• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Grundbuch

Schlagwortarchiv für: Grundbuch

Gastautor

Noch nicht gezeugt und doch schon Gläubiger einer Grundschuld?!

Aktuelles, Erbrecht, Examensvorbereitung, Lerntipps, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Sachenrecht, Schon gelesen?, Startseite, Uncategorized, Zivilrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

In rechtswissenschaftlichen Klausuren wird die richtige Verwendung lateinischer Fachbegriffe erwartet. Mit einem im Grenzbereich von allgemeinem Zivil-, Erb- und Sachenrecht ergangenen Beschluss vom 26. Juni 2025 (Az.: V ZB 48/24), sorgt der BGH dafür, dass der dazu notwendige Wortschatz um den Begriff des nondum conceptus erweitert werden muss. Was es damit auf sich hat, erläutert unser Gastautor Lorenz Fander im folgenden Beitrag.

I. Der Sachverhalt (verkürzt dargestellt und leicht abgewandelt)

Die Erblasserin E hat ihre Tochter T als befreite Vorerbin und deren noch nicht gezeugten Kinder (ihre Enkel) als Nacherben eingesetzt. Die Nacherbfolge soll mit dem Tod der T eintreten. Im Zuge der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verkauft die T (Vorerbin) ein zum Nachlass gehörendes Grundstück. Um die Nacherben abzusichern, einigt sie sich mit einem für die noch nicht gezeugten Kinder (Nacherben) gerichtlich bestellten Pfleger auf die Bestellung einer brieflosen Grundschuld an einem in ihrem (T’s) Eigentum stehenden – nicht zum Nachlass gehörenden – Grundstück. Die Eintragung im Grundbuch folgt sodann. Einige Zeit später fordert die mittlerweile 65 Jahre alte T das Grundbuchamt auf, die eingetragene Grundschuld zu löschen. Sie versichert an Eides statt, weder leibliche noch adoptierte Kinder zu haben.

II. Die Entscheidung (im Gutachtenstil)

1. Löschung nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO

Das Grundbuchamt könnte nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO zur Löschung der Eintragung angehalten sein.

a) Inhaltliche Unzulässigkeit

Dafür müsste die Eintragung der Nacherben im Grundbuch inhaltlich unzulässig sein, § 53 Abs. 1 S. 2 GBO. Eine Eintragung ist inhaltlich unzulässig, wenn sie einen Rechtszustand verlautbart, den es nicht geben kann (Rz. 7 – Die folgenden Rz. der Urteile sind nach juris zitiert).

Dies ist unter anderem der Fall, wenn ein nicht grundbuchfähiger Träger als Inhaber eines an sich eintragungsfähigen Rechts ausgewiesen wird. Die Grundbuchfähigkeit folgt dabei der materiell-rechtlichen Erwerbsfähigkeit, sodass sie fehlt, wenn der Berechtigte das eingetragene Recht schon abstrakt-generell nicht materiell-rechtlich erwerben kann (Rz. 8, 12). Die Eintragung ist daher inhaltlich unzulässig, wenn noch nicht gezeugte Personen Grundschulden nicht erwerben können. Ob eine noch nicht gezeugte Person (nondum conceptus) eine Grundschuld erwerben kann, ist umstritten.

aa) Bejahende Ansicht (Rz. 13)

Eine Ansicht hält den Erwerb einer Grundschuld für eine noch nicht gezeugte Person für möglich (vgl. nur RGZ 61, 355, 356; Erman/Saenger, BGB, 17. Aufl. 2023, § 1, Rn. 3). Dogmatisch könne dies durch eine fingierte bzw. beschränkte Rechtsfähigkeit des nondum conceptus oder einen subjektiv bedingten Erwerb begründet werden. Demnach könnten noch nicht gezeugten Nacherben abstrakt-generell Grundschulden erwerben, sodass die Eintragung nicht unrichtig wäre.

bb) Verneinende Ansicht (Rz. 14)

Einer anderen Ansicht nach, scheidet der Erwerb einer Grundschuld durch den nondum conceptus aus (vgl. nur Staudinger/C. Heinze (2018), BGB, § 873, Rn. 91). Demnach wäre die Eintragung der noch nicht gezeugten Nacherben mangels Grundbuchfähigkeit inhaltlich unzulässig.

cc) Stellungnahme

Die Meinungen führen zu unterschiedlichen Ergebnissen, sodass eine Stellungnahme geboten ist.

(1) Systematik des BGB (Rz. 16-19)

Nach § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit erst mit der Vollendung der Geburt – dies spricht zunächst gegen die Erwerbsfähigkeit des nondum conceptus. Dennoch widerspräche dieses Ergebnis dem Willen des historischen Gesetzgebers: Dieser ist davon ausgegangen, dass ungeborene Personen Inhaber einer Hypothek werden können, sofern ihnen nach anderen Vorschriften die Möglichkeit zum Erwerb einer Forderung eingeräumt wird. Eine derartige Erwerbsmöglichkeit findet sich an mehreren Stellen im Gesetz, namentlich den §§ 328, 331 Abs. 2 BGB (Vertrag zugunsten Dritter), §§ 2101 Abs. 1, 2106 Abs. 2, 2109 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (Nacherbschaft), §§ 2162 Abs. 2, 2178 BGB (Vermächtnis). Der nondum conceptus erwirbt in diesen Fällen auch ohne Rechtsfähigkeit i. S. d. § 1 BGB eine Anwartschaft.  Wenn noch nicht gezeugte Personen derartige Anwartschaften erwerben könne, muss auch die Sicherung dieser Rechtspositionen vor der Geburt möglich sein. Daher ist er im Hinblick auf „durch den Sicherungszweck begrenzte (positive) Sicherungsrechte“ als erwerbsfähig anzusehen.

(2) Notwendiges Fehlen einer dinglichen Einigung (Rz. 21)

Die Erwerbsfähigkeit wäre allerdings auszuschließen, wenn schon logisch stets eine dingliche Einigung zwischen dem nondum conceptus und dem Sicherungsgeber ausscheiden würde. Dies folgt aus dem Umstand, dass eine Grundschuld nicht einseitig durch den Grundstückseigentümer begründet werden kann und auch Verfügungen zugunsten Dritter analog § 328 BGB nicht anzuerkennen sind. Der nondum conceptus kann bei der dinglichen Einigung allerdings durch einen gerichtlich bestellten Pfleger für unbekannte Beteiligte nach §§ 164 I 1, 1882 BGB vertreten werden, sodass eine dingliche Einigung nicht schon von vornherein ausscheidet.

dd) Zwischenergebnis

Der nondum conceptus kann materiell-rechtlich Grundschulden erwerben. Er ist damit gleichsam grundbuchfähig. Dem steht auch das grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgebot nicht entgegen: Trotz der Ungewissheit über die Identität des Ungeborenen, ist eine Verwechslung ausgeschlossen (Rz. 24).

b) Ergebnis

Die Eintragung ist damit inhaltlich zulässig – eine Löschung nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO scheidet aus.

2. Löschung nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO

Das Grundbuchamt könnte zur Löschung im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO angehalten sein.

a) Unrichtigkeit des Grundbuchs

Dazu müsste die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen sein, § 22 Abs. 1 S. 1 GBO. Das Grundbuch ist unrichtig, wenn es eine Rechtslage ausweist, die materiell-rechtlich nicht besteht (BeckOK GBO/Holzer, 57. Ed. 1.6.2025, GBO § 22 Rn. 25).

aa) Ursprünglicher Erwerb der Grundschuld

Die noch nicht gezeugten Nacherben müssten die im Grundbuch ausgewiesene Grundschuld zunächst konkret erworben haben, §§ 873, 1191, 1192 I, 1115, 1116 Abs. 2. BGB. Dass auch noch nicht gezeugte Personen abstrakt-generell materiell-rechtlich Inhaber einer Grundschuld sein können, wurde oben (A. I. 3.) nachgewiesen.

T und die noch nicht gezeugten Erben müssten sich also dinglich geeinigt haben, §§ 873, 1191 BGB. Die noch nicht gezeugten Nacherben konnten keine eigene Willenserklärung abgeben. Sie wurden bei der dinglichen Einigung allerdings durch einen gerichtlich bestellten Pfleger für unbekannte Beteiligte nach §§ 164 I 1, 1882 BGB vertreten. Eine dingliche Einigung liegt damit vor. Die Rechtsänderung wurde auch in das Grundbuch eingetragen und die T war als Eigentümerin dinglich berechtigt.

bb) Erlöschen der Grundschuld

Das Grundbuch wäre nachträglich unrichtig geworden, wenn die Grundschuld nunmehr erloschen ist. Dies wäre wiederum anzunehmen, wenn die Nacherben nicht mehr geboren werden oder entstehen können (Rz. 29).

Es ist vorliegend allerdings nicht ausgeschlossen, dass die eingetragenen Personen in Zukunft entstehen. Angesichts der fortschrittlichen Reproduktionsmedizin ist es möglicherweise schon nicht auszuschließen, dass T trotz ihres Alters von 65 Jahren leibliche Abkömmlinge bekommen kann (Rz. 31). Jedenfalls kann sie aber Kinder durch Adoption annehmen, §§ 1741 ff. BGB. Eine Altershöchstgrenze für die Annahme einer Person an Kindes statt gibt es nicht – ob ein bestimmter Altersabstand dem nach § 1741 BGB maßgeblichen Kindeswohl zuwiderläuft, ist eine Frage des Einzelfalls (Rz. 35). Dass die E möglicherweise nur leibliche Abkömmlinge als Nacherben eingesetzt hat ist unbeachtlich, da dies die Auslegung der letztwilligen Verfügung und nicht die Auslegung des Grundbucheintrages betrifft. Aus Wortlaut und Sinn des Grundbucheintrages ergibt sich für einen Dritten nicht, dass adoptierte Kinder nicht erfasst sind (Rz. 33). Die Grundschuld ist demnach nicht erloschen.

cc) Zwischenergebnis

Formelle und materielle Rechtslage stimmen überein. Das Grundbuch ist nicht unrichtig.

b) Ergebnis

Eine Löschung im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO hat nicht zu erfolgen.

III. Einordnung der Entscheidung

Der BGH erkennt die Erwerbsfähigkeit des nondum conceptus im Hinblick auf „durch den Sicherungszweck begrenzte (positive) Sicherungsrechte“ an (Rz. 19). Die Erwerbsfähigkeit ist daher jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Gesetz den Erwerb bestimmter Rechte durch den nondum conceptus zulässt (etwa § 2101 BGB) und die Sicherung dieser Rechte erfolgen soll. Der BGH lässt offen, ob es bei dieser „akzessorischen“ Erwerbsfähigkeit bleibt, oder noch nicht gezeugte Personen weitergehend generell als (beschränkt) rechtsfähig anzusehen sind, wie es von Teilen der Literatur vertreten wird (etwa MüKoBGB/Spickhoff, 10. Aufl. 2025, BGB § 1 Rn. 52).

Ebenfalls interessant sind die Ausführungen des BGH zum Vorbringen der Vorerbin, die Erblasserin habe nur leibliche Abkömmlinge als Nacherben eingesetzt (Rz. 33). Die Auslegung der letztwilligen Verfügung ist – so auch der BGH (Rz. 33) – unbeachtlich. Entscheidend ist zunächst die Auslegung des Grundbuchs (formelle Rechtslage). Würde sich die Grundbucheintragung nur auf leibliche Kinder beziehen, wäre die Grundschuld auch nur insoweit entstanden und würde erlöschen, wenn solche nicht mehr entstehen könnten. Im Hinblick darauf führt der BGH aus, bei der Auslegung der Grundbucheintragung sei „vorrangig auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt“ (Rz. 33). Nach diesen Grundsätzen seien von der Grundbucheintragung nicht nur leibliche Kinder erfasst.

Der BGH geht im Beschluss allerdings nicht darauf ein, dass die materielle Rechtslage aufgrund dieses Auslegungsergebnisses möglicherweise von Anfang an hinter der formellen Rechtslage zurückblieb. Bei der Ermittlung der materiellen Rechtslage muss die dingliche Einigung zwischen der Vorerbin und den durch den gerichtlich bestellten Pfleger vertretenen Nacherben ausgelegt werden (in diese Richtung auch die Vorinstanz OLG Köln, Beschl. v. 27.8.2024 – 2 Wx 144/24, Rz. 16). Insoweit gelten die üblichen Auslegungsgrundsätze. Geht die Eintragung über die dingliche Einigung hinaus, kann das Recht nur in den Grenzen der dinglichen Einigung entstehen (BeckOK BGB/H.-W. Eckert, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 873 Rn. 25). Wäre die dingliche Einigung auf leibliche Abkömmlinge beschränkt gewesen, wäre das Grundbuch daher von Anfang an unrichtig und nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO zu berichtigen gewesen. Die Umstände des Falles sprachen indes gegen eine solche Auslegung (OLG Köln a. a. O.), sodass dem BGH im Ergebnis zuzustimmen ist.

11.08.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-08-11 12:59:372025-08-11 12:59:38Noch nicht gezeugt und doch schon Gläubiger einer Grundschuld?!
Tom Stiebert

OLG Hamm: Erlöschen einer transmortalen Vollmacht bei Alleinerbe

Erbrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Sachenrecht, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Das OLG Hamm hat am 10.01.2013 (15 W 79/12) einen Beschluss gefällt, der beim ersten Lesen etwas irritierend erscheint, sich bei näherer Durchsicht aber als richtig herausstellt.
I. Sachverhalt
Es ging dabei um das Problem, dass ein – unstrittiger – Alleinerbe ein Grundstück aus der Erbmasse wirksam übertragen wollte. Dabei war er nicht nur Alleinerbe, sondern war zusätzlich vom Erblasser mit einer notariell beurkundeten transmortalen Vollmacht ausgestattet.
Fraglich war nun, ob er unter Berufung auf die Vollmacht oder unter Berufung auf die Erbenstellung das Grundstück wirksam übertragen konnte.
II. Lösung des OLG
Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück bedarf es der Einigung der Berechtigten (sog. Auflassung § 925 BGB) und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch (§ 873 BGB).
Eine Einigung der Berechtigten lag hier vor. Der Alleinerbe wurde hier nach § 1922 BGB Eigentümer des Grundstücks. Von der Einhaltung der Voraussetzungen des § 925 BGB ist auszugehen.
Fraglich ist aber, ob eine Eintragung in das Grundbuch erfolgen muss. Hierzu enthält die Grundbuchordnung GBO in §§ 13 ff. GBO eine Vielzahl von Vorschriften. Ein Antrag i.S.d. § 13 GBO lag vor.
Problematisch ist, dass dieser Antrag hier nicht durch den im Grundbuch Eingetragenen, sondern durch dessen Alleinerbe erfolgt. Grundsätzlich muss derjenige den Antrag stellen bzw. bewilligen, dessen Recht betroffen ist (§ 19 GBO). Allerdings enthält § 35 GBO eine spezielle Vorschrift:

Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins verlangen.

Ein solcher Erbschein hat hier nicht vorgelegen, sodass sich aus der – unstrittigen – Stellung als Erbe kein Anspruch auf Eintragung des Erwerbers ins Grundbuch ergibt. Auch eine öffentlich beglaubigte letztwillige Verfügung lag nicht vor.
Fraglich ist aber, ob sich die Antragsberechtigung des Erben aus der transmortalen Vollmacht ergeben kann – auch bei einer Bewilligung muss Stellvertretung möglich sein. Dazu müsste diese transmortale Vollmacht noch wirksam sein. Eine solche transmortale Vollmacht bleibt (aufgrund des ausdrücklichen Willens des Erblassers) über den Tod hinaus wirksam, mit der Folge, dass der Stellvertreter nunmehr den Erben – bezogen auf die Erbmasse – vertreten kann. Abzugrenzen ist diese Vollmacht über den Tod hinaus von einer postmortalen Vollmacht, deren Beginn zeitgleich mit dem Tod eintritt, die sonst von den Rechtsfolgen aber identisch ist.
Eine wirksame transmortale Vollmacht wurde hier erteilt. Diese erfüllt – durch die notarielle Beurkundung – auch die Formvorschriften nach §§ 29 und 30 GBO. Fraglich ist aber, ob diese weiterhin wirksam ist, oder durch die Stellung als Alleinerbe ersetzt wurde. Eine Vollmacht setzt stets die Personenverschiedenheit von Vollmachtgeber und Adressat voraus (vgl. Grundgedanke der §§ 164 ff. BGB). Dies ist dann nicht mehr erfüllt, wenn der Adressat und der Vollmachtgeber durch den Eintritt des Erbfalls faktisch personengleich werden – Adressat der Vollmacht bleibt der Erbe, der durch den Todesfall nunmehr aber auch an die Stelle des Erblassers tritt und damit als Vollmachtgeber anzusehen ist. Aus diesem Grund ist die transmortale Vollmacht erloschen.
Der Erbe kann damit die Eintragung des Käufers in das Grundbuch (noch) nicht verlangen.
 
III. Alternativen für Erben
Dem Erben bleiben damit zwei Möglichkeiten die Eintragung herbeizuführen. Entweder er beantragt einen Erbschein nach §§ 2353 ff. BGB oder aber er schlägt innerhalb der Frist des § 1944 BGB das Erbe nach den Vorschriften der §§ 1942 ff. BGB aus, mit der Folge, dass die Erbschaft nach § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt anzusehen ist und damit die transmortale Vollmacht wirksam wird.
 
IV. Fazit
Ein sehr interessanter Fall, der Fragen des Sachen- und Grundbuchrechts mit Problemen der Stellvertretung und des Erbrechts verbindet. Auf den ersten Blick wirkt es irritierend, dass die Erbschaft einerseits als wirksam behandelt wird (hinsichtlich des Wegfalls der Vollmacht) andererseits aber nicht ausreicht um die Eintragung ins Grundbuch fordern zu können. Die gesetzlichen Regelungen sind aber insofern eindeutig, sodass ein abweichendes Ergebnis nur mit sehr guter Begründung vertretbar wäre und in der Klausur keinesfalls zu empfehlen ist.
Dennoch würde sich der Fall für eine Klausur sehr gut eignen, da er lediglich eine saubere Subsumtion unter die gesetzlichen Regelungen fordert.
 

10.04.2013/4 Kommentare/von Tom Stiebert
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2013-04-10 16:29:172013-04-10 16:29:17OLG Hamm: Erlöschen einer transmortalen Vollmacht bei Alleinerbe
Dr. Gerrit Forst

Gastbeitrag: Die Eintragung einer GbR ins Grundbuch – der berühmte Federstrich des Gesetzgebers

Gesellschaftsrecht, Sachenrecht, Zivilrecht

Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Johannes zum neuen § 899a BGB veröffentlichen zu können. Johannes ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht der Universität Bonn und absolviert dort ein Promotionsstudium.
Die Neuregelung
Mit einem Federstrich  hat der Gesetzgeber die lange strittige Frage,  wie eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Grundbuch einzutragen ist, geklärt: Nach § 47 Abs. 2 S. 1 GBO sind nunmehr bei der Eintragung eines Rechtes für eine GbR auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. § 15 Grundbuchverfügung (GBV) Abs. 1 lit. c n.F. sieht hierfür vor, dass die Gesellschafter wie (sonstige) natürliche oder juristische Personen einzutragen seien. Der Name und Sitz der Gesellschaft können zusätzlich angegeben werden. Damit wendet sich der Gesetzgeber gegen den BGH, der erst kürzlich entschieden hat, GbR seien ohne weitere Zusätze mit dem Namen (und ggf. Sitz) der Gesellschaft einzutragen.  Eine Eintragung könnte nun statt „jura repititorium bonn gbr“ lauten „Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus M. Lutter und K. Schmidt“.  Auch die zusätzliche Nennung von Namen und Sitz der Gesellschaft ist möglich, etwa „jura repititorium bonn Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Bonn, bestehend aus M. Lutter und K. Schmidt“. Die grundbuchrechtlich erforderlichen Nachweise können durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden gem.. § 29 Abs. 1 S. 1 GBO erfolgen.  Unter dem Begriff der öffentlichen Urkunde (§ 415 ZPO) fällt auch das Rubrum eines Urteils, aus dem die GbR das Recht ableitet, dessen Eintragung sie begehrt. Nach Ansicht des BGH genügt dieses als Nachweis der Identität der Gesellschaft und der Vertretungsbefugnis des handelnden Gesellschafters.  Ebenfalls in Betracht kommt ein Nachweis nach § 32 Abs. 1 GBO n.F., wenn die GbR beispielsweise als Kommanditistin einer KG im Handelsregister eingetragen ist. Nach § 82 S. 3 GBO sind unrichtig gewordene Gesellschafterlisten zu berichtigen.
Examensrelevanter als diese verfahrensrechtliche Fragen ist die materiell-rechtliche Wirkung der neuen Eintragungsmodalität. Nach § 899a BGB soll sich nunmehr der öffentliche Glaube des Grundbuchs auch auf den Gesellschafterbestand der GbR erstrecken. Dies gilt allerdings nur „in Ansehung des eingetragenen Rechts“. Das Grundbuch wird also kein GbR-Register. Zunächst enthält § 899a S.1 BGB eine Vermutung, „dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Abs. 2 S. 1 GBO im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind.“ Noch wichtiger als diese mit § 891 BGB vergleichbare Vermutung ist, dass sich über die Verweisung des § 899a S. 2 BGB auf § 892 BGB auch der öffentliche Glaube des Grundbuchs auf den Gesellschafterbestand erstreckt. Nach der Begründung ist darunter notwendigerweise auch eine Ausdehnung des öffentlichen Glaubens auf den Bestand der Gesellschaft zu verstehen.  Gleiches gilt für die Vertretungsbefugnis, soweit alle Gesellschafter handeln.  Auch wenn der Schluss auf den Bestand der GbR in der Literatur kritisch gesehen und eine alternative Lösung über Rechtsscheinsgrundsätze favorisiert wird,  ist zu erwarten, dass der Wille des Gesetzgebers in der Praxis respektiert werden wird. Demnach kann man davon ausgehen, auch von einer GbR sicher Rechte an Grundstücken erwerben zu können, wenn alle eingetragenen Gesellschafter gemeinsam verfügen.

Rückblick

Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber Klarheit geschaffen, wie eine GbR einzutragen ist. Der gewählte Weg scheint allerdings nicht optimal. Das Grundbuch wird zum „Hilfsregister“ für GbR Zwar wird so das Ziel bestmöglichen Verkehrsschutzes erreicht. Aber war dieser wirklich notwendig? In anderen Bereichen muss der Rechtsverkehr auch auf das Bestehen einer behaupteten GbR vertrauen, ohne dass es zu schweren Störungen gekommen wäre. Das Problem fehlender Registerpublizität beschränkt außerdem nicht GbR, sondern besteht gleichermaßen für nichteingetragene OHG.  Wenn der Gesetzgeber entscheidet, dass er diese Unsicherheiten nicht hinnehmen möchte, stellt sich die Frage, ob die Einführung eines GbR-Registers für alle Rechtsbereiche nicht die bessere Lösung gewesen wäre.

30.09.2009/0 Kommentare/von Dr. Gerrit Forst
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Gerrit Forst https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Gerrit Forst2009-09-30 16:15:262009-09-30 16:15:26Gastbeitrag: Die Eintragung einer GbR ins Grundbuch – der berühmte Federstrich des Gesetzgebers
Dr. Christoph Werkmeister

Grundbuch elektronisch – Zwangsvollstreckung online

Verschiedenes

Am 10.07.2009 haben mehere Gesetze den Bundestag passiert. Eins davon lässt die Führung des Grundbuchs nunmer komplett elektronisch zu. Ein anderes führt unter anderem die Möglichkeit ein, das Zwangsvollstreckungsverfahren online abzuhalten.
Also wenn das keine schriftliche Einladung ist, in der mündlichen Prüfung Immobiliarsachenrecht, Grundbuchrecht und Zwangsvollstreckungsrecht abzufragen, weiß ich auch nicht…

14.07.2009/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2009-07-14 07:54:302009-07-14 07:54:30Grundbuch elektronisch – Zwangsvollstreckung online

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Examensklassiker: Elterliche Grundstücks- und Immobilienschenkungen an ihre beschränkt geschäftsfähigen Kinder
  • Präventiver Verfassungsschutz versus Meinungs- und Pressefreiheit – Das BVerwG hebt das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH auf
  • Praktikum am Landgericht Bonn

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Annika Flamme

Examensklassiker: Elterliche Grundstücks- und Immobilienschenkungen an ihre beschränkt geschäftsfähigen Kinder

Aktuelles, BGB AT, Examensvorbereitung, Für die ersten Semester, Karteikarten, Lerntipps, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Ein absoluter Klausurklassiker ist die schenkweise Übereignung von dinglich belasteten Grundstücken an beschränkt Geschäftsfähige, deren aufkommende Probleme nachstehend von unserer Autorin Annika Flamme erörtert werden. Die Kernfrage in diesem Zusammenhang […]

Weiterlesen
16.11.2025/0 Kommentare/von Annika Flamme
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Annika Flamme https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Annika Flamme2025-11-16 16:32:042025-11-18 09:49:48Examensklassiker: Elterliche Grundstücks- und Immobilienschenkungen an ihre beschränkt geschäftsfähigen Kinder
Marie-Lou Merhi

Präventiver Verfassungsschutz versus Meinungs- und Pressefreiheit – Das BVerwG hebt das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH auf

Aktuelles, Examensvorbereitung, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Uncategorized, Verfassungsrecht, Verschiedenes

„Unser Verbot ist ein harter Schlag gegen die rechtsextremistische Szene“. Dies verkündete die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser, als sie im Juli 2024 die COMPACT-Magazin GmbH öffentlichkeitswirksam verbot. Die Organisation sei […]

Weiterlesen
10.11.2025/0 Kommentare/von Marie-Lou Merhi
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Marie-Lou Merhi https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Marie-Lou Merhi2025-11-10 08:11:162025-11-10 13:53:46Präventiver Verfassungsschutz versus Meinungs- und Pressefreiheit – Das BVerwG hebt das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH auf
Gastautor

Praktikum am Landgericht Bonn

Aktuelles, Alle Interviews, Interviewreihe, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes

Wir freuen uns, nachfolgend einen Gastbeitrag von Amelie Pühler veröffentlichen zu können. Die Autorin studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und berichtet über ihr absolviertes Pflichtpraktikum am Landgericht Bonn. Nach […]

Weiterlesen
04.11.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-11-04 18:18:532025-11-10 13:37:23Praktikum am Landgericht Bonn

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen

  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen