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Schlagwortarchiv für: Grundrecht

Dr. Maike Flink

BVerfG: „Kuttenverbot“ für Rocker verfassungsgemäß

BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 9.7.2020 (Az. 1 BvR 2067/17, 1 BvR 424/19, 1 BvR 4423/18) die Verfassungsbeschwerden mehrerer lokaler Teilgruppierungen sowie einzelner Mitglieder verschiedener Motorradclubs (MC Gremium, Hells Angels und Bandidos) gegen das aus § 9 Abs. 3 VereinsG folgende „Kuttenverbot“ und die damit verbundene Strafnorm in § 20 Abs. 1 S. 2 VereinsG abgewiesen (vgl. unseren Bericht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerden: Vereinsrecht: Verschärfung des Kennzeichenverbotes).
 
I. Sachverhalt
Der Gesetzgeber hatte mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes (VereinsG) vom 10.3.2017 den § 9 Abs. 3 VereinsG ins das Vereinsgesetz eingefügt und die damit verbundene Strafnorm in § 20 Abs. 1 S. 2 VereinsG verändert. § 9 Abs. 1 VereinsG regelte schon bislang ein Verbot öffentlich, in einer Versammlung oder medial die Kennzeichen eines verbotenen Vereins zu verwenden. Der neu gefasste § 9 Abs. 3 VereinsG erstreckt dieses in § 9 Abs. 1 VereinsG enthaltene Verbot nunmehr auch auf Kennzeichen, die in „im Wesentlichen gleicher Form“ von nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbstständigen Vereinen verwendet werden. Die Norm lautet:

„Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden. Ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins wird insbesondere dann in im Wesentlichen gleicher Form verwendet, wenn bei ähnlichem äußerem Gesamterscheinungsbild das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder Teile desselben mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird.“

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellt § 20 Abs. 1 S. 2 VereinsG unter Strafe: Möglich sind eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Die Beschwerdeführer richteten sich gegen die geänderten Normen: Ihre Mitglieder tragen typische Symbole wie den „Death Head“ der Hells Angels oder den „Fat Mexican“ der Bandidos als einheitlich genutztes Vereinslogo auf ihren „Kutten“ und haben dieses Logo nicht selten auch auf dem Körper tätowiert. Allerdings seien die Teilorganisationen, denen sie angehören – was insbesondere einzelne Ortsverbände betrifft –, nicht verboten, sodass das Kennzeichenverbot sich für sie als nachträglich ausgesprochene „Sippenhaft“ darstelle. Durch die Neuregelung sei das Kennzeichenverbot eben nicht mehr – wie bislang – streng akzessorisch zum Vereinsverbot, sondern erstrecke sich auch auf von dem Verbot nicht Betroffene. Dadurch sehen sich die Beschwerdeführer unter anderem in ihrem Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG), in ihrer Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG) und ihrer Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG) verletzt.
 
II. Die Entscheidung des Gerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt. Dabei hat das Gericht bewusst offen gelassen, ob die vereinsrechtlichen Kennzeichenverbote vorrangig an der Versammlungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG oder an der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG zu messen sind, da die Eingriffe in diese Grundrechte ohnehin gerechtfertigt seien. Dennoch ließ das Gericht eine Tendenz erkennen, vorrangig Art. 9 Abs. 1 GG heranzuziehen, wozu es ausführt:

„Es spricht viel dafür, die Kennzeichenverbote in erster Linie an Art. 9 GG zu messen (vgl. BVerfGE 28, 295 <310>; 149, 160 <192 Rn. 98; 200 f. Rn. 113 f.>). Das gilt jedenfalls für die Rechte von Vereinigungen selbst und von deren Mitgliedern. Daneben kann die Verwendung von Kennzeichen durch nicht organisierte Einzelpersonen – wie bei § 86a StGB – auch als Ausdruck einer Meinung an Art. 5 Abs. 1 GG zu messen sein (vgl. BVerfGE 93, 266 <289>), doch knüpft die Verbotsnorm weiter an das Verbot einer Vereinigung an, deren Symbole aus der Öffentlichkeit verbannt werden sollen (vgl. BTDrucks 14/7386 [neu], S. 49; BTDrucks 18/9758, S. 7).“

 
1.Verletzung von Art. 9 Abs. 1 GG
 Auf dieser Grundlage hat sich das Gericht zunächst mit einer möglichen Verletzung der Vereinigungsfreiheit auseinander gesetzt.
 
a) Eingriff in den Schutzbereich
Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet allen Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Eine Vereinigung ist dabei ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen, der auf eine gewisse Dauer angelegt ist und über eine gewisse organisatorische Festigkeit sowie eine gemeinsame Willensbildung verfügt und zu einem gemeinsamen Zweck erfolgt. Geschützt ist sowohl für die Mitglieder als auch für die Vereinigung selbst das Recht auf Entstehen und Bestehen in der gemeinsamen Form, aber auch die Mitgliederwerbung und die Selbstdarstellung sowie das Namensrecht. Die öffentliche Verwendung der Vereinskennzeichen stellt in diesem Zusammenhang einen Beitrag zur Erhaltung der Vereinigung dar, dient aber auch der Mitgliederwerbung und der Selbstdarstellung.

„Für die Identität der hier beteiligten Motorrad-Vereinigungen ist das öffentliche Verwenden der Kennzeichen auf ihren „Kutten“ sogar von grundlegender Bedeutung. Die für die jeweilige Dachorganisation stehenden „Top-Rocker“ und „Central Patches“ sind aus ihrer Sicht wie der Name der Vereinigung (vgl. BVerfGE 30, 227 <241 f.>) Ausdruck des Zusammenhalts und der gemeinsamen Identität; sie werden seit Jahrzehnten weitgehend unverändert genutzt, haben einen hohen Wiedererkennungseffekt und dienen auch der Anwerbung neuer sowie der Anbindung aktueller Mitglieder (dazu u.a. Bock, JZ 2016, S. 158 ff.).“

Durch die Neuregelung des § 9 Abs. 3 VereinsG sowie des § 20 Abs. 1 S. 2 VereinsG wird die Verwendung des Vereinskennzeichens verboten bzw. die Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot unter Strafe gestellt, sodass sie als zwangsläufige Folge eines Vereinsverbots zu einer gezielten Verkürzung der Vereinigungsfreiheit führt. Sie stellt mithin einen Eingriff dar.
 
b) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Dieser Eingriff ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts allerdings gerechtfertigt, da er insgesamt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Vereinigungsfreiheit bedeutet:
Zunächst verfolgt der Gesetzgeber mit dem Kennzeichnungsverbot ein legitimes Ziel: Er möchte abstrakte Gefahren abwehren, die mit dem Kennzeichen verbunden sind und das Vereinsverbot tatsächlich durchsetzen. Daher ist auch nur die Verwendung solcher Kennzeichen verboten, die „in im Wesentlichen gleicher Form“ verwendet werden, bei denen also erkennbar ist, dass sich die Träger des Kennzeichens eindeutig mit der verbotenen Vereinigung identifizieren, die dieses Kennzeichen in ähnlicher Form ebenfalls verwendet. Entscheidend ist ein ähnliches äußeres Gesamterscheinungsbild. Davon ist – wie § 9 Abs. 3 S. 2 VereinsG klarstellt ­– beispielsweise auszugehen, wenn die nicht verbotene Vereinigung das Kennzeichen der verbotenen Vereinigung lediglich mit einer abweichenden Ortsbezeichnung weiter verwendet.
Darüber hinaus ist das Kennzeichenverbot zur Erreichung dieser Ziele auch geeignet, wie das Gericht ausführt:

„Wären die Kennzeichen der im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 GG verbotenen Vereinigung mit einer abweichenden Ortsbezeichnung weiter präsent, liefe der Versuch, organisierte Aktivitäten zu unterbinden, die der Rechtsordnung fundamental zuwiderlaufen, weitgehend leer. Der Gesetzgeber darf insoweit davon ausgehen, dass eine Schwestervereinigung, die sich wie der verbotene Verein nach außen präsentiert, gleichermaßen für die strafbaren Aktivitäten oder verfassungswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins steht (BTDrucks 18/9758, S. 8). Die hier angegriffenen Regelungen fördern jedenfalls den Zweck, die Kennzeichen verbotener Vereine effektiv aus der Öffentlichkeit zu verbannen.“

Das Kennzeichenverbot ist auch erforderlich, um die verfolgten Ziele zu erreichen. Insofern steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu, wobei nicht erkennbar ist, dass er diese mit seiner Einschätzung, dass weniger einschneidende, ebenso effektive Mittel nicht ersichtlich sind, überschritten hat. 
Das Kennzeichenverbot ist auch angemessen, die eintretenden Nachteile stehen nicht außer Verhältnis zu den erstrebten Vorteilen. Zwar stellt das Verbot für die Beschwerdeführer einen schweren Eingriff in ihre Vereinigungsfreiheit dar. Denn gerade das öffentliche Tragen der Vereinskennzeichen als Teil ihrer Selbstdarstellung ist für sie besonders wichtig, um ihre Zugehörigkeit zur Vereinigung zu verdeutlichen. Die besondere Bedeutung des Vereinskennzeichens zeigt sich bereits dadurch, dass die betroffenen Vereinigungen regelmäßig detailliert regeln, wer unter welchen Voraussetzungen ihre Kennzeichen in der Öffentlichkeit verwenden darf. Verschärft wird die Schwere des Verbots zudem dadurch, dass die Verwendung der Kennzeichen in der Öffentlichkeit, in einer Versammlung sowie ihre mediale Verbreitung nunmehr nach § 20 Abs. 1 S. 2 VereinsG strafbewehrt ist. Demgegenüber muss jedoch ebenfalls berücksichtigt werden, dass eben nicht jedwede Verwendung des Kennzeichens untersagt ist, sondern die private Verwendung weiterhin zulässig bleibt. Außerdem wird nur die Verwendung „in wesentlich gleicher Form“ verboten, sodass das Kennzeichenverbot nur dann eingreift, wenn das äußere Gesamterscheinungsbild dem Kennzeichen der verbotenen Vereinigung insgesamt erkennbar ähnelt. Zwar wirkt die Strafbewehrung des Verbots eingriffserhöhend, allerdings handelt es sich allein um ein Vergehen, das mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe belegt wird, wobei das Gericht nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG unter Umständen sogar ganz von einer Bestrafung absehen kann. Demgegenüber verfolgt der Gesetzgeber gewichtige Interessen:

„Insbesondere ist das Kennzeichenverbot untrennbar mit einem Vereinsverbot verknüpft, das als Instrument präventiven Verfassungsschutzes auf den Schutz von Rechtsgütern hervorgehobener Bedeutung zielt (vgl. BVerfGE 149, 160 <196 Rn. 104>). Nur in Art. 9 Abs. 2 GG ausdrücklich genannte Gründe – der eine Vereinigung prägende, also organisierte Verstoß gegen Strafgesetze (a.a.O., Rn. 106), die kämpferisch-aggressive Ausrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung (a.a.O., Rn. 108) und die Ausrichtung auf Gewalt in den internationalen Beziehungen oder vergleichbare völkerrechtswidrige Handlungen und damit gegen den Gedanken der Völkerverständigung (a.a.O., Rn. 112) – rechtfertigen ein Verbot. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Verwendung von Kennzeichen verboten werden, da dieses Verbot dem Vereinsverbot materiell folgt. Damit tragen die Rechtsgüter, zu deren Schutz eine Vereinigung nach Art. 9 Abs. 2 GG ausdrücklich verboten werden kann, auch das Verbot ihre Kennzeichen, öffentlich, in einer Versammlung oder medial verbreitet zu verwenden.“

Vor diesem Hintergrund ist der Eingriff in Art. 9 Abs. 1 GG gerechtfertigt.
 
2. Verletzung von Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG
 Diese Erwägungen überträgt das Gericht auch auf die Prüfung des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var 1 GG: Auch ein Eingriff in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit ist gerechtfertigt: Die angegriffenen Normen sind allgemeine Gesetze i.S.v. Art. 5 Abs. 2 S. 1 GG, da sie die in Art. 9 Abs. 2 GG benannten Rechtsgüter schützen und nicht an den konkreten Inhalt des Kennzeichens, sondern allein an das formale Verbot der Vereinigung anknüpfen. Zudem kann dem Bedeutungsgehalt des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG bei der Auslegung und Anwendung von § 9 Abs. 3 VereinsG sowie § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG ohne Weiteres Rechnung getragen werden, sodass auch kein Verstoß gegen die Wechselwirkungslehre vorliegt.
 
3. Verletzung von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG
Letztlich lehnt das Gericht auch eine Verletzung der Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ab. Zwar erkennt das Bundesverfassungsgericht an, dass die Kennzeichen, die auf den „Kutten“ der Vereinsmitglieder angebracht sind, ebenso wir die „Kutten“ selbst in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG fallen und sie damit durch das Verbot, diese in der Öffentlichkeit zu verwenden, in der Nutzung ihrer Eigentumsposition eingeschränkt werden. Diese Beeinträchtigungen seien jedoch gerechtfertigt, wie das Gericht knapp ausführt:

„Die angegriffenen Normen bewirken keine Enteignung (vgl. BVerfGE 20, 351 <359>), sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Verwendungsverbote sind insofern Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums und aus den für die Einschränkungen der Art. 9 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 GG geltenden Gründen verhältnismäßig.“

Damit scheidet auch eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG aus.
 
III. Ausblick
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt nicht nur Anlass, sich erneut mit der in Klausuren immer wieder beliebten Meinungsfreiheit sowie der Eigentumsfreiheit auseinanderzusetzen, sondern sollte auch als Anknüpfungspunkt genutzt werden, um sich vertieft mit dem in der Prüfungsvorbereitung häufig stiefmütterlich behandelten Art. 9 Abs. 1 GG zu beschäftigen. Denn wie die Entscheidung zeigt, kann das Grundrecht nicht allein im Hinblick auf ein vollständiges Vereinsverbot, sondern auch für damit zusammenhängende Maßnahmen erhebliche Bedeutung gewinnen. Die dargestellte Entscheidung hat der Thematik erneut Aktualität verliehen, wodurch auch in Prüfungen jederzeit erwartet werden muss, dass sie aufgegriffen wird.
 
 

24.08.2020/1 Kommentar/von Dr. Maike Flink
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maike Flink https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maike Flink2020-08-24 08:40:122020-08-24 08:40:12BVerfG: „Kuttenverbot“ für Rocker verfassungsgemäß
Redaktion

BVerfG: Verdachtsberichterstattung vs. Pressefreiheit

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Verfassungsrecht

Wir freuen uns, nachfolgend einen Gastbeitrag von Fabian Toros veröffentlichen zu können. Der Autor hat als Stipendiat der Konrad-Adenauer-Stiftung Rechtswissenschaften an der Universität Bonn studiert. Er promoviert an der Universität Regensburg zu einer regulierungsrechtlichen Fragestellung.
 
Verdachtsberichterstattungen sind in der schnelllebigen Informationsgesellschaft von heute alltäglich. Auch die Printmedien berichten aufgrund des hochfrequenten und auf Aktualität drängenden Umfeldes immer häufiger auf Basis von Verdachtsmomenten. Dies macht eine differenzierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich.
A. Sachverhalt
(vgl. BVerfG, PM Nr. 45/2018 vom 07.06.2018, abrufbar unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-045.html, zuletzt 20.07.2018, 10:56 Uhr)
Die Verfassungsbeschwerde wurde von einer Wochenzeitung angestrengt, die über interne Vorgänge und Verdachtsmomente in einer Landesbank berichtet hatte. Im Mittelpunkt stand der Verdacht der Weitergabe von internen Informationen an Journalisten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Informationen auf eine geheime „Spitzelaktion“ unter Beteiligung der Wochenzeitung zurückzuführen sind, die im Endeffekt zu einer Entlassung des Vorstandsmitgliedes auf Basis der Falschbezichtigung geführt haben. Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin zu einer Richtigstellung verurteilt. Konkret wurde auferlegt eine Nachtragserklärung zu verfassen. Dabei sollte nicht nur ein Teil des alten Berichtes wiedergegeben, sondern auch in der Überschrift auf die Korrektur hingewiesen und schlussendlich von der bisherigen Berichterstattung Abstand genommen werden. Ist die zulässige Verfassungsbeschwerde der Wochenzeitung begründet?
B. Entscheidung
Im Fokus der Entscheidung steht die Reichweite der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG im Hinblick auf die vorliegende Konstellation der Verdachtsberichterstattung.
I. Abgrenzung zwischen Meinungs- und Pressefreiheit
Zunächst sind die Schutzbereiche von Meinungs- und Pressefreiheit voneinander abzugrenzen. Durch die Pressefreiheit wird das Recht geschützt, das Pressemedium nach eigenen Vorstellungen zu gestalten (vgl. BVerfGE 95, 28, 35 f.). Das Grundrecht existiert in einer positiven und negativen Ausprägung. Es steht also frei, eine Berichterstattung vorzunehmen oder über etwas nicht zu berichten. Erfasst sind nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auch Investigativjournalismus und Verdachtsberichterstattung in den Grenzen der rechtlichen Zulässigkeit (hierzu grundlegend BVerfGE 7, 198, 208; BVerfGE 12, 113, 115).
Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG schützt den konkreten Inhalt der jeweiligen Berichterstattung. Auch dieses Grundrecht existiert in einer positiven und negativen Ausgestaltung. Von der negativen Ausgestaltung ist insbesondere auch die Möglichkeit erfasst, eine fremde Meinung nicht als eigene Ansicht darzustellen und sich hiervon zu distanzieren (vgl. BVerfGE 95, 173, 182).
II. Schranken
Die Grundrechte sind nicht vorbehaltlos gewährt, sondern werden durch Art. 5 Abs. 2 GG eingeschränkt. Sie stehen unter dem Vorbehalt allgemeiner Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre (vgl. zum Streit über die Abgrenzung des Begriffes der „allgemeinen Gesetze“ ausführlich Kühling in BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 20. Edition, Rn. 104 ff.).
Für den konkreten Fall wurden durch das OLG insbesondere § 1004 BGB iVm § 823 I, II BGB und § 186 StGB angeführt. Das Bundesverfassungsgericht stellt eindeutig klar, dass es sich selbst nicht als eine Superrevisionsinstanz versteht, sondern dass lediglich die Anwendung spezifischen Verfassungsrechts untersucht:

„Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist Sache der Zivilgerichte. Sie kann vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dabei die Ausstrahlungswirkung des von der Entscheidung berührten Grundrechts hinreichend beachtet worden ist“ (BVerfG, Beschluss vom 02.05.2018 – 1 BvR 666/17, Rn. 18, abrufbar unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/05/rk20180502_1bvr066617.html, zuletzt am 20.07.2018, 10:58 Uhr).

Grundsätzlich gestattet das Bundesverfassungsgericht die Konstruktion eines „äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruches“ aus §§ 823, 1004 BGB,

„der selbstständig neben dem an andere Voraussetzungen gebundenen Gegendarstellungsrecht steht und eingreift, wenn eine ursprünglich rechtmäßige Meldung über eine Straftat sich aufgrund späterer gerichtlicher Erkenntnisse in einem anderen Licht dargestellt und die durch die Meldung hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts andauert (vgl. BGHZ 57, 325)“ (BVerfG, Beschluss vom 02.05.2018 – 1 BvR 666/17, Rn. 19).

Differenzierung zwischen rechtmäßiger und rechtswidriger Verdachtsberichterstattung
Nach Ansicht des Gerichts ist klar zwischen rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung und einer Berichterstattung zu differenzieren die von Beginn an rechtswidrig gewesen ist.
Bei der rechtmäßigen Berichterstattung

„ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die ursprüngliche Berichterstattung verfassungsrechtlich von der Pressefreiheit gedeckt war und die Presseorgane diese grundsätzlich als abgeschlossen betrachten durften.“ (BVerfG, Beschluss vom 02.05.2018 – 1 BvR 666/17, Rn. 20).

Es gäbe darüber hinaus keine generelle kontinuierliche Überprüfungspflicht einer bereits erfolgten Verdachtsberichterstattung. Darüber hinaus dürfe aufgrund der Wichtigkeit der Pressefreiheit für die freiheitlich demokratische Grundordnung eine Beschränkung nur in Ausnahmefällen gestattet sein. Eine Klarstellung müsse diesen gestuften Anforderungen gerecht werden (BVerfG, Beschluss vom 02.05.2018 – 1 BvR 666/17, Rn. 21). Es müssten insbesondere die negative Presse- und Meinungsfreiheit beachtet werden. Das Gericht hat diese Kriterien nicht als beachtet angesehen und deswegen der Verfassungsbeschwerde im Ergebnis stattgegeben.
C. Stellungnahme und Ausblick
Das Urteil ist für die Entwicklung der Pressefreiheit von herausragender Bedeutung. Wird nach ordnungsgemäßer Recherche über einen Verdacht berichtet, so muss diese Berichterstattung nur in Ausnahmefällen im Anschluss korrigiert werden.
„Eilmeldungen“ und Verdachtsberichterstattungen bestimmen immer mehr den Nachrichtenalltag. Auch wenn dies in der hochfrequenten und immer aktuelleren Welt der Informationsgesellschaft gefordert wird, so ist dennoch anzuraten, Qualitätsjournalismus mit ausführlicher Recherche zu betreiben. Es muss sichergestellt werden, dass die Rechtmäßigkeitsanforderungen beachtet werden, um von der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts profitieren zu können.
In Zukunft wird es wohl weitere Urteile in dieser Gemengelange geben. Demnach sollte man sich in der Examensvorbereitung intensiv mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur medialen Berichterstattung auseinandersetzen.

25.07.2018/0 Kommentare/von Redaktion
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2018-07-25 10:00:122018-07-25 10:00:12BVerfG: Verdachtsberichterstattung vs. Pressefreiheit
Anna Ebbinghaus

Überblick über das Asylrecht, Art. 16a GG

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Startseite, Verfassungsrecht, Verschiedenes

Im Zuge des Syrienkonfliktes macht die UN darauf aufmerksam, dass 2014 mit mehr Flüchtlingen als je zuvor gerechnet werden muss. Aber auch aus anderen Konfliktherden kommen Menschen, um Schutz auch hier in Deutschland zu suchen.
Dies soll zum Anlass genommen werden, einmal einen Kurzüberblick über das in der Verfassung verbürgte Recht auf Asyl, Art. 16a GG, zu geben.
A. Entwicklung
Schon das Grundgesetz von 1949 enthielt ein derartiges Recht in Art. 16 II S2 GG: “ politisch Verfolgte genießen Asylrecht“. Dies ging vor allem auf die Erfahrungen im und mit dem Dritten Reich zurück, da es damals schwierig war, für rassistisch und politisch verfolgte Deutsche Schutz zu finden und man nun selber Menschen in ähnlichen Lagen im neuen Deutschland helfen wollte, Pieroth, § 24 Rn. 961.
Art. 16a GG wurde schließlich am 28.06.1993 durch Gesetz eingefügt. Gleichzeitig wurde durch Änderung des AsylVfG das Asylverfahren verkürzt, vereinfacht und beschleunigt. Auch Abschiebungen sind schneller möglich.
Das Asylrecht aus Art. 16a GG hat wie jedes Grundrecht einen Schutzbereich(B), in den eingeriffen werden kann (C), wobei dieser Eingriff, um Bestand zu haben, verfassungsmäßig gerechtfertigt sein muss (D).
B. Schutzbereich
I. Überlick Schutzbereich
Geschützt ist, wer politisch verfolgt wird.
Politisch verfolgt ist, wer „wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozielen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist oder solche Verfolgungsmaßnahmen begründet befürchtet“, BVerfGE 67, 184; v. Arnauld in v. Münch/Kunig, GGK I, 6. Aufl. 2012, Art. 16a Rn. 13.
Der Begriff der Verfolgung ist dabei eng zu fassen, Mannsen, § 30, Rn. 737.
Verfolgung ist insoweit die „Beeinträchtigung von Rechtsgütern, die den betroffenen in eine ausweglose Lage bringt“, BVerfGE 74, 51. Dabei ist zu beachten, dass nicht jeder Eingriff in Rechte der Bürger, der nach deutscher Rechtslage verfassungswidrig wäre, ausreicht; es muss vielmehr auch die Menschenwürde beeinträchtigt sein, Mannsen, § 30, Rn. 737; Pieroth/Schlink, § 24, 927; BVerfGE 54, 341; 76, 143; 80, 321.
Anerkannt ist zB:
– nicht ganz unerhebliche Eingriffe in das Leben und die körperliche Unversehrheit, Mannsen, § 30, Rn. 737
– Beeinträchtigung des sog. religiösen Existensminimums, dh. die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, BVerfGE 76, 143
-keine inländische oder ausländische Fluchtalternative
Nicht einbezogen sind jedoch Folgen von Armut, Hunger und Naturkatastrophen,
allgemeine Folgen von Unruhen, Revolutionen und Bürgerkriegen,
drohende Folter oder Todesstrafe aus nichtplitischen Gründen(aber Abschiebeverbot), vgl. auch BVerfGE 80, 315; v. Arnauld in v. Münch/Kunig, GGK I, 6. Aufl. 2012, Art. 16a Rn. 15; Mannsen, § 30, Rn. 737.
Die Verfolgung muss eine eigene sein, Pieroth/Schlink, § 24, Rn. 978. Es ist nicht ausreichend, dass der Betroffene lediglich einer Gruppe angehört, die sich das gleiche asylerhebliche Merkmal teilt und Verfolgung fürchten muss, Pieroth/Schlink § 24, Rn. 987, BVerfGE 83, 216; 125, 243. Unstreitig ist allerdings der Schutz von Ehegatten und minderjährigen Kindern, vgl. auch § 26 AsylVfG, Mannsen, § 30, Rn. 742; BVerwGE 75, 304.
Weiterhin hat die Verfolgung politisch zu sein.
Eine politische Verfolgung liegt nur dann vor, wenn die Verfolgung an bestimmte asylrelevante Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung anknüpft, Mannsen § 30, Rn. 738; BVerfGE 54, 341.
Vielfach wird hier auf die Genfer Flüchtlingskonvention zurückgegriffen, welche jedoch nicht bindend ist: Eine politische Verfolgung ist beispielsweise auch anerkennt worden bei Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung wie Homosexualität, BVerfGE 79, 143.
Die politische Verfolgung muss vom Staat ausgehen, Pieroth/Schlink § 24, Rn. 983; BVerfGE 9, 174; 54, 341. Denkbar ist aber auch, dass Verfolgungshandlungen Dritter dem Staat zugerechnet werden, Mannsen § 30, Rn. 739; BVerfGE 54, 341; v. Arnauld in v. Münch/Kunig, GGK I, 6. Aufl. 2012, Art. 16a Rn. 18.
Schließlich ist Voraussetzung, dass die Verfolgung gegenwärtig oder gegenwärtig zu befürchten ist.
Nur ausnahmsweise werden sog. Nachfluchtgründe, also solche, die erst nach Verlassen des Verfolgerstaates entstanden sind, anerkannt, Pagendorf/Will, in: Sachs, GG, Art. 16a, Rn. 29-34.
II. Art. 16a II S1 GG
Dogmatisch gesehen stellt Art. 16a II S1 GG eine sog. Schutzbereichsgebrenzung dar. Aus dem Schutzbereich des Art. 16a GG ist demnach herausgenommen, wer aus einem Mitgliedstaat der EU einreist, Pieroth/Schlink, § 24 Rn. 985.
Bei Art. 16a II S2 GG handelt es sich um einen Gesetzesvorbehalt, der erst auf der Ebene der verfassungsmäßigen Rechtfertigung anzusprechen ist.
C. Eingriffe
Als Eingriff sind alle aufenthaltsverweigernden und- beendenden Maßnahmen gegenüber den vom Asylrecht geschützten politisch Verfolgten zu nennen, Pieroth/Schlink, § 24, Rn. 986. Nicht erfasst ist die Vorenthaltung von Hilfeleistungen, Unterbringung und Versorgung.
D. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Art. 16a II S2 und III S1 GG enthalten qualifizierte Gesetzesvorbehalte.
Art. 16a II S2 verwehrt Personen, die aus einem nicht den Europäischen Gemeinschaften angehörenden sog. sicheren Drittstaat einreisen, die Berufung auf Art. 16a GG, Pieroth/Schlink, § 24, Rn. 987. Welches Land ein sog. sonstiger sicherer Drittstaat darstellt, regelt der Gesetzgeber. Dazu gehören etwa die Schweiz oder Norwegen. Damit ist es nicht möglich, aus einem Nachbarland Deutschlands auf dem Landweg einzureisen und ein Recht auf Asyl nach Art. 16a GG zu haben.
Art. 16a III S1 GG ordnet bei gesetzlich bestimmten sog. sicheren Herkunftsstaaten die widerlegliche Vermutung
fehlender politischer Verfolgung an. Pieroth/Schlink, § 24, 987.
E. Fazit
Die Examensrelevanz dieses Grundrechts mag schwindend gering sein. Angesichts der dauerhaften politischen Aktualität (Syrienkonflikt, Lampedusa, Demonstrationen von Flüchtlingen in Berlin und München etc) schadet ein Blick in die Verfassung jedoch nicht. In der mündlichen Prüfung kann bei einem aktuellen Ereignis durchaus auch mal ein unbekannteres Grundrecht angesprochen werden. Wer hier allein schon rudimentäres Grundwissen anbringen kann, wird gewiss beeindrucken.
 
 

20.12.2013/2 Kommentare/von Anna Ebbinghaus
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Anna Ebbinghaus https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Anna Ebbinghaus2013-12-20 09:00:222013-12-20 09:00:22Überblick über das Asylrecht, Art. 16a GG

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