Sind Gegendemonstrationen durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG geschützt? Und was ist dabei mit dem Schutz der Gegendemonstration? Diesen Fragen widmet sich unsere Gastautorin Amelie Pühler. Die Autorin studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und ist dort studentische Hilfskraft am Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit.
Gegendemonstrationen sind fester Bestandteil demokratischer Auseinandersetzungen. So ist es das Herzstück der Demokratie, dass unterschiedliche Meinungen aufeinandertreffen und öffentlich sichtbar werden. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2025 (Az. 1 BvR 2428/20) hat das Bundesverfassungsgericht nun ein deutliches Zeichen gesetzt: Zwar genießen auch Gegendemonstrierende den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG. Dieser Schutz gilt jedoch nur, solange ihre eigene Versammlung Teil der offenen Meinungsauseinandersetzung bleibt und nicht faktisch die andere Versammlung lahmlegt.
Vor dem Hintergrund, dass Art. 8 GG zu den beliebtesten Verfassungsnormen in der rechtswissenschaftlichen Ausbildung zählt, lohnt sich eine Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung. Im Folgenden sollen die wesentlichen Erwägungen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gutachterlich dargestellt werden.
I. Der Sachverhalt (verkürzt und vereinfacht dargestellt)
Im Jahr 2015 führte die Piusbruderschaft eine ordnungsgemäß angemeldete religiöse Versammlung zum „Schutz des ungeborenen Lebens“ in der Freiburger Innenstadt durch. Die Versammlung bestand aus einer Auftaktkundgebung und einem anschließend geplanten Aufzug, dessen Route durch das Martinstor, das ein enger Durchgang ist, führte.
Im Vorfeld hatten verschiedene Gruppen online zu Gegenprotesten aufgerufen. Etwa 70 Gegendemonstrierende, darunter der spätere Beschwerdeführer „B“, setzten sich während des Aufzugs im Bereich des Martinstors auf die Straße und blockierten den engen Durchgang vollständig. Ein Ausweichen der angemeldeten Versammlung auf Gehwege war nach Einschätzung der Polizei aus Sicherheitsgründen ausgeschlossen. Die Gegendemonstrierenden äußerten ihre politischen Ansichten mittels Transparenten („Gegen reaktionäre Knetköpfe“ oder „Mein Bauch gehört mir“), Sprechchören („Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat“ oder oder „Wir sind homo, was seid ihr?“), Trillerpfeifen und einer Sirene. Trotz mehrfacher polizeilicher Aufforderungen räumten sie die Blockade zunächst nicht. Daraufhin löste die Polizei die Blockade versammlungsrechtlich auf und verbrachte die sitzenden Personen an den Rand der Straße, um den Fortgang des bereits erheblich gestörten Aufzugs zu ermöglichen.
Das Amtsgericht Freiburg verurteilte den Beschwerdeführer wegen grober Störung einer nicht verbotenen Versammlung gemäß § 21 VersG zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à 20 Euro. Das Oberlandesgericht Karlsruhe verwarf seine Revision als unbegründet.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde machte B geltend, er habe als Teilnehmer einer eigenen, von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Gegendemonstration gehandelt und sei durch die strafrechtliche Verurteilung daher in seiner Versammlungsfreiheit verletzt.
II. Gutachterliche Aufarbeitung der Entscheidung (verkürzt und vereinfacht dargestellt)
Fraglich ist, ob die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Sie müsste dafür zulässig und begründet sein.
1. Zulässigkeit
Die Beschwerde ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind.
a) Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für Verfassungsbeschwerden ergibt sich aus Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG.
b) Beteiligtenfähigkeit
Als natürliche Person ist B beschwerdefähig i.S.v. Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG.
c) Beschwerdegegenstand
Es müsste auch ein tauglicher Beschwerdegegenstand gegeben sein. Gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG stellen alle Akte der öffentlichen Gewalt zulässige Beschwerdegegenstände dar.
B richtet sich unmittelbar gegen das Urteil des Amtsgerichts und die Verwerfung der Revision durch das OLG; mittelbar gegen den Straftatbestand des § 21 VersG (Rn. 42 f.), also gegen Akte der Judikative und Legislative und somit solche der öffentlichen Gewalt.
Folglich stellen die gerichtlichen Entscheidungen und § 21 VersG taugliche Beschwerdegegenstände dar.
d) Beschwerdebefugnis
B müsste ferner beschwerdebefugt sein. Dies richtet sich nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG. Danach ist hinreichend substantiiert darzulegen, dass eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten möglich erscheint. Der Beschwerdeführer muss selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein.
aa) Möglichkeit der Grundrechtsverletzung
Indem B im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Gegendemonstration zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à 20 Euro verurteilt wurde, kann eine Verletzung der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG nicht von vornherein ausgeschlossen werden und ist damit möglich (Möglichkeitstheorie).
bb) Betroffenheit
Als Adressat der Urteile ist B selbst betroffen. Durch die Urteile ist B zudem schon und noch, also gegenwärtig, betroffen. Zudem bedarf es keines weiteren Vollzugsakts um die Beschwer herbeizuführen, sodass B auch unmittelbar betroffen ist.
cc) Zwischenergebnis
B ist damit beschwerdebefugt.
e) Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität
Fraglich ist, ob die Verfassungsbeschwerde an den Anforderungen der Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG oder dem Grundsatz der Subsidiarität scheitert.
aa) Rechtswegerschöpfung
Der B müsste den vorgesehenen Instanzenzug vollständig durchlaufen haben (Dürig/Herzog/Scholz/Walter, 107. EL März 2025, Art. 93 GG Rn. 371), um dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung zu genügen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer anstelle der zugelassenen Berufung unmittelbar das Rechtsmittel der Sprungrevision gem. § 335 StPO eingelegt. Die einschlägige Verfahrensordnung, hier die StPO, eröffnet explizit die Möglichkeit der Rechtswegabkürzung, etwa aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung. Daraus folgt, dass auch dieser abgekürzte Rechtsweg als gesetzlich zulässiger und daher für die Rechtswegerschöpfung maßgeblicher Rechtsweg anzusehen ist (Rn. 59). Somit liegt kein Verstoß gegen die Erschöpfung des Rechtsweges vor.
Hinweis: Diese prozessuale Hürde im Rahmen der Rechtswegerschöpfung wird in Anfängerklausuren nicht vorkommen, da dazu Kenntnisse der StPO erforderlich sind.
bb) Subsidiarität
Ferner müsste der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt sein. Dieser erfordert, dass der Beschwerdeführer vor einer Verfassungsbeschwerde alle zumutbaren Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpft (BVerfG Beschl. v. 10.4.2025 – 2 BvR 487/25, BeckRS 2025, 9738, Rn. 2). Fraglich ist, wie sich das Rechtsmittel der Sprungrevision auf den Subsidiaritätsgrundsatz auswirkt. Hierzu das Bundesverfassungsgericht:
„Der Annahme eines generellen Zulässigkeitshindernisses im Falle der Sprungrevision steht jedoch entgegen, dass die vom Gesetzgeber letztlich in verschiedenen Prozessordnungen mit der Sprungrevision verfolgten Ziele der Verfahrensbeschleunigung und Prozessökonomie (vgl. exemplarisch zur Zivilprozessordnung BTDrucks 14/4722, S. 108 f.) maßgeblich konterkariert würden. (…) Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Verfassungsbeschwerde auch unter Subsidiaritätsgesichtspunkten nicht als unzulässig anzusehen, weil der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts die Sprungrevision eingelegt hat. Der Beschwerdeführer erhebt im Rahmen seiner Verfassungsbeschwerde insbesondere keine Einwände, die fachrechtlich nur in der Berufungsinstanz hätten geltend gemacht werden können“ (Rn. 64 ff.).
Folglich ist ein Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz ebenso zu verneinen.
f) Form und Frist
Die Verfassungsbeschwerde ist auch form- und fristgerecht, §§ 23 Abs. 1, 93 Abs. 1 BVerfGG
g) Zwischenergebnis Zulässigkeit
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (Rn. 41).
2. Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde müsste auch begründet sein. Dies ist der Fall, wenn das Urteil des Amtsgerichts, die Verwerfung der Revision durch das OLG und/oder § 21 VersG den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzen. Eine solche Verletzung liegt vor, wenn sie in den Schutzbereich eines Grundrechts (a) eingreifen (b) und dies unverhältnismäßig ohne Rechtfertigung geschieht (c) (v. Münch/Kunig/Paulus, Art. 94 GG, Rn. 75).
a) Eingeschränkter Prüfungsmaßstab
Dabei prüft das BVerfG nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Die Verfassungsbeschwerde ist also nicht schon dann begründet, wenn die Fachgerichte einfaches Recht falsch ausgelegt und angewandt haben, sondern erst dann, wenn das Gericht Grundrechte des Beschwerdeführers generell verkannt hat, wenn es Prozessgrundrechte missachtet hat, wenn es falsche Bewertungsmaßstäbe zugrunde gelegt hat, von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, wie auch dann, wenn es die Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführers im Verhältnis zu den Belangen der Gegenseite bei der Auslegung einfachen Rechts falsch gewichtet hat.
Vorliegend kommt eine Verletzung der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG in Betracht.
b) Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG
Anmerkung: in dem hier besprochen Urteil rügt der Beschwerdeführer keine Verletzung seiner Meinungsfreiheit. In Klausuren ist die Kombination von Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG besonders beliebt, da man genau abgrenzen muss, ob wirklich beide Schutzbereiche eröffnet sind (Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG stehen in Idealkonkurrenz zueinander) oder doch nur einer von beiden. Die Urteile zulasten des B ergingen aber nicht aufgrund der geäußerten Aussagen, sondern aufgrund der physischen Teilnahme, die letztendlich die andere Demonstration hinderte. Die Prüfung der Konkurrenzen würde damit dazu führen, nur Art. 8 Abs. 1 GG ausführlich zu prüfen.
aa) Schutzbereich
Es müsste sowohl der persönliche wie auch sachliche Schutzbereich eröffnet sein.
(1) Persönlicher Schutzbereich
Der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG kann sich in persönlicher Hinsicht auf den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG berufen.
(2) Sachlicher Schutzbereich
Der sachliche Schutzbereich müsste ferner eröffnet sein. Dieser umfasst die Zusammenkunft mehrerer Personen an einem Ort zu zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Der Vorgang muss friedlich und ohne Waffen stattfinden. Geschützt sind nicht nur verbale Beiträge, sondern auch vielfältige Formen kollektiven Auftretens, einschließlich nonverbaler Ausdrucksweisen, demonstrativer Wirkung, Gegendemonstrationen sowie grundsätzlich auch Sitzblockaden (Rn. 74). Art. 8 GG schützt insbesondere die Entscheidung über Ort, Zeit, Art und Inhalt der Versammlung (Jarass/Pieroth/Jarass, 18. Aufl. 2024, Art. 8 GG Rn. 5), sodass die Wahl des Versammlungsortes wegen seiner symbolischen Bedeutung Teil der kommunikativen Aussage sein kann (Rn. 73). Ihren Schutz nach Art. 8 Abs. 1 GG verliert eine Versammlung erst durch ihre rechtmäßige Auflösung (BVerfGE 73, 206 <250, 253>).
(a) Zweck
An den Zweck werden unterschiedliche Anforderungen gestellt, wobei das BVerfG mit dem engen Versammlungsbegriff die strengste Auffassung vertritt. Danach muss der Zweck die Teilhabe an der Meinungsbildung in öffentlichen Angelegenheiten sein. Im vorliegenden Fall soll mit der Gegendemonstration eine andere Auffassung zur rechtlichen Beurteilung des Schwangerschaftsabbruchs zum Ausdruck gebracht werden. Allerdings blockierte die Gegendemonstration, an der B teilnahm, auch den Weg der Ausgangsdemonstration.
Daher ist zu klären, inwieweit der Schutzbereich auch Zusammenkünfte erfasst, die auf die Störung, Verhinderung oder Sprengung einer anderen Versammlung gerichtet sind. Hierbei ist problematisch, dass ein sehr enger Zusammenhang zwischen der Erzwingung des Abbruchs der anderen Versammlung und der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung besteht. Eine Schwerpunktbetrachtung, wie sie insbesondere bei sog. „gemischten Veranstaltungen“ angewandt wird (BVerfGE 143, 161 <210 ff>), verlangt eine klare Trennung zwischen der Dimension der öffentlichen Meinungsbildung einerseits und der Störung einer anderen Versammlung andererseits; eine solche Trennung ist vorliegend kaum möglich, das BVerfG führt aus:
„Der Zweck einer solchen Gegendemonstration erschöpft sich regelmäßig nicht in der Verhinderung oder Sprengung einer anderen Versammlung und damit in der Unterdrückung einer anderen Meinung, sondern besteht typischerweise in der Verfolgung eines eigenen kommunikativen Anliegens (vgl. auch Rusteberg, NJW 2011, S. 2999 <3002>). Darüber hinaus schließen sich bei einer eigenständigen Demonstration die gleichzeitige Verfolgung einer Beteiligungsabsicht – bezogen auf die eigene Gegendemonstration – und einer Verhinderungsabsicht – bezogen auf die andere Ausgangsversammlung – nicht gegenseitig aus“ (Rn. 87).
Es ist zu untersuchen, ob die von B ausgeübte Blockadehandlung in den sachlichen Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG fällt. Die Sitzblockade, an der B beteiligt war, wurde von den Teilnehmern unter Hochhalten von Transparenten durchgeführt („Gegen reaktionäre Knetköpfe“ oder „Mein Bauch gehört mir“); dazu kamen Sprechchöre („Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat“ oder „Wir sind homo, was seid ihr?“). Somit ist ein eigenständiges kommunikatives Element in den konkreten inhaltlichen Äußerungen zu bejahen:
„Dem kommunikativen Element der Gegendemonstration kommt jedenfalls keine gänzlich untergeordnete Bedeutung zu, sodass der Versammlungsbegriff unter Zugrundelegung des oben dargelegten Maßstabes erfüllt ist“ (Rn. 96).
Somit erfüllt auch die Gegendemonstration, an der B teilnahm, die Anforderungen des engen Versammlungsbegriffs und eine Auseinandersetzung mit den verschiedenen Meinungen ist nicht erforderlich.
(b) Friedlich und ohne Waffen
Auch ist die Friedlichkeit und Waffenlosigkeit nach Art. 8 Abs. 1 GG zu bejahen (Rn. 98). Der Eröffnung des Schutzbereiches könnte jedoch die Auflösung der Versammlung um 18:20 Uhr entgegenstehen. Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Versammlungsauflösung war das Verhalten des B im Zeitraum von 18:05 bis 18:20 Uhr vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG umfasst (vgl. hierzu auch BVerfGE 104, 92 <106>).
(c) Zwischenergebnis
Auch in sachlicher Hinsicht fällt die Teilnahme des B an der in der Freiburger Innenstadt durchgeführten Gegendemonstration unter den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG. Der Schutzbereich ist damit eröffnet.
bb) Eingriff
Es müsste auch in die Versammlungsfreiheit eingegriffen worden sein. Die Verurteilung des B ist ein Rechtsakt, der unmittelbar und gezielt durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ zu einer Verkürzung seiner grundrechtlichen Freiheiten führt und damit ein Eingriff im klassischen Sinne.
cc) Rechtfertigung
Der Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG wäre verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er den Anforderungen genügt, die das Grundgesetz an Beschränkungen der Versammlungsfreiheit stellt. Dies ist der Fall, wenn der Eingriff auf einer verfassungsmäßigen Schranke beruht und die verfassungsrechtliche Schranken-Schranke insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt.
(1) Schranke
Es müsste eine verfassungsmäßige Schranke vorliegen. Gemäß Art. 8 Abs. 2 GG können Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.Die Gegendemonstration, an der B Teilnahm, fand in der Freiburger Innenstadt ohne seitliche Beschränkungen statt, sodass sie für jedermann zugänglich war und damit unter freiem Himmel stattfand. Damit ist der limitierte Gesetzesvorbehalt (Huber/Voßkuhle/Gusy, 8. Aufl. 2024, Art. 8 GG Rn. 51) anwendbar. Der Gesetzesvorbehalt wurde hier durch § 21 VersG ausgefüllt. Somit liegt eine Schranke vor.
(2) Schranken-Schranke
Die Grenzen der Einschränkbarkeit sind eingehalten, wenn das einschränkende Gesetz verfassungsmäßig ist und der angegriffene Einzelakt, also die Anwendung von § 21 VersG durch die Gerichte, verfassungsmäßig ist.
(a) Verfassungsmäßigkeit von § 21 VersG
(aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit
§ 21 VersG ist formell verfassungsgemäß, wenn die Gesetzgebungskompetenz, das Gesetzgebungsverfahren und das Zitiergebot eingehalten sind.
(aaa) Gesetzgebungskompetenz
Zunächst müsste die Gesetzgebungskompetenz gewahrt sein. Fraglich ist, ob § 21 VersG dem Bereich des Strafrechts oder des Versammlungsrechts zuzuordnen ist. Wäre § 21 VersG dem Bereich des Strafrechts zuzuordnen, ergäbe sich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes unmittelbar aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Ordnet man § 21 VersG dem Bereich des Versammlungsrechts zu, gilt § 21 VersG nach Art. 125a Abs. 1 GG (bis zu einer Ersetzung durch Landesrecht) als Bundesrecht fort (Rn. 117). Beide Alternativen kommen zu demselben Ergebnis, sodass ein Streitentscheid dahinstehen kann.
Der Tatbestand des § 21 VersG fällt in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
Hinweis: Die Gesetzgebungskompetenz sollte immer kurz angegeben werden, auch wenn der Sachverhalt den Hinweis enthält, dass das die infrage stehende Norm „formell verfassungsgemäß“ ist.
(bbb) Gesetzgebungsverfahren
Fehler im Gesetzgebungsverfahren liegen nicht vor.
Ferner dürfte kein Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG infolge eines fehlenden Verweises auf die mit dem Straftatbestand des § 21 VersG verbundene Einschränkung der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG vorliegen.
Hinweis: I.d.R. liegt hier kein Schwerpunkt der Klausur. In seinem Urteil hatte das BVerfG jedoch einziges zum Zitiergebot zu sagen, weshalb hier in verkürzter Form auch darauf eingegangen wird.
Das Zitiergebot erfüllt eine Warn- und Beweisfunktion (BVerfGE 64, 72 <79 f.>). Es dient der Sicherung derjenigen Grundrechte, die aufgrund eines spezifischen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden können (Rn. 115). Zu prüfen ist, ob eine Verletzung dieses Gebots vorliegt.
§ 21 VersG enthält keinen Hinweis auf die durch die Norm möglichen Einschränkungen von Art. 8 Abs. 1 GG. Zwar weist § 20 VersG auf solche Einschränkungen hin, allerdings bezieht sich Art. 20 VersG ausweislich seines Wortlauts nur auf den dritten Abschnitt des VersG also die §§ 14 bis 20 VersG. Auch handelt es sich bei § 21 VersG nicht um eine vorkonstitutionelle Norm, bei der das Zitiergebot nicht greifen würde (dazu Huber/Voßkuhle/Huber, 8. Aufl. 2024, Art. 19 GG Rn. 87).
Darüber hinaus soll das Zitiergebot nur auf solche Grundrechtseinschränkungen Anwendung finden, die der Gesetzgeber vorhergesehen hat oder die für ihn hinreichend vorhersehbar waren (Rn. 120). Fraglich ist, ob der historische Gesetzgeber im Zeitpunkt der Verabschiedung des § 21 VersG im Jahr 1953, die damit verbundenen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG tatsächlich vorhergesehen hat. In der Prüfung ist maßgeblich darauf abzustellen, was von einem sorgfältig handelnden Gesetzgeber realistischerweise erwartet werden kann (Rn. 122). Daher ist zunächst von einer strikten ex-ante-Perspektive auszugehen (Stern/Sodan/Möstl/Guckelberger, Bd. 3, 2. Aufl. 2022, § 85, Rn. 81). Die Betrachtung der Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren zeigt, dass der Gesetzgeber vor allem Störmaßnahmen einzelner vor Augen hatte („Sprengkommandos“) oder Maßnahmen, die tatsächlich allein auf die Störung ausgerichtet sind (Rn. 151). Die Zuordnung solcher Handlungen zum Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ist auch nach heutigen Maßstäben fraglich und so war es für den historischen Gesetzgeber nicht vorhersehbar, dass mit § 21 VersG Eingriffe in Art. 8 Abs. 1 GG einhergehen.
Eine Verletzung des Zitiergebots liegt daher nicht vor.
(bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
Weiterhin müsste § 21 VersG aber auch materiell verfassungsmäßig und dazu insbesondere verhältnismäßig sein. Dies verlangt, dass die angegriffene Regelung einen legitimen Zweck verfolgt (1), der Eingriff geeignet (2) sowie erforderlich (3) ist und die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Angemessenheit) (4) gewahrt ist.
(aaa) Legitimer Zweck
Zunächst müsste die Regelung einen legitimen Zweck verfolgen. Ein Zweck ist legitim, wenn er verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist (Jarass/Pieroth/Jarass, 18. Aufl. 2024, Art. 20 GG Rn. 117). Die Regelung dient vorliegend zwei unterschiedlichen, eng aneinander anknüpfenden Zwecken. Zum einen bezweckt der Tatbestand des § 21 VersG den Schutz nicht verbotener Versammlungen und Aufzüge, insbesondere den Schutz ihrer grundsätzlichen Integrität und Durchführbarkeit mit dem Ziel der Sicherstellung einer demokratischen Ordnung auch bei Versammlungen (Rn. 168). Damit verknüpft schützt der Tatbestand auch die durch Art. 8 Abs. 1 GG garantierte Versammlungsfreiheit der einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht verbotener Versammlungen und Aufzüge (Rn. 169). Diesen beiden aufeinander aufbauenden Zwecken stehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Somit ist das Vorliegen eines legitimen Zweckes zu bejahen.
(bbb) Geeignetheit
Der Eingriff müsste auch geeignet sein. Dabei genügt es, wenn der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (BVerfGE 134, 204 Rn. 79). § 21 VersG ist als Strafnorm grundsätzlich geeignet, den Schutz von Versammlungen und Aufzügen sowie den durch Art. 8 GG festgesetzten grundrechtlichen Schutz durch das Aufstellen eines strafbewehrten Verbots grober Störungen zu fördern (Rn. 171).
(ccc) Erforderlichkeit
Auch müsste der Eingriff erforderlich sein. Das setzt voraus, dass die Maßnahme nicht über das zur Verfolgung ihres Zwecks notwendige Maß hinausgeht (Jarass/Pieroth/Jarass, 18. Aufl. 2024, Art. 20 GG Rn. 119). Vorliegend ist ein weniger eingriffsintensives, aber gleich wirksames Mittel, auch vor dem Hintergrund des dem Gesetzgeber zukommenden Spielraums, nicht ersichtlich (Rn. 172). Somit ist die Erforderlichkeit des Eingriffs zu bejahen.
(ddd) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
Schließlich muss zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten der Maßnahme gewahrt sein, sodass eine Gesamtabwägung durchzuführen ist. Es ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Regelung und dem verfolgten gesetzgeberischen Ziel herzustellen (BVerfGE 133, 277 Rn. 109).
Der Straftatbestand des § 21 VersG greift in die durch Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistete Versammlungsfreiheit der Teilnehmer der störenden Gegenversammlung ein. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die kollektive Meinungsbildung als zentrales Funktionselement der freiheitlich demokratischen Ordnung. Die Möglichkeit, Ort, Zeit und Art der Versammlung frei festzulegen, ist für die Wirksamkeit der öffentlichen Meinungsbildung essentiell (Rn. 175). Der Eingriff, der durch den strafbewehrten Tatbestand des § 21 VersG ausgelöst wird, ist folglich als schwerwiegend zu beurteilen.
Berücksichtigt werden muss jedoch, dass § 21 VersG ausschließlich grobe Störungen unter Strafe stellt, die in der Absicht begangen werden, die Durchführung der Ausgangsversammlung zu verhindern, zu sprengen oder zu vereiteln. Auf diese Weise wird die Versammlungsfreiheit der Gegenversammlung nicht umfassend, sondern nur punktuell hinsichtlich der Art und Weise der Versammlungsdurchführung begrenzt. Zahlreiche andere Formen der Meinungsäußerung, verbal wie nonverbal, werden nicht eingeschränkt, sodass weiterhin die Möglichkeit bestünde, gegen die Ausgangsversammlung zu protestieren (Rn. 176). Zudem umfasst das Selbstbestimmungsrecht der Grundrechtsträger nach Art. 8 Abs. 1 GG von vornherein nicht die Entscheidung darüber, welche Beeinträchtigungen Träger kollidierender Rechte hinzunehmen haben (BVerfGE 104, 92 <108, 111>).
Demgegenüber steht das hohe Gewicht des mit dem Straftatbestand des § 21 VersG verfolgten Zwecks. § 21 VersG schützt nämlich vor allem auch die grundrechtlich durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlungsfreiheit der Teilnehmer der von den Störungen betroffenen Ausgangsversammlung (Rn. 169). Das hohe Gewicht dieses gesetzgeberisch verfolgten Zweckes folgt wiederum aus der besonderen Stellung, die dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit für die freiheitliche demokratische Staatsordnung und den Einzelnen zukommt (Rn. 177). Der Straftatbestand dient in erster Linie dem Schutz eines geordneten und funktionsfähigen Versammlungswesens, das seinerseits Voraussetzung für die demokratische Willensbildung ist.
Das Bundesverfassungsgericht wägt ab:
„Bei einer Gesamtabwägung mit dem Interesse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Ausgangsversammlung, ihre Versammlung überhaupt durchführen zu können, muss daher das Interesse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Gegenversammlung, ihre Versammlung gerade in einer grob störenden Art und Weise abhalten zu können, zurücktreten. Es ist für den Prozess der freien Meinungsbildung in einem demokratischen Gemeinwesen von zentraler Bedeutung, dass das Recht, seine Meinung gemeinschaftlich mit anderen öffentlich kundzutun, nicht zum Mittel wird, um Menschen mit anderen Überzeugungen an der Wahrnehmung desselben Rechts zu hindern“ (Rn. 179).
Fraglich ist, ob man unter Einbeziehung der in § 21 VersG enthaltenen strafrechtlichen Sanktionsnorm zu einem anderen Ergebnis kommt. Dies wäre der Fall, wenn die strafbewährte Ausgestaltung des § 21 VersG verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre.
Der Strafrahmen liegt bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe, wobei keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Dieser Strafrahmen erlaubt es, besonderen Fallkonstellationen, in denen die geringe Schuld der Beschuldigten eine Bestrafung als unangemessen erscheinen lässt, etwa durch Einstellung des Verfahrens nach Opportunitätsgesichtspunkten oder besonderen Strafzumessungserwägungen Rechnung zu tragen (Rn. 182 mit Verweis auf BVerfGE 120, 224, 252). Das Bundesverfassungsgericht führt zur strafrechtlichen Sanktionsnorm aus:
„Diese Störungen stellen nicht nur insgesamt ein geordnetes, funktionsfähiges Versammlungswesen in Frage, sie beeinträchtigen auch ganz konkret die von Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Grundrechtsausübung Dritter. Dementsprechend durfte es der Gesetzgeber für geboten erachten, das in § 21 VersG normierte Verhalten zu kriminalisieren und unter Strafandrohung zu stellen“ (Rn. 181).
Der Eingriff erweist sich somit als verhältnismäßig im engeren Sinne.
(eee) Zwischenergebnis
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Die Regelung ist materiell verfassungsgemäß.
(cc) Zwischenergebnis
§ 21 VersG ist verfassungsmäßig.
(b) Verfassungsmäßige Anwendung im Einzelfall
Die Anwendung von § 21 VersG durch die Fachgerichte im konkreten Einzelfall müsste verfassungsgemäß, insbesondere verhältnismäßig sein.
(aa) Legitimer Zweck
Die Verurteilung des B dient dem legitimen Zweck, sowohl die Durchführung von Versammlungen als auch die Versammlungsfreiheit der einzelnen zu schützen.
(bb) Geeignetheit
Die Verurteilung des B kann diesen Zweck zumindest fördern und ist damit geeignet.
(cc) Erforderlichkeit
Mildere, gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich.
(dd) Angemessenheit
Die Verurteilung müsste auch angemessen sein. Zugunsten des B ist zu berücksichtige, dass die Gegendemonstration und Sitzblockade ein kommunikatives Anliegen hatte und eine Gegenposition hinsichtlich der Thematik des Schwangerschaftsabbruch zum Ausdruck brachte. Andererseits wurde die Sitzblockade strategisch so gewählt, dass die Ausgangsversammlung so gestört wurde, dass sie nicht fortgesetzt werden konnte. Andere Routen waren nicht verfügbar. Daher war die Anwendung des § 21 VersG auch angemessen.
(c) Zwischenergebnis
Sowohl § 21 VersG als auch seine Anwendung im Einzelfall ist verfassungsgemäß.
(3) Zwischenergebnis
Der Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist gerechtfertigt.
d) Zwischenergebnis
Die Verfassungsbeschwerde des B ist unbegründet.
3. Endergebnis
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig aber unbegründet. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
III. Einordnung der Entscheidung
Mit dem Beschluss vom 1.Oktober 2025 nimmt das Bundesverfassungsgericht nun eine deutliche Klarstellung vor: Grundsätzlich fällt die Teilnahme an einer Gegendemonstration unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG. Bringt jedoch die „Gegenversammlung“ die andere Demonstration zum Erliegen und dient nicht weiter dem öffentlichen Meinungsaustausch, so verliert sie diesen Schutz.
Auf Kritik stößt der Beschluss insbesondere bei David Werdermann, Jurist bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und Anwalt des Beschwerdeführers:
Das Gericht lasse offen, ob eine Strafbarkeit erst nach einer polizeilichen Auflösung der Versammlung in Betracht kommt oder schon vorher. „Das kann dazu führen, dass Menschen aus Angst vor Strafverfolgung nicht mehr an Protesten teilnehmen.“, so Werdermann (Piperidou, Gegendemonstration ja – Vollblockade nein, abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/1-bvr-2428/20-bundesverfassungsgericht-versammlungsrecht-verfassungsbeschwerde-unbegruendet-gegendemonstration, letzter Abruf am 2.12.2025)
In Berlin, Schleswig-Holstein und Sachsen ist bereits geregelt, dass Sanktionen erst greifen, wenn eine vorherige polizeiliche Anordnung missachtet wurde (Piperidou, Gegendemonstration ja – Vollblockade nein, abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/1-bvr-2428/20-bundesverfassungsgericht-versammlungsrecht-verfassungsbeschwerde-unbegruendet-gegendemonstration, letzter Abruf am 2.12.2025).
Ob und, wenn ja, inwiefern die Landesgesetzgeber der anderen Bundesländer an dieser Stelle regulativ nachschärfen, bleibt abzuwarten.
Mehr zu Art. 8 GG findet ihr in unserem Juri§kript zu den Grundrechten!