Das VG Köln hat in einem Urteil vom 16.09.2010 (20 K 441/10; 20 K 525/10) entschieden, dass das Glasverbot an Karneval 2010 in der Kölner Innenstadt rechtswidrig war, und damit Klagen eines Anwohners aus dem Zülpicher Viertel und eines Kölner Kiosk-Betreibers stattgegeben.
Sachverhalt
Die Stadt Köln hatte im Januar 2010 mit einer Allgemeinverfügung für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen in der Altstadt, im Zülpicher Viertel und im Bereich der Ringe ein allgemeines Verbot des «Mitführens und Benutzens von Glasbehältnissen» ausgesprochen und mit individuellen Ordnungsverfügungen Kiosk-Besitzern verboten, zu bestimmten Zeiten während des Karnevals Getränke in Glasbehältnissen zu verkaufen.
Entscheidung des VG Köln
Das VG Köln hat nun entschieden, dass diese Verfügungen rechtswidrig waren. Das allgemeine Recht der Gefahrenabwehr lasse rein vorsorgende Maßnahmen wie ein vorbeugendes Verbot grundsätzlich nicht zu. Allein das verbotene Mitführen und Benutzen von Gläsern und Glasflaschen stelle noch keine «Gefahr» im Rechtssinne dar. So sei die Benutzung von Glasbehältern an sich nicht gefährlich. Eine Gefahr entstehe erst dadurch, dass ordnungswidriges oder strafbares Verhalten, etwa die rechtswidrige Beseitigung von Gläsern und Flaschen oder Sachbeschädigungs- beziehungsweise Köperverletzungsdelikte, hinzukämen. Ein vorbeugendes Verbot könne daher nicht auf § 14 OBG NRW gestützt werden. Das Verbot habe zudem auch eine Vielzahl von Personen betroffen, von denen anzunehmen gewesen sei, dass sie sich ordnungsgemäß verhielten, so das Gericht. Das VG Köln hatte in mehreren Eilverfahren bereits im Februar 2010 die sofortige Vollziehung der Verfügungen ausgesetzt.
OVG Münster hatte Glasverbot im Kölner Straßenkarneval bestätigt
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hatte dann jedoch anders entschieden. Es ließ die Rechtsfragen weitgehend offen und gelangte im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das von der Stadt Köln ausgearbeitete Konzept nicht von vornherein zur Bekämpfung der von Glasbruch beim Karneval ausgehenden Gefahren ungeeignet und deshalb dem «Glasverbot» zunächst Folge zu leisten sei. Die Klageverfahren wurden dann fortgeführt mit dem Ziel, die Rechtsverhältnisse für die Zukunft zu klären. Die Stadt Köln will nach dem VG-Urteil zum Glasverbot nun in Berufung gehen.
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Wir hatten am 5.2. darüber berichtet, dass die Stadt Köln das Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen per Allgemeinverfügung verbieten wollte. Dagegen war das VG Köln im Rahmen einer Eilentscheidung vorgegangen.
Das OVG in Münster hat nun das Glasverbot im Kölner Straßenkarneval mit Eilbeschluss vom 10.02.2010 bestätigt und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.02.2010 auf die Beschwerde des Antragstellers hin aufgehoben. Nach Auffassung des OVG Münster liegen die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehbarkeit des Glasverbots vor.
Argumente
Zwar werde im Allgemeinen durch das bloße Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen eine Gefahrenschwelle nicht überschritten. Jedoch gäben die besonderen Verhältnisse des Kölner Straßenkarnevals nach den Erfahrungen der letzten Jahre Anlass zu einer differenzierteren Betrachtung. Es komme alljährlich durch am Boden liegende Glasflaschen und Scherben inmitten dicht gedrängter Menschenmassen zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit. Nach Auffassung des Senats sei zwar fraglich, ob diese Gefahrenlage effektiv durch das in Rede stehende Glasverbot bekämpft werden könne, ob unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen gerechtfertigt sei und ob das Vorgehen der Stadt Köln nicht einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfe.
Überwiegendes öffentliches Interesse an sofortiger Durchsetzung
Bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen allgemeinen Folgenabwägung bestehe jedoch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Glasverbots. Das von der Stadt Köln ausgearbeitete Kontrollkonzept sei nicht von vornherein ungeeignet zur Bekämpfung der von Glasbruch beim Karneval ausgehenden Gefahren. Es spreche vielmehr vieles dafür, dass dieses Konzept zu einer erheblichen Reduzierung der durch Glasbruch verursachten Schäden führen werde. Diese Annahme rechtfertigen insbesondere die Erfahrungen, welche die Stadt Dortmund anlässlich der Loveparade im Jahre 2008 mit einem ähnlichen Konzept gemacht habe. Danach sei die Zahl der Schnittverletzungen gegenüber einer entsprechenden Vorjahresveranstaltung in Essen ganz erheblich zurückgegangen. Gegenüber diesen Gesichtspunkten wiege die mit dem Verbot einhergehende Belastung für die Karnevalisten, Glasbehältnisse weder mitführen noch benutzen zu dürfen, weniger schwer.
Die Stadt Köln hatte für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen in der Altstadt, im Zülpicher Viertel und im Bereich der Ringe ein allgemeines Verbot des „Mitführens und Benutzens von Glasbehältnissen“ ausgesprochen.
Hiergegen ist das VG Köln im Rahmen einer Eilentscheidung vorgegangen (Az.: 20 L 88/10). Das VG wies darauf hin, dass rein vorsorgliche Maßnahmen wie ein vorbeugendes Verbot nach dem OBG grundsätzlich nicht zulässig sind. Allein das in der Allgemeinverfügung verbotene Mitführen und Benutzen von Gläsern und Glasflaschen stelle noch keine „Gefahr“ i.S.d. § 14 I OBG dar. Die Benutzung von Glasbehältern ist an sich nicht gefährlich. Sie wird es im Regelfall erst dadurch, dass Sachbeschädigungs- bzw. Köperverletzungsdelikte hinzukommen.