Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. An der Verfassungsmäßigkeit von § 102 StPO bestehen im Übrigen keine Zweifel.

(2) Verfassungsmäßigkeit der Anwendung im Einzelfall

Die Anwendung des § 102 StPO müsste auch im Einzelfall verfassungsgemäß und damit insbesondere verhältnismäßig sein. Dazu müsste ein verfassungsrechtlich legitimer Zweck mit dem eingreifenden Akt verfolgt worden sein. Außerdem müsste er geeignet, erforderlich und angemessen gewesen sein (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, 108. EL August 2025, GG Art. 20 GG Rn. 109).

(a) Legitimer Zweck

Das Aufklären und Verfolgen von Straftaten stellt einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck dar (vgl. v. Münch/Kunig/M. Martini, 8. Aufl. 2025, Art. 10 GG Rn. 117).

(b) Geeignetheit der Maßnahme

Die Maßnahme müsste geeignet sein, den legitimen Zweck zumindest zu fördern (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, 108. EL August 2025, Art. 20 GG Rn. 114). Die Durchsuchungsanordnung war auch grundsätzlich geeignet, um zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer sich nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB strafbar gemacht hat.

(c) Erforderlichkeit

Ein milderes, zur Aufklärung gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Durchsuchung war somit auch erforderlich.

(d) Angemessenheit

Die Maßnahme müsste auch angemessen – also verhältnismäßig im engeren Sinne – gewesen sein. Eine Maßnahme ist angemessen, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile nicht völlig außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehen (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, 108. EL August 2025, Art. 20 GG Rn. 119). Dass dem Schutz von Medienangehörigen ein besonderes Gewicht beigemessen wird, zeigt sich schon durch ihre privilegierte Stellung in der Strafprozessordnung, etwa in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO und § 97 Abs. 5 S. 1 StPO. Allerdings zeigt ebenso der Untersuchungsgrundsatz (§ 160 StPO) die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, zu ermitteln.

Bei den Kommunikationsfreiheiten ist im Rahmen der Angemessenheit insbesondere auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Wechselwirkungslehre einzugehen. Nach dieser bereits im Lüth-Urteil (BVerfG Urteil vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51) entwickelten Lehre ist das beschränkende Gesetz seinerseits im Lichte der Grundrechte auszulegen und in seiner beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (vgl. Dreier GG/Kaiser, 4. Aufl. 2023, Art. 5 Abs. 1 GG Rn. 140 ff.). Dabei soll die besondere Bedeutung der Kommunikationsfreiheiten für die Demokratie besonders berücksichtigt werden.

Grundsätzlich reicht es für die Durchsuchung nach § 102 StPO aus, wenn sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat ergeben (Anfangsverdacht, § 152 Abs. 2 StPO).

Bei Auslegung dieser Vorschrift im Lichte von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ergibt sich jedoch, dass der Anfangsverdacht auf konkreten Tatsachen beruhen muss (vgl. BVerfG Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 259/24 R. 37).

Unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Kommunikationsgrundrechte kann ein auf „vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen“ gestützter Tatverdacht für eine auf § 102 StPO gegründete Durchsuchung bei den in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO genannten Personen nicht ausreichen, sondern der Anfangsverdacht muss vielmehr auf „konkreten Tatsachen beruhen“ (BVerfG Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 259/24 Rn. 37). Ein Verstoß hiergegen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht finden lassen (vgl. BVerfG Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 259/24 Rn. 37; BVerfG Beschluss vom 13. Juli 2015 – 1 BvR 1089/13 Rn. 19).

Am Vorliegen eines solchen, auf konkrete Tatsachen gestützten Anfangsverdachts mangelt es hier gerade. Allein die Verlinkung der verbotenen Internetseite am Ende eines journalistischen Beitrags zu dem Thema reicht für die Begründung eines Anfangsverdachts nach § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB nicht aus. Dies ist insbesondere der Fall, da es auch nur vage Anhaltspunkte gab, dass die verbotene Vereinigung überhaupt noch existierte. Allein das weitere Bestehen der Website als Archivseite ist kein tragfähiges Indiz für die Fortexistenz des verbotenen Vereins (vgl. BVerfG Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 259/24 Rn. 42). Damit mangelt es vorliegend an der Angemessenheit.

cc) Zwischenergebnis

Der Eingriff in die Rundfunkfreiheit war somit nicht gerechtfertigt.

d) ZwischenergebnisDie Fachgerichte haben die Bedeutung und Tragweite von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG mithin verkannt und den Beschwerdeführer damit in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verletzt.

3. Ergebnis

Die Verfassungsbeschwerde ist fzulässig und begründet. Sie hat somit Erfolg.

III. Einordnung der Entscheidung

Das vorliegende Urteil liegt auf einer Linie mit den bisherigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Kommunikationsfreiheiten. Dass auch Privatwohnungen, sofern sie jedenfalls teilweise als Äquivalent zu Büroräumen genutzt werden, von der Rundfunkfreiheit geschützt sein können, ist nur die logische Fortentwicklung des in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verbürgten Schutzes von Rundfunk- und Presseräumen. In der Prüfung muss dieser Aspekt bei der Frage einsortiert werden, ob ein Eingriff in die Rundfunkfreiheit vorliegt.

Die Presse- und Rundfunkfreiheit wurde durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiter gestärkt und ihre überragende Stellung als schlechthin konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung erneut hervorgehoben.

Mehr zu Art. 5 GG findet ihr in unserem Juri§kript zu den Grundrechten!

12.12.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-12-12 08:00:002025-12-15 15:16:46BVerfG: Durchsuchung einer Privatwohnung als Verletzung der Rundfunkfreiheit
Maximilian Drews

Die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotare ist verfassungswidrig

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Uncategorized

Mit dem Urteil vom 23.9.2025 (Akz. 1 BvR 1796/23) hat der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts überraschend – hielten doch einige namenhafte Institutionen die Regelung für verfassungsgemäß (vgl. Rn. 54 ff.) – die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotare gemäß § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO als mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG unvereinbar und damit für verfassungswidrig erklärt.

Der Tatsache geschuldet, dass es sich zwar bei den Normen der Bundesnotarordnung (BNotO) um eine für Studierende unbekannte Materie handelt, die Prüfung des Art. 12 I GG aber zu den beliebtesten Verfassungsnormen in der rechtswissenschaftlichen Ausbildung zählt, wird diese Entscheidung sicherlich zukünftig Prüfungsstoff darstellen. Daher lohnt sich eine Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung umso mehr.

Im Folgenden sollen die wesentlichen Erwägungen des Urteils gutachterlich und prüfungsnah aufgearbeitet und dargeboten werden.

I. Sachverhalt (verkürzt)

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen seit 1983 zur Anwaltschaft zugelassenen Rechtsanwalt, der im Jahr 1992 zum sog. Anwaltsnotar bestellt und ihm ein Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf zugewiesen wurde. Nachdem er am 30.11.2023 das siebzigste Lebensjahr vollendet hat, erlosch sein Notariat gemäß § 47 Nr. 2 Var. 1, § 48a BNotO mit diesem Tag (Rn. 37).

Eine daraufhin von ihm eingereichte berufsgerichtliche Klage wurde vom zuständigen Oberlandesgericht Köln jedoch abgelehnt. Auch die Berufung gegen die Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof sowie eine darauffolgende Nichtigkeitsklage wegen einer vermeintlichen Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 III AEUV wurde vom BGH als unzulässig verworfen (Rn. 39 ff.).

Aufgrund dessen legte der Beschwerdeführer gegen die Urteile und Beschlüsse des BGH und das Urteil des Oberlandesgerichts Köln sowie mittelbar gegen die in Rede stehenden Normen Verfassungsbeschwerde ein, mit der er insbesondere eine Verletzung der Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG rügte.

II. Exkurs: Unterschied Anwaltsnotariat und „Nur“-Notariat

Für das richtige Verständnis ist allerdings unweigerlich eine genaue Differenzierung zwischen dem sog. Anwaltsnotariat und dem Nur-Notariat nötig. Denn das Bundesverfassungsgericht stellt ausdrücklich klar, dass sich die Entscheidung nur auf das Anwaltsnotariat, nicht aber auch das Nur-Notariat bezieht.

Zwar läuft die Amtsausübung parallel bzw. identisch ab, allerdings muss zwischen der äußeren Organisation des Notariats unterschieden werden, vgl. § 3 BNotO.

So üben Anwaltsnotare das Notariat nicht hauptberuflich aus (Nur-Notariat), sondern gleichzeitig mit ihrer Tätigkeit als Rechtsanwalt (Rn. 7). Die Unterschiede werden zudem dadurch deutlich, dass der hauptberufliche Notar keine weiteren Berufe neben seiner notariellen Tätigkeit ausüben darf, während der Anwaltsnotar, der das Notariat nur als Nebenberuf ausübt, daran nicht gehindert wird (Rn. 9). Aber auch die Voraussetzungen, die den Zugang des Berufs betreffen divergieren. Nach § 5a BNotO müssen hauptberufliche Notare in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Notarassessor drei Jahre lang tätig gewesen sein, wohingegen Anwaltsnotare fünf Jahre als Rechtsanwalt gearbeitet haben müssen, davon drei Jahre im vorgesehenen Amtsbereich, vgl. § 5b BNotO, die Fachprüfung nach § 7a BNotO bestanden haben und gemäß § 5b IV BNotO hinreichend mit der notariellen Berufspraxis vertraut sind (Rn. 10).

Zu weiteren Unterschieden führt das BVerfG zudem aus:

(3) Ein neu bestellter hauptberuflicher Notar ist regelmäßig der Amtsnachfolger eines aus dem Amt ausgeschiedenen Notars, dessen Personal und Sachmittel er übernimmt, so dass oft auch die Mandantenbeziehungen übergehen. Nach der Verwaltungspraxis im Anwaltsnotariat hat ein ausscheidender Notar hingegen keinen Amtsnachfolger. Sein Notariat wird abgewickelt (vgl. Seebach, in: Frenz/Miermeister, BNotO, 6. Aufl. 2024, § 51 Rn. 11 ff.; Frisch, in: Eschwey, BeckOK BNotO, § 51 Rn. 9 f. (Aug. 2025)).

(4) Während sich hauptberufliche Notare nur mit Notaren, die am selben Amtssitz bestellt sind, verbinden dürfen, ist Anwaltsnotaren darüber hinaus auch die gemeinsame Berufsausübung mit Angehörigen bestimmter anderer freier Berufe gestattet (§ 9 BNotO).

Dass das BVerfG in seiner Entscheidung ausschließlich auf das Anwaltsnotariat rekurriert und nicht auf das Nur-Notariat, liegt insbesondere daran, dass der in Rede stehende und für die Begründung maßgebliche Bewerbermangel bei diesem nicht vorliegt (vgl. Rn. 33 f.).

Diese „Teilung“ bzw. „Beschränkung“ der Entscheidung lediglich auf das Anwaltsnotariat ist auch nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG möglich, denn diese sog. qualitative Teilnichtigkeit bezieht sich nur auf die ohnehin divergierende äußere Organisation des Notariats und führt somit nicht dazu, dass die Regelung aus sich heraus nicht mehr verständlich sei, sodass keine Rechtsunsicherheit (-unklarheit) vorliegt (Rn. 77 f.).

III. Gutachterliche Aufarbeitung (verkürzt)

Fraglich ist somit, ob die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat.

Die Verfassungsbeschwerde müsste dafür zulässig und begründet sein.

1. Zulässigkeit

Die Beschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind.

a) Zuständigkeit

Das Bundesverfassungsgericht ist gemäß Art. 94 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG für Verfassungsbeschwerden zuständig.

b) Beschwerdegegenstand

Es müsste auch ein tauglicher Beschwerdegegenstand gegeben sein.

Zulässige Beschwerdegegenstände sind nach Art. 94 I Nr. 4a GG alle Akte der öffentlichen Gewalt. Dazu zählen vornehmlich Gerichtsentscheidungen, aber auch Rechtssätze aller Rangstufen (vgl. BeckOK/Morgenthaler, Art. 94 GG, Rn. 48).

Sowohl die unmittelbar angegriffenen Entscheidungen des BGH und des OLG Köln als auch die mittelbar angegriffenen Normen der BNotO sind Akte der Judikative bzw. der Legislative und somit Akte der öffentlichen Gewalt.

Problematisch könnte nur sein, dass die Altersgrenze als berufsbezogene Diskriminierung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG fällt und damit in einen Rechtsakts der Europäischen Union.

Das Bundesverfassungsgericht überprüft unionsrechtliches Fachrecht grundsätzlich nicht am Maßstab des Grundgesetzes, es sei denn, der unabdingbare Grundrechtsschutz ist nicht mehr gewährleistet (vgl. BVerfGE 73, 339 (387); 102, 147 (162f.); 125, 260 (306); 152, 216 (236 Rn. 47 a.E.) – Recht auf Vergessen II)

Allerdings gilt dies nur für zwingendes Unionsrecht; bei § 47 Nr. 2 Var. 1, § 48a BNotO handelt es sich hingegen um keine zwingende Regelung, die nicht vollständig determiniert sind.

Somit prüft das BVerfG die angegriffene Norm am Maßstab des Grundgesetzes.

Die gerichtlichen Entscheidungen und § 47 Nr. 2 Var. 1, § 48a BNotO stellen taugliche Beschwerdegegenstände dar.

c) Beschwerdebefugnis

Die Beschwerdebefugnis ergibt sich aus Art. 94 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG. Danach bedarf es einer hinreichend substantiierten Behauptung, dass der angegriffene Akt der öffentlichen Gewalt einen möglicherweise in den Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt. Zudem muss die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit vorliegen (Rn. 81).

Fraglich ist dabei, ob die Beschwerdebefugnis auch für alle angegriffene Beschwerdegegenstände anzunehmen ist.

Der Beschwerdeführer müsste zunächst eine Verletzung durch das BGH-Urteil rügen. Gleiches gilt auch für eine Verletzung mittelbar durch die Normen der Bundesnotarordnung:

„Ausgehend von diesen Maßstäben legt der Beschwerdeführer nachvollziehbar dar, durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. August 2023 sowie durch den mittelbar angegriffenen § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO in Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Insbesondere zeigt er auf, weshalb der Eingriff nicht gerechtfertigt sei. Dabei weist er auf die Möglichkeit hin, die Altersgrenze – abweichend von früherer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – mittlerweile als unverhältnismäßig einzustufen“ (Rn. 83).

Die Möglichkeit einer Verletzung der Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG unmittelbar durch das BGH-Urteil und mittelbar durch die § 47 Nr. 2 Var. 1, § 48a BNotO wurde somit substantiiert genug dargelegt.

Die Verletzung anderer Grundrechte wie Art. 3 I, Art. 33 II GG sowie Art. 15 I, Art. 16 und Art. 21 I GRCh hingegen nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden. Gleiches gilt auch für die Rügen der Verletzung der Verfahrensgrundrechte aus Art. 101 I 2 GG und Art. 103 I GG (Rn.90 ff.).

Des Weiteren hat sich der Beschwerdeführer nicht näher argumentativ mit der Entscheidung des OLG Köln auseinandergesetzt. Es fehlt diesbezüglich an substantiierten Ausführungen zur Möglichkeit einer Verletzung aus Art. 12 I GG.

Problematisch könnte noch das Merkmal der Gegenwärtigkeit sein. Danach muss die mögliche Grundrechtsverletzung noch im Zeitpunkt der Verfassungsbeschwerde schon oder noch vorliegen (BeckOK/Morgenthaler, Art. 94 GG, Rn. 54).

Aufgrund der Tatsache, dass die Regelung nach § 47 Nr. 2 Var. 1, § 48a BNotO nicht nur das Amt löscht, sondern auch die Wiederbestellung des jeweiligen Notars sperrt, wirkt der Grundrechtseingriff fort, sodass die mögliche Verletzung noch vorliegt.

Mitunter liegt hinsichtlich der Ausführungen zu Art. 12 I GG eine Beschwerdebefugnis vor.

d) Rechtswegerschöpfung

Die Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 II 1 BVerfGG ist gegeben (Rn. 97).

e) Subsidiarität

Zudem müsste aber auch der aus § 90 II BVerfGG abgeleitet allgemeine Grundsatz der Subsidiarität eingehalten worden sein. Danach müssen – zusätzlich zur bloßen formellen Erschöpfung (s.o.) – vorher auch alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen worden sein, um einen Verfassungsverstoß gar nicht erst zuzulassen oder bereits eingetretene Grundrechtsverletzungen wieder zu beseitigen (Rn. 99; BeckOK/Morgenthaler, Art. 94 GG, Rn. 59). Grundsätzlich obliegt es danach auch dem Beschwerdeführer in den vorherigen Verfahren, den Sachverhalt so dazulegen, dass die Gerichte des Ausgangsverfahrens eine verfassungsrechtliche Prüfung durchführen können (Rn. 99). Dies ist hier gewahrt worden, denn:

„Weder die Beschwerdeschrift noch der Tatbestand des angegriffenen Urteils des Bundesgerichtshofs lassen erkennen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren verfassungsrechtliche Erwägungen vorgetragen hat. Dies ist hier allerdings unschädlich. Denn das Urteil beruhte nicht auf einem etwaigen Unterlassen des Beschwerdeführers. Der Bundesgerichtshof hat sich ausweislich der Entscheidungsgründe mit der Vereinbarkeit der Regelungen nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO mit dem Grundgesetz auseinandergesetzt. Er ist auf Grundlage seiner ständigen Rechtsprechung zu dem Schluss gekommen, die Altersgrenze sei mit dem Grundgesetz vereinbar“ (Rn. 100).

Dem Grundsatz der Subsidiarität ist somit genüge getan.

f) Zwischenergebnis

Die Verfassungsbeschwerde ist (teilweise) zulässig (Rn. 73).

2. Begründetheit

Die Verfassungsbeschwerde müsste auch begründet sein. Dies ist der Fall, wenn das Urteil des Bundesgerichtshofs und/oder § 47 Nr. 2 Var. 1, § 48a BNotO den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzen. Eine solche Verletzung liegt vor, wenn sie in den Schutzbereich eines Grundrechts aa) eingreifen bb) und dies unverhältnismäßig ohne Rechtfertigung geschieht cc) (v. Münch/Kunig/Paulus, Art. 94 GG, Rn. 75). Vorliegend kommt insbesondere eine Verletzung der Berufsfreiheit von Art. 12 I GG in Betracht.

a) Normen der Bundesnotarordnung

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit die Regelung der Altersgrenze nach § 47 Nr. 2 Var. 1, § 48a BNotO den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt.

aa) Schutzbereich

Primär müsste der Schutzbereich der Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG eröffnet sein.

Es handelt sich hierbei um ein einheitliches Grundrecht, das sowohl die Berufsausübung als auch die Berufswahl schützt (Rn. 103). Ein Beruf ist dabei jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (Dürig/Herzog/Scholz/Remmert, Art. 12 Abs. 1 GG, Rn. 76).

„Die Berufsfreiheit umfasst eine wirtschaftliche und eine auf die Entfaltung der Persönlichkeit bezogene Dimension (vgl. BVerfGE 7, 377 <397>; vgl. auch BVerfGE 50, 290 <362>; 110, 226 <251>). Sie konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung sowie der Existenzgestaltung und -erhaltung. Die Gewährleistung zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab“ (Rn. 103).

Der Beruf des Anwaltsnotars ist danach vom Schutzbereich der Berufsfreiheit umfasst. Der Schutzbereich ist eröffnet.

bb) Eingriff

Es müsste auch in die Berufsfreiheit eingegriffen worden sein.

Die Altersgrenze nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO greift in den Schutzbereich ein. Sie beschränkt die Berufswahlfreiheit unmittelbar, indem die betroffenen Berufsträger von der weiteren Tätigkeit als Anwaltsnotar ausgeschlossen sind. Ihr Beruf ist kraft Gesetzes mit Erreichen der Altersgrenze beendet. Über eine Fortsetzung ihrer Notartätigkeit können sie nicht selbst entscheiden (Rn. 104).

cc) Rechtfertigung

Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er den Anforderungen entspricht, die das Grundgesetz an Eingriffe dieser Art stellt. Das ist dann der Fall, wenn er von den verfassungsrechtlichen Schranken unter Berücksichtigung der Schranken-Schranken gedeckt ist.

(1) Schranke

Aufgrund der Einheitlichkeit des Grundrechts umfasst der Regelungsvorbehalt das gesamte Grundrecht und nicht nur die Berufsausübungsfreiheit (BeckOK/Ruffert, Art. 12 GG, Rn. 74).  Art 12 I GG steht damit unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt (Rn. 105).  § 47 Nr. 2 Var. 1, § 48a BNotO erfüllt die Voraussetzungen, die an die Schranke gerichtet sind.

Eine Schranke liegt somit vor.

(2) Schranken-Schranke

Weiterhin müssten diese aber auch formell und materiell verfassungsgemäß sein.

(a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

„(D)ie angegriffene Regelung (ist) formell verfassungsgemäß, insbesondere nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG kompetenzgemäß erlassen. (Rn. 106).

(b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

Weiterhin müsste die Regelung aber auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dieser verlangt, dass die angegriffene Regelung einen legitimen Zweck verfolgt, der Eingriff geeignet und erforderlich ist sowie die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gewahrt ist.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch eine zunächst verfassungskonforme Regelung verfassungswidrig werden kann, wenn sich die Verhältnisse dergestalt ändern, dass die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit nicht mehr erfüllt werden (Rn. 107).

(aa) Legitimer Zweck

Zunächst müsste die Regelung einen legitimen Zweck verfolgen.

Ein Zweck ist jedenfalls dann legitim, wenn er seinerseits nicht verfassungsrechtlich unzulässig ist (BeckOK/Rux, Art. 20 GG, Rn. 193).

Welche Zwecke erfolgt werden, ergibt sich regelmäßig aus dem objektiven Willen des Gesetzgebers und ist mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu ermitteln.

Ausweislich diesem dient die Regelung unterschiedlichen legitimen Zwecken:

Die Regelung soll eine funktionstüchtige Rechtspflege gewährleisten (aa), denn ein überaltertes Notariat würde dazu führen, dass die nachrückenden Amtsträger wegen einer späteren Zulassung eine geringere Berufserfahrung haben und die Mandatierung einer bevorzugten Altersgruppe wäre schwieriger, sodass die Funktionsfähigkeit gefährdet wäre (Rn. 112).

Des Weiteren sollen durch die Regelungen einen arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Zweck verfolgt werden, indem die Berufschancen zwischen den Generationen in einen gerechten Ausgleich gebracht werden (bb). Schließlich soll sichergestellt werden, dass die Leistungsfähigkeit der Notare, die durch ein erhöhtes Alter gefährdet sein könnte, gewahrt wird (cc) (Rn. 114 f.).

(bb) Geeignetheit

Die Regelung müsste ihrerseits aber auch geeignet sein, die unterschiedlichen legitimen Zwecke zu erreichen.

Der Geeignetheit ist dabei bereits genüge getan, wenn die Möglichkeit besteht, den Gesetzeszweck zu erreichen. Somit ist dies erst zu versagen, wenn dieser in keiner Weise gefördert wird oder sich sogar gegenläufig auswirkt (Rn. 121).

Indem die Altersgrenze dafür sorgt, dass durch das Ausscheiden lebensälterer Notare regelmäßig neue Stellen des gesetzlich kontingentierten Notarberufs frei werden (Rn. 123), eröffnet sie lebensjüngeren Anwärtern den Zugang zum Notarberuf.

Zwar sorgen die gewandelten tatsächlichen Gegebenheiten – die Zahl der geeigneten Kandidaten ist rückläufig, sodass ein dauerhaftes Defizit an Bewerben gegeben ist – dafür, dass die Altersgrenze nicht mehr die ursprüngliche Wirkung hat. Dennoch ist eine pauschale Bewertung hier verfehlt, vielmehr bedarf es einer genauen regionalen Differenzierung, denn dieser Rücklauf kann insbesondere für großstädtisch geprägte Bezirke nicht angenommen werden. Hier zeigt sich weiterhin ein Überangebot an Bewerbern, sodass die Regelung zur Förderung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der Berufschancen jüngerer Bewerber führt (Rn. 127). Demnach liegt eine Eignung weiterhin vor.

Weiterhin nehmen im Alter insbesondere kognitive Fähigkeiten weiter ab. Auch das Risiko einer Demenz steigt. Zwar sind diese negativen Entwicklungen stark individuell geprägt, sodass sich auch hier eine Pauschalisierung verbietet. Jedoch sorgt die Altersgrenze somit zumindest dafür, dass Berufsausübende erfasst werden, die die Eignung für das Amt nicht mehr erfüllen (Rn. 130 f.), sodass auch hierfür die Geeignetheit der Altersgrenze anzunehmen ist.

(cc) Erforderlichkeit

Die Regelung muss weiterhin auch erforderlich sein. Die Erforderlichkeit ist zu verneinen, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Verfügung steht und dieses den Grundrechtsträger weniger und Dritte sowie die Allgemeinheit nicht stärker belastet.

Als milderes Mittel könnte eine allgemein auf das fünfundsiebzigste oder achtzigste Lebensjahr angehobene Altersgrenze in Frage kommen. Aufgrund der später eintreten Altersgrenze, wäre der Eingriff in die subjektive Berufswahlfreiheit geringer. Jedoch würde

„sich die Zahl der für den Berufsnachwuchs freiwerdenden Stellen jedenfalls in den Gebieten mit noch bestehendem Bewerberüberhang merklich verringerte. Ebenso verringerte sich die Zahl der altersbedingt nicht mehr ausreichend leistungsfähigen Notare, die von der Regelung erfasst werden“ (Rn. 134).

Auch eine Anknüpfung an die individuelle Leistungsfähigkeit könnte ein milderes Mittel darstellen (Rn. 135), denn das Erlöschen des Amtes anhand einer Leistungsüberprüfung wäre weniger eingriffsintensiv als ein genereller Ausschluss aufgrund einer starren Altersgrenze.

Allerdings:

„Eine Leistungsfähigkeitsprüfung im Einzelfall wäre jedoch in ihrer Wirksamkeit nicht gleichwertig, was die Zwecke der geordneten Altersstruktur im Interesse funktionstüchtiger Rechtspflege und der gerechten Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen betrifft. Denn legt man die Stellungnahmen des Deutschen Zentrums für Altersfragen und der Deutschen Gesellschaft für Gerontologie und Geriatrie zugrunde, wäre der Anteil der altersbedingt nicht mehr ausreichend leistungsfähigen Notare in der Altersgruppe ab dem vollendeten siebzigsten Lebensjahr eher gering. Dementsprechend führte die Regelung – ähnlich wie Maßnahmen nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO – voraussichtlich nur zum Ausscheiden einer relativ kleinen Zahl von Notaren. Dies verringerte die Zahl der freiwerdenden Stellen im Vergleich zur jetzigen starren Altersgrenze“ (Rn. 136).

Auch eine örtliche Beschränkung auf Amtsbezirke, die einen Bewerberüberhang verzeichnen, jedoch würde dies nicht zu einer dauerhaften und verlässlichen Festlegung der Altersgrenze führen und mit erheblichen Unsicherheiten sowohl für die älteren Notare als auch für Rechtssuchende verbunden und zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen (Rn. 139).

Gleiches gilt für eine Herabsetzung der Zugangsvoraussetzungen, die ebenfalls die verminderte Leistungsfähigkeit im Alter unberücksichtigt ließen und möglicherweise zu Qualitätseinbußen für Rechtssuchenden führen würden (Rn. 142).

Somit ist die Erforderlichkeit der Regelung gegeben.

(dd) Verhältnismäßigkeit i.e.S.

Maßgeblich für die Verhältnismäßigkeit ist eine Abwägung der sich widerstreitenden Interessen. Es bedarf hierbei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Belastung und dem verfolgten Zweck. Dabei darf der Zweck nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen.

Fraglich ist aber zunächst, welche Anforderungen an den Zweck zustellen sind. Zwingend zu beachten ist hierfür die vom BVerfG entwickelte Drei-Stufen-Lehre, die vorgibt, welche Anforderungen an den Zweck zu stellen sind (BeckOK/Ruffert, Art. 12 GG, Rn. 93). Die Anforderungen, die an die Rechtfertigung gestellt werden, hängt somit von der Eingriffsintensität ab.

Es bedarf somit einer Einordnung, ob die gesetzliche Altersgrenze eine Berufsausübungsreglung oder eine subjektive oder objektive Berufswahlregelung darstellt.

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG, Beschl. v. 16.6.1959 – 1 BvR 71/57, BVerfGE 9, 338 (345); BVerfG, Beschl. v. 21.6.1989 – 1 BvR 32/87, BVerfGE 80, 257 (264)) handelt es sich bei der Festlegung einer Altersgrenze um eine subjektive Berufswahlbeschränkung (Dürig/Herzog/Scholz/Remmert, Art. 12 Abs. 1 GG, Rn. 204). Begründet wird dies damit, dass die Leistungsfähigkeit und damit individuelle Fähigkeiten mit dem Alter verbunden ist und somit in der Verantwortungssphäre des Berufstätigen liegt (Dürig/Herzog/Scholz/Remmert, Art. 12 Abs. 1 GG, Rn. 204).

Es bedarf somit im Rahmen der Rechtfertigung des Schutzes eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes (BeckOK/Ruffert, Art. 12 GG, Rn. 97).

Berücksichtigung verdienen hierbei aber insbesondere die Schutzdimensionen des Art. 12 I GG, die sich einerseits auf die Entfaltung der Persönlichkeit bezieht, andererseits aber auch – natürlich – einen wirtschaftlichen Bezug aufweist (Rn. 103, 146).

Voraussetzung ist somit zunächst, dass die vom Gesetzgeber durch die Regelung verfolgten Ziele, Gemeinwohlbelange von erheblichem Gewicht schützen.

Die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege ist im Hinblick auf bestimmte Rechtsgeschäfte, die dem materiellen Recht folgend eine bestimmte Form erfordern, durchgeführt werden können. Dadurch wird sichergestellt, dass Rechtssuchende ihre durch das Grundgesetz – namentlich Art. 6 I, Art. 9 I, Art. 12 I und Art. 14 I GG – geschütztes Rechtsposition auch sicher wahrnehmen können (Rn. 161). Ein wichtiges Gemeinwohl liegt damit vor. Gleiches gilt für die ebenfalls bezweckte Generationengerechtigkeit, denn Art. 12 I GG schützt auch die Möglichkeit potenzieller Berufsträger einen Beruf – den Notarberuf – zu ergreifen (Rn. 162).

Einerseits dient die Regelung der Verwirklichung und Aufrechterhaltung schützenswerter Gemeinwohlbelange. Andererseits bedarf es einer genauen Bestimmung der Eingriffsqualität, um eine interessensgerechte Abwägung durchführen zu können.

Fest steht, das es sich um eine subjektive Berufswahlregelung handelt. Die Regelung führt zu einem zwingenden Erlöschen des Amtes, das aufgrund der Unverfügbarkeit des Alters auch alternativlos ist. Es bestehen zudem keine Ausnahmereglungen, die eine Möglichkeit der Anpassung vorsehen. Mitunter sind beide Schutzdimensionen des Art. 12 I GG, sowohl die Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage als auch die Persönlichkeitsentfaltung erfasst. Es handelt sich dementsprechend um einen erheblichen Eingriff.

Fraglich ist, welche Rechtsposition nun überwiegt. Dafür ist auch von erheblicher Bedeutung, inwiefern die Altersgrenze – momentan – die Altersgrenze zu einer Verwirklichung der Gemeinschaftsgüter führt.

Für die Altersgrenze kann zunächst aufgeführt werden, dass sie weiterhin die Gefahren der sinkenden altersbedingten Leistungsfähigkeit berücksichtigt (Rn. 180, 184). Dagegen spricht aber, dass die abnehmende Leistungsfähigkeit nicht die Regel ist und ein Großteil der Amtsträger auch empirisch nachweisbar noch mit siebzig in der Lage ist, die Aufgaben des Amtes den Ansprüchen gemäß durchzuführen. Der Grad der Verwirklichung dieses Ziels ist somit gering.

Des Weiteren besteht in der Mehrzahl der Oberlandesgerichtsbezirke ein Mangel an Bewerbungen für das Anwaltsnotariat. Das basiert einerseits an der gesellschaftlichen Veränderung aufgrund des demographischen Wandels, aufgrund dessen ein Rückgang von niedergelassenen Rechtsanwälten festzustellen ist, die maßgeblich für das Amt in Betracht kommen (Rn. 170). Andererseits sind auch veränderte berufliche Präferenzen der jüngeren Generation – 2023/24 strebten nur 18% perspektivisch die Tätigkeit des Anwaltsnotars an – ausschlaggebend für den erhöhten Bewerbermangel (Rn. 172). Damit verbunden besteht nur eine geringe Zweckerreichung, die sich aus der Regelung der Altersgrenze ergibt.

„Konnte die Altersgrenze zum Zeitpunkt ihrer Einführung infolge einer zunehmenden Zahl von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die ins Anwaltsnotariat strebten, jedenfalls die mit ihr verfolgten Zwecke, im Interesse funktionstüchtiger Rechtspflege eine geordnete Altersstruktur innerhalb des Notarberufs und eine gerechte Verteilung der Berufschancen zu erreichen, erheblich fördern, so ist dies heute nicht mehr der Fall. Die tatsächlichen Umstände haben sich gewandelt. Zwar gilt weiterhin, dass mit der Altersgrenze schützenswerte Gemeinwohlbelange von erheblichem Gewicht verfolgt werden, die zu erreichen sie auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet ist. Ein im Verhältnis zur Altersgrenze milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Jedoch ist ihre Bedeutung für die Erreichung der Zwecke der funktionstüchtigen Rechtspflege und der gerechten Verteilung der Berufschancen aufgrund des fast flächendeckenden Bewerbermangels im Anwaltsnotariat evident geschwunden. Der Bewerbermangel ist zeitlich nachhaltig; er hat sich – wie oben dargestellt – über Jahre verstetigt und ist auch dem Gesetzgeber schon länger bekannt“ (Rn. 183).

Zwar bestehen grds. wichtige Gemeinwohlbelange, die durch die Altersgrenze erreicht werden sollen, allerdings steht das Maß der Belastung nicht mehr in einem tragfähigen Verhältnis zu der geringen Zweckerreichung, die zum hiesigen Zeitpunkt aus der Regelung erwachsen.

Die Reglung erweist sich somit nicht als Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.

(ee) Zwischenergebnis

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht gewahrt worden.

(c) Zwischenergebnis

Die Regelung ist materiell verfassungswidrig.

(3) Zwischenergebnis

Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt.

dd) Ergebnis

Die Verfassungsbeschwerde ist bezüglich der § 47 Nr. 2 Var. 1, § 48a BNotO begründet.

b) BGH-Urteil

„Das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs hat trotz der hier festgestellten Unvereinbarkeit der Regelung der Altersgrenze mit Art. 12 Abs. 1 GG Bestand, weil die Regelung mit den genannten Maßgaben weiter anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 158, 282 <388 Rn. 261>; 166, 196 <289 Rn. 247> – Gefangenenvergütung II). Die Verfassungsbeschwerde bleibt deshalb ohne Erfolg, soweit sie sich gegen diese Entscheidung richtet (vgl. BVerfGE 115, 276 <319>.“ (Rn. 191).

3. Endergebnis

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und (teilweise) begründet und hat somit (teilweise) Aussicht auf Erfolg.

IV. Einordnung der Entscheidung

Die Entscheidung zur Altersgrenze bei Anwaltsnotaren ist seit längerer Zeit mal wieder eine, die zum Berufsrecht ergangen ist. Zwar wird die Altersgrenze für das Anwaltsnotariat als verfassungswidrig erklärt, dennoch bleibt die Regelung bis zum 30. Juni 2026 in Kraft. Danach muss der Gesetzgeber tätig werden, möchte er weiterhin auch eine Regelung für Anwaltsnotare normiert haben. Wie er darauf reagieren wird, ist noch unklar. Jedenfalls ist das Urteil eine Absage an eine harte Altersgrenze. Darin kann aber keine Versagung grundsätzlicher Art gesehen werden. Vielmehr besteht wohl die Möglichkeit eine Altersgrenze zu schaffen, die Ausnahmeregelungen vorsieht. Zudem besteht auch die Möglichkeit, dass sich die Bundesländer, in denen es noch das Anwaltsnotariat gibt, von diesem abwenden und auch das Nur-Notariat einführen.

Gleichzeitig könnte die Entscheidung – das bleibt jedoch abzuwarten – ein Startschuss für die gerichtliche Überprüfung weiterer gesetzlicher Altersgrenzen, z.B. von Piloten sein. Allerdings sind Notare anders als z.B. Piloten primär nicht auf eine schnelle kognitive Informationsverarbeitung angewiesen, sodass hier keine automatische Gleichsetzung gegeben ist (Rn. 179). Außerdem gilt dies wohl nicht für Berufe, bei denen ein rein öffentliches Amt ausgeübt wird, denn die Entscheidung bezieht sich doch eindeutig auf die Altersgrenzen bei freien Berufen.

14.10.2025/0 Kommentare/von Maximilian Drews
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Maximilian Drews https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Maximilian Drews2025-10-14 12:35:482025-10-14 12:35:52Die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotare ist verfassungswidrig
Dr. Christoph Werkmeister

VG Mainz: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Randale auf einem Volksfest

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Verwaltungsrecht

Das VG Mainz entschied vor Kurzem einen interessanten Sachverhalt, der sehr gut Eingang in juristische Staatsprüfungen finden kann (Az.: 3 L 823/12.MZ). In der Sache ging es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund von Alkoholmissbrauchs. Das besondere in diesem Fall war der Umstand, dass der Betroffene nicht etwa wegen Verstößen gegen die StVO, sondern aufgrund seines Verhaltens auf einem Volksfest den Führerschein entzogen bekam.
§ 3 StVG i.V.m. § 13 FeV
§ 3 Abs. 1 S. 1 StVG ist in diesem Kontext die einschlägige Ermächtigungsgrundlage für den Entzug der Fahrerlaubnis. Der Normtext lautet folgendermaßen:

Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Bei der „Ungeeignetheit“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, wobei dieser gerichtlich jedoch vollumfänglich überprüfbar ist. Ein Beurteilungsspielraum seitens der Behörde besteht nicht.
Das VG Mainz führte hierzu aus, dass auch Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs die Ungeeignetheit i.S.d. Vorschrift begründen könne (so im Übrigen etwa auch OVG Bremen, NJW 2012, 473). Im zu entscheidenden Sachverhalt hatte ein Mann nämlich mit einer Blutalkoholkonzentration von 3‰ auf einem Fest randaliert. Infolge dieses Umstandes ging das Gericht von einer ausgeprägten Alkoholproblematik aus. Dieser Verdacht wurde bestätigt, da der Mann die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verweigert hatte. Ein derartiges Gutachten kann nach § 13 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zur Vorbereitung eines Führerscheinentzugs angefordert werden (bei einem Antrag auf Erteilung eines Führerscheins ergibt sich diese Befugnis i.Ü. aus § 2 Abs. 8 StVG).
Alkoholmissbrauch sei nach Auffassung des VG bereits dann zugrunde zu legen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Führen von Kraftfahrzeugen und den die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen könne. Insofern genüge auch eine Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs, wenn sie Anlass für die Annahme biete, der Betreffende werde voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen. Dies treffe bei demRandalierer zu. Das VG führte weiterhin aus, dass der Mann an größere Mengen Alkohol gewöhnt sei. Dies werde dadurch bestätigt, dass er trotz 3,0‰ besonders aggressiv aufgetreten sei.
Im hiesigen Sachverhalt war der Mann zudem zur Erreichung seiner Arbeitsstätte auf die Benutzung eines privaten Fahrzeugs angewiesen. Es sei daher zu befürchten, dass er künftig unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug führen werde. Damit sei die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens und nach dessen Nichtvorlage der Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt.
Abwägung bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs
Die Entscheidung des VG zeigt, dass für die Beurteilung der „Ungeeignetheit“ i.S.d. § 3 StVG eine Abwägung aller Umstände zu erfolgen hat. Im betreffenden Fall war ausschlaggebend, dass eine Reihe von Aspekten für einen Alkoholmissbrauch sprachen und dass darüber hinaus kein „Gegenbeweis“ vom Randalierer in Form des medizinisch-psychologischen Gutachtens erbracht wurde. Dieses Gutachten hatte er auch beizubringen, da vorliegend die Voraussetzungen von § 13 Nr. 2 FeV erfüllt waren.
Im Rahmen der Prüfung gilt es – wie die Entscheidung zeigt – zudem zuvorderst darzustellen, dass sich die „Ungeeignetheit“ insbesondere auch durch Tatsachen begründen lässt, die sich außerhalb des Straßenverkehrs ereignen. Begründen lässt sich dieses Ergebnis aufgrund von tatsächlichen Erwägungen, da bei dem Randalierer zu erwarten ist, dass dieser unter Einfluss von Alkohol Auto fahren wird. Das Auftreten von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen und der damit einhergehende Schaden für andere Rechtsgüter ist damit bei einer solchen Prognose nicht auszuschließen.
Die Entscheidung erweist sich aufgrund der vielschichtigen Abwägungsentscheidung hervorragend für das erste Staatsexamen. Die Beweisproblematik macht die Entscheidung darüber hinaus auch interessant für das zweite Staatsexamen (die Ungeeignetheit des Randalierers zum Führen von Fahrzeugen konnte ja vorliegend mangels Begutachtung gar nicht erwiesen werden; das Beweisergebnis beruht daher nur auf Indizien).
Wichtig ist, dass man nicht vorschnell die Ungeeignetheit annimmt, sondern dass man zum Ausdruck bringt, dass der Entzug des Führerscheins bei Alkoholmissbrauch außerhalb des Straßenverkehrs den absoluten Ausnahmefall darstellt. Nur dann, wenn noch eine Vielzahl anderer Aspekte eine Argumentation zu Lasten des Randalierers begründen, was hier insbesondere aufgrund der Nichtvorlage des Gutachtens nach § 13 FeV der Fall war, kann ausnahmsweise die Ungeeignetheit i.S.v. § 3 StVG angenommen werden.
Eine kurze Zusammenfassung der Ermächtigungsgrundlagen für behördliches Tätigwerden im straßenverkehrsrechtlichen Kontext findet ihr im Übrigen hier.

11.07.2012/1 Kommentar/von Dr. Christoph Werkmeister
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-07-11 09:55:472012-07-11 09:55:47VG Mainz: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Randale auf einem Volksfest

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